Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zum nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag

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1 Bitte die gelben Felder mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen Niederrheinische Industrie- und Handelskmer Duisburg. Wesel. Kleve zu Duisburg Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zum nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Der Ausbildungsbetrieb gehört zum öffentlichen Dienst Firmenident-Nr. Anschrift des Ausbildenden Tel.-Nr. und der/dem Auszubildenden weiblich männlich Ne Vorne -Adresse des Ausbildenden Verantwortliche/r Ausbilder/in: Herr/Frau geb. Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Nen, Vornen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer siehe Rückseite Punkt 9b Gesetzl. Verteter 1 ) Eltern Vater Mutter Vormund 1. Blatt = Ausfertigung für die IHK, Seite 1 von 4 Bitte Antrag auf Eintragung und einen Berufsausbildungsvertrag einreichen W. Bertelsmann Verlag Bielefeld, Tel.: / , Fax: -19, service@wbv.de Bestell-Nr. SD /2, Berufsausbildungsvertrag wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt/ dem Wahlbaustein/Einsatzgebiet etc. nach Maßgabe der Ausbildungsordnung 2 ) geschlossen. Von der/dem Auszubildenden zuletzt besuchte Schule 5 ) Abgangsklasse Zuständige Berufsschule B C D E abgeschlossen mit Vorausgegangene Berufsausbildung/Vorbildung/Grundbildung: von mindestens 6 Monaten weitere Hinweise siehe Rückseite 6 ) Erfolgreich abgeschlossen: ja/nein A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt endet Die Probezeit ( 1 Nr. 2) beträgt Monate. 3 ) Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D ( 3 Nr. 12) in und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeits - stellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 5); diese beträgt zurzeit monatlich brutto: EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Ne der Schule zue F davor Duales Studium: ja nein G Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr Werktage Arbeitstage H Öffentliche Förderung der Ausbildung nein (monatlich, regelmäßig, mehr als 50 % der Kosten): ja Wenn ja: Sonderprogrm des Bundes/Landes außerbetriebliche Berufsausbildung nach 241 (2) SGB III außerbetriebliche Berufsausbdg. Reha nach 100 Nr. 5 SGB III Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Die regelmäßige wöchentl. Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Teilzeitausbildung wird beantragt: ja nein siehe Rückseite Punkt 9c Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Be triebsverein ba - run gen; sonstige Vereinbarungen 1 ) Vertretungsberechtigt sind beide Eltern gemeins, soweit nicht die Vertretungsberechtigung nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. 2 ) Solange die Ausbildungsordnung nicht erlassen ist, sind gemäß 104 Abs. 1 BBiG die bisherigen Ordnungsmittel anzuwenden. 3 ) Die Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen. 4 ) Das Jugendarbeitsschutzgesetz sowie für das Ausbildungsverhältnis geltende tarifvertrag - liche Regelungen und Betriebsvereinbarungen sind zu beachten. 5 ) Beispiel für zuletzt besuchte Schule: Hauptschule Förderschule Realschule Gymnasium Gestschule Berufsvorbereitungsjahr Berufsfachschule Sonst. berufl. Vollzeitschulen Hochschule/Fachhochschule 6 ) siehe Rückseite Beispiel für abgeschlossen mit: Hauptschulabschluss Mittlerer Bildungsabschluss Fachhochschulreife Hochschulreife (Abitur) Hochschulabschluss Ohne Abschluss Unterschrift auf der Rückseite nicht vergessen!

