Wesentliche Informationen zum Tarif Einzelreisekomplettschutz

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1 Produktinformationsblatt Wesentliche Informationen zum Tarif Einzelreisekomplettschutz Dieses Produktinformationsblatt dient als Überblick über die gewünschte Reiseversicherung. Zu beachten ist, dass diese Informationen nicht abschließend sind. Die vollständigen Inhalte, Ausschlüsse, Obliegenheiten sowie die Versicherungssummen und Selbstbehalt-Regelungen können den Versicherungsbedingungen und dem Versicherungsschein entnommen werden. Die kursiv gedruckten Begriffe sind unter Punkt 16 im Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen definiert. Meldung im Schadenfall & Hilfe in Notfällen: AXA Assistance 24-Stunden-Servicezentrale Zusätzlich für Serviceanfragen & Schadenmeldungen: +43 (0) Art des Versicherungsschutzes Abhängig von dem gewählten Versicherungsumfang beinhaltet Ihr Einzelreisekomplettschutz folgende Leistungen: Stornoschutz - und Reiseabbruchversicherung inkl. Reise-Assistance Selbstbehalt 20% des erstattungsfähigen Schadens; mindestens 25 je Person. Der maximal versicherbare Reisepreis pro Reise für alle daran teilnehmenden versicherten Personen zusammen beträgt Bei einem Reisepreis über liegt für die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung eine Unterversicherung vor. In diesem Fall erhalten die versicherten Personen nur eine anteilige Entschädigung. Der Versicherer haftet nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Reisekrankenversicherung inkl. medizinischer Assistance Selbstbehalt: Besteht eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so sind zuerst dort die Ansprüche geltend zu machen. Wird dies unterlassen, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Versicherung keine Leistung erbracht, reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20 % mindestens jedoch 100 je Schadenfall. Versicherungssummen: je Schadenfall. Reisegepäckversicherung Selbstbehalt: 100 je Schadenfall. Versicherungssummen: Einzeltarif 2.000; Paar- bzw. Familientarif Reiseunfallversicherung Kein Selbstbehalt Versicherungssummen: bei Invalidität bis zu , bei Tod je versicherte Person. Kinder unter 18 Jahren bei Invalidität bis zu , bei Tod je versicherte Person. Reisehaftpflichtversicherung Selbstbehalt: 150 je Schadenfall Versicherungssummen: bis zu je Person bis maximal je Schadenfall bei Personen- und Sachschäden. Versicherungsumfang Reiseart Versichert ist die eine private oder geschäftliche Reise im Geltungsbereich des gewählten Tarifs, die bei Abschluss der Versicherung angegeben wurde. Der ständige Wohnsitz muss in Österreich liegen. Storno / Abbruch Versicherung Der Versicherer ersetzt bei Reisestorno die vertraglich geschuldeten Stornokosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Bei Reiseabbruch werden die Kosten der Rückreise sowie die anteiligen Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme erstattet. Wird eine Reise umgebucht, werden die Umbuchungsgebühren bis zur Höhe der Kosten übernommen, die für eine Stornierung angefallen wären, jedoch maximal bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme. Versicherte Gründen sind u.a. schwere Unfallverletzung, Tod oder schwere unerwartete Erkrankung der versicherten Person oder einer Risikoperson. Wenn die versicherte Person die Abfahrt ihres gebuchten Verkehrsmittels unverschuldet versäumt, oder das gebuchte Verkehrsmittel sich verspätet, ausfällt oder AXA Assistance Produktinformationsblatt Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 1

2 überbucht ist, erstattet der Versicherer zusätzliche Reisekosten sowie Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung. Ausgeschlossene Risiken Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Ereignisse, mit denen bei Abschluss der Versicherung zu rechnen war. Alle Ausschlüsse sind der Ziffer 4 der Reisestornobedingungen und der Ziffer 3 der Reiseabbruchversicherungsbedingungen zu entnehmen. Reise-Assistance Die Reise-Assistance bietet vor und während einer Auslandsreise 24 Stunden täglich Unterstützung in Notsituationen. Reisekrankenversicherung Die Reisekrankenversicherung ersetzt die Heilbehandlungskosten für akut auftretende Erkrankungen und Unfallfolgen, sowie akut auftretende unvorhergesehene Schwangerschaftskomplikationen während Reisen im Ausland. Der Versicherer erstattet die entstehenden Aufwendungen z.b. für Arznei-, Verband- und Heilmittel, für ärztlich verordnete Strahlen- und Lichtbehandlungen, sowie Massagen und medizinische Packungen, oder für den Besuch einer Person Ihrer Wahl im Falle eines stationären Aufenthaltes. Im Notfall organisiert der Versicherer den medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport zum Wohnort oder zum nächstgelegenen Krankenhaus und übernimmt dafür die Kosten. Bedingungsgemäß können bei Bedarf Such- oder Bergungskosten übernommen werden. Ausgeschlossene Risiken Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Behandlungen, die alleiniger oder einer der Gründe für den Reiseantritt waren. Zudem besteht kein Versicherungsschutz für Wahlleistungen wie z. B. Einbettzimmer. Alle Ausschlüsse sind der Ziffer 10 der Reisekrankenversicherungsbedingungen zu entnehmen. Medizinische