Die neuen Beschäftigungsgruppen
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- Lieselotte Kerner
- vor 8 Jahren
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1 Einheitliches Entlohnungssystem für ArbeiterInnen und Angestellte der Elektro- und Elektronikindustrie Statt Lohngruppen und Verwendungsgruppen: Die neuen Beschäftigungsgruppen
2 Einheitliche Beschäftigungsgruppen für alle ArbeiterInnen und Angestellten Der neue Kollektivvertrag wird elf Beschäftigungsgruppen umfassen. In diese Beschäftigungsgruppen sind alle ArbeiterInnen und Angestellten einzureihen. Sie werden unbeschadet des persönlichen Geltungsbereiches der Kollektivverträge - wortgleich in beiden Kollektivverträgen aufscheinen. Die bisher ganz unterschiedlichen Einstufungsregeln wurden vereinheitlicht - zum Vorteil beider AN-Gruppen: Die (für Angestellte gewohnte) Einstufung nach der verrichteten Tätigkeit ermöglicht ArbeiterInnen in Zukunft auch ohne Lehrabschlussprüfung den Aufstieg in die Beschäftigungsgruppen für AN, die Facharbeit verrichten. Die (für ArbeiterInnen gewohnte) Berücksichtigung von (Formal)Qualifikationen wie Lehrabschluss, Schulabschluss etc erhöht die Sicherheit und Gerechtigkeit der Einstufung bei Angestellten insbesondere für Frauen. Ein kleiner Unterschied besteht weiter: Bei ArbeiterInnen werden Führungsaufgaben durch den Vorarbeiterzuschlag abgegolten, daher sind Einstufungen aufgrund von Führungsaufgaben auf sie nicht anzuwenden. Die neue Struktur: Schematischer Überblick: ArbeiterInnen Angestellte Neu 7 A I 6 B 5 4 C II 3 D 2 E III 1 M I F Techniker IV, M II o FSch G IVa, M II m FSch H V, M III I Va J VI K Die Einreihung in die Beschäftigungsgruppe ist wie bisher vom Arbeitgeber unter Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen. Die Einstufung in die Beschäftigungsgruppen erfolgt wie bisher in erster Linie anhand der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit. Im KV wird aber darauf hingewiesen, dass auch die Bedeutung der Tätigkeit für den Arbeitgeber zu berücksichtigen ist: Wird eine höherwertige Tätigkeit zwar nicht zeitlich überwiegend geleistet, ist sie aber doch aufgrund ihrer Wichtigkeit für die Gesamttätigkeit prägend, muss die Einstufung in die entsprechend höhere Beschäftigungsgruppe erfolgen. 2
3 Künftig muss aber in den BG D bis G auch eine vorhandene (Formal)Qualifikation bei der Einstufung berücksichtigt werden: AN mit Lehrabschluss oder abgeschlossener berufsbildender mittlerer Schule (z.b. Fachschule, Handelsschule) sind zumindest in BG D einzustufen, wenn diese Qualifikation zumindest für Teile ihre Tätigkeit relevant ist AN mit abgeschlossener berufsbildender höherer Schule (HTL-Abschluss, Handelsakademie-Abschluss) müssen zumindest in BG E eingestuft werden, wenn diese Qualifikation für erhebliche Teile ihrer Tätigkeit von Bedeutung ist (erheblich ist nicht überwiegend!) Nach wie vor bleibt bei Angestellten eine Vorgesetztenfunktion einstufungsrelevant. Anders als bisher wird jedoch nicht mehr auf die Zahl und die Einstufungen der unterstellten Angestellten abgestellt, sondern auf die Zahl und die Einstufung der unterstellten AN, also ArbeiterInnen und Angestellte. In den Beschäftigungsgruppen G bis J ist bei der künftigen Einstufung auch eine etwaige Tätigkeit als ProjektleiterIn zu beachten: ProjektleiterInnen müssen nur in beträchtlichem Ausmaß Tätigkeiten einer höheren Beschäftigungsgruppe verrichten, nicht überwiegend, um dort eingestuft zu werden. Im Gegensatz zum derzeitigen Verwendungsgruppenschema wird es im neuen Beschäftigungsgruppenschema