Merkblatt. Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen

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1 Merkblatt Jugendschutz im Umgang mit Bildträgern mit Filmen oder Spielen in Videotheken und anderen Verleihund Verkaufsstellen (im Sinne der 12 und 14 JuSch) Informationen und Hinweise zur Handhabung der gesetzlichen Jugendschutzbestimmungen in Handel, Gewerbe und Behörden (Stand April 2006) Seit dem sind das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) in Kraft. In beiden Gesetzen sind u.a. auch die Bestimmungen zum Umgang mit Bildträgern, auf die Filme oder Spiele programmiert sind, enthalten. Das vorliegende Merkblatt möchte über diese jugendschutzrelevanten Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der 12 und 14 JuSchG informieren. Diese sind zu beachten, wenn in der Öffentlichkeit Bildträger mit Filmen oder Spielen zum Kauf oder Verleih angeboten werden. Dabei ist unerheblich, ob die auf diesem Bildträger enthaltenen Texte oder Schriften in deutscher oder in einer anderen Sprache dargestellt werden. Durch diese Regelungen des Jugendschutzgesetzes soll verhindert werden, dass Kinder und Jugendliche Zugang zu bespielten Bildträgern erhalten, die ihre Entwicklung oder ihre Erziehung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beeinträchtigen können. Erwachsene, die vorsätzlich gegen diese Bestimmungen verstoßen, handeln ordnungswidrig. Ein solches vorsätzliches Verhalten kann mit einer Geldbuße bis zu ,00 geahndet werden. Werden Kindern und Jugendlichen gar programmierte Bildträger mit Spielen oder Filmen angeboten, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach 24 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemacht ist, oder nach den 86, 130, 130a, 131, 184 StGB relevant sind, wird dies von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt. Für wen ist das Merkblatt gedacht? Das Merkblatt richtet sich in erster Linie an die für den Jugendschutz und dessen Einhaltung zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei den Kommunen und der Polizei. 1

2 Daneben informiert das Merkblatt auch gewerbliche Anbieter von Bildträgern mit Filmen oder Spielen im Land Niedersachsen. Dabei ist weitestgehend unerheblich, ob diese Bildträger in der Öffentlichkeit in Videoverleihshops, Automaten, Warenhäusern, Supermärkten oder auf Flohmärkten oder gar über das Internet zum Verkauf, Verleih oder nur zur Ansicht angeboten werden. Was sind Bildträger mit Film- und Spielprogrammen? Bildträger sind gegenständliche Träger von Texten, Bildern oder Tönen, die zur Weitergabe geeignet, zur unmittelbaren Wahrnehmung bestimmt oder in einem Vorführoder Spielgerät eingebaut sind oder mit Hilfe dieser Vorführ- oder Spielgeräte dargestellt werden können ( 1 JuSchG Abs. 2). Hinsichtlich der nach 12 und 14 JuSchG relevanten Medien betrifft dies hauptsächlich mit Filmen und Spielen programmierte Videokassetten, DVDs, CDs und CD-Roms, UMDs, lose zur Weitervergabe geeignete Speicherchips/-sticks oder Festplatten. Sog. dual discs gehören ebenso dazu, denn diese enthalten sowohl Musiktitel wie ganze Filme. Auch diese Produkte sind kennzeichnungspflichtig, wenn der filmische Anteil nicht mehr als marginal bezeichnet werden kann. Altersfreigabekennzeichen für mit Filmen und Spielen programmierte Bildträger Bildträger müssen, wenn sie in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nach 12 und 14 JuSchG mit einer Altersfreigabe der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle, i.d.r. der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) und der Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK), gekennzeichnet