Haus- und Grundstücksordnung der Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft Weimar e. G.

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1 Haus- und Grundstücksordnung der Gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft Weimar e. G. Inhaltsverzeichnis Seite 1 Vorbemerkungen zur Hausordnung 1 2 Allgemeine Bestimmungen 1 3 Häusliche Ruhe 2 4 Sicherheit 2 5 Reinigung 3 6 Lüftung und Heizung 4 7 Personenaufzüge 4 8 Kinderspielplätze 5 9 Haustierhaltung 5 10 Bauliche Veränderungen 5 11 Versorgungsanlage 5 12 Sonstiges 6 13 Allgemeine Bestimmungen 6 1 Vorbemerkungen zur Hausordnung Hausbewohner können nur dann friedlich unter einem Dach zusammenleben, wenn sie den Willen zu guter Nachbarschaft auf der Grundlage gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung besitzen und auch danach leben. Aus diesem Grunde erkennt jeder Hausbewohner die Hausordnung als für ihn verbindlich an. Sie ist Bestandteil des geltenden Nutzungsvertrages. Ein Verstoß gegen die Hausordnung ist somit eine Verletzung des abgeschlossenen Nutzungsvertrages. Bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Hausordnung oder bei wiederholten Verletzungen der Hausordnung kann zum Schutze der Mitbewohner des Hauses nach erfolgter Abmahnung durch die Genossenschaft das Vertragsverhältnis gekündigt werden. Für Schäden, die durch Verletzung oder Nichtbeachtung der Hausordnung entstehen, kann der Nutzer ersatzpflichtig gemacht werden. 2 Allgemeine Bestimmungen Das Grundstück ist genossenschaftliches Eigentum. Von Nutzern festgestellte Mängel und Schäden an den Gebäuden oder am Grundstück sind unverzüglich der Genossenschaft zu melden. Die Bewohner eines Hauses haben naturgemäß weder die gleichen Lebensgewohnheiten, noch die gleichen Interessen. Individuelle Lebensgestaltung sollte jedem Nutzungsberechtigten so weit möglich sein, wie dies Mitbewohner nicht unzumutbar stört. Gegenseitige Rücksichtnahme ist die erste Voraussetzung für ein angenehmes Zusammenleben. Die Wohnung darf nur vertragsgemäß genutzt werden. Es gehört zu den Pflichten der Nutzer, die Wohnung sorgfältig zu reinigen, entsprechend zu lüften und zu heizen. 1

2 3 Häusliche Ruhe Als grundsätzliche Ruhezeiten werden die täglichen Zeiträume von Uhr bis 6.00 Uhr und Uhr bis Uhr festgelegt. An Sonn- und Feiertagen wird diese Ruhezeit erweitert auf Uhr bis 8.00 Uhr und Uhr bis Uhr. In den vereinbarten Ruhezeiten dürfen keine ruhestörenden Arbeiten vorgenommen werden (Teppichklopfen o. ä., handwerkliche, mit Lärm verbundene Arbeiten etc.). Das gilt auch für Arbeiten in Kellerräumen und auf bzw. in Gemeinschaftsflächen und Gemeinschaftsräumen in und außer Haus. Das Musizieren in der Wohnung ist ebenfalls in vorgenannten Ruhezeiten nicht gestattet. Tonträger dürfen nicht über Zimmerlautstärke eingestellt werden; sie dürfen auch bei geöffnetem Fenster oder auf Balkonen, Loggien oder Terrassen nur so laut eingestellt sein, dass andere Bewohner nicht gestört werden. Eltern und Erziehungsberechtigte haben dafür Sorge zu tragen, dass Ruhestörungen durch Kinder, insbesondere in den vereinbarten Ruhezeiten, vermieden werden. Das Spielen ist nur auf den hierfür vorgesehenen Spielplätzen und flächen zulässig, also insbesondere nicht in Kellerräumen, Hausgängen, Fluren, Treppenhäusern und Grünanlagen. Es ist auch darauf zu achten, dass die Haus- und Wohnungstüren leise geschlossen werden. Baden und Duschen sollte in der Zeit von Uhr bis 6:00 Uhr unterbleiben, soweit aufgrund der baulichen Gegebenheit des Gebäudes die Nachtruhe der übrigen Hausbewohner gestört wird. Festlichkeiten aus besonderem Anlass, die sich über Uhr hinaus erstrecken, sollen den betroffenen Hausbewohnern rechtzeitig angekündigt werden. Auch hier gilt, dass möglichst Zimmerlautstärke eingehalten wird. Bei schwerer Erkrankung eines Hausbewohners ist besondere Rücksichtnahme geboten und sollte selbstverständlich sein. 4 Sicherheit Zum Schutze des Hauses und seiner Bewohner sind alle Türen und die Kellertüren ständig geschlossen zu halten. Die Haustüren sind aus Sicherheitsgründen (Gewährleistung als Flucht- und Zugangswege für Feuerwehr und Krankentransport) nicht abzuschließen. Es ist darauf zu achten, dass die Haustüren nach der Benutzung wieder in das Schloss einrasten. Haus- und Hofausgänge, Treppen und Flure erfüllen ihren Zweck als Fluchtweg nur, wenn sie jederzeit frei zugänglich sind. Sie dürfen daher durch keine Gegenstände, auch nicht Fahrräder, Kinderwagen und ähnliches verstellt werden. Das Lagern von feuergefährlichen, leicht entzündbaren sowie Geruch verursachenden Stoffen in Wohn-, Keller- und Speicherräumen ist untersagt. Auf dem gemeinsamen Trockenboden dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. (Der Umgang mit offenem Feuer in den öffentlichen Bereichen des Hauses sowie in unmittelbarer Nähe des Gebäudes ist untersagt.) Das Hantieren mit offenem Feuer und Rauchen ist aus Gründen des Brandschutzes, aber auch der Rücksichtnahme auf Nichtraucher, in allen nicht gemieteten Räumen, also auch in den Aufzügen verboten. Das Füttern von Tieren, insbesondere Tauben, ist aus Gründen der Hygiene und des Gesundheitsschutzes verboten. Das Grillen auf Balkonen und Loggien sowie in unmittelbarer Nähe des Gebäudes ist im Interesse aller Bewohner des Hauses untersagt. 2

