Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten

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1 Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten Die Kammervollversammlung hat am 30. November 2001 betreffend die Einhebung von Umlagen und sonstigen Beiträgen durch die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten folgende Umlagenordnung beschlossen: Umlagenordnung 1 Bedeckung der Kosten der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten (1) Alle Mitglieder und Ziviltechniker-Gesellschaften im örtlichen Wirkungsbereich der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten ( 5 ZTKG 1993) haben zur Deckung des Erfordernisses dieser Kammer Umlagen und sonstige Beiträge zu leisten ( 52 ZTKG 1993). (2) Es sind zu entrichten: a) an Umlagen: 1. Kammer-Mindestumlage ( 2) 2. Umsatzumlage (umsatzabhängige Kammerumlage) ( 3) 3. Berufshaftpflichtversicherungs-Mindestprämie ( 4) 4. Sockelbetrag ( 5) 5. Umsatzprämie (umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie) ( 6) 6. Verspätungsumlage ( 7) 7. Mahnumlage ( 8) 8. Malusumlage ( 9) b) an sonstigen Beiträgen: 1. Übertrittsgebühr ( 10) 2. Pauschbetrag für EWR-Dienstleistungserbringer ( 11) (3) Alle Umlagen und sonstigen Beiträge (Abs. 2) sowie Fälligkeiten der Umlagen und Prämien werden von der Kammervollversammlung jährlich im Umlagenbeschluss festgesetzt bzw. sind bei Erlangung einer Berufsbefugnis oder Aktivierung in voller Höhe fällig. Bei unterjährigem Wechsel zwischen ruhender und ausgeübter Befugnis erfolgt keine Aliquotierung der Umlagen und sonstigen Beiträge (Ausnahme: Inanspruchnahme der WE-Pension). 2 Kammer-Mindestumlage für Ziviltechniker bzw. Ziviltechnikergesellschaften mit eigener Ziviltechniker-Befugnis (1) Die jährliche Kammer-Mindestumlage für Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis bzw. Ziviltechnikergesellschaften mit eigener Ziviltechniker-Befugnis ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten. Sie ist von der Kammervollversammlung mit einem festen Betrag festzusetzen. (2) Für Ziviltechniker mit ruhender Befugnis ist eine jährliche Kammerumlage von der Kammervollversammlung mit einem festen Betrag festzusetzen. (3) WE-Pensionsempfänger mit ruhender Befugnis und Ziviltechniker mit ruhender Befugnis über 70 Jahre sind von jeder Umlage befreit. (4) Wenn ordentliche Kammermitglieder mehrere Berufsbefugnisse gemäß dem ZTG 1993 innehaben, haben sie die jährliche Kammer-Mindestumlage nur für eine Berufsbefugnis zu entrichten. 3 Umsatzumlage (umsatzabhängige Kammerumlage)

2 (1) für Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis Die Umsatzumlage errechnet sich nach einer von der Kammervollversammlung im Umlagenbeschluss festgelegten Formel auf Basis der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtumsatz aus Ziviltechnikertätigkeit laut (2) für Ziviltechnikergesellschaften mit eigener Ziviltechniker-Befugnis Die Umsatzumlage errechnet sich nach einer von der Kammervollversammlung im Umlagenbeschluss festgelegten Formel auf Basis der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtumsatz aus der ZT-Tätigkeit der ZT-Gesellschaft laut (3) Kammerhöchstumlage: Erfolgt keine Umsatzmeldung oder liegt der Umsatz für Einzelziviltechniker über ,00 (ATS 100 Mio.), für Ziviltechniker-Gesellschaften über ,00 (ATS 200 Mio.), ist von der Kammervollversammlung eine Höchstumlage mit einem festen Betrag festzusetzen. 4 Berufshaftpflichtversicherungs-Mindestprämie für Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis bzw. Ziviltechnikergesellschaften mit eigener Ziviltechniker-Befugnis Die Berufshaftpflichtversicherungs-Mindestprämie ist jeweils für ein Kalenderjahr, erstmalig für das Jahr, in dem die Befugnis ausgeübt wird, zu entrichten. Sie wird von der Kammervollversammlung mit einem festen Betrag festgesetzt. 5 Sockelbetrag für Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis bzw. Ziviltechnikergesellschaften mit eigener Ziviltechniker-Befugnis Für jede Versicherungs(Risiko)-Gruppe kann die Kammervollversammlung einen Sockelbetrag (Solidaritätssockel) zur Aufbringung des von der jeweiligen Versicherungs-Risikogruppe zu leistenden Beitrages zum Gesamtprämienaufkommen festsetzen. 6 Umsatzprämie (umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie) (1) für Ziviltechniker mit ausgeübter Befugnis Die umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie errechnet sich nach einer oder mehren von der Kammervollversammlung im Umlagenbeschluss festzulegenden Formel(n) auf Basis der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtumsatz aus Ziviltechnikertätigkeit laut

