SATZUNG UND ORDNUNGEN

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "SATZUNG UND ORDNUNGEN"

Transkript

1 SATZUNG UND ORDNUNGEN

2

3 SATZUNG Weimaraner Klub e.v. von 1897 Paragraphen-Übersicht Neufassung der Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck und Aufgabe des Klubs 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot 4 Mitgliedschaft 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 6 Ende der Mitgliedschaft 7 Organe 8 Mitgliederversammlung 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 10 Vorstand und erweiterter Vorstand 11 Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstands 12 Die Landesgruppe 13 Das Schiedsgericht 14 Rechnungsprüfer 15 Vergütung 16 Verwertung des Klubvermögens bei Auflösung des Klubs 17 Salvatorische Klausel Inkrafttreten Aus Gründen der Übersichtlichkeit und der Lesbarkeit wurde im Text die männliche Form gewählt; alle Angaben beziehen sich dennoch auf Angehörige beider Geschlechter. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Weimaraner Klub e.v. von Das Gründungsdatum ist der ; am wurde der Klub in Nienburg/Weser neu gegründet. (2) Der Klub hat seinen Sitz und Gerichtsstand in Fulda und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Klub umfaßt das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. (3) Der Klub ist Mitglied im VDH (FCI) und im JGHV. Der Klub bekennt sich zur Vereinbarung zwischen dem VDH und dem JGHV vom 13. März 1993 und erklärt sie für sich verbindlich; sie ist Bestandteil dieser Satzung. Der Klub verpflichtet sich, seine Satzung und seine Ordnungen denen des VDH binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten der jeweiligen Änderungen anzugleichen, wenn nicht andere Fristen vorgeschrieben sind. Der Klub erkennt die Satzungen des VDH und des JGHV an. Die Vorschriften der Satzung des JGHV über den Disziplinarausschuß ( 11), das Verbandsgericht ( 12), die Disziplinarordnung und die Verbandsgerichtsordnung sind für den Klub und jedes Mitglied des Klubs in der jeweils gültigen Fassung verbindlich; sie sind ebenfalls Bestandteil dieser Satzung. 3

4 Die jeweils aktuellen Vereinbarungen, Satzungen und Ordnungen des VDH und des JGHV können über die Homepage des VDH über die Homepage des JGHV www. jghv.de oder auch über die Homepage des Klubs abgerufen werden. In Ausnahmefällen können die zuvor genannten Versionen auch beim Klub bestellt werden. (4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 2 Zweck und Aufgabe des Klubs (1) Zweck des Klubs ist sowohl die Rassezucht i. S. des VDH als auch die Führung und Prüfung des Weimaraners zum vielseitigen Jagdgebrauch i. S. des JGHV, um eine waidgerechte Jagdausübung zu gewährleisten. (2) Zu den Aufgaben des Klubs gehören insbesondere: a) die Beratung der Mitglieder in allen kynologischen Fragen b) die Beachtung tierschützerischer Belange und tierschutzrechtlicher Vorschriften bei der Zucht (Einhaltung der Zuchtordnung), Haltung und Pflege von Weimaranern c) die Bekämpfung des kommerziellen Hundehandels in jeder Form durch die Mitglieder d) die Unterhaltung einer Vermittlungsstelle für Weimaraner, die von Mitgliedern nach den Bestimmungen der Zuchtordnung des Klubs gezüchtet worden sind e) die Führung und jährliche Veröffentlichung des Zuchtbuches des Weimaraner Klub e.v. f) die Aus- und Weiterbildung von Verbands-, Formwert- und Körrichtern g) das Ausrichten von Zucht- und Leistungsprüfungen von Jagdgebrauchshunden nach den Prüfungsordnungen des JGHV und nach eigenen Prüfungsordnungen sowie von Zuchtschauen und Formwertbeurteilungen h) die Vertretung der Klubinteressen in der Öffentlichkeit i) die Herausgabe der Weimaraner Nachrichten (3) Ziel des Klubs ist es, die Zucht des Weimaraners zu verbessern, zu verbreiten, Krankheiten zu bekämpfen sowie die guten Anlagen und Eigenschaften dieser Rasse zu fördern und aus ihr weiterhin einen leistungsfähigen Stamm von Jagdhunden zu züchten. Demgemäß fördert der Klub alle Bestrebungen, die der Erfüllung dieses Zwecks dienen. Die Grundlage dabei ist die Erhaltung und Festigung dieser Hunderasse in ihrer Reinheit, ihrem Wesen, ihrer Konstitution und ihrem eindeutigen Erscheinungsbild. (4) Der Klub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Eine auf Gewinn gerichtete Tätigkeit ist ebenso ausgeschlossen wie die Beschäftigung mit politischen und religiösen Fragen. Der Klub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Klub muss jedoch von seinen Mitgliedern in Anpassung an die jeweiligen wirtschaftlichen Gegebenheiten so gestellt werden, dass die satzungsgemäßen Aufgaben erfüllt werden können. 3 Gewinnverwendung und Begünstigungsverbot (1) Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Klubs. 4

5 (2) Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung bzw. Aufhebung des Klubs keinen Rückzahlungsanspruch auf Beitragsanteile oder Anteile am Klubvermögen. (3) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Klubs fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütung begünstigt werden. Alle Inhaber von Klubämter sind ehrenamtlich tätig. 4 Mitgliedschaft (1) Jede natürliche und jede juristische Person kann Mitglied des Klubs werden. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Nicht voll geschäftsfähige Personen benötigen für den Aufnahmeantrag eine schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. (2) Bei der Mitgliedschaft wird in aktive und fördernde Mitglieder unterschieden. Aktive Mitglieder sind Personen, die Jagdscheininhaber sind. Fördernde Mitglieder sind Personen, die durch ihre Mitgliedschaft die Zwecke des Klubs unterstützen wollen. (3) Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind ausnahmslos: a) Personen des kommerziellen Hundehandels sowie Personen, die eine vom VDH oder seiner Mitgliedsvereine nicht kontrollierte Hundezucht betreiben. Kommerzieller Hundehandel liegt vor, wenn Hunde zum Zwecke der Weiterveräußerung erworben werden. Unkontrollierte Hundezucht liegt vor, wenn die Zucht nicht der Kontrolle des VDH oder seiner Mitgliedsvereine unterliegt. b) Ausgeschlossen sind auch Ehepartner, Lebenspartner, Angehörige und andere Personen, die mit den unter a). beschriebenen in häuslicher und/oder eheähnlicher Gemeinschaft leben. (4) Personen, die aus einem anderen Mitgliedsverein des VDH oder JGHV ausgeschlossen worden sind oder gegen die ein noch nicht beendetes Ausschlussverfahren anhängig ist, haben dies in ihrem Aufnahmeantrag anzuzeigen. Sie können erst Mitglied werden, wenn der andere Mitgliedsverein binnen eines Monats nach schriftlicher Unterrichtung der Aufnahme nicht in schriftlicher und begründeter Form widerspricht. Beschließt der Vorstand die Aufnahme des Antragstellers gleichwohl, hat er hiervon den anderen Mitgliedsverein zu unterrichten. (5) Der Aufnahmeantrag ist an den Vorsitzenden der vom Antragsteller ausgewählten Landesgruppe zu richten. Bestehen seitens des Landesgruppenvorsitzenden Bedenken gegen die Aufnahme, so ist der Antrag dem Vorstand vorzulegen, dessen Entscheidung endgültig ist und keiner Begründung gegenüber dem Antragsteller bedarf. Der schriftliche Aufnahmeantrag hat nur dann Rechtsgültigkeit, wenn er dem Klub im Original unterschrieben vorliegt. (6) Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Antragsteller die Aufnahmebestätigung erhalten hat und der erste volle Jahresbeitrag dem Klubkonto gutgeschrieben worden ist. Neue Mitglieder werden alsbald in den Weimaraner Nachrichten bekannt gegeben. (7) Der Klub kann Ehrenmitglieder ernennen und sie beitragsfrei stellen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Mit der Aufnahme werden gleichermaßen Rechte und Pflichten für jedes Mitglied begründet. Die Rechte und Pflichten ergeben sich bzw. lassen sich ableiten aus dieser Satzung, 5

6 der Zuchtordnung, der Zuchtschauordnung, den Beschlüssen der Kluborgane sowie aus den moralisch-ethischen Rechtsgrundsätzen über die waidgerechte Jagdausübung und den damit verbundenen Jagdhundeeinsatz. Ferner sind tierschützerische Belange und tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Haltung und Pflege von Hunden zu beachten. (2) Der Klub informiert seine Mitglieder in regelmäßigen Abständen (mindestens einmal im Quartal) über sämtliche Klubangelegenheiten ausschließlich durch das offizielle Mitteilungsblatt Weimaraner Nachrichten. Bekanntmachungen des Klubs sind verbindlich ergangen, wenn sie dort veröffentlicht sind. (3) Zuchtrecht (Hündinnen- und Rüdenbesitzer) sowie Zwingerschutz haben nur aktive Mitglieder. Ausnahmen davon werden in der Zuchtordnung geregelt. (4) Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages (Einzel- und Familienmitgliedschaft) und etwaiger Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der jeweilige Beitrag ist am 01. Januar eines jeden Jahres fällig und bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Schatzmeister für Bankabruf zur Verfügung zu stellen. Überweisungen aus dem Ausland haben spesenfrei zu erfolgen. (5) Neu aufzunehmende Mitglieder haben unabhängig vom Zeitpunkt ihres Eintritts den vollen Jahresbeitrag für das laufende Jahr zu entrichten. (6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine jeweilige ladungsfähige Anschrift dem Schatzmeister bekannt zu geben sowie erforderliche Auskünfte zur Durchführung der Aufgaben des Klubs unverzüglich zu erteilen. 6 Ende der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet durch die nachfolgenden Ereignisse bzw. Umstände, die in den Weimaraner Nachrichten veröffentlicht werden: - Austritt, - Tod bzw. Auflösung, falls das Mitglied eine juristische Person ist, - Streichung, - Ausschluss. (2) Das Mitglied kann zum Ende eines jeden Geschäftsjahres aus dem Klub austreten. Die Austrittserklärung soll durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder per Fax erfolgen und bis spätestens des laufenden Geschäftsjahres beim zuständigen Landesgruppenvorsitzenden eingehen. Andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft bis zum Ende des folgenden Geschäftsjahres. Der Vorstand kann die Kündigungsfrist abkürzen oder einen sofortigen Austritt zulassen, sofern dieses im Interesse des Klubs liegt. Eine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen erfolgt nicht. (3) Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit seinem Mitgliedsbeitrag bzw. Umlagen und/oder anderen Gebühren länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen ausgeglichen hat. In der Mahnung muss das Mitglied auf die bevorstehende Streichung aus der Mitgliederliste hingewiesen werden. Die Mahnung ist dem Mitglied mittels Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. 6

