Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II (TV Stud II)

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1 Tarifvertrag für studentische Beschäftigte II (TV Stud II) vom 24. Februar 1986 in der Fassung des 4. Änderungstarifvertrages vom 1. Januar 2003 zwischen dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin) und der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW Berlin), wird folgender Tarifvertrag beschlossen: [Einen gleichlautenden Vertrag hat die Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di für ihre Mitglieder abgeschlossen] [Diese Veröffentlichung ist kein amtliches Dokument.] 1 Geltungsbereich (1) Dieser Tarifvertrag gilt für die an staatlichen Hochschulen tätigen studentischen Hilfskräfte im Sinne des 121 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz BerlHG) vom 12. Oktober 1990 (GVBl. S. 2165) ergänzt durch das Gesetz zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes (ErgGBerlHG) vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176); er gilt nicht für studentische Hilfskräfte an der Fachhochschule für Verwaltung und Rechtspflege Berlin. (2) Der Tarifvertrag gilt auch für Studenten, die wie studentische Hilfskräfte an wissenschaftlichen Einrichtungen außerhalb der Hochschule tätig sind. 2 Arbeitsvertrag (1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich geschlossen. Im Arbeitsvertrag ist die Frist anzugeben, mit deren Ablauf das Arbeitsverhältnis enden soll. Der studentischen Hilfskraft ist eine Ausfertigung auszuhändigen. (2) Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 3 Probezeit Die ersten drei Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit. Die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses löst keine neue Probezeit aus. 4 Schweigepflicht 9 des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) gilt entsprechend. 5 Personalakten 1

2 (1) Die studentische Hilfskraft hat ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. Sie kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist. (2) Die studentische Hilfskraft muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder die ihr nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen. Protokollnotiz zu Absatz 1: Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht der studentischen Hilfskraft ein, Abschriften oder Ablichtungen auf ihre Kosten aus den Personalakten zu fertigen. 6 Dauer der Beschäftigungsverhältnisse (nicht besetzt) Protokollnotiz zu 6: Zur Frage der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse werden auf Wunsch einer der Tarifvertragsparteien Verhandlungen aufgenommen werden, wenn das Berliner Hochschulrecht Regelungen für studentische Hilfskräfte ändert oder nicht mehr vorsieht. 7 Arbeitszeit (1) Im Arbeitsvertrag wird die durchschnittliche monatliche Arbeitszeit angegeben. Sie darf nicht mehr als 80 Stunden betragen. An den Universitäten darf sie nicht weniger als 40 Stunden monatlich betragen. (2) Bei studentischen Hilfskräften mit Unterrichtsaufgaben sollen die Aufgaben einschließlich der Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsveranstaltungen in angemessenem Umfange so auf die Vorlesungszeit und die vorlesungsfreie Zeit verteilt werden, dass über das gesamte Semester eine gleichbleibende monatliche Arbeitszeit erreicht wird. (3) Soweit die studentischen Hilfskräfte mit Unterrichtsaufgaben betraut sind, muss die Vor- und Nachbereitungszeit in angemessenem Verhältnis zur Dauer und Zahl der zu leistenden Unterrichtsstunden entsprechend den Gegebenheiten des Fachs und der Schwierigkeit der Unterrichtstätigkeit stehen. Daneben können die studentischen Hilfskräfte auf Weisung zu sonstigen Hilfstätigkeiten zur Unterstützung der wissenschaftlichen und künstlerischen Dienstkräfte bei ihren Tätigkeiten in Forschung, Lehre und Kunstausübung eingesetzt werden. (4) Kommt ein Tutorium nicht zustande, hat dies die studentische Hilfskraft unverzüglich der Stelle anzuzeigen, der das Tutorium zugeordnet ist. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall berechtigt, der studentischen Hilfskraft anstelle der vereinbarten Unterrichtsaufgaben andere Unterrichtsaufgaben und, wenn das nicht möglich ist, andere (gleichwertige) Aufgaben zu übertragen, ohne daß es einer Änderung des Arbeitsvertrages bedarf. Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 3: 2

