Antrag auf Eintragung (Seite A-1 von A-2) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zum nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag

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1 Antrag auf Eintragung (Seite A-1 von A-2) in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zum nachfolgenden Berufsausbildungsvertrag Betriebsnummer: 293 Bitte die hinterlegten Felder ausfüllen bzw. ankreuzen Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Telefon Fax (wird von der Kammer ausgefüllt) Stand: April 02 Attest gem. JArbSchuG: Ja / Nein Arbeitserlaubnis: Ja / Nein Verkürzungsgrund: Förderungsantrag: und dem Lehrling / Auszubildenden Name, Vorname männlich weiblich Name und Anschrift Straße, Haus-Nummer PLZ Ort Geburtsdatum Telefonnummer Staatsangehörigkeit Gesetzliche Eltern Vater Mutter Vormund Vertreter Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter Verantwortlicher Ausbilder / verantwortliche Ausbilderin Ausbildungsberechtigung: Meisterprüfung Herr Frau geboren am: Straße, Hausnummer PLZ Ort wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Zahl der Beschäftigten im Jahresdurchschnitt in Hamburg Zahl der z.z. im Ausbildungsberuf beschäftigten Fachkräfte Vom Lehrling / Auszubildenden zuletzt besuchte Schulart: Realschule Schulabschluss: ohne Hauptschulabschluss Zahl der z.z. eingetragenen Ausbildungsverhältnisse und Umschulungsverhältnisse im Ausbildungsberuf. A Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung Jahre.: Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer wird beantragt auf Grund entfällt um Monate Das Berufsausbildungsverhältnis (TT.MM.JJ): beginnt am und endet am. B Die Probezeit beträgt 3 Monate *). *) Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate betragen C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D in E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: EUR im ersten im zweiten im dritten im vierten Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die Tariflichen Sätze. F Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Std. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Z. folgender Urlaubsanspruch: H im Jahr... Werktage Arbeitstage Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen D und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Ausbildungsmaßnahmen (mit Zeitraumangabe und Ort) außerhalb der Ausbildungsstätte Die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben wird bestätigt. Hamburg Ort Datum

2 Unterschrift des Ausbildenden

3 Absender/Stempel: Seite A-2 von A-2 An die Handwerkskammer Hamburg über INNUNG Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Hamburg, den Mit Vorlage von drei Ausfertigungen des Berufsausbildungsvertrages (B-1 bis B-3) wird die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Hamburg beantragt. Hierzu wird erklärt: In der Ausbildungsstätte ist Vorsorge getroffen, dass die Ausbildung nach der Ausbildungsverordnung und den Bestimmungen des Berufsbildungsgesetzes sowie der Handwerksordnung durchgeführt wird. 1. Die Einrichtungen bieten gegebenenfalls zusammen mit den im Berufsausbildungsvertrag aufgeführten Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte die Voraussetzung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nach der Ausbildungsverordnung in vollem Umfang vermittelt werden können. 2. In der Person des Ausbildenden und des/der gegebenenfalls von ihm bestellten Ausbilders/Ausbilderin liegen keine Gründe, die der Ausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder der Handwerksordnung entgegenstehen. Insbesondere besteht kein Verbot, Kinder und Jugendliche zu beschäftigen. 3. Der/die im Antrag genannte Ausbilder/Ausbilderin ist für die Berufsausbildung geeignet. Der Ausbilder/die Ausbilderin ist der Handwerkskammer Hamburg gemeldet. Der Ausbilder/die Ausbilderin bildet erstmals im Bezirk der Handwerkskammer Hamburg aus und ist nicht als Betriebsleiter/Betriebsleiterin in der Handwerksrolle eingetragen. Eine Kopie des Anstellungsvertrages und des Meisterbriefes für die Registrierung als Ausbilder im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) der Handwerkskammer Hamburg ist beigefügt. 4. Wesentliche Änderungen des Ausbildungsvertrages werden der Handwerkskammer unverzüglich schriftlich angezeigt. Unterschrift Anmerkung der Handwerkskammer Hamburg: Die Datenerhebung erfolgt aufgrund der 3, 4, 20 bis 22, 31 bis 33, 76 Berufsbildungsgesetz, 23, Handwerksordnung sowie der 4 und 5 Berufsbildungsförderungsgesetz.

