Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Nursing an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB)

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1 Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Nursing an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) Mitteilungen XVII/ August 2009 Beschlossen vom Akademischen Senat am 21. Januar 2009 Bestätigt vom Kuratorium am 27. Juni 2009 Von der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Kenntnis genommen am 6. Juli 2009 Veröffentlicht am 12. August 2009 Herausgeber: Die Rektorin der Evangelischen Fachhochschule Berlin Teltower Damm Berlin

2 Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit 2 Ziele des Studiums 3 Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studiums 4 Zulassungsvoraussetzungen 5 Module 6 Lehrveranstaltungsarten innerhalb der Module 7 Ziele und Inhalte des Studiums 8 Ziele und Inhalte der berufspraktischen Ausbildung 9 Anrechnung von Fehlzeiten 10 Studienberatung 11 Studienabschluss 12 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Krankenpfleger 13 Inkrafttreten 2

3 Studienordnung für den Studiengang Bachelor of Nursing an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (EFB) Gemäß 61 Abs. 1 Nr. 4 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) in der Fassung vom 13. Febr (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes zur Zusammenführung von Fachhochschulen vom (GVBl. S. 208), und unter Berücksichtigung des Krankenpflegegesetzes (KrPflG) und der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) in der jeweils geltenden Fassung erlässt der Akademische Senat folgende Studienordnung: 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit (1) Diese Studienordnung regelt als Grundlage der Bachelor-Prüfungsordnung für den Studiengang Bachelor of Nursing an der Evangelischen Fachhochschule Berlin (PO BoN) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studienganges. (2) Zuständig für Studium, Lehre und Prüfung einschließlich der Verleihung des Hochschulgrades ist die Evangelische Fachhochschule Berlin (EFB). Die Studierenden sollen befähigt werden, 2 Ziele des Studiums Pflege als theoretisch und empirisch forschende wissenschaftliche Disziplin zu begreifen, deren Aufgabe es ist, vorhandenes Pflegewissen zu sammeln, zu ordnen und zu evaluieren sowie neues Wissen zu produzieren und für die Pflegepraxis nutzbar zu machen, wissenschaftlich zu arbeiten, Forschungsergebnisse zu bewerten und Forschungsarbeiten zu beurteilen, professionelle Beziehungen zu allen Personengruppen mit Pflegebedarf sowie zu deren Angehörigen/Bezugspersonen aufzubauen und zu gestalten, Konzepte und Phänomene der Pflege auf den individuellen Menschen in seinen sozialen Bezügen zu übertragen, Pflege wissenschaftlich fundiert, eigenverantwortlich sowie selbstständig auszuüben. Hierzu gehören das Erkennen von Pflegebedarf mittels Pflegediagnostik, die Planung, Durchführung und Evaluation pflegerischen Handelns sowie die Anleitung und Begleitung von Pflegeempfängern und deren Angehörigen, spezifischen Beratungsbedarf zu erkennen und zielgerichtete Beratung für alle Personengruppen zu leisten, 3

4 Maßnahmen der präventiven Gesundheitsförderung und Rehabilitation zu kennen und gezielt umzusetzen, verantwortlich gestaltend an gesellschaftlichen und einrichtungsbezogenen Entscheidungen teilzunehmen, im Bereich der Pflege- und Gesundheitspolitik über Beratung und Expertise teilnehmend und gestaltend zu agieren, Kooperationen innerhalb und zwischen den Berufsgruppen zu initiieren und zu konsolidieren. 3 Regelstudienzeit, Gliederung und Umfang des Studiums (1) Das Curriculum des Studiengangs Bachelor of Nursing enthält Modulbeschreibungen und ergänzende Tabellen zur Studienverlaufsplanung. Die Gliederung geht aus der beiliegenden Übersicht (Anlage 1) hervor. (2) Die Regelstudienzeit beträgt acht Semester. Sie umfasst die Präsenzzeiten an der Fachhochschule, die Praxisphasen und die Prüfungen einschließlich der Bachelor- Thesis. (3) Das Studienjahr ist in den Studienjahren 1-3 in Präsenzzeiten an der Fachhochschule und Praxisphasen gegliedert und umfasst jeweils 46 Kalenderwochen. In den Studienjahren 1-3 bleiben jeweils 6 Wochen von Hochschulveranstaltungen und Praxisanteilen frei. Im 4. Studienjahr umfasst das akademische Jahr 33 Kalenderwochen. (4) Das Studium beinhaltet in den ersten drei Studienjahren studienintegrierte Praxisphasen. Hiervon sind pflichtweise in den Semestern 1-6 insgesamt 64 Praxiswochen zu leisten. Unter Hinzuziehung praktischer Teile in den Theoriephasen werden mindestens die im KrPflG geforderten 2500 Einsatzstunden geleistet. (5) Die berufsqualifizierenden ersten sechs Semester schließen mit der staatlichen Prüfung im Sinne des 2 KrPflG ab. Die berufszulassende Prüfung gilt als Zwischenprüfung im Studiengang. Das Studium schließt im achten Semester mit der Bachelor-Prüfung ab. (6) Die für den erfolgreichen Abschluss benötigten Leistungspunkte betragen 240 Credits gemäß dem European Credit Transfer System (ECTS). 4 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zugangsvoraussetzung ist die Fachhochschulreife oder eine sonstige gesetzlich vorgesehene Studienberechtigung sowie ein Ausbildungsvertrag nach 9 KrPflG mit einem der Kooperationspartner der EFB. 4