7 (4) Mitglieder, von denen erst nach erfolgtem Beitritt bekannt wird, daß sie bereits vor ihrem Beitritt zu dem ausgeschlossenen Personenkreis gemäß 4 Abs. 3 der Satzung gehörten oder bei denen einer dieser Ausschlussgründe erst nach begonnener Mitgliedschaft eintritt, sind auf Anweisung des Vorstands ebenfalls von der Mitgliederliste zu streichen. Das gleiche gilt für Mitglieder, die in ihrem Aufnahmeantrag ihrer Hinweispflicht gemäß 4 Abs. 4 der Satzung nicht nachgekommen sind. (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstands aus dem Klub ausgeschlossen werden, wenn es - die Klubsatzung schuldhaft (vorsätzlich oder grob fahrlässig) und/oder die Zuchtordnung (s. 11 Ziffer 2) oder andere Klubordnungen schuldhaft verletzt, - das Ansehen und/oder die Interessen des Klubs schuldhaft schädigt, - ungebührliches Verhalten gegenüber einem Amtsträger und/oder Richter zeigt, diese oder Mitglieder beleidigt und/oder haltlos verdächtigt und/oder den Klubfrieden beharrlich stört, gegen tierschützerische Belange und/oder tierschutzrechtliche Vorschriften bei der Zucht, Ausbildung, Jagd sowie Haltung und Pflege von Hunden verstößt. Gegen den Ausschließungsbeschluss des erweiterten Vorstands steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Bis zur Entscheidung über den Einspruch ruhen die Rechte des Mitglieds. Der Einspruch muss innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist der Einspruch rechtzeitig eingelegt worden, befasst sich das Schiedsgericht mit diesem. Macht das Mitglied von dem Recht des Einspruchs gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Einspruchsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. (6) Endet die Mitgliedschaft eines Hauptmitglieds (aktive oder fördernde Mitgliedschaft), so verlieren Familienmitglieder (Ehepartner und im Haushalt lebende Familienmitglieder) mit Beendigung der Mitgliedschaft des Hauptmitglieds die Vergünstigungen. Familienmitglieder werden ab diesem Zeitpunkt zu Hauptmitgliedern (aktive oder fördernde Mitgliedschaft), Minderjährige vorbehaltlich der Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten ebenfalls zu aktiven oder fördernden Mitgliedern. Fördernden Mitgliedern wird das Recht zugestanden, beim Ausscheiden (außer durch Ausschluss und/oder Streichung) des aktiven Mitglieds mit vorhandenen Hunden bis zum Ende von deren Zuchttauglichkeit weiter zu züchten. Möchte sich ein Familienmitglied dagegen der Beendigung der Mitgliedschaft des Hauptmitglieds anschließen, so hat es dies innerhalb von vier Wochen nach Ausscheiden des Hauptmitglieds dem zuständigen Landesgruppenvorsitzenden schriftlich mitzuteilen. (7) Die Beendigung der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller von dem betroffenen Mitglied bekleideten Klubämtern. 7 Organe Organe des Klubs sind: 1. die Mitgliederversammlung 2. der Vorstand 3. der erweiterte Vorstand 7

8 8 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Klubs. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre statt. Den Termin bestimmt der Vorstand. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn das Interesse des Klubs dies erfordert; außerdem, wenn mindestens vier Mitglieder des erweiterten Vorstands oder 10% der Mitglieder unter Angabe der Gründe dies vom Vorstand schriftlich verlangen. (2) Zu jeder Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes, des Datums und der Uhrzeit entweder in den Weimaraner Nachrichten oder durch Rundschreiben einzuladen. (3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. (4) Jedes in der Versammlung anwesende, mindestens 16jährige Mitglied, ist stimmberechtigt; jedoch haben fördernde Mitglieder kein Stimmrecht in Angelegenheiten der Zucht und der Jagd. Die Übertragung von Stimmen ist nicht zulässig. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. (5) Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur verhandelt werden, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder damit einverstanden ist. Über einen Antrag auf Auflösung des Klubs kann nur nach vorheriger schriftlicher Unterrichtung der Mitglieder verhandelt werden. (6) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mehrheitlich. 9 Aufgaben und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere: 1. Entgegennahme der Jahresberichte und der Jahresrechnung 2. Bericht der Rechnungsprüfer 3. Antrag auf Entlastung des erweiterten Vorstands mit Ausnahme der Landesgruppenvorsitzenden und deren Vertreter durch die Rechnungsprüfer 4. Wahl des erweiterten Vorstands einschließlich deren Stellvertreter - mit Ausnahme der Landesgruppenvorsitzenden und deren Vertreter 5. Wahl der Rechnungsprüfer und ihrer Stellvertreter 6. Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichts 7. Entscheidung über Rassekennzeichen und Zuchtordnung 8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und notwendiger Umlagen 9. Änderung der Satzung 10. Auflösung des Klubs 11. Entscheidung über Vorschläge des erweiterten Vorstands 12. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern 13. Bildung bzw. Auflösung von Landesgruppen 14. Ernennung von Ehrenmitgliedern 8

9 (2) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. einem anderen Mitglied des erweiterten Vorstands oder einem anderen Klubmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem dafür bestimmten Wahlleiter übertragen werden. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt. (3) Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies wünscht. (4) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der gültigen Stimmen gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von dreifünftel und über die Auflösung des Klubs von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen. (5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist binnen 4 Wochen fertig zu stellen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Es hat folgende Feststellungen zu enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder getrennt nach aktiven und fördernden Mitgliedern -, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Alle Beschlüsse sind wortgetreu anzugeben. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist zeitnah in den Weimaraner Nachrichten zu veröffentlichen. 10 Vorstand und erweiterter Vorstand (1) Der Vorstand i. S. des 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Klub allein. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende gegenüber dem Klub verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden auszuüben. (2) Der erweiterte Vorstand besteht aus: 1. dem 1. Vorsitzenden 2. dem 2. Vorsitzenden 3. dem Zuchtwart 4. dem Zuchtbuchführer 5. dem Schatzmeister 6. dem Schriftführer 7. dem Pressewart 8. dem Leiter der Vermittlungsstelle für Weimaraner 9. den Vorsitzenden der einzelnen Landesgruppen (3) Die Amtszeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands beträgt vier Jahre. Das Bekleiden von Vorstandspositionen durch Mitglieder, die in Ehe oder in einer sonstigen Form der Lebensgemeinschaft mit einem Vorstandsmitglied zusammenleben bzw. 1. oder 2. Grades miteinander verwandt sind, ist ausgeschlossen. (4) Scheiden Mitglieder des erweiterten Vorstands im Laufe der Amtsperiode aus, genügt es, wenn die Vertretung und die Übernahme der Aufgaben durch ein anderes Mitglied des erweiterten Vorstands gewährleistet sind. (5) Der erweiterte Vorstand hat sich eine eigene Geschäftsordnung zu geben. 9

10 11 Rechte und Pflichten des erweiterten Vorstands (1) Der 1. Vorsitzende oder ein Vertreter führen den Vorsitz bei Vorstandssitzungen und berufen diese auch ein. Der erweiterte Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und trifft je nach Zuständigkeit die laufenden Maßnahmen zur Erfüllung der Klubaufgaben. Er ist befugt, anstelle der Mitgliederversammlung dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu erledigen. Von derartigen Maßnahmen ist die nächste Mitgliederversammlung in Kenntnis zu setzen. (2) Die Mitglieder des erweiterten Vorstands sind berechtigt, in ihrem Aufgabenbereich schriftliche Umfragen bei den Mitgliedern durchzuführen und deren Ergebnis als Grundlage für Entscheidungen zu nehmen. (3) Zu den Aufgaben des erweiterten Vorstands bzw. einzelner Mitglieder dieses Gremiums gehören: a) Aufteilung der Aufgaben nach Sachgebieten b) Prüfung der Aufnahmeanträge i. S. des 4 Abs. 5 der Satzung c) Unterrichtung der Mitglieder d) Betreuung der Züchter e) Aufstellung und Veröffentlichung eines Kassenberichts in der Mitgliederversammlung f) Erstellung des Tätigkeitsberichtes g) Vorbereitung der Mitgliederversammlung h) Mitwirkung beim Abschluss von Verträgen und Bewilligung von Ausgaben bis zur Höhe von je 5.000,-- (in Worten: fünftausend Euro) im Geschäftsjahr. Ausgaben, die diesen Betrag übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. i) Ausarbeitung und Ergänzung der Zuchtordnung sowie der Rassekennzeichen k) die Entscheidung von Zweifelsfragen in der Zucht l) Beratung der Käufer von Weimaranern 12 Die Landesgruppe (1) Die Mitgliederversammlung kann Landesgruppen bilden und auflösen. Die Landesgruppe hat keine eigene Rechtsfähigkeit. (2) Jede Landesgruppe wählt auf einer eigenen Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter, deren Namen, Anschriften und Telefonnummern in den Weimaraner Nachrichten permanent zu veröffentlichen sind. (3) Der Landesgruppenvorsitzende sorgt für die Verbindung zwischen dem erweiterten Vorstand des Klubs und den Mitgliedern. Er hat Hundeprüfungen und Zuchtschauen eigenverantwortlich vor Ort durchzuführen und einen jährlichen Tätigkeitsbericht vorzulegen. Er oder sein Stellvertreter sind Zuchtberater der jeweiligen Landesgruppe. (4) Eine Landesgruppe kann auf einer eigenen Mitgliederversammlung ihre Auflösung mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschließen. Ferner kann der erweiterte Vorstand des Klubs die Auflösung einer Landesgruppe mit Dreiviertelmehrheit der Stimmen beschließen. Dieser Beschluss ist von der nächsten Mitgliederversammlung des Klubs mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu bestätigen. Bis dahin ruhen die Tätigkeiten der Landesgruppe. 10

