HAUSORDNUNG. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass auch Kinder und Jugendliche die allgemeine Hausruhe lückenlos einhalten.

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1 HAUSORDNUNG Haus und Wohnung sollen allen zum Heim werden. Das Zusammenleben in einer Hausgemeinschaft erfordert gegenseitige Rücksichtnahme aller Hausbewohner. Um das ungestörte Zusammenleben zu erreichen, ist die nachfolgende Hausordnung als rechtsverbindlicher Bestandteil des Mietvertrages einzuhalten. I. Gesundheitspflege Licht, Luft und Reinlichkeit in Haus und Wohnung sind der beste Schutz vor Krankheit. Ausreichende Lüftung, auch in Küche und Bad, muss ohne Rücksicht auf die Jahreszeit eine Selbstverständlichkeit sein. Kurzes und kräftiges Lüften ist wirksamer und zweckmäßiger, als eine Dauerlüftung durch ein schräggestelltes Fenster. Keinesfalls ist es gestattet, die Wohnung über das Treppenhaus zu lüften. Nicht erlaubt ist auch das Lüften von Betten und Kleidungsstücken auf straßenwärts gelegenen Fenstern und Balkonen. II. Schutz vor Lärm 1) Vermeidbarer Lärm belastet unnötig alle Hausbewohner. Deshalb ist Musizieren während der allgemeinen Ruhezeiten von 13 bis 15 Uhr und von 22 bis 7 Uhr untersagt. Fernseh-, Radio- und Tongeräte sind stets auf Zimmerlautstärke einzustellen; die Benutzung im Freien (auf Balkonen, Loggien usw.) darf die übrigen Hausbewohner nicht stören. Die Erziehungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass auch Kinder und Jugendliche die allgemeine Hausruhe lückenlos einhalten. 2) Sind bei hauswirtschaftlichen und handwerklichen Arbeiten in Haus, Hof oder Garten belästigende Geräusche nicht zu vermeiden (Klopfen von Teppichen und Läufern, Staubsaugen, Rasenmähen, Basteln und dergleichen), so sind diese Verrichtungen werktags in der Zeit von 8 bis 13 Uhr und von 15 bis 18 Uhr vorzunehmen. 3) Auch nur in diesen Zeiten erlaubt sind Gesangsübungen und Übungen auf lautintensiven Musikinstrumenten. Vokale und instrumentale Hausmusik sind hingegen bis 22 Uhr erlaubt. 4) Baden und Duschen sollte in der Zeit von 22 bis 6 Uhr unterbleiben, soweit auf Grund der Bauart des Gebäudes die Nachruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird. 5) Kinderspiel Spielen ist nur in den ausgewiesenen Spielbereichen in einem Umfang gestattet, der hinsichtlich der Lärmentfaltung Schicht arbeitenden Mietern und Senioren zumutbar ist. Lärmende Spiele und Sportarten (z. B. Fußballspiel) sind auf den unmittelbar an die Gebäude angrenzenden Freiflächen, im Treppenhaus und in sonstigen Nebenräumen nicht gestattet. 6) Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über 22 Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden. 7) Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten. 8) Nähmaschinen und Klaviere sind auf schalldämpfende Unterlagen zu stellen.

