WICHTIGE HINWEISE ZUM BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG

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1 Handwerkskammer der Pfalz, Am Altenhof 15, Kaiserslautern oder Postfach 26 20, Kaiserslautern Auskünfte erteilt Abt. Lehrlgsrolle: Telefon: , -140, -141; Fax: oder die Ausbildungsberater der Handwerkskammer der Pfalz. WICHTIGE HINWEISE ZUM BERUFSAUSBILDUNGSVERTRAG Sehr geehrte Damen und Herren, Nachfolgende Erläuterungen bitten wir zu beachten: Für nicht volljährige Auszubildende bitte die ärztliche Bescheigung für Jugendliche beilegen. Der Berufsausbildungsvertrag ist von allen Vertragsbeteiligten zu unterschreiben (Betriebshaber, Meister, Auszubildende(r), Erziehungsberechtigte bei Nichtvolljährigkeit). Bei verkürzter Ausbildungszeit bitte entsprechende Zeugnisse beifügen. Abschlusszeugnisse eer Berufsgrundschule bzw. Berufsfachschule bitte generell Kopie beifügen. Auskünfte zur Kürzung der Ausbildungszeit erteilt Ihre Handwerkskammer. Alle Unterlagen sd unverzüglich zur Etragung das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse/Lehrlgsrolle bei der Handwerkskammer vorzulegen. Bei Auflösung des Ausbildungsverhältnisses ist unverzüglich ee Kopie oder e Fax des entsprechenden Schriftstückes zuzusenden. Zu Ihrer Information weisen wir Sie darauf h, dass ausländische Lehrstellenbewerber aus Staaten außerhalb der Europäischen Gemeschaft im Besitz eer gültigen Arbeitserlaubnis se müssen. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Arbeitsagentur. Mit freundlichen Grüßen Ihre Handwerkskammer der Pfalz

2 Handwerkskammer der Pfalz Kaiserslautern Am Altenhof 15, Kaiserslautern Postfach 26 20, Kaiserslautern Berufsausbildungsvertrag Dieser Berufsausbildungsvertrag ist anerkannt und die Lehrlgsrolle bzw. das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse egetragen. am Siegel - - Unterschrift Vorbemerkungen zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Begn der Ausbildung, die Etragung die Lehrlgsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sd sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildungsdauer, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung ees verantwortlichen Ausbilders). Ee bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenden Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 34 BBiG). Zwischen dem Ausbildenden und dem Lehrlg (Auszubildenden) Firma/Betrieb Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder, Meisterprüfung am im Ing.-Prüfung am Fachrichtung Ausbildungsberechtigung aufgrund -Handwerk Gesetzliche Vertreter (Eltern/Vormund): Staatsangehörigkeit: wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen und dem geltenden Berufsordnungsmittel zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Fachrichtung/Schwerpunkt A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Hierauf wird Berufsgrundbildungsjahr/Berufsfachschule im Berufsfeld Schwerpunkt Schulabschluss: sonstige Vor- bzw. Ausbildung als bei mit Monaten angerechnet. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach B Die Probezeit beträgt Monate. 1 ) C Die Ausbildung fdet vorbehaltlich der Regelungen nach 2, Ziff.6 D geschlossen: Der Ausbildende zahlt dem Lehrlg (Auszubildenden) ee angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich EURO brutto im 1. Ausbildungsjahr brutto im 2. Ausbildungsjahr brutto im 3. Ausbildungsjahr brutto im 4. Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt sd, gelten mdestens die jeweils gültigen Sätze E Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt Stunden. 2 ) F Der Ausbildende gewährt dem Lehrlg (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. e Urlaubsanspruch auf G Sonstige Verebarungen: 3 ) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. ERKLÄRUNG: Der Lehrlg steht dem Berufsausbildungsverhältnis voll zur Verfügung. Die auch zeitweise Teilnahme an eer anderen Vollzeitmaßnahme ist nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit des Lehrvertrages von Anfang an, ee Etragung die Lehrlgsrolle ist nicht möglich. Vorsätzlich falsche Angaben stellen ee Ordnungswidrigkeit dar. H Die umstehenden Verebarungen sd Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Ort, Datum Der Betriebshaber (Ausbildende): Der Lehrlg (Auszubildende) Der Ausbilder: Die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund): 1) 2) 3) Die Probezeit beträgt mdestens 1 Monat und höchstens 4 Monate. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden. Im Übrigen sd die Vorschriften dieses Gesetzes über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten, sbesondere 8, Abs. 2 a. Falls es sich um een Vertrag nach 42 k-m HwO handelt, bitte hier esetzen.

