Richtlinien. für die Aufgaben, Organisation und Vollziehung der Kriminalprävention. (Präventionsrichtlinie)

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1 Bundesministerium für Inneres Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit Abteilung II/2 Einsatzangelegenheiten Zahl BMI-EE 1500/0017/II/2/a/2005 Richtlinien für die Aufgaben, Organisation und Vollziehung der Kriminalprävention (Präventionsrichtlinie)

2 INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINES RECHTLICHE GRUNDLAGEN ORGANISATION EINSATZ VON PRÄVENTIONSBEAMTEN ANSÄTZE UND AUFGABEN INNERHALB DER KRIMINALPRÄVENTION ANSÄTZE DER KRIMINALPRÄVENTION AUFGABEN ANFORDERUNGSPROFIL UND AUSWAHL DER PRÄVENTIONSBEAMTEN AUSBILDUNG FORTBILDUNG UND ERFAHRUNGSAUSTAUSCH PRÄVENTIONSKONFERENZEN FORTBILDUNG AUF LANDESEBENE TEILNAHME AN EXTERNEN FORTBILDUNGSVERANSTALTUNGEN KOOPERATIONEN UND PARTNER AUSSTATTUNG BERICHTERSTATTUNG INKRAFTTRETEN, AUßERKRAFTTRETEN VON ERLÄSSEN... 8

3 1. Allgemeines (1) Die vorliegende Richtlinie ist die Grundlage für die Organisation und Durchführung der Kriminalprävention im Wachkörper Bundespolizei und baut auf den Kriminaldienst-Richtlinien (KDR) auf. (2) In Fragen der Gleichbehandlung sind die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich. Alle personen- und funktionsbezogenen Bezeichnungen in dieser Vorschrift beziehen sich sowohl auf weibliche als auch auf männliche Bedienstete. 2. Rechtliche Grundlagen (1) Im 20 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) sind die Aufgaben der Sicherheitsbehörden im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit festgelegt. Im präventiven Bereich umfassen diese den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern (konkret betrifft dies im Wesentlichen Leben, Freiheit und Vermögen), die kriminalpolizeiliche Beratung sowie die Streitschlichtung. (2) Die Aufgaben im Zusammenhang mit dem vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern sind im 22 SPG im Besonderen ausgeführt. Daraus lässt sich ableiten, dass mit Ausnahme der dort geregelten Fälle der vorbeugende Schutz der Rechtsgüter grundsätzlich dem einzelnen Bürger selbst überlassen bleibt. (3) Die Sicherheitsbehörden werden allerdings gemäß 25 Abs 1 des SPG dazu verpflichtet, die Bereitschaft und Fähigkeit des Einzelnen zu fördern, sich über eine Bedrohung seiner Rechtsgüter zu informieren und vorbeugend vor kriminellen Angriffen zu schützen (kriminalpolizeiliche Beratung). (4) Darüber hinaus obliegt gemäß 25 Abs 2 des SPG den Sicherheitsbehörden auch die Förderung kriminalpräventiver Vorhaben, wodurch eine entsprechende Zusammenarbeit mit Vereinen, Schulen sowie anderen öffentlichen und privaten Einrichtungen auf dem Gebiet der Kriminalprävention festgeschrieben wird. (5) Gemäß 25 Abs 3 des SPG ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, geeignete Opferschutzeinrichtungen (Interventionsstellen) vertraglich mit der Beratung und immateriellen Unterstützung von Gewalt bedrohter Menschen zu beauftragen. (6) Weiters sieht der 26 des SPG vor, dass die Sicherheitsbehörden zur Vorbeugung gefährlicher Angriffe auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen auf die Beilegung von Streitigkeiten hinzuwirken haben. 1

