Im Psychologischen Institut sind derzeit folgende Arbeitsbereiche gebildet:

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1 Organisationsregelung für die wissenschaftliche Einrichtung Psychologisches Institut im Fachbereich Sozialwissenschaften, Medien und Sport vom Der Senat der Johannes Gutenberg-Universität Mainz hat auf Vorschlag des Fachbereichs Sozialwissenschaften, Medien und Sport (Fachbereichsratsbeschluss vom ) am die folgende Ordnung beschlossen. Sie ersetzt die Organisationsregelung in der Fassung vom (Geltungsbereich) Diese Organisationsregelung gilt für die wissenschaftliche Einrichtung Psychologisches Institut im Fachbereich Sozialwissenschaften, Medien und Sport. 2 (Aufgaben und Arbeitsbereiche der Einrichtung) (1) Die Einrichtung dient mit ihren Arbeitsbereichen der Forschung, der Lehre und dem Studium im Fach Psychologie sowie der Fort- und Weiterbildung in Psychologie und psychologischer Psychotherapie. Im Psychologischen Institut sind derzeit folgende Arbeitsbereiche gebildet: a) Allgemeine und Experimentelle Psychologie; b) Gesundheitspsychologie; c) Persönlichkeitspsychologie und Psychologische Diagnostik; d) Klinische Psychologie und Psychotherapie; e) Klinische Psychologie und Neuropsychologie; f) Arbeits-, Organisations- und Wirtschaftspsychologie; g) Sozialpsychologie; h) Methodenlehre; i) Psychologie in den Bildungswissenschaften; j) Mainzer Ausbildungs-, Behandlungs- und Forschungszentrum für psychologische Psychotherapie (MAP²). (2) Die Einrichtung betreibt das Mainzer Ausbildungs-, Behandlungs- und Forschungszentrum für psychologische Psychotherapie (MAP²). Die Regelungen über den Betrieb des MAP² sind Teil dieser Organisationsregelung (Anhang 1). 3 (Angehörige) Angehörige der Einrichtung sind alle durch Stellenplan oder anderweitig ihr zugeordneten Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, akademische und nichtwissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die in die Studiengänge der Einrichtung eingeschriebenen Studierenden. 1

2 4 (Leitung) Die Einrichtung wird kollegial und befristet geleitet durch das Leitungskollegium. 5 (Mitglieder des Leitungskollegiums) Dem Leitungskollegium gehören stimmberechtigt an 1 : - alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer der Einrichtung - 4 Studierende - 4 akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und - 1 nichtwissenschaftliche/r Mitarbeiter/in. Im Falle einer vorübergehenden Nichtbesetzung von Hochschullehrerstellen ist die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der übrigen Gruppen unter Berücksichtigung des Grundsatzes des 14 Abs.3 Satz 2 Grundordnung ggf. anzupassen. 6 (Amtszeit und Wahl) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder des Leitungskollegiums beträgt ein Jahr, die der übrigen Mitglieder drei Jahre. Die studentischen Mitglieder werden aufgrund des Vorschlags der zuständigen Fachschaft (Fachschaftsrat), die übrigen Mitglieder jeweils auf Grund von Vorschlägen aus dem Kreis der akademischen bzw. nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom Fachbereichsrat bestellt. 7 (Aufgaben des Leitungskollegiums) (1) Das Leitungskollegium berät und entscheidet in Angelegenheiten der Einrichtung von grundsätzlicher Bedeutung. Die Leitung hat insbesondere - die der Einrichtung zugewiesenen Stellen und Mittel zu verteilen; - über Aufgaben und Zuordnung der akademischen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu befinden. Soweit Personal- und Sachmittel nicht dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers oder einer bzw. eines Angehörigen des sonstigen wissenschaftlichen Personals zugeordnet werden, verfügt hierüber die Geschäftsführende Leiterin/ der Geschäftsführende Leiter nach pflichtgemäßem Ermessen Abs. 3 S. 2 HochSchG, demzufolge die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer über die Mehrheit verfügen müssen, ist zu beachten. 2

