DATEN SCHUTZ INFORMATIONS- FREIHEIT. Handels- und Wirtschaftsauskunfteien. Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit
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- Renate Beltz
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1 Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit DATEN SCHUTZ Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Ratgeber zum Datenschutz6 1 INFORMATIONS- FREIHEIT
2 Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Ratgeber zum Datenschutz Nr. 6 Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Informationen zum Datenschutz Was machen Handels- und Wirtschaftsauskunfteien? Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sammeln Informationen über die wirtschaftliche Betätigung, Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit von Unternehmen und Privatpersonen. Diese Informationen werden in Dateien gespeichert und gegen Entgelt an anfragende Stellen schriftlich, telefonisch oder im automatisierten Verfahren weitergegeben. Ein großer Teil der Auskunftstätigkeit betrifft Unternehmen, die sich über andere Unternehmen informieren wollen. Auskünfte werden aber auch in einem erheblichen Umfang über gewerblich tätige Einzelpersonen sowie über Privatpersonen erteilt. Große Auskunfteien sind beispielsweise die Vereine Creditform, die Creditreform Experian GmbH, Bürgel, D & B Schimmelpfeng, der Kreditschutzverein für Industrie, Handel und Dienstleistungen (IKD) und Info-Score Consumer Data GmbH. Daneben gibt es eine Vielzahl kleinerer Auskunfteien und Brancheninformationsdienste.
3 Neben den Handels- und Wirtschaftsauskunfteien gibt es die in vieler Hinsicht vergleichbare SCHUFA Holding AG (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), auf deren Tätigkeit hier aber nicht näher eingegangen werden soll. Ist die Tätigkeit auch ohne Einwilligung der Betroffenen zulässig? Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthält zahlreiche Vorschriften über den Umgang mit personenbezogenen Daten durch Auskunfteien. Danach dürfen diese unter bestimmten Umständen ohne Einwilligung der betroffenen Personen Daten erheben, speichern und an Dritte weitergeben. Die Rechtmäßigkeit der Datenspeicherung und Weitergabe an Dritte (Übermittlung) richtet sich nach 29 BDSG. Die Weitergabe von personenbezogenen Daten ist danach zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. In jedem Fall sind die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen gegen die Interessen des Anfragenden abzuwägen. Schutzwürdige Interessen der Betroffenen stehen dann der Verwendung der Daten entgegen, wenn die Angaben nicht der Beurteilung der Kreditwürdigkeit und Zahlungsfähigkeit der Betroffenen dienen. Dies ist etwa der Fall bei unrichtigen Daten oder bei Vermögensangaben über Ehepartner und Verwandte etc. In der Regel ist davon auszugehen, dass schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt sind, wenn durch die Auskunfteien nur richtige, objektive und aussagekräftige Informationen über die Bonität und sonstige wirtschaftliche Verhältnisse weitergegeben werden. Demgegenüber würden Aussagen wie playboyhaftes Verhalten oder schlechter Gesundheitszustand (sensitives Datum), die durchaus bonitätsrelevant wären, das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen.
4 Welche Daten speichern Handels- und Wirtschaftsauskunfteien und woher bekommen sie die Informationen? Üblicherweise gespeichert werden neben Namen, Anschrift und Geburtsdatum Daten zum Einkommen und Vermögen, z. B. Tätigkeit, Arbeitgeber, Umsatz, Grundbesitz, Bankverbindung und Schulden. Gespeichert wird auch, ob eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, ein Zwangsversteigerungsverfahren betrieben, gegen den Betroffenen wegen Säumigkeit ein Haftbefehl angeordnet wurde oder ob vollstreckbare Schuldtitel vorliegen. Bei Unternehmen und gewerblich tätigen Einzelpersonen werden bei einigen Auskunfteien bei fehlenden Informationen statistische Daten (Schätzdaten) gespeichert. Dies ist nur rechtmäßig, wenn die Daten als solche gekennzeichnet werden. Teilweise enthalten die Kreditauskünfte auch Bonitätsbewertungen aufgrund mathematisch-statistischer Verfahren (credit-scoring) (vgl. 6 a BDSG). Die Daten stammen zum großen Teil aus allgemein zugänglichen