11 (5) Die Mitglieder einer aufgelösten Landesgruppe können frei darüber entscheiden, welcher anderen Landesgruppe sie zukünftig angehören möchten. 13 Das Schiedsgericht (1) Zur Überprüfung von Entscheidungen des erweiterten Vorstands, in den nach dieser Satzung und den Klubordnungen vorgesehenen Fällen, in Klubangelegenheiten, als Einspruchsinstanz auch gegen Entscheidungen von Organen des Klubs -, zur Klärung von Streitigkeiten über die Auslegung der Satzung und für Aufgaben, die in dieser Satzung oder einer anderen Klubordnung vorgesehen sind, richtet der Klub ein den staatlichen Gerichten vorgeschaltetes Schiedsgericht ein. Im Rahmen der vereinbarten Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen. In jedem Fall der Anrufung des Schiedsgerichts ist die Zahlung eines Kostenvorschusses Zulässigkeitsvoraussetzung. Die Höhe des Kostenvorschusses wird in der Schiedsgerichtsordnung geregelt. (2) Die Mitglieder des Schiedsgerichts sind persönlich und sachlich unabhängig und keinen Weisungen seitens der Organe des Klubs oder seiner Landesgruppen unterworfen. Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vom Vorstand des Klubs zu vollstrecken. (3) Rechtskräftige bzw. unanfechtbare Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts in den Weimaraner Nachrichten zu veröffentlichen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte steht der Veröffentlichung nicht entgegen. (4) Die Verfassung des Schiedsgerichts sowie deren Verfahren regelt die Schiedsgerichtsordnung, die Bestandteil dieser Satzung ist. 14 Rechnungsprüfer (1) Die Rechnungsprüfer und bei Verhinderung ihre Stellvertreter, die nicht Mitglieder des erweiterten Vorstands sein dürfen, haben die ordnungsgemäße, sparsame und wirtschaftlich vertretbare Verwendung der Klubfinanzen zu überprüfen und von dem Ergebnis ihrer Prüfung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer sind auch dafür zuständig, in der Mitgliederversammlung den Antrag auf Entlastung des erweiterten Vorstands mit Ausnahme der Landesgruppenvorsitzenden zu stellen. (2) Zwei Rechnungsprüfer und zwei Stellvertreter werden auf der nächsten Mitgliederversammlung, die nach Inkrafttreten dieser Satzung stattfindet, für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Abweichend von dieser Regelung scheidet einer der beiden Rechnungsprüfer bereits ein Jahr nach seiner Wahl aus; danach wird jeweils ein neuer Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Diese Handhabung gilt analog für die beiden Stellvertreter. 15 Vergütung (1) Die Tätigkeit der Mitglieder des erweiterten Vorstands und sonstiger Mitarbeiter ist grundsätzlich ehrenamtlich ( 3 Abs. 3 der Satzung). Aufwandsentschädigungen können gezahlt werden. 11

12 (2) Die ehrenamtlichen Mitarbeiter erhalten zum Ausgleich ihrer Kosten anfallende Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder entsprechend den jeweils geltenden steuerlichen Vorschriften auf Antrag erstattet. 16 Verwertung des Klubvermögens bei Auflösung des Klubs (1) Im Falle der durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossenen Auflösung des Klubs oder bei Wegfall des Klubzwecks wird das Klubvermögen dem JGHV oder falls das nicht möglich ist einer anerkannten Einrichtung gemeinnütziger Art übereignet. Die Entscheidung darüber ist mit dem Auflösungsbeschluss zu treffen. (2) Die Liquidation hat ein gesetzlicher Vertreter durchzuführen. 17 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung rechts- oder sittenwidrig sein, bleiben hiervon die übrigen Bestimmungen unberührt. Inkrafttreten Vorstehende Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Neu gefasst und angenommen durch mehrheitlichen Beschluss der Mitgliederversammlung am 25. März 2006 in Wissels. gez. Egon Gaßmann, 1. Vorsitzender gez. Dr. Horst Klerke, Schriftführer Die Neufassung der Satzung ist am 6. Juli 2006 vom Amtgericht Fulda im Vereinsregister eingetragen worden. 12

13 SCHIEDSGERICHTSORDNUNG Weimaraner Klub e.v. von Satzungsbestandteil 2 Zusammensetzung 3 Besetzung 4 Vertretung 5 Verfahren 6 Öffentlichkeit 7 Protokoll 8 Abstimmung 9 Schiedsspruch 10 Kosten 11 Rechtsmittel 12 Inkrafttreten 1 Satzungsbestandteil Diese Schiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung des Weimaraner Klub e.v. Für die der Satzung des Weimaraner Klub e.v. unmittelbar unterworfenen Mitglieder besteht es als institutionelles Schiedsgericht. 2 Zusammensetzung (1) Das Schiedsgericht setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt i. S. des Deutschen Richtergesetzes haben. (2) Unter den Mitgliedern müssen ferner vertreten sein: ein aktiver Züchter des Klubs, ein aktiver Verbandsrichter (JGHV) des Klubs und ein aktiver Formwertrichter des Klubs. Eine Person kann mehrere Ämter in sich vereinigen. (3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen bei ihrer Wahl mindestens drei Jahre im Klub sein, dürfen nicht dem erweiterten Vorstand angehören oder deren Stellvertreter sein und dürfen mit den Vorgenannten nicht in Ehe oder in einer sonstigen Form der Lebensgemeinschaft zusammenleben bzw. 1. oder 2. Grades miteinander verwandt sein. Sie dürfen auch keine sonstigen weisungsgebundenen Tätigkeiten im Klub ausüben. (4) Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden von der Mitgliederversammlung nach 9 Abs. 1 Ziffer 6 der Klub-Satzung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus im Amt, bis Neuwahlen erfolgt sind. Wiederwahl ist zulässig. 13

14 3 Besetzung (1) Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern. Ist der Vorsitzende verhindert, so überträgt er den Vorsitz an seinen Stellvertreter. (2) Die Zusammensetzung des Schiedsgerichts ergibt sich aus den fallbezogenen Erfordernissen. Erklärt sich ein Mitglied für befangen oder wird es wegen Befangenheit abgelehnt, tritt an seine Stelle ein anderes Mitglied. Die Ablehnung des Schiedsgerichts im Ganzen ist unzulässig. 4 Vertretung Jede Partei kann sich in jeder Lage des Verfahrens durch einen Bevollmächtigten, der auch bei einem deutschen Gericht als Rechtsanwalt zugelassen ist, vertreten lassen. Eine Kostenerstattung findet nicht statt. 5 Verfahren (1) Die das Schiedsgerichtsverfahren betreibende Partei (Schiedskläger) hat bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts eine Schiedsklage mit drei Abschriften einzureichen. Die Klageschrift kann über den Vorstand des Weimaraner Klub e.v. eingereicht werden. Damit ist die Klage erhoben. Es sollen ein Klageantrag gestellt, das zugrunde liegende Streitverhältnis dargestellt und die für erforderlich gehaltenen Beweise beigefügt oder angeboten werden. (2) Der Antrag muss innerhalb von vier Wochen (Ausschlussfrist) nach möglicher Kenntnis des fallbezogenen Tatbestandes gem. 13 Abs. 1 der Klubsatzung gestellt werden. (3) Das Schiedsgericht kann Anträge zurückweisen, wenn die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht gegeben ist, wenn sie nicht in gehöriger Form gestellt worden sind oder wenn sie die erforderliche Sachlichkeit vermissen lassen, insbesondere wenn sie beleidigende Äußerungen oder bloße Vermutungen bzw. Vorschläge zur Art der Ordnungsmittel enthalten und wenn der Kostenvorschuss nicht nachgewiesen ist. Die Ablehnung teilt der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Antragsteller mit. Eine Anfechtung der Entscheidung findet nicht statt. In begründeten Einzelfällen kann der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Antragsteller die Möglichkeit einräumen, innerhalb einer festzusetzenden Nachfrist die Mängel der Antragsschrift nachzubessern. (4) Die Einleitung des Schiedsgerichtsverfahrens ist davon abhängig, dass ein Kostenvorschuss von 500,00 (Fünfhundert Euro) gezahlt wurde. Das Schiedsgericht kann von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Durchführung bestimmter Verfahrenshandlungen, z.b. Ladung von Zeugen und Sachverständigen, von der Zahlung eines weiteren angemessenen Kostenvorschusses abhängig machen. (5) Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht ein und teilt den Parteien Ort und Zeit des Termins der mündlichen Verhandlung mit; er kann Zeugen und Sachverständige laden und anhören. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt mit einer Frist von mindestens zwei Wochen durch Einschreiben mit Rückschein. Erscheint eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt zur mündlichen Verhandlung nicht und ist sie 14

15 auch nicht vertreten, so entscheidet das Schiedsgericht nach Lage der Akten. Die von der säumigen Partei benannten oder von ihr gestellten Zeugen oder Sachverständigen sind dann nicht zu vernehmen. Im Einverständnis beider Parteien kann das Schiedsgericht im schriftlichen Verfahren einen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen Schiedsspruch erlassen. Das Schiedsgericht trifft innerhalb einer Frist von acht Wochen nach der mündlichen Verhandlung eine Entscheidung. (6) Die Entscheidung nebst Begründung ist dem Vorstand des Weimaraner Klub e.v. sowie dem Antragsteller mit einer Abschrift des Protokolls schriftlich mitzuteilen. (7) Die Entscheidungen des Schiedsgerichts nebst Begründung sind in der nächsten Mitgliederversammlung des Klubs von einem Mitglied des Schiedsgerichts vorzutragen. 6 Öffentlichkeit (1) Die Sitzungen des Schiedsgerichts sind nicht öffentlich. (2) Beschluss- und Beratungsergebnisse sind bis zur Veröffentlichung vertraulich zu behandeln. 7 Protokoll (1) Der Vorsitzende des Schiedsgerichts bestimmt einen Protokollführer. (2) Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll muss enthalten: - die Besetzung des Schiedsgerichts - Ort und Zeit der Verhandlungen - die erschienenen Beteiligten - die gestellten Anträge - den wesentlichen Verlauf der Verhandlungen und die erheblichen Beweisergebnisse - die verkündete Entscheidung inkl. Kostenentscheidung. (3) Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. 8 Abstimmung Die Beratung und die Abstimmung über die Entscheidungen sind geheim. Jede Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der beteiligten Mitglieder des Schiedsgerichts. 9 Schiedsspruch (1) Vor dem Erlass eines Schiedsspruchs erhalten die Parteien Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme. Materiell stützt das Schiedsgericht seine Entscheidung auf das einschlägige Verbandsrecht. Im Übrigen können Grundsätze des einschlägigen materiellen staatlichen Rechts herangezogen werden. Bei der Beratung und Beschlussfassung dürfen nur die entscheidenden Mitglieder des Schiedsgerichts zugegen sein. Sie haben das Beratungsgeheimnis zu wahren. 15