keine eigenen Gehaltsansätze für die Gruppe der MeisterInnen geben. Die MeisterInnen werden jeweils einer entsprechenden Beschäftigungsgruppe zugeordnet. Nach wie vor wird die Ernennung zum/zur MeisterIn aber eine bestimmte Einstufung zur Folge haben. Die bisherigen Angestellten-Verwendungsgruppen IVa und Va erhalten eine eigenständige Beschreibung. Aus diesen bestehenden Verwendungsgruppen werden die Beschäftigungsgruppen H bzw. J. In den BG H-J werden als zusätzliche Einstufungs- und Unterscheidungsmerkmale das Ausmaß des Entscheidungsspielraumes und der Ergebnisverantwortung aufgenommen. Auch Lehrlinge, die Angestellten-Lehrberufe erlernen, müssen zukünftig nach Ablegung der Lehrabschlussprüfung mindestens in Beschäftigungsgruppe D eingestuft werden (schon für die Behaltezeit). Für gewerbliche Lehrlinge galt das schon bisher. Die Lehrlingsentschädigungssätze wurden in Vorwegnahme des neuen Schemas bereits mit der Lohn/Gehaltsrunde zum 1. November 2003 vereinheitlicht. Vergleichbar mit der derzeitigen Praxiszeitenregelung im Angestellten-Kollektivvertrag wird es auch im neuen KV Regelungen für BerufseinsteigerInnen geben: Für die ersten maximal 12 Monate eines Arbeitsverhältnisses nach Schulabschluss (nicht aber nach einem Lehrabschluss) kann vereinbart werden, das Mindestentgelt der Gruppe D oder E um bis zu 5 % zu unterschreiten. Für BerufsanfängerInnen nach einem Hochschulabschluss kann in der Beschäftigungsgruppe G für höchstens 18 Monate eine Unterschreitung um 5 % vereinbart werden. Auch im Angestelltenbereich können zukünftig die Beschäftigungsgruppen durch Betriebsvereinbarung erweitert werden. Derzeit fehlt eine solche Ermächtigung im Angestellten-KV. Die jeweiligen Mindestbestimmungen des KV 3
4 dürfen durch eine solche Erweiterung selbstverständlich nicht unterschritten werden. Gerechtere Einstufungen für Frauen Die Abgrenzung zwischen den Beschäftigungsgruppen A und B ist nun genauer formuliert als dies bisher zwischen den ArbeiterInnen-Lohngruppen 7 und 6 der Fall war. Die Beschäftigungsgruppe A kommt nur mehr in Betracht, wenn sehr einfache schematische Tätigkeiten auszuführen sind, bei denen die Abfolge der Arbeitsschritte vorgegeben ist. Arbeiterinnen der Elektroindustrie verfügen selten über einen Lehrabschluss. Wenn sie wirklich Facharbeit verrichten, müssen sie in Zukunft auch als Facharbeiterin eingestuft werden (zumindest in BG D). Die Gleichwertigkeit des Abschlusses einer Handelsakademie mit einer HTL, einer Handelsschule mit einer Fachschule wurde in der Praxis bisher nicht anerkannt. Nun zwingt der Kollektivvertrag dazu, diese Gleichwertigkeit zu respektieren. Auch bei den neuen, im KV verpflichtend vorgesehenen individuellen Lohn-/Gehaltserhöhungen ist ausdrücklich die Herstellung von Gleichheit zwischen den Geschlechtern ein zwingendes Kriterium; vergleiche die Information Der Topf. Der KV stellt ausdrücklich klar, dass gleiche oder gleichwertige Tätigkeiten, die vorwiegend von Männern oder von Frauen verrichtet werden, nicht unterschiedlich eingestuft oder bezahlt werden dürfen. Damit wird dieses gesetzliche Gebot anlässlich der Einstufung in den Blickpunkt gerückt. Die Überleitung in das neue BG-Schema Die bereits beschäftigten AN werden ausnahmslos mit 1. Mai 2004 in die neuen Beschäftigungsgruppen übergeleitet. Auch in arbeiterreichen Betrieben gilt verbindlich dieser Zeitpunkt. Die Überleitung ist unter Mitwirkung des Betriebsrates vorzunehmen. Kommt es innerbetrieblich zu keiner Einigung, können die KV-Parteien zur Schlichtung angerufen werden, wenn es um die