Das neue Jugendschutzrecht. Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt

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1 Das neue Jugendschutzrecht Eine Präsentation der AKJS und des Landesjugendamtes Brandenburg zusammengestellt von Klaus Hinze und Gerhard Mittelstädt

2 Das neue Jugendschutzrecht besteht aus dem Jugendschutzgesetz (JuSchG), verabschiedet am und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV). Beide sind aufeinander bezogen und gemeinsam am in Kraft getreten. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

3 Intentionen der Neuregelungen zum gesetzlichen Jugendschutz: Aufgabe der Unterscheidung zwischen Telediensten und Mediendiensten, einheitlichen Kriterien für Entscheidungen der Bundes- und Ländereinrichtungen, Einbezug und Stärkung des Elements der Selbstkontrolle in das Regulierungskonzept. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

4 Im JuSchG werden zusammengeführt das alte Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JÖSchG) und das Gesetz über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) sowie Jugendschutzbestimmungen aus dem Informations- und Kommunikationsdienstegesetz (IuKDG) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

5 Jugendschutzgesetz allgemeine Regelungen und Hinweise (JuSchG Abschnitt 1) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

6 Begriffsbestimmungen 1 ( 1 Abs.1) Es wird unterschieden zwischen Personensorgeberechtigten nach dem BGB (z.b. Eltern, Vormund) Erziehungsberechtigten gemäß SGB VIII (z.b. Pflegeeltern, Heimerzieher...) und Erziehungsbeauftragten (neu!!!) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

7 Erziehungsbeauftragte müssen über 18 Jahre alt sein und nehmen auf Dauer oder zeitweise Erziehungsaufgaben wahr, auf Grundlage einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

8 Der Erziehungsauftrag kann mündlich oder schriftlich erfolgen und muss nachweisbar sein. Eltern und Erziehungsbeauftragte müssen sich ihrer Verantwortung bewusst sein, auch hinsichtlich ihrer Aufsichtspflicht und Haftung. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

9 Beispiele für Erziehungsbeauftragte sind z.b. der volljährige Bruder, die volljährige Schwester, die Nachbarin, der Freund der Eltern, der Ausbilder oder die Jugendhilfe-Mitarbeiterin. (aus der Begründung zum JuSchG) Es könnte aber auch sein der volljährige Freund der noch nicht volljährigen Jugendlichen. (Kritik der Bayerischen Landesregierung) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

10 Jugendschutz in der Öffentlichkeit (JuSchG Abschnitt 2) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

11 Aufenthalt in Gaststätten ( 4) ist erlaubt jungen Menschen unter 16 Jahren von 5.00 bis Uhr zur Einnahme eines Getränks/ einer Mahlzeit oder jederzeit in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten, Jugendlichen ab 16 Jahren von bis 5.00 Uhr nur in Begleitung eines Erziehungsbeauftragten. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

12 Besuch von Tanzveranstaltungen ( 5) ist erlaubt Jugendlichen ab 16 Jahren bis Uhr und Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren mit personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

13 Besuch von Tanzveranstaltungen ( 5) An Tanzveranstaltungen anerkannter Träger der Jugendhilfe dürfen teilnehmen Kinder bis Uhr und Jugendliche unter 16 Jahren bis Uhr. Gleiches gilt für künstlerische Betätigungen und Veranstaltungen, die der Brauchtumspflege dienen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

14 Ausnahmeregelungen Während bisher Ausnahmen für die Teilnahme an Tanzveranstaltungen, z.b. Kinderdiscos ( 5 Absatz 1) auf Vorschlag des Jugendamtes zugelassen werden konnten, entscheidet nun die zuständige Behörde. (neu!!!) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

15 Spielhallen und Glücksspiele ( 6) Kindern und Jugendlichen darf die Anwesenheit in öffentlichen Spielhallen und ähnlichen Betrieben nicht gestattet werden (unverändert). Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

16 Jugendgefährdende Veranstaltungen und Betriebe ( 7) (neu!!!) Bei Gefährdungen des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls von Kindern und Jugendlichen kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Veranstalter oder Betreiber die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen untersagt. Die Anordnung kann Alters-, Zeitbegrenzungen oder andere Auflagen enthalten. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

17 Jugendgefährdende Orte ( 8) Hält sich ein Kind oder eine jugendliche Person an einem Ort auf, an dem ihm oder ihr eine unmittelbare Gefahr für das körperliche, geistige oder seelische Wohl droht, so hat die zuständige Behörde oder Stelle die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