2 Antrag auf Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse 1. Blatt = Ausfertigung für die IHK, Seite 2 von 4 Mit beiliegender Ausfertigung des mit der/dem umseitig genannten Auszubildenden abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrages wird die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der IHK beantragt. Hierzu wird erklärt: 1. In der Ausbildungsstätte ist Vorsorge getroffen, dass die Ausbildung nach dem Ausbildungsberufsbild und den Bestimmungen des Berufsausbildungsvertrages durchgeführt wird. 2. Die Einrichtungen der Ausbildungsstätte bieten gegebenenfalls zusmen mit den im Berufsausbildungsvertrag aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die Voraussetzung, dass die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Ausbildungsberufsbild in vollem Umfang vermittelt werden können. 3. In der Person des Ausbildenden und des/der gegebenenfalls von ihm bestellten Ausbilders/Ausbilderin liegen keine Gründe, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. 4. Der/Die umseitig genannte Ausbilder/in ist auch fachlich für die Berufsausbildung geeignet. Eine Ausbilderkarte nach dem neuesten Stand liegt der IHK bereits vor bzw. wird mit dem Antrag eingereicht. 5. Wesentliche Änderungen des Ausbildungsvertrages werden der IHK unverzüglich angezeigt. 6. Die Ausbildungsordnung und die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung wird der/dem Auszubildenden mit Beginn der Berufsausbildung ausgehändigt. Ein Exemplar der sachlichen und zeitlichen Gliederung liegt der IHK bereits vor bzw. ist diesem Antrag beigefügt. 7. Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben sowie die Übereinstimmung der Vertragsniederschriften wird bestätigt. 8. Die von der IHK nach der Gebührenordnung festgesetzte Gebühr wird nach Erstellung des entsprechenden Bescheides entrichtet. 9. Ebenfalls beigefügt sind: 9. a) im Falle der Vertragskürzung Fotokopien der entsprechenden Unterlagen (Schulzeugnisse usw.), 9. b) bei Auszubildenden, die zu Beginn der Ausbildung noch nicht volljährig sind, Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz. 9. c) Im Falle der Teilzeitausbildung Kopien der die Teilzeitausbildung begründeten Dokumente (Betreuung eines Kindes, eines pflegebedürftigen Angehörigen, Behinderung). Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der 10, 11, 27, 28, 29, 30, 34, 35, 36, 87, 88 BBiG. und Datum Rechtsverbindliche Unterschrift und Stempel 6 ) Hier sollen alle beruflichen Vorqualifizierungen erfasst werden, wie z. B.: a) berufsvorbereitende Qualifizierungen und berufliche Grundbildungen (auch mehrere möglich), an denen (voraussichtlich) erfolgreich teilgenommen wurde (wird), soweit sie mindestens 6 Monate dauerte/n. Beispiele: betriebliche Praktika, Einstiegsqualifizierung, Qualifizierungsbausteine, Maßnahmen der Berufsvorbereitung, schulische Berufsvorbereitung bzw. Grundbildung, Berufsfachschulbesuche, mit denen ein allgemeinbildender Schulabschluss erworben worden ist (Hauptschuloder Realschulabschluss) oder Berufsfachschulbesuche, bei denen eine berufliche Grundbildung absolviert worden ist. b) vor Antritt dieser Ausbildung bereits absolvierte Berufsausbildung/en, entweder mit Ausbildungsvertrag (be trieb lich/ außerbetrieblich) oder schulische Vollausbildung (z. B. Assistenten-Berufe) auch dann, wenn der jetzige Ausbildungsvertrag im selben Beruf abgeschlossen wird. Nachweise bitte in Kopie mitsenden.