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5 Berufsausbildungsvertrag ( 3, 4 Berufsbildungsgesetz BBiG) B-1 von B-3 Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Telefon Fax und dem Lehrling / Auszubildenden Name, Vorname Straße, Haus-Nummer Name und Anschrift PLZ Ort Geburtsdatum Telefonnummer Staatsangehörigkeit Gesetzliche Eltern Vater Mutter Vormund Vertreter Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer Verantwortlicher Ausbilder: PLZ Ort wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Hamburg anzuzeigen. Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. A Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung Jahre. Eine Verkürzung wird beantragt auf Grund entfällt um Monate. Das Berufsausbildungsverhältnis (TT.MM.JJ): beginnt und endet am. B Die Probezeit beträgt 3 Monate *). *) Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate betragen C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D in E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: EUR im ersten im zweiten im dritten im vierten Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Std. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Z. folgender Urlaubsanspruch: im Jahr... Werktage Arbeitstage H Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. D Ausbildungsmaßnahmen (mit Zeitraumangabe und Ort) außerhalb der Ausbildungsstätte

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7 Allgemeine Bestimmungen Der Ausbildende hat mit dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages in drei, bei Beteiligung des Vormundschaftsgerichts in vier gleichlautenden Ausfertigungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Lehrling/Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Vertretungsberechtigt sind beide Elternteile gemeinsam, soweit die Vertretungsberechtigung nicht nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Als Ausbildungsordnung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch die gemäß 108 Abs. 1 BBiG bzw. 122 Abs. 4 HwO fortgeltenden Ordnungsmittel. Der Beginn der Ausbildung soll sich nach den Organisationsterminen der Berufsschule richten. Änderungen des Vertrages bzw. des Vertragsinhalts sind der Handwerkskammer unverzüglich bekanntzugeben. 1 Ausbildungszeit 1. Dauer Die Dauer der Ausbildungszeit ist in der Ausbildungsordnung oder in der Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk festgelegt. Abweichungen davon können sich aus den Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit und zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung/Abschlussprüfung der Handwerkskammer Hamburg vom ergeben. (Beginn und Ende der Ausbildungszeit siehe A Seite 1) 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (Vereinbarte Probezeit siehe B Seite 1). 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der Lehrling/Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der Lehrling/Auszubildende die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet im Betrieb und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montageund sonstigen Arbeitsstellen statt. (Siehe C Seite 1). Die Ausbildung wird durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt, soweit solche zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind. (Vereinbarungen siehe D Seite 1). 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Lehrling/Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (betrieblicher Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Lehrling/Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel dem Lehrling/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen/Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch der Berufsschule den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; 6. Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen, wenn diese vorgeschrieben oder nach 2 vereinbart sind (siehe D Seite 1); 7. Berichtsheftführung dem Lehrling/Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung regelmäßig zu überwachen und abzuzeichnen; 8. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Lehrling/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 9. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Lehrling/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. Ärztliche Untersuchungen von dem jugendlichen Lehrling/Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß 32,33 JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass dieser vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Dazu zählt insbesondere die Kündigung oder Auflösung des Ausbildungsvertrages. Bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 JArbSchG beizufügen; 12. Anmeldung und Freistellung zu Prüfungen den Lehrling/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten

8 Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. 4 Pflichten des Lehrlings/Auszubildenden Der Lehrling/Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;