3 - über Vorschläge für die Besetzung von Stellen für akademische und nicht wissenschaftliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter zu beschließen. Ist die Stelle dem Aufgabenbereich einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers zugewiesen, bedarf es deren bzw. dessen Zustimmung; - den Lehrbetrieb zu organisieren sowie Prüfungsordnungen und Studienpläne auszuarbeiten und deren Einhaltung zu überwachen; - den ordnungsgemäßen Betrieb des MAP² sicherzustellen. (2) Zusagen aus Berufungsvereinbarungen und Bleibeverhandlungen sowie die Zuständigkeiten anderer Stellen bleiben unberührt. (3) Anträge auf Drittmittelförderung von Forschungsvorhaben, für die Sach- und Personalmittel der Einrichtung in Anspruch genommen werden sollen, bedürfen der Zustimmung des Leitungskollegiums. 8 (Geschäftsführende Leiterin/ Geschäftsführender Leiter) Das Leitungskollegium wählt aus seiner Mitte eine Universitätsprofessorin oder einen Universitätsprofessor 2 zur geschäftsführenden Leiterin/ zum geschäftsführenden Leiter für eine Amtsperiode von 2 Jahren. Wiederwahl ist möglich. 9 (Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin/ des Geschäftsführenden Leiters) (1) Die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter vertritt die Einrichtung nach außen. Die Vorschrift des 79 Abs. 1 Satz 1 HochSchG bleibt unberührt. Die Geschäftsführende Leiterin/ der Geschäftsführende Leiter sitzt dem Leitungskollegium vor. (2) Die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter übt das Hausrecht entsprechend der Delegationsverfügung des Präsidenten aus ( 79 Abs.8 HochSchG). (3) Die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter ist Vorgesetzte/ Vorgesetzter des Personals der Einrichtung, soweit es nicht anderweitig zugeordnet ist. (4) Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben der geschäftsführenden Leiterin/ des geschäftsführenden Leiters aus den Bedürfnissen der Einrichtung im Einzelfall. Auf die "Hinweise für ergänzende Aufgaben der geschäftsführenden Leiterin oder des geschäftsführenden Leiters" wird aufmerksam gemacht (s. Anhang 2). 2 Wählbar sind auch Personen, die aufgrund der Bestimmungen des Universitätsgesetzes i.d.f. vom 23. Mai 1995 durch Gerichtsbescheid oder durch Entscheidung der Universität statusrechtlich der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer zugeordnet sind. 3

4 (5) Die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Leitungskollegiums fallen, vorläufige Entscheidungen treffen oder vorläufige Maßnahmen ergreifen. Das Leitungskollegium ist unverzüglich zu unterrichten; dieses kann die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, außer wenn sie aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind. (6) Die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter wird von einer Geschäftsstelle unterstützt. Der kaufmännischen Geschäftsführerin bzw. dem kaufmännischen Geschäftsführer obliegt die Verwaltung der Geschäfte des MAP² einschließlich der Rechnungsführung gemäß 8 des Anhangs 1 dieser Organisationsregelung. Sollte kein Einvernehmen in der Ausübung der von der kaufmännischen Geschäftsführerin bzw. dem kaufmännischen Geschäftsführer wahrzunehmenden Aufgaben zwischen der geschäftsführenden Leiterin bzw. dem geschäftsführenden Leiter und dem Leitungskollegium des MAP² erzielt werden, entscheidet die Dekanin bzw. der Dekan des Fachbereichs (Unterstützung des Leitungskollegiums) Alle Angehörigen der Einrichtung sind verpflichtet, im Bedarfsfalle das Leitungskollegium bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. 11 (Einrichtungsversammlung) Das Leitungskollegium informiert in regelmäßigen Abständen oder nach Bedarf alle Angehörigen der Einrichtung über die Einrichtung betreffende Fragen von allgemeinem Interesse und nimmt Anregungen entgegen. Die Einrichtungsversammlung wird von der Geschäftsführenden Leiterin oder dem Geschäftsführenden Leiter einberufen und geleitet. Mindestens drei Angehörige der Einrichtung können die Einberufung einer solchen Versammlung verlangen. 12 (Sitzungen und Beschlussfassung des Leitungskollegiums) (1) Die Sitzungen des Leitungskollegiums finden regelmäßig oder nach Bedarf statt. Beantragen zwei Mitglieder des Leitungskollegiums dessen Einberufung, muss die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu einer Sitzung laden. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. (2) Das Leitungskollegium soll nach Möglichkeit seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt ein einvernehmlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der geschäftsführenden Leiterin oder des geschäftsführenden Leiters, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. 4