3 Bitte die gelben Felder mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Der Ausbildungsbetrieb gehört zum öffentlichen Dienst Firmenident-Nr. Anschrift des Ausbildenden Niederrheinische Industrie- und Handelskmer Duisburg. Wesel. Kleve zu Duisburg Tel.-Nr. Berufsausbildungsvertrag ( 10, 11 Berufsausbildungsgesetz BBiG) und der/dem Auszubildenden weiblich männlich Ne Vorne Geburtsdatum -Adresse des Ausbildenden Verantwortliche/r Ausbilder/in: Herr/Frau Staatsangehörigkeit Nen, Vornen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer Gesetzl. Verteter Eltern Vater Mutter Vormund 2. Blatt = Ausfertigung für die IHK, Seite 3 von 4 W. Bertelsmann Verlag Bielefeld, Tel.: / , Fax: -19, service@wbv.de Bestell-Nr. SD /2, Berufsausbildungsvertrag wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt/ dem Wahlbaustein/Einsatzgebiet etc. nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind von der/dem Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskmer anzuzeigen. Zuständige Berufsschule Vorausgegangene Berufsausbildung/Vorbildung/Grundbildung: von mindestens 6 Monaten weitere Hinweise siehe Rückseite des Antrages auf Eintragung 6 ) Erfolgreich abgeschlossen: ja/nein A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt endet B C D E Die Probezeit ( 1 Nr. 2) beträgt Monate. 3 ) Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D ( 3 Nr. 12) in und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeits - stellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 5); diese beträgt zurzeit monatlich brutto: EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Paragrafenangaben beziehen sich auf die Vertragsbedingungen/Rückseite des Vertrages. Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. Duales Studium: ja nein F G H J Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Die regelmäßige wöchentl. Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Teilzeitausbildung wird beantragt: ja nein siehe Rückseite Punkt 9c Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr Werktage Arbeitstage Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Be triebsverein ba - run gen; sonstige Vereinbarungen Die beigefügten Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt. und Datum Die/Der Ausbildende: Die/Der Auszubildende: Stempel und Unterschrift Vor- und Filienne Gesetzl. Vertreter der/des Auszubildenden: Gesetzl. Vertreter Bitte Rückseite beachten!

4 2. Blatt = Ausfertigung für die IHK, Seite 4 von 4 1 Ausbildungszeit 1. Dauer (siehe A*) 2. Probezeit (siehe B*) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder - holungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit ( 20 BerzGG). 2 Ausbildungsstätte(n) (siehe C*) 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsord nung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in aus - drücklich dit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schrift - lich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kosten - los auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwi - schen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Be rufs - ausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusmenhang dit stattfinden, er for - derlich sind; 5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. Anmeldung zu Prüfungen die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschluss - prüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D*) 4 Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorg - fältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird, ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen, und ist dit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/-in sowie der Berufsschule vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht - liche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 10. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung Unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung ist der/die Ausbildende über das Ergebnis zu informieren und die vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis der IHK bzw. das IHK-Abschlusszeugnis vorzulegen 5 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe E*) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maß gabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung. 3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 17 (2) BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 Jugendarbeitsschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. 6 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F*) 2. Urlaub (siehe G*) 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusmenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 7 Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine ander e Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirkskeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirks, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auslösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit - hilfe der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine wei tere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 8 Zeugnis Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Zeit der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. 9 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der der Ausbildungsstätte. 11 Sonstige Vereinbarungen (siehe H*) Rechtswirkse Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 11 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite.

5 Bitte die gelben Felder mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Der Ausbildungsbetrieb gehört zum öffentlichen Dienst Firmenident-Nr. Anschrift des Ausbildenden Niederrheinische Industrie- und Handelskmer Duisburg. Wesel. Kleve zu Duisburg Tel.-Nr. Berufsausbildungsvertrag ( 10, 11 Berufsausbildungsgesetz BBiG) und der/dem Auszubildenden weiblich männlich Ne Vorne Geburtsdatum 3. Blatt = Ausfertigung für den Ausbildungsbetrieb, Seite 1 von 2 -Adresse des Ausbildenden Verantwortliche/r Ausbilder/in: Herr/Frau wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt/ dem Wahlbaustein/Einsatzgebiet etc. nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind von der/dem Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskmer anzuzeigen. Zuständige Berufsschule Vorausgegangene Berufsausbildung/Vorbildung/Grundbildung: von mindestens 6 Monaten weitere Hinweise siehe Rückseite des Antrages auf Eintragung 6 ) Erfolgreich abgeschlossen: ja/nein A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt endet B Die Probezeit ( 1 Nr. 2) beträgt Monate. 3 ) Staatsangehörigkeit Nen, Vornen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer Gesetzl. Verteter Eltern Vater Mutter Vormund Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. Duales Studium: ja nein F G H Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Die regelmäßige wöchentl. Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Teilzeitausbildung wird beantragt: ja nein siehe Rückseite Punkt 9c Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr Werktage Arbeitstage Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Be triebsverein ba - run gen; sonstige Vereinbarungen C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D ( 3 Nr. 12) in W. Bertelsmann Verlag Bielefeld, Tel.: / , Fax: -19, service@wbv.de Bestell-Nr. SD /2, Berufsausbildungsvertrag D E und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeits - stellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 5); diese beträgt zurzeit monatlich brutto: EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Paragrafenangaben beziehen sich auf die Vertragsbedingungen/Rückseite des Vertrages. J Die beigefügten Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt. und Datum Die/Der Ausbildende: Die/Der Auszubildende: Stempel und Unterschrift Vor- und Filienne Gesetzl. Vertreter der/des Auszubildenden: Gesetzl. Vertreter Bitte Rückseite beachten!