18 Jugendgefährdende Orte ( 8) Wenn nötig, hat die zuständige Behörde das Kind oder die jugendliche Person 1. zum Verlassen des Ortes anzuhalten, 2. der erziehungsberechtigten Person im Sinne des 7 Abs. 1 Nr. 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zuzuführen oder, wenn keine erziehungsberechtigte Person erreichbar ist, in die Obhut des Jugendamtes zu bringen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

19 Alkoholische Getränke ( 9) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen 1. Branntwein, branntweinhaltige Getränke oder Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche, 2. andere alkoholische Getränke an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr (neu!!!) gestattet werden. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

20 Alkoholische Getränke ( 9) Dies gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

21 Alkoholische Getränke ( 9) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

22 Rauchen und Tabakwaren ( 10) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren an Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren weder abgegeben (neu!!!) noch darf ihnen das Rauchen gestattet werden. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

23 Rauchen und Tabakwaren ( 10) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat 1. an einem Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder 2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren Tabakwaren nicht entnehmen können. Diese Regelung tritt erst am in Kraft Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

24 Jugendschutz im Bereich der Medien (JuSchG Abschnitt 3) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

25 Begriffsbestimmungen 2 ( 1 Abs.2) Es wird unterschieden zwischen... Trägermedien mit Texten, Bildern, Tönen auf gegenständlichen Trägern, z.b. Schriften, Filme, Videos, Kassetten, CDs, CD- Roms und Telemedien, z.b. Rundfunk, Fernsehen, Telefonie, Internet. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

26 Jugendmedienschutzregelungen Offline-Bereich (Trägermedien) für den Online-Bereich (Telemedien) JÖSchG GjS MDStV IuKDG RfStV JuSchG JMStV Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

27 Hinsichtlich des Jugendmedienschutzes gelten nun für Trägermedien das Jugendschutzgesetz (JuSchG) und für Telemedien der Jugendmedienschutzstaatsvertrag (JMStV). Der öffentlich-rechtliche Rundfunk bleibt unberührt. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

28 Bestimmungen für Trägermedien gelten für... Filmveranstaltungen bespielte Videokassetten, Bildschirmspielgeräte mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (z.b. Computerspiele oder DVDs). Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

29 Anwesenheit bei Filmveranstaltungen ist gestattet für Kinder und Jugendliche ( 11)... wenn die Filme von der obersten Landesjugendbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle freigegeben wurden (Altersfreigabe) oder wenn sie vom Anbieter mit Infoprogramm oder Lehrprogramm gekennzeichnet sind. (neu!!!) z.b. die vielen Instruktionsprogramme in Baumärkten. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

30 Anwesenheit bei Filmveranstaltungen ist nur erlaubt in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person für... Kinder unter 6 Jahren (neu!!!) und Kinder, wenn die Vorführung nach Uhr beendet ist, Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

31 sowie für... Jugendliche bis 16 Jahre, wenn die Vorführung nach Uhr beendet ist und Jugendliche ab 16 Jahre, wenn die Vorführung nach Uhr beendet ist. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

32 Die Altersfreigaben ( 14) Freigegeben ohne Altersbeschränkung, Freigegeben ab sechs Jahren, Freigegeben ab zwölf Jahren, Freigegeben ab sechzehn Jahren, Keine Jugendfreigabe gelten für Filme, Film- und Spielprogramme. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

33 Kennzeichnungspflicht... für Bildträger mit Filmen, Film- oder Spielprogrammen besteht mit einem deutlich sichtbaren Zeichen auf dem Bildträger, auf der Hülle bzw. im Telemedien-Angebot, wenn die Filme oder Programme über Telemedien (Internet) verbreitet werden. (neu!!!) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

34 Neu!!!: Die PG-Regelung Filme mit einer Altersfreigabe ab 12 Jahre dürfen von Kindern ab 6 Jahren besucht werden, wenn sie von Personensorgeberechtigten begleitet werden. ( 11 Abs.2) PG = parental guidance Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

35 Neu!!!: Werbefilme für Tabak und Alkohol dürfen unbeschadet ihrer Altersfreigabe erst nach Uhr vorgeführt werden. ( 11 Abs.5) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

36 Videotheken 1 Jugendgefährdende Trägermedien... welche in die Liste jugendgefährdender Medien durch die Bundesprüfstelle (BPjM) aufgenommen wurden, dürfen nicht... im Wege gewerblicher Vermietung... ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person angeboten oder überlassen werden ( 15). Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

