Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1 in 4CK we trust Ihr IT-Security Dienstleister und Trainer Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: Allgemeines und Geltungsbereich 1.1 Der Auftragnehmer (AN/4CKnowLedge OG) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie. 1.2 Der Geltungsbereich der AGB umfasst alle Angebote, Dienstleistungen und sonstige Geschäftstätigkeiten durch 4CKnowLedge OG. Geschäftsbedingungen des AG gelten nur, wenn sie vom AN schriftlich anerkannt wurden. 1.3 Angebote des AN werden mit größter Sorgfalt ausgearbeitet, sind aber grundsätzlich freibleibend. 2. Leistungsumfang 2.1 Der genaue Umfang der Dienstleistungen des AN ist im jeweiligen Vertragsgegenstand mit dem AG schriftlich festgelegt. Sofern nichts anderes vereinbart wird, erbringt der AN die Dienstleistungen während der beim AN üblichen Geschäftszeiten. Der AN wird entsprechend dem jeweiligen Vertragsgegenstand für die Erbringung und Verfügbarkeit der Dienstleistungen sorgen. 2.2 Grundlage der für die Leistungserbringung von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologie ist der qualitative und quantitative Leistungsbedarf des AG, wie er auf der Grundlage der vom AG zur Verfügung gestellten Informationen ermittelt wurde. Machen neue Anforderungen des AG eine Änderung der Dienstleistungen bzw. der eingesetzten Technologie erforderlich, wird der AN auf Wunsch des AG ein entsprechendes Angebot unterbreiten. 2.3 Bei sicherheitsrelevanten Dienstleistungen ist vom AG dem AN eine Erlaubnis auszustellen, welche er vom AN erhält. Diese beschreibt technische und rechtliche Schnittstellen zwischen AG und AN. Diese Erlaubnis ist als Ergänzung zur AGB gedacht. 2.4 Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist der Auftragnehmer verpflichtet, dies dem Auftraggeber sofort anzuzeigen. Ändert der Auftraggeber die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Auftraggebers oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Auftraggeber, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom 4CKnowLedge OG Tel.: +43 (0) IBAN:AT Stadtplatz 26 / Top 18 o@4ck.eu BIC: ASPKAT2LXXX 4600 Wels USt.IdNr.: ATU Sparkasse Oberösterreich AG

2 Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit des Auftragnehmers abgelaufenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Auftraggeber zu ersetzen. 2.5 Beide Vertragspartner können jederzeit Änderungen des Leistungsumfangs verlangen ("Change Request"). Eine gewünschte Änderung muss jedoch eine genaue Beschreibung derselben, die Gründe für die Änderung, den Einfluss auf Zeitplanung und die Kosten darlegen, um dem Adressaten des Change Requests die Möglichkeit einer angemessenen Bewertung zu geben. Ein Change Request wird erst durch rechtsgültige Unterschrift beider Vertragspartner bindend. 2.6 Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Auftraggeber zu den vom Auftragnehmer angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihm akzeptierte Leistungsbeschreibung lt. Punkt 2.1 zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zu Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug des Auftragnehmers führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Auftraggeber. 2.7 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Personal- und Sachaufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind. Ebenso sind Schulungsleistungen grundsätzlich nicht in den Dienstleistungen enthalten und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. 2.8 Der AN verpflichtet sich zur vertragsgemäßen Erbringung der Dienstleistungen. Erbringt der AN die Dienstleistungen nicht zu den vorgesehenen Zeitpunkten oder nur mangelhaft, d.h. mit wesentlichen Abweichungen von den vereinbarten Qualitätsstandards, ist der AN verpflichtet, mit der Mängelbeseitigung umgehend zu beginnen und innerhalb angemessener Frist seine Leistungen ordnungsgemäß und mangelfrei zu erbringen, indem er nach seiner Wahl die betroffenen Leistungen wiederholt oder notwendige Nachbesserungsarbeiten durchführt. 2.9 Sofern der AN auf Wunsch des AG Leistungen Dritter vermittelt, kommen diese Verträge ausschließlich zwischen dem AG und dem Dritten zu den jeweiligen Geschäftsbedingungen des Dritten zustande. Der AN ist nur für die von ihm selbst erbrachten Dienstleistungen verantwortlich Der AN ist berechtigt, die zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzten Einrichtungen nach freiem Ermessen zu ändern, wenn keine Beeinträchtigung der Dienstleistungen zu erwarten ist. 3. Honorar und Zahlungsbedingungen 3.1 Alle Preise verstehen sich in Euro ohne Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Aufrtag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle des Auftragnehmers. 