9 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 3 Nr. 5 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Berichtsheftführung das vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung des 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuzeigen und nachzuweisen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich vor Beginn der Ausbildung untersuchen sowie vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 5 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens diese Sätze. (Vereinbarte Höhe siehe E Seite 1). Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende dem Lehrling/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, ist diese Vereinbarung unter H Seite 1 zu vermerken. Die Sachleistungen dürfen 75 von Hundert der Bruttovergütung nicht übersteigen. Kann der Lehrling/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. Urlaub, Krankenhausaufenthalt usw.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Ausbildende trägt die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 3 Nr. 6 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling/Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 75 von Hundert der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm kostenlos zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 3 Nr. 5 und 12 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Ziffer 2 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausausbildungsverhältnis zu erfüllen. Wenn der Lehrling/Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. 6 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit Die Vertragspartner vereinbaren die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit unter Beachtung der Vorschriften des JarbSchG, des Arbeitszeitgesetzes bzw. der jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen (siehe F Seite 1). 2. Urlaub Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub unter Beachtung des JarbSchG, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. der jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen (vereinbarter Urlaub siehe G Seite 1). 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrling/Auszubildende keine dem Urlaubszweck entgegenstehenden Erwerbstätigkeit nachgehen. 7 Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) vom Ausbildenden oder vom Lehrling/Auszubildenden aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) vom Lehrling/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

10 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Ziff. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrling/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt

11 nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Ziff. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. 11 Sonstige Vereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsaubildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung getroffen werden. (Siehe H Seite 1). Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder zuungunsten des Lehrlings/Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und/oder der Handwerksordnung abweichen. 8 Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrling/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings/Auszubildenden. Auf Verlangen des Lehrlings/Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 9 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen, sofern ein solcher Ausschuss bei der zuständigen Innung errichtet ist. Vorstehender Vertrag ist in gleichlautenden Ausfertigungen (bei Mündeln fach) ausgestellt und von den Vertragschließenden eigenhändig unterschrieben worden. Der Ausbildende: (Stempel und Unterschrift) Der Lehrling/Auszubildende: (Voller Vor- und Zuname) Die gesetzlichen Vertreter des Lehrlings/Auszubildenden:, den Vater: und Mutter: oder Vormund: (Volle Vor- und Zunamen) Anlage gemäß 3 Ziff. 1 des Berufsausbildungsvertrages: Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (betrieblicher Ausbildungsplan) Dieser Vertrag ist geprüft und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden. Vorgemerkt zur Prüfung für

12 HANDWERKSKAMMER HAMBURG Holstenwall 12, Hamburg, Telefon /-321, Telefax ,

13 Berufsausbildungsvertrag ( 3, 4 Berufsbildungsgesetz BBiG) B-2 von B-3 Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Telefon Fax und dem Lehrling / Auszubildenden Name, Vorname Straße, Haus-Nummer Name und Anschrift PLZ Ort Geburtsdatum Telefonnummer Staatsangehörigkeit Gesetzliche Eltern Vater Mutter Vormund Vertreter Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer Verantwortlicher Ausbilder: PLZ Ort wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Hamburg anzuzeigen. Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. A Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung Jahre. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer wird beantragt auf Grund entfällt um Monate. Das Berufsausbildungsverhältnis (TT.MM.JJ): beginnt und endet am. E G Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: EUR im ersten Im zweiten im dritten im vierten Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Std. Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Z. folgender Urlaubsanspruch: im Jahr... B Die Probezeit beträgt 3 Monate *). C *) Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate betragen Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D in H Werktage Arbeitstage Hinweis auf anzuwendende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen; sonstige Vereinbarungen D und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Ausbildungsmaßnahmen (mit Zeitraumangabe und Ort) außerhalb der Ausbildungsstätte

