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1 Sehr geehrte Zahnärztinnen und Zahnärzte, da Sie beabsichtigen, eine/n Auszubildende/n einzustellen, beachten Sie bitte Folgendes. Alle drei Ausbildungsverträge sind ausgefüllt und unterschrieben an die Zahnärztekammer zur Eintragung in die Ausbildungsrolle zu schicken. Weiterhin ist ein unterschriebenes Exemplar der Schweigepflichtserklärung und ein Exemplar der Übersicht zum Ausbildungsplan mit einzureichen. Wenn Sie eine/n Jugendliche/n ausbilden möchten, ist uns die ärztliche Bescheinigung der Erstuntersuchung nach 32 Jugendarbeitsschutzgesetz vorzulegen. Die Anmeldung zur Berufsschule ist direkt vom Ausbilder an die zuständige Berufsschule zu schicken. Der Beginn des theoretischen Unterrichts wird Ihnen von der Berufsschule mitgeteilt. Nachfolgende Berufsschulen bilden in Sachsen-Anhalt Zahnmedizinische Fachangestellte aus: Magdeburg, Dessau, Halberstadt und Halle Gleichzeitig bitten wir um Information, an welcher Schule Sie Ihre/n Auszubildende/n angemeldet haben. Mit der Beschäftigung einer/eines Jugendlichen darf nur dann begonnen werden, wenn sie/er innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt gem. 32 Jugendarbeitsschutzgesetz untersucht worden ist, und dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt ( 32 Jugendarbeitsschutzgesetz - Erstuntersuchung). Die Eintragung des Ausbildungsvertrages in die Stammrolle erfolgt erst, wenn diese Bescheinigung der Zahnärztekammer zur Einsicht vorliegt. Der Arbeitgeber hat die ärztliche Bescheinigung bis zur Beendigung, längstens jedoch bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren ( 41 Jugendarbeitsschutzgesetz). Bei über 18-Jährigen verlangen die Bestimmungen der Vorschriften zur Unfallverhütung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, d. h. eine Erstuntersuchung vor Aufnahme der Beschäftigung und Nachuntersuchung während dieser Beschäftigung, welche nur von ermächtigten Ärzten (Arbeitsmediziner) durchgeführt werden dürfen. Der Praxisinhaber trägt die Kosten der Untersuchung. Eine Liste der ermächtigten Ärzte können wir Ihnen auf Anfrage zur Verfügung stellen. Wir möchten darauf hinweisen, dass wir nach Beendigung eines Ausbildungsvertrages durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag eine Kopie des Kündigungsschreibens bzw. Aufhebungsvertrages benötigen. Sollte bei einer Auszubildenden während der Ausbildung eine Schwangerschaft eintreten, bitten wir um umgehende schriftliche Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen Anlagen: Ausbildungsvertrag (bitte, 3fach ausdrucken und 3fach ausgefüllt an ZÄK zurück) Übersicht zum Ausbildungsplan (bitte, 2fach ausdrucken und 1 x an Praxis, 1 x an ZÄK zurück) Schweigepflichtserklärungen (bitte, 2fach ausdrucken und 1 x an Praxis, 1 x an ZÄK zurück) Fragebogen (bitte, ausdrucken und ausgefüllt an ZÄK zurück)

2 B e r u f s a u s b i l d u n g s v e r t r a g für den Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnmedizinischer Fachangestellter Zwischen dem Zahnarzt/der Zahnärztin (Ausbilder/-in) Name/Vorname... PLZ/Praxisort:... Landkreis:... Straße Nr.... Telefon:... (Vorwahl/Rufnummer) und der/dem Auszubildenden Name/Vorname:... geboren am... in... Staatsangehörigkeit:... PLZ/Wohnort... Landkreis:... Straße Nr.... Schulabschluss:... gesetzlich vertreten durch*: Eltern O Vater O Mutter O Vormund O Name/Vorname der/des gesetzlichen Vertreter/s:... PLZ/Wohnort:... Straße:... Berufsschule:... wird folgender Ausbildungsvertrag abgeschlossen: *Vertretungsberechtigt sind beide Elternteile gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

