Hinweise zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages

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1 Hinweise zum Ausfüllen des Berufsausbildungsvertrages Sehr geehrte Damen und Herren, Sie wollen einen neuen Auszubildenden einstellen. Um Ihnen die Arbeit zu erleichtern, stellen wir Ihnen den Berufsausbildungsvertrag als PDF - Dokument zu Verfügung. Das Dokument besteht aus 8 Seiten: Seiten Antrag auf Eintragung Seiten Berufsausbildungsvertrag Seiten Berufsausbildungsvertrag Seiten Berufsausbildungsvertrag - für die Handwerkskammer Rhein-Main - für den Betrieb - für den Lehrling - für die zuständige Innung Und so gehen Sie vor: 1. Seiten vollständig ausfüllen. Ihre Daten werden auf die nachfolgenden Vertragsausfertigungen automatisch übertragen. Dann alle 8 Seiten ausdrucken. 2. Bitte Unterschriften nicht vergessen: Alle Vertragsausfertigungen sind von den Vertragsparteien im Original, bei Minderjährigen zusätzlich von den gesetzlichen Vertretern, zu unterschreiben. 3. Folgende Unterlagen bitte mit einreichen: a) Bei Lehrlingen unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung gem. 32 JArbSchG beifügen. b) Bei Lehrzeitverkürzung bitte die entsprechenden Unterlagen (z. B. Schulzeugnisse, Ausbildungszeugnisse) beilegen. Das Abschlusszeugnis eines Berufsgrundbildungsjahres (BGJ) oder einer Berufsfachschule (BFS) ist in jedem Fall mit einzureichen. 4. Die kompletten Unterlagen bitte bei der zuständigen Innung oder Kreishandwerkerschaft einreichen, die diese zu Registrierung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) an uns weiterleitet. 5. Nach der Registrierung erhalten Sie den Berufsausbildungsvertrag zurück. Ein Exemplar händigen Sie bitte Ihrem Auszubildenden aus. Haben Sie noch Fragen? Dann helfen wir Ihnen gerne weiter! Telefon: (0 69) (Herr Klein) klein@hwk-rhein-main.de Telefon: ( ) (Herr Bärenz) baerenz@hwk-rhein-main.de Vielen Dank für Ihre Mitwirkung! Mit freundlichen Grüßen Ihre Handwerkskammer Rhein-Main Stand 03/2003

2 Seite 1: für die Handwerkskammer HANDWERKSKAMMER RHEIN-MAIN Hindenburgstraße Darmstadt Telefon: ( ) Fax: ( ) Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) Vorbemerkung zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluß des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sind sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildung, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung eines verantwortlichen Ausbilders). Eine bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem Auszubildenden oder dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hinweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenen Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 31 BBiG). Zwischen dem Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden) und dem Auszubildenden Betriebsnummer Familienname Vorname Name, Straße und Hausnummer Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort Telefon Fax geb. am in Telefon Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder gesetzlich vertreten durch: (Name und Anschrift) geb. am wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich Monate. Hierauf wird 10 = Verkürzung aufgrund Schulabschluß (Mittlere Reife / Abitur) brutto im 1. Ausbildungsjahr 11 = Verkürzung aufgrund Berufsfachschulabschluß brutto im 2. Ausbildungsjahr 12 = Verkürzung aufgrund Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) brutto im 3. Ausbildungsjahr 13 = Verkürzung aufgrund abgeschlossener Berufsausbildung brutto im 4. Ausbildungsjahr. 20 = Verkürzung aufgrund abgebrochener Ausbildung 25 = Sonstige Verkürzung (über 21 Jahre) mit Monaten angerechnet. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die jeweils gültigen Sätze. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach F Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. vom bis. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. ein Urlaubsanspruch auf B Die Probezeit beträgt Monate. C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach D 2. Ziff. 6 in D und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusam- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte H Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: Betriebsinhaber (Ausbildende) Stand: 03/2003