Assistance bei Auslandsreisen Versichert sind die Beantwortung von gesundheitlichen Fragen vor und während einer Reise ins Ausland, Organisation von Arzt-zu-Arzt Gesprächen, sowie Arzneimittelversand und ärztliche Telefonberatung wie z.b. Impfempfehlungen, Zusammenstellung der Reiseapotheke oder Beratung bei akuten Erkrankungen/ Unfällen während der Reise. Reisegepäckversicherung Die Reisegepäckversicherung ersetzt den Zeitwert von mitgeführtem Reisegepäck, wenn es durch eine Straftat eines Dritten, Unfall des Transportmittels, Feuer, Explosion oder Elementarereignisse auf einer Reise beschädigt wird oder abhandenkommt. Sie leistet ebenfalls Ersatz, wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich in Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet. Wenn aufgegebenes Gepäck nicht innerhalb von 12 Stunden nach Ankunft der versicherten Person am Zielort der Hinreise übergeben wird, leistet der Versicherer Entschädigung für nachgewiesene Aufwendungen für den zur Fortsetzung der Reise notwendigen Ersatz von Kleidung, Medikamenten und Hygieneartikeln. Ausgeschlossene Risiken Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Geld, Fahrkarten u.ä., für Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte, Prothesen und medizinische Hilfsmittel, sowie für Schäden durch Vergessen oder Verlieren. Eingeschränkter Versicherungsschutz besteht u.a. für EDV Geräte, Software und Wertgegenstände. Alle Einschränkungen und Ausschlüsse sind der Ziffer 3 der Reisegepäckversicherungsbedingungen zu entnehmen. Reiseunfallversicherung Die Reiseunfallversicherung entschädigt bei einem versicherten Unfall während der Reise der zu dauernder Invalidität oder Tod führt bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ausgeschlossene Risiken: Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten oder für Unfälle, die der versicherten Person dabei zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht. Alle Ausschlüsse sind der Ziffer 5 der Reiseunfallversicherungsbedingungen zu entnehmen. Reisehaftpflichtversicherung Die Reisehaftpflichtversicherung entschädigt bei gesetzlichen Schadenersatzansprüchen Dritter wegen Personen- und Sachschäden bis zur Höhe der vereinbarten Versicherungssumme. Ausgeschlossene Risiken: Kein Versicherungsschutz besteht u.a. für Schäden, die aufgrund einer beruflichen Tätigkeit geltend gemacht werden, für Schäden die durch den Gebrauch eines Kraft-, Luft- oder motorisierten Wasserfahrzeug verursacht werden oder für Haftpflichtsansprüche versicherter Personen untereinander und ihrer mitreisenden Angehörigen. Alle Ausschlüsse sind der Ziffer 3 der Reisehaftpflichtversicherungsbedingungen zu entnehmen. Informationen zur Prämie Die Prämienhöhe ist dem Versicherungsschein zu entnehmen. Versicherungsschutz besteht nur für die namentlich im Versicherungsschein aufgeführten Personen. Die Versicherungssumme entspricht dem versicherten Reisepreis. Die Prämie ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig und bei Erhalt des Versicherungsscheines zu bezahlen. Ist die Prämie bei AXA Assistance Produktinformationsblatt Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 2

3 Eintritt des Schadenfalles noch nicht bezahlt, so kann der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein. Der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nach Ablauf einer gesetzten Frist mit der Prämienzahlung in Verzug ist. Nähere Informationen sind der Ziffer 3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Geltungsbereich Falls Tarif Europa gewählt wurde, besteht Versicherungsschutz für folgende Länder: Ägypten, Albanien, Amtsbezirk Guernsey, Amtsbezirk Jersey, Andorra, Azoren, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich (mit Ausnahme der Reisekrankenversicherung inkl. Medizinischer Assistance, für die in Österreich kein Versicherungsschutz besteht), Polen, Portugal, Rumänien, Russland westlich des Urals, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Spitzbergen, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), Weißrussland und Zypern. Falls Tarif Weltweit gewählt wurde: Versicherungsschutz besteht weltweit, mit Ausnahme der Reisekrankenversicherung inkl. Medizinischer Assistance, für die in Österreich kein Versicherungsschutz besteht. Der Tarif ist nicht abzuschließen, wenn die versicherte Person nur einen Transitaufenthalt in den USA oder Kanada hat. Als Transit im Sinne dieser Versi-cherungsbedingungen gelten Aufenthalte ohne Übernachtung. Leistungsausschlüsse Nicht versichert sind u.a. die Gefahren: von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; Schäden in Gebieten, für welche das Österreichische Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat; der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; von Pandemien; von Schäden in Verbindung mit Expeditionen. Alle Ausschlüsse sind der Ziffer 7 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen zu entnehmen. Obliegenheiten nach Eintritt des Schadenfalles Obliegenheiten bestehen nur für die versicherte Person. Es bestehen keine Obliegenheiten bei Vertragsabschluss. Während der Vertragslaufzeit sind Adressänderungen bekannt zu geben. Im Schadenfall sind die versicherten Personen verpflichtet, den Schaden