3 Antrag auf Etragung das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse / Lehrlgsrolle Angaben zum Ausbildungsvertrag Gesamtzahl der Beschäftigten eschl. Lehrlge und Inhaber davon Meister Gesellen Lehrlge / Auszubildende Sonstige Bilden Sie zum ersten Mal aus? Ja Ne Angaben zum Lehrlg (Auszubildenden) männl. weibl. Liegt die ärztliche Bescheigung bei? Ja Ne Staatsangehörigkeit: 01 Deutschland 32 Jugoslawien 02 Italien 33 Griechenland 03 Frankreich 34 Spanien 08 Luxemburg 35 Portugal 31 Türkei 29 USA sonstige Staatsangeh. Der Ausbilder steht der Ausbildungsstätte ganztägig tägl. md. zur Verfügung Fdet die Ausbildung statt im Hauptbetrieb? eer Filiale? PLZ / Ort bzw. Std. Behderung 2 körperlich 3 körperlich-geistige 1 geistig 9 sonstige Behderung Schulabschluss (der zuletzt besuchten Schule): 00 ohne Schulabschluss / eschl. Sonderschüler 01 Hauptschulabschluss 07 Hochschulabschluss 02 Mittlere Reife 08 BGJ / Berufsfachschule I Innungsmitgliedschaft ja ne Fdet die Ausbildung im elterlichen Betrieb statt? ja ne 03 Abitur 09 Berufsvorbereitungsjahr 04 Berufsfachschule II 12 Sonstige 05 Wirtschaftsschulabschluss 13 Unbekannt 06 Fachhochschulreife Schulvorbildung (mit Abschluss oder Abgangsklasse) Bitte Reihenfolge der besuchten Schulen angeben (z. B. Hauptschule, Realschule und Berufsgrundbildungsjahr, Schwerpunkt ). Angaben zum gesetzlichen Vertreter (entfällt bei Volljährigkeit) Erziehungsberechtigt 1 sd die Eltern 3 ist die Mutter 2 ist der Vater 4 ist der Vormund Letzte Tätigkeit vor Begn der Ausbildung: 0 Schüler 6 Estiegsqualifizierung / EQJ 7 Berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach SGB III 1 Ausbildung abgeschlossen Bei Förderung des Ausbildungsverhältnisses Gefördert durch: 01 Arbeitsagentur 02 Berufsförderungsdienst der Bundeswehr 03 Berufsgenossenschaften / Versicherungen 04 Modellversuche 99 sonstige 5 Geselle, Facharbeiter oder Angestellter 3 Hilfsarbeiter 2 Ausbildung abgebrochen 4 Sonstige Tätigkeit Zuständige Berufsschule / Ort Nur von der Handwerkskammer auszufüllen! Betriebs-Nr. Ausbildungsberuf Fachrichtung Vertragsart Prüfungs-Ausschuss-Nr. Zust. Kreishandwerkerschaft Zust. Innung Alter Akt Verkürzungsgrund Anlagen komplett Ja Ne Etragungsgebühren-Nr. Verlängerungsgrund Bemerkungen Übernahmefall

4 Handwerkskammer der Pfalz Kaiserslautern Am Altenhof 15, Kaiserslautern Postfach 26 20, Kaiserslautern Berufsausbildungsvertrag Dieser Berufsausbildungsvertrag ist anerkannt und die Lehrlgsrolle bzw. das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse egetragen. am Siegel - - Unterschrift Vorbemerkungen zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Begn der Ausbildung, die Etragung die Lehrlgsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sd sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildungsdauer, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung ees verantwortlichen Ausbilders). Ee bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenden Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 34 BBiG). Zwischen dem Ausbildenden und dem Lehrlg (Auszubildenden) Firma/Betrieb Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder, Meisterprüfung am im Ing.-Prüfung am Fachrichtung Ausbildungsberechtigung aufgrund -Handwerk Gesetzliche Vertreter (Eltern/Vormund): Staatsangehörigkeit: wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen und dem geltenden Berufsordnungsmittel zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Fachrichtung/Schwerpunkt A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Hierauf wird Berufsgrundbildungsjahr/Berufsfachschule im Berufsfeld Schwerpunkt Schulabschluss: sonstige Vor- bzw. Ausbildung als bei mit Monaten angerechnet. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach B Die Probezeit beträgt Monate. 1 ) C Die Ausbildung fdet vorbehaltlich der Regelungen nach 2, Ziff.6 D geschlossen: Der Ausbildende zahlt dem Lehrlg (Auszubildenden) ee angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich EURO brutto im 1. Ausbildungsjahr brutto im 2. Ausbildungsjahr brutto im 3. Ausbildungsjahr brutto im 4. Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt sd, gelten mdestens die jeweils gültigen Sätze E Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt Stunden. 