3 Seite 2: für die Handwerkskammer Ausbilder: (Die Angaben müssen sich auf den Ausbildungsberuf beziehen, für den der beigefügte Ausbildungsvertrag abgeschlossen wurde.) Geschlecht: M W Geburtsdatum des Ausbilders; bzw. des Ausbildenden (Inhaber) falls dieser selbst ausbildet Ausbildungsberechtigung aufgrund: Meisterprüfung Abschlussprüfung an einer deutschen Techn. Hochschule Ingenieur- oder Fachhochschule Ausbildungsberechtigung vom Regierungspräsidenten verliehen Abgelegt am: am: am: In welchem Handwerk: Fachrichtung: Für welches Handwerk: Bei welcher Handwerkskammer: in: Zuerkennung ohne Einschränkung: nur für einen Auszubildenden: Zuletzt besuchte Schule des Auszubildenden: 00 = unbekannt 01 = Hauptschule 02 = Sonderschule für Lernbehinderte Behinderung des Auszubildenden: 03 = sonstige Sonderschulen 0 = keine Behinderung 04 = Realschule 1 = geistig behindert 05 = Gymnasium 2 = körperlich behindert 06 = Hochschule einschl. Fachhochschule 3 = geistig und körperlich behindert 07 = Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) 08 = gewerbliche Berufsfachschule Staatsangehörigkeit: 09 = hauswirtschaftl. Berufsfachschule 00 = unbekannt 29 = USA 10 = kaufmännische Berufsfachschule 01 = Deutschland 30 = Österreich 11 = Fachoberschule 02 = Italien 31 = Türkei 13 = Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) 03 = Frankreich 32 = Jugoslawien 14 = Gesamtschule 04 = Belgien 33 = Griechenland 05 = Dänemark 34 = Spanien Schulabschluss des Auszubildenden: 06 = Niederlande 35 = Portugal 00 = ohne Schulabschluss/einschl. Sonderschule 07 = Großbritannien 36 = Schweiz 01 = Hauptschule 08 = Luxemburg 39 = Finnland 02 = Mittlere Reife 09 = Irland 45 = Norwegen 03 = Abitur 18 = Kroatien 48 = Schweden 04 = Berufsfachschule 1 Jahr (*) 20 = Slowenien 52 = Sonstige 05 = Berufsfachschule 2 Jahre (*) 06 = Fachoberschule (FOS) Vorherige berufl. Ausbildung bzw. Stellung d. Auszubildenden: 07 = Hochschulabschluss 0 = keine Ausbildung oder Tätigkeit 08 = Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) (*) 1 = abgeschlossene Ausbildung 09 = Berufsvorbereitungsjahr (BVJ) 2 = abgebrochene Ausbildung 12 = Sonstige 3 = Hilfsarbeiter (*) Zeugnis beifügen 4 = sonstige Tätigkeiten Gesetzliche Vertreter: Geburtsort des Auszubildenden: 0 = unbekannt 1 = Eltern Geschlecht: m w 2 = Vater 3 = Mutter 4 = Vormund 5 = volljährig Stand: 03/2003

4 Seite 3: für den Betrieb HANDWERKSKAMMER RHEIN-MAIN BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG Vorbemerkung zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluß des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sind sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildung, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung eines verantwortlichen Ausbilders). Eine bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem Auszubildenden oder dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hinweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenen Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 31 BBiG). Zwischen dem Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden) und dem Auszubildenden Betriebsnummer Familienname Vorname Name, Straße und Hausnummer Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort Telefon Fax geb. am in Telefon Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder gesetzlich vertreten durch: (Name und Anschrift) geb. am wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich Monate. Hierauf wird 10 = Verkürzung aufgrund Schulabschluß (Mittlere Reife / Abitur) brutto im 1. Ausbildungsjahr 11 = Verkürzung aufgrund Berufsfachschulabschluß brutto im 2. Ausbildungsjahr 12 = Verkürzung aufgrund Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) brutto im 3. Ausbildungsjahr 13 = Verkürzung aufgrund abgeschlossener Berufsausbildung brutto im 4. Ausbildungsjahr. 20 = Verkürzung aufgrund abgebrochener Ausbildung Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die 25 = Sonstige Verkürzung (über 21 Jahre) jeweils gültigen Sätze. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert mit Monaten angerechnet. sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach F Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. vom bis. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. ein Urlaubsanspruch auf B Die Probezeit beträgt Monate. C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach D 2. Ziff. 6 in D und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusam- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte H Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: I Die Vereinbarungen der nachfolgenden Seite sind Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Der Erhalt der Merkblätter zum Berufsausbildungsvertrag wird von den Vertragsparteien durch die Unterschriften bestätigt. Auszubildender (Lehrling) Betriebsinhaber (Ausbildende) Ausbilder gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) Amtliche Eintragungsvermerke - (nicht vom Ausbildungsbetrieb auszufüllen) Eingetragen unter Nr. am Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis in das Verzeichnis der Innung der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) der Handwerkskammer eingetragen worden Siegel i. A. am Einschreibgebühr in Höhe von wurde bezahlt am i. A.