16 (2) Der schriftlich abzufassende Schiedsspruch soll enthalten: - die Bezeichnung des Schiedsgerichts, den Tagungsort und die Namen der Schiedsrichter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - die Bezeichnung der Verfahrensbeteiligten (Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift), gegebenenfalls der gesetzlichen Vertreter und der Verfahrensbevollmächtigten (Vorund Zuname, Beruf, Anschrift); - die Entscheidungsformel mit dem Ausspruch über die Kosten; - eine kurze Darstellung des Sachverhalts, evtl. wie er sich aufgrund der Beweisaufnahme ergeben hat; - die Entscheidungsgründe. (3) Der Schiedsspruch ist von den Schiedsrichtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Der Tag der letzten Unterschrift ist zu vermerken. (4) Der Schiedsspruch hat die Wirkung des 1055 ZPO. 10 Kosten Jede Entscheidung ist mit einer Kostenentscheidung zu versehen. Die Bestimmungen der 91 ff ZPO finden entsprechende Anwendung. 11 Rechtsmittel Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts ist die Anrufung des Schiedsgerichts des JGHV bzw. des VDH möglich. 12 Inkrafttreten Diese Schiedsgerichtsordnung tritt mit Wirkung vom 25. März 2006 in Kraft. ZPO = Zivilprozessordnung Mitglieder des Schiedsgerichts Vorsitzender: Dr. Axel Linneweber, Hubeweg 2, Einbeck stellv. Vorsitzender: Jochen Bien, Am Holzbach 10, Ankum Beisitzer: Christoph Steinberg, Hauptstraße 57, Ribbesbüttel-Vollbüttel Dr. Thomas Feindt, Ambrosiusplatz 3, Magdeburg Manfred Reuper, Tiefestr. 4, Sickte Karl-Heinz Seiffert, Otto-Hahn Str. 2, Braunschweig 16

17 FCI - Standard Nr. 99/ /D WEIMARANER URSPRUNG: Deutschland. DATUM DER PUBLIKATION DES GÜLTIGEN ORIGINAL- STANDARDS: VERWENDUNG: Vielseitiger Jagdgebrauchshund (Vorstehhund). KLASSIFIKATION FCI: Gruppe 7 Vorstehhunde. Sektion 1.1 Mit Arbeitsprüfung. Kontinentale Vorstehhunde, Typ «Braque». KURZER GESCHICHTLICHER ABRISS: Über die Entstehung des Weimaraner Vorstehhundes gibt es zahlreiche Theorien. Fest steht nur so viel, dass der Weimaraner, der damals noch sehr viel Leithundblut führte, schon im ersten Drittel des 19. Jahrhunderts am Hof zu Weimar gehalten wurde. Zu Mitte des Jahrhunderts, also vor Beginn unserer Reinzucht, lag die Zucht fast ausschließlich in den Händen von meist nur nach Leistung züchtenden Berufsjägern und Förstern in Mitteldeutschland, vor allem in der Gegend um Weimar und in Thüringen. Als die Tage des Leithundes vorbei waren, kreuzten diese ihre Hunde auch mit dem Hühnerhund und züchteten mit diesen Kreuzungen weiter. Ab etwa 1890 wird die Rasse planmäßig gezüchtet und zuchtbuchmäßig erfasst. Neben dem kurzhaarigen Weimaraner kam auch schon vor der Jahrhundertwende, wenn auch nur vereinzelt, eine langhaarige Varietät vor. Der Weimaraner wurde seit seiner zuchtbuchmäßigen Erfassung rein gezüchtet, ist also im Wesentlichen frei von Einkreuzungen fremder Rassen, vor allem von Pointern geblieben. Damit ist der Weimaraner wohl die älteste deutsche Vorstehhundrasse, die seit rund 100 Jahren rein gezüchtet wird. ALLGEMEINES ERSCHEINUNGSBILD: Mittelgroßer bis großer Jagdgebrauchshund. Zweckmäßiger Arbeitstyp, formschön, sehnig, mit kräftiger Muskulatur. Der Rüden- bzw. Hündinnentyp soll eindeutig ausgeprägt sein. WICHTIGE PROPORTIONEN: Rumpflänge zu Widerristhöhe etwa 12:11. Längenproportionen des Kopfes: von der Nasenspitze bis zum Stirnanfang etwas länger als von dort bis zum Hinterhauptbein. Vorderhand: Abstand Ellenbogen bis Mitte Vordermittelfußknochen und Abstand Ellenbogen bis Widerrist etwa gleich. 17

18 VERHALTEN/CHARAKTER (WESEN): Vielseitiger, leichtführiger, wesensfester und passionierter Jagdgebrauchshund mit systematischer und ausdauernder Suche, jedoch nicht übermäßig temperamentvoll. Nase von bemerkenswerter Güte. Raubzeug- und wildscharf; auch wachsam, jedoch nicht aggressiv. Zuverlässig im Vorstehen und in der Wasserarbeit. Bemerkenswerte Neigung zur Arbeit nach dem Schuss. KOPF OBERKOPF: Schädel: In Harmonie zu der Körperhöhe und zum Gesichtsschädel. Beim Rüden breiter als bei der Hündin, jedoch bei beiden im Verhältnis Breite des Oberkopfes zur Gesamtlänge des Kopfes in guter Proportion stehend. Auf der Stirnmitte eine Vertiefung. Hinterhauptbein leicht bis mäßig hervortretend. Hinter den Augen gut verfolgbares Jochbein. Stop: Stirnabsatz äußerst gering. GESICHTSSCHÄDEL: Nasenschwamm: Groß, über den Unterkiefer vorstehend. Dunkelfleischfarben, nach hinten allmählich in grau übergehend. Fang: Lang und besonders beim Rüden kräftig, im Profil fast kantig wirkend. Fang- und Reißzahnbereich etwa gleich stark. Nasenrücken gerade, oft etwas gewölbt, niemals nach unten durchgebogen. Lefzen: Mäßig überfallend; diese wie Gaumen fleischfarben. Kleine Mundfalte. Kiefer/Zähne: Kiefer kräftig. Gebiss vollständig, regelmäßig und kräftig. Schneidezähne sich reibend berührend (Scherengebiss). Backen: Muskulös und deutlich ausgeprägt. «Trockener Kopf». Augen: Bernsteinfarben, dunkel bis hell, von intelligentem Ausdruck. Im Welpenalter himmelblau. Rund, kaum schräg gestellt. Lider gut anliegend. Behang: Breit und ziemlich lang, etwa den Mundwinkel erreichend. Hoch und schmal angesetzt, unten spitz abgerundet. Bei Aufmerksamkeit leicht nach vorne gedreht, gefaltet. HALS: Edel wirkend und getragen, obere Profillinie geschwungen. Muskulös, fast rund, nicht zu kurz, trocken. Zu den Schultern sich verstärkend und in Rückenlinie und Brust harmonisch übergehend. KÖRPER: Obere Profillinie: Von der geschwungenen Halslinie über den gut ausgeprägten Widerrist harmonisch in den relativ langen, festen Rücken übergehend. Widerrist: Gut ausgeprägt. Rücken: Fest und muskulös, ohne Senkung. Hinten nicht überbaut. Ein etwas längerer Rücken ist, da rasseeigentümlich, nicht fehlerhaft. Kruppe: Becken lang und mäßig schräg gestellt. Brust: Kräftig, aber nicht übermäßig breit; mit genügender Tiefe - fast bis zum Ellbogen reichend - und genügender Länge. Gute Wölbung, ohne tonnenförmig zu sein, mit langen Rippen, Vorbrust gut ausgeprägt. Untere Profillinie und Bauch: Leicht ansteigend, Bauch aber nicht aufgezogen. 18

19 RUTE: Rutenansatz etwas tiefer unter der Rückenlinie als bei anderen vergleichbaren Rassen. Rute kräftig und gut behaart. In der Ruhe hängend, bei Aufmerksamkeit und bei der Arbeit waagrecht oder auch höher getragen. GLIEDMASSEN VORDERHAND: Allgemeines: Läufe «hoch», sehnig, gerade und parallel; aber nicht breit stehend. Schultern: Lang und schräg. Gut anliegend. Kräftig bemuskelt. Gute Winkelung des Schulterblatt-Oberarmgelenkes. Oberarm: Schräg gestellt, genügend lang und stark. Ellenbogen: Frei und geradeliegend. Weder nach innen noch nach außen gedreht. Unterarm: Lang, gerade gestellt. Vorderfußwurzelgelenk: Kräftig, straff. Vordermittelfuß: Sehnig, leicht schräg gestellt. Vorderpfoten: Kräftig. Gerade zur Körpermitte stehend. Zehen eng aneinanderliegend und gewölbt. Längere Mittelzehen sind rasseeigentümlich und somit nicht fehlerhaft. Krallen hell- bis dunkelgrau. Ballen gut pigmentiert, derb. HINTERHAND: Allgemeines: Läufe «hoch», sehnig bzw. gut bemuskelt. Parallel gestellt, nicht nach außen oder innen gedreht. Oberschenkel: Genügend lang, kräftig und gut bemuskelt. Kniegelenk: Kräftig und straff. Unterschenkel: Lang, Sehnen deutlich hervortretend. Sprunggelenk: Kräftig und straff. Hintermittelfuß: Sehnig, fast senkrecht stehend. Hinterpfoten: Kräftig, kompakt ohne Wolfskrallen. Sonst wie Vorderpfoten. GANGWERK: Bewegungsablauf in allen Gangarten raumgreifend und fließend. Hinter- und Vorderläufe parallel gesetzt. Galoppsprung lang und flach. Im Trab Rücken gerade bleibend. Passgang ist unerwünscht. HAUT: Kräftig. Gut, aber nicht zu eng anliegend. HAARKLEID HAAR: Kurzhaar: Kurzes (aber länger und dichter als bei den meisten vergleichbaren Hunderassen), kräftiges, sehr dichtes, glatt anliegendes Deckhaar. Ohne oder mit geringer Unterwolle. Langhaar: Weiches, langes Deckhaar mit oder ohne Unterwolle. Glatt oder leicht wellig. Haar am Behangansatz lang überfallend. An den Behangspitzen ist samtartiges Haar zulässig. Haarlängen an den Seiten 3-5 cm, an der Halsunterseite, der Vorbrust und am 19