5 (2) Zum Studium wird zugelassen, wer die evangelische Zielsetzung der Fachhochschule bejaht, die Glaubensüberzeugungen anderer respektiert und bereit ist, sich mit der Gegenwartsbedeutung der biblischen Botschaft auseinanderzusetzen. (3) Die Zulassungsordnung regelt Verfahren und Zuständigkeit. 5 Module (1) Module sind inhaltlich und zeitlich in sich geschlossene curriculare Einheiten. Sie weisen jeweils Titel, Status (Pflicht- und Wahlpflichtmodule), Workload (gegliedert in Präsenzzeit, Studienzeit und Praxiszeit), die zu erreichenden Leistungspunkte (Credits) gemäß ECTS, die Voraussetzungen für die Teilnahme am Modul, angestrebte Kompetenzen, Inhalte, Lehr-Lern-Formen, Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten, Literatur und Verwendbarkeit des Moduls auf. (2) Module werden grundsätzlich mit einer Prüfung abgeschlossen, auf deren Grundlage die Credits vergeben werden. (3) Für die Pflicht- und Wahlpflichtmodule besteht Belegungs- und Teilnahmepflicht. Wahlpflichtmodule sind aus einem entsprechenden Angebot auszuwählen. Für wahlfreie Veranstaltungen ist eine Belegung nicht verbindlich vorgeschrieben. (4) Für Wahlmodule, die über die Verpflichtung hinaus belegt werden, wird bei erfolgreicher Teilnahme an der Modulprüfung ein Zertifikat vergeben. Bei regelmäßiger Teilnahme an der Veranstaltung wird eine Teilnahmebescheinigung ausgestellt. 6 Lehrveranstaltungsarten innerhalb der Module Lehrveranstaltungsarten: Seminar Im Seminar werden grundlegende Themen oder ausgewählte, exemplarische Fragestellungen erarbeitet. Dabei können anwendungsbezogene Forschungsbezüge hergestellt werden. In Seminaren können in enger Verknüpfung von einübenden und reflektierenden Studienphasen berufsbezogene Handlungskompetenzen erarbeitet werden. Vorlesung Die Vorlesung dient der Darstellung eines Überblicks über Themenkreise und damit der Durchdringung größerer Zusammenhänge. E-learning Seminarteile können als Fernstudium oder EDV-gestützt durchgeführt werden. POL-Phasen In den POL-Phasen eignen sich die Studierenden selbstgesteuert anhand von Fällen aus der pflegerischen Praxis neues Wissen anwendungsbezogen an bzw. wenden bekannte Wissensstrukturen an, um den Fall auszudeuten. 5