möglichst gering zu halten, unnötige Kosten zu vermeiden und den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Verletzt die versicherte Person eine Obliegenheit, die sie nach Eintritt des Schadenfalls gegenüber dem Versicherer zu erfüllen hat, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.. Alle Obliegenheiten nach Eintritt eines Schadenfalls und die Folgen von Obliegenheitsverletzungen sind den Ziffern 9 und 10 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zu entnehmen. In der Reiserücktrittversicherung muss bei einem versicherten Ereignis die Buchung unverzüglich storniert werden. Beginn und Ende des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz besteht für die versicherte Reise, maximal für die ersten 365 aufeinanderfolgenden Tage der Reise. Ab dem 366. aufeinanderfolgenden Tag der Reise besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz mehr. Dieser verlängert sich jedoch über den benannten Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat. In der Reisestornoversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise, nicht jedoch vor Zahlung der Versicherungsprämie, und endet mit dem Reiseantritt. In den übrigen Versicherungssparten beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein genanntenzeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zahlung der Versicherungsprämie und nicht vor dem Reiseantritt und endet mit dem im Versicherungsschein benannten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. Rücktrittsrecht Nähere Informationen über das Rücktrittsrecht, dessen Ausübung und die mit einem Rücktritt verbundenen Rechtsfolgen sind dem gesonderten Informationsblatt "Belehrung über das Rücktrittsrecht und die Rechtsfolgen des Rücktritts" zu entnehmen. AXA Assistance Produktinformationsblatt Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 3

4 Belehrung über das Rücktrittsrecht und die Rechtsfolgen des Rücktritts I. Belehrung über das Rücktrittsrecht Der Versicherungsnehmer kann unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Es genügt, wenn die jeweilige Erklärung innerhalb der jeweiligen Frist abgesendet wird. Die Rücktrittserklärung ist zu richten an: AXA Assistance Deutschland GmbH "Inter Partner Assistance S.A. Dublin" Garmischer Straße München - Deutschland Fax: + 49 (0) reiseversicherung@axa-assistance.com 1. Rücktrittsrecht nach 5b VersVG Der Versicherungsnehmer kann binnen 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er (i) seine Vertragserklärung dem Versicherer oder seinem Beauftragten persönlich abgegeben hat und keine Kopie seiner Vertragserklärung erhalten hat; (ii) die Versicherungsbedingungen einschließlich die Bestimmungen über die Festsetzung der Prämie, soweit diese nicht im Antrag bestimmt ist, und über vorgesehene Änderungen der Prämie nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung erhalten hat oder (iii) die in den 252, 253 und 255 VAG 2016 und, sofern die durch einen Versicherungsvermittler in der Form Versicherungsagent erfolgte, die in den 137f Abs. 7 bis 8 und 137g GewO 1994 unter Beachtung des 137H GewO 1994 vorgesehenen Mitteilungen nicht erhalten hat. Die Frist zu diesem Rücktritt beginnt erst zu laufen, wenn die in Punkt (iii) angeführten Mitteilungspflichten erfüllt worden sind, dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind und er über sein Rücktrittsrecht belehrt worden ist. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins einschließlich einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Die Erklärung des Rücktritts bedarf zu ihrer Wirksamkeit der geschriebenen Form. Das Rücktrittsrecht gilt nicht, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. Versicherungsschein und die Versicherungsbedingungen einschließlich der Bestimmungen über die Prämienfestsetzung oder änderung, die in den 252, 253 und 255 VAG 2016 sowie in den 137f Abs 7 und 8 und 137g in Verbindung mit 137h GewO 1994 vorgesehenen Informationen und eine Belehrung über das Rücktrittsrecht zugegangen sind. Das Rücktrittsrecht erlischt spätestens einen Monat nach dem Zugang des Versicherungsscheins und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht. Das Rücktrittsrecht steht dem Versicherungsnehmer nicht zu, wenn die Vertragslaufzeit weniger als 6 Monate beträgt. 3. Rücktrittsrecht nach 8 FernFinG Wurde der Vertrag im Wege des Fernabsatzes (d.h. über Internet, ) abgeschlossen, kann der Versicherungsnehmer vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung zurücktreten. Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Die Frist ist jedenfalls gewahrt, wenn der Rücktritt schriftlich oder auf einem anderen, dem Empfänger zur Verfügung stehenden und zugänglichen dauerhaften Datenträger erklärt und diese Erklärung vor dem Ablauf der Frist abgesendet wird. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Hat der Versicherungsnehmer die Vertragsbedingungen und Vertriebsinformationen erst nach Vertragsabschluss erhalten, beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Erhalt aller dieser Bedingungen und Informationen. II. Belehrung über die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Versicherungsvertrag Übt der Versicherungsnehmer sein Widerrufsrecht aus, ist der Versicherungsvertrag mit Zugang der Rücktrittserklärung beendet. Damit endet auch der Versicherungsschutz. Im Falle eines Rücktritts wird die geleistete Prämie vollständig zurückerstattet, sofern keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. 2. Rücktrittsrecht nach 5c VersVG Der Versicherungsnehmer kann vom Vertrag oder seiner Vertragserklärung ohne Angabe von Gründen binnen 14 Tagen in geschriebener Form zurücktreten. Die Frist zur Ausübung des Rücktrittsrechts beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem Versicherungsnehmer der AXA Assistance Produktinformationsblatt Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 4