14 Allgemeine Bestimmungen Der Ausbildende hat mit dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages in drei, bei Beteiligung des Vormundschaftsgerichts in vier gleichlautenden Ausfertigungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Lehrling/Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Vertretungsberechtigt sind beide Elternteile gemeinsam, soweit die Vertretungsberechtigung nicht nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Als Ausbildungsordnung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch die gemäß 108 Abs. 1 BBiG bzw. 122 Abs. 4 HwO fortgeltenden Ordnungsmittel. Der Beginn der Ausbildung soll sich nach den Organisationsterminen der Berufsschule richten. Änderungen des Vertrages bzw. des Vertragsinhalts sind der Handwerkskammer unverzüglich bekanntzugeben. 1 Ausbildungszeit 5. Dauer Die Dauer der Ausbildungszeit ist in der Ausbildungsordnung oder in der Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk festgelegt. Abweichungen davon können sich aus den Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit und zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung/Abschlussprüfung der Handwerkskammer Hamburg vom ergeben. (Beginn und Ende der Ausbildungszeit siehe A Seite 1) 6. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (Vereinbarte Probezeit siehe B Seite 1). 7. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der Lehrling/Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. 8. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der Lehrling/Auszubildende die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet im Betrieb und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montageund sonstigen Arbeitsstellen statt. (Siehe C Seite 1). Die Ausbildung wird durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt, soweit solche zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind. (Vereinbarungen siehe D Seite 1). 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Lehrling/Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (betrieblicher Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Lehrling/Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel dem Lehrling/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen/Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch der Berufsschule den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; 6. Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen, wenn diese vorgeschrieben oder nach 2 vereinbart sind (siehe D Seite 1); 7. Berichtsheftführung dem Lehrling/Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung regelmäßig zu überwachen und abzuzeichnen; 8. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Lehrling/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 9. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Lehrling/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. Ärztliche Untersuchungen von dem jugendlichen Lehrling/Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß 32,33 JarbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass dieser vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Dazu zählt insbesondere die Kündigung oder Auflösung des Ausbildungsvertrages. Bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 JArbSchG beizufügen; 12. Anmeldung und Freistellung zu Prüfungen den Lehrling/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten

15 Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. 4 Pflichten des Lehrlings/Auszubildenden Der Lehrling/Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;

16 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 3 Nr. 5 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Berichtsheftführung das vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung des 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuzeigen und nachzuweisen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich vor Beginn der Ausbildung untersuchen sowie vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 5 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens diese Sätze. (Vereinbarte Höhe siehe E Seite 1). Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende dem Lehrling/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, ist diese Vereinbarung unter H Seite 1 zu vermerken. Die Sachleistungen dürfen 75 von Hundert der Bruttovergütung nicht übersteigen. Kann der Lehrling/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. Urlaub, Krankenhausaufenthalt usw.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Ausbildende trägt die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 3 Nr. 6 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling/Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 75 von Hundert der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm kostenlos zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 3 Nr. 5 und 12 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Ziffer 2 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen Grund, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausausbildungsverhältnis zu erfüllen. Wenn der Lehrling/Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. 6 Ausbildungszeit und Urlaub 4. Tägliche Ausbildungszeit Die Vertragspartner vereinbaren die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit unter Beachtung der Vorschriften des JarbSchG, des Arbeitszeitgesetzes bzw. der jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen (siehe F Seite 1). 5. Urlaub Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub unter Beachtung des JArbSchG, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. der jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen (vereinbarter Urlaub siehe G Seite 1). 6. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrling/Auszubildende keine dem Urlaubszweck entgegenstehenden Erwerbstätigkeit nachgehen. 7 Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) vom Ausbildenden oder vom Lehrling/Auszubildenden aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) vom Lehrling/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

17 3. Form der Kündigung Die Kündigung muss schriftlich, im Falle der Ziff. 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. 4. Unwirksamkeit einer Kündigung Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. 9 eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt. 5. Schadensersatz bei vorzeitiger Beendigung Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende oder der Lehrling/Auszubildende Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung zu vertreten hat. Das gilt