3 - 2-1 Allgemeines (1) Der/die unterzeichnete Ausbilder/in ist bereit, die/den mitunterzeichnete/n Auszubildende/n für den Beruf der/des Zahnmedizinischen Fachangestellten auszubilden und verpflichtet sich, sie/ihn dem Ziel der Ausbildung entsprechend zu unterweisen und zu beschäftigen. Die Ausbildung erfolgt nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 in der jeweils gültigen Fassung. (2) Voraussetzung für die Ausbildung ist, dass die/der jugendliche Auszubildende durch Vorlage eines Gesundheitszeugnisses (vgl. 4 Abs. 2 und 5 Nr. 1) gemäß dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) nachweist, dass sie/er für den Beruf geeignet ist. Die Kosten der Untersuchung trägt das Land ( 44 JArbSchG). 2 Ausbildungsdauer (1) Die Ausbildung dauert grundsätzlich 36 Monate; sie beginnt am... und endet am... soweit die Ausbildungszeit nicht durch erhebliche Fehlzeiten unterbrochen wird. 8 Abs. 1 (Verkürzung der Ausbildung) und 45 (Zulassung in besonderen Fällen) des Berufsbildungsgesetzes bleiben unberührt. (2) Hierauf wird die Ausbildungszeit in der Zahnarztpraxis (Name, Anschrift)... vom... bis... angerechnet. (3) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit. Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. (4) Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. (5) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag der/des Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. (6) Bei Aufgabe der Praxis soll versucht werden, im Einvernehmen zwischen den gesetzlichen Vertretern der/des Auszubildenden und der zahnärztlichen Berufsvertretung die Fortsetzung der Berufsausbildung bei einem/einer anderen Ausbilder/in sicherzustellen. 3 Probezeit, Kündigung (1) Es wird eine Probezeit von vier Monaten vereinbart. Wird die Ausbildung während der Probezeit mehr als ein Drittel unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

4 - 3 - (2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen von jeder der Vertragsparteienen gekündigt werden. (3) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden: a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. (4) Die Kündigung muss schriftlich und im Falle des Abs. 3 unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen. (5) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem/der zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. (6) Die vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ist der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 4 Pflichten des/der Ausbilders/in (1) Der/die Ausbilder/in ist dafür verantwortlich, dass der Ausbildungsvertrag in Übereinstimmung mit 11 des Berufsbildungsgesetzes vor Beginn der Ausbildung abgeschlossen und der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt zur Eintragung in das Ausbildungsverzeichnis vorgelegt wird. (2) Der/die Ausbilder/in hat: 1. Ärztliche Untersuchungen: - sich von der/dem jugendlichen Auszubildenden eine ärztliche Bescheinung gem. 32, 33 JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass die/der Auszubildende a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 2. Eintragungsantrag: - unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts. Dem Antrag ist eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 JArbSchG beizufügen; 3. Ausbildungsziel: - dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind, und die Berufsausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans erreicht werden kann; 4. Ausbildungsplan: - unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die/den Auszubildende/n einen Ausbildungsplan zu erstellen, der die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung beinhaltet; ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

5 Ausbilder(in): - selbst auszubilden oder einen/eine Ausbilder/in ausdrücklich damit zu beauftragen; 6. Ausbildungsmittel/Fahrgeld: - der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in zeitlichem Zusammenhang stattfinden, erforderlich sind, sowie das erforderliche Fahrgeld zum regelmäßigen Besuch einer anerkannten Fachklasse einer Berufsschule zu tragen; 7. Berufsschule: - die/den Auszubildende/n unverzüglich bei der Berufsschule anzumelden, sie/ihn für den Besuch der Berufsschule freizustellen und sie/ihn zur Teilnahme am Unterricht anzuhalten: 8. Sorgepflicht: - dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; - der/dem Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind. 9. Berichtsheft: - der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später vorgeschriebene Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei zur Verfügung auszuhändigen, die ordnungsgemäße Führung während der Ausbildungszeit zu gestatten und durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen; 10. Prüfungen: - hat die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden, sie/ihn für die Teilnahme daran freizustellen und die Prüfungsgebühr zu zahlen; 11. Zeugnis: - der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. Hat der/die Ausbilder/in die Berufsausbildung nicht selber durchgeführt, so soll auch der/die Ausbilder/in das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden. Auf Verlangen der/des Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 5 Pflichten der/des Auszubildenden Die/der Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/er ist insbesondere verpflichtet: 1. Ärztliche Untersuchungen: - soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gem. 32, 33 dieses Gesetzes a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen zu lassen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