3.2 Die vom AN gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog. 3.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten oder Teilschritte umfassen, ist der AN berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Rechnung zu legen. Die Kosten von Programmträgern, sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt. 3.4 Bei Bibliotheks-(Standard-)Programmen gelten die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Schulungen, Telefonsupport usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. 3.5 Die Kosten für Fahrt-, Reise-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. 3.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Gesamtlieferung, Garantie- oder Gewährleistungsansprüchen oder Bemängelungen zurückzuhalten. 3.7 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im Ausmaß von 5% p.a. verrechnet. 2 / 6

3 3.8 Findet im Rahmen eines Auftrages ein Gewährleistungsbruch (Punkt 5.3) statt, behält sich 4CKnowLedge OG vor die jeweils gültigen Stundensätze zu revidieren. 4. Mitwirkungs- und Beistellungspflichten des AG 4.1 Der AG wird den AN bei der Mängelbeseitigung unterstützen und alle erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen. Aufgetretene Mängel sind vom AG unverzüglich schriftlich oder per dem AN zu melden. Den durch eine verspätete Meldung entstehenden Mehraufwand bei der Fehlerbeseitigung trägt der AG. Individuell erstellte Software bzw. Programmadaptierungen bedürfen für den jeweils betroffenen Vertragsgegenstand einer Programmabnahme, spätestens 4 Wochen ab Lieferung durch den AG. Diese wird in einem Protokoll vom Auftraggeber bestätigt. (Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit anhand der vom Auftragnehmer akzeptierten Leistungsbeschreibung mittels der unter Punkt 4.2 angeführten zur Verfügung gestellten Testdaten). Lässt der Auftraggeber den Zeitraum von vier Wochen ohne Programmabnahme verstreichen, Zeitraumes als abgenommen. Bei Einsatz der Software im Echtbetrieb durch den Auftraggeber gilt die Software jedenfalls als abgenommen. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert dem Auftragnehmer zu melden, der um schnellst mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Aufnahme erforderlich. 4.2 Die Ausarbeitung individueller Organisationskonzepte und Programme erfolgt nach Art und Umfang der vom AG vollständig zur Verfügung gestellten bindenden Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dazu zählen auch praxisgerechte Textdaten sowie Testmöglichkeiten in ausreichendem Ausmaß, die der AG zeitgerecht, in der Normalarbeitszeit und auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Wird vom AG bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim AG. 4.3 Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind. Der AG verpflichtet sich weiters, alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Erfüllung des Vertrags erforderlich sind und die nicht im Leistungsumfang des AN enthalten sind. 4.4 Sofern die Dienstleistungen vor Ort beim AG erbracht werden, stellt der AG die zur Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlichen Netzkomponenten, Anschlüsse, Versorgungsstrom inkl. Spitzenspannungsausgleich, Notstromversorgungen, Stellflächen für Anlagen, Arbeitsplätze sowie Infrastruktur in erforderlichem Umfang und Qualität (z.b. Klimatisierung) unentgeltlich zur Verfügung. Jedenfalls ist der AG für die Einhaltung der vom jeweiligen Hersteller geforderten Voraussetzungen für den Betrieb der Hardware verantwortlich. Ebenso hat der AG für die Raum- und Gebäudesicherheit, unter anderem für den Schutz vor Wasser, Feuer und Zutritt Unbefugter Sorge zu tragen. Der AG ist für besondere Sicherheitsvorkehrungen (z.b. Sicherheitszellen) in seinen Räumlichkeiten selbst verantwortlich. Der AG ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern des AN Weisungen - gleich welcher Art- zu erteilen und wird alle Wünsche bezüglich der Leistungserbringung ausschließlich an den vom AN benannten Ansprechpartner herantragen. 4.5 Der AG stellt zu den vereinbarten Terminen und auf eigene Kosten sämtliche vom AN zur Durchführung des Auftrages benötigten Informationen, Daten und Unterlagen in der vom AN geforderten Form zur Verfügung und unterstützt den AN auf Wunsch bei der Problemanalyse und Störungsbeseitigung, der Koordination von Verarbeitungsaufträgen und der Abstimmung der Dienstleistungen. Änderungen in den Arbeitsabläufen beim AG, die Änderungen in den vom AN für den AG zu erbringenden Dienstleistungen verursachen können, bedürfen der vorherigen Abstimmung mit dem AN hinsichtlich ihrer technischen und kommerziellen Auswirkungen. 