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1 Bayerischer Landes-Sportverband e.v. Fragen zum Vereinsrecht Mitgliederversammlung erarbeitet von: Diane Sommer, Landessportbund Sachsen-Anhalt 1. Die Einladungsform der Mitgliederversammlung Jeder eingetragene Verein ist gezwungen auf der Grundlage des 58 Abs. 4 BGB in seiner Satzung Regelungen aufzunehmen, die über die Form der Berufung der Mitgliederversammlung Auskunft geben. Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgaben, welche Formen dieser Berufung der Verein zu wählen hat. So ist es ihm überlassen, ob er durch Fax, Brief, Bote, Zeitung, Aushang oder durch Bekanntgabe auf der letzten Mitgliederversammlung die Information über die bevorstehende Versammlung an seine Mitglieder gibt. Es muss aber in jedem Falle eine eindeutige, genaue Regelung getroffen werden. So wäre es unzureichend zu schreiben Es wird per Aushang eingeladen oder Durch ortsübliche Bekanntmachung wird eingeladen Es geht daraus dann nicht hervor, welcher Aushang bezeichnet wurde und was unter ortsüblich zu verstehen ist. Auch Alternativen wie: per Aushang am Vereinsheim oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse sollten nicht verwendet werden. Das Vereinsmitglied weiß bei dieser Alternativregelung nicht, welche Form der Einladung gewählt wurde, und übersieht so eventuell die entsprechende Information. Bei der Form der schriftlichen Einladung ist zu beachten, dass die Wirksamkeit der Einladung erst dann gegeben ist, wenn die Mitteilung dem Vereinsmitglied auch zugegangen ist. Die Satzung kann aber auf der Grundlage des 40 BGB eine abweichende Bestimmung vereinbaren. Beispiel: Die Einladung ist mit der Aufgabe an die Post als wirksam zugestellt zu werten, unabhängig davon ob die Sendung als Unzustellbar zurückgesandt wird. Die Versendung erfolgt unter Zugrundelegung der letzten bekannten Anschrift. 2. Wann ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig? Unter dem Begriff der Beschlussfähigkeit versteht man die Voraussetzung einer Versammlung, wirksame Beschlüsse herbeiführen zu können, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind (meist die bestimmte Anzahl von Vereinsmitgliedern, welche zur Erreichung der Beschlussfähigkeit anwesend sein müssen). Aus diesem Grund wird zu Beginn einer Versammlung die Beschlussfähigkeit überprüft. Wann ist nun aber die Versammlung des Vorstandes oder die aller Mitglieder beschlussfähig? Der Gesetzgeber hat dazu keine Vorgaben gemacht. Das bedeutet, dass ohne eine Regelung in der Vereinssatzung oder Geschäftsordnung des Vereins, rein theoretisch, auch zwei Vereinsmitglieder in der Lage sind, für den Verein verbindliche Beschlüsse in der Mitgliederversammlung zu fassen (bis auf die Ausnahmeregelung des 33 (2)BGB bei Änderung des Vereinszweckes, wo auch die nicht anwesenden Vereinsmitglieder nachträglich die Zustimmung zur Zweckänderung geben müssen). Telefon 089 / Fax 089 / vsb@blsv.de => Service 1

2 Dies möchten aber die meisten Vereine umgehen und so wird oftmals in der Satzung eine Vereinbarung zur Beschlussfähigkeit getroffen. Sofern der Verein eine solche Mindestregelung der zu erscheinenden Mitglieder getroffen hat, kann es aber auch bei Nichterfüllung dieser Voraussetzung zur Beschlussunfähigkeit und somit zum Vertagen der Versammlung kommen. Würde die Versammlung trotz der festgestellten Beschlussunfähigkeit durchgeführt werden, wären die dort gefassten Beschlüsse unwirksam. 