Satzung der Bürgerinitiative FRKMVG

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1 1 1 Name, Sitz und Rechtsform Satzung der Bürgerinitiative FRKMVG (Für die Rechte der Kinder, Mütter, Väter, Großeltern) Bürgerinitiative (FRKMVG) - Für die Rechte der Kinder, Mütter, Väter, Großeltern-, im folgenden Bürgerinitiative genannt. Die Bürgerinitiative richtet sich gegen die Willkür, Machtmissbrauch, Menschenrechtsverletzungen, Missachtung bestehender Rechte, Gesetze und Rechtsbeugung durch die Jugendämter, Gutachter und der Familienjustiz Deutschlands. Die Bürgerinitiative ist länderübergreifend tätig. Die Bürgerinitiative hat seinen Sitz in Hannover Ida-Boie-Str. 2. // Gerhard Jüttner Konto Blz COMDIRECT Bank. BIC-Code: COBADEHD044 comdirect bank Quickborn, Kr. Pinneberg Die Bürgerinitiative hat die Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins. Sollte sich der Verein zur Eintragung in das Vereinsregister entscheiden, trägt der Verein den Namenszusatz eingetragener Verein in abgekürzter Form e.v. Das Geschäftsjahr ist das laufende Kalenderjahr. 2 Zweck, Gemeinnützigkeit Die Bürgerinitiative verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Ziel und Zweck der Bürgerinitiative ist es, Öffentlichkeitsarbeit, eine neutrale, unabhängige, wirksame Kontrollinstanz über Jugendämter, Gutachter, Familienjustiz länderübergreifend zu erreichen. Siehe auch unseren Forderungskatalog vom Mai 2013 an die Bürgermeister, Kommunen, Landesregierungen, Bundesregierung, an alle Parteien. Hier genannt die Linke, SPD, CDU; CSU FDP, Die Grünen. Die Bürgerinitiative möchte den sachlichen Diskurs beleben, konzertierte Aktionen mittels der Mithilfe ihrer Mitglieder starten, den Protest politisch, öffentlich, aber auch in anderer Weise fortführen. Dies soll mit ausschließlich rechtlich legalen Mitteln des Bürgerprotestes, sowie auf diplomatischen Wegen des Schriftverkehrs und der Gesprächsführung erfolgen. Die Bürgerinitiative nimmt Artikel 20 Absatz 4 und Artikel 5 des GG in Anspruch. Die Bürgerinitiative ist unparteiisch

2 2 3 Vereinsvermögen Die Bürgerinitiative (Verein) ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel der Bürgerinitiative (Verein) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Bürgerinitiative. 4 Erwerb der Mitgliedschaft Mitglied der Bürgerinitiative (des Vereins) kann jede natürliche Person werden, ebenso juristische Personen. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Dies kann in schriftlicher Form erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe für die Ablehnung mitzuteilen. 4a. Jugendliche von 16 bis 18 Jahre; sind bis z. Vollendung des 18. Lebensjahres beitragsfreie Mitglieder, stimmberechtigt. 4b. Ehrenmitgliedschaft Der 1. Vorsitzende Gerhard Jüttner und der 1. Stellvertreter Gerhard Labitzke, haben das Recht und die Wahl volljährige Ehrenmitglieder beitragsfrei aufzunehmen. Die Mitglieder werden informiert 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus der Bürgerinitiative (Verein).Ein Austritt ist jederzeit möglich. Dies hat durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied gegenüber des Vorstandes zu erfolgen. Anteilige Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Ein Mitglied kann aus der Bürgerinitiative (Verein) ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Bürgerinitiative (Verein) verletzt. Über den Ausschluss beschließt auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung, ggf. nach einer Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes. Gegen die Entscheidung sind keine Rechtsmittel zulässig. 6 Mitgliedsbeitrag und Mittel Der Mitgliedsbeitrag besteht aus einem monatlichen Beitrag in der Höhe von 5,-- pro Mitglied. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben wird die Mitgliederversammlung befragt. Die Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes können zusätzlich u.a. aufgebracht werden: a) durch die Mitgliedsbeiträge b) durch freiwillige Zuwendungen, z.b. Spenden, Sponsoring c) ggf. Erlöse aus Veranstaltungen d) durch weitere, durch die Mitgliederversammlung festzulegende Mittel und Wege. 7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind Vorstandschaft und die Mitgliederversammlung. 8 Vorstand Der Vorstand besteht aus 2 Mitgliedern: dem 1. Vorsitzenden, Gerhard Jüttner aus Hannover

