Das Beitrags- und Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften
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- Hedwig Kaufer
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1 Das Beitrags- und Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften I. Das Grundkonzept: Ablösung der zivilrechtlichen Haftpflicht des Unternehmers Um das von den anderen Sozialversicherungszweigen grundlegend abweichende Finanzierungssystem zu verstehen, ist es notwendig, das gesetzgeberische Ziel vor Augen zu haben, das der Konzeption des Unfallversicherungsrechts zugrunde liegt. Mit der gesetzlichen Unfallversicherung wurde die zivilrechtliche Haftpflicht des Unternehmers gegenüber den in seinem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern abgelöst. Zunächst war die gesetzliche Unfallversicherung durch das Unfallversicherungsgesetz von 1884 und in seiner Nachfolge durch die Reichsversicherungsordnung (RVO) auf einzelne besonders gefährliche Unternehmen (z. B. Bergbau, Salinen, Werften, Brüche, Hüttenwerke u. a.) beschränkt. Erst 1942 wurde das Prinzip der Betriebsversicherung aufgegeben, und es erfolgte der Übergang zum umfassenden Versicherungsschutz aller aufgrund eines Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses Beschäftigten. Diesem umfassenden Versicherungsschutz der Arbeitnehmer entspricht auf seiten der Unternehmer die Zwangsmitgliedschaft in der Berufsgenossenschaft. Zum Ausgleich der Ablösung der zivilrechtlichen Unternehmerhaftpflicht tragen die Unternehmer die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung allein. Sie tragen solidarisch die Aufwendungen, die ohne die Ablösung der Haftpflicht jeder einzelne Unternehmer bei einem Schadensfall aufbringen müßte; die Versicherten selbst tragen keinen Beitragsanteil. Beitragspflichtig sind daher allein Unternehmer, die Versicherte beschäftigen und/oder ich selbst freiwillig versichert haben bzw. nach der Satzung der Berufsgenossenschaft selbst einer Pflichtversicherung unterliegen II. Das Finanzierungssystem: Nachträgliche Bedarfsdeckung Im Gegensatz zur Kranken- und Rentenversicherung beruht das Finanzierungssystem der gewerblichen Berufsgenossenschaften auf dem Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung. Die Beiträge, die von den Unternehmern aufzubringen sind, müssen den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres decken, einschließlich der zur Bildung der gesetzlich vorgesehenen Rücklage nötigen Beträge. Demnach wird der finanzielle Gesamtbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahres durch die Berufsgenossenschaft festgestellt und nur dieser Betrag auf die beitragspflichtigen Unternehmer umgelegt. Dieser Gesamtbedarf der Berufsgenossenschaft, das sogenannte Umlagesoll, setzt sich im wesentlichen aus den Aufwendungen für Entschädigungsleistungen (z. B. Renten, Kosten für Heilbehandlungen) und den Kosten für Unfallverhütungsmaßnahmen, die für Unternehmer und Arbeitnehmer getroffen werden, zusammen. Die Umlageberechnungen der einzelnen Berufsgenossenschaften werden in den jährlich von den Berufsgenossenschaften herausgegebenen Verwaltungsberichten veröffentlicht.