3. Die Folgeversammlung bei Beschlussunfähigkeit Enthält die Satzung eine Regelung zur Beschlussfähigkeit und diese ist nicht gegeben, stellt sich die Frage wann frühestmöglich eine Folgeversammlung stattfinden kann. Es ist möglich, in der Satzung Festlegungen darüber zu treffen, dass eine Folgeversammlung unter erleichterten Bedingungen einberufen werden kann. In der Einladung dieser Folgeversammlung muss dann aber ein entsprechender Hinweis auf diese Bedingungen erfolgen. Anwendbar sind diese Grundsätze nur für Versammlungen die auf Grund der fehlenden Beschlussfähigkeit gescheitert sind. Rechtlich möglich, aber nicht zu empfehlen, wäre die Satzungsregelung, wonach mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugleich die Einladung zur Folgeversammlung ausgesprochen wird, die noch am selben Tag stattfinden kann. 4. Das Versammlungsrecht Laut 32 BGB ist die Mitgliederversammlung das oberste Vereinsorgan. Sie trifft die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht durch die Satzung die Zuständigkeit des Vorstandes oder eines anderen Vereinsorgans gegeben ist. Auf dieser Grundlage sind Fragen hinsichtlich der Durchführung von Vereinsversammlungen vorprogrammiert. Deshalb an dieser Stelle einige grundsätzliche Ausführungen. Immer wieder wird die Frage gestellt, welche Rechtsgrundlagen bei der Durchführung von Versammlungen vom Verein einzuhalten sind. In diesem Zusammenhang taucht die Frage nach der Bedeutung des Versammlungsgesetzes auf. Das Versammlungsgesetz ist am in Kraft getreten und existiert heute in der Neufassung vom , veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 63, Seite Grundsätzlich kommt das Versammlungsgesetz nur bei der Durchführung von öffentlichen Versammlungen zur Anwendung, so dass der Verein bei der Einbeziehung dieser Regelungen prüfen muss, ob es sich bei der Mitgliederversammlung um eine öffentliche Versammlung handelt. Wird die Mitgliedschaft der Teilnehmer kontrolliert und werden Gäste nicht oder nur in Ausnahmefällen zugelassen, liegt keine öffentliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes vor. Werden aber wahllos Gäste zur Versammlung zugelassen oder die Zahl der Gäste überwiegt sogar die Zahl der Vereinsmitglieder, kann eine öffentliche Versammlung angenommen werden. Allgemeinverbindlich für öffentliche und nichtöffentliche Versammlungen wird im 3 dieses Gesetzes eine Regelung getroffen, wonach es grundsätzlich verboten ist, in einer Versammlung Uniformen, Uniformteile oder ähnliche Kleidungsstücke als Ausdruck einer gemeinsamen politischen Gesinnung zu tragen. Ausnahme dazu: Jugendverbände die sich vorwiegend der Jugendpflege widmen, können auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung erhalten. Telefon 089 / Fax 089 / vsb@blsv.de => Service 2

3 Folgende Grundsätze für öffentliche Versammlungen ergeben sich aus dem Versammlungsgesetz: - Wer zu einer öffentlichen Versammlung/Aufzug einlädt, muss als Veranstalter in der Einladung seinen Namen benennen. - Es sind Störungen zu unterlassen, die geeignet sind, die ordnungsgemäße Durchführung der Versammlung zu verhindern. - Es ist verboten, auf dem Weg zur Versammlung oder in der Versammlung selbst Waffen oder andere Gegenstände, die geeignet sind, andere Personen zu verletzen oder Gegenstände zu zerstören, mit sich zu führen, ohne dazu behördlich ermächtigt zu sein. - Jede öffentliche Versammlung muss einen Leiter haben - bei einer Vereinigung ist der Vorsitzende der Leiter, dieser kann die Leitung an eine andere Person übertragen. Der Leiter bestimmt den Versammlungsablauf, er hat für Ordnung zu sorgen, kann die Versammlung unterbrechen oder schließen und bestimmt, wann die Versammlung fortgesetzt wird. - Er entscheidet, ob Ordner eingesetzt werden. Ordner müssen volljährig sein und haben zur Kennzeichnung weiße Armbinden mit der Bezeichnung Ordner zu tragen. Auf Anforderung der Polizei ist die