3 Aus dienstlichen Gründen sowie auf Antrag der studentischen Hilfskraft darf eine durchschnittliche monatliche Arbeitszeit von weniger als 40 Stunden vereinbart werden. Protokollnotiz Nr. 1 zu Absatz 3: Zu der Vor- und Nachbereitungszeit gehören folgende Tätigkeiten: 1. technisch-organisatorische und didaktische Vor- und Nachbereitung, 2. Erstellung von didaktischem Material, 3. Korrektur von Übungsaufgaben, Tests oder Arbeiten einschließlich einer Aufsicht im Tutorium, 4. Besprechung mit Professoren oder wissenschaftlichen Assistenten oder mit anderen Tutoren, die für die Durchführung des Unterrichts erforderlich sind. Dazu zählen auch alle Tätigkeiten, die mit den Arbeitsbesprechungen verbunden sind (z.b. Sitzung vorbereiten, Protokolle führen), 5. didaktische und fachliche Einarbeitung im ersten Semester der Unterrichtstätigkeit, 6. Vertiefung und Erweiterung der wissenschaftlichen und didaktischen Kenntnisse, soweit sie für die Durchführung des Unterrichts notwendig sind (z.b. Erarbeiten des neuesten wissenschaftlichen Standes, Bearbeitung von Fragestellungen, die sich aus dem Unterricht und den Anliegen der Teilnehmer ergeben). Protokollnotiz Nr. 2 zu Absatz 3: zu den sonstigen Hilfstätigkeiten gehören 1. Korrekturaufgaben und Aufsicht außerhalb des Tutoriums, 2. Betreuung und Beratung von Studenten außerhalb der Unterrichtszeit (z.b. Sprechstunden, Prüfungsvorbereitungen, individuelle Korrekturbesprechung), 3. Besuch der Vorlesung oder des Seminars, dem die Unterrichtsveranstaltung der studentischen Beschäftigten zugeordnet ist, 4. organisatorische Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Lehrtätigkeit stehen (z.b. Raumsuche, Anmeldungen entgegennehmen, Erstellen von Unterlagen für die Vergabe von Leistungsnachweisen für die Hochschullehrer). Protokollnotiz Nr. 3 zu Absatz 3: Die Vor- und Nachbereitungszeit soll zwei Stunden pro Unterrichtsstunde nicht überschreiten. In begründeten Fällen kann hiervon mit Zustimmung des Präsidenten bzw. des Rektors auf Vorschlag der zuständigen Einrichtung abgewichen werden. 8 Zeitzuschläge Für die Abgeltung angeordneter Arbeit an Sonntagen, Wochenfeiertagen, während der Nachtzeit ( 15 BAT) oder an Samstagen in der Zeit von 13 bis 20 Uhr gilt 35 BAT entsprechend. 9 Arbeitsversäumnis 18 BAT gilt entsprechend. 3

4 10 Vergütung (1) Die Stundenvergütung der studentischen Hilfskräfte beträgt 10,98 Euro. Das an Angestellte des öffentlichen Dienstes gewährte Urlaubsgeld ist mit einem Betrag in Höhe von 0,13 Euro anteilig in der Stundenvergütung erhalten. Wird das Urlaubsgeld der unter den BAT fallenden Angestellten des Landes Berlin nach dem 31. Dezember 2002 durch Tarifvertrag allgemein geändert, so ist der auf das Urlaubsgeld entfallende Anteil der Stundenvergütung um den Vomhundertsatz anzupassen, um den das Urlaubsgeld geändert wird. (2) Die Stundenvergütungen nach Absatz 1 werden den Tutoren für jede arbeitsvertraglich vereinbarte Stunde gezahlt. (3) 36 BAT gilt entsprechend. (4) Soweit es zur Deckung eines Personalbedarfs erforderlich ist, kann studentischen Hilfskräften eine Zulage in Höhe von bis zu 50 v. H. der zustehenden Stundenvergütung (Abs. 1) gewährt werden. 11 Zuwendung Die studentische Hilfskraft erhält eine Zuwendung in sinngemäßer Anwendung des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober Krankenbezüge Für die Krankenbezüge gelten 37 Abs. 1 und 2 sowie 38 BAT mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des 71 BAT die in 23a dieses Tarifvertrages genannte Übergangsvorschrift in Kraft tritt. 13 Erholungsurlaub (1) Für den Erholungsurlaub gelten 47 Abs. 1, 3, 5 bis 8, 48 Abs. 5 bis 5b und 49 BAT entsprechend. (2) Die Dauer des Erholungsurlaubs beträgt 31 Werktage jährlich. Erhöht sich die Zahl der Urlaubstage in 48 Abs. 1 BAT in der ersten Altersgruppe um einen Arbeitstag, erhöht sich der Erholungsurlaub um einen Werktag; erreicht danach die Zahl der Urlaubstage 30 Arbeitstage, beträgt der Erholungsurlaub 36 Werktage. (3) Der Erholungsurlaub soll grundsätzlich in der vorlesungsfreien Zeit genommen werden, soweit Unterrichtsaufgaben wahrgenommen werden. (4) Als Urlaubsvergütung wird die Vergütung ( 10) gezahlt. 14 Arbeitsbefreiung, Sonderurlaub A. Arbeitsbefreiung (1) Für die Arbeitsbefreiung gelten 52 Abs. 1 Buchst. A, b, e und f sowie die Absätze 2 und 3 BAT einschließlich Nr. 2 der Protokollnotizen dazu mit der Maßgabe entsprechend, daß die Vergütung nach 10 gezahlt wird. (2) Die studentische Hilfskraft wird für ihre Hochschulprüfungen oder Staatsprüfungen für die Dauer der unumgänglich notwendigen Abwesenheit unter Fortzahlung der Vergütung ( 10) von der Arbeit freigestellt. 4

