H A U S O R D N U N G
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- Andreas Lange
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1 H A U S O R D N U N G Das Zusammenleben mehrerer Mieter in einem Haus wie auch das Verhältnis zwischen den Mietern und der Genossenschaft setzt voraus, dass alle Hausbewohner aufeinander Rücksicht nehmen und das Eigentum der Genossenschaft, welches den Mietern vertraglich zur Nutzung zur Verfügung steht, pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Deshalb erlässt die Genossenschaft zur Aufrechterhaltung guter Ordnung die nachfolgenden Bestimmungen, zu deren Befolgung die Mieter lt. Nutzungsvertrag verpflichtet sind: Seite 01
2 ORDUNGSBESTIMMUNGEN KLEINE HAUSORDNUNG 1. Die Mieter der Stockwerke haben in wöchentlich abwechselnder Reihenfolge regelmäßig mindestens einmal in der Woche die Treppen, Treppengeländer, Podeste, Treppenhausfenster und Fensterbänke und, soweit vorhanden, Gänge und Laubengänge zu reinigen. Die Pflegemittel müssen den zu reinigenden Materialien entsprechen. 2. Die Mieter des Erdgeschosses haben in wöchentlich abwechselnder Reihenfolge mindestens einmal in der Woche den Hausgang einschließlich der Treppen zum Eingang und zum Hof sowie die Hauseingangsstufen, die Haus- und Hoftür zu reinigen. Die Pflegemittel müssen den zu reinigenden Materialien entsprechen. GROßE HAUSORDNUNG Sämtliche Mietparteien eines Hauses sind verpflichtet, in wöchentlich abwechselnder Reihenfolge die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Mieter bestimmten Räume und sonstigen Anlagen je nach Beschaffenheit sachgerecht zu reinigen: Keller- und Bodentreppe Keller- und Bodengänge Keller- und Bodenfenster (in den gemeinschaftlich genutzten Räumen) Hofbefestigungen und Zugänge zu den Müllboxen Haus-Glockentafel und Briefkastenanlage Bei Schornsteinreinigung Entfernen des Rußes bzw. Reinigen im Bereich der Kamine Fahrstuhl: Boden und Wandspiegel WINTERDIENST Der Winterdienst wird nach der Ortssatzung und der gesondert bestehenden Umlaufkarte ausgeführt. Seite 02
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4 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Teil 2 Namensschilder für die Klingel- und teilweise auch Briefkastenanlagen werden einheitlich von der Genossenschaft auf Kosten der einzelnen Mietparteien angebracht. Das Bekleben der Briefkastenanlage ist nicht gestattet. Kleider- und Wäscheleinenhaken dürfen weder an Fenstern, auf dem Balkon oder im Treppenhaus angebracht werden. Das Auslegen von Vogelfutter ist untersagt, da die Futteraufnahme durch Tauben nachhaltig nicht verwehrt werden kann. Die Haltung von Haustieren ist genehmigungspflichtig. Es ist nicht gestattet, Hunde und Katzen in den Grünanlagen herum laufen zu lassen. Das Spielen von Kindern im Treppenhaus und im Hausflur ist untersagt. Beschädigungen am Haus oder in den Grünanlage sowie das Verschmieren der Hausfassade und der Treppenhauswände muss verhindert werden; die Aufsichtspflicht der Eltern ist hier gefordert. Für Kinder sind Spielflächen eingerichtet. Darüber hinaus sollte die Grünanlage nicht als Spieloder Liegefläche verwendet werden. Fußballspielen ist grundsätzlich in den Höfen untersagt. Die Grünanlage dient als Schmuck des Wohnblocks und den Hausbewohnern zur Erholung und Erbauung. BRANDGEFAHR Das Betreten der Kellerräume, Dachböden und der Tiefgarage mit offenem Feuer bzw. brennenden Zigaretten etc. ist verboten. Es dürfen in Keller- und Bodengängen, in Keller- und Dachbodenabteilen sowie in der Tiefgarage keine leichtentzündlichen oder feuergefährlichen Stoffe wie Papier, Packmaterial, Benzin, Öl o.