Vom 19. Juli 2010 (Staatsanzeiger Nr. 27 vom , S. 1029)

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1 Master-Prüfungsordnung für den weiterbildenden Fernstudiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik des Fachbereichs ARUBI der Technischen Universität Kaiserslautern Vom 19. Juli 2010 (Staatsanzeiger Nr. 27 vom , S. 1029) geändert durch: Ordnung vom (Staatsanzeiger Nr. 34 vom , S. 1822) Aufgrund des 7 Abs. 2 Nr. 2 und 86 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes vom 21. Juli 2003 (GVBl. S. 167), zuletzt geändert durch das Universitätsmedizingesetz vom 10. September 2008 (GVBl. S. 205), BS , hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs ARUBI der Technischen Universität Kaiserslautern am 19. Mai 2010 die nach folgende Ordnung für den weiterbildenden Master- Fernstudiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik beschlossen. Diese Ordnung hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur mit Schreiben vom 1. Juli 2010, Az.: 9526 Tgb. Nr. 369/09, genehmigt. Sie wird hiermit bekannt gemacht. Inhaltsübersicht I. Allgemeines 1 Geltungsbereich 2 Eingangsvoraussetzungen 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Umfang 4 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Fristen 5 Prüfungstermine 6 Prüfungsausschuss 7 Prüfende und Beisitzende 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen 9 Prüfungsmodi 10 Bewertung von Leistungen 11 Rücktritt, Versäumnis 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit II. Masterprüfung 13 Zweck, Inhalt und Umfangder Masterprüfung 14 Meldung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung, Zulassung 15 Hausarbeit 16 Annahme und Bewertung der Hausarbeit 17 Masterarbeit 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit 19 Ergänzende Berufstätigkeit 20 Zeugnis der Masterprüfung, Master-Urkunde, Diploma Supplement III. Schlussbestimmungen 21 Inkrafttreten 22 Übergangsbestimmungen Anhang A zu 2 Abs.1: Studiengänge, deren Absolventinnen und Absolventen zum weiterbildenden Master-Fernstudiengang zugelassen werden können. Anhang B zu 13 Abs. 3 und 4 und zu 17:Leistungen der Masterprüfung 1

2 I. Allgemeines 1 Geltungsbereich Diese Prüfungsordnung regelt die Masterprüfung des weiterbildenden Master-Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik des Fachbereichs ARUBI der Technischen Universität Kaiserslautern. 2 Eingangsvoraussetzungen (1) Das weiterbildende Fernstudium Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern ist ein Studium für einschlägig berufstätige Absolventinnen und Absolventen der im An-hang A genannten universitären und Fach-hochschul-Studiengänge. Die einschlägige Berufstätigkeit und ihre bisherige Dauer (mindestens ein Jahr nach dem Erststudium) sind bei der Beantragung der Einschreibung nachzuweisen, da das Studium in Zielsetzung, Studieninhalten, Didaktik und Organisation auf Berufstätige ausgerichtet ist. Die Einschlägigkeit bezieht sich auf Berufserfahrung im Bereich Architektur, Bauingenieurwesen, Brandschutz oder Sicherheitstechnik. (2) In Ausnahmefällen können auch Absolventinnen und Absolventen anderer ingeneurwissenschaftlich oder physikalisch-technisch ausgerichteter Studiengänge zum Master-Fernstudium Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern zugelassen werden. Die Zulassung erfolgt durch den Prüfungsausschuss entsprechend 8. (3) 14 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 2, 3 und Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. 3 Regelstudienzeit, Gliederung des Studiums, Umfang (1) Die Regelstudienzeit des weiterbildenden Master-Fernstudiums einschließlich der Prüfungszeit beträgt vier Semester (Teilzeit). (2) Die Prüfungsordnung ist so gestaltet, dass die Masterprüfung inkl. der Anfertigung der Masterarbeit am Ende des vierten Semesters abgeschlossen werden kann. (3) Für die erfolgreich absolvierten Studien- und Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte nach dem ECTS (European Credit Transfer and Accumulation System) erteilt. Sie entsprechen dem Zeitaufwand, der in der Regel für das Studium der Fernlehrtexte oder den Besuch der Lehrveranstaltungen, die Vorund Nachbereitung des Lehrstoffes und die Erbringung der Studien- oder Prüfungsleistungen erforderlich ist. Die Leistungspunkte werden bei Bestehen der jeweiligen Studien- oder Prüfungsleistungen erteilt, unabhängig von damit erreichten Noten. (4) Das Studium ist modular strukturiert. Die einzelnen Module umfassen inhaltlich zusammenhängende Studieninhalte. (5) Der verpflichtende Umfang des Fernstudiums beträgt 74 Semesterwochenstunden (SWS) bzw. 60 Leistungspunkte (ECTS-Punkte), vgl. Anhang B. (6) Unterrichts- und Prüfungssprache ist Deutsch. 4 Wiederholung von Prüfungsleistungen, Fristen (1) Prüfungsleistungen, die mit einer schlechteren Note als 4,0 bewertet wurden oder als nicht bestanden gelten, können einmal wiederholt werden. Nicht bestandene Prüfungsleistungen im Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik oder diesen gleichwertige Prüfungsleistungen auch an einer anderen deutschen Hochschule sind als Fehlversuche auf die zulässige Zahl der Wiederholungsprüfungen anzurechnen ( 8 Abs. 7). Bestandene Prüfungsleistungen können nicht wiederholt werden. 2