18 nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsel der Berufsausbildung (Ziff. 2 b). Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird. 6. Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen. 10 Erfüllungsort Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte. 11 Sonstige Vereinbarungen Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsaubildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche Ergänzung getroffen werden. (Siehe H Seite 1). Es dürfen keine Vereinbarungen getroffen werden, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder zuungunsten des Lehrlings/Auszubildenden von den Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes und/oder der Handwerksordnung abweichen. 8 Zeugnis Der Ausbildende stellt dem Lehrling/Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben. Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse des Lehrlings/Auszubildenden. Auf Verlangen des Lehrlings/Auszubildenden sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen. 9 Beilegung von Streitigkeiten Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Berufsausbildungsverhältnis ist vor Inanspruchnahme des Arbeitsgerichts der nach 111 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes errichtete Ausschuss anzurufen, sofern ein solcher Ausschuss bei der zuständigen Innung errichtet ist. Vorstehender Vertrag ist in gleichlautenden Ausfertigungen (bei Mündeln fach) ausgestellt und von den Vertragschließenden eigenhändig unterschrieben worden. Der Ausbildende: (Stempel und Unterschrift) Der Lehrling/Auszubildende: (Voller Vor- und Zuname) Die gesetzlichen Vertreter des Lehrlings/Auszubildenden:, den Vater: und Mutter: oder Vormund: (Volle Vor- und Zunamen) Anlage gemäß 3 Ziff. 1 des Berufsausbildungsvertrages: Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufes (betrieblicher Ausbildungsplan) Dieser Vertrag ist geprüft und in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen worden. Vorgemerkt zur Prüfung für

19 HANDWERKSKAMMER HAMBURG Holstenwall 12, Hamburg, Telefon /-321, Telefax , Berufsausbildungsvertrag ( 3, 4 Berufsbildungsgesetz BBiG) B-3 von B-3 Zwischen dem Ausbildenden (Ausbildungsbetrieb) Telefon Fax und dem Lehrling/Auszubildenden Name, Vorname Straße, Haus-Nummer Name und Anschrift PLZ Ort Geburtsdatum Telefonnummer Staatsangehörigkeit Gesetzliche Eltern Vater Mutter Vormund Vertreter Namen, Vornamen der gesetzlichen Vertreter Straße, Hausnummer Verantwortlicher Ausbilder: PLZ Ort wird nachstehender Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf mit der Fachrichtung/dem Schwerpunkt nach Maßgabe der Ausbildungsordnung geschlossen. Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes sind unverzüglich zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der Handwerkskammer Hamburg anzuzeigen. A Die Ausbildungsdauer beträgt nach der Ausbildungsordnung Jahre. Eine Verkürzung der Ausbildungsdauer wird beantragt auf Grund entfällt Die beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (Ausbildungsplan) sind Bestandteil dieses Vertrages. D Ausbildungsmaßnahmen (mit Zeitraumangabe und Ort) außerhalb der Ausbildungsstätte mit Monaten Das Berufsausbildungsverhältnis (TT.MM.JJ): beginnt am und endet am. B Die Probezeit beträgt 3 Monate *). *) Die Probezeit muss mindestens 1 Monat und darf höchstens 3 Monate betragen C Die Ausbildung findet vorbehaltlich der Regelungen nach D in E Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung; diese beträgt zur Zeit monatlich brutto: EUR im ersten im zweiten im dritten im vierten Ausbildungsjahr. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens die tariflichen Sätze. und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt.