5 AXA Assistance; Hinweise zum Versicherungsvertrag Tarif Einzelreisekomplettschutz Versicherer Inter Partner Assistance S.A Mary Street, Dublin 1, Irland, Register-Nr Eine Niederlassung von Inter Partner Assistance S.A., Avenue Louise 166 bte 1, 1050 Brüssel, Belgien Der Versicherer ist im Bereich Reiseversicherung tätig. Folgender Assistance-Service-Erbringer wurde vom Versicherer beauftragt: AXA Assistance Mary Street, Dublin 1, Irland Dieser beauftragt für Österreich AXA Assistance Deutschland GmbH und Inter Partner Assistance Service GmbH. Folgende Telefonnummer ist für Hilfe in Notfällen und für Schadenmeldungen eingerichtet: Tel. +43 (0) Die Schadenregulierungsabteilung ist zu den Kernzeiten wie folgt erreichbar: Montag bis Freitag von 9:00 bis 17:00 Uhr oder per sowie unter folgender Anschrift: Inter Partner Assistance Service GmbH Inter Partner Assistance S.A. Dublin Große Scharrnstraße Frankfurt (Oder) - Deutschland Auch außerhalb der Kernzeiten werden Anfragen entgegengenommen und zur Bearbeitung an die Schadenregulierungsabteilung weitergeleitet. Geltungsbereich Falls Tarif Europa gewählt wurde: Versicherungsschutz besteht für folgende Länder: Ägypten, Albanien, Amtsbezirk Guernsey, Amtsbezirk Jersey, Andorra, Azoren, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Irland, Island, Isle of Man, Italien, Kanalinseln, Kanarische Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Madeira, Malta, ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien, Moldawien, Monaco, Niederlande, Norwegen, Österreich (mit Ausnahme der Reisekrankenversicherung inkl. Medizinischer Assistance, für die in Österreich kein Versicherungsschutz besteht), Polen, Portugal, Rumänien, Russland westlich des Urals, San Marino, Schweden, Schweiz, Serbien und Montenegro, Slowakische Republik, Slowenien, Spanien, Spitzbergen, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich (England, Schottland, Wales und Nordirland), Weißrussland und Zypern; Falls Tarif Weltweit gewählt wurde: Versicherungsschutz besteht weltweit, mit Ausnahme der Reisekrankenversicherung inkl. Medizinischer Assistance, für die in Österreich kein Versicherungsschutz besteht. Der Tarif ist nicht abzuschließen, wenn die versicherte Person nur einen Transitaufenthalt in den USA oder Kanada hat. Als Transit im Sinne dieser Versicherungsbedingungen gelten Aufenthalte ohne Übernachtung. Vertragssprache Die Vertragsbedingungen und Informationen teilen wir in deutscher Sprache mit. Während der Laufzeit des Vertrages erfolgt die Kommunikation ausnahmslos in deutscher Sprache. Verfahren bei Beschwerden Im Falle einer Beschwerde ist AXA Assistance unter: AXA Assistance Deutschland GmbH Inter Partner Assistance S.A. Dublin Garmischer Straße München - Deutschland Tel: +43 (0) Fax: +49 (0) reiseversicherung@axa-assistance.com zu kontaktieren. Bei Kontaktaufnahme wird die versicherte Person gebeten, den Namen, die Telefonnummer zur Erreichbarkeit, die Versicherungsnummer und/oder die Schadenfallnummer, sowie die Gründe für die Beschwerde zu nennen. Wenn die endgültige Entscheidung der versicherten Person mitgeteilt wurde und diese damit unzufrieden ist, kann der Fall an den Financial Services Ombudsman (FSO) in Irland weitergeleitet werden. Der FSO ist eine unabhängige Einrichtung, die im Schlichtungsverfahren Beschwerden über allgemeine Versicherungsprodukte bearbeitet. Der FSO wird bei Beschwerden erst dann tätig, wenn der Versicherer eine schriftliche Bestätigung ausgestellt hat, dass das interne Beschwerdeverfahren ausgeschöpft wurde. Der Ombudsmann kann wie folgt kontaktiert werden: Financial Services Ombudsman Bureau 3rd Floor, Lincoln House, Lincoln Place, Dublin 2, Irland Tel.: , Fax: enquiries@financialombudsman.ie Internet: Eine Weiterleitung an den FSO beeinträchtigt in keiner Weise das Recht der versicherten Person, gerichtliche Schritte gegen den Versicherer einzuleiten. Aufsichtsbehörde Die für den Versicherer zuständige Aufsichtsbehörde ist die Central Bank of Ireland, die wie folgt erreichbar ist: Insurance Supervision Division Central Bank of Ireland PO Box Spencer Dock Dublin 1Tel: Fax: insurance@centralbank.ie AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 5