20 Bauch meist etwas länger. Gute Federn und Hosen, jedoch nach unten weniger lang. Rute mit guter Fahne. Zwischenzehenraum behaart. Kopfbehaarung weniger lang. Stockhaarähnliche Behaarung mit mittellangem, dichtem und gut anliegendem Deckhaar, dichter Unterwolle und mäßig ausgebildeten Federn und Hosen kommt bei mischerbigen Hunden gelegentlich vor. FARBE: Silber-, reh- oder mausgrau sowie Übergänge zwischen diesen Farbtönen. Kopf und Behänge meist etwas heller. Weiße Abzeichen sind nur in geringem Maß an der Brust und an den Zehen zulässig. Gelegentlich über der Rückenmitte ein mehr oder weniger gut ausgeprägter dunkler «Aalstrich». Hunde mit ausgesprochen rot-gelbem «Brand» dürfen höchstens den Formwert «gut» erhalten. Brauner Brand ist ein schwerer Fehler. GRÖSSE UND GEWICHT: Widerristhöhe: Rüden: 59 bis 70 cm (Idealmaße: cm), Hündinnen: 57 bis 65 cm (Idealmaße: cm). Gewicht: Rüden: ca. 30 bis 40 kg, Hündinnen: ca. 25 bis 35 kg. FEHLER: Jede Abweichung von den vorgenannten Punkten muss als Fehler angesehen werden, dessen Bewertung in genauem Verhältnis zum Grad der Abweichung stehen sollte. SCHWERE FEHLER: Deutliche Abweichungen im Typ. Geschlechtsuntypisch. Grobe Abweichungen in Größe und Proportionen. Gesichtsschädel: Grobe Abweichungen, z. B. zu starke Lefzen, kurzer oder spitzer Fang. Kiefer und Zähne: Fehlen von mehr als zwei PM1 oder M3. Augen: Leichte, vor allem leichte und einseitige Lidfehler. Behänge: Ausgesprochen kurz oder lang, nicht gedreht. Lose Halshaut (Wamme). Große Abweichungen in Form und Bemuskelung. Rücken: Deutlicher Senk- oder Karpfenrücken. Überbaut. Brust, Bauch: Tonnenförmige Brust, ungenügende Brusttiefe oder -länge. Aufgezogener Bauch. Grobe Stellungsanomalien, z. B. mangelhafte Winkelung, auswärts gedrehte Ellenbogen, offene Pfoten. Starke Fassbeinigkeit oder Kuhhessigkeit. Schlechte Gänge in einzelnen Gangarten, auch mangelnder Vortritt oder Vorschub - Passgang. Grobe Mängel, z. B. Haut sehr fein oder sehr grob. Übergänge zwischen den im Standard festgelegten Haarvarianten. Fehlende Behaarung an Bauch und Behängen (Lederohren). Verbreitet wolliges Haar bei der kurzhaarigen Varietät. Ausgesprochen lockige oder knappe Behaarung bei der langhaarigen Varietät. Abweichungen von Grautönen, wie gelblich oder bräunlich. Brauner Brand. Starke Abweichungen in Größe oder Gewicht (z. B. mehr als 2 cm im Stockmaß). Sonstige grobe Mängel. Leichte Wesensmängel. 20

21 AUSSCHLIESSENDE FEHLER: Absolut untypisch, vor allem schwerfällig oder schwächlich. Absolut unproportioniert. Absolut untypischer z. B. bulldoggenähnlicher Oberkopf. Gesichtsschädel: Absolut untypisch, z. B. durchgebogener Nasenrücken. Kiefer und Zähne: Vorbeißer, Rückbeißer, Fehlen von weiteren Zähnen. Augen: Entropium, Ektropium. Behänge: Absolut untypisch, z. B. abstehend. Ausgesprochen starke Wamme. Rücken: Starker Senk- oder Karpfenrücken. Stark überbaut. Brust, Bauch: Brust ausgesprochen tonnenförmig oder missgebildet. Läufe rachitisch oder missgebildet. Chronische Lahmheit. In den Gängen ausgesprochen behindert. Hautmissbildungen und -defekte. Teilweise oder vollständige Haarlosigkeit. Farbe anders als grau. Ausgedehnter brauner Brand. Weiße Abzeichen, außer an Brust und Pfoten. Ausgesprochene Über- oder Untergrößen. Sonstige Missbildungen. Krankheiten, bei denen Erblichkeit angenommen werden muss, z. B. Epilepsie. Wesensmängel, z. B. scheu oder ängstlich. Die Zusammenstellung kann selbstverständlich nicht alle vorkommenden Fehler erfassen; sie ist als beispielhaft anzusehen. N.B.: Rüden müssen zwei offensichtlich normal entwickelte Hoden aufweisen, die sich vollständig im Hodensack befinden. 21

22 ZUCHTORDNUNG Weimaraner Klub e.v. von 1897 Übersicht: 1 Allgemeines 2 Züchter und Zuchtrecht 3 Zuchtberatung- Zuchtüberwachung 4 Zuchtvoraussetzungen 5 Zwingernamen und Zwingernamenschutz 6 Deckakt 7 Zuchtkontrolle und Wurfabnahme 8 Zuchtbuch 9 Ahnentafeln 10 Gebühren 11 Verstöße 12 Ordnungs- und Strafbestimmungen 13 Schlussbestimmungen Gebührenordnung 1 Allgemeines 1.1 Der Weimaraner Klub e.v. hat es sich zur Aufgabe gemacht, die Reinzucht des Weimaraners gemäß dem Standard der Federation Cynologique Internationale (FCI) zu lenken und zu fördern. Die Zuchtordnung (nachfolgend ZO genannt) dient der planmäßigen Zucht verhaltensicherer, seinem rassetypischen Wesen entsprechenden, jagdlich leistungsstarker und gesunder Weimaraner. Erbliche Defekte und Krankheiten werden erfasst und systematisch bekämpft. 1.2 Das internationale Zuchtreglement der FCI und die jeweils geltende Fassung der Zuchtordnung des VDH sind auch für die Mitglieder des Weimaraner Klub e.v. (nachfolgend Klub genannt) verbindlich. Vor allem in Fällen, die in dieser ZO nicht geregelt sind, sind die genannten Ordnungen sinngemäß anzuwenden. 2 Züchter und Zuchtrecht 2.1 Als Züchter gilt der Eigentümer oder Mieter einer Hündin zum Zeitpunkt des Belegens. Der Züchter übernimmt gegenüber der Rasse die Verpflichtung, entsprechend den Grundsätzen dieser ZO die wesensmäßigen und körperlichen Anlagen und Leistungen der von ihm gezüchteten Hunde zu erhalten und wenn möglich zu verbessern. Diese Verpflichtung beinhaltet die Bekanntgabe von zuchtausschließenden Fehlern des eigenen Hundes sowie dessen Nachkommen an den Zuchtwart. 22

23 2.2 Sind mehrere Personen Eigentümer einer Hündin, so muss davon eine Person mit ladungsfähiger Adresse, bei der sich auch die Zuchtstätte befinden muss, benannt werden. Diese zeichnet verantwortlich für das Zuchtgeschehen. Das Gleiche gilt auch für juristische Personen oder Züchtergemeinschaften. Das Zuchtrecht und die Verantwortung für die Aufzucht und Prägung der Welpen sind nicht übertragbar. Der Züchter bleibt hier stets gegenüber der Rasse und dem Klub selbst verantwortlich. 2.3 Ein Züchter muss den Nachweis erbringen, dass er sich mit dem Landesgruppen- Zuchtberater (in Folge LG- Zuchtberater genannt) der jeweiligen Landesgruppe über das Zuchtgeschehen beraten hat (Formblatt Zuchtabsicht). 2.4 Züchter im Klub kann nur sein, wer aktives Mitglied im Klub und geschäftsfähig ist; das gilt auch für Rüdeneigentümer bzw. besitzer ( 5 Abs.3 der Satzung). Nicht züchten darf derjenige, gegen den ein Verfahren auf Ausschluss oder Streichung im Sinne der Satzung eingeleitet ist. 2.5 Eintragung ihrer Hunde und Daten in das Zuchtbuch des Klubs können nur aktive Mitglieder beantragen. Dies gilt jedoch nicht für: - Personen, die einer vom VDH oder der FCI nicht anerkannten Organisation auf dem Gebiet der Rassehundezucht angehören. - Personen des kommerziellen Hundehandels (Hundehändler) sowie der vom VDH oder seinen Mitgliedsvereinen nicht kontrollierten Hundezucht. - Ehepartner, Lebenspartner, Angehörige und andere Personen, die mit denen im vorherigen Absatz beschriebenen Personen in häuslicher und/oder eheähnlicher Gemeinschaft leben. 2.6 Ein rechtswirksam ausgesprochenes Zuchtverbot oder ein rechtswirksamer Vereinsausschluss, die von anderen VDH-Mitgliedsvereinen gegenüber Züchtern ausgesprochen wurden, sind für den Klub verbindlich. Ein solcher Züchter kann nicht Mitglied und somit nicht Züchter im Klub sein. 2.7 Kommerziellen Hundehändlern ist die Zucht im Klub versagt. Es dürfen nicht mehr als zwei Weimaranerwürfe im Zuchtjahr pro Zwinger gezogen werden. 2.8 Das Vermieten einer Hündin zur Zucht bedarf der vorherigen Genehmigung durch den Zuchtwart. Hierzu ist ein schriftlicher Vertrag (z.b. Vordruck des VDH) dem Zuchtwart vorzulegen. 2.9 Das Zuchtjahr beginnt am und endet am des folgenden Jahres Einer Hündin darf nur ein Wurf pro Zuchtjahr zugemutet werden. Zwischen dem letzen Wurf und dem nächsten Deckakt mit ihr müssen mindestens 9 Monate verstrichen sein. Eine Hündin darf nicht mehr Welpen aufziehen, als es ihre Kondition zulässt Wird dieses nicht eingehalten, ist die Hündin für die nächste Zuchtperiode für die Zucht zu sperren und ein in der Gebührenordnung festgelegtes Bußgeld ist zu entrichten. Im Wiederholungsfall werden weitere Sanktionen nach 11 dieser ZO verhängt. 23