20 F Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Std. G Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub nach den geltenden Bestimmungen. Es besteht z. Z. ein Urlaubsanspruch: im Jahr... Werktage Arbeitstage H Hinweis auf anzuwende Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen, sonstige Vereinbarungen

21 Allgemeine Bestimmungen Der Ausbildende hat mit dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt des Ausbildungsvertrages in drei, bei Beteiligung des Vormundschaftsgerichts in vier gleichlautenden Ausfertigungen schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Ausbildenden, dem Lehrling/Auszubildenden und gegebenenfalls dessen gesetzlichen Vertretern zu unterzeichnen. Vertretungsberechtigt sind beide Elternteile gemeinsam, soweit die Vertretungsberechtigung nicht nur einem Elternteil zusteht. Ist ein Vormund bestellt, so bedarf dieser zum Abschluss des Ausbildungsvertrages der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Als Ausbildungsordnung im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gelten auch die gemäß 108 Abs. 1 BBiG bzw. 122 Abs. 4 HwO fortgeltenden Ordnungsmittel. Der Beginn der Ausbildung soll sich nach den Organisationsterminen der Berufsschule richten. Änderungen des Vertrages bzw. des Vertragsinhalts sind der Handwerkskammer unverzüglich bekanntzugeben. 1 Ausbildungszeit 1. Dauer Die Dauer der Ausbildungszeit ist in der Ausbildungsordnung oder in der Verordnung über die Festsetzung der Lehrzeitdauer im Handwerk festgelegt. Abweichungen davon können sich aus den Richtlinien zur Verkürzung der Ausbildungszeit und zur vorzeitigen Zulassung zur Gesellenprüfung/Abschlussprüfung der Handwerkskammer Hamburg vom ergeben. (Beginn und Ende der Ausbildungszeit siehe A Seite 1) 2. Probezeit Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung. (Vereinbarte Probezeit siehe B Seite 1). 3. Vorzeitige Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der Lehrling/Auszubildende vor Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Prüfung. 4. Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses Besteht der Lehrling/Auszubildende die Gesellenprüfung/Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen hin bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr. 2 Ausbildungsstätten Die Ausbildung findet im Betrieb und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammenhängenden Bau-, Montageund sonstigen Arbeitsstellen statt. (Siehe C Seite 1). Die Ausbildung wird durch Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte ergänzt, soweit solche zur Erreichung des Ausbildungszieles notwendig sind. (Vereinbarungen siehe D Seite 1). 3 Pflichten des Ausbildenden Der Ausbildende verpflichtet sich, 1. Ausbildungsziel dafür zu sorgen, dass dem Lehrling/Auszubildenden die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs (betrieblicher Ausbildungsplan) so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann; 2. Ausbilder selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen und diesen dem Lehrling/Auszubildenden jeweils schriftlich bekannt zu geben; 3. Ausbildungsordnung dem Lehrling/Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos auszuhändigen; 4. Ausbildungsmittel dem Lehrling/Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur zur Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und zum Ablegen von Zwischen- und Gesellenprüfungen/Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind; 5. Besuch der Berufsschule den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen; 6. Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte den Lehrling/Auszubildenden zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und freizustellen, wenn diese vorgeschrieben oder nach 2 vereinbart sind (siehe D Seite 1); 7. Berichtsheftführung dem Lehrling/Auszubildenden vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenlos auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung regelmäßig zu überwachen und abzuzeichnen; 8. Ausbildungsbezogene Tätigkeiten dem Lehrling/Auszubildenden nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen Kräften angemessen sind; 9. Sorgepflicht dafür zu sorgen, dass der Lehrling/Auszubildende charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird; 10. Ärztliche Untersuchungen von dem jugendlichen Lehrling/Auszubildenden sich Bescheinigungen gemäß 32,33 JArbSchG darüber vorlegen zu lassen, dass dieser vor der Aufnahme der Ausbildung untersucht und vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist; 11. Eintragungsantrag unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften zu beantragen; entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Dazu zählt insbesondere die Kündigung oder Auflösung des Ausbildungsvertrages. Bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren ist außerdem die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung gemäß 32 JArbSchG beizufügen; 12. Anmeldung und Freistellung zu Prüfungen den Lehrling/Auszubildenden rechtzeitig zu den angesetzten