6 ALLGEMEINER TEIL DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN (AVB) 1 Versicherte Personen / Versicherungsnehmer 1.1 Versicherte Personen sind die im Versicherungsschein namentlich genannten Personen, sofern die Versicherungsprämie gezahlt wurde. Versicherungsnehmer ist der Vertragspartner des Versicherers. 1.2 Die versicherten Personen müssen ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben. 2 Versicherte Reise / Geltungsbereich 2.1 Der Versicherungsschutz besteht für die versicherte, private oder geschäftliche Reise im Geltungsbereich des gewählten Tarifs und umfasst maximal die ersten 365 aufeinanderfolgenden Tage der Reise. Der An- und Abreisetag gelten jeweils als ein Tag. Ab dem 366. Tag der Reise besteht kein Versicherungsschutz mehr. Reisen in Österreich sind versichert, sofern die Entfernung zwischen dem Wohnsitz bzw. der Arbeitsstätte der versicherten Person und dem Zielort mehr als 50 km beträgt. Der Versicherungsschutz besteht nur für die eine Reise, die bei Abschluss der Versicherung angegeben wurde. Wege und Fahrten von und zur Arbeitsstätte der versicherten Person gelten nicht als Reise. 2.2 Als eine Reise gelten alle Reisebausteine und einzelne Reiseleistungen, die zeitlich und örtlich aufeinander abgestimmt genutzt werden. Die Reise wird mit Inanspruchnahme der ersten (Teil-)Leistung insgesamt angetreten und endet mit der Nutzung der letzten (Teil-) Leistung. 2.3 Der maximale Reisepreis pro Reise darf für alle daran teilnehmenden versicherten Personen zusammen nicht übersteigen. Der maximal versicherbare Reisepreis pro Reise für alle daran teilnehmenden versicherten Personen zusammen beträgt Bei einem Reisepreis über liegt für die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung eine Unterversicherung vor. In diesem Fall erhalten die versicherten Personen nur eine anteilige Entschädigung. Der Versicherer haftet nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. 2.4 In der Reisestorno- und Reiseabbruchversicherung besteht Versicherungsschutz nur, wenn die Versicherung innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Reisebuchung abgeschlossen wurde. Liegen zwischen Reisebuchung und Reiseantritt weniger als 14 Tage, besteht für die Reise Versicherungsschutz nur, wenn der Versicherungsvertrag innerhalb von 5 Tagen nach dem Tag der Reisebuchung abgeschlossen wurde. 3 Prämie: Zahlung und Folgen verspäteter Zahlung Die Höhe der zu zahlenden Prämie ist dem Versicherungsschein zu entnehmen. Die einmalige Prämie enthält die Versicherungssteuer und ist sofort nach Abschluss des Versicherungsvertrages fällig. Im Einzel- bzw. im Paartarif beträgt das Mindestalter aller versicherten Personen 18 Jahre. Im Familientarif muss mindestens eine der versicherten Personen das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben. Der Versicherungsschutz für mitversicherte Kinder erlischt mit Vollendung des 21. Lebensjahres. Es ist ein eigener Versicherungsvertrag abzuschließen. Die Prämie ist einmalig bei Erhalt des Versicherungsscheines zu bezahlen. Zahlt der Versicherungsnehmer die Prämie nicht oder nicht innerhalb von 14 Tagen nach dem Abschluss des Versicherungsvertrags und nach Aufforderung zur Prämienzahlung, so ist der Versicherer, solange die Zahlung nicht bewirkt ist, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Es gilt als Rücktritt, wenn der Anspruch auf die Prämie nicht innerhalb von 3 Monaten vom Fälligkeitstag an gerichtlich geltend gemacht wird.. Ist die Prämie zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalles und nach Ablauf der Frist von 14 Tagen noch nicht bezahlt, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, es sei denn, dass der Versicherungsnehmer an der rechtzeitigen Zahlung der Prämie ohne sein Verschulden verhindert war. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Versicherer. Tarifarten Der Einzeltarif ist für die im Versicherungsschein genannte Person gültig. Der Paartarif ist für die zwei im Versicherungsschein genannten Personen gültig, unabhängig von ihrem Verwandtschaftsverhältnis und einem gemeinsamen Wohnsitz. Der Reisepreis ist der Gesamtreisepreis des Paares. Der Familientarif ist für maximal zwei im Versicherungsschein genannte Erwachsene unabhängig von ihrem Verwandtschaftsverhältnis und einem gemeinsamen Wohnsitz und mindestens ein mitreisendes unterhaltsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gültig. Es sind bis zu acht eigene unterhaltsberechtigte Kinder (unabhängig von einem gemeinsamen Wohnsitz) versicherbar, ansonsten sind bis zu sechs Kinder versicherbar. Alle versicherten Personen (maximal 9) sind im Versicherungsschein zu benennen. Der Reisepreis ist der Gesamtpreis der Familie. 4 Beginn und Ende des Versicherungsschutzes 4.1 In der Reisestornoversicherung beginnt der Versicherungsschutz mit dem Abschluss des Versicherungsvertrages für die gebuchte Reise, nicht jedoch vor Zahlung der Versicherungsprämie, und endet mit dem Reiseantritt. 4.2 In den übrigen Versicherungssparten beginnt der Versicherungsschutz mit dem vereinbarten und im Versicherungsschein genannten Datum (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Zahlung der Versicherungsprämie und nicht vor dem Reiseantritt und endet mit dem im Versicherungsschein benannten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Beendigung der versicherten Reise. 4.3 Der Versicherungsschutz besteht für die versicherte Reise, maximal für die ersten 365 aufeinanderfolgenden Tage der Reise. Ab dem 366. aufeinanderfolgenden Tag der Reise besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz mehr. Dieser verlängert sich jedoch über den benannten AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 6