3 Der Bereich der Balkontrennwand zur Nachbarwohnung, der im Gefahrenfall als Fluchtweg dient, darf nicht zugemauert bzw. mit Gegenständen verstellt werden. Keller-, Boden- und Treppenhausfenster sind zur Sicherheit geschlossen zu halten. Dachfenster sind bei Regen und Unwetter zu verschließen und zu verriegeln. Dies gilt insbesondere für die kalte Jahreszeit. Sinkt die Außentemperatur unter den Gefrierpunkt, sind alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um ein Einfrieren der sanitären Anlagen zu vermeiden. Das Betreten des Kriechbodens (Drempel) ist grundsätzlich untersagt, ebenso das Betreten der Dachflächen wegen Unfallgefahr und möglicher Beschädigung der Dachhaut. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Hof, den Gehwegen und Grünflächen ist nicht erlaubt. Fahrzeuge dürfen innerhalb der Wohnanlage und bei Garagen generell nicht gewaschen werden. Ölwechsel und Reparaturen an Fahrzeugen sind nicht gestattet. Ebenso ist untersagt, die Motoren unnötig laufen zu lassen. Im Keller sind die Fenstergitter grundsätzlich verschlossen zu halten. Bei Regen, Sturm, Kälte und Schnee sind darüber hinaus die Fenster in den Kellerabteilen zu schließen. Entsteht durch die Nichtbefolgung dieser Anordnung Schaden an fremdem Eigentum, so haftet der betreffende Abteilbesitzer. Für den Anschluss von Rundfunk- und Fernsehgeräten dürfen nur die vorgeschriebenen Spezialanschlusskabel/Anschluss an die Antennenanlage bzw. Kabelanschluss verwendet werden. Das Anbringen von gesonderten Außenantennen und Funkamateurantennen ist ohne bestandskräftige Zustimmung der Genossenschaft nicht gestattet. Das Anbringen von Markisen, Sonnenblenden usw. auf Balkonen und Terrassen bedarf der Zustimmung der Genossenschaft. Anderweitige bauliche Veränderungen an Balkonen und Loggien richten sich nach den mietrechtlichen bzw. baurechtlichen Bestimmungen. Unter Druck stehende Wasseranschlüsse (insbesondere von Geschirrspül- und Waschmaschinen) sind bei jeglicher Abwesenheit zu sichern/abzudrehen. Schlüsselverluste (bei bestehender Zentralschließanlage mit Öffnungsmöglichkeiten gemeinschaftlicher Räume) sind unverzüglich der Genossenschaft zu melden, Ersatzbestellung erfolgt durch den Verursacher anhand des von ihm verwahrten Schließ- Sicherungsscheins. Die Kosten für Ersatzschlüssel (und gegebenenfalls neue Schlösser) hat der betreffende Nutzer zu tragen. Schlüssel sind im Übrigen nicht mit Namens- und Anschrifthinweisen zu kennzeichnen. 5 Reinigung Haus und Grundstück sind rein zu halten. Grobe Verunreinigungen sind von dem Verursacher selbst unverzüglich zu beseitigen. Die große Hausordnung wird durch eine Firma durchgeführt. Der Winterdienst wird durch eine Firma sichergestellt. Die kleine Hausordnung erfolgt nach Abstimmung der Nutzer im wöchentlichen oder individuell vereinbarten Wechsel. Dazu gehört die Reinigung der: o Treppen o Treppenhausfenster o Treppenhausflure Wird die kleine Hausordnung nicht durchgeführt, so ist dies schriftlich durch mehrere Nutzer des Hauses der Genossenschaft mitzuteilen. Diese hat das Recht, nach erster Abmahnung eine Firma zu bestellen und die Kosten dem Verursacher in Rechnung zu stellen. 3