3 (2) Eine einzige Modulprüfung kann ein zweites Mal wiederholt werden. Zulassungen zu Modulprüfungen stehen deshalb jeweils unter dem Vorbehalt, dass sie ihre Gültigkeit verlieren, wenn vor den betreffenden Prüfungen zwei Erstwiederholungen oder eine Zweitwiederholung nicht bestanden wurden. (3) Wiederholungsprüfungen müssen innerhalb der in 5 Abs. 3 und 4 genannten Fristen abgelegt werden. Eine Wiederholungsprüfung gilt als nicht bestanden bei Versäumnis der Wiederholungsfrist, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (4) Bei der Feststellung der Studienzeiten, die für die Erbringung von Studienleistungen oder die Einhaltung einer für die Meldung oder Ablegung einer Prüfung oder ihrer Wiederholung vorgeschriebenen Frist maßgeblich sind, werden Verlängerungen und Unterbrechungen von Studienzeiten nicht berücksichtigt, soweit sie 1. durch die Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien einer Hochschule, einer Studierendenschaft oder eines Studierendenwerks, 2. durch Krankheit, eine Behinderung oder andere von der oder dem Studierenden nicht zu vertretende Gründe, 3. durch Schwangerschaft oder Erziehung eines Kindes bedingt waren; im Falle der Nummer 3 ist mindestens die Inanspruchnahme der Fristen entsprechend den 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes sowie entsprechend den Fristen des Bundeserziehungsgeldgesetzes über die Elternzeit zu ermöglichen. Unberücksichtigt bleibt ferner ein ordnungsgemäßes einschlägiges Auslandsstudium von bis zu zwei Semestern. Die Nachweise nach den Sätzen 1 und 2 obliegen der oder dem Studierenden. (5) Zur Wahrung der Abgabefrist für einzusendende Studien- und Prüfungsleistungen (inkl. der Masterarbeit) ist das Datum des Poststempels maßgebend. (6) In begründeten Fällen kann die Abgabefrist für einzusendende Studienleistungen einmalig um bis zu acht Wochen verlängert werden. Die Verlängerung der Abgabefrist erfolgt durch die mit der Betreuung und Durchführung des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik betraute Einrichtung der TU Kaiserslautern. 5 Prüfungstermine (1) Für alle Modulprüfungen werden zweimal im Jahr Termine angeboten: 1. Ein Frühjahrstermin, der in der Regel in einem achtwöchigen Zeitraum unmittelbar nach dem Ende der Vorlesungen des Wintersemesters liegt. 2. Ein Herbsttermin, der in der Regel in einem achtwöchigen Zeitraum unmittelbar vor dem Vorlesungsbeginn des Wintersemesters liegt. Für Prüfungen durch externe Lehrbeauftragte gelten erweiterte Prüfungszeiträume, die jeweils mit den letzten beiden Vorlesungswochen des vorhergehenden Semesters beginnen und mit den ersten beiden Vorlesungswochen des darauf folgenden Semesters enden. (2) Die Modulprüfungen erfolgen studienbegleitend. Der Prüfling soll sich einer Modulprüfung in dem Prüfungszeitraum nach dem Bezug des Lehrbriefes des entsprechenden Faches stellen. (3) Die erste Wiederholung (s. 4) einer nicht bestandenen Modulprüfung muss im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum stattfinden. (4) Eine Zweitwiederholung (s. 4) muss in dem Prüfungszeitraum stattfinden, der unmittelbar auf den Prüfungszeitraum folgt, in welchem die erste Wiederholung dieser Modulprüfung nicht bestanden wurde. 3

4 6 Prüfungsausschuss (1) Für das Prüfungswesen im Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik setzt der Fachbereichsrat des Fachbereichs ARUBI einen Prüfungsausschuss ein. Er besteht aus folgenden sieben Mitgliedern: 1. vier Hochschullehrenden, von denen mindestens zwei dem Fachbereich ARUBI der Technischen Universität Kaiserslautern angehören; 2. einer akademischen Mitarbeiterin oder einem akademischen Mitarbeiter der Technischen Universität Kaiserslautern, die oder der mit der Betreuung und Durchführung des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik betraut ist; 3. einer nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterin oder einem nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der Technischen Universität Kaiserslautern; 4. einer Vertreterin oder einem Vertreter der Studierenden des Studienganges Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik. Bei der Neubestellung ausscheidender Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß Nummer 1, 2 und 3 sind Vorschläge des Prüfungsausschusses zu berücksichtigen. Das Mitglied gemäß Nummer 4 wird auf Vorschlag der Studierenden des Studienganges Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik bestellt. Schlagen die Studierenden des Studienganges kein Mitglied gemäß Nummer 4 vor, wird ein studentisches Mit-glied des Fachbereiches ARUBI der Technischen Universität Kaiserslautern zum Mitglied gemäß Nummer 4 bestellt. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses und die Stellvertretung können nur durch Mitglieder aus der Gruppe der Hochschullehrenden der Technischen Universität Kaiserslautern besetzt werden. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre, die Amtszeit des studentischen Mitgliedes ein Jahr. Für eine Wiederwahl gelten keine Einschränkungen. (2) Der Prüfungsausschuss wird von der Abteilung für Studienangelegenheiten der Technischen Universität Kaiserslautern und vom Distance and International Studies Center (DISC) und qualifizierten Mitgliedern der Universität unterstützt. Diese Stellen erhalten ihre Befugnisse durch Delegation vom Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss kann Aufgaben auf die Ausschussvorsitzende bzw. den Ausschussvorsitzenden übertragen. In dringenden Fällen hat die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende das Recht zur Eilentscheidung. (3) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. In besonderen Einzelfällen kann der PrüfungsausschussAusnahmen von den Regelungen in 4 Abs. 2, Abs. 6; 5; 11 Abs. 1, Abs. 2; 14 Abs. 1; 15 Abs. 1 Satz 1, Abs Abs Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4, Abs. 6 zulassen. Von dieser Möglichkeit ist nur sehr restriktiv Gebrauch zu machen. (4) Der Prüfungsausschuss hat sicherzustellen, dass Leistungsnachweise und Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Zeiträumen abgelegt werden können. Zu diesem Zweck soll der Prüfling rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der zu erbringenden Leistungsnachweise und der zu absolvierenden Prüfungsleistungen als auch über die Termine, zu denen sie zu erbringen sind, informiert werden. Dem Prüfling sind für jede Prüfungsleistung auch die jeweiligen Wiederholungstermine bekannt zu geben. (5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat des Fachbereichs ARUBI über die Prüfungen, die Studienzeiten, die Verteilung der Fach- und 4