5 Seite 4: für den Betrieb; Ausbildungsvertrag zwischen und 1 Ausbildungszeit 1. Dauer und Probezeit (siehe A + B):* Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: Besteht der Lehrling/Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung. 3. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses: In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings/Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrling/Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Lehrling/Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Lehrling/Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zugeben; 3. (Ausbildungsordnung) dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) dem Lehrling/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammengang damit stattfinden, erforderlich sind. Der Lehrling/Auszubildende kann das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialkosten erwerben; 5. (Berufsschule) den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; 6. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte überbetriebliche Ausbildung) den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgänge der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen; dem Lehrling/Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte/Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 8. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Lehrling/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 9. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Lehrling/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Lehrling/Auszubildenden sich eine Bescheinigung gemäss 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen, entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. (Anmeldung zu Prüfungen) den Lehrling/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen-/ Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Einsicht vorzulegen. 3 Pflichten des Lehrlings/Auszubildenden Der Lehrling/Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich, insbesondere 1. (Lernpflicht) die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 bzw. 2 Nr. 6 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt schriftlich bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltpflicht) Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; ein vorgeschriebenes Berichtsheft/die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. (Benachrichtigungen) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angaben von voraussichtlicher Dauer und der Gründe unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. (Bescheinigung des Gesellen-/Abschlussprüfungsergebnisses) die Bescheinigung über das Ergebnis der Gesellenprüfung-/Abschlussprüfung dem Ausbildenden bzw. Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. 4 Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe E):* Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind oder während der Dauer der Ausbildung tariflich geregelt werden, gelten die tariflichen Sätze. Liegt keine tarifliche Regelung vor, werden die Vergütungen nach den Richtsätzen der zuständigen Landesfachverbände gezahlt. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Lehrling/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung, dass diese Leistungen in Höhe der nach 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75% der Bruttovergütung hinaus. Kann der Lehrling/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten der Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling/Auszubildenden anteilig Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werde, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 10 (2) BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung: Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt; 5. Fortzahlung: Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ( 43 JarbSchG). b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt, oder bb) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit oder einer sonstigen medizinischen Maßnahme an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. 5- Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F):* 2. Urlaub (siehe G):* Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich mindestens nach 19 Jugendarbeitschutzgesetz, 3 Bundesurlaubsgesetz, sofern sie nicht tariflich geregelt ist. 3. Zeitliche Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrling/Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) vom Lehrling/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß 8 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrling/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung, Verlegung des Betriebes: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe, wegen Wegfalls der Ausbildungseignung oder Verlegung des Betriebes verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes und der zuständigen Stelle rechtzeitig für eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte einzusetzen. 7 Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrling/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings/Auszubildenden, auf Verlangen des Lehrlings/Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 8 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehr-/Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen. 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 10 Pflichten des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings/Auszubildenden sollte bemüht sein, diesen zur Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den Ausbildenden sowie den mit der Berufsausbildung betrauten Vertreter in ihren Bemühungen um die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings/Auszubildenden nach Kräften zu unterstützen sowie mindestens einmal im Jahr den Ausbildenden zu gemeinsamen Aussprachen aufzusuchen. 11 Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (siehe H)* Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können durch schriftliche Ergänzung nur unter H dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text von Seite 3

