Zahnärztekammer Bremen BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG. Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter

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1 Zahnärztekammer Bremen BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG Zwischen dem/der nebenbezeichneten Ausbildenden (Zahnarzt/Zahnärztin) und Auszubildende in Straße geb. am in gesetzl. vertreten durch 1 in Straße wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter nach Maßgabe der Ausbildungsverordnung geschlossen: zu lassen, dass die Jugendliche nachuntersucht worden ist ( 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz). 1 Ausbildungszeit 1. (Dauer) Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt am und dauert 3 Jahre. 2. (Ärztliche Untersuchung) Mit der Ausbildung der jugendlichen Auszubildenden darf nur begonnen werden, wenn 1) sie innerhalb der letzten neun Monate von einem Arzt untersucht worden ist und 2) eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung dem Ausbildenden vorliegt Vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres hat sich der Ausbildende die Bescheinigung eines Arztes darüber vorlegen 3. (Probezeit) Die Probezeit beträgt 4 Monate. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 4. (Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses) Besteht die Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung. 5. (Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses) Besteht die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Ausbildungsstätte(n) Die Ausbildung findet vorbehaltlich nach 4 Nr.11 in der Praxis des Ausbildenden statt. 1 Vertretungsberechtigt sind die Eltern gemeinsam, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes.

2 3 Ausbildungsberufsbild sowie sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung 1. Gegenstand der Berufsausbildung sind die nach dem beiliegenden Ausbildungsrahmenplan zu vermittelnden erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und notwendigen beruflichen Kenntnisse. Die dort genannte zeitliche Gliederung findet grundsätzlich Anwendung. 2. Die beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse nach Abs. 1 werden nach der für die berufliche Grundbildung und für die berufliche Fachbildung enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan innerhalb der beruflichen Fachbildung abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern. 4 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass der Auszubildenden die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und notwendigen beruflichen Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsverordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen in der Praxis mittätigen Zahnarzt als Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen der Auszubildenden jeweils schriftlich mitzuteilen. 3. (Ausbildungsmittel) der Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in der Praxis und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind; 4. (Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) die Auszubildende zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 11 durchzuführen sind. Die Auszubildende darf vor einem vor 9.00 Uhr beginnenden Unterricht nicht beschäftigt werden. Sofern die Auszubildende das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, darf sie an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens 45 Minuten einmal in der Woche, in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen, nicht beschäftigt werden. Zusätzliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu 2 Stunden wöchentlich sind zulässig. 5. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) der Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind; 6. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass die Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 7. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Zahnärztekammer Bremen unter Beifügung dieses Vertrages zu beantragen; 8. (Anmeldung zu Prüfungen) die Auszubildende rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen; 9. (Vernichtung von aufbewahrten Berufschulzeugnissen) mit Einverständnis der Auszubildenden aufbewahrte Kopien von Berufsschulzeugnissen nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses auf Wunsch der Auszubildenden zu vernichten; 10. (Berichtsheftführung) Der Auszubildenden ist vor Ausbildungsbeginn das Berichtsheft für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und ihr Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises während der Ausbildungszeit zu führen, sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen. 11. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte) 5 Pflichten der Auszubildenden Die Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie verpflichtet sich insbesondere, 1. (Lernpflicht) die ihr im Rahmen ihrer Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie nach 4 Nr. 4 und 8 freigestellt wird. Auf Verlangen des Ausbildenden sind die in der Berufsschule geschriebenen Klassenarbeiten, die erteilten Zeugnisse und sonstigen Prüfungszeugnisse dem Ausbildenden innerhalb von drei Wochen nach Erhalt unaufgefordert vorzulegen. Ein vorgeschriebenes Berichtsheft ist von der Auszubildenden ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen. 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihr im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Praxisordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten, insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften einzuhalten; 5. (Sorgfaltspflicht) Geräte, Instrumente und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr übertragenen Arbeiten zu verwenden;