6 3. Blatt = Ausfertigung für den Ausbildungsbetrieb, Seite 2 von 2 1 Ausbildungszeit 1. Dauer (siehe A*) 2. Probezeit (siehe B*) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder - holungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit ( 20 BerzGG). 2 Ausbildungsstätte(n) (siehe C*) 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsord nung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in aus - drücklich dit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schrift - lich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kosten - los auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwi - schen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Be rufs - ausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusmenhang dit stattfinden, er for - derlich sind; 5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. Anmeldung zu Prüfungen die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschluss - prüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D*) 4 Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorg - fältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird, ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen, und ist dit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/-in sowie der Berufsschule vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht - liche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 10. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung Unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung ist der/die Ausbildende über das Ergebnis zu informieren und die vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis der IHK bzw. das IHK-Abschlusszeugnis vorzulegen 5 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe E*) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maß gabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung. 3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 17 (2) BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 Jugendarbeitsschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. 6 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F*) 2. Urlaub (siehe G*) 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusmenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 7 Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine ander e Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirkskeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirks, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auslösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit - hilfe der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine wei tere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 8 Zeugnis Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Zeit der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. 9 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der der Ausbildungsstätte. 11 Sonstige Vereinbarungen (siehe H*) Rechtswirkse Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 11 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite.

7 Bitte die gelben Felder mit Schreibmaschine oder in Druckschrift ausfüllen Zwischen der/dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Der Ausbildungsbetrieb gehört zum öffentlichen Dienst Firmenident-Nr. Anschrift des Ausbildenden Niederrheinische Industrie- und Handelskmer Duisburg. Wesel. Kleve zu Duisburg Tel.-Nr. Berufsausbildungsvertrag ( 10, 11 Berufsausbildungsgesetz BBiG) und der/dem Auszubildenden weiblich männlich Ne Vorne Geburtsdatum 4. Blatt = Ausfertigung für die/den Auszubildende/n, Seite 1 von 2 -Adresse des Ausbildenden Verantwortliche/r Ausbilder/in: Herr/Frau wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt/ dem Wahlbaustein/Einsatzgebiet etc. nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind von der/dem Ausbildenden unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Industrie- und Handelskmer anzuzeigen. Zuständige Berufsschule Vorausgegangene Berufsausbildung/Vorbildung/Grundbildung: von mindestens 6 Monaten weitere Hinweise siehe Rückseite des Antrages auf Eintragung 6 ) Erfolgreich abgeschlossen: ja/nein A Die Ausbildungszeit beträgt nach der Ausbildungsordnung Monate. Es wird eine Anrechnung/Verkürzung von Monaten beantragt. Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt endet B Die Probezeit ( 1 Nr. 2) beträgt Monate. 3 ) Staatsangehörigkeit Nen, Vornen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer Gesetzl. Verteter Eltern Vater Mutter Vormund Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. Duales Studium: ja nein F G H Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Die regelmäßige wöchentl. Ausbildungszeit beträgt Stunden. 4 ) Teilzeitausbildung wird beantragt: ja nein siehe Rückseite Punkt 9c Der Ausbildende gewährt der/dem Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht ein Urlaubsanspruch im Jahr Werktage Arbeitstage Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge und Be triebsverein ba - run gen; sonstige Vereinbarungen C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D ( 3 Nr. 12) in W. Bertelsmann Verlag Bielefeld, Tel.: / , Fax: -19, service@wbv.de Bestell-Nr. SD /2, Berufsausbildungsvertrag D E und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusmenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeits - stellen statt. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ( 3 Nr. 12) (mit Zeitraumangabe) Der Ausbildende zahlt der/dem Auszubildenden eine angemessene Vergütung ( 5); diese beträgt zurzeit monatlich brutto: EUR im ersten zweiten dritten vierten Ausbildungsjahr. Die Paragrafenangaben beziehen sich auf die Vertragsbedingungen/Rückseite des Vertrages. J Die beigefügten Vereinbarungen sind Gegenstand dieses Vertrages und werden anerkannt. und Datum Die/Der Ausbildende: Die/Der Auszubildende: Stempel und Unterschrift Vor- und Filienne Gesetzl. Vertreter der/des Auszubildenden: Gesetzl. Vertreter Bitte Rückseite beachten!