sein. Ausnahme nach 14 Abs. 7 JuSchG: Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die vom Anbieter mit Info- oder Lehrprogramm gekennzeichnet worden sind. Hierbei kann es jedoch zu Missbrauch dieser Kennzeichnung kommen. Dies kann z. B. bei Filmen geschehen, die angeblich zur sexuellen Aufklärung oder zur historischen Einordnung von Ereignissen aus der Zeit des Faschismus beitragen wollen. Ggf. sollte der Titel der FSK, der USK oder aber der Obersten Landesjugendbehörde zwecks Überprüfung gemeldet werden. Altersfreigabekennzeichnungen sind deutlich sichtbar auf dem Bildträger und auf der Verpackungshülle anzubringen. Vorbehaltlich einer besonderen Ausnahmegenehmigung im Einzelfall durch die OLJB ist die Kennzeichnung mit einer Seitenlänge von 15 mm, entsprechend einer Fläche von 225 mm², auf der Hülle und auf dem Bildträger anzubringen. Falls der Bildträger keine Fläche von mehr als 2000 mm² aufweist, kann das Kennzeichen mit einer Seitenlänge von 12 mm, entsprechend einer Fläche von 144 mm², aufgebracht werden. Bildträger, die indiziert bzw. mit Keine Jugendfreigabe oder überhaupt nicht gekennzeichnet sind, dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. FSK und USK führen zur Alterskennzeichnung der mit Filmen und Spielen programmierten Bildträger ein Prüfungsverfahren durch. Auf der Grundlage der Prüfergebnisse sowie der Freigabeentscheidung des Ständigen Vertreters der OLJB erhält der Antragsteller das Recht zur Kennzeichnung des jeweiligen Prüfobjektes unter Verwendung der nachstehend dargestellten Kennzeichen. 2

3 Für Bildträger mit Spielen gelten folgende USK-Altersfreigabekennzeichen: Für Bildträger mit Filmen gelten folgende FSK-Altersfreigabekennzeichen: Die Kennzeichen entsprechen hinsichtlich Größe, Inhalt, Form und Farbe der Anordnung der OLJB im Sinne des 12 Abs. 2 JuSchG. Durch die Verwendung dieser Kennzeichen kommt der Anbieter einer sich aus den Vorschriften des Jugendschutzgesetzes ergebenden Kennzeichnungspflicht nach. Abweichend von dieser Regelung können die OLJB s auf Antrag des Anbieters hinsichtlich der Größe, Inhalt, Anordnung und Form eine Ausnahmegenehmigung erteilen, zu der man Auskunft bei der für den Jugendschutz zuständigen Stellen der Obersten Landesjugendbehörden erhält. Im Rahmen einer Kennzeichnung im Sinne des 14 Abs. 2 JuSchG sind bei mit Filmen und Spielen programmierten Bildträgern folgende Farben und Texte zu verwenden: Bei dem Kennzeichen Freigegeben ohne Altersbeschränkung ( 14 Abs. 2 Nr. 1 JuSchG) sowie bei den FSK-Kennzeichen Lehr- und Infoprogramme ( 14 Abs. 7) ist die Farbe Weiß, Bei dem Kennzeichen Freigegeben ab sechs Jahren ( 14 Abs. 2 Nr. 2 JuSchG) die Farbe Gelb (HKS 2), Bei dem Kennzeichen Freigegeben ab zwölf Jahren ( 14 Abs. 2 Nr. 3 JuSchG) die Farbe Grün (HKS 57), Bei dem Kennzeichen Freigegeben ab sechzehn Jahren ( 14 Abs. 2 Nr. 4 JuSchG) die Farbe Blau (HKS 46) und bei dem Kennzeichen Keine Jugendfreigabe ( 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG) ist die Farbe Rot (HKS 13) zu verwenden. Zu diesen Kennzeichen muss noch folgendes beachtet werden: Anstelle des früher gültigen Kennzeichens Nicht freigegeben unter 18 Jahren (nach dem früheren Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit ) ist seit dem das Kennzeichen Keine Jugendfreigabe getreten. Bildträger, die vor diesem Datum das Kennzeichen Nicht freigegeben unter 18 Jahren erhalten haben, können weiterhin so gekennzeichnet bleiben. Bildträger, die mit Auszügen von Film- und Spielprogrammen versehen sind und als Beilage zu periodischen Druckzeitschriften vertrieben werden, müssen mit einem Hinweis des Anbieters versehen sein, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese Auszüge keine Jugendbeeinträchtigung enthalten. Dieser Hinweis muss sowohl auf der Druckschrift wie auf dem Bildträger angebracht werden. 3