3 (2) für Ziviltechnikergesellschaften mit eigener Ziviltechnikerbefugnis Die umsatzabhängige Berufshaftpflichtversicherungsprämie errechnet sich nach einer oder mehren von der Kammervollversammlung im Umlagenbeschluss festzulegenden Formel(n) auf Basis der Bemessungsgrundlage. Als Bemessungsgrundlage gilt der Gesamtumsatz aus der ZT-Tätigkeit als ZT-Gesellschaft laut (3) Höchstprämie: Erfolgt keine Umsatzmeldung oder liegt der Umsatz für Einzelziviltechniker über ,00 (ATS 100 Mio.), für Ziviltechniker-Gesellschaften über ,00 (ATS 200 Mio.), ist von der Kammervollversammlung eine Höchstprämie festzusetzen. 7 Verspätungsumlage Die Entrichtung von Umlagen und sonstigen Beiträgen nach dem jeweiligen Fälligkeitstag führt zur Verpflichtung der Entrichtung einer Verspätungsumlage, die mit einem Prozentsatz pro angefangenen Monat nach Eintritt der Fälligkeit berechnet wird und von der Kammervollversammlung festzusetzen ist. 8 Mahnumlage Mahnungen wegen rückständiger Umlagen und sonstiger Beiträge sowie ausständiger Umlagenerklärungen führen zur Vorschreibung von Mahnumlagen, die 14 Tage nach Zustellung fällig werden. Die Höhe der Mahnumlage ist von der Kammervollversammlung festzusetzen. 9 Malusumlage (1) Bei jedem liquidierten Schaden ist eine Malusumlage zu entrichten, welche dem Konto "Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. (2) Die Malusumlage ist einen Monat nach Liquidierung durch den Versicherer fällig und beträgt einen von der jeweiligen Schadenssumme abhängigen Mindest- bzw. Höchstprozentsatz, der von der Kammervollversammlung festzusetzen ist. 10 Übertrittsgebühr