6 - 5 - und die Bescheinigung darüber dem/der Ausbilder/in vorzulegen; 2. Sorgfaltspflicht: - die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen sorgfältig auszuführen; Instrumente, Geräte und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln; 3. Ausbildungsmaßnahmen: - an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie/er gemäß 15 des Berufsbildungsgesetzes freigestellt wird; 4. Weisungsgebundenheit: - den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung von dem/ der Ausbilder/in, vom Beauftragten oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden; 5. Praxisordnung: - die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung sowie die Betriebs- und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten; 6. Berichtsheft: - ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen; 7. Schweigepflicht: - Praxis- und Geschäftsvorgänge geheimzuhalten, insbesondere die ärztliche Schweigepflicht ( 203 StGB) streng zu beachten; 8. Verhinderungen: - bei Fernbleiben von der Ausbildung dem/der Ausbilder/in unter Angabe der Gründe unverzüglich Nachricht zu geben und im Krankheitsfalle gemäß den gesetzlichen Bestimmungen eine ärztliche Bescheinigung beizubringen; 9. Zeugnisse: - die Berufsschulzeugnisse dem/der Ausbilder/in unverzüglich nach Erhalt einsehen zu lassen oder vorzulegen. 10. Prüfungen: - sich der Abschlussprüfung zu unterziehen; - sie/er hat zuvor an einer Zwischenprüfung teilzunehmen. Für die Abschlussprüfung meldet sich die/der Auszubildende über den/die Ausbilder/in bei der zuständigen Stelle nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Anmeldefristen und -formularen an. 8 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt. 6 Pflichten der/s gesetzlichen Vertreter/s Die/der gesetzliche Vertreter der/des jugendlichen Auszubildenden verpflichten/ verpflichtet sich, sie/ihn zur Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den/die Ausbilder/in in seinen/ihren Bemühungen um die Ausbildung zu unterstützen. Für alle vorsätzlich und rechtswidrig verursachten Schäden haften die Inhaber der elterlichen Gewalt als Schuldner. ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

7 - 6-7 Ausbildungszeit und Urlaub (1) Urlaub und Arbeitszeit richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit darf bei Jugendlichen acht Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden nicht überschreiten. Bei der täglichen Arbeitszeit von acht Stunden sind Pausen nicht mitgerechnet. (2) Der Urlaub ist möglichst zusammenhängend und während der Berufsschulferien zu gewähren und zu nehmen. Die Dauer des Erholungsurlaubs (je Kalenderjahr) beträgt:... Werktage im Jahr Werktage im Jahr Werktage im Jahr Werktage im Jahr... Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt gem. 19 Abs. 2 JArbSchG: - mindestens 30 Werktage, wenn die/der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt ist, - mindestens 27 Werktage, wenn die/der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 17 Jahre alt ist, - mindestens 25 Werktage, wenn die/der Jugendliche zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt ist. Für Volljährige beträgt der jährliche Urlaub mindestens 24 Werktage ( 3 Abs. 1 BUrlG). 8 Vergütung (1) Die Höhe der Ausbildungsvergütung richtet sich nach den jeweiligen Beschlüssen der Kammerversammlung der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt. Sie beträgt zur Zeit des Abschlusses dieses Vertrages monatlich: im ersten Ausbildungsjahr:... Euro im zweiten Ausbildungsjahr:... Euro im dritten Ausbildungsjahr:... Euro Die Vergütung ist spätestens am letzten Ausbildungstag des Monats zu zahlen. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen. (2) Wird von dem/der Ausbilder/in eine Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie der/dem Auszubildenden zur Verfügung gestellt. ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

8 - 7 - (3) Bei Verlängerung der Ausbildungszeit wird die Ausbildungsvergütung wie im dritten Ausbildungsjahr gewährt. Von der Kammerversammlung beschlossene Erhöhungen der Ausbildungsvergütung gelten auch für bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse. (4) Im Übrigen wird auf 19 (Fortzahlung der Vergütung) des Berufsbildungsgesetzes hingewiesen. 9 Begründung eines Arbeitsverhältnisses Wird die/der Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. 10 Streitigkeiten Bei allen aus diesem Vertrag etwa entstehenden Streitigkeiten sollen die Vertragsparteien nach Möglichkeit vor Inanspruchnahme der Gerichte die zur Beilegung derartiger Streitigkeiten zuständige Schlichtungsstelle der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt anrufen, um eine Vermittlung zu erreichen. Dieses Vermittlungsverfahren ersetzt kein Gerichtsverfahren und hemmt oder unterbricht keine Fristen. 11 Sonstige Vereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 11 dieses Vertrages getroffen werden. Von diesem Vertrag wurden drei Exemplare ausgefertigt. Datum: Die/der Auszubildende: Der/die Ausbilder/in: (Unterschrift: voller Vor- und Zuname) (Stempel und Unterschrift) ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

9 - 8 - Gesetzliche Vertreter der/des Auszubildenden: Zusatz für den /die Ausbilder/in: Ich versichere hiermit, dass ein Abschlusszeugnis einer Hauptoder einer weiterführenden Schule (Unterschrift des Vaters) (Unterschrift der Mutter) vorgelegen hat ( ) oder noch nicht vorgelegen hat. ( ) Unterschrift des Vormundes) Ich werde vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses die Versicherung nachholen. ( ) Eingetragen in das Ausbildungsverzeichnis der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt unter der Nr. Magdeburg, (Datum) (Unterschrift - Stempel) Je eine Ausfertigung dieses Vertrages erhalten: a) Auszubildende/r, Gesetzliche/r Vertreter/in b) Ausbilder/in c) Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt ZÄK Sachsen-Anhalt - Ausbildungsvertrag