5 Gesamtnoten und gibt Anregungen zur Reform des Studienplans und der Prüfungsordnung. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die Hochschule offen zu legen. (6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses berichtet regelmäßig dem Prüfungsausschuss über die ausgesprochenen Zulassungen und die ausgefertigten Zeugnisse. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, allen Prüfungen beizuwohnen. (8) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüfenden sowie die Beisitzenden (s. 7) unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. (9) In Fragen der Anrechnung oder Bewertung von Studien- und Prüfungsleistungen (s. 8) haben die nichtwissenschaftliche Mitarbeiterin oder der nichtwissenschaftliche Mitarbeiter und das studentische Mitglied kein Stimmrecht. 7 Prüfende und Beisitzende (1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfenden und die Beisitzenden. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. (2) Zu Prüfenden dürfen in der Regel nur Personen bestellt werden, die das Recht haben, das jeweilige Prüfungsfach in den Lehrveranstaltungen der Universität oder einer anderen Hochschule eigenverantwortlich zu vertreten. In Ausnahmenfällen können auch Personen zu Prüfenden bestellt werden, die gemäß 25 Abs. 5 HochSchG selbst mindestens die durch Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüfende können sein: Hochschullehrende, Professorinnen und Professoren im Ruhestand, Honorarprofessorinnen und -professoren, Habilitierte, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Aufgabengemäß 56 Abs. 1 Satz 2 HochSchG, Lehrkräfte für besondere Aufgaben, Lehrbeauftragte sowie in der beruflichen Praxis erfahrene Personen. Zum Beisitz einer Prüfung darf nur ein Mitglied der Universität oder einer kooperierenden Einrichtung bestellt werden, welches die Diplom- oder Masterprüfung in den Studiengängen Architektur, Bauingenieurwesen, Brandschutz oder Sicherheitstechnik an einer deutschen Hochschule oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat. (3) Beisitzende führen das Protokoll bei mündlichen Prüfungen und werden bei der Festlegung der Fachnote gehört. Sie übernehmen die Aufsicht bei schriftlichen Prüfungen und erledigen die Vorkorrektur der Klausurarbeiten. Sie sind berechtigt, Prüflinge bei Störungen während einer Klausur von der Fortsetzung der Prüfung auszuschließen. 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen (1) In Fragen der Anerkennung von Studienleistungen (praktische Ausbildung, Studium) und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen erbracht wurden, ist der Prüfungsausschuss zuständig. (2) Prüfungs- und Studienleistungen, die indem gleichen oder einem artverwandten akkreditierten Masterstudiengang an einer Hochschule in Deutschland erworben wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. (3) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an der Technischen Universität Kaiserslautern im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Die Anerkennung von Teilen der Masterprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Prüfungsleistungen in der Masterprüfung anerkannt werden sollen. Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen muss versagt werden, wenn diese im Rahmen des Studiums erbracht wurden, 5

6 welches gemäß 2 zur Aufnahme des Studiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an der TU Kaiserslautern berechtigt hat. (4) Für Prüfungs- und Studienleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien, für multimedial gestützte Prüfungs- und Studienleistungen sowie für Prüfungs- und Studienleistungen von Frühstudierenden gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend; Absatz 3 gilt außerdem für Prüfungsund Studienleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Fach- und Ingenieurschulen und Offizierhochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. (5) Für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Leistungen, die an Hochschulen außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit soll die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften sind zu beachten. (6) Zur Einleitung des Anerkennungsverfahrens legen die Prüflinge dem Prüfungsausschuss Bestätigungen vor, aus denen die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen, denen sie sich in einem anderen Studiengang oder an anderen Hochschulen bisher unterzogen haben. Zur Anerkennung von Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die nach dem ECTS-System erbracht wurden, müssen aus den Bestätigungen die erworbenen ECTS- Punkte hervorgehen. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Die Bestätigungen müssen von denjenigen Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. (7) Bei dem Anerkennungsverfahren werden sämtliche von dem Prüfling abgelegten - sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen - Prüfungsleistungen, zu denen es äquivalente Prüfungsleistungen des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern gibt, berücksichtigt. Wird eine anderweitig erstmalig nicht bestandene Prüfungsleistung im äquivalenten Fach des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern abgelegt, gilt dies als erste Wiederholungsprüfung. Wenn eine Prüfungsleistung anderweitig wiederholt und nicht bestanden wurde, wird der Antrag auf Zulassung zur äquivalenten Prüfungsleistung des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern als Antrag auf Zulassung zur zweiten Wiederholung behandelt. (8) Durch berufliche Erfahrung gewonnene und nicht durch Nachweise belegbare Kenntnisse können als gleichwertig anerkannt werden, wenn sie durch eine mündliche Prüfung nachgewiesen werden können. Für jedes zu prüfende Gebiet wird vom Prüfungsausschuss eine Prüferin oder ein Prüfer bestimmt. Es ist zulässig, dass diese bzw. dieser in mehreren Gebieten prüft. Der Prüfling vereinbart mit der oder dem Prüfenden die Prüfungstermine und teilt diese der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit. Jeder Prüfling wird einzeln geprüft. Für die Durchführung der Prüfung gelten die Regelungen für mündliche Prüfungen gemäß dieser Prüfungsordnung. Bei bestandener Prüfung wird keine Fachnote vergeben, sondern eine Bescheinigung über den erfolgreichen Nachweis der geforderten Kenntnisse ausgestellt. Bei der Ausfertigung des Zeugnisses der Masterprüfung werden die so nachgewiesenen Kenntnisse wie anerkannte Prüfungsleistungen, die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden, behandelt. (9) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 4 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in fachlich verwandten Studiengängen erbracht werden, erfolgt von Amts wegen. Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 9 Prüfungsmodi (1) Für jede Prüfungsleistung wird einer der zwei Prüfungsmodi s schriftlich m mündlich festgelegt und im Anhang für die dort aufgeführten Prüfungsleistungen angegeben. 6