4 Teppiche, Polster, Betten, Matratzen, Kleidungsstücke, Schuhe etc. dürfen nur auf oder in hierfür vorgesehenen gemeinschaftlichen Plätzen/Räumen oder innerhalb der Wohnung der Nutzer unter Beachtung der Ruhezeiten gereinigt werden. Eine Reinigung auf Terrassen und Balkonen ist nicht gestattet. Bettzeug und Wäsche darf auch nicht aus offenen Fenstern oder über Balkonbrüstungen zum Trocknen gehängt werden. Abfall und Unrat dürfen nur in den dafür vorgesehenen Müllgefäßen gesammelt werden. Papier, Glas, Plastik und Leichtverpackungen sind in den dafür vorgesehenen Containern zu entsorgen. Kompostierfähige Abfälle sind in den braunen Biotonnen zu entsorgen. Bitte achten Sie darauf, dass kein Abfall oder Unrat im Haus, auf den Zugangswegen oder dem Standplatz der Müllgefäße verschüttet wird. Die Entsorgung von Sperrmüll wird durch die Stadtentsorgung zweimal jährlich durchgeführt. In Ausgussbecken und WC s dürfen keine Abfälle und schädliche Flüssigkeiten gegeben werden. Es ist verboten, das WC quasi als Abfalleimer zu benutzen, z. B. für Watte, Textilien, Hygieneartikel, Windeln, Zeitungen, Zigarettenschachteln, Rasierklingen, Bauabfälle, Farbreste, Fette, Öle u. ä. Schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen gemeinschaftlicher Räume, Flächen und Einrichtungsteile hat der Verursacher selbstverantwortlich unverzüglich zu beseitigen, gegebenenfalls entstandenen Schaden zu ersetzen. In Treppenhäusern, Kellergängen, Fluren dürfen keine Gegenstände abgestellt werden. Fahrräder und dergleichen sind grundsätzlich nur im Kellergeschoss auf den hierfür vorgesehenen Plätzen zu deponieren. Sie sind über Flur oder Treppen zu tragen. Etwa verursache Verschmutzungen gemeinschaftlicher Flächen sind vom Verursacher sofort zu beseitigen. Motorfahrzeuge dürfen grundsätzlich nicht in den Kellern abgestellt werden. Balkone und Terrassen dürfen ebenfalls nicht als Abstellflächen benutzt werden (Ausnahme: übliche Tische, Stühle, Liegen, Sonnenschirme, Pflanzen). Im Winter ist dafür zu sorgen, dass alle wasserführenden Leitungen (Be- und Entwässerung, Heizung) vor Frost geschützt werden. Weiterhin besteht die Verpflichtung, Balkone vom Schnee freizuhalten. Mit Strom- und Wasserenergie in gemeinschaftlichen Räumen ist sparsam umzugehen. Ein unnötiger Verbrauch ist zu vermeiden. 6 Lüftung und Heizung Die Wohnung ist, insbesondere auch in der kühleren Jahreszeit, ständig ausreichend zu lüften. Dabei ist eine Stoßlüftung (weit geöffnete Fenster) anzuwenden. Die Stoßlüftung hat entsprechend den Erfordernissen mehrmals täglich für mindestens 5 Minuten zu erfolgen. Um Feuchtigkeitsschäden zu vermeiden, ist die Wohnung spätestens zu lüften, wenn die Fenster von innen beschlagen. Es ist untersagt, die Wohnungseingangstür zum Lüften zu benutzen. 7 Personenaufzüge Personenaufzüge dürfen von Kleinkindern nur in Begleitung Erwachsener benutzt werden. Es ist darauf zu achten, dass der Personenaufzug nur sachgerecht benutzt wird. In den Personenaufzügen dürfen schwere und sperrige Gegenstände, Möbelstücke und dergleichen nur befördert werden, wenn die zulässige Nutzlast des Aufzuges nicht überschritten wird. Bei Umzügen oder dem Transport von Lasten ist der zuständige Hausmeister oder aber die Genossenschaft vorher zu informieren. Es ist verboten, Hunde im Personenaufzug mitzuführen. 4

