KOLLEKTIVVERTRAGSVERHANDLUNGEN 2016 FÜR DAS EISEN- UND METALLVERARBEITENDE GEWERBE (ARBEITER-KV)

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1 KOLLEKTIVVERTRAGSVERHANDLUNGEN 2016 FÜR DAS EISEN- UND METALLVERARBEITENDE GEWERBE (ARBEITER-KV) V E R E I N B A R U N G 1. Erhöhung der monatlichen Mindestgrundlöhne um 1,4 Prozent ab Monatliche Mindestgrundlöhne gültig ab Lohngruppe Monatslohn Lohngruppe Techniker 2.882,77 Lohngruppe ,24 Lohngruppe ,23 Lohngruppe ,33 Lohngruppe ,06 Lohngruppe ,52 Lohngruppe ,52 Lohngruppe ,52 2. Erhöhung der IST - Löhne um 1,4 Prozent ab Seite 1 von 7

2 3. Erhöhung der kollektivvertraglichen Zulagen und Aufwandsentschädigungen um 1,5 Prozent; das ist in EURO Zulagen und Aufwandsentschädigungen gültig ab kleine Entfernungszulage 8,44 mittlere Entfernungszulage 22,15 große Entfernungszulage 44,31 Nächtigungsgeld 15,75 Schmutzzulage 0,519 Erschwerniszulage 0,519 Gefahrenzulage 0,519 Nachtarbeitszulage (22-6 Uhr) 1,886 Schichtzulage (zweite Schicht) 0,459 Schichtzulage (dritte Schicht) 1,886 Montagezulage 0, Erhöhung der monatlichen Lehrlingsentschädigungen in EURO: Lehrlingsentschädigung gültig ab Lehrjahr 568,52 2. Lehrjahr 762,35 3. Lehrjahr 1.025,71 4. Lehrjahr 1.377,95 Dies entspricht einer Erhöhung von 1,5 Prozent. Seite 2 von 7

3 5. Rahmenrechtliche Vereinbarungen: Abschnitt VI, Punkt 19a, Z 9., erster Absatz: Für die Betriebe der Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede, die der Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler angehören, gilt bis zur Sicherung der ganzjährigen Beschäftigung von Arbeitnehmern ergänzend: Die Punkte a) bis c) bleiben unverändert. Anhang IIIa - Freizeitoption Statt der Erhöhung der Ist-Löhne gemäß Punkt 2 kann durch eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. in Betrieben mit Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung die Möglichkeit geschaffen werden, bezahlte Freizeit zu vereinbaren. Wird eine Vereinbarung abgeschlossen, so gelten jedenfalls folgende Bestimmungen: Bei Vollzeitbeschäftigung entsteht pro Monat ein Freizeitanspruch von mindestens 2 Stunden 15 Minuten; Bei Teilzeitbeschäftigung gebührt der aliquote Anteil davon. Besondere Berufsgruppen (Abschnitt VI Punkt 5ff) erhalten eine ihrer Normalarbeitszeit entsprechend angepasste Freizeit. Für Dienstzeiten ohne Entgeltanspruch entsteht kein Freizeitanspruch (z.b. Präsenz-, Zivildienst, Wochengeldbezug, gesetzliche Elternkarenz, Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes, erweiterte Betriebsrats- Bildungsfreistellung, ungerechtfertigtes Fernbleiben, Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlungsanspruch). Die Freizeit ist auf einem eigenen Zeitkonto zu erfassen, dessen Stand der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer monatlich zu übermitteln ist. Ein Vorgriff auf noch nicht erworbene Freizeit ist ausgeschlossen. Die Freizeit verfällt nicht durch Zeitablauf. Auf die Freizeit kann die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nicht verzichten. Durch die Anwendung dieser Option kommt es nicht zu einer Vereinbarung von Teilzeitbeschäftigung. Seite 3 von 7