7 (2) Die Dauer einer Klausur beträgt minimal 60, maximal 240 Minuten. Klausuren können geteilt werden, dürfen aber die Dauer von insgesamt vier Stunden nicht überschreiten. Über die Zulässigkeit von Hilfsmitteln bei einer Klausur entscheiden die zuständigen Prüfer oder - mit Priorität - der Prüfungsausschuss; die Prüflinge werden hierüber und über die Dauer der Klausur in Verbindung mit der Bekanntgabe der Prüfungstermine informiert. (3) Jede Klausur wird von einem Beisitzenden vorkorrigiert (s. 7 Abs. 3) und von der bzw. dem Prüfenden nachkorrigiert. Die bzw. der Prüfende bewertet die Arbeit unter Berücksichtigung des Bewertungsvorschlags der bzw. des Beisitzenden. Besteht eine Klausur aus mehreren Abschnitten, so sind deren Bewertungen in einer einzigen Note zusammenzufassen. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. (4) Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren ( Multiple-Choice-Prüfung ) liegt vor, wenn die Leistung der Kandidatinnen und Kandidaten ausschließlich im Markieren der richtigen oder falschen Antworten besteht. Schriftliche Prüfungen oder Prüfungsteile nach dem Antwort-Wahl-Verfahren sind zulässig, wenn mit diesem Verfahren die nachzuweisenden Kenntnisse in der erforderlichen Breite und Vertiefung abgeprüft werden können und ferner der Leistungsstand der Kandidatinnen und Kandidaten zuverlässig ermittelt werden kann. Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten: 1. Die Durchführung von Prüfungen oder Teilen von Prüfungen nach dem Antwort-Wahl- Verfahren ist den Studierenden rechtzeitig - spätestens zu Beginn des Semesters - bekannt zu geben. 2. Die Prüfungsfragen und die alternativen Antworten müssen durch zwei Prüfende erstellt werden. 3. Die Bewertung bzw. Auswertung der Prüfung muss durch Prüfungsberechtigte erfolgen. 4. Die Prüfung ist bestanden, wenn mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden der wenn die Zahl der zutreffend beantworteten Fragen um nicht mehr als 22 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen der Prüflinge unterschreitet, die erstmals an der Prüfung teilgenommen haben. 5. Der Prüfungsausschuss entscheidet in den Fällen, in denen sich Aufgaben als missverständlich herausstellen, keine der angebotenen Lösungen zutreffen oder sich die als richtig vorgegebene Lösung als falsch herausstellt. Dabei sind die unklaren Fragen zu eliminieren und für alle Studierenden bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen. 6. Bei Prüfungen, die nur zum Teil aus Aufgaben bestehen, die nach dem Antwort-Wahl- Verfahren zu beantworten sind, gelten die Grundsätze gemäß Punkt 1 bis 5 für diese Prüfungsteile. 7. Die Bewertung von Leistungen von Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren wird in 10 Abs. 2 geregelt. (5) Mündliche Prüfungen werden vor einer bzw. einem Prüfenden in Gegenwart einer bzw. eines sachkundigen Beisitzenden als Einzelprüfungen oder Gruppenprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note hört die bzw. der Prüfende die bzw. den Beisitzenden. (6) Eine mündliche Prüfung soll für jeden Prüfling und jedes Fach in der Regel 30 Minuten betragen. (7) Ergibt sich aus den Prüfungsfragen bei einer mündlichen Prüfung die Notwendigkeit, graphische oder rechnerische Darstellungen einzubeziehen, so sind diese Teil der mündlichen Prüfung. (8) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einer Niederschrift festzuhalten. (9) Bei jeder mündlichen Prüfung können Studierende des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik auf Antrag bei der bzw. dem Prüfenden zuhören, sofern sich bei der Meldung zur Prüfung keiner der Prüflinge dagegen ausspricht. Der Antrag muss spätestens 14 Tage vor der Prüfung eingereicht werden. Die bzw. der Prüfende entscheidet über solche Anträge nach Maßgabe der vorhandenen Plätze, Prüflinge desselben Termins sind vom Zuhören ausgeschlossen. Die Notenberatung erfolgt nichtöffentlich. Auf Antrag weiblicher Studierender kann die zentrale Frauenbeauftragte oder die Frauenbeauftragte des Fachbereichs ARUBI an mündlichen Prüfungen teilnehmen. 7

8 (10) Die Fachnoten werden nach Abschluss der jeweiligen Prüfungsleistungen dem Prüfling schriftlich mitgeteilt. Innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der endgültigen Note für eine Prüfungsleistung wird dem Prüfling auf Wunsch Einsicht in die korrigierte schriftliche Prüfungsarbeit beziehungsweise in die Niederschrift über die mündliche Prüfung gewährt. (11) Bei Prüfungsleistungen von Studierenden mit Behinderungen sind deren besondere Belange zur Wahrung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen. Macht ein Prüfling glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die oder der Prüfungsausschuss vorsitzende zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen. 10 Bewertung von Leistungen (1) Für die Bewertung der Leistungen in den Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet: 1,0; 1,3 = sehr gut = eine hervorragende Leistung; 1,7; 2,0; 2,3 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt; 2,7; 3,0; 3,3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht; 3,7; 4,0 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt; 5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehrgenügt. (2) Wurde die für das Bestehen einer Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren gemäß 9 Abs. 4 erforderliche Mindestzahl zutreffend beantworteter Prüfungsfragen erreicht, so lautet die Note 1 = sehr gut, wenn mindestens 75 Prozent, 2 = gut, wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent, 3 = befriedigend, wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent, 4 = ausreichend, wenn keine oder weniger als 25 Prozent der darüber hinaus gestellten Prüfungsfragen zutreffend beantwortet wurden. (3) Eine Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn der Prüfling eine schlechtere Note als 4,0 erhalten hat. In diesen Fällen und in Fällen, in denen eine Prüfungsleistung als nicht bestanden gilt, erhält der Prüfling von der Abteilung für Studienangelegenheiten einen schriftlichen Bescheid. (4) Bei der Bewertung einer Wiederholungsprüfung gehen die Noten der bisherigen erfolglosen Prüfungsversuche nicht ein. (5) Zur Festlegung einer Gesamtnote wird jeweils ein gewichteter Durchschnitt (s. 18 Abs. 2 und 20 Abs. 2) von Noten nach Absatz 1 gebildet. Dabei wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote lautet: bei einem Durchschnitt von1,3 bis 1,5 einschließlich: sehr gut, bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 einschließlich: gut, bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 einschließlich: befriedigend, bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 einschließlich: ausreichend. 8