Zahl der von ihm bestellten Ordner mitzuteilen. - Alle Versammlungsteilnehmer sind verpflichtet, den Anweisungen des Leiters/der Ordner Folge zu leisten. Teilnehmer, welche die Ordnung gröblich stören kann der Leiter von der Versammlung ausschließen. - Bestimmte Personen können in der Einladung ausgeschlossen werden. - Pressevertreter können nicht ausgeschlossen werden. - Soll eine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden, ist dies spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe der zuständigen Behörde anzumelden. Sie darf nicht innerhalb des befriedeten Bannkreises der Gesetzgebungsorgane des Bundes/der Länder/des Bundesverfassungsgerichtes durchgeführt werden. Soweit zum Versammlungsgesetz. Auch in den 21 ff des BGB finden sich Hinweise zum Ablauf der Mitgliederversammlung. So wird im 32 ( 1 ) BGB ausgesagt, dass der Gegenstand der Versammlung (Tagesordnung) bereits bei der Einberufung mitgeteilt werden muss. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenden Mitglieder bei der Beschlussfassung. Nach 33 Abs. 1 BGB erfordern Satzungsänderungen die Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung des Vereinszweckes ist sogar die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Dies ist aber nur eine Empfehlung des Gesetzgebers, denn laut 40 BGB können diese Paragrafen durch die Satzung geändert werden. So verhält es sich auch mit der Regelung des 41 BGB, wonach der Verein bei einem Beschluss zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln benötigt. Auch dies kann durch die Satzung anders vereinbart werden. Ein eingetragener Verein ist auf der Grundlage des 58 Nr. 4 BGB verpflichtet in der Satzung Regelungen betreffend der Form und Frist der Einberufung der Mitgliederversammlung zu vereinbaren. Weitere gesetzliche Hinweise zum Versammlungsverlauf gibt es nicht. Hier wäre es jetzt notwendig in der Satzung oder Geschäftsordnung des Vereins weitere Bestimmungen festzulegen. Es empfiehlt sich dabei Regelungen, die nicht ausdrücklich Satzungscharakter tragen müssen (vorgegeben durch die 57,58 BGB), in einer Geschäftsordnung des Vereins zusammenzufassen, um unkompliziert Änderungen umsetzen zu können (Muster für eine solche Geschäftsordnung siehe => Service => info/downloads => 8. Satzung/Ordnungen). Sind zum Versammlungsablauf in den Vereinsdokumenten keine Bestimmungen zu finden, muss in der jeweiligen Mitgliederversammlung der Ablauf (Tagesordnung, Beschlussfähigkeit, Redezeit, Rednerliste, Abstimmung) festgelegt werden. Telefon 089 / Fax 089 / vsb@blsv.de => Service 3

4 5. Wie berechnet sich die Einladungsfrist zur Mitgliederversammlung? Oftmals werden in den Vereinssatzungen Einladungsfristen verankert. Dann stellt sich die Frage nach der Fristberechnung der Mitgliederversammlung. Bei der Bestimmung des Beginns der Frist ist von dem Tag auszugehen, an dem die Postsendung bei normaler postalischer Beförderung den Empfänger erreicht; berechnet wird die Frist dann nach den 186 ff BGB. Danach ist die Frist vom Tag der Mitgliederversammlung an rückwärts zu berechnen, nach 187 Abs. 1 BGB ist dieser Tag nicht mitzurechnen. Beispiel: Die Einladungsfrist beträgt eine Woche. Die Mitgliederversammlung soll am Mittwoch stattfinden. Die Einladung muss den Mitgliedern bis zum Dienstag der vergangenen Woche zugehen. Soll die Mitgliederversammlung an einem Sonntag durchgeführt werden ist die Regelung des 193 BGB zu beachten: Ist an einem bestimmten Tag oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Feiertag. Das bedeutet, dass es in diesem Fall nicht ausreicht die Einladung am Samstag der vergangenen Woche zuzustellen, denn gemäß 193 BGB wird die Einladung erst am nächstfolgenden Werktag, dem Montag zugestellt. Der Gesetzgeber fingiert die Zustellung auf den Montag. Die Einladung muss deshalb in diesem Fall schon am Freitag zugestellt werden. 