ä. gelagert werden. Alle behördlichen Vorschriften, insbesondere die über die Lagerung von feuergefährlichen Stoffen, sind vom Mieter zu beachten und einzuhalten, auch, wenn sie an dieser Stelle nicht näher aufgeführt sind. SCHIMMELPILZBILDUNG Schimmelpilz kann durch zu hohe Luftfeuchtigkeit im Raum entstehen. Deshalb ist es empfehlenswert, alle Räume ausreichend und kontinuierlich zu beheizen und regelmäßig durch so genannte Stoßlüftung für ausreichend Frischluft zu sorgen. Möbelstücke an den Außenwänden sollten mindestens 5 cm Abstand zur Wand haben. Heizkörper sollten nicht durch lange Vorhänge verhängt werden. Dauerlüften durch gekippte Fensterflügel verursacht lediglich ein Mehrfaches an Wärmeverlust. Seite 04
5 ELEKTRO-, WASSER- UND ABWASSERLEITUNGEN Wenn an Elektro-, Wasser- und Abwasserleitungen Störungen oder Schäden auftreten, ist der Mieter verpflichtet, für sofortige Abstellung oder Abschaltung zu sorgen. Sofern er hierzu nicht in der Lage ist, hat er unverzüglich die Genossenschaft zu benachrichtigen. Das Verlegen von Elektroleitungen, die Installation von Steckdosen, Schaltern etc. sowie das Anschließen von Beleuchtungskörpern und Elektrogeräten darf nur von einer zugelassenen Elektrofirma durchgeführt werden. Der Mieter darf das Wasser aus der Wasserleitung nur zu seinem eigenen Bedarf entnehmen und nicht an Dritte weitergeben oder für Dritte verbrauchen. Wird Wasser für gewerbliche Zwecke benutzt, so hat nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch die Genossenschaft der Mieter auf eigene Kosten einen Wasserzähler anzubringen und die erhöhten Be- und Entwässerungskosten nach Maßgabe der Genossenschaft zu entrichten. Die Badeeinrichtung darf nur zu Badezwecken benutzt werden, jedoch nicht zu Bädern, die die Badeeinrichtung beschädigen (Kohlensäure-, Eisen-, Schwefelsäurebad). In die WC-Schüsseln dürfen keine Küchenabfälle oder Hygieneartikel geworfen werden. Verstopfungen wegen Nichtbeachtung dieser Vorschrift werden auf Kosten des Mieters beseitigt. Bei Benutzung von Wasch- und Spülmaschinen sind die Werksvorschriften zu beachten. Diese Geräte dürfen bei Abwesenheit des Mieters nicht genutzt werden. Das Installieren eines Ablufttrockners in der Wohnung, im Keller- oder Bodenabteil ist nicht gestattet. Für Schäden, die durch Nichtbeachtung entstanden sind, ist Schadensersatz zu leisten. SCHLIEßANLAGE Unsere Wohnanlagen sind/werden mit Schließanlagen für die von der Hausgemeinschaft genutzten Türen ausgestattet. Zu Verlust gegangene Schlüssel müssen unverzüglich der Genossenschaft bekannt gegeben werden. Die Anfertigung zusätzlicher Schlüssel kann nur mit schriftlicher Erlaubnis der Genossenschaft erfolgen.es ist nicht erlaubt, anderen Personen, die nicht zur Familie zählen, Schlüssel zum Gebrauch zu überlassen. KABELFERNSEHEN Für den Fall, dass Störungen im Kabelnetz auftreten sollten, hält die Firma Kabel Deutschland Servicetechniker bereit, die über die Telefon-Nummer erreicht werden können. Wir machen darauf aufmerksam, dass die Kosten eigenverschuldeter, bzw. im Risikobereich des Nutzers liegender Störungen dem betreffenden Mieter in Rechnung gestellt werden. Daher sollten Sie die Servicetechniker von Kabel Deutschland nur dann in Anspruch nehmen, wenn Sie alle anderen Störungsursachen (z.b. Fernsehgerät defekt oder Stromausfall) ausgeschlossen haben. Daher ist es empfehlenswert, bei den Hausbewohnern nachzufragen, ob auch sie einen gestörten Fernsehempfang haben. Seite 05
6 ZUSATZBESTIMMUNG Der Vermieter darf die Hausordnung zum Zwecke ordnungsgemäßer Verwaltung ändern oder ergänzen. ÄNDERUNGEN Ergänzungen Fürth, im August 2013 Bau- und Siedlungsgenossenschaft "V o l k s w o h l" eg. Seite 06
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