4.6 Soweit dies nicht ausdrücklich im Leistungsumfang vom AN enthalten ist, wird der AG auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten für eine Netzanbindung sorgen. 4.7 Der AG ist verpflichtet, die zur Nutzung der Dienstleistungen vom AN erforderlichen Passwörter und Log-Ins vertraulich zu behandeln. 4.8 Der AG wird die dem AN übergebenen Daten und Informationen zusätzlich bei sich verwahren, so dass sie bei Verlust oder Beschädigung jederzeit rekonstruiert werden können. 4.9 Der AG wird alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten so zeitgerecht erbringen, dass der AN in der Erbringung der Dienstleistungen nicht behindert wird. Der AG stellt sicher, dass der AN und/oder die durch den AN beauftragten Dritten für die Erbringung der Dienstleistungen den erforderlichen Zugang zu den Räumlichkeiten beim AG erhalten. Der AG ist dafür verantwortlich, 3 / 6

4 dass die an der Vertragserfüllung beteiligten Mitarbeiter seiner verbundenen Unternehmen oder von ihm beauftragte Dritte entsprechend an der Vertragserfüllung mitwirken Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen dennoch als vertragskonform erbracht. Zeitpläne für die von AN zu erbringenden Leistungen verschieben sich in angemessenem Umfang. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln; der AG haftet dem AN für jeden Schaden Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich Die Vertragspartner benennen im Vertrag sachkundige und kompetente Mitarbeiter, die die erforderlichen Entscheidungen fällen oder veranlassen können. 5. Gewährleistung 5.1 Mängelrügen sind nur gültig, wenn sie reproduzierbare Mängel betreffen und wenn sie innerhalb von 4 Wochen nach Lieferung der vereinbarten Leistung bzw. bei Individualsoftware nach Programmabnahme gemäß Pkt. 4.1 schriftlich dokumentiert erfolgen. Bei gerechtfertigter Mängelrüge, dies bedeutet der Vertragsgegenstand wurde ausschließlich gemäß den jeweils geltenden Erfordernissen eingesetzt und Bedingungen genutzt, werden die Mängel Fristgerecht behoben, wobei der Auftraggeber dem Auftragnehmer alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Mittel und Maßnahmen ermöglicht. 5.2 Ferner übernimmt der Auftragnehmer keine Gewähr für Fehler, Störungen oder Schäden, Organisatorische Schwierigkeiten des AG, die auf unsachgemäße Bedienung, geänderter Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, soweit solche vorgeschrieben sind, anormale Betriebsbedingungen (insbesondere Abweichungen von den Installations- und Lagerbedingungen) sowie auf Transportschäden zurückzuführen sind. 5.3 Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch den Auftragnehmer. 5.4 Soweit Gegenstand des Auftrages die Änderung oder Ergänzung bereits bestehender Programme ist, bezieht sich die Gewährleistung auf die Änderung oder Ergänzung. Die Gewährleistung für das ursprüngliche Programm lebt dadurch nicht wieder auf. 5.5 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme. 5.6 Ein Mangel liegt nur dann vor, wenn es sich um funktionsstörende Abweichungen der endgültigen Spezifikationen handelt. Für geringfügige und/oder unerhebliche Mängel oder Fehler wird keine Gewähr geleistet. Dies gilt ins besonders für jene Mängel welche die vereinbarte oder allgemein vorausgesetzte Benutzbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Ebenfalls wird keine Gewähr dafür geleistet das Programme in der vom Kunden getroffenen Auswahl ununterbrochen oder fehlerfrei laufen, zusammenarbeiten oder zur Erzielung bestimmter Resultate (wie z.b. Kosteneinsparung, Gewinnsteigerung etc.) eingesetzt werden können. 5.7 Kommt der AG unzureichend oder fehlerhaft seinen Verpflichtungen (Punkt 4.3) nach wird für Mängel welche darauf zurückzuführen sind auch keine Gewähr geleistet. 5.8 Die Beseitigung von Mängeln erfolgt primär durch Verbesserung. Möglichkeiten der Verbesserung sind unter anderem eine entsprechende Änderung der Software, die Überlassung eines neuen Programmstandes, die Lieferung einer neuen Software oder das Aufzeigen zumutbarer Möglichkeiten, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Der Kunde kann eine Herabsetzung des Entgelts oder Änderung des Vertrages nur verlangen, wenn die (etwaig mehrmalige) Verbesserung des Mangels trotz einer gesetzten angemessenen, mindestens 30- tägigen Frist zu keiner Lösung führt. Mängel in Teilen des Vertragsgegenstandes (z.b. einzelnen Routinen) berechtigen den Kunden nicht zur Auflösung des gesamten Vertrages. 4 / 6