2 III. Der Verteilungsmaßstab: Faktoren der Beitragsberechnung Der ermittelte Bedarf der Berufsgenossenschaft ist auf die beitragspflichtigen Unternehmer umzulegen nach folgender Formel : Drei Faktoren bestimmen somit die Beitragshöhe des einzelnen Unternehmers: Das Arbeitsentgelt der Versicherten der Grad der Unfallgefahr im Unternehmen (Gefahrklasse), der Beitragsfuß (Umlageziffer). 1. Arbeitsentgelt der Versicherten Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen der Beschäftigten: Lohn oder Gehalt einschließlich der Lohnsteuer und der Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung (Kranken-, Rentenund Arbeitslosenversicherung). Ist ein Netto-Arbeitsentgelt vereinbart, sind auch die vom Arbeitgeber übernommenen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge, soweit sie vom Arbeitnehmer zu tragen wären, hinzuzurechnen. Die Legaldefinition des Arbeitsentgelts in soll sicherstellen, daß alle Geldzuwendungen oder geldwerten Vorteile, die im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt werden, sozialversicherungspflichtig sind. Es zählen daher auch insbesondere alle Sachbezüge des Beschäftigten hinzu. Grundsätzlich umfaßt der Arbeitsentgeltbegriff alle Einnahmen aus einer Beschäftigung, die lohnsteuerpflichtig sind. Soweit der Unternehmer einer Pflichtversicherung unterliegt oder sich freiwillig versichert bzw. im Falle einer Pflichtversicherung höher versichert hat, wird der Beitragsberechnung die gewählte Versicherungssumme innerhalb der in der Satzung festgelegten Mindest- und Höchstgrenzen zugrunde gelegt. Die Berufsgenossenschaft wird über die Höhe des Arbeitsentgelts durch den jährlichen Lohnnachweis von dem Unternehmer unterrichtet. Die Unternehmer haben, wenn die Satzung der einzelnen Beruf-
3 sgenossenschaft nichts Abweichendes bestimmt, sechs Wochen nach Ablauf des Geschäftsjahres (11. Februar) der Berufsgenossenschaft einen Nachweis über das Arbeitsentgelt der Versicherten einzureichen. Die Berufsgenossenschaften verschicken zum Jahreswechsel in aller Regel ein Lohnnachweisformular, das von dem Unternehmer auszufüllen ist. Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind darin regelmäßig nicht einzeln aufzuführen, sondern als Summen, geordnet nach den Gefahrklassen des Gefahrtarifs, zu denen das Unternehmen veranlagt ist. Um die Richtigkeit der jährlich nachgewiesenen Arbeitsentgelte überprüfen zu können, sind die Berufsgenossenschaften nach 744 RVO berechtigt, durch Rechnungsbeamte Geschäftsbücher und Unterlagen einzusehen. Daher müssen die Unternehmer die Aufzeichnungen über das von den einzelnen Versicherten verdiente Arbeitsentgelt (also Lohnlisten, -bücher usw.) innerhalb der durch die berufsgenossenschaftliche Satzung bestimmten Frist, mindestens drei Jahre, aufbewahren. Für Unternehmer, die den Lohnnachweis nicht rechtzeitig oder unvollständig einreichen, stellt ihn die Berufsgenossenschaft im Wege der Schätzung selbst auf oder ergänzt ihn. Die Schätzung des Arbeitsentgelts durch die Berufsgenossenschaft muß sich an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren, sie darf nicht durch einen überhöhten Ansatz zu einer Maßregelung des Unternehmers führen. Eine solche Schätzung müssen Sie nicht widerspruchslos hinnehmen. Aus der anwaltlichen Praxis ist bekannt, dass Schätzungen zu 80 % weit über dem tatsächlichen Arbeitsentgelt liegen. Hier kann auch nach der Schätzung noch korrigiert werden. Wir stehen Ihnen hierbei gerne zur Seite. Das Arbeitsentgelt der Beschäftigten wird von der Berufsgenossenschaft auch dann geschätzt, wenn der Unternehmer den Lohnnachweis ohne eigenes Verschulden