8 4. Blatt = Ausfertigung für die/den Auszubildende/n, Seite 2 von 2 1 Ausbildungszeit 1. Dauer (siehe A*) 2. Probezeit (siehe B*) Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende vor Ablauf der unter Nr. 1 vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht die/der Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr/sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wieder - holungsprüfung, höchstens um ein Jahr. Bei Inanspruchnahme der Elternzeit verlängert sich die Ausbildungszeit um die Zeit der Elternzeit ( 20 BerzGG). 2 Ausbildungsstätte(n) (siehe C*) 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass der/dem Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit vermittelt wird, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsord nung erforderlich ist, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder/in selbst auszubilden oder eine/n persönlich und fachlich geeignete/n Ausbilder/in aus - drücklich dit zu beauftragen und diese/n der/dem Auszubildenden jeweils schrift - lich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung der/dem Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kosten - los auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel der/dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur, zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwi - schen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Be rufs - ausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusmenhang dit stattfinden, er for - derlich sind; 5. Besuch der Berufsschule und von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die/den Auszubildende/n zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen. Das Gleiche gilt, wenn Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte vorgeschrieben oder nach Nr. 12 durchzuführen sind; 6. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises der/dem Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die schriftlichen Ausbildungsnachweise für die Berufsausbildung kostenfrei auszuhändigen sowie die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit schriftliche Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden; 7. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten der/dem Auszubildenden nur Aufgaben zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren/seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 8. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass die/der Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 9. Ärztliche Untersuchungen von der/dem jugendlichen Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß 32, 33 Jugendarbeitsschutzgesetz darüber vorlegen zu lassen, dass diese/r a) vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 10. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Bei Auszubildenden unter 18 Jahren ist eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die Erstuntersuchung gemäß 32 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes; 11. Anmeldung zu Prüfungen die/den Auszubildende/n rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschluss - prüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen sowie der Anmeldung zur Zwischenprüfung bei Auszubildenden unter 18 Jahren eine Kopie oder Mehrfertigung der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 Jugendarbeitsschutzgesetz beizufügen; 12. Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte (siehe D*) 4 Pflichten der/des Auszubildenden Die/Der Auszubildende hat sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Sie/Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihr/ihm im Rahmen ihrer/seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorg - fältig auszuführen; 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er nach 3 Nr. 5, 11 und 12 freigestellt wird, ihr/sein Berufsschulzeugnis unverzüglich dem Ausbildenden zur Kenntnisnahme vorzulegen, und ist dit einverstanden, dass sich Berufsschule, IHK und Ausbildungsbetrieb über seine/ihre Leistungen unterrichten; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihr/ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, von der Ausbilderin/vom Ausbilder oder von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihr/ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweises einen vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig dem/der Ausbilder/-in sowie der Berufsschule vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm Arbeitsunfähigkeit und deren voraussicht - liche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Ausbildende ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf sie/ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich a) vor Beginn der Ausbildung untersuchen, b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 10. Benachrichtigung nach Ende der Abschlussprüfung Unverzüglich nach dem Ende der Abschlussprüfung ist der/die Ausbildende über das Ergebnis zu informieren und die vorläufige Bescheinigung über das Prüfungsergebnis der IHK bzw. das IHK-Abschlusszeugnis vorzulegen 5 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit (siehe E*) Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet oder wird durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die Vergütung wird spätestens letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragschließenden nach Maß gabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende der/dem Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die in der Anlage beigefügte Regelung. 3. Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 3 Nr. 5, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können der/dem Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem diese/r Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach 17 (2) BBiG darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Der/Dem Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gem. 3 Nr. 5 und 11 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Nr. 2 und 43 Jugendarbeitsschutzgesetz, b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn sie/er aa) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, bb) aus einem sonstigen in ihrer/seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, ihre/seine Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. 6. Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall Bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit wird der/dem Auszubildenden die Vergütung gemäß den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes gewährt. 6 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit (siehe F*) 2. Urlaub (siehe G*) 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusmenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden. Während des Urlaubs darf die/der Auszubildende keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit leisten. 7 Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist, b) von der/dem Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn sie/er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine ander e Berufstätigkeit ausbilden lassen will. 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Nr. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirkskeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirks, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen der/dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadenersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder die/der Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auslösung zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung (Nr. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit - hilfe der Berufsberatung der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um eine wei tere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 8 Zeugnis Der Ausbildende stellt der/dem Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch die Ausbilderin/der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Es muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Zeit der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der/des Auszubildenden, auf Verlangen der/des Auszubildenden auch Angaben über Verhalten und Leistung. 9 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Schlichtungsausschuss anzurufen, sofern ein solcher bei der IHK besteht. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der der Ausbildungsstätte. 11 Sonstige Vereinbarungen (siehe H*) Rechtswirkse Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des 11 dieses Berufsausbildungsvertrages getroffen werden. *) Die Buchstaben verweisen auf den entsprechenden Text der ersten Seite.