5 8 Kinderspielplätze Die Benutzung von Spielplätzen ist grundsätzlich nur den Kindern vorbehalten. Die Sauberhaltung des Sandkastens nebst Umgebung gehört zu den Obliegenheiten der Eltern, deren Kinder im Sandkasten spielen. Die Eltern der spielenden Kinder haben darauf zu achten, dass das benutzte Spielzeug nach Beendigung des Spielens aus dem Sandkasten und der Umgebung des Spielplatzes entfernt wird. Sichtbare Schäden an den Spielgeräten sind der Genossenschaft umgehend zu melden. Haustiere sind vom Spielplatz fern zu halten. 9 Haustierhaltung Das Halten von Hunden, Katzen und sonstigen Haustieren bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Genossenschaft. Die Zustimmung ist mit Auflagen verbunden, die durch den Nutzer zwingend einzuhalten sind. Die Zustimmung kann widerrufen werden. 10 Bauliche Veränderungen Bauliche Veränderungen in der Wohnung, im oder am Hause und am Grundstück sind generell untersagt. Im Falle einer dennoch beabsichtigten baulichen Veränderung ist ein formloser Antrag, mindestens 6 Wochen vor dem geplanten Beginn der Arbeiten, in der Geschäftsstelle der Genossenschaft, Bereich Technik, einzureichen. Mit der Baumaßnahme darf grundsätzlich erst nach Genehmigung oder Einverständniserklärung durch den Vorstand begonnen werden. Das trifft auch für solche Maßnahmen zu, wie Sanierung der Bäder Erneuerung von Fußbodenbelägen, insbesondere Laminat, Parkett o. ä. Fliesenarbeiten an Wänden und auf Fußböden Einbau von Heizungen Anbau von Jalousien an der Fassade Veränderungen an der Elektroanlage Einbau neuer Elektrogeräte mit Anschlussleistungen größer als 2,2 kw Sämtliche baulichen Veränderungen auf Antrag des Nutzers gehen zu dessen Lasten und Verantwortung. Die Genossenschaft behält sich vor, die Genehmigungen unter Auflagen (z. B. Rückbau bei Auszug) zu erteilen. Für ohne Genehmigung oder Zustimmung durchgeführte bauliche Veränderungen kann die Genossenschaft den sofortigen Rückbau der baulichen Veränderungen zu Lasten des Verursachers fordern. Schadensersatzansprüche an die Genossenschaft sind von vornherein ausgeschlossen. 11 Versorgungsanlage Die Versorgungsanlagen des Hauses sind gemeinschaftliche Einrichtungen. Der eigenmächtige Eingriff in technische Anlagen und das Betreten von technischen Räumen, wie Hausanschlussstationen (Wasser, Heizungen, Elektrik), ist nicht gestattet. In den Wohnungen mit Zentralheizungen dürfen die Heizflächen nicht verstellt, verhangen oder verbaut werden. Die Heizflächen sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich zu reinigen. Mängel, Undichtheiten, Unregelmäßigkeiten und dgl. an technischen Geräten sind sofort der Genossenschaft anzuzeigen. 5

6 12 Sonstiges Jeder Nutzer haftet für seine Familienangehörigen, sein Dienstpersonal oder für Besucher sowie für seinen Untermieter hinsichtlich der Beachtung dieser Hausordnung, auch wenn bei Zuwiderhandlungen kein Verschulden des Nutzers selbst vorliegen sollte. Der Nutzer ist bei Untervermietung eines Teils seiner Wohnung verpflichtet, dem Untermieter diese Hausordnung auszuhändigen. Beschwerden über die Nichtbeachtung einzelner Bestimmungen dieser Hausordnung sind der Genossenschaft schriftlich unter Hinweis auf Fakten und Daten (nicht in anonymer Form) herzuleiten. Sollte ein Hausmeister bzw. Beauftragter der Genossenschaft eingesetzt sein, ist dieser angewiesen, ebenfalls auf die Einhaltung der Hausordnung zu achten. Er handelt in diesen Fällen in seiner Eigenschaft als Beauftragter der Genossenschaft. 13 Allgemeine Bestimmung Änderungen und Ergänzungen zu dieser Haus- und Grundstücksordnung, die sich im Laufe der Zeit im Interesse aller Nutzungsberechtigten als notwendig erweisen sollten, behält sich die Genossenschaft vor. Diese Haus- und Grundstücksordnung ersetzt die bisherige und ist ab gültig. Gemeinnützige Wohnungsgenossenschaft Weimar e. G. Der Vorstand 6

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