5 13 (Anhörungen und Vortrag) (1) Vor Entscheidungen, die geeignet sind, in Rechte der Angehörigen der Einrichtung einzugreifen, ist diesen Gelegenheit zur Anhörung zu geben. (2) Alle Angehörigen der Einrichtung haben das Recht, sie persönlich betreffende Angelegenheiten oder Fragen ihrer Arbeitsbedingungen der geschäftsführenden Leiterin oder dem geschäftsführenden Leiter vorzutragen. 14 (In-Kraft-Treten) Die Organisationsregelung tritt nach der Beschlussfassung durch den Senat und nach dem rechtswirksamen Erlöschen des Vereins zur Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie von Forschung und Lehre (Satzung vom i.d.f. vom 28 März 2012) in Kraft. 3 Die Organisationsregelung für das Psychologische Institut vom tritt gleichzeitig außer Kraft. Mainz, Der Präsident der Johannes Gutenberg-Universität Universitätsprofessor Dr. Georg Krausch 3 Die Einrichtung und der Betrieb des MAP² setzen bezüglich der rechtskonformen Umsetzung der dem Zentrum obliegenden Aufgaben diverse gesetzliche Erfordernisse im Hinblick auf die Ermächtigung der JGU als Ausbildungsstätte, die Ermächtigung der JGU als Ausbildungsstätte zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung sowie die Ermächtigung zur ambulanten psychotherapeutischen Behandlung durch den Zulassungsausschuss für Ärzte im Bereich Rheinhessen voraus. Derzeit ist der Verein zur Förderung der wissenschaftlichen Weiterbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten sowie von Forschung und Lehre Inhaber dieser Ermächtigungen. Eine entsprechende Umschreibung bzw. Aktualisierung dieser Ermächtigungen kann erst nach dem Erlöschen des Vereins zum Tragen kommen. 5

6 ANHANG 1 Regelung für den Betrieb des Mainzer Ausbildungs,- Behandlungs- und Forschungszentrums für psychologischer Psychotherapie (MAP²) im Psychologischen Institut Präambel Das Mainzer Ausbildungs,- Behandlungs- und Forschungszentrum für psychologische Psychotherapie (MAP²) widmet sich der wissenschaftlich fundierten Ausbildung zur psychologischen Psychotherapeutin/ zum psychologischen Psych o- therapeuten sowie der Weiterbildung und der Erforschung von Wirkmechanismen und der Wirksamkeit psychologischer Psychotherapie. In dem vom MAP² betriebenen Weiterbildungsstudiengang zum Psychologischen Psychotherapeuten stellt die Krankenversorgung einen notwendigen Baustein der wissenschaftlich fundierten Ausbildung im Weiterbildungsstudiengang dar, sie ist nicht deren Hauptanliegen. Die Durchführung des Studienganges unterfällt der gemäß 2 Abs. 1 und 3 HochSchG der Universität zugewiesenen Aufgabe der Forschung sowie dem Studium und der Lehre und der Weiterbildung. Im Bereich der klinischen Psychologie umfasst das auch die Aufgabe der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen des für Forschung und Lehre erforderlichen Umfangs (Auszug aus dem Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Weiterbildung und Kultur vom ). 1 (Aufgaben) Das MAP² nimmt folgende Aufgaben wahr: (1) Durchführung der theoretischen Ausbildung ( 3 PsychThG), der Selbsterfahrung ( 5 PsychThG) und der praktischen Tätigkeit ( 2 PsychThG) in psychologischer Psychotherapie; (2) Durchführung der praktischen Ausbildung in psychologischer Psychotherapie ( 4 PsychThG) durch den Betrieb einer Ausbildungsambulanz, in der unter Fachaufsicht der geschäftsführenden leitenden Psychotherapeutin/des geschäftsführenden leitenden Psychotherapeuten Lehrtherapien unter Supervision und gemäß Ermächtigung durch den Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung durchgeführt werden; Zum Zwecke von (1) und (2) wird der Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie betrieben; 6

