2)Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden.

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1 Verein Pro Marien-Kirche Bochum-Mitte Satzung vom Name, Sitz, Geschäftsjahr )Der Verein führt den Namen Pro Marien-Kirche Bochum-Mitte. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Mit der Eintragung erhält sein Name den Zusatz e.v.. 2)Der Sitz des Vereins ist Bochum. 3)Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 2 Zweck 1)Zweck des Vereins ist der Erhalt der neugotischen St.Marien-Kirche in Bochum-Mitte als eines für die Glaubens- und die Stadtgeschichte, das Stadtbild der Stadt Bochum und für ihre Bürger bedeutsamen Gebäudes. 2)Der Zweck wird von dem Verein verwirklicht insbesondere durch Information und Beratung der kirchlichen und der kommunalen Stellen sowie der Öffentlichkeit, Einwerben von Spenden für die Gebäudeunterhaltung, Die Entwicklung von Konzepten für eine Umnutzung des Gebäudes möglichst in kirchlicher, gegebenenfalls auch in nicht kirchlicher Trägerschaft. 3 Gemeinnützigkeit 1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke. 2)Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. 3)Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten erbrachte Leistungen weder bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein noch im Falle der Auflösung des Vereins zurück und haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. 4)Niemand darf durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2 4 Mitgliedschaft 1)Dem Verein können natürliche volljährige Personen und juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts als ordentliche Mitglieder angehören. 2)Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer dessen Zweck bejaht und bereit ist, diesen Zweck zu unterstützen. 3)Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme. Der Vorstand teilt seine Entscheidung über den Antrag der/dem Antragsteller(in) schriftlich mit. Ablehnende Entscheidungen brauchen nicht begründet zu werden. 4)Die Mitgliedschaft endet a)durch schriftliche an den Vorstand gerichtete Austrittserklärung des Mitgliedes; sie ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig; b)mit dem Verlust der Rechtsfähigkeit des Mitgliedes, c)durch Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein. 5)Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Interessen oder die Satzung des Vereins verstoßen hat, ein ehrenrühriges Verhalten zeigt oder trotz schriftlicher Mahnung seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt. Vor dem Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zu geben, sich schriftlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1)Die Mitglieder sollen im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Kräfte den Zweck des Vereins unterstützen, seine Arbeit überzeugend in der Öffentlichkeit vertreten sowie weitere Personen für die Mitgliedschaft und die Arbeit im Verein gewinnen. Sie haben die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. 2)Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie sind in den Mitgliederversammlungen stimmberechtigt und in die Organe des Vereins wählbar; juristische Personen haben dafür ihnen angehörende natürliche Personen zu benennen. 3)Die Mitglieder sind zur Zahlung des festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrages verpflichtet und haben ihn innerhalb der ersten 3 Monate eines jeden Geschäftsjahres kostenfrei an den Verein zu überweisen. 4)Die Mitglieder sind auch nach Beendigung der Mitgliedschaft verpflichtet, über die ihnen während ihrer Zugehörigkeit zum Verein bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. 6 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind 1.die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand.

3 7 Mitgliederversammlung 1)Eine Versammlung der Mitglieder ist mindestens einmal im Jahr von der/dem Vorsitzenden (Abs. 4) schriftlich unter Angabe von Tagungsort, Tagungszeit und Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Bei der Fristberechnung werden der Tag der Absendung und der Tag der Mitgliederversammlung nicht mitgerechnet. Unabhängig von Satz 1 hat die/der Vorsitzende eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn a) es das Interesse des Vereins erfordert, b)wenn mindestens 1/5 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. 2)In die Tagesordnung sind als Einzelpunkte alle Vorschläge aufzunehmen, die dem Vorstand bis zur Absendung der Einladung zugegangen sind. Die Tagesordnung kann in der Mitgliederversammlung erweitert werden, sofern 4/5 der anwesenden Mitglieder dem zustimmen und es sich nicht um eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins handelt. 3)Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere a)die Beschlüsse über grundsätzliche Fragen der Arbeit des Vereins, b)die Festlegung der Zahl der Vorstandsmitglieder, c)die Wahl der Mitglieder des Vorstandes (in getrennten Wahlgängen), d)die Wahl der Rechnungsprüfer(innen), e)die Entgegennahme der schriftlichen Jahresrechnung und des schriftlichen Geschäftsberichtes des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr, f)die Entgegennahme des schriftlichen Berichtes der Rechnungsprüfer(innen), g)die Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer(innen), h)die Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge, i)die Entscheidung über die Anstellung von voll- oder teilzeitbeschäftigtem Personal für den Verein, j)die Beschlüsse über Satzungsänderungen, k)die Beschlüsse über die Abberufung von nach Buchst. c) und d) Gewählten und den Ausschluss von Mitgliedern, l)der Beschluss über die Auflösung des Vereins. 4)Vorsitzende(r) der Mitgliedersammlung ist die/der Vorsitzende des Vorstandes ( 8 Abs. 1). Ihre/seine Wahl erfolgt unter der Leitung einer/eines dafür zu wählenden Versammlungsleiterin/Versammlungsleiters. 5)Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. 6)Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung (Abs. 5) entscheidet mit einfacher Mehrheit, in den Fällen von Abs. 3 Buchst. j) - einschließlich der Änderung des Vereinszwecks - bis Buchst. l) mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. 7)Die Mitgliederversammlung stimmt offen ab. Auf Antrag von einem anwesendem Mitglied sowie in jedem Fall von Abs. 3 Buchst. k) wird geheim abgestimmt. 8)Über jede Mitgliederversammlung wird eine Ergebnisniederschrift angefertigt, die von der/dem Vorsitzenden und dem für die Schriftführung zuständigen Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