24 3 Zuchtberatung- Zuchtüberwachung Der Klub regelt die Zuchtberatung, die Zuchtlenkung und die Zuchtüberwachung wie folgt: 3.1 Zuchtwart Ihm obliegt die zentrale Überwachung und Lenkung der Zucht in enger Zusammenarbeit mit den LG- Zuchtberatern. Die Entscheidungskompetenz liegt bei ihm. Über Einsprüche entscheidet der Vorstand. Wird diese Entscheidung angefochten, urteilt das Schiedsgericht. Die Grundlage seiner Tätigkeit sind die erfassten Daten über alle Weimaraner, Zwinger, Züchter und Würfe sowie der Standard. Diese Daten werden ihm von der zentralen Erfassungsstelle (Zuchtbuchamt) zur Verfügung gestellt Vertretung Der Zuchtwart wird jeweils von dem für seine Landesgruppe zuständigen LG- Zuchtberater vertreten. 3.2 Schulung, Fort- und Weiterbildung Der Zuchtwart muss folgende Voraussetzungen erfüllen und Leistungen erbringen: - JGHV- Leistungsrichter sein, - VDH- Zuchtrichter oder Körrichter des Klubs sein, - Züchter mit mindestens einem Wurf oder Zuchtrüdenbesitzer sein, - über genetische Grundkenntnisse verfügen und an einschlägigen, zuchtrelevanten Vorträgen und Schulungen teilnehmen, - er hat die LG- Zuchtberater und die Zucht- und Körrichter des Klubs über ihre jeweiligen Aufgaben zu schulen bzw. für deren Fort- und Weiterbildung zu sorgen. 3.3 LG- Zuchtberater Die LG- Zuchtberater sind die Landesgruppen- Vorsitzenden oder ihre Stellvertreter. Sie haben die Aufgabe, mit den Züchtern ihrer Landesgruppe Verbindung zu halten und sie nach den Richtlinien dieser ZO zu beraten. Dazu sollten sie möglichst viele Hunde durch Augenschein kennen und über ihre Anlagen und Leistungen informiert sein. Die erforderlichen Daten werden ihnen wie dem Zuchtwart von der zentralen Erfassungsstelle zur Verfügung gestellt. Die LG- Zuchtberater sind an die Weisung des Zuchtwartes gebunden Vertretung Der LG- Zuchtberater wird in erster Linie durch den Zuchtwart oder in seinem Verhinderungsfall durch den Zuchtbuchführer vertreten. 3.4 Zuchtanfrage Zuchtgenehmigung Die Zuchtanfrage ist mindestens 6 Wochen vor der geplanten Paarung schriftlich durch den Züchter an den LG- Zuchtberater zu stellen. Dieser prüft die Zuchtvoraussetzungen und leitet den Zuchtvorschlag zur Genehmigung an den Zuchtwart weiter. Der Zuchtwart erteilt dem Züchter schriftlich die Zuchterlaubnis Bei Unstimmigkeiten oder ungewollten Paarungen ist innerhalb von 8 Tagen nach Kenntnis der Zuchtwart zu informieren, um die weitere Vorgehensweise mit ihm abzustimmen Die Zuchtplanung wird vom Zuchtwart zentral erfasst und den Mitgliedern des erweiterten Vorstandes monatlich zur Kenntnis gegeben. 24

Förderverein Evangelische Regelschule

Förderverein Evangelische Regelschule Satzung des Förderverein e.v. Seite 1 von 5 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen: "Fördervein e.v." 2. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.v.

Mehr

(1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein e. V.

(1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein e. V. Satzung eines eingetragenen Idealvereins 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen XY...verein. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name XY...verein

Mehr

WEIMARANER. FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique)

WEIMARANER. FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique) FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique) 26.05.2015/ DE FCI-Standard Nr.99 WEIMARANER 2 URSPRUNG: Deutschland DATUM DER PUBLIKATION

Mehr

Satzung Rheinbouler Worms

Satzung Rheinbouler Worms Satzung Rheinbouler Worms 1 Name, Sitz, Rechtsform Der Verein führt den Namen 1.PC Rheinbouler Worms hat seinen Sitz in Worms und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet

Mehr

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v.

Satzung. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.5.2011 1 1 Name und Sitz I. Der Verein führt den Namen Alumniverein Chemie der Universität Regensburg e.v. kurz

Mehr

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27.

SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. SATZUNG ABIFESTIVAL SEIT 1981 E.V. (vom 27. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Dezember 2011) Inhaltsverzeichnis Seite Inhaltsverzeichnis 1 1 Firma, Sitz

Mehr

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF

SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF SATZUNG FÜR DEN FÖRDERVEREIN ZWECKVERBAND SOZIALE DIENSTE ANTRIFTTAL-KIRTORF 1 Name, Sitz 1. Der Förderverein führt den Namen Förderverein des Zweckverbandes Soziale Dienste Antrifttal-Kirtorf. 2. Er hat

Mehr

FCI - Standard Nr. 99 / / D WEIMARANER

FCI - Standard Nr. 99 / / D WEIMARANER FCI - Standard Nr. 99 / 13. 02. 2002 / D WEIMARANER 2 URSPRUNG : Deutschland. DATUM DER PUBLIKATION DES GÜLTIGEN ORIGINAL- STANDARDES : 27. 02. 1990. VERWENDUNG : Vielseitiger Jagdgebrauchshund (Vorstehhund).

Mehr

Satzung Stadtfabrikanten e.v.

Satzung Stadtfabrikanten e.v. Satzung Stadtfabrikanten e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtfabrikanten e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz mit Gerichtsstand Chemnitz. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins

Mehr

Satzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung des Vereins. ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Satzung des Vereins ShoutOutLoud- Changing the World Step by Step 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen ShoutOutLoud - Changing the World Step by Step" (nachfolgend

Mehr

Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss

Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss Satzung des Fördervereins Bewährungshilfe Köln e.v. beschlossen in der Mitgliederversammlung am 6.11.2013 ( 7 Abs.4 Satz 3 eingefügt durch Beschluss der MV vom 07.11.2012): 2 S A T Z U N G des Fördervereins

Mehr

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v.

Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. Satzung des WEIMARER REPUBLIK e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins (1) Der Verein trägt den Namen Weimarer Republik. Nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namen Weimarer

Mehr

Vereinssatzung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte. Der Ort der Verwaltung wird durch den Vorstand bestimmt.

Vereinssatzung. (2) Der Verein hat seinen Sitz in Georgsmarienhütte. Der Ort der Verwaltung wird durch den Vorstand bestimmt. Vereinssatzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Wir starten gleich!. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name Wir starten gleich!

Mehr

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr

Satzung. des Frankfurter Fördervereins. für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr 70/V/1180/98 080299.ah 160399.40-rp Stand: 11/2009 Satzung des Frankfurter Fördervereins für physikalische Grundlagenforschung e. V. 1 Name, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Frankfurter Förderverein

Mehr

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V.

Satzung. Name, Sitz. Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Satzung Der Verein führt den Namen 1 Name, Sitz Förderverein Seminarturnhalle Stade e. V. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt einzutragen unter der Nummer Der Verein hat seinen

Mehr

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung

H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München. Satzung H21 ev: Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 80539 München Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein hat den Namen H21 Förderverein der Grundschule an der Herrnstrasse 21 e. V.

Mehr

Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, 64285 Darmstadt Tel. 06151/61650

Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, 64285 Darmstadt Tel. 06151/61650 Satzung des Trägervereins für das Gebäude der Bessunger Knabenschule Ludwigshöhstrasse 42, 64285 Darmstadt Tel. 06151/61650 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Trägerverein für das

Mehr

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v.

Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v. Vereinssatzung des Museumsvereins des Deutschen Historischen Museums e.v. 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Museumsverein des Deutschen Historischen Museums e.v.. 2. Der Verein hat seinen Sitz

Mehr

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork

Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork 1 Name und Sitz (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Bücherei der Gemeinde Jork. (2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und erhält dann den

Mehr

a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch

a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch Verein Kinderweihnachtswunsch. Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr a) Der Verein wird zunächst als nicht eingetragener Verein gegründet. und führt den Namen Verein Kinderweihnachtswunsch b) Der Verein

Mehr

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009

Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 Satzung der Landesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Mecklenburg-Vorpommern e. V. in der Fassung vom 29.09.2009 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich und Mitgliedschaft in der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung

Mehr

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008

Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 Satzung des Musikverein Brandis e.v. August 2008 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Musikverein Brandis e.v.. Er ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Brandis.

Mehr

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung vom 26. November 2006 Artikel 1 Name Der am 12. November 2006 gegründete Radsportverein führt den Namen RC Racing Elephants und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung

Mehr

Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD

Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD Satzung der Internationalen Arbeitsgemeinschaft für Orgeldokumentation e.v. (International Association for Organ Documentation) IAOD Durch einstimmigen Beschluss ihrer Mitglieder haben diese am 20.01.1990

Mehr

SATZUNG der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg

SATZUNG der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg SATZUNG der Gesellschaft der Freunde und Förderer der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg Beschluss der Mitgliederversammlung

Mehr

Rassestandard GESCHICHTLICHER ABRISS: ALLGEMEINES ERSCHEINUNGSBILD: WICHTIGE PROPORTIONEN: VERHALTEN / CHARAKTER (WESEN):

Rassestandard GESCHICHTLICHER ABRISS: ALLGEMEINES ERSCHEINUNGSBILD: WICHTIGE PROPORTIONEN: VERHALTEN / CHARAKTER (WESEN): Rassestandard GESCHICHTLICHER ABRISS: Blaue Weimaraner sind keine Neuzüchtungen. Immer wieder trifft man bei der Geschichte des ursprünglichen Weimaraner Vorstehhundes auf die blaue Couleur. Durch die

Mehr

1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v.

1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v. Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen BUNDESARBEITSGEMEINSCHAFT FAMILIENBILDUNG UND BERATUNG e.v. 2. Er hat seinen Sitz in Bonn und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bonn eingetragen.

Mehr

Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v.

Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Satzung des Vereins für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Der Verein führt den Namen: 1 Name und Sitz Verein für Integration und Teilhabe am Leben e.v. Der Verein ist in das Vereinsregister beim AG

Mehr

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen

Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen Satzung des Fördervereins der Adolph-Diesterweg-Schule Weidenhausen 1 Name und Sitz des Vereins (1) Der Verein führt den Namen Förderverein der Adolph-Diesterweg- Schule Gladenbach-Weidenhausen und hat

Mehr

Satzung PC-TAFEL e.v.

Satzung PC-TAFEL e.v. Satzung PC-TAFEL e.v. Allgemeines Viele Dinge des alltäglichen Lebens sind heutzutage ohne Computer nicht mehr realisierbar. Aber nicht jeder hat die finanzielle Möglichkeit sich einen Computer zu kaufen.