7 Zeitpunkt hinaus, wenn sich die planmäßige Beendigung der Reise aus Gründen verzögert, die die versicherte Person nicht zu vertreten hat: ist die Rückreise bis zum vereinbarten Zeitpunkt aus medizinischen Gründen nicht möglich, verlängert sich die Leistungspflicht für entschädigungspflichtige Versicherungsfälle über den vereinbarten Zeitpunkt hinaus, bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit. Andernfalls endet der Versicherungsschutz nach den ersten 365 aufeinanderfolgenden Tagen der Reise. 4.4 Widerspricht die versicherte Person nach der Wiederherstellung der Transportfähigkeit einem medizinisch sinnvollen und vertretbaren Rücktransport zum Wohnort oder zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort, endet die Leistungspflicht des Versicherers an dem Tag des Widerspruchs durch die versicherte Person. 5 Vertragslaufzeit Die Laufzeit ist abhängig vom gewählten Tarif und endet spätestens mit Beendigung der versicherten Reise. 6 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfolgen Nähere Informationen über das Rücktrittsrecht, dessen Ausübung und die mit einem Rücktritt verbundenen Rechtsfolgen sind dem gesonderten Informationsblatt "Belehrung über das Rücktrittsrecht und die Rechtsfolgen des Rücktritts" zu entnehmen. 7 Ausschlüsse Nicht versichert sind die Gefahren: 7.1 des Krieges, Bürgerkrieges oder kriegsähnlicher Ereignisse und solche, die sich unabhängig vom Kriegszustand aus der feindlichen Verwendung von Kriegswerkzeugen sowie aus dem Vorhandensein von Kriegswerkzeugen als Folge einer dieser Gefahren ergeben; 7.2 von terroristischen oder politischen Gewalthandlungen, unabhängig von der Anzahl der daran beteiligten Personen, Aufruhr und sonstigen bürgerlichen Unruhen; 7.3 von Schäden infolge von Streik oder sonstigen Arbeitskampfmaßnahmen; 7.4 von Schäden in Gebieten, für welche das Österreichische Außenministerium eine Reisewarnung ausgesprochen hat; 7.5 der Beschlagnahme, Entziehung oder sonstiger Eingriffe von hoher Hand; 7.6 aus der Verwendung von chemischen, biologischen, biochemischen Substanzen oder elektromagnetischen Wellen mit gemeingefährlicher Wirkung, und zwar ohne Rücksicht auf sonstige mitwirkende Ursachen; 7.7 der Kernenergie oder sonstiger ionisierender Strahlung; 7.8 von Pandemien; 7.9 von Schäden in Verbindung mit Expeditionen; 7.10 von Schäden infolge von Elementarereignissen; 7.11 von Schäden infolge von Naturkatstrophen, wie z.b. Regen, Wind, Nebel, Gewitter, Schnee, Graupelschauer, Hurrikan, Zyklon, Tornado, Tropensturm, oder Tsunami; 7.12 von Schäden, die durch die versicherte Person durch oder während der vorsätzlichen Ausführung einer Straftat oder des vorsätzlichen Versuchs einer Straftat verursacht werden; 7.13 bei der Ausübung von Risiko- und Extremsportarten und Motorsportrennen, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; 7.14 durch versuchten Suizid und dessen Folgen, sowie durch vollendeten Suizid; 7.15 von Schäden, die aufgrund eines ungültigen Passes oder fehlenden Visums entstehen. Ausgeschlossen ist die Erstattung von Behandlungskosten, die aufgrund einer Behandlung oder Untersuchung anfallen, wenn der behandelnde Arzt oder Zahnarzt Angehöriger der versicherten Person oder einer der mitreisenden Personen ist. Die Versicherungsleistung ist bei Attesten von Angehörigen der versicherten Person oder einer der mitreisenden Personen ausgeschlossen. 8 Begrenzung der Leistungen Ergeben sich aus einem Versicherungsfall theoretisch gleichartige Ansprüche aus mehreren der in den Bedingungen genannten Versicherungsleistungen, so wird die Leistung maximal in der Höhe der höchsten Leistung erbracht. Die Versicherungsleistungen addieren sich nicht. 9 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles Die versicherte Person ist verpflichtet: 9.1 den Schaden möglichst gering zu halten und unnötige Kosten zu vermeiden; 9.2 den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen, insbesondere: - das Schadenereignis und den Schadenumfang darzulegen, - dem Versicherer jede zumutbare Untersuchung über Ursache und Höhe seiner Leistungspflicht zu gestatten, - jede sachdienliche Auskunft wahrheitsgemäß zu erteilen, - Originalbelege einzureichen und - die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, soweit die Kenntnis der Daten für die Beurteilung der Leistungspflicht erforderlich ist. Kann der Versicherer die Höhe und den Umfang der Leistungspflicht nicht feststellen, weil die versicherte Person die Entbindung von der Schweigepflicht nicht erteilt und dem Versicherer auch nicht auf andere Weise eine Leistungsprüfung ermöglicht, so wird die Versicherungsleistung nicht fällig. 10 Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen 10.1 Verletzt die versicherte Person eine der genannten Obliegenheiten vorsätzlich oder grob fahrlässig, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherer bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluss gehabt hat. 11 Subsidiarität der Leistungen Die vorliegenden Versicherungen gelten subsidiär, d.h., Voraussetzung für die Erbringung einer Leistung ist, dass ein Dritter (z.b. ein anderer Versicherer oder staatlicher Leistungsträger): - nicht zur Leistung verpflichtet ist oder - seine Leistungspflicht bestreitet oder - seine Leistung erbracht, diese aber zur Begleichung der Kosten nicht ausgereicht hat. Ein Anspruch aus dieser Versicherung besteht somit nicht, soweit die versicherte Person Ersatz aus einem AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 7