3 3 dem 1. stellvertretenden, Gerhard Labitzke Potsdam dem Kassenwart Lydia Schönfeld-Jüttner Hannover dem Schriftführer und zuständig für die Öffentlichkeitsarbeit Matthias Möbius Chemnitz. Die 2 Vorsitzenden vertreten den Verein. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der zweite stellvertretende Vorsitzende den Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung vertreten darf. Über Versammlungen des Vorstandes sind Niederschriften zu fertigen, die vom Schriftführer zu unterzeichnen sind. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Vorstandschaft darf maximal mit einem Mitglied jeder Fraktion des Ortsbeirats besetzt sein. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder der Bürgerinitiative bestellt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Amtsnachfolger bestellt werden. 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder Alle Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Mitglieder haben das Recht in der Mitgliederversammlung dem Vorstand Anträge vorzulegen. Die Anträge müssen unterschrieben sein und den Antragsteller erkennbar machen. Anträge, deren Urheberschaft nicht zweifelsfrei geklärt werden kann, brauchen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung nicht behandelt werden. 9a. Alle stimmberechtigten Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr) sind zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung festgesetzten Höhe verpflichtet. Bei Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins haben die Mitglieder keinen Anspruch auf Auszahlung geleisteter Einlagen. 9b. Die Mitglieder verpflichten sich, ehrenamtlich, kostenfrei und solidarisch die Ziele der Bürgerinitiative FRKMVG zu unterstützen. 9c. Die Mitglieder verpflichten sich: Geheimnisse, Absprachen, Verhandlungstechniken, Vorbereitungen der Bürgerinitiative in keinem Fall, ohne schriftliche Zustimmung des 1. Vorsitzenden, als auch persönliche Daten, Befindlichkeiten aller, einzelner Mitglieder keiner Person oder Organen, Organisationen, Öffentliche Medien, zugänglich zu machen. 10 Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste Beschlussorgan. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, Mitglieder von Arbeitsgruppen, Satzungsänderungen, Entlastung des Vorstandes, Höhe der Mitgliedsbeiträge und sonstige satzungsgemäße Anträge. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse der Bürgerinitiative erforderlich ist oder wenn die Versammlung von einem Viertel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollten Gründe angegeben werden. Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Vorsitzenden, im einfachen Brief, per Telefax oder mittels elektronischer Post einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen.

4 4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der beiden Stellvertreter geleitet; sind auch diese verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter. Über die Annahme der Beschlussanträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen; wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss geheim abgestimmt werden. Mitgliederversammlungen oder Beschlüsse sind unter der Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben. 11 Auflösung Die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist nur in einer eigens zu diesem Zwecke einzuberufende Mitgliederversammlung möglich. Die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) erfolgt, wenn Ziele und Zweck seiner Gründung erreicht sind. Für die Auflösung der Bürgerinitiative (Verein) ist eine Mehrheit von zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung oder Aufhebung der Bürgerinitiative (Verein) oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vermögen nach Abzug der erforderlichen Aufwendungen der Bürgerinitiative für die Kindertafel Hannover verwendet. Die Bürgerinitiative ist bemüht Mitgliederdaten keiner dritten Person, außer mit schriftlicher Zustimmung der betreffenden Person zugänglich zu machen. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am in Kraft in Abänderung einiger Punkte ab dem Ich habe die zuvor stehende Satzung vom , in Abänderung vom erhalten und gelesen. Sie ist Bestandteil meiner Beitrittserklärung, die ich hiermit als Mitglied annehme. Mir ist bewusst, dass ich keine Daten, Geheimnisse auch beim Austritt aus der Bürgerinitiative dritten Personen zugänglich machen darf. Bei Zuwiderhandlung habe ich mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Hannover den Vorsitzender 1. Stellvertreter Schriftführer / Öffentlichkeitsarbeit Gerhard Jüttner Gerhard Labitzke Journalist Matthias Möbius Bitte unterschreiben im Original zurücksenden. Ich habe die Satzung als Mitglied gelesen und bin mit der Satzung der Bürgerinitiative FRKMVG in allen Punkten einverstanden! ORT Datum Unterschrift:

5 5 Bürgerinitiative FRKMVG Die Bürgerinitiative (Für die Rechte der Kinder, Mütter, Väter, Großeltern), im folgenden Bürgerinitiative genannt. Die Bürgerinitiative richtet sich gegen die Willkür, Machtmissbrauch, Missachtung bestehender Rechte und Gesetze, Menschenrechtsverletzungen, Rechtsbeugung durch die Jugendämter, Gutachter und Familienjustiz Deutschlands. Die Bürgerinitiative FRKMVG hat seinen Sitz in Hannover Ida-Boie-Str. 2. // Gerhard Jüttner Ja, ich will als Vollmitglied in zuvor genannter Bürgerinitiative (FRKMVG) werden. Ich habe die zuvor stehende Satzung vom , in Abänderung vom erhalten und gelesen. Sie ist Bestandteil meiner Beitrittserklärung, die ich hiermit als Mitglied annehme. Mir ist bewusst, dass ich keine Daten, Geheimnisse auch bei Austritt aus der Bürgerinitiative Dritten nicht zugänglich machen darf. Bei Zuwiderhandlung habe ich mit rechtlichen Konsequenzen zu rechnen. Ich überweise zur Förderung der Bürgerinitiative monatlich einen Beitrag in Höhe von 5,00 Euro der bis zum 5. eines jeden Monats, mit Beginn meines schriftlich erklärten Eintritts in die Bürgerinitiative beglichen werden muß. AUFNAHME-ANTRAG Vorname: Name Straße: Plz Ort Tel.: Funknr.: Mail: Nickname_ auf FB oder anderes Ort:: Datum Unterschrift..

6 Bitte unterschreiben und im Original per Post an die Bürgerinitiative zurücksenden. 6

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