Mehr

Satzung des Leipziger Anwaltvereins - eingetragener Verein -

Satzung des Leipziger Anwaltvereins - eingetragener Verein - Satzung des Leipziger Anwaltvereins - eingetragener Verein - 1 Name, Zweck des Vereins Der Verein trägt den Namen Leipziger Anwaltverein e.v. Ziel des Vereins ist die Zusammenfassung aller zugelassenen

Mehr

Turn- und Sportverein Wietzen e. V

Turn- und Sportverein Wietzen e. V Turn- und Sportverein Wietzen e. V Satzung Stand: Januar 2016 Inhaltsverzeichnis 1 Name, Sitz und Rechtsform 2 Zweck, Aufgaben und Gemeinnützigkeit 3 Mitgliedschaften des TSV Wietzen e.v. 4 Geschäftsjahr

Mehr

Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung

Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung Kulturlant Kulturverein Grafschaft Satzung 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Kulturlant e.v. Kulturverein Grafschaft. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Danach lautet

Mehr

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Satzung. Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Zweck und Ziel des Vereins. 3 Erwerb der Mitgliedschaft Unimog- und MB trac- Freunde Niederbayern e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Satzung Der am 17. Mai 1996 in Straubing gegründete Verein führt den Namen Unimog- und MB- trac- Freunde Niederbayern e. V..

Mehr

Satzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr

Satzung Sea-Watch. 1 Name Sitz Geschäftsjahr 1 Name Sitz Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Sea-Watch. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin- Charlottenburg eingetragen. Er trägt dann

Mehr

Förderverein Debschwitzer Schulen Gera e.v. Darwinstr. 9, 07548 Gera

Förderverein Debschwitzer Schulen Gera e.v. Darwinstr. 9, 07548 Gera Satzung des Fördervereins Debschwitzer Schulen Gera e.v. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Förderverein der Debschwitzer Schulen Gera ist eine außerschulische Vereinigung. Er führt den Namen Förderverein

Mehr

Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v."

Satzung des Vereins Vielfalt Marburg e.v. Satzung des Vereins "Vielfalt Marburg e.v." 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen " Vielfalt Marburg e.v." (2) Sitz des Vereins ist Marburg. 2 Zweck Zweck des Vereins ist die Förderung der interkulturellen

Mehr

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V.

FRANKFURTER VEREIN SATZUNG ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. FRANKFURTER VEREIN ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. SATZUNG FRANKFURTER VEREIN ZUR FÖRDERUNG AUSLÄNDISCHER STUDIERENDER IN NOT E.V. Satzung 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr (1) Der Verein

Mehr

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1er B 6530 Thuin (Belgique) 16. 06. 1999 / DE

FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1er B 6530 Thuin (Belgique) 16. 06. 1999 / DE FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1er B 6530 Thuin (Belgique) 16. 06. 1999 / DE FCI - Standard Nr. 261 HOKKAIDO Diese Illustration stellt nicht unbedingt

Mehr

SATZUNG des gemeinnützigen Vereins Hominum International e.v. - Flüchtlingshilfe Feuerdornweg 5 a 15827 Blankenfelde Mahlow

SATZUNG des gemeinnützigen Vereins Hominum International e.v. - Flüchtlingshilfe Feuerdornweg 5 a 15827 Blankenfelde Mahlow 1 Name und Sitz des Vereins Der Verein führt den Namen: Hominum International. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz "e.v.". Der Sitz des Vereins ist 15827 Blankenfelde-

Mehr

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010

Satzung. des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010 Satzung des Fördervereins Handballfreunde OHA-2010 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Handballfreunde OHA-2010. Er hat seinen Sitz in Hattorf am Harz. (2)

Mehr

Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck und Ziele des Vereins Zuganges Versorgungs- Beratungsqualität Öffentlichkeit

Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 2 Zweck und Ziele des Vereins Zuganges Versorgungs- Beratungsqualität Öffentlichkeit Satzung 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen SEGEMI - Seelische Gesundheit! Migration und Flucht e.v. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg. 3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist

Mehr

Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach

Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach Satzung des Bundes staatlich geprüfter Techniker für Landbau, Weinbau und Kellerwirtschaft Bad Kreuznach 1 Name und Sitz des Bundes 1. Der Bund führt den Namen Bund staatlich geprüfter Techniker für Landbau,

Mehr

Vereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit

Vereinssatzung. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Vereinszweck. 3 Gemeinnützigkeit 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Vereinssatzung 1. Der Verein führt den Namen Zuflucht Müllheim. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz e.v.. 2. Er

Mehr

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v.

Satzung. Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen. Verkehrsverein Bingum e.v. e.v. Verkehrsverein Bingum e.v. Satzung 1 Name, Vereinsgebiet und Sitz Der Verein hat die Rechtsform eines eingetragenen Vereines und führt den Namen Verkehrsverein Bingum e.v. Das Vereinsgebiet umfaßt

Mehr

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins

Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins Satzung des W arburger Heimat- und Verkehrsvereins A. Name und Sitz 1 Der Verein führt den Namen Warburger Heimat- und Verkehrsverein" und hat seinen Sitz in 34414 Warburg-Kernstadt. 2 Der Verein soll

Mehr

Satzung des Musikverein Lindorf

Satzung des Musikverein Lindorf e. V. 1 Name und Sitz Die im Jahre 1924 gegründete Musikkapelle führt seit 1949 den Namen Musikverein Lindorf. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheim unter Teck. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz

SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz SATZUNG des Vereins DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) 1 Name und Sitz Der Verein DEUTSCHE GESELLSCHAFT FÜR SYSTEMISCHE SOZIALE ARBEIT (DGSSA) hat seinen Sitz in Berlin. Er wird

Mehr

Förderverein Jakobikirche. Satzung

Förderverein Jakobikirche. Satzung Förderverein Jakobikirche Satzung 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen Förderverein Jakobikirche (2) Er ist in das Vereinsregister einzutragen, der Name erhält den Zusatz

Mehr

Deutsch-Australisch-Pazifische Juristenvereinigung. Satzung

Deutsch-Australisch-Pazifische Juristenvereinigung. Satzung Deutsch-Australisch-Pazifische Juristenvereinigung Satzung Vom 29.8.1998 in der zuletzt geänderten Fassung vom 18.04.2008, eingetragen am 14.10.2008 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Deutsch-Australisch-Pazifische-Juristenvereinigung

Mehr

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998

Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998 TEKOS1/26.10.98 Satzung des Techniker-Kooperationsvereines München TEKOM e.v. der Technikerschule der Landeshauptstadt München vom 26.10.1998 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen,,Techniker-Kooperationsverein

Mehr

Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v.

Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v. Satzung Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim e.v. 1 Name, Gründung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Deutsche Verkehrswacht - Kreisverkehrswacht Schwäbisch Hall- Crailsheim

Mehr

SATZUNG FÜR DEN VEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR KRONBERG (TAUNUS) DER FEUERWEHR KRONBERG IM TAUNUS

SATZUNG FÜR DEN VEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR KRONBERG (TAUNUS) DER FEUERWEHR KRONBERG IM TAUNUS SATZUNG FÜR DEN VEREIN FREIWILLIGE FEUERWEHR KRONBERG (TAUNUS) DER FEUERWEHR KRONBERG IM TAUNUS Stand: 15. Januar 2010 Gliederung 1 Name und Sitz des Vereins............................ 1 2 Zweck und Aufgabe...............................

Mehr

6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI

6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI 6DW]XQJGHV ) UGHUYHUHLQVGHU.L7D.XQWHUEXQW +RKHU:HJ )ULHGULFKVGRUI In nachfolgendem Dokument wird der Einfachheit halber nur die männliche Anrede verwendet selbstverständlich richtet sich die Satzung auch

Mehr

Satzung des DFN-Vereins

Satzung des DFN-Vereins Satzung des DFN-Vereins Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes e. V. Juli 2000 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Name des Vereins ist: "Verein zur Förderung eines Deutschen Forschungsnetzes

Mehr

Satzung VEREIN SOLIDARGEMEINSCHAFT UMWELTBEWUSSTER BÜRGER - SuB

Satzung VEREIN SOLIDARGEMEINSCHAFT UMWELTBEWUSSTER BÜRGER - SuB Satzung VEREIN SOLIDARGEMEINSCHAFT UMWELTBEWUSSTER BÜRGER - SuB 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Solidargemeinschaft umweltbewusster Bürger - SuB", nach der beabsichtigten Eintragung

Mehr

Satzung European Association for Training Organisations (EATO)

Satzung European Association for Training Organisations (EATO) European Association for Training Organisations vorstand@eato.eu www.eato.eu Seite 1 / 5 Satzung European Association for Training Organisations (EATO) 1 NAME, SITZ (1) Der Verband wird in der Rechtsform

Mehr

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v

Satzung. TuS Altenessen 1919 e.v Satzung TuS Altenessen 1919 e.v Essen, im November 1997 1 Name und Sitz 1. Der am 20.06.1919 in Essen gegründete Verein führt den Namen TURN- und SPORTVEREINIGUNG Altenessen 1919 e.v. 2. Der Sitz des Vereins

Mehr

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg

Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg - 1 - Satzung des Instituts für Weiterbildung e.v. an der Fakultät Wirtschafts- und Sozialwissenschaften der Universität Hamburg 1 Name, Eintragung, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Institut

Mehr

Heimatverein Lathen e.v.

Heimatverein Lathen e.v. Heimatverein Lathen e.v. Anschrift: Luise Redenius-Heber Gartenstr. 1 49762 Lathen S a t z u n g 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Heimatverein Lathen. 2. Der Verein soll in das Vereinsregister

Mehr

NORWEGISCHER ELCHHUND SCHWARZ (Norsk Elghund Sort)

NORWEGISCHER ELCHHUND SCHWARZ (Norsk Elghund Sort) 09. 08. 1999 / DE FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique) FCI - Standard Nr. 268 NORWEGISCHER ELCHHUND SCHWARZ (Norsk Elghund Sort)

Mehr

FCI - Standard Nr. 332 / 03. 09. 1999 / D. TSCHECHOSLOWAKISCHER WOLFHUND (Ceskoslovensky Vlciak)

FCI - Standard Nr. 332 / 03. 09. 1999 / D. TSCHECHOSLOWAKISCHER WOLFHUND (Ceskoslovensky Vlciak) FCI - Standard Nr. 332 / 03. 09. 1999 / D TSCHECHOSLOWAKISCHER WOLFHUND (Ceskoslovensky Vlciak) 2 ÜBERSETZUNG : Frau Christel Spanikova, überarbeitet von Harry G.A.Hinckeldeyn und Dr.J-M.Paschoud. URSPRUNG

Mehr

Satzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige -

Satzung. Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help. - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige - Satzung Beratungsstelle für Krebsbetroffene Leverkusen e.v. help - Kontakt und Information für Betroffene und Angehörige - 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Beratungsstelle für Krebsbetroffene

Mehr

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein)

Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) Satzung des Vereins LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania (gemeinnütziger Verein) 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen LaKiTa - Lachende Kinder Tanzania. 2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen

Mehr

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung -

Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim - Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Selbsthilfegruppe Prostatakrebs Pforzheim mit Sitz in Pforzheim. 2. Geschäftsjahr

Mehr

Satzung. Name und Sitz des Vereines

Satzung. Name und Sitz des Vereines Satzung 1 Name und Sitz des Vereines HAUS & GRUND SAARLOUIS e. V., Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein, im folgenden kurz Verein genannt, hat seinen Sitz in Saarlouis. Er ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Satzung Bouleclub Daun. Inhalt. Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins. Friedhofstraße Daun. 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr Inhalt 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr 1 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins 1 3 Erwerb der Mitgliedschaft 2 4 Beendigung der Mitgliedschaft 2 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Mehr

Satzung des Vereins Classic Days

Satzung des Vereins Classic Days Satzung des Vereins Classic Days 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins Der Verein führt den Namen Classic Days e.v.. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Sitz des Vereins ist in Grevenbroich.