9 Tarifvertrag für Auszubildende für das Gaststätten- und Hotelgewerbe des Landes Nordrhein-Westfalen Gültig ab 01. August 2012 Kündbar zum 30. April 2014 Kündigungsfrist 1 Monat

10 Zwischen dem DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V., Neuss und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Landesbezirk Nordrhein-Westfalen, Düsseldorf wird folgender Tarifvertrag für Auszubildende geschlossen: Präbel: Die Tarifvertragsparteien sind sich einig in Ihrem Bestreben, die Ausbildung in den Berufen des Gaststätten- und Hotelgewerbes NRW mit höchster Priorität zu behandeln, um den Fachkräftebedarf für die Zukunft mit gut ausgebildeten, motivierten Menschen decken zu können. Die Anpassungen der Ausbildungsvergütungen sind daher höher ausgefallen und weil darin die Forderungen der NGG zu Arbeitskleidung, Arbeitsmitteln und Büchern und Fahrtkostenerstattung zur Berufsschule einbezogen worden sind. Neben der materiellen Ausstattung der Auszubildenden sind Fairness und gegenseitige Wertschätzung Bestandteil des Ausbildungsvertrages. Die Pflichten von Arbeitgebern ergeben sich aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den gültigen Tarifverträgen für das Gaststätten- und Hotelgewerbe NRW. Beide Parteien des Berufsausbildungsvertrages verpflichten sich, alles Notwendige zu tun, um die Inhalte der Rahmenpläne zur Berufsausbildung zu vermitteln bzw. zu verinnerlichen. 1 Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt: 1.1 räumlich: für das Land Nordrhein-Westfalen. 1.2 fachlich: für alle Betriebe, die gewerbsmäßig beherbergen und/oder Speisen und/oder Getränke abgeben. Hierzu gehören auch z.b. Betriebe der Handelsgastronomie, der Systemgastronomie, der Gemeinschaftsverpflegung und der Caterer. Zum fachlichen Geltungsbereich gehören ebenfalls sonstige Dienstleister, die branchentypische Aufgaben des Gastgewerbes in Institutionen oder anderen Unternehmen übernehmen. Weiter sind Reservierungs- und Verwaltungsbetriebe des Gastgewerbes oder gastgewerbliche Nebenbetriebe erfasst. 1.3 persönlich: für alle Auszubildenden der unter Ziffer 1.2 fallenden Betriebe. 2