10 Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA) Um für alle Beteiligten den verwaltungsmäßigen Aufwand bei der Eintragung von Ausbildungsverträgen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der ZÄK Sachsen- Anhalt so gering wie möglich zu halten, soll dieses Merkblatt die zu beachtenden Erfordernisse bei der Einstellung von Auszubildenden und bei der Bearbeitung des Ausbildungsvertrages in ihren wichtigsten Punkten darstellen. I. Rechtsgrundlagen Wesentliche Grundlagen der beruflichen Ausbildung der Zahnmedizinischen Fachangestellten sind a) das Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. I S. 1112), zuletzt geändert durch das Berufsbildungsförderungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBI. I S. 931), b) die Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl.I S ff.) c) das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 2003 (BGBI. I S. 2954), d) das Schulpflichtgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (u. a. mit gesetzlicher Verpflichtung zur Teilnahme der Auszubildenden am Unterricht und Maßnahmen des Schulträgers, bei nicht gegebener Freistellung eine Ahndung in der Form als Ordnungswidrigkeit aussprechen zu lassen). 1. Schulische Voraussetzungen II. Einstellungsvoraussetzungen 1) Gesetzlich ist keine bestimmte Schulbildung als Zugangsvoraussetzung vorgesehen. Die Auszubildende sollte jedoch mindestens den erfolgreichen Abschluss des Besuches einer Hauptschule (Klasse 10, Typ A) oder einer anderen gleichwertigen Schulform nachweisen. (Die Schularten sinden Sie unter: > Bildung und Wissenschaft > Schulsystem)

11 - 2-2) Über die konkrete Einstellungsmodalität entscheidet der Praxisinhaber. 2. Gesundheitliche Eignung a) Ärztliche Bescheinigung gem JArbSchG Mit der Beschäftigung eines Jugendlichen (= wer noch nicht 18 Jahre alt ist) darf nur begonnen werden, wenn er a1) innerhalb der letzten 14 Monate von einem Arzt untersucht worden ist und a2) eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung demjenigen, der den Jugendlichen einstellen und beschäftigen will, vorlegt (sog. Erstuntersuchung). a3) Vor Ablauf des ersten Beschäftigungsjahres hat sich der Arbeitgeber die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen zu lassen, dass der Jugendliche nachuntersucht worden ist (sog. erste Nachuntersuchung). Berechtigungsscheine für diese Untersuchungen werden von den Gesundheitsämtern ausgegeben. Die Untersuchungskosten trägt das Land Sachsen-Anhalt. b) Zusätzlich ist gem. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge BGV A4" auch eine arbeitsmedizinische Erst-, Nach- und Folgeuntersuchung nötig. c) Bei über 18-Jährigen verlangt die Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge BGV A4" eine arbeitsmedizinische Erst,- Nach- und Folgeuntersuchung. Der Arbeitgeber hat die unter b) und c) genannten Vorsorgeuntersuchungen zu veranlassen und die Kosten zu tragen, soweit dies nicht von der Berufsgenossenschaft übernommen wird. Diese Vorsorgeuntersuchungen dürfen nur von ermächtigten Ärzten (Arbeitsmediziner > Liste kann in der ZÄK abgefordert werden.) durchgeführt werden. d) 4 UVV verpflichtet den Ausbildenden, über Maßnahmen zur Immunisierung (Hepatitis- B-Schutzimpfung) aufzuklären. Die Immunisierung ist den Beschäftigten kostenlos zu ermöglichen. III. Abschluss des Berufsausbildungsvertrages für Zahnmedizinische Fachangestellte 1. Ausbildungszeit Die Ausbildungszeit (3 Jahre) ist im Vertrag mit dem Datum des Beginns und des Endes der Ausbildung anzugeben. Beispiel unter Berücksichtigung der 187 ff. BGB über Fristbeginn und Fristende der dreijährigen Ausbildung: ZÄK Sachsen-Anhalt Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA

12 Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis nach dem beginnt, können erst für die Abschlussprüfung im Dezember 2016/Januar 2017 berücksichtigt werden. Für diese Auszubildenden ist eine Teilnahme an der Abschlussprüfung im Sommer auf Antrag möglich, wenn die Anforderungen für eine vorzeitige Prüfungszulassung erfüllt werden. Für Azubis mit Abitur kann die Lehrzeit um ein Jahr verkürzt werden. Anträge sind vor Beginn der Ausbildung zu stellen. Auszubildende, die die Anforderungen für eine vorzeitige Prüfungszulassung erfüllen, können auf Antrag die Ausbildungszeit um ein halbes Jahr verkürzen. 2. Vergütung/Versicherungspflicht In die vorgegebenen Zeilen der Vertragsniederschrift ist die der Auszubildenden zu gewäh- Vergütung für jedes Ausbildungsjahr rende einzutragen. Vergütung für Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestellten Ausbildungsbeginn ab Ausbildungsjahr: Ausbildungsjahr: Ausbildungsjahr: 600 Die bzw. der Auszubildende ist bei der Höhe der genannten Ausbildungsvergütungen sozial- versicherungspflichtig. 3. Erholungsurlaub In die vorgegebenen Zeilen des Berufsausbildungsvertrages ist der jeweilige Erholungsurlaub für die Auszubildende je Kalenderjahr (nicht Ausbildungsjahr) einzutragen. Die Dauer des Erholungsurlaubs richtet sich nach dem Alter der Auszubildenden zu Beginn eines jeden Kalenderjahres. Ferner ist maßgebend, ob der Urlaub nach den Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes oder des Bundesurlaubsgesetzes (Mindesturlaub 24 Werktage pro Kalenderjahr) zu gewähren ist. Der volle Urlaubsanspruch besteht bei einer mehr als 6-monatigen Beschäftigungsdauer in einem Kalenderjahr. Anspruch auf jeweils ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Beschäftigungsmonat besteht, wenn eine Beschäftigungsdauer von mehr als sechs Monaten in einem Kalenderjahr nicht erreicht wird. Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubs- ZÄK Sachsen-Anhalt Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA

13 - 4 - tage aufzurunden. Urlaubsanspruch nach mehr als dem JArbSchG d.jahres d.jahres d.jahres d.jahres d.jahres 6monat. (Werktage) Ausb.- Ausb.- Ausb.- Ausb.- Ausb.- Beschäf- Beginn Beginn Beginn Beginn Beginn tigung Auszubildende ist zu Beginn des Kalender jahres noch nicht 16 Jahre alt Auszubildende ist zu Beginn des Kalender jahres noch nicht 17 Jahre alt Auszubildende ist zu Beginn des Kalender jahres noch nicht 18 Jahre alt ab 18 Jahre gültig ab Berufsschulbesuch Die Auszubildende hat die gesetzliche resp. vertraglich vereinbarte Berufsschulpflicht zu erfüllen. Die Anmeldung zur Einschulung der Auszubildenden in die zuständige Fachklasse für Zahnmedizinische Fachangestellte ist vom jeweiligen Ausbildenden beim Sekretariat der entsprechenden Berufsschule vorzunehmen. 5. Individueller Ausbildungsplan Nach 5 Ausbildungsverordnung hat die Ausbildung auf der Basis des Ausbildungsrahmen- nach einem praxisbezogenen Ausbildungsplan zu planes erfolgen. ZÄK Sachsen-Anhalt Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA

14 Berichtsheft als Ausbildungsnachweis Die Auszubildende hat ein Berichtsheft zu führen, das vom Ausbildenden durch regelmäßige Abzeichnung (zweimal im jeweiligen Ausbildungsjahr) zu überwachen ist. Durch dieses Berichtsheft soll die Auszubildende veranlasst werden, sich über das Gelernte Gedanken zu machen und dem Ausbildenden einen Überblick über den Ausbildungsstand zu verschaffen. Die Vorlage des ordnungsgemäß geführten Ausbildungsnachweises ist Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. Das Berichtsheft ist durch acht Fachberichte (fünf bis zur Zwischenprüfung, 3 nach der Zwischenprüfung) deren Umfang ca. 1-2 DIN A4 Seiten nicht überschreiten sollte, zu ergänzen. Das Thema eines jeweiligen Fachberichtes wird dem Auszubildenden von der Ausbildungspraxis vorgegeben. IV. Eintragungsantrag Der Berufsausbildungsvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte muss vor Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses bei der zuständigen Stelle (= Zahnärztekammer) eingereicht werden. Der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt sind vollständig ausgefüllt vorzulegen: a) drei Vertragsniederschriften (jeweils unterzeichnet vom Ausbildenden und der Auszubildenden; da unter 18-jährige nur beschränkt geschäftsfähig sind, ist es erforderlich, dass der/die gesetzliche/n Vertreter den Ausbildungsvertrag mitunterzeichnen); b) Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. Jugendarbeitsschutzgesetz nur bei Jugendlichen. Bitte Fotokopie dieser Bescheinigung in der Praxis belassen, damit sie bei Kontrollen der Aufsichtsbehörde vorgelegt werden kann; c) eine vom Ausbilder und Auszubildenden unterschriebene Schweigepflichtserklärung; d) Information, an welcher Berufsschule die Ausbildung absolviert wird; e) ein unterschriebenes Exemplar der Übersicht zum Ausbildungsplan; f) Fragebogen für die Berufsbildungsstatistik. Bitte prüfen Sie vor Versand der Unterlagen an die Zahnärztekammer, ob die Rela-tionszahlen zwischen Fachkräften und Auszubildenden in ihrer Praxis entsprechend gewährleistet sind. eine Fachkraft = eine Auszubildende zwei bis drei Fachkräf te vier bis fünf Fachkräfte = zwei Auszubildende = drei Auszubildende sechs bis acht Fachkräfte = vier Auszubildende je weitere drei Fachkräfte = je eine weitere Auszubildende Bei Abweichungen von diesen Relationszahlen ist ein formloser begründeter Antrag auf ZÄK Sachsen-Anhalt Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA

15 - 6 - Ausnahmegenehmigung zur Einstellung einer weiteren Auszubildenden an den Vorstand der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt erforderlich. Fehlzeiten während der Ausbildung Ist ein Auszubildender während der Ausbildung über einen sehr langen Zeitraum durch Krankheit ausgefallen oder ist er der Ausbildung aus anderen Gründen sehr häufig ferngeblieben, so ist dies bei der Prüfung des Antrages auf Zulassung zur Abschlussprüfung zu berücksichtigen. Die Zulassung zur Abschlussprüfung setzt voraus, dass der Auszubildende die Ausbildungszeit zurückgelegt hat ( 43 Abs. 1 BBiG). Diese Vorschrift beschränkt sich nicht darauf, dass die Ausbildungszeit nur "abgelaufen" ist; vielmehr wird verlangt, dass sie zurückgelegt wurde, d. h., dass die Berufsausbildung in der Ausbildungszeit auch tatsächlich stattgefunden hat. Zur Ausbildungszeit zählt ebenso der Berufsschulunterricht. Bei Vorliegen "überdurchschnittlicher" Fehlzeiten kann die Zulassung zur Abschlussprüfung abgelehnt werden. Eine Gesamtfehlzeit von 10 % der Ausbildungszeit oder mehr gilt mit Beschluss des Berufsbildungsausschusses der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt als "überdurchschnittlich" (Samstag sowie Sonn- und Feiertage und Urlaubstage bleiben unberücksichtigt). Dies entspricht 78 Fehltagen in Praxis und/oder Berufsschule. Bei erheblichen Fehlzeiten wegen Krankheit oder Schwangerschaft entscheidet die Zahnärzte- kammer Sachsen-Anhalt nach Anhörung aller an der Ausbildung Beteiligten, ob trotz der Fehlzeiten unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes eine Zulassung zur Abschlussprüfung gerechtfertigt ist. Bei Nichtzulassung zur Abschlussprüfung wird die Verlängerung des Ausbildungsvertrages - auf Antrag des Auszubildenden - empfohlen. Ansonsten endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Ablauf des Vertrages. Ruht die Ausbildung auf Grund einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach einer Entbindung, so verlängert sich die Ausbildungszeit automatisch um die Elternzeit. Die Elternzeit wird nach 20 Abs. 1 Satz 2 BEEG auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet. Die Ausbildung endet erst dann, wenn die durch die Elternzeit verursachte Ausfallzeit in der Berufsausbildung nachgeholt wurde. Die Dauer der Elternzeit ist der Zahnärztekammer Sachsen-Anhalt schriftlich mitzuteilen. Die Fehlzeitenregelung trifft für alle Auszubildenden und Umschüler zu. Die Anzahl der Fehltage in der praktischen Ausbildung ist von den ausbildenden Praxen mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung an die Zahnärztekammer zu übermitteln. Um eine doppelte Zählung zu vermeiden, beachten Sie bitte, dass die Fehlzeiten in der theoretischen Ausbildung direkt von der Berufsschule an uns gemeldet werden. ZÄK Sachsen-Anhalt Merkblatt zur Einstellung von auszubildenden ZFA