nicht eingereicht hat. Bei Fristversäumnis kann der Unternehmer mit einem Bußgeld belegt werden; Die unterbliebene Einreichung des Lohnnachweises ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5000 EUR geahndet werden kann. Der Unternehmer kann sich im Bußgeldverfahren nicht darauf berufen, einen Lohnnachweisvordruck von der Berufsgenossenschaft nicht erhalten zu haben, da die Einreichung des Lohnnachweises eine gesetzliche Pflicht ist. Dies gilt auch, wenn die Satzung der Berufsgenossenschaft vorsieht, daß der Vordruck der Berufsgenossenschaft zu benutzen ist. Erhält der Unternehmer diesen nicht rechtzeitig, muß er ihn anfordern. Die Bußgeldbewehrung der Vorschrift ist im Interesse der Solidargemeinschaft der Mitgliedsbetriebe erfolgt, da der Lohnnachweis Grundlage der Beitragsberechnung und diese wiederum Grundlage der Finanzierung der Gemeinschaft ist. 2. Grad der Unfallgefahr Ein weiterer (und der für die Höhe der Gebühren bestimmenste) Faktor der Beitragsberechnung. Die Unfallgefährlichkeit wird allerdings nicht individuell auf das einzelne Unternehmen bezogen festgestellt. Zur Abstufung der Beiträge nach dem Grad der Unfallgefahr stellt die Berufsgenossenschaft vielmehr für alle Gewerbszweige, für die sie fachlich zuständig ist, in einem Gefahrtarif Gefahrklassen auf. Diese Gefahrklassen sollen den Grad der Unfallgefahr der in den jeweiligen Gewerbszweigen zusammengeschlossenen Unternehmen widerspiegeln. Die Gefahrklassen werden errechnet aus der Gegenüberstellung der in einem Gewerbszweig nachgewiesenen Arbeitsentgeltsummen während eines Beobachtungszeitraums (meist 4 Jahre) und der in gleicher Zeit von der Berufsgenossenschaft erbrachten Entschädigungsleistungen für die Unternehmen dieses Gewerbszweigs.
4 Spätestens nach 5 Jahren erfolgt aufgrund einer Prüfung die Anpassung an das aktuelle Unfallgeschehen, d. h. die Gefahrklassen der einzelnen Gewerbszweige werden neu berechnet. Danach erhält der Unternehmer einen neuen Veranlagungsbescheid, in dem ihm die neuen Gefahrklassen mitgeteilt werden. Der Gefahrtarif ist autonomes Recht der Berufsgenossenschaft, der, ebenso wie jede Änderung, von der Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt wird. 3. Beitragsfuß (Umlageziffer) Der dritte Faktor in der Beitragsberechnung ist der Beitragsfuß (Umlageziffer). Der Beitragsfuß ist der rechnerische Beitragssatz, der in einer angenommenen Gefahrklasse 1 für 1000 EUR Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Er errechnet sich jährlich aus dem Verhältnis von Umlagesoll (= Gesamtausgaben der Berufsgenossenschaft) und der insgesamt nachgewiesenen Arbeitsentgelte pro Gewerbszweig. Die Festsetzung dieses Beitragsfußes erfolgt durch den Vorstand der Berufsgenossenschaft zeitlich kurz vor Versendung der Beitragsbescheide als Abschluß des Lohnnachweisverfahrens. Er kann erst errechnet werden, wenn durch die Unternehmen alle Arbeitsentgelte für das laufende Jahr nachgewiesen sind. Anfragen, wie hoch der zu erwartende Beitrag bei der Berufsgenossenschaft sein wird, können deshalb auch erst eindeutig kurz vor Versendung der Beitragsbescheide beantwortet werden. IV. Der individuelle Faktor: Beitragsausgleichsverfahren Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet, unter Berücksichtigung der anzeigepflichtigen Arbeitsunfälle Beitragszuschläge bzw. -nachlässe zu berechnen (Beitragsausgleichsverfahren). Die Höhe dieser Zuschläge/Nachlässe richtet sich nach der Zahl, der Schwere oder den Kosten der Arbeitsunfälle. Die Einzelheiten werden in der Satzung der jeweiligen Berufsgenossenschaften geregelt. Das Verfahren zielt darauf ab, Unternehmern durch eine mögliche Beitragsreduzierung einen materiellen Anreiz zu besonderen Maßnahmen der Unfallverhütung zu geben. Aufgrund dieser Zielsetzung, werden zur Berechnung nicht alle Unfalllasten, die durch Arbeitsunfälle der Versicherten entstehen, herangezogen. V. Neben der berufsgenossenschaftlichen Umlage: Die Sonderumlagen Neben dem eigenen Beitrag erhebt die Berufsgenossenschaft als Inkassostelle zwei Beiträge, die nicht für eigene Zwecke verwendet werden: den Beitrag zur Ausgleichslast und für das Insolvenzausfallgeld. 