Mehr

Satzung der Ökumenischen Initiative Lüttringhausen

Satzung der Ökumenischen Initiative Lüttringhausen Satzung der Ökumenischen Initiative Lüttringhausen 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein trägt den Namen Ökumenische Initiative Lüttringhausen. 2. Der Verein hat seinen Sitz in Remscheid. 3. Das

Mehr

S a t z u n g. des. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Calw e. V.

S a t z u n g. des. Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Calw e. V. S a t z u n g des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Calw e. V. 1 Name und Sitz des Vereins Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Calw e. V., im folgenden "Verein" genannt, hat seinen

Mehr

Satzung des Auerworld Festival e. V.

Satzung des Auerworld Festival e. V. Satzung des Auerworld Festival e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen»Auerworld Festival«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet sein Name»Auerworld

Mehr

DEUTSCH STICHELHAAR. FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique)

DEUTSCH STICHELHAAR. FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique) 13. 03. 2008 / DE FEDERATION CYNOLOGIQUE INTERNATIONALE (AISBL) SECRETARIAT GENERAL: 13, Place Albert 1 er B 6530 Thuin (Belgique) FCI- Standard Nr. 232 DEUTSCH STICHELHAAR Diese Illustration stellt nicht

Mehr

Vereinssatzung Call Center Essen

Vereinssatzung Call Center Essen Vereinssatzung Call Center Essen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Call Center Essen". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz "e. V." erhalten. (2)

Mehr

1 Name, Sitz und Zweck

1 Name, Sitz und Zweck Satzung des 1. Snooker-Club Mayen-Koblenz 1 Name, Sitz und Zweck Der am 13.06.2012 in Vallendar gegründete Verein führt den Namen " 1. Snooker-Club Mayen-Koblenz ". Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland

Mehr

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo

Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo Satzung des Büchereivereins Borken-Burlo 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1 Nr. 1 Der Verein führt den Namen Büchereiverein Borken-Burlo". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den

Mehr

Satzung für einen Verein

Satzung für einen Verein Satzung für einen Verein 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 1.1 Der Verein führt den Namen German Medical Club e.v.. Er wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin eingetragen. 1.2 Der Verein hat seinen

Mehr

Bayerischer Localbahn Verein e. V. Tegernsee Satzung

Bayerischer Localbahn Verein e. V. Tegernsee Satzung Bayerischer Localbahn Verein e. V. Tegernsee Satzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen Bayerischer Localbahn Verein e.v. und hat seinen Sitz in Tegernsee. Er ist in das Vereinsregister

Mehr

Satzung Förderverein Stadtbücherei Frankenthal (Pfalz) e.v.

Satzung Förderverein Stadtbücherei Frankenthal (Pfalz) e.v. 1 Satzung Förderverein Stadtbücherei Frankenthal (Pfalz) e.v. 1 Name des Vereins Der Verein führt den Namen: Förderverein Stadtbücherei Frankenthal (Pfalz) e.v. Er wurde am 29.03.1995 in das Vereinsregister

Mehr

Satzung. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 11.6.2010. Hilfe für West-Afrika e.v.

Satzung. in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 11.6.2010. Hilfe für West-Afrika e.v. Satzung in der Fassung des Beschlusses der Jahreshauptversammlung vom 11.6.2010 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins Der Verein mit Sitz in Mössingen-Talheim verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige

Mehr

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München

- 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße München - 1 - Mittagsbetreuung an der St.-Anna-Schule e.v. St. Anna-Straße 22-80538 München www.mittagsbetreuung-st-anna.de Vereinssatzung 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen Mittagsbetreuung

Mehr

Satzung. 1 Name und Sitz

Satzung. 1 Name und Sitz 1 Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen Stadtmarketing für Wetter. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz e.v.. 2. Er hat seinen Sitz in Wetter (Ruhr) 2 Zweck

Mehr

Ammelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010. 1 Name, Sitz, Vereinsjahr

Ammelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010. 1 Name, Sitz, Vereinsjahr Ammelshainer Schlossclub e.v. Satzung in der Fassung gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 06. Dezember 2010 1 Name, Sitz, Vereinsjahr (1) Der Verein führt den Namen Ammelshainer Schlossclub e.v.

Mehr

Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.)

Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.) Satzung der DGfA (Verabschiedet am 14. Juni 1953, geändert auf den Mitgliederversammlungen 1963, 1967/1968, 1968/1969 und 2003.) 1 Name und Sitz 1. Der Verein trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für

Mehr

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v.

Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. Sparkasse Mecklenburg - Schwerin Bankleitzahl: 140 520 00 Konto: 36 00 62 849 Satzung des Betreuungsvereins Neues Ufer e.v. 1 Name, Sitz, Wirkungskreis (1)

Mehr

Satzung. des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Wirkungsbereich, Charakter, Zweck des Vereins

Satzung. des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.v. Name, Sitz, Geschäftsjahr. 2 Wirkungsbereich, Charakter, Zweck des Vereins Satzung des Magdeburger Förderkreises krebskranker Kinder e.v. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Magdeburger Förderkreis krebskranker Kinder e.v. und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes

Mehr

Satzung des. SPD-Ortsvereins. Fränkisch-Crumbach / Odw.

Satzung des. SPD-Ortsvereins. Fränkisch-Crumbach / Odw. Sozialdemokratische Partei Deutschlands Satzung des SPD-Ortsvereins Fränkisch-Crumbach / Odw. 1 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet (1) Der Ortsverein umfasst den Bereich Fränkisch-Crumbach mit allen Ortsteilen.

Mehr

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v.

Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. Satzung des Rettet das Filmstudio e.v. 1 Name und Sitz Der Verein heißt: Rettet das Filmstudio e.v. Der Sitz ist Essen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 2 Zweck Der Verein verfolgt

Mehr

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v.

Satzung. Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. Satzung Kleinkunstbühne Pirna Q24 e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen "Kleinkunstbühne Pirna Q24". Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.v. 2. Der Verein

Mehr

S A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 in Düsseldorf)

S A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 in Düsseldorf) Forschungsinstitut des Bundesverbandes Deutscher Volks- und Betriebswirte e.v. (Forschungsinstitut des bdvb) S A T Z U N G (Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 30.11.2012 in Düsseldorf) 1 Name,

Mehr

Satzung Naumburger Innenstadt e.v.

Satzung Naumburger Innenstadt e.v. Satzung Naumburger Innenstadt e.v. 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Naumburger Innenstadt e.v.. Er ist im Vereins-register eingetragen. 2. Er hat seinen Sitz in Naumburg. 2 Zweck

Mehr

Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung. 1 Name und Sitz

Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung. 1 Name und Sitz Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. Satzung 1 Name und Sitz (1) Der Verein Wohnen in Genossenschaften e.v. - im Folgenden Verein genannt - führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz

Mehr

Börsenverein Freiburg e.v. - Die Vereinssatzung -

Börsenverein Freiburg e.v. - Die Vereinssatzung - Börsenverein Freiburg e.v. - Die Vereinssatzung - 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr (1) Der Verein führt den Namen "Börsenverein Freiburg. Er ist in das Vereinsregister einzutragen. (2) Der Verein hat seinen

Mehr

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v.

Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. Satzung in der Fassung vom 11. Juni 2001 Allgemeiner Sport-Club Theresianum Mainz e.v. ) Oberer Laubenheimer Weg 58-55131 Mainz Sparkasse Mainz - BLZ 550 501

Mehr

Satzung. des Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V.

Satzung. des Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V. Satzung des Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Geschäftsstelle 1. Der Verein führt den Namen Freundes- und Förderverein des Zoo Leipzig e. V. Der Verein führt

Mehr

Satzung. des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Satzung. des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr Satzung des Vereins Zukunft Lankwitz-Kirche e. V. 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Name des Vereins lautet Zukunft Lankwitz-Kirche. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach

Mehr

Satzung bei Vereinsgründung

Satzung bei Vereinsgründung Satzung bei Vereinsgründung 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr (1) Der Verein trägt den Namen StrelaKids e.v. - Verein zur Schulung chronisch kranker Kinder und Jugendlicher, deren Eltern und Betreuer

Mehr

Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München

Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München [1] Satzung des Evangelischen Vereins München-Solln e.v. Bertelestr. 35, 81479 München 1 Name, Sitz und Verbandszugehörigkeit (1) Der Verein trägt den Namen Evangelischer Verein München-Solln e.v.. Er

Mehr

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen

Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen Satzung Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen Freundeskreis der Kolping Stiftung Litauen. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Mehr

Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. Name, Sitz

Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. Name, Sitz Satzung des Golfverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.v. 1 Name, Sitz 1. Der Verband, eine Vereinigung in Mecklenburg-Vorpommern bestehender Golfvereine und Golfbetreibergesellschaften, heißt Golfverband

Mehr

Satzung des. Fördervereins Rosarium e. V. Neuengrodener Weg 22 c 26386 Wilhelmshaven

Satzung des. Fördervereins Rosarium e. V. Neuengrodener Weg 22 c 26386 Wilhelmshaven Satzung des Fördervereins Rosarium e. V. Neuengrodener Weg 22 c 26386 Wilhelmshaven 1. Der Verein trägt den Namen Förderverein Rosarium e. V. 2. Er hat seinen Sitz in 26386 Wilhelmshaven, Neuengrodener

Mehr