2 ) F Der Ausbildende gewährt dem Lehrlg (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. e Urlaubsanspruch auf G Sonstige Verebarungen: 3 ) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. ERKLÄRUNG: Der Lehrlg steht dem Berufsausbildungsverhältnis voll zur Verfügung. Die auch zeitweise Teilnahme an eer anderen Vollzeitmaßnahme ist nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit des Lehrvertrages von Anfang an, ee Etragung die Lehrlgsrolle ist nicht möglich. Vorsätzlich falsche Angaben stellen ee Ordnungswidrigkeit dar. H Die umstehenden Verebarungen sd Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Ort, Datum Der Betriebshaber (Ausbildende): Der Lehrlg (Auszubildende) Der Ausbilder: Die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund): 1) 2) 3) Die Probezeit beträgt mdestens 1 Monat und höchstens 4 Monate. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden. Im Übrigen sd die Vorschriften dieses Gesetzes über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten, sbesondere 8, Abs. 2 a. Falls es sich um een Vertrag nach 42 k-m HwO handelt, bitte hier esetzen.

5 Handwerkskammer der Pfalz Kaiserslautern Am Altenhof 15, Kaiserslautern Postfach 26 20, Kaiserslautern Berufsausbildungsvertrag Dieser Berufsausbildungsvertrag ist anerkannt und die Lehrlgsrolle bzw. das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse egetragen. am Siegel - - Unterschrift Vorbemerkungen zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Begn der Ausbildung, die Etragung die Lehrlgsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sd sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildungsdauer, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung ees verantwortlichen Ausbilders). Ee bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenden Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 34 BBiG). Zwischen dem Ausbildenden und dem Lehrlg (Auszubildenden) Firma/Betrieb Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder, Meisterprüfung am im Ing.-Prüfung am Fachrichtung Ausbildungsberechtigung aufgrund -Handwerk Gesetzliche Vertreter (Eltern/Vormund): Staatsangehörigkeit: wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen und dem geltenden Berufsordnungsmittel zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Fachrichtung/Schwerpunkt A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Hierauf wird Berufsgrundbildungsjahr/Berufsfachschule im Berufsfeld Schwerpunkt Schulabschluss: sonstige Vor- bzw. Ausbildung als bei mit Monaten angerechnet. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach B Die Probezeit beträgt Monate. 1 ) C Die Ausbildung fdet vorbehaltlich der Regelungen nach 2, Ziff.6 D geschlossen: Der Ausbildende zahlt dem Lehrlg (Auszubildenden) ee angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich EURO brutto im 1. Ausbildungsjahr brutto im 2. Ausbildungsjahr brutto im 3. Ausbildungsjahr brutto im 4. Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt sd, gelten mdestens die jeweils gültigen Sätze E Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt Stunden. 2 ) F Der Ausbildende gewährt dem Lehrlg (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. e Urlaubsanspruch auf G Sonstige Verebarungen: 3 ) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. ERKLÄRUNG: Der Lehrlg steht dem Berufsausbildungsverhältnis voll zur Verfügung. Die auch zeitweise Teilnahme an eer anderen Vollzeitmaßnahme ist nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit des Lehrvertrages von Anfang an, ee Etragung die Lehrlgsrolle ist nicht möglich. Vorsätzlich falsche Angaben stellen ee Ordnungswidrigkeit dar. H Die umstehenden Verebarungen sd Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Ort, Datum Der Betriebshaber (Ausbildende): Der Lehrlg (Auszubildende) Der Ausbilder: Die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund): 1) 2) 3) Die Probezeit beträgt mdestens 1 Monat und höchstens 4 Monate. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden. Im Übrigen sd die Vorschriften dieses Gesetzes über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten, sbesondere 8, Abs. 2 a. Falls es sich um een Vertrag nach 42 k-m HwO handelt, bitte hier esetzen.