8 konkurrierenden, anderen, eigenen oder fremden, vor oder nach Abschluss dieses Vertrages geschlossenen Versicherungsvertrag beanspruchen kann. Dies gilt auch dann, wenn diese Verträge ihrerseits eine Subsidiaritätsklausel enthalten sollten. Im Hinblick auf diese Versicherungsverträge gilt die vorliegende Versicherung als die speziellere Versicherung. Die versicherte Person hat alles ihr Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um dazu beizutragen, dass die Ansprüche gegen andere Versicherer verfolgt werden können. Die Vorschriften über den gesetzlichen Forderungsübergang bleiben unberührt. 12 Zahlung der Entschädigung Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, Originalbelege und/oder Originalrechnungen vorzulegen. Ohne Vorlage obiger Belege kann der Versicherungsfall nicht reguliert werden. Ist die Leistungspflicht des Versicherers dem Grunde und der Höhe nach festgestellt (nach Vorlage obiger Belege), wird die Entschädigung innerhalb von zwei Wochen ausgezahlt. Kosten und Aufwendungen in fremder Währung werden in Euro erstattet. Dabei wird der Wechselkurs des Tages zugrunde gelegt, an dem die Kosten gezahlt wurden. 13 Verjährung Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit der Leistung. Steht der Anspruch einem Dritten zu so beginnt die Verjährung zu laufen, sobald diesem sein Recht auf die Leistung des Versicherers bekannt geworden ist. Ist dem Dritten dieses Recht nicht bekannt geworden, so verjähren seine Ansprüche nach 10 Jahren. 14 Anwendbares Recht Auf das Versicherungsverhältnis findet das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der Verweisungsnormen des österreichischen internationalen Privatrechts Anwendung. 15 Willenserklärungen Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers bedürfen der geschriebenen Form. Der geschriebenen Form wird durch einen Text, aus dem die Person des Erklärenden hervorgeht (z.b. Brief, Fax, ) Genüge getan. Ausgenommen sind Erklärungen und andere Informationen, welche aufgrund gesetzlicher Vorschrift der Schriftform (mit Unterschrift) bedürfen. Bloß mündlich abgegebene Anzeigen und Willenserklärungen des Versicherungsnehmers und des Versicherers sind unwirksam. Anzeigen und Willenserklärungen sind zu richten an: AXA Assistance Deutschland GmbH Inter Partner Assistance S.A. Dublin Garmischer Straße München - Deutschland Fax: +49 (0) reiseversicherung@axa-assistance.com Die Assistance ist von dem Versicherer zur Entgegennahme und zur Abgabe von Anzeigen und Willenserklärungen bevollmächtigt. 16 Definitionen Alle Begriffe oder Ausdrücke, denen eine konkrete Bedeutung zugewiesen wurde, haben im gesamten Text dieser Versicherungsbedingungen die gleiche Bedeutung. Für eine leichtere Lesbarkeit wurden die Definitionen fett und kursiv gedruckt. Abbruch der Reise / Reiseabbruch Eine Reise gilt als abgebrochen, wenn die versicherte Person den Aufenthalt am Zielort endgültig beendet und nach Hause zurückreist. Angehörige Als Angehörige gelten der Ehe- bzw. Lebenspartner, der Lebensgefährte einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, Kinder, Eltern, Adoptivkinder, Adoptiveltern, Pflegekinder, Pflegeeltern, Stiefkinder, Stiefeltern, Großeltern, Geschwister, Enkel, Tanten, Onkel, Nichten, Neffen, Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person. Antritt der Reise / Reiseantritt Im Rahmen der Reisestornoversicherung gilt die Reise mit der Inanspruchnahme der ersten gebuchten Reiseleistung als angetreten. Als Antritt der Reise gilt in der Reisestornoversicherung im Einzelnen: - bei einer Flug-Reise: der Check-in (bzw. der Vorabend- Check-in mit der Sicherheitskontrolle des Reisenden am Reisetag); - bei einer Schiffs-Reise: das Einchecken auf dem Schiff; - bei einer Bus-Reise: das Einsteigen in den Bus; - bei einer Bahn-Reise: das Einsteigen in den Zug; - bei einer Auto-Reise: die Übernahme eines Mietwagens oder eines Wohnmobils, bei Anreise mit dem eigenen PKW der Antritt der ersten gebuchten Reiseleistung, z.b. die Übernahme der gebuchten Ferienwohnung. Ist eine Transfer-Leistung (z.b. rail & fly) fester Bestandteil der Gesamtreise, beginnt die Reise mit dem Antritt des Transfers (Einstieg in das Transfer-Verkehrsmittel, z.b. Bahn). In allen übrigen Reiseversicherungen ist die Reise mit dem Verlassen der Wohnung angetreten. Arzt Ein qualifiziertes, eingetragenes und praktizierendes Mitglied der medizinischen Berufsgruppe. Ausland Als Ausland gelten alle Länder außerhalb von Österreich und außerhalb des Landes, in dem die versicherte Person ihrer ständigen Berufsausübung nachgeht. Auslandsreise Eine Auslandsreise ist eine Reise ins Ausland. Betreuungspersonen Betreuungspersonen sind diejenigen, die mitreisende oder nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige der versicherten Person betreuen (z.b. Aupair). Elementarereignisse Elementarereignisse sind: Explosion, Sturm, Hagel, Blitzschlag, Hochwasser, Überschwemmung, Lawinen, Vulkanausbruch, Erdbeben, Erdrutsch. Gemeinsame Reise AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 8