2 2 III. Sicherheit 1) Haus- und Hofeingänge, Treppen, Flure und Kellergänge erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie freigehalten werden. Sie dürfen daher nicht zugeparkt oder durch Fahr- und Motorräder, Kinderwagen oder sonstige Gegenstände versperrt werden. 2) Das Lagern von feuergefährlichen, leichtentzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Keller- oder Bodenräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. 3) Spreng- und Explosionsstoffe dürfen nicht in das Haus oder auf das Grundstück gebracht werden. Bei der Lagerung von Heizöl sind die amtlichen Richtlinien zu beachten. 4) Bei Undichtigkeiten oder sonstigen Mängeln an den Gas- und Wasserleitungen sind sofort das Gasund Wasserwerk sowie das Wohnungsunternehmen zu benachrichtigen. Wird Gasgeruch in einem Raum bemerkt, darf dieser nicht mit offenem Licht betreten werden. Elektrische Schalter sind nicht zu betätigen. Die Fenster sind zu öffnen. Der Haupthahn ist zu schließen. 5) Versagt die allgemeine Flur- und Treppenbeleuchtung, so ist unverzüglich das Wohnungsunternehmen oder sein Beauftragter zu benachrichtigen. Bis Abhilfe geschaffen ist, soll der Hausbewohner für ausreichende Beleuchtung der zur Wohnung führenden Treppe und des dazu gehörenden Flures sorgen. 6) Das Grillen mit festen oder flüssigen Brennstoffen ist auf Balkonen, Loggien und auf den unmittelbar am Gebäude liegenden Flächen nicht gestattet. IV. Haus- und Außenanlagen Sofern die Reinigungsarbeiten nicht durch einen Hausmeister bzw. beauftragtes Unternehmen ausgeführt werden gilt folgendes: 1) Haus und Grundstück sind rein zu halten. Verunreinigungen sind von dem verantwortlichen Hausbewohner unverzüglich zu beseitigen. Alle Mietparteien haben die zur gemeinschaftlichen Nutzung bestimmten Wegflächen, Räume, Flure und Sondereinrichtungen in gutem Zustand und in wöchentlichem Wechsel sauber zu halten. Die Hausreinigungswoche beginnt am Sonntag und endet am Samstag. Den Bewohnern obliegt im Rahmen derselben die Durchführung der kleinen und großen Kehrwoche. 2) Kleine Kehrwoche (Reinigung des Treppenhauses) Die Parteien eines Stockwerkes reinigen, links beginnend, wöchentlich abwechselnd das Podest desselben, Treppenläufe nebst geländer und Zwischenpodest, einschließlich Fenster und Leuchten, bis zum unteren Stockwerk. Der Turnus beginnt immer im Erdgeschoss links. Die Haushaltungen des Erdgeschosses halten anstelle des zweiten Treppenlaufes die Treppen bis Beginn Kellerflure sauber. 3) Große Kehrwoche (Gemeinschaftsbereich ohne Treppenhaus, Trockenraum, Müllplatz und Sandkasten). Alle Mietparteien des Hauseinganges reinigen in wöchentlichem Wechsel, links unten beginnend, a) die dem Haus zugeordneten Abschnitte des Bürgersteigs und der Zugangswege der Wohnanlage, vorhandene Hofräume und die Fahrbahn, sofern es das in der Gemeinde geltende Ortsrecht bestimmt. Bei trockenem Wetter ist vor dem Kehren zu sprengen. Im Winter ist bei Bedarf täglich zu streuen und Schnee und Eis zu entfernen, und zwar morgens vor dem Einsetzen des Passantenverkehrs; nötigenfalls auch mehrmals am Tage. Maßnahmen gegen Winterglätte müssen zwischen 6 und 21 Uhr wirksam sein, soweit nicht durch behördliche Bestimmungen hierfür andere Zeiten festgelegt worden sind; b) die Treppe zum Untergeschoss sowie die hintere Ausgangstreppe einschließlich der Ausgangstüre;