6 Handwerkskammer der Pfalz Kaiserslautern Am Altenhof 15, Kaiserslautern Postfach 26 20, Kaiserslautern Berufsausbildungsvertrag Dieser Berufsausbildungsvertrag ist anerkannt und die Lehrlgsrolle bzw. das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse egetragen. am Siegel - - Unterschrift Vorbemerkungen zum Berufsausbildungsvertrag: Der Ausbildungsbetrieb hat unverzüglich nach Abschluss des Vertrages, spätestens vor Begn der Ausbildung, die Etragung die Lehrlgsrolle bei der Handwerkskammer zu beantragen. Hierfür sd sämtliche Ausfertigungen des Vertrages, die ärztliche Bescheigung über die Erstuntersuchung nach 32 Abs. 1 JArbSchG und eventuelle Nachweise über Vorbildung usw. beizufügen. Das gleiche gilt bei wesentlichen Änderungen des Vertragsverhältnisses (z. B. Verlängerung der Ausbildungsdauer, vorzeitige Beendigung des Ausbildungsverhältnisses, Bestellung ees verantwortlichen Ausbilders). Ee bestätigte Ausfertigung des Vertrages ist dem gesetzlichen Vertreter unverzüglich auszuhändigen. Hweis: Die sich aus dem Berufsausbildungsvertrag ergebenden Daten werden bei der zuständigen Handwerkskammer gespeichert (gem. 28 HWO und 34 BBiG). Zwischen dem Ausbildenden und dem Lehrlg (Auszubildenden) Firma/Betrieb Die Ausbildung erfolgt durch den Ausbilder, Meisterprüfung am im Ing.-Prüfung am Fachrichtung Ausbildungsberechtigung aufgrund -Handwerk Gesetzliche Vertreter (Eltern/Vormund): Staatsangehörigkeit: wird nachstehender Vertrag nach Maßgabe der geltenden Bestimmungen und dem geltenden Berufsordnungsmittel zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Fachrichtung/Schwerpunkt A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Hierauf wird Berufsgrundbildungsjahr/Berufsfachschule im Berufsfeld Schwerpunkt Schulabschluss: sonstige Vor- bzw. Ausbildung als bei mit Monaten angerechnet. Die betriebliche Ausbildung dauert demnach B Die Probezeit beträgt Monate. 1 ) C Die Ausbildung fdet vorbehaltlich der Regelungen nach 2, Ziff.6 D geschlossen: Der Ausbildende zahlt dem Lehrlg (Auszubildenden) ee angemessene Vergütung, sie beträgt z. Zt. monatlich EURO brutto im 1. Ausbildungsjahr brutto im 2. Ausbildungsjahr brutto im 3. Ausbildungsjahr brutto im 4. Ausbildungsjahr Soweit Vergütungen tariflich geregelt sd, gelten mdestens die jeweils gültigen Sätze E Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit beträgt Stunden. 2 ) F Der Ausbildende gewährt dem Lehrlg (Auszubildenden) Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Zt. e Urlaubsanspruch auf G Sonstige Verebarungen: 3 ) und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. ERKLÄRUNG: Der Lehrlg steht dem Berufsausbildungsverhältnis voll zur Verfügung. Die auch zeitweise Teilnahme an eer anderen Vollzeitmaßnahme ist nicht zulässig und führt zur Nichtigkeit des Lehrvertrages von Anfang an, ee Etragung die Lehrlgsrolle ist nicht möglich. Vorsätzlich falsche Angaben stellen ee Ordnungswidrigkeit dar. H Die umstehenden Verebarungen sd Gegenstand des Vertrages und werden anerkannt. Ort, Datum Der Betriebshaber (Ausbildende): Der Lehrlg (Auszubildende) Der Ausbilder: Die gesetzlichen Vertreter (Eltern, Vormund): 1) 2) 3) Die Probezeit beträgt mdestens 1 Monat und höchstens 4 Monate. Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz beträgt die regelmäßige tägliche Arbeitszeit bei noch nicht 18 Jahre alten Personen 8 Stunden. Im Übrigen sd die Vorschriften dieses Gesetzes über die höchstzulässigen Wochenarbeitszeiten zu beachten, sbesondere 8, Abs. 2 a. Falls es sich um een Vertrag nach 42 k-m HwO handelt, bitte hier esetzen.