5 (3) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem VAdöD Berlin kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ( 10) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden. B. Sonderurlaub Für den Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gelten 50 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BAT sowie die Protokollnotiz dazu entsprechend. Der Sonderurlaub ist zu befristen und kann verlängert werden. 15 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist. (2) Wird die studentische Hilfskraft vor der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis mit der Exmatrikulation, ohne daß es einer Kündigung bedarf. (3) Abweichend von Absatz 2 endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Semesters, in dem die studentische Hilfskraft die Abschlussprüfung abgelegt hat. 16 Ordentliche Kündigung (1) Das Arbeitsverhältnis kann von jeder Arbeitsvertragspartei ordentlich gekündigt werden. (2) Innerhalb der Probezeit ( 3) beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluß. (3) Im übrigen beträgt die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Monatsschluß. 17 Außerordentliche Kündigung (1) Der Arbeitgeber und die studentische Hilfskraft sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muß dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen. 18 Schriftform der Kündigung Kündigungen ( 16, 17) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 19 Auflösungsvertrag Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen Auflösungsvertrag beendet werden. 5

6 20 Zeugnisse 61 Abs. 1 und 2 BAT gilt entsprechend. 21 Anpassungsklausel Soweit dieser Tarifvertrag die Anwendung von Tarifvorschriften für Angestellte vorsieht, gelten diese Tarifvorschriften mit allen künftigen Änderungen und Ergänzungen in ihrer jeweiligen Fassung. Die an die Stelle dieser Tarifvorschriften tretenden Bestimmungen finden von ihrem Inkrafttreten an in der jeweiligen Fassung ebenfalls Anwendung. Wird 70 BAT geändert, wird 22 angepaßt. 22 Ausschlußfrist (1) Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der studentischen Hilfskraft oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. (2) Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlußfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen. 23 Übergangsvorschrift Für studentische Hilfskräfte, deren am 31. Dezember 1985 bestehendes Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber am 1. Januar 1986 fortbesteht oder verlängert wird, gelten die vor dem Inkrafttreten dieses Tarifvertrages vereinbarten Arbeitsbedingungen weiter, bis das Arbeitsverhältnis endet. Protokollnotiz zu 23: Durch eine Verlängerung des Arbeitsvertrages oder eine Änderung der Stundenzahl im Arbeitsvertrag tritt eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht ein. 23a Übergangsvorschrift für die Zahlung von Krankenbezügen Für studentische Hilfskräfte, die am 30. Juni 1994 in einem im Tarifgebiet West begründeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 fortbestanden hat, gilt anstelle des 12 dieses Tarifvertrages für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses folgendes: 1. Für die Krankenbezüge gelten 37 Abs. 1, 2 Unterabs. 2 bis 6, Abs. 3 und 5, Protokollnotiz zu Absatz 5 Unterabs. 1 BAT in der bis zum 30. Juni 1994 geltenden Fassung entsprechend. 2. Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen, unbeschadet des vorstehenden Halbsatzes, nach einer Beschäftigung als studentische Hilfskraft von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. 24 Inkrafttreten, Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1986 in Kraft. 6