4 Verkauf, Verleih oder Ansicht von Bildträgern Bildträger mit Film- und Spielprogrammen können in der Öffentlichkeit in verschiedenster Art und Weise zugänglich gemacht werden: Sie werden zum Verleih, zum Verkauf oder zuerst mal nur zur Ansicht angeboten, wobei im letztgenannten Fall eine Verleih- oder Verkaufsabsicht bestehen muss. Auf jeden Fall gilt für alle dieser genannten Möglichkeiten das Gleiche: Die Bildträger müssen, wenn sie in der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, nach 12 und 14 JuSchG eine Altersfreigabekennzeichnung der Obersten Landesjugendbehörden (OLJB) oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle, in diesem Fall also der FSK und USK, aufweisen. Ausnahme: Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme, die vom Anbieter selbst mit Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet worden sind. Das ist deutlich sichtbar auf dem Bildträger und auf der Verpackungshülle anzubringen. Bildträger, die mit Keine Jugendfreigabe oder überhaupt nicht gekennzeichnet sind, dürfen Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Sie dürfen außerdem nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. Flohmärkten, etc.), in Kiosken oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden. Solche Produkte sind möglicherweise sogar in den Listen der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) aufgeführt und unterliegen damit zusätzlichen Bestimmungen. So unterliegen Medien, die in der Liste B der BPjM aufgeführt werden, den weitergehenden Verbreitungsverboten des Jugendschutzgesetzes. Hier ist insbesondere das Werbeverbot im Sinne von 15 Abs. 1 und 3 zu beachten. Beispiel: Bildträger mit einer Keine Jugendfreigabe Kennzeichnung oder ohne Kennzeichnung dürfen, wie bereits erwähnt, Kindern und Jugendlichen in der Öffentlichkeit nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. Trotzdem dürfen die Hüllen z. B. auf Flohmärkte ausgelegt werden. Letzteres ist jedoch nicht zulässig, wenn es sich um indizierte Bildträger handelt. Genauso wenig darf in Videotheken, die für Kinder und Jugendliche zugänglich sind, über die Aufstellung von Werbeträgern für indizierte Filme und Spiele geworben werden. Allgemeine Merkmale eines Ladengeschäftes zum Verkauf und Verleih von Bildträgern (sog. Videotheken) Ladengeschäfte, in denen programmierte Bildträger mit Filmen und Spielen angeboten werden, werden gemeinhin als Videotheken bezeichnet. Zum Verkauf solcher Bildträger kommen Räumlichkeiten in Frage, die über einen eigenen Eingang und über eine ausreichende Größe verfügen, in denen durch bauliche Einrichtungen gesichert werden kann, dass Kinder und Jugendlichen dort keinen Zugang zu beeinträchtigenden Inhalten dieser Bildträger erhalten. So sollen beispielsweise Sichtblenden und Aufsichtspersonal verhindern, dass Kinder und Jugendliche einen Blick auf die Inhalte solcher Bildträger werfen können, von denen möglicherweise eine Beeinträchtigung ausgehen könnte. Die Betreiber haben die Pflicht die Einhaltung dieser Bestimmungen zu überwachen. In Zweifelsfällen sollen sie das Alter der Jugendlichen durch Vorlage des Personalausweises überprüfen. Verstöße gegen diese Bestimmungen können mit Freiheits- oder Geldstrafen geahndet werden. Um zu gewährleisten, dass Bildträger ohne Kennzeichnung oder mit einer Keine Jugendfreigabe Kennzeichnung an Kinder und Jugendliche angeboten werden, kann der Betreiber diese in einem gesonderten Raum anbieten ( shop in the shop Geschäfte), dessen Zugang er Kindern und Jugendlichen untersagt bzw. über technische oder sonstige 4