6. Öffentlichkeit der Versammlungen und Rederecht für Gäste? Besteht keine Mitgliedschaft zum Verein und das Recht auf Teilnahme an der Mitgliederversammlung ergibt sich auch nicht aus Organschafts- bzw. Vertretungsverhältnissen, spricht man von einem Gast. Da keine Mitgliedschaft besteht, hat der Gast auch kein Recht zur Rede oder Abstimmung in der Mitgliederversammlung. Diese Recht ergibt sich ausschließlich für Mitglieder des Vereins aus dem 32 Abs. 1 BGB. Sofern der Gast dennoch das Wort ergreifen möchte, bedarf es dazu einer vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung. 7. Wahlen durch Abstimmung im Block/per Liste? Um den Versammlungsverlauf zu raffen, möchten viele Vereine ihren Vorstand im Block oder per Listenwahl wählen. Bei dieser Art des Wahlverfahrens ist es dem Vereinsmitglied nicht möglich sich für oder gegen ein einzelnes Vorstandsmitglied zu entscheiden, da es sich insgesamt für oder gegen die Liste/den Block entscheiden soll. Diese Form der Wahl wird als nicht zulässig angesehen, es sei denn, die Satzung regelt dieses Wahlverfahren ausdrücklich. Fehlt es an einer solchen eindeutigen Satzungsgrundlage ist es der Mitgliederversammlung nicht möglich, per Mehrheitsbeschluss durch die Versammlung dieses entsprechende Wahlverfahren zu beschließen. Telefon 089 / Fax 089 / vsb@blsv.de => Service 4

5 8. Mitgliederbeschluss durch schriftliche Abstimmung? Auf der Grundlage des 32 Abs. 2 BGB kann ein Mitgliederbeschluss auch in schriftlicher Form gefasst werden, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu diesem Beschluss schriftlich erklären. Diese Möglichkeit der schriftlichen Beschlussfassung kann aber nach 40 BGB von der Satzung ausgeschlossen werden. Findet sich zu der schriftlichen Abstimmung keine entsprechende Regelung in der Satzung, ergibt sich daraus die grundsätzliche Anwendbarkeit des 32 Abs. 2 BGB. 9. Vorstandswahl eines Nichtanwesenden? Die Wahl in ein Amt bedarf grundsätzlich der Annahme durch den Bestellten, um rechtswirksam zu sein. Diese Zustimmung kann vor oder nach der Bestellung (Wahl) erklärt werden. Aus diesem Grund ist es also durchaus möglich einen Nichtanwesenden in ein Amt zu wählen. Diese Wahl wird aber erst mit der Erklärung der Amtannahme rechtswirksam. 10. Rechtswirksamkeit des Wahlergebnisses Mit der Amtannahme gilt das Vorstandsamt als rechtswirksam erlangt. Die Bestellung kann aber auch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam werden, etwa wenn eine Satzungsänderung über die Vorstandszusammensetzung neu befindet, und diese Satzungsänderung erst im Vereinsregister eingetragen werden muss, um rechtswirksam zu werden. 11. Besitzt der Vorstand Wahl- und Abstimmungsrecht? Diese Frage wird sicherlich viele Leser verwundern, denn sie gehen davon aus, dass der Vorstand, da es sich ja um Vereinsmitglieder handelt, immer abstimmungs- oder wahlberechtigt ist. Es gibt aber auch Vereine, wo Nichtmitglieder in den Vorstand gewählt werden können. Unter diesem Aspekt hat die Fragestellung durchaus ihre Berechtigung. Grundsätzlich ist das Abstimmungs- und Wahlrecht auf der Grundlage des 32 Abs. 1 BGB an die Mitgliedschaft im Verein geknüpft. Haben wir also Nichtmitglieder im Vorstand und die Satzung trifft in Sachen Abstimmungs- und Wahlrechte für den Vorstand keine gesonderte Regelung, sind die Vorstandsmitglieder nicht zur Abstimmung oder Wahl berechtigt. 11/2004 Telefon 089 / Fax 089 / vsb@blsv.de => Service 5

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