22 Zwischen- und Gesellen-/Abschlussprüfungen anzumelden und für die Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen/Auszubildenden unter 18 Jahren die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gemäß 33 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen. 4 Pflichten des Lehrlings/Auszubildenden Der Lehrling/Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere, 1. Lernpflicht die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;

23 2. Berufsschulunterricht, Prüfungen und sonstige Maßnahmen am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die er nach 3 Nr. 5 freigestellt wird; 3. Weisungsgebundenheit den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder von anderen Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden sind, erteilt werden; 4. Betriebliche Ordnung die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten; 5. Sorgfaltspflicht Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen Arbeiten zu verwenden; 6. Betriebsgeheimnisse über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren; 7. Berichtsheftführung das vorgeschriebene Berichtsheft ordnungsgemäß zu führen und dem Ausbildenden regelmäßig vorzulegen; 8. Benachrichtigung bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen dem Ausbildenden unter Angabe von Gründen unverzüglich Nachricht zu geben und ihm bei Krankheit oder Unfall die Arbeitsunfähigkeit unter Beachtung des 5 des Entgeltfortzahlungsgesetzes anzuzeigen und nachzuweisen; 9. Ärztliche Untersuchungen soweit auf ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gemäß 32 und 33 dieses Gesetzes ärztlich vor Beginn der Ausbildung untersuchen sowie vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigungen hierüber dem Ausbildenden vorzulegen. 5 Vergütung und sonstige Leistungen 1. Höhe und Fälligkeit Der Ausbildende zahlt dem Lehrling/Auszubildenden eine angemessene Vergütung. Soweit Vergütungen tariflich geregelt sind, gelten mindestens diese Sätze. (Vereinbarte Höhe siehe E Seite 1). Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung wird besonders vergütet. Die Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt (Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die Vertragsschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. 2. Sachleistungen Soweit der Ausbildende dem Lehrling/Auszubildenden Kost und/oder Wohnung gewährt, ist diese Vereinbarung unter H Seite 1 zu vermerken. Die Sachleistungen dürfen 75 von Hundert der Bruttovergütung nicht übersteigen. Kann der Lehrling/Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen (z.b. Urlaub, Krankenhausaufenthalt usw.), so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten. 3. Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte Der Ausbildende trägt die Kosten für Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gemäß 3 Nr. 6 soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können dem Lehrling/Auszubildenden anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten darf 75 von Hundert der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen. 4. Berufskleidung Wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm kostenlos zur Verfügung gestellt. 5. Fortzahlung der Vergütung Dem Lehrling/Auszubildenden wird die Vergütung auch gezahlt a) für die Zeit der Freistellung gemäß 3 Nr. 5 und 12 dieses Vertrages sowie gem. 10 Abs. 1 Ziffer 2 JArbSchG an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen; b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er - sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt, - aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten aus dem Berufsausausbildungsverhältnis zu erfüllen. Wenn der Lehrling/Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung. 6 Ausbildungszeit und Urlaub 1. Tägliche Ausbildungszeit Die Vertragspartner vereinbaren die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit unter Beachtung der Vorschriften des JarbSchG, des Arbeitszeitgesetzes bzw. der jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen (siehe F Seite 1). 2. Urlaub Der Ausbildende gewährt dem Lehrling/Auszubildenden Urlaub unter Beachtung des JArbSchG, des Bundesurlaubsgesetzes bzw. der jeweils gültigen tarifrechtlichen Bestimmungen (vereinbarter Urlaub siehe G Seite 1). 3. Lage des Urlaubs Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien gewährt und genommen werden. Während des Urlaubs darf der Lehrling/Auszubildende keine dem Urlaubszweck entgegenstehenden Erwerbstätigkeit nachgehen. 7 Kündigung 1. Kündigung während der Probezeit Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angaben von Gründen gekündigt werden. 2. Kündigungsgründe Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden a) vom Ausbildenden oder vom Lehrling/Auszubildenden aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, b) vom Lehrling/Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.

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