5 Vorkehrungen sichert, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugang zu diesen Räumen haben. Erwachsene dürfen auch im privaten Bereich Kindern und Jugendlichen die hier genannten Bildträger mit der Kennzeichnung Keine Jugendfreigabe oder ohne Kennzeichnung vorsätzlich nicht zugänglich machen. Das Verbot gilt nicht für Personensorgeberechtigte oder diejenigen Erwachsenen, die im Einverständnis mit den Personensorgeberechtigten handeln ( 28 Abs. 4 Satz 2 JuSchG). Bildträger mit schwer jugendgefährdenden Inhalten dürfen nur in solchen Ladengeschäften angeboten werden, die an einer öffentlichen Verkehrsfläche über einen separaten Eingang verfügen, in denen Kindern und Jugendlichen durch Personal oder technische Einrichtungen kein Zutritt erlaubt wird und die Einhaltung dieser Bestimmung ausreichend und konsequent kontrolliert wird. Siehe hierzu auch die Bestimmungen für Räume, in denen Verleihautomaten aufgestellt sind. Der Verleih von Filmen oder Spielen in sog. Videotheken ist in Niedersachsen an gesetzlichen Feier- und Sonntagen erst ab Uhr und bis Uhr gestattet. Verleih von Bildträgern aus Automaten Über Automaten, die nicht beaufsichtigt sind, dürfen nur mit Filmen oder Spielen programmierte Bildträger abgegeben werden, die eine Altersfreigabekennzeichnung bis Freigegeben ab 16 Jahren enthalten. Gleichzeitig muss durch technische Vorkehrungen sichergestellt sein, dass Minderjährige nur auf Bildträger zugreifen können, die für ihre jeweilige Altersgruppe freigegeben und gekennzeichnet sind. Diese Bestimmung gilt für solche Automaten, die auf für Kinder und Jugendliche zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen und außerhalb von Gewerberäumen unbeaufsichtigt aufgestellt werden. Der Betrieb von Verleihautomaten, deren Angebot entweder gar nicht oder aber nach 14 Abs. 2 Nr. 5 JuSchG mit keine Jugendfreigabe gekennzeichnete Bildträger umfasst, ist zulässig wenn: Die Voraussetzungen der 12 Abs. 3 bzw. 15 Abs. 1 JuSchG gewahrt werden sowie 184 Abs. 1 StGB beachtet wird; Vom Betreiber nur volljährige Personen zur Nutzung zugelassen und auf mögliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das JuSchG hingewiesen wird Verleihautomaten in einem Raum mit separatem Zugang aufgestellt sind und entweder durch Personal oder durch technische Vorkehrungen sichergestellt ist, dass dieser Raum für Kinder und Jugendliche nicht zugänglich ist; Der betroffene Raum für Kinder und Jugendliche nicht einsehbar ist; Mittels einer Kameraüberwachung der Zutritt zum Raum von Kindern und Jugendlichen kontrolliert und der versuchte Zutritt konsequent verhindert wird; Durch den kombinierten Einsatz einer Chipkarte, PIN und einer biometrischen Sicherung (z.b. Fingerprint) die Voraussetzung für die Entnahme eines Bildträgers aus dem Automaten nur von Erwachsenen gewährleistet ist 1. 1 Siehe hierzu das Urteil vom Bundesgerichtshof vom (1 StR 70/03) 5

6 Verkauf von Bildträgern in Kiosken, auf Flohmärkten oder in sonstigen Straßenverkaufsständen Bildträger, die mit Keine Jugendfreigabe oder überhaupt nicht gekennzeichnet sind sowie indizierte Bildträger dürfen nach 12 Abs. 3 Satz 2 Kindern und Jugendlichen nicht angeboten, überlassen oder zugänglich gemacht werden. In diesem Sinne dürfen sie im Einzelhandel nicht außerhalb von Geschäftsräumen (z. B. Flohmärkte, Straßenverkaufsstände, Basare, etc.) sowie in Kiosken angeboten oder überlassen werden. Versandhandel Hierbei handelt es sich um ein