11 2 Ausbildungsvergütungen Auszubildende erhalten folgende monatliche Bruttovergütungen: ab ab Im 1. Ausbildungsjahr Im 2. Ausbildungsjahr Im 3. Ausbildungsjahr Jahressonderzahlungen 1. Jede/r Auszubildende, die/der des jeweiligen Kalenderjahres in einem ungekündigten Ausbildungsverhältnis steht, hat nach einer Betriebszugehörigkeit von 12 Monaten Anspruch auf eine Sonderzahlung von 50 % einer tariflichen Ausbildungsvergütung. 2. Die Jahressonderzahlung ist, soweit mit dem Betriebsrat nicht anderes vereinbart, mit dem Entgelt für den Monat November auszuzahlen. 3. Auf die Jahressonderzahlung können aus gleichem Anlass freiwillig, einzelvertraglich oder übertariflich gezahlte Leistungen angerechnet werden. 4. Scheidet die/der Auszubildende vor Ablauf des zweiten oder des dritten Ausbildungsjahres auf eigene Veranlassung aus dem Ausbildungsbetrieb aus, oder gibt die/der Auszubildende dem Ausbilder/Ausbildungsbetrieb berechtigte Veranlassung zur Beendigung des Ausbildungsvertrages vor Ablauf des zweiten oder des dritten Ausbildungsjahres, so kann die über 102,26 hinausgehende Sonderzahlung im Rahmen der Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zurückgefordert werden. Im Falle der Rückzahlungsverpflichtung verbleibt der/dem Auszubildenden jedenfalls der Betrag von 102,26, auch wenn die Jahressonderzahlung diesen Betrag überschreitet. 5. Ruht das Ausbildungsverhältnis während eines ganzen Ausbildungsjahres, entsteht kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 4 Freistellung nach zweitem Berufsschultag Zur Erlangung des Ausbildungszieles ist es erforderlich, dem Berufsschulunterricht konzentriert Folge leisten zu können sowie den vermittelten Unterrichtsstoff vor- und nachbereiten zu können. Soweit der Berufsschultag länger als 6 Zeitstunden, inklusive der Fahrt zum Betrieb dauert, sind Auszubildende davor und danach von der Ausbildung im Betrieb freizustellen. 3

12 5 Gültigkeit Dieser Tarifvertrag gilt für alle Ausbildungsverhältnisse, die ab den Ausbildungsjahren 2012/2013 begründet werden. 6 Inkrafttreten und Dauer Dieser Tarifvertrag tritt 01. August 2012 in Kraft und kann mit einer Frist von einem Monat, erstmals zum 01. Juni 2014, gekündigt werden. Neuss, 04. Mai 2012 DEHOGA Nordrhein-Westfalen e. V. Olaf Offers Präsident RA Klaus Hübenthal Hauptgeschäftsführer Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten Landesbezirk Nordrhein-Westfalen Thomas Gauger Landesvorsitzender 4

13 Redaktioneller Anhang: Auszug aus dem Entgelttarifvertrag vom : 8 Wohnungen und Teilnahme an Mahlzeiten im Betrieb Alle Entgelte und Ausbildungsvergütungen sind Bruttoentgelte und Brutto- Ausbildungsvergütungen, d. h. ohne Kost und Wohnung. Bei Abschluss von Arbeitsverträgen bzw. Ausbildungsverträgen ist zu vereinbaren, ob Wohnung gewährt wird bzw. der/die Arbeitnehmer/in oder Auszubildende an der Personalverpflegung teilnehmen soll oder nicht. Auszug aus dem Manteltarifvertrag vom : 3 Arbeitszeit 3.1 Regelmäßige Arbeitszeit Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 169 Stunden. Sie ist auf eine 5-Tage- Woche zu verteilen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) beträgt 8 Stunden. Die tägliche Arbeitszeit (ohne Ruhepausen) darf 9 Stunden nicht überschreiten. 3.2 Ruhepausen und Ruhezeiten Jedem/r Arbeitnehmer(In) sind in jeder Woche zwei, in der Regel zusmenhängende Ruhetage von je 24 Stunden, anschließend an eine 10stündige Nachtruhe, zu gewähren. Die Arbeitsnehmer(Innen) müssen nach Beendigung ihrer täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben. 3.5 Jugendliche und Auszubildende Die Ruhetage für Jugendliche richten sich nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz. An den Tagen vor der Berufsschule soll die Ausbildungszeit bis spätestens Uhr beendet sein. Eine Beschäftigung vor der Berufsschule ist unzulässig. Die Ruhetage für Auszubildende und Jugendliche dürfen nicht auf Berufsschultage gelegt werden. Soweit Jugendliche und Auszubildende einen 2. Berufsschultag in der Woche haben, darf dieser als halber Ruhetag angerechnet werden, wenn die Berufsschule ohne Pausen nicht länger als 5 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten dauert. 3.6 Sonntage Alle Beschäftigten haben Anspruch auf mindestens 10 freie Sonntage pro Kalenderjahr (außerhalb des Jahresurlaubes). 5