16 Übersicht zum Ausbildungsplan Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten Vor der Zwischenprüfung ( Ausbildungsmonat) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Ausbildungsordnung Gewählter der Praxis 1.1 Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen a) Aufgaben und Grundlagen der Organisation des Gesundheitswesens erläutern b) die besonderen Aufgaben eines medizinischen Dienstleistungsberufes aufzeigen Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes a) Struktur, Aufgaben und Funktionsbereiche des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Geräte und Instrumente des ausbildenden Betriebes handhaben, pflegen und warten bis 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung a) rechtliche Grenzen für das selbstständige Handeln beachten b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten c) über grundlegende Elemente der Sozialgesetze informieren Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Rechte und Pflichten, Dauer und Beendigung, erklären b) Inhalte der Ausbildungsverordnung und den betrieblichen Ausbildungsplan erläutern Monate c) die im Ausbildungsbetrieb geltenden Regelungen über Arbeitszeit, Vollmachten und Weisungsbefugnisse beachten d) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbildungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen 2.1 Infektionskrankheiten a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektionsgefahren in der Praxis erkennen Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene c) Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere Immunisierung, treffen a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz und eigene Person erklären bis insbesondere in b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sachgerecht handhaben c) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage des Hygieneplanes der Praxis durchführen 6 Verbindung mit d) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und Geräten durchführen e) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln, wiederaufbereiten und entsorgen Monate 3.1 Arbeiten im Team a) sich in das zahnärztliche Team integrieren, mit Mitarbeitern kooperieren und eigenverantwortlich handeln

17 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Ausbildungsordnung Gewählter der Praxis 6 Grundlagen der Prophylaxe a) Ursachen und Entstehung von Karies und Parodontalerkrankungen erläutern 7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung b) Untersuchung und Behandlung vorbereiten; bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnahmen mitwirken c) bei konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren 5 8 Hilfeleistungen bei Zwischenfällen und Unfällen a) Maßnahmen zur Vermeidung von Not- und Zwischenfällen ergreifen Im Zusammenhang mit insbesondere b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewußtlosigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen einleiten c) bei Maßnahmen des Zahnarztes bei Zwischenfällen mitwirken d) Dokumentation auf Anweisung durchführen bis e) Erste Hilfemaßnahmen bei Unfällen, insbesondere bei Unfällen mit Infektionspotential, einleiten und durchführen f) Rettungsdienst alarmieren 6 5 Patientenbetreuung a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten eingehen b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung betreuen 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung a) rechtliche Grenzen für das selbstständige Handeln beachten b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten Monate 4.1 Kommunikationsformen und -methoden a) verbale und nonverbale Kommunikationsformen anwenden b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen 4.2 Verhalten in Konfliktsituationen b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen 9.2 Verwaltungsarbeiten a) Patientendaten erfassen und verarbeiten b) Posteingang und -ausgang bearbeiten 3 10 insbesondere in Verbindung mit Abrechnung von Leistungen a) Gebührenordnungen und Vertragsbestimmungen anwenden bis 4.3 Informations- und Kommunikationssysteme a) Möglichkeiten der elektronischen Datenerfassung, -verarbeitung und des Datenaustausches nutzen Datenschutz und Datensicherheit a) Vorschriften und Regelungen zum Datenschutz im internen Praxisablauf und bei externen Kontakten anwenden Monate

18 Zeitliche Gliederung der Berufsausbildung zur/zum Zahnmedizinischen Fachangestellten Nach der Zwischenprüfung ( Ausbildungsmonat) Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Ausbildungsordnung Gewählter der Praxis 7.1 Assistenz bei der zahnärztlichen Behandlung d) bei therapeutischen Maßnahmen von Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankungen und Verletzungen des Gesichtsschädels assistieren, Behandlungsabläufe dokumentieren e) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren f) bei präventiven und therapeutischen Maßnahmen von Zahnstellungs- und Kieferanomalien assistieren g) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte handhaben, instrumentieren und Behandlungsabläufe dokumentieren h) bei Abformungen assistieren; Planungs- und Situationsmodelle, Hilfsmittel zur Abformung und Bissnahme herstellen 5 i) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arzneimitteln, Werkstoffen und Materialien beachten; Verordnung von Arzneimitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben 7.2 Röntgen und Strahlenschutz a) Funktionsweise von Röntgengeräten in der ausbildenden Praxis erklären b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen von ionisierenden Strahlen erklären bis c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patienten und Personal durchführen d) intra- und extraorale Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Zahnarztes anwenden e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Belehrungs-, Kontrollund Dokumentationspflichten beachten; entsprechende Maßnahmen durchführen 6 6 Grundlagen der Prophylaxe f) Film- und Bildverarbeitung durchführen g) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssicherung mitwirken b) Ziele der Individual- und Gruppenprophylaxe erläutern, bei der Gruppenprophylaxe mitwirken insbesondere in Verbindung mit c) Patienten die Möglichkeiten der Karies- und Parodontalprophylaxe, insbesondere Mundhygiene, zahngesunde Ernährung und Fluoridierung, erklären und zur Mundhygiene motivieren d) Zahnbeläge sichtbar machen, dokumentieren und bei der Diagnostik von Zahnbelägen und Methoden der Kariesrisikobestimmung mitwirken e) Patienten über Zahnputztechniken instruieren, über geeignete Hilfsmittel zur Mundhygiene informieren und ihre Anwendung demonstrieren f) Mundhygiene von Patienten überwachen, insbesondere Zahnputzübungen durchführen, Plaquereduktion kontrollieren und Patienten motivieren g) bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken Monate