4 Die Freizeit ist im Einvernehmen zwischen der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber stundenweise, ganztägig oder ganzwöchig zu konsumieren. Während der Freizeit ist jede Stunde gemäß Abschnitt X abzurechnen und zu bezahlen. Kommt kein Einvernehmen zustande, kann der Verbrauch der Freizeit vor oder nach einem Urlaub, einem Feiertag oder einer Freistellung gemäß Abschnitt XVI angetreten werden. Aus zwingenden betrieblichen Erfordernissen kann das Unternehmen verlangen, dass die Freizeit frühestens 4 Wochen später in einem von der Arbeitnehmerin bzw. vom Arbeitnehmer gewählten Zeitraum verbraucht wird. Für Zeiträume, in denen auf Grund gesetzlicher oder kollektivvertraglicher Bestimmungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, kann der Verbrauch der Freizeit aus der Freizeitoption nicht vereinbart werden. Ablauf: Die Löhne der Arbeitnehmer sind mit zu erhöhen. Der angestrebte Abschluss von schriftlichen Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. einer Betriebsvereinbarung ist bis im Betrieb bekannt zu geben (z.b. durch Aushang). Die Arbeitnehmer haben bis die Möglichkeit, gegenüber dem Arbeitgeber die Absicht zu bekunden, diese Option zu wählen. Bis zum kann in Betrieben mit Betriebsrat die diesbezügliche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Kommt es bis zum zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, so sind die Löhne der betroffenen Arbeitnehmer ab um jenen Eurobetrag zu reduzieren, der der kollektivvertraglichen Lohnerhöhung mit entsprochen hat. Umwandlung: Wurde zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Freizeitoption vereinbart, so können beide Parteien eine Umwandlung von Zeit in Geld einseitig durchführen. Eine teilweise Umwandlung ist dabei nicht zulässig. Eine Umwandlung ist jeweils zum und (Umwandlungstermine) möglich. Die Umwandlung ist der anderen Partei spätestens zwei Monate vor dem (somit bis 31.1.) bzw. vor dem (somit bis 31.7.) schriftlich bekanntzugeben. Eine verspätete Bekanntgabe ist unwirksam. Seite 4 von 7

5 Zeitguthaben, welche bis zum Umwandlungstermin erworben wurden, dürfen anlässlich der Umwandlung nicht in Geld abgegolten werden. Nach der Umwandlung wird der Monatslohn ab 1.4. bzw. ab um jenen Prozentsatz erhöht, auf den anlässlich der Freizeitoption verzichtet wurde. Alle Ansprüche des Arbeitnehmers, die nach der Umwandlung fällig werden, sind mit dem nach der Umwandlung erhöhten Monatslohn auszubezahlen. Arbeitnehmer, deren Lohn bei Anwendung der Freizeitoption unter den Mindestlohn zum sinken würde, können diese nicht in Anspruch nehmen. Wird mit einem Arbeitnehmer nach Anwendung der Freizeitoption eine Änderung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit vereinbart, gilt: Die Entstehung des Freizeitanspruches ist ab dem Zeitpunkt der Änderung der Normalarbeitszeit im Verhältnis des Ausmaßes der Änderung der Arbeitszeit anzupassen. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Freizeitanspruch aus der Freizeitoption ist weder bei einer Verringerung noch bei einer Erhöhung des Ausmaßes der Normalarbeitszeit anzupassen. Nicht konsumierte Freizeit ist vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses nach Möglichkeit zu verbrauchen. Verbleibende Ansprüche sind in voller Höhe zuschlagsfrei abzugelten. Zur Berechnung des Wertes der nicht konsumierten Freizeit ist Abschnitt X heranzuziehen. Protokoll vom 30. November 2015: 1. Die Kollektivvertragsparteien beabsichtigen, dass die Freizeitoption in der im Anhang IIIa verankerten bzw. künftig vereinbarten abweichenden Form Teil der Kollektivvertragsabschlüsse für die Jahre 2017 bis einschließlich 2032 sein wird. 2. Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, dass bei grundsätzlichen Fragen der Auslegung dieses Kollektivvertrags, die über den Anlassfall hinaus von Bedeutung sind, eine intensive Kooperation stattfinden soll. Zweck dieser Kooperation ist es, die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer sowie die Betriebsräte in Auslegungsfragen zu unterstützen und aufwändige Gerichtsverfahren zu vermeiden. Diese Kooperation kann von den Beteiligten freiwillig genutzt werden. Daraus entsteht für die Beteiligten jedoch keine verpflichtende Schlichtungsklausel oder Schiedskommission. Seite 5 von 7