6 Seite 5: für den Lehrling HANDWERKSKAMMER RHEIN-MAIN BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG Vorbemerkung zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluß des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sind sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildung, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung eines verantwortlichen Ausbilders). Eine bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem Auszubildenden oder dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hinweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenen Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 31 BBiG). Zwischen dem Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden) und dem Auszubildenden Betriebsnummer Familienname Vorname Name, Straße und Hausnummer Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort Telefon Fax geb. am in Telefon Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder gesetzlich vertreten durch: (Name und Anschrift) geb. am wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich Monate. Hierauf wird 10 = Verkürzung aufgrund Schulabschluß (Mittlere Reife / Abitur) brutto im 1. Ausbildungsjahr 11 = Verkürzung aufgrund Berufsfachschulabschluß brutto im 2. Ausbildungsjahr 12 = Verkürzung aufgrund Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) brutto im 3. Ausbildungsjahr 13 = Verkürzung aufgrund abgeschlossener Berufsausbildung brutto im 4. Ausbildungsjahr. 20 = Verkürzung aufgrund abgebrochener Ausbildung Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die 25 = Sonstige Verkürzung (über 21 Jahre) jeweils gültigen Sätze. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert mit Monaten angerechnet. sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach F Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. vom bis. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. ein Urlaubsanspruch auf B Die Probezeit beträgt Monate. C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach D 2. Ziff. 6 in D und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusam- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte H Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: I Die Vereinbarungen der nachfolgenden Seite sind Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Der Erhalt der Merkblätter zum Berufsausbildungsvertrag wird von den Vertragsparteien durch die Unterschriften bestätigt. Auszubildender (Lehrling) Betriebsinhaber (Ausbildende) Ausbilder gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) Amtliche Eintragungsvermerke - (nicht vom Ausbildungsbetrieb auszufüllen) Eingetragen unter Nr. am Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis in das Verzeichnis der Innung der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) der Handwerkskammer eingetragen worden Siegel i. A. am Einschreibgebühr in Höhe von wurde bezahlt am i. A.

7 Seite 6 für den Lehrling; Ausbildungsvertrag zwischen und 1 Ausbildungszeit 1. Dauer und Probezeit (siehe A + B):* Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: Besteht der Lehrling/Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung. 3. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses: In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings/Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrling/Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Lehrling/Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Lehrling/Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zugeben; 3. (Ausbildungsordnung) dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) dem Lehrling/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammengang damit stattfinden, erforderlich sind. Der Lehrling/Auszubildende kann das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialkosten erwerben; 5. (Berufsschule) den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; 6. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte überbetriebliche Ausbildung) den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgänge der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen; dem Lehrling/Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte/Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 8. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Lehrling/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 9. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Lehrling/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Lehrling/Auszubildenden sich eine Bescheinigung gemäss 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen, entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. (Anmeldung zu Prüfungen) den Lehrling/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen-/ Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Einsicht vorzulegen. 3 Pflichten des Lehrlings/Auszubildenden Der Lehrling/Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich, insbesondere 1. (Lernpflicht) die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 bzw. 2 Nr. 6 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt schriftlich bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltpflicht) Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; ein vorgeschriebenes Berichtsheft/die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. (Benachrichtigungen) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angaben von voraussichtlicher Dauer und der Gründe unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. (Bescheinigung des Gesellen-/Abschlussprüfungsergebnisses) die Bescheinigung über das Ergebnis der Gesellenprüfung-/Abschlussprüfung dem Ausbildenden bzw. Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. 4 Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe E):* Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind oder während der Dauer der Ausbildung tariflich geregelt werden, gelten die tariflichen Sätze. Liegt keine tarifliche Regelung vor, werden die Vergütungen nach den Richtsätzen der zuständigen Landesfachverbände gezahlt. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Lehrling/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung, dass diese Leistungen in Höhe der nach 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75% der Bruttovergütung hinaus. Kann der Lehrling/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten der Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling/Auszubildenden anteilig Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werde, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 10 (2) BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung: Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt; 5. Fortzahlung: Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ( 43 JarbSchG). b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt, oder bb) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit oder einer sonstigen medizinischen Maßnahme an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. 5- Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F):* 2. Urlaub (siehe G):* Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich mindestens nach 19 Jugendarbeitschutzgesetz, 3 Bundesurlaubsgesetz, sofern sie nicht tariflich geregelt ist. 3. Zeitliche Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrling/Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) vom Lehrling/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß 8 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrling/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung, Verlegung des Betriebes: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe, wegen Wegfalls der Ausbildungseignung oder Verlegung des Betriebes verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes und der zuständigen Stelle rechtzeitig für eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte einzusetzen. 7 Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrling/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings/Auszubildenden, auf Verlangen des Lehrlings/Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 8 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehr-/Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen. 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 10 Pflichten des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings/Auszubildenden sollte bemüht sein, diesen zur Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den Ausbildenden sowie den mit der Berufsausbildung betrauten Vertreter in ihren Bemühungen um die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings/Auszubildenden nach Kräften zu unterstützen sowie mindestens einmal im Jahr den Ausbildenden zu gemeinsamen Aussprachen aufzusuchen. 11 Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (siehe H)* Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können durch schriftliche Ergänzung nur unter H dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text von Seite 5

8 Seite 7: für die Innung HANDWERKSKAMMER RHEIN-MAIN BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG Vorbemerkung zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluß des Vertrages, spätestens vor Beginn der Ausbildung, die Eintragung in die Lehrlingsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sind sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildung, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung eines verantwortlichen Ausbilders). Eine bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem Auszubildenden oder dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hinweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenen Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 31 BBiG). Zwischen dem Ausbildungsbetrieb (Ausbildenden) und dem Auszubildenden Betriebsnummer Familienname Vorname Name, Straße und Hausnummer Straße und Hausnummer Postleitzahl Ort Postleitzahl Ort Telefon Fax geb. am in Telefon Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder gesetzlich vertreten durch: (Name und Anschrift) geb. am wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling (Auszubildenden) eine angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich Monate. Hierauf wird 10 = Verkürzung aufgrund Schulabschluß (Mittlere Reife / Abitur) brutto im 1. Ausbildungsjahr 11 = Verkürzung aufgrund Berufsfachschulabschluß brutto im 2. Ausbildungsjahr 12 = Verkürzung aufgrund Berufsgrundbildungsjahr (BGJ) brutto im 3. Ausbildungsjahr 13 = Verkürzung aufgrund abgeschlossener Berufsausbildung brutto im 4. Ausbildungsjahr. 20 = Verkürzung aufgrund abgebrochener Ausbildung Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die 25 = Sonstige Verkürzung (über 21 Jahre) jeweils gültigen Sätze. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert mit Monaten angerechnet. sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach F Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. vom bis. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. ein Urlaubsanspruch auf B Die Probezeit beträgt Monate. C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelung nach D 2. Ziff. 6 in D und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusam- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte H Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen: I Die Vereinbarungen der nachfolgenden Seite sind Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Der Erhalt der Merkblätter zum Berufsausbildungsvertrag wird von den Vertragsparteien durch die Unterschriften bestätigt. Auszubildender (Lehrling) Betriebsinhaber (Ausbildende) Ausbilder gesetzliche Vertreter (Eltern, Vormund) Amtliche Eintragungsvermerke - (nicht vom Ausbildungsbetrieb auszufüllen) Eingetragen unter Nr. am Dieser Vertrag ist anerkannt und in das Verzeichnis in das Verzeichnis der Innung der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) der Handwerkskammer eingetragen worden Siegel i. A. am Einschreibgebühr in Höhe von wurde bezahlt am i. A.