7 (3) Einrichtung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungen gemäß Psychotherapievereinbarungen und einschlägiger Weiterbildungsordnungen sowie der Fortbildungsordnungen der Psychotherapeutenkammern; (4) Einrichtung und Durchführung von Forschungsprojekten zur Erforschung der Wirkungsweise und Effektivität psychotherapeutischer Verfahren (Psychotherapieforschung); (5) Einrichtung und Durchführung von Forschungsprojekten zu Grundlagenund Anwendungsaspekten der Klinischen Psychologie; (6) Förderung der Forschung und des wissenschaftlichen Nachwuchses im Bereich der Klinischen Psychologie und seiner Grundlagen- und Nachbardisziplinen. Zum Zwecke von (4), (5) und (6) betreibt das MAP² Forschungs- und Lehrambulanzen. 2 (Angehörige) (1) Angehörige des MAP 2 sind alle dem Zentrum zugeordneten hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Studierenden im Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie und die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter des psychologischen Instituts. Darüber hinaus gehören alle Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für klinische Psychologie dem Zentrum an soweit sie im MAP 2 eine Funktion ausüben und/ oder Ressourcen des Zentrums in Anspruch nehmen. (2) Die Betätigung weiterer Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer des ps y- chologischen Instituts sowie Dritter, insbesondere im Rahmen einer therapeutischen Tätigkeit, in theoretischer und praktischer Ausbildung sowie in der Durc h- führung von Forschungs- und Evaluationsprojekten im MAP² ist auf Antrag möglich. Über den Antrag entscheidet das Leitungskollegium des MAP². 3 (Leitung) Das MAP² wird kollegial geleitet (Leitungskollegium). (1) Dem Leitungskollegium gehören stimmberechtigt an: a. alle Leiterinnen und Leiter von Forschungs- und Lehrambulanzen des MAP²; b. alle im MAP² vertretenen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer für klinische Psychologie; 7

8 c. die geschäftsführende leitende Psychotherapeutin/ der geschäftsführende leitende Psychotherapeut der Ausbildungsambulanz; d. die Leiterin/ der Leiter des Weiterbildungsstudienganges Psychologische Psychotherapie ; e. die geschäftsführende Leiterin/ der geschäftsführende Leiter des Psychologischen Instituts. Falls das Amt der geschäftsführenden Leiterin/ des geschäftsführenden Leiters des Psychologischen Instituts von einer Universitätsprofessorin/einem Universitätsprofessor für klinische Psychologie ausgeübt wird, wählt das Leitungskollegium des Psychologischen Instituts aus seiner Mitte eine Universitätsprofessorin/ einen Universitätsprofessor, die/ der keine klinische Professur inne hat, als Vertreterin/ Vertreter des Leitungskollegiums des psychologischen Instituts in das MAP². Stimmberechtigung ist an die Funktion geknüpft. Personalunion bei der Au s- übung von Funktionen ist außer für e. zulässig. (2) Dem Leitungskollegium gehören beratend an: a. die kaufmännische Geschäftsführerin/ der kaufmännische Geschäftsführer des Psychologischen Instituts sowie b. eine Vertreterin/ein Vertreter der Studierenden des Weiterbildungsstudienganges. Diese/dieser wird aus der Mitte der Studierenden des Weiterbildungsstudienganges von den Studierenden des Weiterbildungsstudienganges für die Dauer von einem Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 4 (Aufgaben des Leitungskollegiums des MAP²) Das Leitungskollegium des MAP² berät und entscheidet in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere bezüglich 1. der strategisch-inhaltlichen Ausrichtung des MAP²; 2. der Entwicklung von Therapie-, Ausbildungs-, Fort- und Weiterbildungsprogrammen; 3. der Kooperation mit Partnern; 4. Fragen der laufenden Stellenbewirtschaftung und Mittelbewirtschaftung (Gebühren und Honorare, Honorarverträge, Aufsicht und Kontrolle über die Verwendung finanzieller Mittel innerhalb des Wirtschaftsplans zu Sicherstellung des laufenden Betriebs); 5. der Entwicklung und Auswahl von Forschungsförderungsprojekten gemäß des Rahmenprogramms für Forschungsförderung des MAP 2, wie in der in der Geschäftsordnung des MAP 2 dargelegt (s. 9); 6. der Auswahl von Dozentinnen und Dozenten sowie von Supervisorinnen und Supervisoren. 8