37 Videotheken 2 Neu!!!: Automatenabgabe... für Filme auf Video und DVD ist zulässig, wenn technische Vorkehrungen sicherstellen, dass die Altersfreigaben bei der Abgabe eingehalten werden. ( 12 Abs.4) Indizierte Medien dürfen nicht in Automaten zur Verfügung gestellt werden. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

38 Neu!!!: Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten... darf nur gestattet werden Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung von Personensorgeberechtigten oder Erziehungsbeauftragten wenn ihre Programme für ihre Altersstufe freigegeben oder Info-/Lehrprogramme sind. ( 13 Abs.2) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

39 Neu!!!: elektronische Bildschirmspielgeräte... dürfen nur aufgestellt werden wenn ihre Programme für Kinder ab 6 Jahre freigegeben oder Info-/ Lehrprogramme sind ( 13 Abs.2) auf öffentlich Kindern und Jugendlichen zugänglichen Flächen, außerhalb von Gewerberäumen oder deren Vorräumen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

40 Jugendgefährdende Medien werden in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen, wenn sie geeignet sind, die Entwicklung oder die Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden. Sie unterliegen Verbreitungs-, Abgabe- und Werbebeschränkungen. Indiziert Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

41 Schwer jugendgefährdende Medien unterliegen denselben Beschränkungen auch ohne Listenaufnahme, wenn sie dem StGB ( 86,130,131a,131,184) entsprechen, den Krieg verherrlichen, Menschen zeigen, die sterben, deren Leiden zeigen oder deren Menschenwürde verletzen, Kinder und Jugendliche in unnatürlicher, geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen (neu!!!)... Indiziert Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

42 Indizierungsverfahren Die Bundesprüfstelle wird i.d.r. auf Antrag tätig (BMFSFJ, OLJB, LJA, JÄ), kann aber auch von Amts wegen tätig werden, auf Anregung von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe (neu!!!). Indiziert Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

43 Liste jugendgefährdender Medien öffentliche Liste (Bundesanzeiger) nicht öffentliche Liste (für technische Filter nutzbar) jugendgefährdende Medien Teil A: Trägermedien Teil C: Telemedien Medien mit absolutem Verbreitungsverbot (StGB) Teil B: Trägermedien Teil D: Telemedien Indiziert Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

44 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag - JMStV) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

45 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote ( 5 JMStV) sind... Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen. Anbieter... haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

46 Die Umsetzung dieser Bestimmung kann erfolgen durch 1. Filter oder Vorsperren, die den Zugang für Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder 2. Sendezeitbeschränkungen indem die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so gewählt wird, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

47 Sendezeitbeschränkungen (in Rundfunk und TV) Sendezeitbeschränkungen entsprechen den Altersfreigaben für Filme wie folgt: ( 5(4) JMStV) ab Uhr freigegeben ab 12 Jahren ab Uhr freigegeben ab 16 Jahren ab Uhr keine Jugendfreigabe Ausnahmen gelten für verschlüsselte Sendungen Angebote, die freigegeben ab 16 Jahren sind, müssen akustisch angekündigt oder optisch während der ganzen Sendung gekennzeichnet sein. ( 10 JMStV) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

48 Jugendschutz in Telemedien (Internet) Der Anbieter kann geeignete Jugendschutzprogramme (z.b. Filtersoftware) vorschalten. Diese Jugendschutzprogramme müssen von der Landesmedienanstalt durch die Kommission Jugendmedienschutz (KJM) anerkannt sein. ( 11 JMStV) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

49 Kommission Jugendmedienschutz (KJM) besteht aus aus 6 Direktoren der Landesmedienanstalten und 6 Vertretern der obersten Jugendbehörden des Bundes und der Länder. ( 14 JMStV) Sie ist zuständig u.a. für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmungen, Anerkennung von Freiwilligen Selbstkontrollen, Anerkennung von Vorsperren und Jugendschutzprogrammen. ( 16 JMStV) Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

50 Wir danken für Ihr Interesse Impressum: Stand: April 2003 Aktion Kinder- und Jugendschutz Landesjugendamt Brandenburg Landesarbeitsstelle Brandenburg e.v. Referat Jugendarbeit, -sozialarbeit, -schutz Carl-von-Ossietzky-Straße 29 Hans-Wittwer-Straße Potsdam Bernau Mail: akjs-brandenburg@t-online.de Mail: gerhard.mittelstaedt@lja.brandenburg.de Internet: Internet: Eine Präsentation der AKJS und des LJA Brandenburg,

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