14 7 Urlaub 7.2 Urlaubslänge Die Höhe des vollen Jahresurlaubes ergibt sich aus der folgenden Tabelle: vom 19. bis 35. Lebensjahr ab dem 36. Lebensjahr 28 Arbeitstage 30 Arbeitstage. Maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des Kalenderjahres. Arbeitnehmer(Innen) erhalten im Jahr ihrer 25-jährigen Betriebszugehörigkeit einmal 3 zusätzliche Arbeitstage Als Urlaubstage gelten, auch bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht mindestens 5 Tage in der Woche arbeiten, 5 Tage einer Woche (montags bis freitags), es sei denn, dass einer der genannten Werktage auf einen gesetzlichen Feiertag fällt Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubes für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der/die Arbeitnehmer(In): - für Zeiten eines Kalenderjahres, für die er/sie wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - wenn er/sie vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - wenn er/sie nach erfüllter Wartezeit in den ersten sechs Monaten eines Kalenderjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet Ein angebrochener Monat gilt nach mehr als 14 Tagen als voller Monat Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag (0,5) ergeben, sind auf einen vollen Urlaubstag aufzurunden; Bruchteile von Urlaubstagen, die weniger als einen halben Tag (0,5) ergeben, sind abzurunden. 7.3 Urlaubsentgelt Als Urlaubsentgelt erhalten die Festentlohnten vor dem Urlaubsantritt 1/22 der vereinbarten Bezüge je Urlaubstag Hat der/die Arbeitnehmer(In) Anspruch auf Kost, dann ist die entsprechende Entschädigung gemäß der jeweils geltenden Sachbezugsverordnung ebenfalls in bar vor Antritt des Urlaubes auszuzahlen Urlaubsgeld Zusätzlich zum Urlaubsentgelt erhalten Arbeitnehmer(Innen) ein Urlaubsgeld nach folgenden Staffeln: Auszubildende erhalten für das erste Ausbildungsjahr 178,95 für das zweite Ausbildungsjahr 204,52 für das dritte Ausbildungsjahr 230, Das Urlaubsgeld ist vor Antritt des Urlaubs zu zahlen Scheidet ein/e Auszubildende/r vor Ablauf der Ausbildungszeit ohne Abschluss aus dem Ausbildungsverhältnis aus, entfällt der Anspruch auf das Urlaubsgeld für das laufende Ausbildungsjahr. 6

15 10 Berufskleidung 10.1 Der Arbeitgeber hat für das Küchenpersonal Vorstecker zu liefern und Hosen, Jacken, Schürzen, Mützen oder Halsbinder waschen zu lassen. Kommt der Arbeitgeber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist in einer Vereinbarung festzulegen, wie das Waschen erfolgt Verlangt der Arbeitgeber von seinen Arbeitnehmer(Innen) das Tragen von besonderer, nicht üblicher Kleidung, so hat er diese auf eigene Kosten zur Verfügung zu stellen und in angemessenen Abständen reinigen zu lassen. 18 Berufsausbildung 18.2 Auf die Berufsausbildung finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung. 7

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