3 3 c) die Treppen und Flure im Untergeschoss und die Gemeinschaftsräume samt Türen; d) die Treppe einschließlich der Podeste vom obersten Wohngeschoss bis zum unausgebauten Dachboden, die Dachbodengänge und das dazugehörige Treppenhaus und Dachbodenfenster. 4) Kehrwoche für Sandkasten und Müllplatz Entsprechend der vom Wohnungsunternehmen (WU) getroffenen Einteilung haben die davon betroffenen Mietparteien den Bereich des Sandkastens und (oder) der Müllgefäße sauber zu halten. Die Reinigung des Spielbereichs ist auch für Parteien ohne Kinder Pflicht. Das WU behält sich eine Veränderung der Reinigungsbereiche vor, ohne dass dadurch eine Änderung der mietvertraglichen Vereinbarungen eintritt. Für die Dauer seiner Abwesenheit oder im Krankheitsfalle hat der Hausbewohner dafür Sorge zu tragen, dass die Reinigungspflichten erfüllt werden. 5) Kaminreinigung Der durch die Kaminreinigung anfallende Ruß im Untergeschoss, in der Waschküche und auf dem Dachboden ist unabhängig von der großen Kehrwoche von den Haushaltungen in gesondertem Wechsel zu entfernen, vor den Kaminreinigungstüren ist dabei aufzuwaschen. 6) Gemeinsam benutzte Räume Soweit Räume zur Unterstellung von Kinderwagen und Fahrrädern allgemein zur Verfügung stehen, dürfen dort keine anderen Gegenstände abgestellt, gelagert oder aufgehängt werden. Treppen, Treppenflure, Keller- und Dachbodengänge sind stets frei zu halten. Kellereingangstüren, Hof- und Dachbodentüren sind verschlossen zu halten. Das Dach darf nicht betreten werden. 7) Waschküche und Trockenplätze Waschküche und Trockenräume stehen entsprechend der Einteilung durch das Wohnungsunternehmen zur Benutzung zur Verfügung. Nach Beendigung der Wäsche sind Waschraum und sämtliche Einrichtungsgegenstände gründlich zu reinigen. Waschküchen- und Trockenraumschlüssel sind pünktlich an den Nachfolger weiterzugeben. An Sonn- und Feiertagen darf der Wäschetrockenplatz nicht benutzt werden. Das Waschen fremder Wäsche ist untersagt. Eigene Waschmaschinen (Waschautomaten) dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung des Wohnungsunternehmens betrieben werden. Auf den Balkonen darf Wäsche nur unterhalb der Brüstung getrocknet werden. 8) Hof und gärtnerische Anlage Die gärtnerischen Anlagen werden dem Schutze der Hausbewohner besonders empfohlen! Hof, Gehwerge und gärtnerische Anlagen dürfen nicht als Lager-, Park-, Abstell- und Waschplätze für Fahrzeuge verwendet werden. Gehwege dienen dem Fußgänger; sie sind keine Fahrbahn für Motorfahrzeuge und Fahrräder und auch nicht Rollschuhbahn oder Fußballplatz. Die gärtnerischen Anlagen dürfen nicht verändert werden. Für die Gestaltung und Bewirtschaftung der Hausgärten gelten besondere Richtlinien des Wohnungsunternehmens. Bei Beschädigungen der Außenanlagen wird der Schuldige zum Schadensersatz herangezogen. Spiele jeglicher Art auf Grünanlagen sind nur gestattet, wenn das WU vorab Genehmigung dazu erteilt hat. 9) Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet. 10) Müllsammelstelle Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Sperriger Abfall, Kartons usw. dürfen nur zerkleinert in die Müllgefäße geschüttet werden. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder den Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird. V. Wohnung