9 Wenn der berechnete Notenwert besser als 1,3 ist, wird die Gesamtnote Mit Auszeichnung bestanden erteilt. (6) Anerkannte Prüfungsleistungen und Studienleistungen, die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurden, werden ohne Note unter Angabe der entsprechenden Hochschule mit der Bemerkung als Prüfungsleistung anerkannt bzw. als Studienleistung anerkannt in das Zeugnis der Masterprüfung eingetragen. In solchen Fällen wird eine Gesamtnote nur dann gebildet, wenn mindestens die Hälfte der Prüfungsleistungen an der Technischen Universität Kaiserslautern erbracht wurde. Die nicht an der Technischen Universität Kaiserslautern erbrachten Prüfungsleistungen gehen in diese Gesamtnote nicht ein; das Zeugnis enthält einen entsprechenden Hinweis. (7) Ist die Masterprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden (s. 11, 12, 13 Abs. 5), so erteilt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende dem Prüfling hierüber einen schriftlichen Bescheid. In diesem Fall wird ihm auf Antrag von der Abteilung für Studienangelegenheiten eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die alle erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten enthält. (8) Der Bescheid über die nicht bestandene Masterprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 11 Rücktritt, Versäumnis (1) Ein Prüfling kann von einer Modulprüfung ein einziges Mal ohne Angabe von Gründen zurücktreten, wenn er seinen Rücktritt dem Prüfungsausschuss persönlich oder schriftlich spätestens eine Woche vor dem Termin der Modulprüfung mitteilt. Bei schriftlicher Mitteilung ist das Datum des Poststempels maßgebend. Besteht eine Modulprüfung aus Teilprüfungen, so kann der Prüfling nur von all diesen Teilprüfungen gemeinsam zurücktreten; in diesem Fall muss der Rücktritt spätestens eine Woche vor dem Termin der ersten Teilprüfung mitgeteilt werden. Die Prüfung muss dann im unmittelbar folgenden Prüfungszeitraum stattfinden. (2) Eine Modulprüfung gilt als nicht bestanden, wenn der Prüfling nicht fristgerecht zurückgetreten ist und zu einer Prüfung oder zugehörigen Teilprüfung ohne triftige Gründe nicht erscheint, oder wenn sie oder er nach Beginn der Modulprüfung oder zugehörigen Teilprüfung ohne triftige Gründe zurücktritt. (3) Die für den verspäteten Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Prüflings muss der Abteilung für Studienangelegenheiten ein ärztliches Attest vorgelegt werden. In Zweifelsfällen kann ein Attest einer oder eines von der Hochschule benannten Ärztin oder Arztes verlangt werden. Der Krankheit des Prüflings steht die Krankheit eines von ihr oder ihm überwiegend allein zu versorgenden Kindes gleich. Erkennt der Prüfungsausschuss die Gründe an, so wird der Vorgang wie ein fristgerechter Rücktritt behandelt. In diesem Fall kann der Prüfungsausschuss den Prüfling auch von der Einhaltung der Terminvorschriften nach 5 befreien. In diesen Fällen liegt die Anrechnung bereits vorliegender Ergebnisse einer schriftlichen oder mündlichen Teilprüfung im Ermessen des Prüfenden. (4) Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Ungültigkeit (1) Versucht der Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann vom jeweiligen Prüfenden oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit nicht 9

10 ausreichend (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. (2) Der Prüfling kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. (3) Hat der Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Prüfling getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. (4) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung behoben. Hat der Prüfling die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308). (5) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. (6) Das unrichtige Prüfungszeugnis sowie ggf. die Master-Urkunde und das Diploma Supplement sind einzuziehen und, falls erforderlich, neu auszugeben. Eine Entscheidung nach Absatz 3 und Absatz 4 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen. II. Masterprüfung 13 Zweck, Inhalt und Umfang der Masterprüfung (1) Die Masterprüfung stellt den Abschluss des weiterbildenden Master-Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik der Technischen Universität Kaiserslautern dar. (2) Durch die Masterprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er sich die Grundlagen sowie umfassende Kenntnisse des Studiums angeeignet hat sowie die Zusammenhänge des Faches Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik überblickt. Die als Bestandteil der Masterprüfung anzufertigende Masterarbeit soll zeigen, dass der Prüfling in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist ein Problem aus dem Gebiet Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. (3) Die Masterprüfung umfasst die vorgeschriebenen Modulprüfungen (Klausuren), eine benotete Hausarbeit (s. 15, 16), weitere Leistungen, die durch Scheine nachzuweisen sind (s. Absatz 4) sowie die Masterarbeit (s. 17, 18). Gegenstand der einzelnen Modulprüfungen sind die Inhalte der Studienmodule und Lehrveranstaltungen, auf die sich die Modulprüfung bezieht. Der Prüfungsmodus der Modulprüfungen ist im Anhang B festgelegt. Die Masterprüfung umfasst 74 Semesterwochenstunden bzw. 60 Leistungspunkte (Credit Points), wovon 16 Semesterwochenstunden bzw. 15 Leistungspunkte (Credit Points) auf die Masterarbeit entfallen. (4) Durch Scheine sind die Teilnahmen an den Veranstaltungen der Präsenzphasen des Studiums nachzuweisen. Die Scheine sind unbenotet. Die Bedingungen für die Vergabe dieser unbenoteten Scheine bestimmen die Prüfer oder - mit Priorität - der Prüfungsausschuss. Bei Vorliegen besonderer Kenntnisse auf den in den Präsenzphasen behandelten Gebieten des Lehrangebotes kann der Prüfungsausschuss die Teilnahme an den Präsenzphasen auf diesen Gebieten des Fernstudiums Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik ganz oder teilweise erlassen. Grundlage hierfür ist eine mindestens zweijährige Tätigkeit auf dem entsprechenden Gebiet oder der Nachweis über vergleichbare Leistungen an anderen Aus- und Weiterbildungsstätten. (5) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen, die Hausarbeit und die Masterarbeit bestanden sind und alle Scheine für die restlichen nachzuweisenden Leistungen vorliegen. 10