7 1 Ausbildungszeit 1. Dauer und Probezeit (siehe A+B): * Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mdestens een Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Wird die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit um mehr als e Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Lehrlg/Auszubildende vor Ablauf der unter A verebarten Ausbildungszeit die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 3. Verlängerung: In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlgs/Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrlg/Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf se Verlangen zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um e Jahr. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Lehrlg/Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung eer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder een Ausbilder oder ee Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen; 3. (Ausbildungsordnung) dem Lehrlg/Auszubildenden vor Begn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) dem Lehrlg/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, sbesondere Werkzeuge, Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und zeitlichem Zusammenhang damit stattfden, erforderlich sd. Der Lehrlg/Auszubildende kann das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialkosten erwerben; 5. (Berufsschule) den Lehrlg/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule, sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden und diese durchzusehen; 6. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte überbetriebliche Ausbildung) den Lehrlg/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgängen der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen; 7. (Berichtshefte/Ausbildungsnachweise) dem Lehrlg/Auszubildenden vor Ausbildungsbegn und später die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 8. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Lehrlg/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seen körperlichen Kräften angemessen sd; 9. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Lehrlg/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Lehrlg/Auszubildenden sich ee Bescheigung gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. (Etragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Begn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Etragung das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragshaltes. Bei Lehrlgen/ Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheigung (Origal oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. (Anmeldung zu Prüfungen) den Lehrlg/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen- /Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlgen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheigung (Origal oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Esicht vorzulegen. 3 Pflichten des Lehrlgs/Auszubildenden Der Lehrlg/Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Sie sd sbesondere verpflichtet: 1. (Lernpflicht) die im Rahmen seer Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 bzw. 2 Nr. 6 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung Ausbildenden, Ausbilder/ oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sd, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeuge, Maschen und sonstige Erichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. (Berichtshefte) e vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (monatlich) vorzulegen; 8. (Benachrichtigungen) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angaben von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag ee ärztliche Bescheigung zuzuleiten; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung fden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Begn der Ausbildung untersuchen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. (Die Bescheigung) über das Ergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung dem Ausbildenden bzw. Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite.

8 4 Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe D): * Als verebart gelten mdestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Besteht kee tarifliche Regelung, gelten mdestens die jeweiligen Empfehlungssätze der zuständigen Innungsverbände, Innung bzw. Handwerkskammer. Ändern sich während des Bestehens der Berufsausbildungsverhältnisse die Vergütungssätze (auch nichttarifliche Vergütungssätze), so gelten diese. Ee über die verebarte regelmäßige Ausbildungszeit hausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für ezelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende dem Lehrlg/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung, dass diese Leistungen Höhe der nach 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung haus. Kann der Lehrlg/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z. B. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.) so sd diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sd. Ist ee auswärtige Unterbrgung erforderlich, so können dem Lehrlg/Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung dem Umfang Rechnung gestellt werden, dem dieser Kosten espart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 17 Abs. 2. BBiG darf 75 % der verebarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird Ausbildenden ee besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung Dem Lehrlg/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) zur Dauer von 6 Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) folge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann Höhe des EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) bzw. des Tarifvertrages cc) aus eem sonstigen, seer Person liegenden Grund unverschuldet verhdert ist, see Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 5 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe E):* 2. Urlaub: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich mdestens nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz. 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrlg/Auszubildende kee dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Ehaltung eer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit : Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus eem wichtigen Grund ohne Ehaltung eer Kündigungsfrist, b) Lehrlg/Auszubildenden mit eer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für ee andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Ee Kündigung aus eem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung egeleitet Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sd. Ist e vorgesehenes Güteverfahren vor eer außergerichtlichen Stelle (Schlichtungsverfahren) 8, so wird zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrlg/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigungen wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht nerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um ee weitere Ausbildung im herigen Ausbildungsberuf eer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 - Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrlg/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses e schriftliches Zeugnis aus. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrlgs/Auszubildenden. Auf Verlangen der Lehrlge/Auszubildenden sd auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 Beilegungen von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehr-/Ausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen. 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 10 Pflichten des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des Lehrlgs/Auszubildenden verpflichtet sich, diesen zur Erfüllung aller diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den Ausbildenden sowie den mit der Berufsausbildung betrauten Vertreter ihren Bemühungen um die Ausbildung und Erziehung des Lehrlgs/Auszubildenden nach Kräften zu unterstützen sowie mdestens emal im Jahr den Ausbildenden zur gemesamen Aussprache aufzusuchen. 11 Sonstige Verebarungen (siehe G)* Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können durch schriftliche Ergänzungen nur unter G dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite.