9 Ferner bereitet das Leitungskollegium des MAP² Anträge auf Befassung und Beschlussfassungen für das Leitungsgremium des Psychologischen Instituts und den Fachbereichsrat vor. Dies betrifft im Besonderen 1. Planungen von strukturellen Erweiterungen des MAP², insbesondere der Einrichtung weiterer Forschungs- und Lehrambulanzen, der Veränderung der Anzahl der Ausbildungsplätze im Weiterbildungsstudiengang Psychologische Psychotherapie, sowie bezüglich der Beantragung der Veränderung von Patientenzahlen bei der KV für die Forschungs- und Lehrambulanzen; 2. die Schaffung neuer Stellen mit Daueraufgaben; 3. Planungen der Integration der Psychotherapieausbildung in die konsekutiven Studiengängen in Psychologie, sowie Planungen, die die Kooperation des MAP² und des Psychologischen Instituts in der Lehre betreffen; 4. die Nutzung von sächlichen oder räumlichen Ressourcen des Psychologischen Instituts; 5. die Verwendung von Überschussmitteln im Bereich der Forschungsförderung für Personal- und Sachbeschaffungsprogramme; 6. Entwicklungen und Anpassungen von Studienplänen; 7. die aktuelle Lehrplanung und die Vergabe von Lehraufträgen. Das Leitungskollegium des MAP² erstellt ferner einen Jahresbericht sowie Wirtschaftspläne im Rahmen seiner Berichtspflichten nach Maßgabe des 9. Die Zuständigkeiten der geschäftsführenden Leiterin/des geschäftsführenden Leiters des Psychologischen Instituts und der Dekanin/des Dekans bleiben hiervon unberührt. 5 (Sitzungen und Beschlussfassungen des Leitungskollegiums des MAP²) (1) Die Sitzungen des Leitungskollegiums finden regelmäßig oder nach Bedarf statt. Beantragen zwei Mitglieder des Leitungskollegiums dessen Einberufung, muss die Leiterin/ der Leiter des MAP² (s. 6) innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrags zu einer Sitzung laden. Diese muss innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrags stattfinden. (2) Das Leitungskollegium soll nach Möglichkeit seine Beschlüsse einvernehmlich fassen. Kommt ein einvernehmlicher Beschluss nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters, wenn offen abgestimmt wird; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung. 9