11 (6) Aufgrund der bestandenen Masterprüfung wird der akademische Grad Master of Engineering (abgekürzt: M. Eng. ) verliehen. 14 Meldung zu den Modulprüfungen der Masterprüfung, Zulassung (1) Der Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung der Masterprüfung (Prüfungsanmeldung) ist jeweils schriftlich innerhalb der vom Prüfungsausschuss bekannt gegebenen Meldefrist bei der Abteilung für Studienangelegenheiten einzureichen. (2) Dem Antrag auf Zulassung zu einer Modulprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern diese der Abteilung für Studienangelegenheiten nicht vorliegen: Eine Erklärung darüber, ob und ggf. wie oft der Prüfling bereits eine oder mehrere Modulprüfungen im Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an einer deutschen Hochschule oder vergleichbare Modulprüfungen in einem anderen Studiengang nicht bestanden hat, ob er im Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an einer anderen Hochschule den Prüfungsanspruch verloren hat, oder ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet; der Erklärung sind ggf. die gemäß 8 Abs. 6 erforderlichen Bestätigungen beizufügen. (3) Aufgrund der eingereichten Unterlagen prüft der Prüfungsausschuss, ob 1. die Unterlagen vollständig sind oder 2. die Zulassung einer Vorschrift dieser Prüfungsordnung widerspricht oder 3. der Prüfling sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet und das Anerkennungsverfahren nach 8 noch nicht abgeschlossen ist oder das Ergebnis eine Zulassung nicht erlaubt. (4) Wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung; wenn mindestens einer der Sachverhalte nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 vorliegt oder der Prüfling im Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an einer anderen deutschen Hochschule den Prüfungsanspruch verloren hat, versagt der Prüfungsausschuss die Zulassung. Im anderen Fall erteilt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende die Zulassung. Die Zulassung steht unter dem in 4 Abs. 2 genannten Vorbehalt, auch wenn dies nicht ausdrücklich in der Zulassungsmitteilung gesagt wird. Prüflinge, die zugelassen sind, wird die entsprechende Mitteilung zugesandt. Prüflinge, denen die Zulassung versagt wird, erhalten die entsprechende Mitteilung schriftlich durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 15 Hausarbeit (1) Die Hausarbeit soll im zweiten Semester des Fernstudiums angefertigt werden. Die Hausarbeit muss im Zeitraum von zwei Wochen nach Ausgabe der Aufgabe angemeldet sein (Datum des Poststempels). Spätere Anmeldungen können nicht berücksichtigt werden. (2) Das Thema der Hausarbeit wird vom Prüfer festgelegt und besteht aus einer konstruktiv zu lösenden Aufgabe, die sich inhaltlich auf das Modul BS201 - Entwurf und Konstruktion bezieht. Der Umfang der Aufgabe ist vom Prüfer so zu begrenzen, dass die Arbeit innerhalb von acht Wochen bearbeitet werden kann. (3) Der Zeitpunkt der Anmeldung zur Hausarbeit ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt acht Wochen. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens sieben Wochen verlängern. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Bearbeitungszeit (Datum des Poststempels) beim Prüfungsausschuss eingegangen sein. (4) Die Hausarbeit ist eine individuelle Arbeit. Eine Gruppenarbeit kann nicht zugelassen werden. (5) Bei der Abgabe der Hausarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 11

12 16 Annahme und Bewertung der Hausarbeit (1) Die Hausarbeit ist fristgemäß abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Hausarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. (2) Die Hausarbeit wird von einem Prüfer bewertet. (3) Die Hausarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. (4) Im Falle einer Beurteilung der Hausarbeit mit nicht ausreichend bzw. einer Wertung als nicht bestanden kann diese ein einziges Mal wiederholt werden. (5) Die Wiederholung muss zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist für die Anmeldung oder Abgabe der Hausarbeit erlischt der Prüfungsanspruch und die Hausarbeit gilt als nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 17 Masterarbeit (1) Die Masterarbeit soll im vierten Semester des Fernstudiums angefertigt werden. Die Bearbeitungszeit für die Masterarbeit beträgt fünf Monate. Die Masterarbeit muss deshalb zu Beginn des vierten Semesters angemeldet sein, sofern die Bedingungen nach Absatz 4 erfüllt sind. Die Masterarbeit kann von jedem in Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrenden und anderen gemäß 7 Abs. 2 prüfungsberechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. Soll die Masterarbeit in einer Einrichtung außerhalb der Technischen Universität Kaiserslautern durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der oder des Prüfungsausschussvorsitzenden. (2) Das Thema der Masterarbeit soll aus dem Themenbereich Baulicher Brandschutz und/oder Sicherheitstechnik stammen. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, für das Thema der Masterarbeit Vorschläge zu machen. (3) Auf Antrag sorgt die oder der Prüfungsausschussvorsitzende dafür, dass ein Prüfling ein Thema für die Masterarbeit erhält. Die Ausgabe des Themas der Masterarbeit erfolgt über die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema dieser Masterarbeit kann an verschiedene Studierende ausgegeben werden. Jeder Prüfling wird schriftlich über das Thema der Masterarbeit, den Ausgabe- und Abgabezeitpunkt von der Abteilung für Studienangelegenheiten informiert. (4) Hat der Prüfling bei der Meldung zur Masterarbeit noch nicht alle Modulprüfungen des Fernstudiums bestanden, sind folgende Nachweise bei der Meldung zur Masterarbeit vorzulegen: 1. Nachweise über zwei bestandene Prüfungen; 2. Nachweise über die Teilnahme an zwei Präsenzphasen. (5) Der Zeitpunkt der Ausgabe der Masterarbeit ist aktenkundig zu machen. (6) Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Masterarbeit sind vom Betreuenden so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung der Masterarbeit eingehalten werden kann. Bei vorwiegend schriftlicher Ausarbeitung der Masterarbeit sollte der Umfang ca. 50 Seiten betragen; dies ist entsprechend zu reduzieren, wenn die Erstellung von Plänen wesentlicher Bestandteil der Masterarbeit ist. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Falle der fristgerechten Rückgabe des Themas muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ein neues Thema angemeldet werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens drei Monate verlängern. Der Antrag muss spätestens zwei Wochen vor Beendigung der Bearbeitungszeit (Datum des Poststempels) beim Prüfungsausschuss eingegangen sein. 12