Quellen wie Telefon- und Adressbüchern sowie Branchenverzeichnissen oder öffentlichen Registern wie dem Handelsregister oder dem Schuldnerverzeichnis. Nach 915 e Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) können Handels- und Wirtschaftsauskunfteien Abdrucke des Schuldnerverzeichnisses erhalten. Auch die anfragenden Kunden der Auskunfteien geben Daten über die Geschäftsbeziehungen weiter. Unternehmen und Privatpersonen werden von den Auskunfteien häufig auch aufgefordert, Selbstauskünfte über ihre Wirtschafts- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, um von vornherein eine Speicherung unrichtiger Daten zu vermeiden. Eine solche Selbstauskunft ist stets freiwillig. In Einzelfällen werden Informationen über Privatpersonen auch durch Nachbarschaftsbefragungen beschafft. Gegen diese Vorgehensweise bestehen
5 u. a. deshalb datenschutzrechtliche Bedenken, weil i. d. R. schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden. Grundsätzlich werden keine Daten von Behörden an Auskunfteien weitergegeben (Ausnahme: öffentlich zugängliche Register sowie Melderegisterauskünfte), da entweder besondere Vorschriften wie etwa das Steuer- und Sozialgeheimnis oder allgemeine Datenschutzbestimmungen dies nicht erlauben. Auch Banken und andere Kreditinstitute geben keine Informationen an Handels- und Wirtschaftsauskunfteien. Wer erhält Auskünfte? Nach 29 Abs. 2 BDSG ist die Übermittlung von personenbezogenen Daten durch Auskunfteien an Dritte nur zulässig, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an ihrer Kenntnis glaubhaft dargelegt hat und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Es dürfen daher nur solche Stellen eine Auskunft bekommen, die ein berechtigtes Interesse haben, z. B. vor einem konkreten Vertragsabschluss, und die die Informationen benötigen, um das finanzielle Risiko besser abschätzen zu können. Neben Unternehmen, die Informationen über andere Unternehmen benötigen, interessieren sich auch der Versandhandel, Versicherungen, Hypothekenbanken und vor allem auch Autovermieter sowie Kaufhäuser für die Auskünfte über Privatpersonen. Personen, die aus Neugier Auskünfte, z. B. über Nachbarn, haben wollen, gehören nicht zum Kreis der Auskunftsberechtigten. Wie erfahre ich, welche Daten über mich gespeichert sind? Nach 33 Abs. 1 BDSG müssen Handels- und Wirtschaftsauskunfteien den Betroffenen über die erstmalige Übermittlung und die Art der übermittelten Daten benachrichtigen, sofern die Speicherung der Daten ohne seine Kenntnis erfolgte. Dies ge-
6 schieht üblicherweise durch ein Formschreiben mit der Überschrift Benachrichtigung nach dem BDSG. In Ausnahmefällen kann auch eine telefonische Benachrichtigung des Betroffenen erfolgen. Die Benachrichtigung muss zeitnah spätestens 2 bis 4 Wochen nach der erstmaligen Übermittlung erfolgen. Die Auskunftei ist nicht verpflichtet, den Betroffenen bereits in dem Benachrichtigungsschreiben über die Daten im Einzelnen und über den jeweiligen Empfänger zu informieren. Wenn Sie wissen möchten, was konkret über Sie gespeichert ist, können Sie sich an die Auskunftei wenden und Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten verlangen. Nach 34 BDSG haben Sie einen Rechtsanspruch auf Auskunft über die zu Ihrer Person gespeicherten Daten, den Zweck der Speicherung und Kategorien von Empfängern, an die die Daten im Allgemeinen weitergegeben werden. Darüber hinaus können Sie Auskunft über Herkunft und Empfänger der Daten verlangen, sofern nicht (ausnahmsweise) das Interesse der Auskunftei an der Wahrung des Geschäftsgeheimnisses überwiegt. Falls Sie begründete Zweifel an der Richtigkeit der Daten geltend machen, kann sich die Auskunftei in keinem Fall auf das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses berufen. Für die Auskunft ist nach 34 Abs. 5 BDSG dann ein Entgelt zulässig, wenn der Betroffene die Auskunft zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen kann. Dies ist bei Auskunfteien in der Regel der Fall. Die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien (anders die SCHUFA) verlangen gegenwärtig für Auskünfte an Betroffene kein Entgelt. Welche weiteren Rechte habe ich? Wenn Sie aufgrund der erteilten Auskunft feststellen, dass die über Sie gespeicherten Daten falsch sind, haben Sie einen Anspruch auf Berichtigung der Daten gegen die Auskunftei ( 35 Abs. 1 BDSG). Der Berichtigungsanspruch setzt nicht voraus, dass Sie die richtigen Daten nennen. Sie brauchen nur die Unrichtigkeit der Daten nachzuweisen, gegebe-