10 6 (Leiterin/ Leiter des MAP²) Das Leitungskollegium des MAP² wählt aus der Gruppe der im MAP² vertretenen Universitätsprofessorinnen/ Universitätsprofessoren eine Leiterin/ einen Leiter des MAP² für eine Amtsperiode von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsperiode beginnt am 01.April eines Jahres. Der Wahltermin ist so zu wählen, dass die Amtsperioden der geschäftsführenden Leiterin/ des geschäftsführenden Leiters des Psychologischen Instituts und der Leiterin/ des Leiters des MAP² zeitlich zusammenfallen. 7 (Aufgaben der Leiterin/ des Leiters des MAP²) (1) Die Leiterin bzw. der Leiter des MAP² vertritt das Zentrum nach außen. Die Vorschrift des 79 Abs. 1 Satz 1 HochSchG bleibt hiervon unberührt. Die Leiterin/ der Leiter sitzt dem Leitungskollegium des MAP² vor. (2) Die Leiterin/der Leiter kann in dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten anstelle des Kollegiums vorläufige Entscheidungen und Maßnahmen treffen. Sie bzw. er hat das Kollegium unverzüglich zu unterrichten; dieses kann die vorläufige Entscheidung oder Maßnahme aufheben, sofern sie nicht aus Rechtsgründen geboten war oder durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden sind. (3) Die Leiterin/der Leiter ist dem Leitungskollegium des MAP² verantwortlich. 8 (Geschäftsführung des MAP²) Die Verwaltung der Geschäfte des MAP² einschließlich der Rechnungsführung (Beschaffung, Personal- und Sachmittelverwaltung und Buchführung) werden von der kaufmännischen Geschäftsführerin/ dem kaufmännischen Geschäftsführer des Psychologischen Instituts gemäß 9 Abs. 6 der Organisationsregelung wahrgenommen. Ihr/ Ihm wird eine Fachkraft des MAP² zugeordnet. 9 (Grundsätze der Mittelbewirtschaftung und Berichtspflicht des MAP²) (1) Das MAP² ist ein Arbeitsbereich des Psychologischen Instituts der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. 10

11 (2) Das MAP² erhält Einnahmen aus dem Weiterbildungsstudiengang, aus Forschungsvorhaben sowie aus dem Ausbildungsprogramm, die jeweils unter getrennten Konten abgewickelt werden. Aus diesen Einnahmen sind die personellen, sächlichen und räumlichen Ressourcen für den laufenden Ambulanz-, Forschungs- und Ausbildungsbetrieb insgesamt sicher zu stellen. (3) Aus seinen Überschüssen bildet das MAP² Rücklagen zum Zwecke der Absicherung des laufenden Ambulanz-, Forschungs- und Ausbildungsbetriebs, zur Sicherung des Weiterbildungsstudienganges, zur Schaffung geeigneter Personalprogramme (zeitlich befristete und projektbezogene Einrichtung von Forschungsstellen, Vergabe von Doktoranden- und Postdoktorandenstipendien nach Maßgabe der universitären Richtlinie für die Vergabe von Stipendien an der Johannes Gutenberg-Universität) sowie für Sach- und Investitionsmittel. (4) Das MAP² erstellt einen Jahresbericht, der einen Finanzbericht sowie Aktivitäten und Programme erfasst, und leitet diesen mit der Stellungnahme eines auf Kosten des MAP² von der JGU beauftragten Wirtschaftsprüfers versehen bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals an das Leitungskollegium des Psychologischen Instituts, das diesen nach Befassung und Prüfung dem Fachbereichsrat zur Verabschiedung vorlegt. (5) Das MAP² erstellt jährlich einen Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr und leitet diesen mit der Stellungnahme eines auf Kosten des MAP² von der JGU beauftragten Wirtschaftsprüfers versehen bis zum 01. November eines jeden Jahres zur Befassung und Prüfung an das Leitungskollegium des Psychologischen Instituts weiter. Das Leitungskollegium des Psychologischen Instituts legt den Wirtschaftsplan sowie die Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers dem Fachbereichsrat zur Verabschiedung vor. Ebenso erstellt das MAP² für die kommenden drei Geschäftsjahre nach Maßgabe des vorgenannten Verfahrens einen Wirtschaftsplan, der eine sachlich gerechtfertigte Prognose über die wirtschaftliche Entwicklung des MAP² bezüglich des Erhebungszeitraumes zum Inhalt hat. (6) Der Wirtschaftsplan orientiert sich an den durch das MAP² normierten Grundsätzen. Die Zuständigkeit des Fachbereichsrates beschränkt sich auf die Prüfung der Vereinbarkeit des Wirtschaftsplans mit diesen Grundsätzen unter Beachtung der Stellungnahme des Wirtschaftsprüfers. Eine weitergehende Zuständigkeit des Fachbereichsrates ist vor dem Hintergrund des 86 Abs. 2 Ziff. 11 HochSchG nicht begründet. 11