13 (7) Die Masterarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag der einzelnen Prüflinge aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist. (8) Versäumt der Prüfling die Frist für die Anmeldung der Masterarbeit (vgl. Absatz 1), wird er von der Abteilung für Studienangelegenheiten unter Nennung einer angemessenen Nachfrist an diese Verpflichtung erinnert. Kommt er dieser Aufforderung ohne triftige Gründe nicht nach, gilt die Masterarbeit im ersten Versuch als nicht bestanden. (9) Bei der Abgabe der Masterarbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit - bei einer Gruppenarbeit gemäß Absatz 7 seinen entsprechend gekennzeichneten Teil der Arbeit - selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat. 18 Annahme und Bewertung der Masterarbeit (1) Die Masterarbeit ist fristgemäß bei der Abteilung für Studienangelegenheiten abzuliefern; der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masterarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, so gilt sie als mit nicht ausreichend (5,0) bewertet. (2) Die Masterarbeit ist in der Regel von zweiprüfenden zu bewerten. Einer der Prüfenden soll derjenige sein, der das Thema der Masterarbeit ausgegeben hat. Der zweite Prüfende wird von der oder dem Vorsitzendenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Einer der beiden Prüfenden soll Hochschullehrender sein. Das Bewertungsverfahren soll acht Wochen nicht überschreiten. Im Falle einer nicht übereinstimmenden Beurteilung wird bei bestandener Masterarbeit zur Bewertung das arithmetische Mittel beider Noten gebildet und die Note entsprechend 10 Abs. 5 festgelegt. Bewertet nur einer der Prüfenden die Masterarbeit mit der Note 5,0 oder ist die Differenz der Bewertung beider Prüfenden größer als zwei ganze Notenstufen, wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein dritter Prüfender eingesetzt; die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die abschließende Bewertung der Masterarbeit im Rahmen der vorliegenden drei Bewertungen. (3) Die Masterarbeit ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note 4,0 bewertet wurde. (4) Im Falle einer Beurteilung der Masterarbeit mit nicht ausreichend bzw. einer Wertung als nicht bestanden kann diese ein einziges Mal wiederholt werden. Die Wiederholung ist innerhalb von sechs Wochen nach Mitteilung über das Nichtbestehen der ersten Masterarbeit anzumelden; dabei ist ein neues Thema zu wählen. Eine Rückgabe des Themas in der in 17 Abs. 6 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Prüfling bei der Anfertigung der ersten Masterarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. Bei Versäumnis der Wiederholungsfrist für die Anmeldung oder Abgabe der Masterarbeit erlischt der Prüfungsanspruch. 19 Ergänzende Berufstätigkeit (1) Studierende, deren zur Zulassung zum Fernstudium berechtigender Studienabschluss weniger als 240 ECTS-Punkte oder eine kürzere Regelstudienzeit als acht Semester aufweist, müssen zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums eine einschlägige Berufstätigkeit nachweisen. Einschlägig bedeutet, dass die Tätigkeit im Bereich Architektur, Bauingenieurwesen, Brandschutz oder Sicherheitstechnik erfolgt sein muss. Die ergänzende Berufstätigkeit muss bis zum Ende der Regelstudienzeit nachgewiesen werden; über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (2) Pro Jahr einschlägiger Berufstätigkeit, die zeitlich nach dem Erststudium liegen muss, können den betreffenden Studierenden 30 ECTS-Punkte angerechnet werden. Es können max. 60 ECTS-Punkte angerechnet werden. Insgesamt muss die Summe der ECTS-Punkte aus dem zum Fernstudium berechtigendem Studienabschluss und angerechneter Berufstätigkeit 240 ECTS-Punkte betragen. 13

14 (3) Die angerechnete einschlägige Berufstätigkeit wird den betreffenden Studierenden mit Angabe der angerechneten ECTS-Punkte auf dem Master-Zeugnis ausgewiesen. Sie ist Bestandteil der Voraussetzungen zum erfolgreichen Abschluss des Fernstudiums. Bei den betreffenden Studierenden gehen die angerechneten ECTS-Punkte in den verpflichtenden Umfang des Fernstudiums ein. 20 Zeugnis der Masterprüfung, Master-Urkunde, Diploma Supplement (1) Über die bestandene Masterprüfung wird unverzüglich ein Zeugnis ausgestellt, das die in allen Prüfungsleistungen des Fernstudiums erzielten Fachnoten, die Namen der zugehörigen Prüfenden und die Gesamtnote enthält. Es werden auch alle Veranstaltungen und Themengebiete des Fernstudiums genannt, in denen die erfolgreiche Teilnahme bzw. Bearbeitung durch Scheine nachzuweisen ist. Auf Antrag der Absolventin bzw. des Absolventen ist die bis zur Beendigung der Masterprüfung benötigte Fachstudiendauer in das Zeugnis aufzunehmen. Zusätzlich wird auf Antrag der Absolventin bzw. des Absolventen im Zeugnis der der Gesamtnote entsprechende ECTS-Grad sowie die dazugehörige ECTS-Definition gemäß dem jeweils gültigen Bewertungsschema des European Credit Transfer and Accumulation System dargestellt. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde. Das Zeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Siegel des Landes versehen. (2) Die Gesamtnote der bestandenen Masterprüfung errechnet sich aus den Noten aller Modulprüfungen der Masterprüfung und der Note der Masterarbeit. Die Noten gehen anteilmäßig gewichtet in die Berechnung ein. (3) Gleichzeitig mit dem Zeugnis der Masterprüfung wird der Absolventin bzw. dem Absolventen eine Urkunde über die Verleihung des akademischen Grades nach 13 Abs. 6 (Master of Engineering) mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. Die Master-Urkunde wird von der Dekanin oder dem Dekan des Fachbereiches ARUBI sowie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Landes versehen. (4) Zusätzlich erhält die Absolventin bzw. der Absolvent ein Diploma Supplement (DS) entsprechend dem Diploma Supplement Model von Europäischer Union/Europarat/UNESCO. Als Darstellung des nationalen Bildungssystems (DS-Abschnitt 8) ist der zwischen Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz abgestimmte Text in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Die jeweils geltende Fassung ergibt sich aus: (Stichwort: Diploma Supplement ). III. Schlussbestimmungen 21 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland- Pfalz in Kraft. 22 Übergangsbestimmungen (1) Studierende, die in das Fernstudium Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik mit Abschluss Zertifikat der TU Kaiserslautern eingeschrieben waren, können unter Anerkennung der in diesem Studiengang erfolgreich erbrachten Leistungen in das Fernstudium Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik mit Abschluss Master of Engineering aufgenommen werden. Ein entsprechender Antrag ist bei der oder dem Prüfungsausschussvorsitzenden schriftlich zu stellen; er ist unwiderruflich. Für diese Studierenden wird bezüglich der im Zertifikats-Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik an der TU Kaiserslautern erbrachten Leistungen 8 Abs. 3 Satz 4 nicht zur Anwendung gebracht. 14