4 3. Organisation (1) Die Angelegenheiten der Kriminalprävention sind im Landespolizeikommando (Landeskriminalamt) entsprechend der geltenden Organisationsvorschriften (OGO/LPK) durch den Assistenzbereich Kriminalprävention wahrzunehmen. (2) Dem Landespolizeikommando (Landeskriminalamt) obliegt nach den grundsätzlichen Vorgaben des Bundeskriminalamtes oder der Sicherheitsdirektion die Durchführung von bedarfsangepassten kriminalpräventiven Maßnahmen durch Einzelberatungen oder Präventionsveranstaltungen sowie die kriminalpräventive Öffentlichkeitsarbeit in Kooperation mit den und durch Koordinierung der in den Stadt- und Bezirkspolizeikommanden verwendeten Präventionsbeamten. (3) Präventionsbeamte sind besonders geschulte Polizeibedienstete der Stadt- und Bezirkspolizeikommanden, die innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches kriminalpräventive Aufgaben wahrnehmen sowie als Kontaktbeamte bei Gewalt in der Familie fungieren. (4) Präventionsbeamte sind im Sinne der KDR im Bezirkspolizeikommando ausschließlich im Rahmen des Koordinierten Kriminaldienstes (KKD) und im Stadtpolizeikommando im vorgesehenen Fachbereich zu verwenden. Darüber hinaus können im Stadtpolizeikommando auch Polizeibedienstete der Polizeiinspektionen, sofern sie dem Anforderungsprofil entsprechen und die vorgesehene Ausbildung absolviert haben als Präventionsbeamte verwendet werden. (5) Die Anzahl der Präventionsbeamten in den Stadt- und Bezirkspolizeikommanden richtet sich nach der Anlage 1. Das Landespolizeikommando Wien legt die Verteilung der Präventionsbediensteten in sinngemäßer Anwendung dieser Richtlinien innerhalb des eigenen Organisationsbereiches gegen Meldung an das BM.I (Abteilung II/2) bedarfsangepasst fest. (6) Im übrigen sind die Landespolizeikommanden befugt, mit Zustimmung des BM.I, Abteilung II/2 (von dieser erfolgt die Befassung des Büro.BK/4.5), die Anzahl der Präventionsbeamten bedarfsangepasst zu verändern. Dabei ist auf die regionale Kriminalitätsentwicklung und den regionalen Bedarf an Präventionsarbeit Rücksicht zu nehmen. Die Erfahrungswerte des Landeskriminalamtes sind einzubeziehen. 4. Einsatz von Präventionsbeamten (1) Präventionsbeamte sind grundsätzlich innerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches ihres Stadt- oder Bezirkspolizeikommandos (SPK/BPK) und ausschließlich unter Führung und Koordination durch den Kriminaldienstreferenten im SPK/BPK zum Einsatz zu bringen. Die Planung oder Anordnung von Präventionsarbeit außerhalb des oben angeführten örtlichen Wirkungsbereiches obliegt dem Landespolizeikommando (Landeskriminalamt). 2