9 Seite 8 für die Innung; Ausbildungsvertrag zwischen und 1 Ausbildungszeit 1. Dauer und Probezeit (siehe A + B):* Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses: Besteht der Lehrling/Auszubildende vor Ablauf der unter A vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Gesellen-/Abschlussprüfung. 3. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses: In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings/Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrling/Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Lehrling/Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Lehrling/Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zugeben; 3. (Ausbildungsordnung) dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) dem Lehrling/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammengang damit stattfinden, erforderlich sind. Der Lehrling/Auszubildende kann das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialkosten erwerben; 5. (Berufsschule) den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; 6. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte überbetriebliche Ausbildung) den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgänge der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen; dem Lehrling/Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte/Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 8. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Lehrling/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 9. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Lehrling/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Lehrling/Auszubildenden sich eine Bescheinigung gemäss 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. (Eintragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen, entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. (Anmeldung zu Prüfungen) den Lehrling/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen-/ Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Einsicht vorzulegen. 3 Pflichten des Lehrlings/Auszubildenden Der Lehrling/Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich, insbesondere 1. (Lernpflicht) die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 bzw. 2 Nr. 6 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt schriftlich bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltpflicht) Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; ein vorgeschriebenes Berichtsheft/die vorgeschriebenen Ausbildungsnachweise ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig vorzulegen; 8. (Benachrichtigungen) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angaben von voraussichtlicher Dauer und der Gründe unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am vierten Kalendertag eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. (Bescheinigung des Gesellen-/Abschlussprüfungsergebnisses) die Bescheinigung über das Ergebnis der Gesellenprüfung-/Abschlussprüfung dem Ausbildenden bzw. Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. 4 Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe E):* Der Ausbildende zahlt dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind oder während der Dauer der Ausbildung tariflich geregelt werden, gelten die tariflichen Sätze. Liegt keine tarifliche Regelung vor, werden die Vergütungen nach den Richtsätzen der zuständigen Landesfachverbände gezahlt. Bei Änderung der Richtsätze während der Dauer der Ausbildung ändert sich die zu zahlende Vergütung entsprechend. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen: Soweit der Ausbildende dem Lehrling/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung, dass diese Leistungen in Höhe der nach 160 Abs. 2 RVO festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75% der Bruttovergütung hinaus. Kann der Lehrling/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten der Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling/Auszubildenden anteilig Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werde, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 10 (2) BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung: Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt; 5. Fortzahlung: Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen ( 43 JarbSchG). b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereit hält, diese aber ausfällt, oder bb) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit oder einer sonstigen medizinischen Maßnahme an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. 5- Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F):* 2. Urlaub (siehe G):* Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich mindestens nach 19 Jugendarbeitschutzgesetz, 3 Bundesurlaubsgesetz, sofern sie nicht tariflich geregelt ist. 3. Zeitliche Lage des Urlaubs: Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrling/Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit: Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) vom Lehrling/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gemäß 8 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrling/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung, Verlegung des Betriebes: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe, wegen Wegfalls der Ausbildungseignung oder Verlegung des Betriebes verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes und der zuständigen Stelle rechtzeitig für eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte einzusetzen. 7 Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrling/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings/Auszubildenden, auf Verlangen des Lehrlings/Auszubildenden auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten. 8 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehr-/Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen. 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 10 Pflichten des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des Lehrlings/Auszubildenden sollte bemüht sein, diesen zur Erfüllung aller in diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den Ausbildenden sowie den mit der Berufsausbildung betrauten Vertreter in ihren Bemühungen um die Ausbildung und Erziehung des Lehrlings/Auszubildenden nach Kräften zu unterstützen sowie mindestens einmal im Jahr den Ausbildenden zu gemeinsamen Aussprachen aufzusuchen. 11 Sonstige Vereinbarungen und Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen (siehe H)* Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können durch schriftliche Ergänzung nur unter H dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text von Seite 7

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