15 (2) Studierende, die bis einschließlich dem Jahr 2008 in den Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik mit Abschluss Zertifikat eingeschrieben wurden und nun gemäß Absatz 1 in den Masterstudiengang gewechselt sind, müssen die Leistungen nach Anhang B - B2 mit Ausnahme des in 18 Abs. 3 Satz 2 geforderten Kolloquiums nachweisen. Diese Übergangsbestimmung gilt für Anträge, die bis zum 24. Dezember 2010 gestellt werden. Kaiserslautern, den 19. Juli 2010 Die Dekanin des Fachbereichs ARUBI der Technischen Universität Kaiserslautern Prof. Dr. habil. Gabi T r o e g e r - W e i ß 15

16 Anhang A zu 2 Abs. 1: Studiengänge, deren Absolventinnen und Absolventen zum weiterbildenden Master-Fernstudiengang zugelassen werden können: Universitäre Studiengänge Studiengang Architektur Architektur Architektur Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen Abschluss Diplom Master Bachelor Diplom Master Bachelor Fachhochschul-Studiengänge Studiengang Architektur Architektur Architektur Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen Bauingenieurwesen Abschluss Diplom (FH) Master Bachelor Diplom (FH) Master Bachelor 16

17 Anhang B zu 13 Abs. 3 und 4 und zu 17:Leistungen der Masterprüfung Gegen Ende jedes Semesters finden Modulprüfungen statt, sie sind vorzugsweise im Anschluss an das entsprechende Semester abzulegen. Die Leistungsüberprüfungen der Masterprüfung im Studium sind Bestandteil der Module des Studiums. B1: Studienmodule, Prüfungsmodi, Leistungen, Credit Points für Studierende die ab dem Jahr 2010 in den Studiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik eingeschrieben wurden Semester und Prüfungstermin Kürzel Bezeichnung Prüfungs modus Leistung zu erbringen durch Semesterwochenstunden (SWS) / Credit Points (ECTS) WS BS101 Brandentstehung und Bekämpfung s Klausur 10 / 9 WS BS102 Bauprodukte und Bauarten s Klausur 8 / 6 WS BS1P Präsenzphase des ersten Semesters - Teilnahme ½ CP, in den Modulen des ersten Semesters enthalten SS BS201 Entwurf und Konstruktion s Hausarbeit 7 / 5 SS BS202 Organisatorischer Brandschutz s Klausur 2 / 2 SS BS203 Technische Gebäudeausrüstung und Anlagentechnischer Brandschutz SS BS204 Rechnerische Nachweise und Ingenieurmethoden im Brandschutz SS BS2P Präsenzphase des zweiten Semesters s Klausur 6 / 4 s Klausur 6 / 4 - Teilnahme ½ CP, in den Modulen des zweiten Semesters enthalten WS BS301 Sonderbauten s Klausur 6 / 5 WS BS302 Bauen im Bestand s Klausur 5 / 4 WS BS303 Sicherheitstechnik s Klausur 8 / 6 WS BS3P Präsenzphase des dritten Semesters - Teilnahme ½ CP, in den Modulen des dritten Semesters enthalten SS BS4 Masterarbeit s Ausarbeitung 16 / 15 Gesamtaufwand 74 / 60 17

18 B2: Studienmodule, Prüfungsmodi, Leistungen, Credit Points für Studierende die bis einschließlich dem Jahr 2009 in den Zertifikatsstudiengang Baulicher Brandschutz und Sicherheitstechnik eingeschrieben wurden nach 22 Semester und Prüfungstermin Kürzel Bezeichnung Prüfungs modus Leistung zu erbringen durch Semesterwochenstunden (SWS) / Credit Points (ECTS) WS BS101 Brandentstehung und Bekämpfung s Klausur 10 / 9 WS BS102 Bauprodukte und Bauarten s Klausur 8 / 6 WS BS1P Präsenzphase des ersten Semesters - Teilnahme ½ CP, in den Modulen des ersten Semesters enthalten SS BS201 Entwurf und Konstruktion s Hausarbeit 9 / 9 SS BS202 Organisatorischer Brandschutz s Klausur 2 / 2 SS BS203 Technische Gebäudeausrüstung und Anlagentechnischer Brandschutz SS BS2P Präsenzphase des zweiten Semesters s Klausur 6 / 4 - Teilnahme ½ CP, in den Modulen des zweiten Semesters enthalten WS BS301 Sonderbauten s Klausur 6 / 5 WS BS302 Bauen im Bestand s Klausur 5 / 4 WS BS303 Sicherheitstechnik s Klausur 8 / 6 WS BS3P Präsenzphase des dritten Semesters - Teilnahme ½ CP, in den Modulen des dritten Semesters enthalten SS BS4 Masterarbeit s Ausarbeitung 16 / 15 Gesamtaufwand 70 / 60 18

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