7 nenfalls gegenüber der zuständigen Datenschutz- Aufsichtsbehörde. Eine Sperrung der zu Ihrer Person gespeicherten Daten muss dann erfolgen, wenn Sie die Richtigkeit einzelner Daten bestreiten und sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit feststellen lässt ( 35 Abs. 4 BDSG). Gesperrte Daten dürfen ohne Einwilligung des Betroffenen nur übermittelt oder genutzt werden, wenn es zur Behebung einer bestehenden Beweisnot oder aus sonstigen im überwiegenden Interesse der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist ( 35 Abs. 8 BDSG). Wenn die Speicherung der Daten unzulässig ist, haben Sie ein Recht auf Löschung gegenüber der Handel- und Wirtschaftsauskunftei ( 35 Abs. 2 Nr. 1 BDSG). Die Daten sind auch dann zu löschen, wenn eine Prüfung am Ende des vierten Kalenderjahres nach ihrer erstmaligen Speicherung ergibt, dass eine länger währende Speicherung nicht erforderlich ist ( 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Nach 35 Abs. 5 BDSG kann der Betroffene der Speicherung seiner Daten bei einer Auskunftei widersprechen, wenn das schutzwürdige Interesse des Betroffenen wegen seiner besonderen persönlichen Situation das Interesse der verantwortlichen Stelle an der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung überwiegt (z. B. Personen mit Sperrvermerk im Landeseinwohneramt, gefährdete Politiker oder Diplomaten etc). Kontrolle des Datenschutzes Handels- und Wirtschaftsauskunfteien müssen nach dem Bundesdatenschutzgesetz einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Der Datenschutzbeauftragte ist auf dem Gebiet des Datenschutzes weisungsfrei. Er hat sicherzustellen, dass die Datenschutzvorschriften im Unternehmen eingehalten werden. Schwerpunkte seiner Tätigkeit sind: Prüfung der Zulässigkeit des Umganges mit personenbezogenen Daten,
8 Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der DV-Programme, Unterrichtung der Mitarbeiter über die Anforderungen des Datenschutzes, Vorabkontrollen bei automatisierten Verarbeitungen mit besonderen Risiken. Der betriebliche Datenschutzbeauftragte kann sich in Zweifelsfällen an die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz wenden. Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sind nach 4 d Abs. 4 Nr. 1 BDSG verpflichtet, automatisierte Verarbeitungen der Aufsichtsbehörde zu melden. Über die meldepflichtigen Angaben ( 4 e BDSG) führt die Aufsichtsbehörde ein Register, welches nach 38 Abs. 2 Satz 2 BDSG von jedem eingesehen werden kann. Die Aufsichtsbehörden für den Datenschutz überwachen Handels- und Wirtschaftsauskunfteien regelmäßig nach 38 Abs. 1 BDSG. Wenn Sie mit Handels- und Wirtschaftsauskunfteien datenschutzrechtliche Probleme haben, können Sie sich auch an die Aufsichtsbehörden wenden, um überprüfen zu lassen, ob eine Gesetzesverletzung vorliegt. Die Aufsichtsbehörden klären den Sachverhalt auf und geben eine datenschutzrechtliche Bewertung ab. Hierbei haben sie das Recht, Prüfungen und Besichtigungen der Grundstücke und Geschäftsräume der Handels- und Wirtschaftsauskunfteien sowie ihrer personenbezogenen Datenverarbeitung vorzunehmen ( 38 Abs. 4 BDSG). Die der Prüfung unterliegenden Stellen haben der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte unverzüglich zu erteilen. Nach Klärung der Sach- und Rechtslage durch die Aufsichtsbehörden kann der Betroffene selbst seine Ansprüche gegenüber der Handels- und Wirtschaftsauskunftei notfalls mit Hilfe der Zivilgerichte durchsetzen. Die Aufsichtsbehörde prüft nach pflichtgemäßem Ermessen, ob ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet wird. In bestimmten Fällen kann der Betroffene oder die zuständige Aufsichtsbehörde auch einen Strafantrag stellen ( 44 BDSG).
9 Impressum Herausgeber: Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit Verantwortlich: Volker Brozio Redaktion: Laima Nicolaus An der Urania 4 10, Berlin Telefon: (0 30) Telefax: (0 30) Internet: mailbox@datenschutz-berlin.de Stand: Juli 2007
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