1. Ausgleichslast Die gesetzliche Unfallversicherung ist für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft von dem Grundgedanken beherrscht, daß die in einer Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmen solidarisch die entstandenen Lasten tragen. Grundlage des Beitrags zu dieser Ausgleichslast ist die Lohnsumme des einzelnen Unternehmens, wobei jährlich ein Freibetrag pro Unternehmen berück-
5 sichtigt wird. Für die Berechnung des Beitrags zur Ausgleichslast wird jedes Jahr auf der Grundlage der Entschädigungsleistungen der an dem Ausgleichsverfahren teilnehmenden Berufsgenossenschaften ein Beitragsfuß festgesetzt. 2. Insolvenzausfallgeld Das Konkursausfallgeld ist eine Leistung der Bundesanstalt für Arbeit nach den Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes. Es dient zum Ausgleich des Netto-Lohnanspruchs der Arbeitnehmer für die letzten drei Monate vor Eröffnung der Insolvenz bzw. Abweisung des Konkurseröffnungsantrags mangels Masse. Die Mittel für das Insolvenzausfallgeld werden von den Berufsgenossenschaften über Beiträge der Unternehmer aufgebracht ( 186 b AFG). VI. Der Beitragsbescheid Verfahrensrechtlich wird der Beitrag durch einen Verwaltungsakt, den Beitragsbescheid ( 746 RVO), erhoben. Der Beitragsbescheid ist dem Unternehmer mit der Aufforderung zuzustellen, den Beitrag zu zahlen. In der Praxis wird die Zustellung im Hinblick auf die Masse der Bescheide durch bloße Bekanntgabe ( 37, 39 SGB X), nämlich durch einfachen Brief, ersetzt. Der Beitragsbescheid muß alle Faktoren enthalten, die es dem Unternehmer ermöglichen, die Berechnung zu prüfen, mit Ausnahme der zugrunde liegenden Berechnung von Umlagesoll und Beitragsfuß. Der Bescheid enthält darüber hinaus den Hinweis, daß die Zwangsvollstreckung erfolgen kann, wenn der Beitrag nicht beglichen wird. Im Interesse aller Mitgliedsunternehmen ist der Versicherungsträger gehalten, die Zwangsvollstreckung gegen säumige Schuldner zu betreiben, da Beitragsausfälle von der gesamten Mitgliedergemeinschaft zu tragen sind. Die berufsgenossenschaftlichen Beiträge werden am 15. des auf die Bescheidzustellung folgenden Monats fällig. Gegen den Beitragsbescheid sind Widerspruch und Klage möglich. Beide Rechtsmittel haben jedoch keine aufschiebende Wirkung; zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung sind die Beiträge vorläufig zu zahlen ( 86 SGG). Bei erfolgreich durchgeführtem Widerspruchsverfahren bzw. Klage erfolgt eine Rückerstattung der zuviel geleisteten Beiträge. Die Beitragsbescheide werden von den Berufsgenossenschaften regelmäßig im April versandt. Bis zum Eingang der Beiträge finanzieren sich die Berufsgenossenschaften in der Regel durch Beitragsvorschüsse, die der Vorstand beschließt. Die Einzelheiten ergeben sich aus den berufsgenossenschaftlichen Satzungen. Die Beitragsvorschüsse werden ebenfalls durch Bescheid angefordert; die Beträge werden mit dem endgültig festgesetzten Beitrag verrechnet. VII. Zahlungserleichterungen Die berufsgenossenschaftlichen Beiträge müssen, wie alle Sozialversicherungsbeiträge, nach 76 SGB IV rechtzeitig und vollständig erhoben werden. Es sind allerdings Zahlungserleichterungen für den Unternehmer möglich durch Stundung oder Ratenzahlung. Diese Zahlungserleichterungen dürfen nach 76 Abs. 2 SGB IV nur gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung der Beiträge für