9 1 Ausbildungszeit 1. Dauer und Probezeit (siehe A+B): * Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mdestens een Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Wird die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit um mehr als e Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Lehrlg/Auszubildende vor Ablauf der unter A verebarten Ausbildungszeit die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 3. Verlängerung: In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlgs/Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrlg/Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf se Verlangen zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um e Jahr. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Lehrlg/Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung eer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder een Ausbilder oder ee Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen; 3. (Ausbildungsordnung) dem Lehrlg/Auszubildenden vor Begn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) dem Lehrlg/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, sbesondere Werkzeuge, Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und zeitlichem Zusammenhang damit stattfden, erforderlich sd. Der Lehrlg/Auszubildende kann das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialkosten erwerben; 5. (Berufsschule) den Lehrlg/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule, sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden und diese durchzusehen; 6. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte überbetriebliche Ausbildung) den Lehrlg/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgängen der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen; 7. (Berichtshefte/Ausbildungsnachweise) dem Lehrlg/Auszubildenden vor Ausbildungsbegn und später die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 8. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Lehrlg/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seen körperlichen Kräften angemessen sd; 9. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Lehrlg/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Lehrlg/Auszubildenden sich ee Bescheigung gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. (Etragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Begn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Etragung das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragshaltes. Bei Lehrlgen/ Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheigung (Origal oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. (Anmeldung zu Prüfungen) den Lehrlg/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen- /Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlgen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheigung (Origal oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Esicht vorzulegen. 3 Pflichten des Lehrlgs/Auszubildenden Der Lehrlg/Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Sie sd sbesondere verpflichtet: 1. (Lernpflicht) die im Rahmen seer Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 bzw. 2 Nr. 6 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung Ausbildenden, Ausbilder/ oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sd, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeuge, Maschen und sonstige Erichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. (Berichtshefte) e vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (monatlich) vorzulegen; 8. (Benachrichtigungen) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angaben von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag ee ärztliche Bescheigung zuzuleiten; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung fden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Begn der Ausbildung untersuchen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. (Die Bescheigung) über das Ergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung dem Ausbildenden bzw. Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite.

10 4 Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe D): * Als verebart gelten mdestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Besteht kee tarifliche Regelung, gelten mdestens die jeweiligen Empfehlungssätze der zuständigen Innungsverbände, Innung bzw. Handwerkskammer. Ändern sich während des Bestehens der Berufsausbildungsverhältnisse die Vergütungssätze (auch nichttarifliche Vergütungssätze), so gelten diese. Ee über die verebarte regelmäßige Ausbildungszeit hausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für ezelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende dem Lehrlg/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung, dass diese Leistungen Höhe der nach 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung haus. Kann der Lehrlg/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z. B. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.) so sd diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sd. Ist ee auswärtige Unterbrgung erforderlich, so können dem Lehrlg/Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung dem Umfang Rechnung gestellt werden, dem dieser Kosten espart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 17 Abs. 2. BBiG darf 75 % der verebarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird Ausbildenden ee besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung Dem Lehrlg/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) zur Dauer von 6 Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) folge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann Höhe des EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) bzw. des Tarifvertrages cc) aus eem sonstigen, seer Person liegenden Grund unverschuldet verhdert ist, see Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 5 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe E):* 2. Urlaub: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich mdestens nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz. 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrlg/Auszubildende kee dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Ehaltung eer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit : Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus eem wichtigen Grund ohne Ehaltung eer Kündigungsfrist, b) Lehrlg/Auszubildenden mit eer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für ee andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Ee Kündigung aus eem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung egeleitet Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sd. Ist e vorgesehenes Güteverfahren vor eer außergerichtlichen Stelle (Schlichtungsverfahren) 8, so wird zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrlg/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigungen wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht nerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um ee weitere Ausbildung im herigen Ausbildungsberuf eer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 - Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrlg/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses e schriftliches Zeugnis aus. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrlgs/Auszubildenden. Auf Verlangen der Lehrlge/Auszubildenden sd auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 Beilegungen von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehr-/Ausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen. 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 10 Pflichten des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des Lehrlgs/Auszubildenden verpflichtet sich, diesen zur Erfüllung aller diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den Ausbildenden sowie den mit der Berufsausbildung betrauten Vertreter ihren Bemühungen um die Ausbildung und Erziehung des Lehrlgs/Auszubildenden nach Kräften zu unterstützen sowie mdestens emal im Jahr den Ausbildenden zur gemesamen Aussprache aufzusuchen. 11 Sonstige Verebarungen (siehe G)* Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können durch schriftliche Ergänzungen nur unter G dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite.