5 (2) Für die Tätigkeit als Präventionsbeamter ist die erforderliche Dienstzeit zur Verfügung zu stellen. Bei den im KKD verwendeten Bediensteten und bei den als Präventionsbeamten verwendeten Bediensteten von Polizeiinspektionen im Stadtpolizeikommando soll dafür ein Drittel der Monatsdienstzeit im Jahresschnitt nicht überschritten werden. Präventionsbeamte, die im Stadtpolizeikommando im operativen Kriminaldienst (Fachbereich Assistenzdienst) als spezialisierte Präventionsbeamte verwendet werden, können bis zur vollen Monatsdienstzeit für diese Aufgabe spezialisiert verwendet werden. (3) Die Ausübung der kriminalpräventiven Tätigkeit erfolgt abhängig vom Zweck des Dienstes in Uniform oder angemessener Zivilkleidung. 5. Ansätze und Aufgaben innerhalb der Kriminalprävention 5.1. Ansätze der Kriminalprävention (1) Die Kriminalprävention widmet sich der Vorbeugung und Verhütung von Straftaten sowie der möglichsten Geringhaltung von deren Folgen. (2) In diesem Zusammenhang umfasst die strafrechtliche Kriminalprävention die Abschreckung durch Strafandrohung, Strafverfolgung und Bestrafung, wobei die Generalprävention potenzielle Täter von Straftaten abhalten und die Spezialprävention tatsächliche Täter an der Begehung weiterer Straftaten hindern soll. (3) Der Ansatz der täterorientierten, sozialen Kriminalprävention zielt auf die Verhinderung von Straftaten durch die Einflussnahme auf tatsächliche oder potenzielle Täter und ihre soziale Situation, insbesondere durch verbesserte Erziehung, Vermittlung von Werten, Bildung von Rechtsbewusstsein, Verhinderung von Defiziten in der Persönlichkeitsentwicklung und Beseitigung sozialer Mängellagen sowie auf die Vermeidung erneuter Straffälligkeit. (4) Der Ansatz der opferorientierten, situativen Kriminalprävention hat die Reduzierung von Tatgelegenheiten zum Ziel. Tatgelegenheitsstrukturen können im Wesentlichen durch Erhöhung des Täteraufwandes (bspw durch entsprechende technische oder persönliche (Eigen)Sicherungsmaßnahmen), durch Erhöhung des Täterrisikos (jedwede Form der Überwachung) oder durch Minderung des Taterfolges (bspw Verbleib des Tatertrages oder Identifizierbarkeit von Eigentum) verändert werden. (5) Eine andere häufig verwendete Systematik unterscheidet zwischen primärer, sekundärer und tertiärer Prävention. Primäre Prävention setzt an den Wurzeln der Kriminalitätsentstehung an und entspricht weitgehend der sozialen Kriminalprävention bei Kindern und Jugendlichen. Sekundäre Prävention ist im Wesentlichen deckungsgleich mit dem situativen Präventionsansatz. Tertiäre Prävention ist die Verhinderung des Rückfalls und ist gleichbedeutend mit der sozialen, täterorientierten Prävention bei bereits straffällig Gewordenen. 3

6 5.2. Aufgaben (1) Die fachlichen Inhalte der polizeilichen Kriminalprävention werden bundesweit einheitlich vom Bundeskriminalamt ( Zentralstelle Kriminalprävention ) vorgegeben. (2) Die Aufgaben und fachlichen Vorgaben sind in der vom Bundeskriminalamt erstellten Anlage Aufgaben der polizeilichen Kriminalprävention definiert (siehe Anlage 2). Über diesen vorgegebenen Rahmen hinaus gehende Präventionsprojekte sind zur Gewährleistung bundesweit einheitlicher Qualitätsstandards ausschließlich nach Genehmigung durch das Bundeskriminalamt zulässig. In Zweifelsfällen ist jedenfalls eine Genehmigung einzuholen. (3) Die Aufgaben des Präventionsbeamten als Kontaktbeamter bei Gewalt in der Familie sind in der Anlage 3 genau definiert. (4) Zusammenfassend handelt es sich bei den durch die Polizei eigenständig wahrzunehmenden Aufgaben im Bereich der Kriminalprävention um die verhaltensorientierte und sicherheitstechnische Beratung im Bereich der Eigentumsprävention, die Verhinderung aus Suchtverhalten resultierender strafbarer Handlungen im Bereich der Suchtdeliktsprävention die täterorientierte Normverdeutlichung zur Verhinderung weiterer subjektiver Straftaten im Bereich der Gewaltprävention, aktives Tätigwerden zur Verhinderung von Gewaltdelikten (z.b. bei Sportfans, bei Jugendlichen in Parkanlagen, Jugendzentren und Stadtteilen), kriminalpräventive Öffentlichkeitsarbeit und kriminalpräventive Information der Bevölkerung in allen Deliktsbereichen sowie lageangepasste und präventiv notwendige Präsenz (5) In den Bereichen Eigentums-, Gewalt-, Sucht(delikts)- und Sexualdeliktsprävention wirkt die Polizei an Präventionstätigkeiten anderer Verantwortungsträger in einheitlicher Rolle als Motor mit. Konkret erfolgt dies durch aktives Hinweisen auf kriminalitätsrelevante Probleme die Bereitstellung der zur Problemlösung benötigten polizeilichen Informationen Hinwirken auf gemeinsame Präventionsmaßnahmen und die Erarbeitung gemeinsamer Lösungsvorschläge Im Rahmen der Mitwirkung an konkreten Maßnahmen dürfen ausschließlich auf Grundlage polizeilicher Erfahrungen und vom BMI genehmigter polizeilicher Aus- und Fortbildung erworbene Kenntnisse und Methoden vermittelt bzw angewandt werden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind die Übernahme psychosozialer Aufgaben, die praktische Vermittlung von Körpertechniken im Rahmen von Selbstverteidigungsund Selbstbehauptungskursen, die aktive Teilnahme an Bühnenaufführungen und 4