4 Die Wohnung mit ihrem Zubehör ist pfleglich zu behandeln und stets in sauberem Zustand sowie frei von Ungeziefer zu halten. Dasselbe gilt für Untergeschoss, Keller und Dachboden. Im besonderen gilt: 1) Die Wohnung ist auch in der kalten Jahreszeit ausreichend zu lüften. Dies erfolgt durch möglichst kurzfristiges Öffnen der Fenster. Zum Treppenhaus hin darf die Wohnung, vor allem aber die Küche, nicht entlüftet werden. 2) Teppiche dürfen nur auf dem dafür vorgesehenen Platz gereinigt werden. Das Reinigen von Textilien und Schuhwerk darf nicht in den Fenstern, über den Balkonbrüstungen oder im Treppenhaus erfolgen. Jedes Ausschütteln von Teppichen, Betten, Vorlegern, Besen und dergleichen aus Veranden, Balkonen und Fenstern ist zu unterlassen. Staubtücher dürfen nur dann ausgeschüttelt werden, wenn keine andere Mietpartei dadurch belästigt wird. 3) In die Toiletten und / oder Abflussbecken dürfen Haus- und Küchenabfälle, Papierwindeln u. ä. nicht geschüttet werden. Die Geruchsverschlüsse von Waschbecken und Ausgüssen sind bei Verstopfung durch einen Fachmann reinigen zu lassen. Tropfende oder verkalkte Wasserhahnen und Auslaufventile sind sofort durch den Wohnungsinhaber instand zu setzen. 4) Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind in der kalten Jahreszeit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. 5) Badezimmer Die Lüftungsschlitze der Badezimmertür dürfen nie abgedichtet werden, weil sonst beim Gebrauch von Gasgeräten höchste Lebensgefahr besteht. In Badewannen dürfen keine Medizinalbäder und Bäder mit säurehaltigen Zusätzen genommen werden. Das Reinigen der Badewannen und Duschtassen mit scharfen, körnigen oder ätzenden Mitteln ist nicht erlaubt. 6) Balkone und Fassaden Blumenbretter und Blumenkästen müssen sachgemäß und sicher angebracht sein. Beim Gießen von Blumen auf Balkonen und Fensterbänken ist darauf zu achten, dass das Wasser nicht an der Hauswand herunter läuft und auf die Fenster und Balkone anderer Hausbewohner rinnt. Für Hochhäuser gelten Sonderbestimmungen. Markisen oder sonstige Vorhänge, Lichtfilter usw. dürfen innerhalb der Loggien und an den Balkonen nur mit Genehmigung des Wohnungsunternehmens angebracht werden. Bei eingebauten Balkonen wird der Wandanstrich durch das Wohnungsunternehmen vorgenommen. Eigenmächtiges Anstreichen der Balkonnischen ist untersagt. Die Sichtflächen des Hauses sowie die Wände offener Balkone und Loggien dürfen nicht verunstaltet werden, insbesondere dürfen außer Pflanzenschmuck keine anderen Gegenstände angebracht oder aufgehängt werden. Das eigenmächtige Anbringen von Vorrichtungen aller Art vor den Fenstern ist untersagt. Das Trocknen von Wäsche und Aushängen von Kleidern an Rolladengestängen ist nicht gestattet. Zur Schonung des Wandputzes dürfen Fahrräder u. ä. nicht an die Hauswände angelehnt werden. 7) Licht- und Klingelanlagen Elektrische Leitungen dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Wohnungsunternehmens durch einen zugelassenen Fachmann verändert werden. Elektrische Geräte, Beleuchtungskörper und Zubehör müssen den VDE-Vorschriften entsprechen. Bei Verwendung von Geräten mit hohen Anschlusswerten (z. B. Waschmaschinen, Heizöfen usw.) ist der Querschnitt der Leitungen zu beachten; bei Zuwiderhandlung haftet der Mieter / Nutzungsberechtigte. 8) Abwesenheit der Wohnungsinhaber Bei längerer Abwesenheit eines Mieters / Nutzungsberechtigten hat dieser einen Vertreter zur Wahrnehmung der ihm obliegenden Verpflichtungen aus der Hausordnung zu beauftragen und dem Wohnungsunternehmen oder der Hausverwaltung zu benennen. Es muss bekannt gemacht 4