19 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Ausbildungsordnung Gewählter der Praxis 1.2 Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes c) Fehler in der Funktionsweise von Geräten und Mängel an Instrumenten feststellen; Maßnahmen zu ihrer Beseitigung ergreifen 4.1 Kommunikationsformen und -methoden c) Patienten und begleitende Personen über Praxisabläufe in Hinsicht auf Diagnostik, Behandlung, Wiederbestellung, Verwaltung und Abrechnung informieren und zu Kooperation motivieren d) zahnärztliche Beratungen und Anweisungen unterstützen e) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden 4.2 Verhalten in Konfliktsituationen a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden c) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösungvon Konfliktsituationen beitragen 5 5 Im Zusammenhang damit insbesondere Vertiefung von Patientenbetreuung c) verantwortungsbewusst beim Aufbau einer Patientenbindung mitwirken d) Beschwerden von Patienten entgegennehmen und Lösungsmöglichkeiten anbieten e) Besonderheiten beim Umgang mit speziellen Patientengruppen, insbesondere mit ängstlichen, behinderten, älteren und pflegebedürftigen Personen, Risikopatienten sowie Kindern beachten 5 Patientenbetreuung a) auf Situation und Verhaltensweise des Patienten eingehen bis b) Patienten unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen und Wünsche vor, während und nach der Behandlung betreuen 1.3 Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung a) rechtliche Grenzen für das selbstständige Handeln beachten b) die ärztliche Schweigepflicht einhalten 2.1 Infektionskrankheiten a) übertragbare Krankheiten und deren Hauptsymptome beschreiben b) Infektionsquellen, Infektionswege und Infektiongefahren in der Praxis erkennen 6 c) Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionen aufzeigen und entsprechende Schutzmaßnahmen, insbesondere Immunisierung, treffen 2.2 Maßnahmen der Arbeits- und Praxishygiene a) Bedeutung der Hygiene für Praxis, Arbeitsplatz und eigene Person erklären b) Arbeitsmittel für Hygienemaßnahmen unterscheiden und sachgerecht handhaben c) Maßnahmen der Hygienekette auf der Grundlage des Hygieneplanes der Praxis durchführen d) hygienische Vor- und Nachbereitung von Instrumenten und Geräten durchführen e) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sammeln, wiederaufbereiten und entsorgen Monate 4.1 Kommunikationsformen und- methoden b) Gespräche personenorientiert und situationsgerecht führen

20 Lfd. Nr. Teil des Ausbildungsberufsbildes Zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse gemäß Ausbildungsordnung Gewählter der Praxis 10 insbesondere in Verbindung mit Abrechnung von Leistungen b) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage vorgegebener Therapiepläne erstellen, über Kostenzusammen- setzung informieren c) erbrachte Leistungen für die gesetzlichen Kranken- versicherungen und Sonstigen Kostenträger er- fassen, die Abrechnung erstellen und weiterleiten d) Vorschriften der Sozialgesetzgebung anwenden e) Privatliquidation erstellen 4 f) zahntechnische Material- und Laborrechnungen überprüfen 9.1 Praxisabläufe c) Ablauf der Abrechnung organisieren bis 1.3 Im Zusammenhang damit insbesondere Fortführung Gesetzliche und vertragliche Regelungen der zahnmedizinischen Versorgung d) rechtliche und vertragliche Grundlagen von Behand lungsvereinbarungen bei gesetzlich Versicherten und Privatpatienten erläutern und beachten Verhalten in Konfliktsituationen a) Konflikte durch vorbeugendes Handeln vermeiden b) Konfliktsituationen erkennen und einschätzen c) durch situationsgerechtes Verhalten zur Lösung von Konfliktsituationen beitragen 10 Abrechnung von Leistungen a) Gebührenordnung und Vertragsbestimmungen anwenden Monate 1.1 insbesondere in Verbindung mit Stellung der Zahnarztpraxis im Gesundheitswesen c) Position der Zahnarztpraxis und ihrer Beschäftigten im Gesellschafts- und Wirtschaftsgefüge aufzeigen Organisation, Aufgaben, Funktionsbereiche und Ausstattung des Ausbildungsbetriebes d) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen, Arbeitnehmervertretungen, Gewerkschaften und Verwaltungen nennen bis 3.1 Arbeiten im Team b) Arbeitsschritte systematisch planen, rationell gestalten und zielgerichtet organisieren 4 c) Praxisabläufe effizient gestalten und mit organisieren d) zur Sicherung des praxisinternen Informationsflusses beitragen Monate

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