11 1 Ausbildungszeit 1. Dauer und Probezeit (siehe A+B): * Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mdestens een Monat und darf höchstens 4 Monate betragen. Wird die Ausbildung im Betrieb während der Probezeit um mehr als e Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 2. Vorzeitige Beendigung: Besteht der Lehrlg/Auszubildende vor Ablauf der unter A verebarten Ausbildungszeit die Gesellen-/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 3. Verlängerung: In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlgs/Auszubildenden die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrlg/Auszubildende die Gesellen-/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf se Verlangen zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um e Jahr. 2 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. (Ausbildungsziel) dafür zu sorgen, dass dem Lehrlg/Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist, und die Berufsausbildung eer durch ihren Zweck gebotenen Form planmäßig, zeitlich und sachlich gegliedert, so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. (Ausbilder) selbst auszubilden oder een Ausbilder oder ee Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen; 3. (Ausbildungsordnung) dem Lehrlg/Auszubildenden vor Begn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. (Ausbildungsmittel) dem Lehrlg/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, sbesondere Werkzeuge, Werkstoffe zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und zeitlichem Zusammenhang damit stattfden, erforderlich sd. Der Lehrlg/Auszubildende kann das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialkosten erwerben; 5. (Berufsschule) den Lehrlg/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule, sowie zum Führen von schriftlichen Ausbildungsnachweisen anzuhalten soweit solche im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden und diese durchzusehen; 6. (Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte überbetriebliche Ausbildung) den Lehrlg/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte und überbetrieblichen Lehrgängen der Handwerkskammer anzuhalten und freizustellen; 7. (Berichtshefte/Ausbildungsnachweise) dem Lehrlg/Auszubildenden vor Ausbildungsbegn und später die Berichtshefte/Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit Berichtshefte im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 8. (Ausbildungsbezogene Tätigkeiten) dem Lehrlg/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seen körperlichen Kräften angemessen sd; 9. (Sorgepflicht) dafür zu sorgen, dass der Lehrlg/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. (Ärztliche Untersuchungen) von dem jugendlichen Lehrlg/Auszubildenden sich ee Bescheigung gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass dieser a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. (Etragungsantrag) unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Begn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Etragung das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragshaltes. Bei Lehrlgen/ Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheigung (Origal oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. (Anmeldung zu Prüfungen) den Lehrlg/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Gesellen- /Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlgen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheigung (Origal oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz zur Esicht vorzulegen. 3 Pflichten des Lehrlgs/Auszubildenden Der Lehrlg/Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich ist. Sie sd sbesondere verpflichtet: 1. (Lernpflicht) die im Rahmen seer Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen; 2. (Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen) am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 2 Nr. 5 bzw. 2 Nr. 6 freigestellt wird; 3. (Weisungsgebundenheit) den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung Ausbildenden, Ausbilder/ oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sd, erteilt werden; 4. (Betriebliche Ordnung) die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. (Sorgfaltspflicht) Werkzeuge, Maschen und sonstige Erichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. (Betriebsgeheimnisse) über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. (Berichtshefte) e vorgeschriebenes Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig (monatlich) vorzulegen; 8. (Benachrichtigungen) bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angaben von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall spätestens am dritten Tag ee ärztliche Bescheigung zuzuleiten; 9. (Ärztliche Untersuchungen) soweit auf ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung fden, sich gemäß 32, 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Begn der Ausbildung untersuchen b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheigung hierüber dem Ausbildenden vorzulegen; 10. (Die Bescheigung) über das Ergebnis der Gesellenprüfung/Abschlussprüfung dem Ausbildenden bzw. Ausbildungsbetrieb unverzüglich vorzulegen. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite.