3 6. (Schweigepflicht) über alle aus der Praxis bekannt werdenden Umstände Stillschweigen zu wahren. Die Auszubildende ist vom Ausbildenden eingehend darüber belehrt worden, dass sie verpflichtet ist, über alle aus der Praxis bekannt werdenden Umstände, sei es die Behandlung selbst betreffend, seien es die persönlichen Umstände der Patienten und deren Erklärungen in der Praxis, absolutes Stillschweigen zu bewahren und hierüber niemanden Kenntnis zu geben, auch nicht gegenüber nahen Verwandten. Die Auszubildende ist auch darüber belehrt worden, dass ein Bruch der Verschwiegenheitspflicht, und zwar auch nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, nicht nur eine Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten darstellt, sondern auch strafrechtlich verfolgt werden kann ( 203 StGB); 7. (Benachrichtigung) bei Fernbleiben von der Praxis, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen den Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm für jeden krankheitsbedingten Fehltag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens jedoch am dritten Tag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist die Auszubildende verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Persönliche Angelegenheiten hat die Auszubildende außerhalb der Ausbildungszeit zu erledigen. Ein Fernbleiben während der Ausbildungszeit ist nur nach vorheriger Zustimmung des Ausbildenden gestattet. Kann diese Zustimmung den Umständen nach vorher nicht eingeholt werden, ist der Ausbildende unverzüglich über die Gründe des Fernbleibens zu unterrichten. 8. Die Auszubildende ist verpflichtet, an dem vertragszahnärztlichen Notfalldienst teilzunehmen. 6 Vergütung 1. (Höhe und Fälligkeit) Der Ausbildende zahlt der Auszubildenden eine Vergütung in Höhe von zurzeit monatlich brutto im ersten Ausbildungsjahr brutto im zweiten Ausbildungsjahr brutto im dritten Ausbildungsjahr Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder in Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. (Fortzahlung der Vergütung) Der Auszubildenden wird unter Berücksichtigung des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. 4 Nr. 4 und 8 b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) infolge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann o d e r cc) aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 3. Für besondere Arbeiten sind der Auszubildenden Schutzbekleidungsstücke auf Kosten des Ausbildenden zu stellen. Die Kosten für die Reinigung dieser Bekleidungsstücke (Schutzkleidung) trägt der Ausbildende. 7 Ausbildungszeit und Urlaub 1. (Tägliche Ausbildungszeit) die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. Die Auszubildende hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz ( 3 Bundesurlaubsgesetz) bzw. nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ( 19 Jugendarbeitsschutzgesetz). Der Erholungsurlaub beträgt im Jahr... insgesamt... Werktage oder...arbeitstage im Jahr... insgesamt... Werktage oder...arbeitstage im Jahr... insgesamt... Werktage oder...arbeitstage im Jahr... insgesamt... Werktage oder...arbeitstage 3. (Lage des Urlaubs) Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 8 Kündigung 1. (Kündigung während der Probezeit) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. (Kündigungsgründe) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist b) von der Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. (Form der Kündigung) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe, erfolgen. 4. (Unwirksamkeit einer Kündigung) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. 10 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. (Aufgabe der Praxis, Wegfall der Ausbildungseignung) Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Praxisaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit und der Zahnärztekammer Bremen rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 2 Nach 8 Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, täglich grundsätzlich nicht mehr als acht und wöchentlich nicht mehr als 40 Stunden beschäftigt werden. Im Übrigen sind die ergänzenden Vorschriften des Jugendarbeitsschutzgesetzes über die höchstzulässigen Arbeitszeiten zu beachten.

4 9 Anschließendes Arbeitsverhältnis Das Ausbildungsverhältnis kann in ein Arbeitsverhältnis überführt werden, wenn dies in den letzten 6 Monaten vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses vereinbart wird. 10 Zeugnis Der Ausbildende stellt der Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Auszubildenden, auf Verlangen der Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 11 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der Schlichtungsausschuss der Zahnärztekammer Bremen anzurufen. 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 13 Sonstige Vereinbarungen Gesetzeskonforme Nebenabreden, Ergänzungen sowie Änderungen dieses Ausbildungsvertrages sind nur wirksam, wenn sie schriftlich niedergelegt werden. Sie sind der Zahnärztekammer zur Prüfung auf Rechtswirksamkeit vorzulegen. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses wurde eine Sonstige Vereinbarung getroffen nicht getroffen Vorstehender Vertrag ist in drei gleichlautenden Ausfertigungen (bei Mündeln vierfach) ausgestellt und von den Vertragsschließenden eigenhändig unterschrieben worden. Bestandteil dieses Vertrages ist der in der Anlage beigefügte Ausbildungsrahmenplan. den Der Ausbildende: Die Auszubildende: (Stempel und Unterschrift) (Voller Vor- und Zuname) Die gesetzlichen Vertreter der Auszubildenden (Falls ein Elternteil verstorben, bitte vermerken) Vater: Mutter: Vormund: (Voller Vor- und Zuname) Dieser Vertrag ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Zahnärztekammer Bremen eingetragen am unter Nr. i. A.

5 Ausbildungsplan zwischen und Name der ausbildenden Praxis Name der Auszubildenden im Ausbildungsberuf Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnmedizinischer Fachangestellter Der nachstehende Ausbildungsplan wird rechtsverbindlich übernommen. Hiermit stimmen wir dem Ausbildungsplan zu und erkennen ihn als rechtsverbindlich an. Stempel und Unterschrift der / des Ausbildenden Unterschrift der Auszubildenden Ort, Datum Erläuterungen Gegenstand der beruflichen Ausbildung sind mindestens die nachfolgenden Ausbildungspositionen des Ausbildungsrahmenplans. Detaillierte Lernziele sind in diesem Plan, der Bestandteil der Ausbildungsordnung ist, enthalten. Die aufgeführten Kenntnisse und Fertigkeiten sind entsprechend der sachlichen und zeitlichen Gliederung zu vermitteln. Änderungen aus betrieblichen Gründen oder aus Gründen, die in der Person der Auszubildenden liegen, bleiben dabei vorbehalten.

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