entgeltliches Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware, in diesem Fall also Bildträger mit Film- oder Spielprogrammen, durch Postversand oder elektronischen Versand von Dateien (z.b. als Anhang zu einer ) ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant/Anbieter und Besteller/Kunden vollzogen wird ( 1 Abs. 4 JuSchG). Zu den Anbietern solcher Waren gehören sowohl Katalogversandhäuser, wie auch sog. Online-Shops und Auktionsveranstalter. Bildträger mit Keine Jugendfreigabe oder ohne Kennzeichnung dürfen (siehe 12 Abs. 3 Satz 2) im Versandhandel nicht angeboten werden, wenn nicht durch eine verlässliche Identifikations- und Volljährigkeitsprüfung des Bestellers eine face-to-face-kontrolle vorgenommen und die bestellte Ware dem volljährigen Kunden persönlich (z.b. durch Versenden als Einschreiben eigenhändig ) ausgehändigt wird. Dies entspricht der Rechtsauffassung und den Praxishinweisen der Obersten Landesjugendbehörden zum Versandhandel von September Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle, Altersfreigabeverfahren und kennzeichnung Die Obersten Landesjugendbehörden sind zuständig für das nach 14 Abs. 6 JuSchG durchgeführte Verfahren der Altersfreigabekennzeichnung. Die Prüfung der Bildträger haben sie den Organisationen der freiwilligen Selbstkontrolle überlassen. Für den Bereich der mit Filmen und Spielen programmierten Bildträger sind dies im Einzelnen: Die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK). Ausführliche Informationen hierzu unter Die FSK übernimmt die Prüfung von Bildträgern, die mit Filmen programmiert sind. Die Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle (USK). Ausführliche Informationen unter Die USK übernimmt die Prüfung von Bildträgern, die mit Spielen programmiert sind. Infos zum Thema Jugendschutz bei Bildträgern mit Filmen oder Spielprogrammen Weitere Quellen für eigene Recherchen zum Thema Jugendschutz bei Bildträgern mit Filmen, Film- oder Spielprogrammen findet man am einfachsten im Internet. Ohne Gewähr für die Vollständigkeit dieser Angaben sollen hier insbesondere folgende Links erwähnt werden: 6

7 (Zuständige bundesweite Stelle für die Alterskennzeichnung von Computer- und Konsolenspielen Unterhaltungssoftware Selbstkontrolle, Berlin) (Datenbank der Unterhaltungssoftware) (Zuständige bundesweite Stelle für die Alterskennzeichnung von Filmen ist die Freiwillige Selbstkontrolle der Filmwirtschaft, Wiesbaden) (Aufbereitet vom Kinder- und Jugendfilmzentrum in Deutschland (KJF) werden hier die neuesten Videos vorgestellt. Hier erhält man u.a. an Hand der Alterseingabe Empfehlungen für pädagogisch wertvolle Video- bzw. DVD-Filme. Auf den beiden genannten Websites der USK und FSK kann man eine Kurzinformation zur Alterskennzeichnung aller Filmen und Spielprogrammen erhalten, wenn diese von der Organisationen geprüft worden sind. (Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien). Diese Website gibt Auskunft zu Medien, die jugendgefährdend sind bzw. welche Kriterien diese Jugendgefährdung ausmachen. Es besteht die Möglichkeit über die Website von der BPjM zu der möglichen Indizierung eines Bildträgers Auskunft zu erhalten. Beschwerden über jugendschutzrechtlich unzureichend gesicherte Online-Shops können auch jugendschutz.net übermittelt werden. Zuständig für dieses Merkblatt und gleichzeitig für den Bereich Bildträger mit programmierten Filmen und Spielen ist im Sinne der 12, 14 sowie 21 JuSchG für das Land Niedersachsen die Oberste Landesjugendbehörde: Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit Referat 302 Postfach Hannover 7

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