12 4 Vergütungen und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe D): * Als verebart gelten mdestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Besteht kee tarifliche Regelung, gelten mdestens die jeweiligen Empfehlungssätze der zuständigen Innungsverbände, Innung bzw. Handwerkskammer. Ändern sich während des Bestehens der Berufsausbildungsverhältnisse die Vergütungssätze (auch nichttarifliche Vergütungssätze), so gelten diese. Ee über die verebarte regelmäßige Ausbildungszeit hausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung bemisst sich nach Monaten. Bei Berechnung der Vergütung für ezelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. Die Vergütung für den laufenden Kalendermonat ist spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende dem Lehrlg/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die Regelung, dass diese Leistungen Höhe der nach 17 Abs. 1 Nr. 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch festgesetzten Sachbezugswerte angerechnet werden, jedoch nicht über 75 % der Bruttovergütung haus. Kann der Lehrlg/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z. B. bei Urlaub, Krankenhausaufenthalt etc.) so sd diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (überbetriebliche Ausbildung): Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 2 Nr. 6, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sd. Ist ee auswärtige Unterbrgung erforderlich, so können dem Lehrlg/Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung dem Umfang Rechnung gestellt werden, dem dieser Kosten espart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 17 Abs. 2. BBiG darf 75 % der verebarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird Ausbildenden ee besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung Dem Lehrlg/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gemäß 10 Abs. 1 Ziffer 2 Jugendarbeitsschutzgesetz an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) zur Dauer von 6 Wochen, wenn er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) folge unverschuldeter Krankheit nicht an der Berufsausbildung teilnehmen kann Höhe des EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz) bzw. des Tarifvertrages cc) aus eem sonstigen, seer Person liegenden Grund unverschuldet verhdert ist, see Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 5 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe E):* 2. Urlaub: Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich mdestens nach 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, Bundesurlaubsgesetz. 3. Zeitliche Lage: Der Urlaub soll zusammenhängend und der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrlg/Auszubildende kee dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten. 6 - Kündigung 1. Während der Probezeit: Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Ehaltung eer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Nach Ablauf der Probezeit : Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus eem wichtigen Grund ohne Ehaltung eer Kündigungsfrist, b) Lehrlg/Auszubildenden mit eer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für ee andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form: Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen. 4. Unwirksamkeit: Ee Kündigung aus eem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung egeleitet Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sd. Ist e vorgesehenes Güteverfahren vor eer außergerichtlichen Stelle (Schlichtungsverfahren) 8, so wird zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung: Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrlg/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigungen wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht nerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung: Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung der zuständigen Arbeitsagentur rechtzeitig um ee weitere Ausbildung im herigen Ausbildungsberuf eer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 7 - Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrlg/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses e schriftliches Zeugnis aus. Die elektronische Form ist ausgeschlossen. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten des Lehrlgs/Auszubildenden. Auf Verlangen der Lehrlge/Auszubildenden sd auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen. 8 Beilegungen von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Lehr-/Ausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichtes der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen. 9 Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand. 10 Pflichten des gesetzlichen Vertreters Der gesetzliche Vertreter des Lehrlgs/Auszubildenden verpflichtet sich, diesen zur Erfüllung aller diesem Vertrag übernommenen Pflichten anzuhalten und den Ausbildenden sowie den mit der Berufsausbildung betrauten Vertreter ihren Bemühungen um die Ausbildung und Erziehung des Lehrlgs/Auszubildenden nach Kräften zu unterstützen sowie mdestens emal im Jahr den Ausbildenden zur gemesamen Aussprache aufzusuchen. 11 Sonstige Verebarungen (siehe G)* Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können durch schriftliche Ergänzungen nur unter G dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den Text der Vorderseite.

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