7 Puppentheatern sowie die alleinige Durchführung von Outdoor-Pädagogikveranstaltungen. 6. Anforderungsprofil und Auswahl der Präventionsbeamten (1) Das Anforderungsprofil für Präventionsbeamte ist der Anlage 4 zu entnehmen. (2) Bei der Auswahl der Präventionsbeamten ist überdies auf vorhandene, einschlägige Vorkenntnisse oder Spezialausbildungen wie insbesondere Spezialausbildung Suchtprävention, besondere Kenntnisse oder Erfahrungen in der kriminalpräventiven Jugendarbeit und einschlägige schulische oder berufliche Vorbildung (zb Sozialberufe) besonderes Augenmerk zu legen. (3) Bei Bedarf hat das Stadt- oder Bezirkspolizeikommando im eigenen Zuständigkeitsbereich eine Interessentensuche für die Verwendung als Präventionsbeamter durchzuführen und die Interessenten dem Landespolizeikommando zu melden. (4) Das Landespolizeikommando hat aufgrund der festgelegten Auswahlkriterien die am besten geeigneten Bewerber auszuwählen und anschließend beim BMI (Abteilung II/2) die Organisation eines Ausbildungslehrganges für Präventionsbeamte zu beantragen. 7. Ausbildung (1) Die fachlichen Standards und Inhalte der Ausbildung für Präventionsbeamte werden vom Bundeskriminalamt festgelegt. (2) Die Ausbildung beinhaltet Module zu den Themen: a) Eigentumsdelikte b) Sucht(delikts)prävention c) Psychologie und Gewalt d) Gewalt in der Familie e) Sexueller Missbrauch f) Rhetorik, Präsentationstechnik und Öffentlichkeitsarbeit. (3) Die Ausbildung für die Bereiche a) bis d) erfolgt dezentral in den Bundesländern durch Multiplikatoren. Als Multiplikatoren fungieren die Beamten des Assistenzbereiches Kriminalprävention in den Landeskriminalämtern bzw in bestimmten Bereichen, wie z.b. bei Gewalt in der Familie auch durch andere geeignete Trainer. Die Schulung der Multiplikatoren erfolgt durch das Bundeskriminalamt. Der Themenbereich Sexueller Missbrauch wird zentral durch das Bundeskriminalamt geschult. Die Ausbildung für die Bereiche Rhetorik, Präsentationstechnik und Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in einem Modul dezentral in den BZS. 5