4 8 Vorstand, Geschäftsführung 1)Der Vorstand des Vereins besteht mindestens aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und der/dem Schatzmeister(in). Der Vorstand kann um 2 weitere Mitglieder ergänzt werden ( 7 Abs. 3 Buchst. b). Im Falle von Satz 2 bilden die Vorstandsmitglieder des Satz 1 den Vorstand im Sinne von 26 Abs. 2 BGB. Besteht der Vorstand nur aus den in Satz 1 genannten Personen, nimmt die Aufgaben der/des Schriftführerin/Schriftführers die/der stellvertretende Vorsitzende wahr. Im übrigen regelt der Vorstand die Aufgabenverteilung selbst. 2)Die Wahlzeit des Vorstandes beträgt 3 Jahre. Unmittelbare Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zweimal zulässig. Die Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer (Wieder-)Wahl das 70. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach Ablauf der Wahlzeit bleiben die einzelnen Vorstandsmitglieder bis zu ihrer Wiederwahl oder der Wahl neuer Vorstandsmitglieder im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit aus, wird die/der Nachfolger(in) (zunächst) nur für den Rest der laufenden Wahlperiode gewählt. 3)Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins, insbesondere die Geschäftsführung, zuständig, soweit nicht diese Satzung andere Regelungen enthält. 4)Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils allein durch die/den Vorsitzende(n), die/den stellvertretende(n) Vorsitzende(n) oder die /den Schatzmeister(in) vertreten. Im Innenverhältnis gilt, dass die/der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des Vorsitzenden und die/der Schatzmeister(in) nur bei Verhinderung der/des stellvertretenden Vorsitzenden den Verein vertreten darf. 5)Die/der Vorsitzende hat Vorstandssitzungen einzuberufen, so oft es die Aufgaben des Vorstandes oder die Interessen des Vereins erfordern oder wenn ein anderes Vorstandsmitglied dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Einladung kann mündlich unter Angabe der Tagesordnung ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn von den Vorstandsmitgliedern des Abs. 1 Satz 1 zwei Mitglieder und von den Vorstandsmitgliedern des Abs. 1 Satz 2 ein Mitglied anwesend sind. Beschlüsse können vorbehaltlich 28 Abs. 1 in Verbindung mit 34 BGB von einem Vorstand gem. Abs. 1 Satz 1 nur einstimmig und von einem Vorstand gem. Abs. 1 Sätze 1 und 2 mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. 6)Über jede Vorstandssitzung ist eine Ergebnisniederschrift anzufertigen, die von der/dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. 7)Die Mitglieder des Vorstandes sind für den Verein ehrenamtlich tätig. Ihre Haftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 8)Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund abberufen werden. 9)Der Vorstand kann die Führung der laufenden Geschäfte einer Person übertragen, die ihm nicht angehört und die nicht Mitglied des Vereins sein muss. Diese wird nach Vorliegen eines Beschlusses gem. 7 Abs. 3 Buchst. i) von dem Vorstand bestellt und abberufen. Diese(r) Geschäftsführer(in) kann nach Bevollmächtigung durch den Vorstand in den von ihm vorgesehen Grenzen den Verein nach außen vertreten. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt sie/er mit beratender Stimme teil.

5 10)Unbeschadet Abs. 7 Satz 1 trägt der Verein die Kosten der Geschäftsführung und der Geschäftsstelle. 9 Einnahmen, Vermögen 1)Die Einnahmen des Vereins sind insbesondere a)die jährlichen Mitgliedsbeiträge, b)spenden, c)sonstige Zuwendungen Dritter, d)die Erträge des Vereinsvermögens. 2)Die Einnahmen und das Vermögen des Vereins sind möglichst wirtschaftlich zu verwalten. 10 Rechnungsprüfung 1)Aus dem nicht dem Vorstand angehörenden Mitgliedern werden auf die Dauer von 2 Jahren jeweils zwei Rechnungsprüfer(innen) gewählt. 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5, Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. 2)Die Rechnungsprüfer(innen) haben jährlich die Jahresrechnung des Vorstandes sachlich und rechnerisch zu prüfen und über das Ergebnis der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Schatzmeisterin Vorsitzender

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