6 Praxisphasen Die Praxisphasen haben das Ziel, die Studierenden durch angeleitete praktische Pflegetätigkeit zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung der Pflege zu befähigen. Praxisphasen werden durch die Kooperationspartner und die Hochschule organisatorisch und inhaltlich vorbereitet und begleitet. Näheres regelt die Praktikumsordnung. Praxisbegleitende Studientage Praxisbegleitende Studientage dienen der angeleiteten systematischen Reflexion der Praxisphasen. Praxistraining Im Praxistraining werden grundlegende pflegerische Einzelhandlungen demonstriert und eingeübt. Die Studierenden erwerben darüber einen Teil beruflicher Handlungskompetenz. Die Lehrenden wenden bei der Durchführung der Lehrveranstaltungen gesicherte hochschuldidaktische Erkenntnisse an. Geeignete Lehr-Lern-Methoden und ein angemessener Einsatz von technischen Mitteln sollen das aktive, selbstgesteuerte Lernen der Studierenden ermöglichen und unterstützen. 7 Ziele und Inhalte des Studiums (1) In den ersten sechs Semestern erwerben die Studierenden die für eine wissenschaftlich fundierte Pflegepraxis erforderliche Kompetenz. Sie lernen, die im Kontext von Pflege auftretenden Fragestellungen zu erkennen und mit den Fachwissenschaften zu verknüpfen. Sie sollen ihr künftiges pflegerisches Handeln fachwissenschaftlich, methodisch und ethisch-normativ begründen und entsprechend umsetzen können. (2) Zur Teilnahme an den Veranstaltungen des 4. Studienjahres sind ausschließlich Studierende berechtigt, die die berufszulassende Prüfung zum/zur Gesundheitsund Krankenpfleger/ Krankenpflegerin erfolgreich absolviert haben. (3) Im siebten und achten Semester bereiten die Studierenden sich durch die Erweiterung und Vertiefung ihrer Kenntnisse, Fertigkeiten und Einstellungen auf ein methodisch begründetes und wissenschaftlich fundiertes pflegerisches Berufshandeln vor. Sie werden befähigt, den Beitrag von Wissenschaft für ihr berufliches Handeln zu beurteilen und ihn in eigenständiger und eigenverantwortlicher Weise in die pflegerische Praxis einzubringen. (4) Durch eine Integration der in den ersten sechs Semestern erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten, der systematischen Reflexion der Praxisphasen an praxisbegleitenden Studientagen und der Vertiefung und Erweiterung dieser Basisqualifikation im siebten und achten Semester, soll im Bachelor-Seminar, welches das Schreiben der Bachelor-Thesis begleitet, ein Theorie-/Praxistransfer in beide Richtungen erreicht werden. 6

7 8 Ziele und Inhalte der berufspraktischen Ausbildung Inhalte, Verlauf und Durchführung der berufspraktischen Studienanteile regelt die Ordnung zur Regelung der Praxisphasen für den Studiengang Bachelor of Nursing an der Evangelischen Fachhochschule Berlin. 9 Anrechnung von Fehlzeiten Auf die Dauer des Studiums nach 3 Abs. 3 und 4 der Studienordnung werden angerechnet 1. Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 % der Präsenzstunden an der Fachhochschule sowie 10 % der Stunden in den Praxisphasen nach Maßgabe des 7 KrPflG in der jeweils geltenden Fassung für das Studium an der EFB der ersten 3 Studienjahre. Nach der Zwischenprüfung ab dem 7. Semester werden Unterbrechungen durch Krankheit oder aus anderen, von den Studierenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 % der Präsenzstunden angerechnet. 2. Unterbrechungen wegen Schwangerschaft bei Studierenden; die Unterbrechung des Studiums darf einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 1 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten, 3. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub. Die EFB kann auf Antrag auch über 10 % hinaus gehende Fehlzeiten berücksichtigen, soweit eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Studienziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist. Dies setzt in den ersten 3 Studienjahren das Einvernehmen mit der zuständigen Behörde (Landesamt für Gesundheit und Soziales) auf der Basis des KrPflG in der jeweils geltenden Fassung voraus. 10 Studienberatung Zu allen bei der Gestaltung des Studiums auftretenden Fragen wird Studienberatung angeboten. 11 Studienabschluss Der Studiengang Bachelor of Nursing wird nach ordnungsgemäßem Studium und bestandener Abschlussprüfung gemäß der PO BoN mit der Verleihung der Urkunde»Bachelor of Science (B. Sc.)«abgeschlossen. 7

8 12 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Krankenpfleger (1) Die im Rahmen dieses Studiums erbrachten Ausbildungs- und Prüfungsleistungen bereiten auf die staatliche Prüfung im Sinne des KrPflG in der jeweils geltenden Fassung vor. (2) Die berufsqualifizierenden ersten sechs Semester schließen mit der staatlichen Prüfung gemäß 2 KrPflG ab. (3) Die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung wird auf Antrag der oder des Studierenden von der zuständigen Behörde erteilt. 13 Inkrafttreten Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Evangelischen Fachhochschule Berlin in Kraft. 8

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