8 Ausbildungsmodule, die von Bediensteten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nachweislich bereits absolviert wurden, sind auf die Ausbildung anzurechnen. (4) Die Stadt- und Bezirkspolizeikommanden haben dafür Sorge zu tragen, dass für alle Präventionsbereiche entsprechend ausgebildete Präventionsbeamte zur Verfügung stehen. Spezialisierungen einzelner Bediensteter in einem oder auch mehreren spezifischen Themenbereichen der Kriminalprävention sind zulässig, sofern sichergestellt ist, dass innerhalb des Kommandobereiches alle Sparten bedarfsangepasst abgedeckt werden können. (5) Präventionsbeamte sind nach ihrer Ausbildung, möglichst innerhalb eines Jahres für die Dauer von 2 Monaten zur praktischen Einschulung dem Landeskriminalamt zuzuteilen. 8. Fortbildung und Erfahrungsaustausch 8.1 Präventionskonferenzen (1) Das Bundeskriminalamt (als Zentralstelle Kriminalprävention ) veranstaltet regelmäßige Präventionskonferenzen, mit schwerpunktmäßig folgender Zielsetzung: - Festlegung und bei Bedarf Adaptierung der fachlichen Standards, - Schwerpunktsetzung in der Präventionsarbeit, - Schwerpunktsetzung für periodisch durchzuführende Fortbildungsmaßnahmen - Wissenstransfer, - Erfahrungsaustausch. (2) An dieser Präventionskonferenz nehmen je 1 Vertreter des Landeskriminalamtes (Assistenzbereich Kriminalprävention) und je 1 Vertreter der Präventionsbeamten der Ebene Bezirks- oder Stadtpolizeikommando pro Bundesland teil. 8.2 Fortbildung auf Landesebene (1) Der zuständige Assistenzbereich Kriminalprävention im Landeskriminalamt hat im Sinne der Kriminaldienst-Fortbildungs-Richtlinien (KDFR) regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen für die Präventionsbeamten ihres Zuständigkeitsbereiches durchzuführen. Bei der zeitlichen Planung dieser Fortbildungsveranstaltung ist auf einen zeitlichen Nahebezug zu den Präventionskonferenzen Bedacht zu nehmen, damit deren Inhalte möglichst rasch flächendeckend weitergegeben werden können. (2) Die Inhalte der Fortbildungsveranstaltung sind a) nach den Erfahrungen in der praktischen Zusammenarbeit mit den Präventionsbeamten, b) unter Berücksichtigung aktueller Entwicklungen und 6

9 c) abgestimmt auf die Ergebnisse der Präventionskonferenz zu gestalten. (3) Die Teilnahme von Vertretern der in Österreich relevanten polizeiexternen Präventionseinrichtungen (Fachstellen usw.) ist anzustreben. 8.3 Teilnahme an externen Fortbildungsveranstaltungen (1) Den Präventionsbeamten ist nach dienstlicher Zulässigkeit die Teilnahme an sonstigen fach- und themenbezogenen externen Veranstaltungen zu ermöglichen. 9. Kooperationen und Partner (1) Das Landespolizeikommando strebt innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches die Zusammenarbeit mit den relevanten polizeiexternen Präventionseinrichtungen (Fachstellen usw.) an. (2) Eine Liste sämtlicher in Österreich relevanter Opferschutzeinrichtungen ist dem Erlass als Anlage 5 beigefügt. (3) Das Landespolizeikommando hat für die ständige Aktualisierung und Bereitstellung der Liste zu sorgen und Änderungen dem BM.I, Abt II/2 und dem Bundeskriminalamt (Zentralstelle für Kriminalprävention) zu übermitteln. 10. Ausstattung (1) Zur Durchführung der Kriminalprävention werden den Präventionsbeamten die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. (2) Die den Landes-, Bezirks- und Stadtpolizeikommanden dienstlich zugewiesenen Präsentationsmedien sind den Präventionsbeamten bei Bedarf zur Verfügung zu stellen. 11. Berichterstattung (1) Über durchgeführte Präventionsmaßnahmen ist im Wege der vom.bk eingerichteten Web-Applikation regelmäßig Meldung zu erstatten. (2) Die Meldedaten ermöglichen eine kriminalgeografische Analyse durchgeführter Präventionsmaßnahmen im Vergleich zur Kriminalitätsentwicklung und stellen somit ein wirkungsvolles Instrument zur Planung und Durchführung sowohl repressiver als auch präventiver Maßnahmen dar. 7

10 12. Inkrafttreten, Außerkrafttreten von Erlässen (1) Dieser Erlass wird in die Erlassdatenbank aufgenommen und tritt mit in Kraft. (2) Gleichzeitig treten nachstehende Erlässe außer Kraft: Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 17. Dezember 2001, Zl 7050/4381-II/12/01 Erlass des Bundesministeriums für Inneres vom 16. Jänner 2002, ZI 7000/970-II/12/02 8

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