richtige Einstufung von AN-Gruppen (nicht nur einzelner AN) geht. Die KVe enthalten eine Überleitungstabelle (siehe schematischen Überblick), die jedoch nur eine Richtlinie darstellt. Die Einstufungen ins neue Schema müssen aber mindestens entsprechend dieser Tabelle erfolgen. Bei den geteilten Angestellten-Verwendungsgruppen I, II und III erfolgt die Einstufung in die neuen Beschäftigungsgruppen anhand der Grundsätze des neuen BG-Schemas. Ob z.b. von Verwendungsgruppe III in E oder F eingestuft wird, ist an Hand des Schemas innerbetrieblich, unter Mitwirkung des Betriebsrates, festzulegen. Gerade in diesem Zusammenhang ist betriebsrätliches Engagement von großer Bedeutung für die Kolleginnen und Kollegen! Aus der Anwendung des neuen BG-Schemas ergeben sich oft günstigere Einstufungen als laut Überleitungstabelle. Die wichtigsten sind: 4
5 Auch ArbeiterInnen, die nicht in der Produktion beschäftigt sind, müssen spätestens nach 3 Jahren in Beschäftigungsgruppe B umgestuft werden. Angestellte der Verwendungsgruppe I sind spätestens am 1. Mai 2005 (von A oder B) in die Beschäftigungsgruppe C umzustufen. ArbeiterInnen, die echte FacharbeiterInnentätigkeit verrichten, aber keinen Lehrabschluss haben, müssen in die Verwendungsgruppe D (oder höher: je nach Tätigkeit) eingereiht werden. Die Berücksichtigung von (Formal)Qualifikationen (s.o.) kann zu besseren Einstufungen führen. In manchen Fällen ergeben sich im neuen Schema durch Höherreihungen erhebliche Lohnsteigerungen. Für ArbeiterInnen kommen noch die neuen Vorrückungen dazu. Deshalb gilt für ArbeiterInnen eine Etappenregelung, wenn sie günstiger eingereiht werden, als in der Überleitungstabelle vorgesehen ist: Überschreitet in einem solchen Fall die Lohnerhöhung allein aufgrund der Einstufung in das neue BG-Schema die in der nachstehenden Tabelle angeführten Grenzbeträge, wird sie in Etappen durchgeführt: Beginnend mit 1. Mai 2004 wird an jedem 1. Mai der Lohn nicht nur um die kollektivvertragliche Lohnerhöhung, sondern zusätzlich um den Erhöhungsbetrag aufgestockt bis der Mindestlohn der höheren Beschäftigungsgruppe erreicht ist. Die Vorrückungen kommen extra noch dazu. Grenz-/Erhöhungsbetrags-Tabelle: von In Grenz-/ Lohngruppe Beschäftigungsgruppe Erhöhungsbetrag in 7 B 37,- 7 C 37,- 6 C 42,- 4 D 48,- 3 E 55,- 2 F 55,- 1 G 65,- Für in dieser Tabelle nicht geregelte Fälle (z.b. LG 5 nach D) gilt die Tabelle sinngemäß; ausschlaggebend ist die Beschäftigungsgruppe, in welche die Einstufung erfolgt. Ähnliches gilt bei der Umstufung aus der LG Techniker in die neue Beschäftigungsgruppe G: Diese Umstufung ist in der Überleitungstabelle zwingend vorgesehen, gilt also für alle KollegInnen, die dzt in der LG T eingestuft sind (die Umstufungen in der oben abgedruckten Tabelle können nur im Einzelfall auftreten; sie sind günstiger als in der Uberleitungstabelle vorgesehen). Daher gilt ein geringerer Grenz- bzw Erhöhungsbetrag: Vor Errechnung des Grenzbetrages ist der Lohn auf 2.095,11 (das ist der letztgültige Monatslohn der LG T plus 2,6%) zu erhöhen, falls er unter diesem Wert liegt. Werden ArbeiterInnen der bisherigen LG 5 in die BG B eingestuft, bleibt der Ist- Lohn unverändert. Er kann auch durch Vereinbarung oder Änderungskündigung keinesfalls unter den Betrag von 1.321,79 (letztgültiger Monatslohn der LG 5 plus 2,6%) sinken. In gleicher Weise ist für Angestellte ein Individuelles Mindestgehalt festgelegt. Es ist von der Verwendungsgruppe und Gehaltsstufe, die am 30. April 2003 erreicht war, abhängig. 5
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