12 (7) Kann eine der Verabschiedung des Wirtschaftsplans zustimmende Beschlusslage im Fachbereichsrat nicht erzielt werden, ist der Präsident anzurufen. (8) Das MAP 2 gibt sich eine Geschäftsordnung, welche die normierten Grundsätze für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Mittelbewirtschaftung, sowie das Rahmenprogramm der Forschungsförderung darlegt. 10 (Verantwortlichkeit des Psychologischen Instituts) (1) Die nach 3 normierten Verantwortlichkeiten der kollegialen Leitung des MAP² entbinden die kollegiale Leitung des Psychologischen Instituts nicht von der ihr obliegenden Gesamtverantwortung für den Betrieb des MAP². (2) Die kollegiale Leitung des Psychologischen Instituts kann Beschlüssen und Maßnahmen der kollegialen Leitung des MAP² im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung widersprechen. In diesem Fall entscheidet die Dekanin/ der Dekan nach vorheriger Anhörung der kollegialen Leitung des MAP² und des Psychologischen Instituts. 12

13 ANHANG 2 H i n w e i s e für ergänzende Aufgaben der Geschäftsführenden Leiterin bzw. des Geschäftsführenden Leiters einer wissenschaftlichen Einrichtung oder Betriebseinheit auf der Grundlage des 9 Abs. 4 der Allgemeinen Festlegung mit Varianten für den Erlass von Organisationsregelungen Die Geschäftsführende Leiterin bzw. der Geschäftsführende Leiter ist befugt und verpflichtet, folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Aufstellung eines Geschäftsverteilungsplanes für die Einrichtung, im Benehmen mit der Dekanin oder dem Dekan und den betroffenen Hochschullehrerinnen oder Hochschullehrern. 2. Information der Dekanin oder des Dekans über den Schriftverkehr der Einrichtung in allen wesentlichen Angelegenheiten mit Organen und Gremien und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten. Der Schriftverkehr an die Hochschulleitung ist über die Dekanin oder den Dekan zu führen; der Schriftverkehr an Dienststellen der Landesregierung über die Dekanin oder den Dekan und die Hochschulleitung. 3. Organisation der Studienberatung. 4. Organisation der zentralen Anmeldung zu Lehrveranstaltungen. 5. Entgegennahme der Urlaubsanträge der akademischen und nicht wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Einrichtung und gegebenenfalls befürwortende Weiterleitung an die Leitung (Personalabteilung), gegebenenfalls nach Einholung des Einverständnisses der bzw. des Vorgesetzten. Die Befürwortung kann verweigert werden, wenn anders die Funktionsfähigkeit der Einrichtung nicht gewährleistet werden kann. Es ist eine Urlaubsliste zu führen. 6. Entgegennahme der Krankmeldungen (Veränderungsanzeigen) des wissenschaftlichen und des nicht wissenschaftlichen Personals der Einrichtung und Weiterleitung an die Leitung (Personalabteilung), Überwachung des Krankenstandes. Rechtsnormen, in denen weitere fachspezifische Regelungen getroffen wurden bzw. werden, bleiben unberührt (z.b. die Verwaltungsvorschrift der Hochschulleitung zu Funktion, Aufgaben und Befugnissen der Geschäftsführerin bzw. des Geschäftsführers einer Fachbereichs- bzw. Fachbereichsteilbibliothek). 13

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