4 Die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten hat von Ziviltechnikern anlässlich des Wechsels der Kammermitgliedschaft in den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Länderkammer eine Übertrittsgebühr einzuheben ( 52 Abs.1 ZTKG 1993). Sie ist mit einem festen Betrag von der Kammervollversammlung festzusetzen. 11 Pauschbetrag für EWR-Dienstleistungserbringer (1) Nach der EWR-Architektenverordnung (BGBl 1995/694) und der EWR- Ingenieurkonsulentenverordnung (BGBl 1995/695) sind EU- bzw. EWR-Staatsbürger berechtigt, projektsbezogen vorübergehende Dienstleistungen auf Ziviltechnikerfachgebieten unter gewissen Voraussetzungen zu erbringen. Der mit der Prüfung und Ausstellung einer Dienstleistungsberechtigungs-Bescheinigung verbundene Aufwand der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten wird mit einem festen Pauschbetrag abgegolten und ist von der Kammervollversammlung festzulegen. (2) Der Pauschbetrag für EWR-Dienstleistungserbringer wird mit Ausstellung der Dienstleistungsberechtigungs-Bescheinigung fällig. Sollten in einem Kalenderjahr mehrere Projekte gemeldet werden, ist der Pauschbetrag nur einmal fällig, werden verschiedene Projekte in verschiedenen Kalenderjahren gemeldet, so ist der Pauschbetrag pro Kalenderjahr, in welchem ein Projekt gemeldet wurde, fällig. 12 Verpflichtung zur Umsatzerklärung (1) Die Kammermitglieder und ZT-Gesellschaften sind verpflichtet, einem von der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten beauftragten Wirtschaftstreuhänder alljährlich innerhalb eines Monats nach ergangener Aufforderung und Zusendung eines Formblattes eine Umsatzerklärung zu übermitteln und erforderliche Auskünfte zu erteilen. (2) Über Auftrag der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten ist der von ihr beauftragte Wirtschaftstreuhänder berechtigt, Umsatzerklärungen zu überprüfen. In solchen Fällen sind die Kammermitglieder und ZT-Gesellschaften verpflichtet, alle für die Überprüfung erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Festgestellte Abweichungen verpflichten zur Abgabe einer berichtigten Umsatzerklärung innerhalb eines Monates nach ergangener Aufforderung. (3) Geänderte Umlagen- und Prämienvorschreibungen auf Grund der Abgabe berichtigter oder verspäteter Umsatzerklärungen sowie auf Grund von Anträgen auf Überprüfung vorgeschriebener Umlagen und Prämien werden durch Gutschriften oder Nachzahlungen berichtigt. Nachzahlungen sind jeweils einen Monat nach Vorschreibung fällig, Gutschriften erfolgen dementsprechend. (4) Erfolgt keine Umsatzmeldung oder liegt der Umsatz für Einzelziviltechniker über ,00 (ATS 100 Mio.), für Ziviltechniker-Gesellschaften über ,00 (ATS 200 Mio.) ist von der Kammervollversammlung eine Höchstumlage bzw. -prämie gemäß 3 (3) bzw. 5 (3) mit einem festen Betrag festzusetzen. 13 Einhebung der Umlagen und sonstigen Beiträge (1) Die Einhebung der Umlagen und sonstigen Beiträge gem. 1 Abs 2 erfolgt durch die Kammerdirektion bzw. durch einen von ihr beauftragten Dritten. Bescheide hinsichtlich der Umlagen und sonstigen Beiträge werden über Antrag des Kammermitgliedes durch den Vorstand erlassen. (2) Gegen dessen Entscheidung ist kein weiteres ordentliches Rechtmittel zulässig. (3) Für das Verfahren gilt das AVG 1950 i.d.g.f.

5 14 Rückständige Umlagen und sonstige rückständige Beiträge (1) Die Kammermitglieder und ZT-Gesellschaften bleiben zur Leistung rückständiger Umlagen und rückständiger sonstiger Beiträge auch nach ihrem Ausscheiden aus der Kammer verpflichtet. (2) Rückständige Umlagen und sonstige Beiträge können im Verwaltungsweg oder auf gerichtlichem Weg eingetrieben werden. (3) Zur Eintreibung ist vom Kammervorstand ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Schuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Vom Kammervorstand ausgestellte Rückstandsausweise bilden einen Exekutionstitel im Sinne des 1 der Exekutionsordnung. (4) Das Recht, fällige Umlagen oder sonstige Beiträge einzuheben und zwangsweise einzutreiben, verjährt binnen 5 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Umlage oder der sonstige Beitrag fällig geworden ist. 15 Zuschüsse der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten zu Umlagen und sonstigen Beiträgen - Unterstützungsfonds Der Vorstand der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten kann im Falle eines unverschuldeten oder unvorhergesehenen Notstandes die in 1 Abs. 2 angeführten Umlagen und sonstigen Beiträge durch einen Zuschuss aus den Mitteln des Unterstützungsfonds gem. 17 ZTKG 1993 teilweise oder gänzlich nachsehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre, oder es können vom Finanzreferenten Teilzahlungen oder Stundungen bewilligt werden, wenn die sofortige Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. 16 Inkrafttreten Die Umlagenordnung tritt mit Beschlussfassung durch die Kammervollversammlung und einen Tag nach Veröffentlichung in den Kammernachrichten durch die Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten in Kraft.

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