5 6. Haftung 6.1 Der AN haftet dem Kunden für Schäden nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit), keinesfalls aber für Personenschäden. Der AN haftet keinesfalls bei leichter Fahrlässigkeit. 6.2 Der AG hat den Beweis zu erbringen, dass das vorliegende Verschulden ein Verschulden des AN ist. 6.3 Wird die Datensicherung nicht durch den AN erbracht, hat der AG keinen Anspruch auf Schadenersatz ausser der Datenstand von AN erhoben, bewertet und schriftlich bestätigt. Durch eine schriftliche Bestätigung übernimmt der AN im Falle von Datenverlust eine Schadenssumme von max für die Wiederhestellung. 6.4 Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. 6.5 Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Abgabenschuldigkeiten, wie z.b. Rechtsgeschäftsgebühren oder Quellensteuern, trägt der AG. Sollte der AN für solche Abgaben in Anspruch genommen werden, so wird der AG den AN schad- und klaglos halten. 7. Höhere Gewalt 7.1 Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.b. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Feuer, Streik, Krankheit, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar. 8. Geheimhaltung, Loyalität und Datenschutz 8.1 Die Schweigepflicht reicht unbegrenzt auch über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus. 8.2 Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen. 8.3 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des DSG(Datenschutzgesetzes) und des TKG (Telekommunikationsgesetzes) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß 15 des DSG einzuhalten. 8.4 Mit Abschluss des Vertrags erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen und diese wiederum eine schriftliche Garantie gegenüber dem AN abgeben müssen. 9. Intellectual Property / Schutz des geistigen Eigentums 9.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des DSG (Datenschutzgesetzes) und des TKG (Telekommunikationsgesetzes) beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich des AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß 15 DSG einzuhalten. 9.2 Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. 9.3 Wenn Vertraglich nicht anders geregelt führt ein Abschluss des Vertrags der AG nicht zu dessen Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer 5 / 6

6 übermittelt werden dürfen. 9.4 Die Urheberrechte an den von 4CKnowLedge OG und ihren Mitarbeitern und/oder beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Individualprogramme, Leistungsbeschreibungen, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben bei 4CKnowLedge OG. Sofern keine gesonderte Vereinbarung getroffen wird, werden dem AG keine weitergehenden Rechte an Softwareprodukten übertragen. Die Rechte des AG nach den 40(d), 40(e) UrhG werden hierdurch nicht beeinträchtigt. Sie dürfen vom Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfassende Verwendung und nur im Ausmaß der erworbenen Lizenzen verwendet werden. 9.5 Schulungen und Schulungunterlagen werden lt. Punkt 10.4 gesondert behandelt. 10. Schulungen 10.1 Standardschulungen werden nur mit einer von 4CKnowLedge OG festgelegten Mindestteilnehmerzahl durchgeführt. 4CKnowLedge behält sich aber das Recht vor, den Verzug von Seminaren innerhalb einer Kalenderwoche bekannt zu geben Es wird dem AG das Recht eingeräumt, Seminare bis 20 Tage vor dem Seminartermin kostenfrei umzubuchen oder zu stornieren.ebenso bis 10 Tage vor Seminarbeginn eine Umbuchung oder Stornierung nur möglich ist, wenn dadurch die Mindestteilnehmergrenze (Punkt 10.1) nicht unterschritten wird, beziehungsweise der Seminarplatz mit 30% der Kursgebühr dem AN vergolten wird Sollte ein durch den AG angemeldeter Teilnehmer oder der AG selbst nicht erscheinen, so hat 4CKnowLedge OG das Recht, ihm eine 100%ige Faktura des ursprünglichen Kursbeitrages zu legen Schulungsunterlagen (und auch welche, die nicht explizit gekennzeichnet sind) unterliegen der Nethack General Public License (NGPL Schlussbestimmungen 11.1 Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht Änderungen des Vertrages oder dieser AGB bedürfen der Schriftform. Ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Vertrags oder der AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck zu Gunsten des AN der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt. 6 / 6

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