6 den Unternehmer eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Beitragsanspruch der Berufsgenossenschaft durch die Stundung/Ratenzahlung nicht gefährdet wird. Eine Härte liegt z. B. dann vor, wenn ein vorübergehender Umstand eintritt, der die rechtzeitige Zahlung unmöglich macht. Für den Unternehmer muß eine individuelle Notsituation bestehen. Die Stundung kann allerdings nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden, um im Interesse aller Mitgliedsbetriebe den Beitragseingang sicherzustellen. Als Sicherheit kommen insbesondere in Betracht Bankbürgschaften, Sicherungsübereignungen von Betriebseinrichtungen oder die Abtretung von Forderungen aus Aufträgen. Die Berufsgenossenschaften gewähren eine Stundung/Ratenzahlung nur gegen eine angemessene Verzinsung, deren Höhe die Satzung regelt (vielfach 0,5 % pro angefangenem Monat Zahlungsrückstand). Ein Erlaß der Beitragsforderung insgesamt ist möglich, wenn die Einziehung überhaupt für den Schuldner eine erhebliche Härte bedeutet. Wegen der Zweckbindung der Mittel muß dies eine ganz besondere Ausnahmesituation sein. Gegenüber Einzelunternehmern ist der Erlaß nur dann vertretbar, wenn eine gravierende, unverschuldete finanzielle Notlage entstanden ist und die Beitragszahlung somit zur Existenzgefährdung führen könnte. Meist jedoch ist der besonderen Härte durch Stundung/Ratenzahlung Rechnung zu tragen. Auch Stundung oder Erlass verhandeln wir gerne für Sie mit Ihrer Berufsgenossenschaft. Langjährige Erfahrung und bekannte Ansprechpartner helfen bei dem gemeinsamen Errreichen Ihrer Ziele. VIII. Beitrag bei Betriebseinstellung: Zeitnahe Abrechnung Nach 671 Nr. 7 RVO trifft die berufsgenossenschaftliche Satzung Bestimmungen darüber, welche Folgen bei Betriebseinstellung oder Unternehmerwechsel zu beachten sind. Im Vordergrund steht dabei insbesondere die Sicherstellung der Beiträge. Regelmäßig enthalten die Satzungen die Möglichkeit einer Beitragsabfindung bzw. die Leistung einer Sicherheit für den Beitrag bei Einstellung eines Unternehmens. Die Beitragsabfindung bewirkt die endgültige Erledigung der Beitragszahlung und errechnet sich meist aus den Lohnsummen, die an die Versicherten bis zur Betriebseinstellung ausgezahlt worden sind, der Veranlagung zum Gefahrtarif und dem zuletzt von der Berufsgenossenschaft festgestellten Beitragsfuß. Im Zusammenhang mit dessen Schwankungsbreite wird häufig noch zusätzlich ein Abfindungszuschlag erhoben. Zahlt der Unternehmer die Beitragsabfindung bei Betriebseinstellung, sind damit alle beitragsrechtlichen Ansprüche der Berufsgenossenschaft abgegolten; allerdings wird auch ein möglicher Beitragsnachlaß, der bei der üblichen Beitragsberechnung im Rahmen des Beitragsausgleichsverfahrens möglich sein kann, fehlen. Wählt der Unternehmer nicht die Möglichkeit der Beitragsabfindung, ist in Höhe der zu erwartenden Beitragszahlung vom Unternehmer bei der Berufsgenossenschaft eine Sicherheitsleistung zu erbringen. Mit den bis zur Betriebseinstellung angefallenen Lohnsummen nimmt der Unternehmer an der nächsten Beitragsumlage teil, wobei dann die Berechnung mit den aktuellen Faktoren erfolgt. Auf diesen so ermittelten Beitrag wird die Sicherheitsleistung angerechnet, ein Fehlbetrag nachgefordert, ein Mehrbetrag erstattet.
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