6 Im Anhang V wird das Protokoll vom gestrichen und durch das Protokoll vom ersetzt und lautet: Die Kollektivvertragsparteien kommen überein, gemeinsam intensiv an einer Weiterentwicklung bzw. Neugestaltung der Wegzeiten- und Montageregelungen zu arbeiten. Ziel ist es, diese Gespräche bis erfolgreich abzuschließen und die entsprechenden kollektivvertraglichen Bestimmungen nach Möglichkeit mit Wirksamkeit vom abzuändern. Im Abschnitt VI, Punkt 16, entfällt im letzten Absatz die Wortfolge und ist den Kollektivvertragspartnern zur Kenntnis zu bringen. 6. Gilt für die Bundesinnungen: - Bundesinnung der Dachdecker, Glaser und Spengler (der fachliche Geltungsbereich erstreckt sich nur auf die Berufszweige der Spengler und Kupferschmiede) - Bundesinnung der Fahrzeugtechnik: ausgenommen sind folgende Berufszweige: o die Vulkaniseure sowie die o Karosseriebautechniker, Karosserielackierer und Wagner, wie o Karosserie- und Fahrzeugbautechniker, o Karosseriebauer, o Autoverglasung, o Autokosmetiker, o Dellendrücker, o Wagner, o Ski- und Rodelerzeuger sowie o Werkzeugstiel-, Gabel- und Rechenmacher. Bei den Berufszweigen der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer und der Karosseriespengler bzw. -lackierer, soweit sie diese Tätigkeit überwiegend verrichten erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich auf jene Betriebe, die ab Mitglieder der Bundesinnung der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer sowie der Wagner (seit : Bundesinnung der Karosseriebautechniker Karosserielackierer und der Wagner bzw. seit : Bundesinnung der Fahrzeugtechnik) sind und über eine Gewerbeberechtigung für die Ausführung des Spenglerhandwerkes ( Karosseriespengler ) verfügen. - Bundesinnung der Metalltechniker - Bundesinnung der Sanitär-, Heizungs- und Lüftungstechniker - Bundesinnung der Elektro-, Gebäude-, Alarm- und Kommunikationstechniker - Bundesinnung der Mechatroniker Seite 6 von 7

7 - Bundesinnung der Kunsthandwerke (ausgenommen sind die Berufszweige der Erzeuger von Waren nach Gablonzer Art, der Musikinstrumentenerzeuger, der Buchbinder, der Kartonagewaren- und Etuierzeuger und der Erzeuger kunstgewerblicher Gegenstände und Modeschmuckerzeuger) - Bundesinnung der Gesundheitsberufe (ausgenommen sind die Berufszweige der Miederwarenerzeuger, der Schuhmacher und Orthopädieschuhmacher sowie der Zahntechniker) - Fachverband der Maschinen-, Metallwaren- und Gießereiindustrie (für den Fachverband Maschinen- Metallwaren- Gießereiindustrie erstreckt sich der fachliche Geltungsbereich nur auf die Mitgliedsbetriebe des Verbandes Zentralheizungs- und Lüftungsbau mit Ausnahme der Betriebe in Wien) 7. Geltungstermin: Wien, am Seite 7 von 7

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