5 werden, wo ein Wohnungsschlüssel hinterlegt ist, damit die Räume bei einem Notfall begangen werden können. 5 9) Versicherungen Allen Haushaltungen wird im eigenen Interesse der Abschluss einer Haftpflicht- und Hausratversicherung einschließlich Feuer-, Diebstahl-, Einbruch-, Glas- und Wasserschadenversicherung dringend empfohlen. VI. Gemeinschaftseinrichtungen Für die Gemeinschaftseinrichtungen gelten die Benutzungsordnungen sowie Bedienungsanweisungen und Hinweisschilder. Einteilungspläne sind zu beachten. 1) Personenaufzüge a) Der Aufzug darf von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nicht unnötig benutzt wird. Dauerbelastungen führen zu Schäden. b) Der Fahrkorb ist im Innern entsprechend dem Reinigungsplan von den Hausbewohnern zu reinigen. In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergl. nur befördert werden, wenn die zulässige Nu7tzlast des Aufzuges nicht überschritten wird. c) Die Benutzung des Fahrstuhls zum Zwecke der Beförderung von Umzugsgut muss dem Wohnungsunternehmen mit Angabe des Transportunternehmens angezeigt werde. Die Fahrkorbkabine ist in diesem Fall in geeigneter Form zu schützen. Verschmutzungen sind unverzüglich zu beseitigen. 2) Gemeinschaftsantenne a) Die Verbindung von Antennenanschlussdose in der Wohnung zum Empfangsgerät darf nur mit dem hierfür vorgeschriebenen Empfängeranschlusskabel vorgenommen werden. Soweit das Kabel nicht von dem Wohnungsunternehmen zur Verfügung gestellt wird, hat es der Hausbewohner auf seine Kosten zu beschaffen. Der Anschluss darf nicht mit anderen Verbindungskabeln vorgenommen werden, weil hierdurch der Empfang der anderen Teilnehmer gestört wird. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass das eigene Gerät beschädigt wird. b) Der Hausbewohner hat Schäden an der Gemeinschaftsantenne oder Störungen im Empfang, die auf Fehler oder Mängel der Gemeinschaftsantenne schließen lassen, unverzüglich dem Wohnungsunternehmen mitzuteilen Nur Beauftragte des Wohnungsunternehmens sind berechtigt, Arbeiten an der Anlage durchzuführen. c) Der Hausbewohner hat den vom Wohnungsunternehmen beauftragten Stellen jederzeit Auskünfte hinsichtlich der Empfangsanlage und der angeschlossenen Geräte zu erteilen, zwecks Vornahme von Kontrollen oder Reparaturarbeiten an der Empfangsanlage das Betreten der Mieträume zu verkehrsüblichen Tageszeiten bzw. den Test-Sendezeiten zu gestatten und ggf. die Kontrolle der an der Gemeinschaftsantennenanlage angeschlossenen Geräte zu ermöglichen. 3) Gemeinschaftswaschanlage Die Benutzung der Gemeinschaftswaschanlage erfolgt auf eigene Gefahr. Ein Ersatz für verdorbene bzw. beschädigte Wäschestücke wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Anlage ist pfleglich zu behandeln. Bei Störungen ist der Betrieb sofort einzustellen und das Wohnungsunternehmen unverzüglich zu verständigen. 4) Kinderspielplätze Das Spielen fremder Kinder auf dem zum Hause gehörenden Grundstück ist grundsätzlich nur in Gemeinschaft mit Kindern der Hausbewohner gestattet. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten entfernt wird. Haustiere sind vom Spielplatz fernzuhalten. VII. Hausverwaltung

6 6 Werden die vorgegebenen grundsätzlichen Ordnungsrichtlinien eingehalten, ist ein Zusammenleben aller Mieter ohne Probleme möglich. Die Hausverwaltung des Wohnungsunternehmens versteht sich als Mittler zwischen diesem und den Mietparteien, um für alle Mieter befriedigende Wohnungsverhältnisse zu schaffen. Die Verwaltung greift dann in die Abläufe des Zusammenlebens ein, wenn ihr Verstöße gegen die Ordnungsprinzipien bekannt gemacht werden. Fassung Juni 1996

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