7 (2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluß eines Kalenderjahres, frühestens jedoch zum 31. Dezember 2005, schriftlich gekündigt werden. Protokollnotiz zu 24: Nach dem 31. Dezember 2005 können Tarifgespräche auch bei ungekündigtem Vertrag aufgenommen werden. Übergangsregelungen Für studentische Hilfskräfte, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin begründet worden sind, gelten folgende Übergangsregelungen: 1. Die studentischen Hilfskräfte erhalten jeweils denselben Vomhundertsatz der Stundenvergütung nach 10 Abs. 1, wie dieser für die vom Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften BAT-O erfassten Angestellten in 2 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum Ersten Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts Manteltarifliche Vorschriften (BAT-O) in der jeweils geltenden Fassung tarifvertraglich vereinbart ist. 2. Anstelle der im TV Stud II für anwendbar erklärten Vorschriften des BAT gelten die entsprechenden Vorschriften des BAT-0; dies gilt nicht für 10 Abs Bei Anwendung des 11 tritt an die Stelle des Tarifvertrages über eine Zuwendung für Angestellte vom 12. Oktober 1973 der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV Zuwendung Ang-0) vom 10. Dezember Für studentische Hilfskräfte, die am 30. Juni 1994 in einem im Tarifgebiet Ost begründeten Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des 12 dieses Tarifvertrages für die Dauer des Arbeitsverhältnisses folgendes: Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen, unbeschadet des vorstehenden Halbsatzes, nach einer Beschäftigung als studentische Hilfskraft von mindestens zwei Jahren bis zum Ende der 9. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt. [Hinweis er GEW Berlin: Die Übergangsregelungen betreffen studentische Beschäftigte im Ostteil Berlins. Die Vergütungshöhe beträgt für Angestellte des öffentlichen Dienstes im Ostteil Berlins, einschließlich der studentischen Beschäftigten, seit v. H. der Westvergütung. Grundlage dafür ist einme gesetzliche Regelung des Landes Berlin. Nicht erfaßt von diesem Gesetz sind z.b. privatrechtlich organisierte Forschungseinrichtungen außerhalb der Hochschulen. Dort findet i.d.r. der BAT-O mit dem zur Zeit gültigen Vergütungssatz von 91,0 v. H. Anwendung.] 7

8 Niederschriftserklärung zum Tarifvertrag vom 24. Feb Weiterbeschäftigung bei Wechsel der Hochschule Tritt eine studentische Hilfskraft von einer Hochschule zu einer anderen Hochschule des Landes Berlin über, kann der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung mit der studentischen Hilfskraft bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende des Beschäftigungsverhältnisses in dem nach den einschlägigen Vorschriften des Berliner Hochschulgesetzes vorgesehenen Rahmen vereinbaren. Niederschriftserklärungen zum Änderungstarifvertrag vom 28. Jan Nr. 1 Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, daß die an Angestellte des öffentlichen Dienstes gewährte allgemeine Zulage und das Urlaubsgeld anteilig in der Stundenvergütung gemäß 10 Abs. 1 TV Stud II enthalten sind. Von dem am 1. Januar 1991 wirksam werdenden Erhöhungsbetrag von 50 Pf. entfallen 35 Pf. auf die allgemeine Zulage und 15 Pf. auf das Urlaubsgeld. Nr. 2 Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, daß sie alsbald Verhandlungen mit dem Ziel der Erstreckung dieses Tarifvertrages auf den beigetretenen Teil Berlins aufnehmen werden, wenn die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes vergleichbare tarifliche Regelungen für die in diesem Teil tätigen Arbeitnehmer des Landes Berlin getroffen haben. Nr. 3 Die Tarifvertragsparteien erwarten, daß die Hochschulleitungen, soweit erforderlich, Näheres zur Arbeitszeitregelung und Ausgestaltung der Arbeitsplätze sowie zum Einsatz der studentischen Hilfskräfte entsprechend den Belangen der jeweiligen Hochschulen und der Fächer unter Berücksichtigung der personalvertretungsrechtlichen Beteilungsrechte festlegen. 8

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