9 Eine solche liegt vor, wenn die versicherten Personen die Reise gemeinsam antreten entsprechend der obigen Definition Reiseantritt. Hinreise Hinreise ist die Reise zum Urlaubsort. Eine Hinreise endet mit der Ankunft am Urlaubsort. Kontrolluntersuchungen Kontrolluntersuchungen sind regelmäßig durchgeführte medizinische Untersuchungen, die durchgeführt werden, um den Gesundheitszustand des Patienten festzustellen (z.b. Messung des Blutzuckerspiegels bei Diabeteserkrankung). Sie werden nicht aufgrund eines konkreten Anlasses durchgeführt und dienen nicht der Behandlung. Medizinisch notwendig / Medizinisch notwendige Heilbehandlung 1. Behandlungen und diagnostische Verfahren sind nur versichert, wenn sie einen diagnostischen, kurativen und / oder palliativen Zweck haben, medizinisch notwendig und angemessen sind. Sie müssen von einem gesetzlich zugelassenen Arzt, Zahnarzt oder anderen Therapeuten erbracht werden. Ansprüche / Kosten werden nur bezahlt / erstattet, wenn die medizinische Diagnose und / oder die verschriebene Behandlung mit allgemein akzeptierten medizinischen Verfahren übereinstimmt. Nicht medizinisch notwendig sind insbesondere Behandlungen, die die versicherte Person gegen ärztlichen Rat vornehmen lässt. 2. Medizinische Leistungen oder Versorgungen werden nur dann als medizinisch notwendig und angemessen erachtet, wenn: a) sie erforderlich sind, um den Zustand, die Erkrankung oder Verletzung eines Patienten zu diagnostizieren oder zu behandeln, b) die Beschwerden, die Diagnose und Behandlung mit der zugrunde liegenden Erkrankung übereinstimmen, c) sie die angemessenste Art und Stufe der medizinischen Versorgung darstellen und d) sie nur über einen angemessenen Behandlungszeitraum hinweg erbracht werden. Objekte Objekte sind Ferienwohnungen, Wohnmobile, Mietwagen, Hausboote, gecharterte Yachten sowie Autoreisezüge und Fähren. Diese werden mitversichert, wenn sie im Gesamtreisepreis berücksichtigt wurden. Öffentliche Verkehrsmittel Öffentliche Verkehrsmittel sind alle für die öffentliche Personenbeförderung zugelassenen Luft-, Land- oder Wasserfahrzeuge. Nicht als öffentliche Verkehrsmittel gelten Transportmittel, die im Rahmen von Rundfahrten / Rundflügen verkehren, sowie Mietwagen, Taxis und Kreuzfahrtschiffe. Österreichisches Außenministerium Das Österreichisches Außenministerium veröffentlicht umfangreiche Informationen zu allen Staaten der Welt (so z.b. auch Reise- und Sicherheitshinweise bzw. Reisewarnungen). Die Kontaktdaten lauten: Österreichisches Außenministerium, Minoritenplatz 8, 1010 Wien, Tel. +43(0) , Fax 43(0) ; Pandemie Eine Pandemie liegt vor, wenn auf weiten Teilen eines Kontinents oder mehrerer Kontinente eine infektiöse Erkrankung ausbricht (z.b. Pest). Reise Jeder Urlaub/Freizeitreise und jede beruflich bedingte Reise (Geschäftsreise), die die versicherte Person während des Versicherungszeitraums unternimmt. Reiseleistungen Als Reiseleistungen gelten beispielsweise die Buchung eines Fluges, einer Schiffs-, Bus- oder Bahnfahrt, eines Bustransfers oder eines sonstigen Transportes zum Urlaubsort oder zurück bzw. vor Ort die Buchung eines Hotelzimmers, einer Ferienwohnung, eines Wohnmobils, eines Hausbootes oder das Chartern einer Yacht. Risikopersonen Risikopersonen sind: - die Angehörigen der versicherten Person; - Betreuungspersonen; - die Mitreisenden sowie deren Angehörige und Betreuungspersonen, sofern nicht mehr als vier Personen und ggf. zwei weitere mitreisende minderjährige Kinder eine gemeinsame Reise gebucht haben. Mitreisende Angehörige gelten immer als Risikopersonen. Sehverlust Totaler und unwiederbringlicher Verlust der Sehkraft an einem oder beiden Augen. Dieser Verlust liegt vor, wenn die verbleibende Sehkraft mit Sehhilfe maximal 3/60 auf der Snellen-Skala beträgt. Selbstbehalt Der Selbstbehalt ist eine Eigenbeteiligung (Zuzahlung), die bei Inanspruchnahme der Versicherung durch die versicherte Person bei jedem versicherten Schaden anfällt, sofern diese vereinbart ist. Umbuchungsgebühren Unter Umbuchungsgebühren fallen die Gebühren, die ein Veranstalter der versicherten Person in Rechnung stellt, weil sie beim selben Veranstalter ihre Reise hinsichtlich des Reiseziels bzw. des Reisetermins umgebucht hat. Unerwartete Erkrankung Eine Erkrankung gilt als unerwartet, wenn sie nach Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag nach Buchung der Reise erstmals auftritt und die konkreten Krankheitssymptome dem Reiseantritt entgegenstehen. Verschlechterungen bereits bestehender Erkrankungen gelten dann als unerwartet, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise keine Behandlung erfolgte; ausgenommen hiervon sind Kontrolluntersuchungen. Unfall Ein Unfall liegt vor: a) wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet; AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 9

10 b) wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung ein Gelenk verrenkt oder Muskeln, Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden; c) bei Gesundheitsschäden aufgrund rechtmäßiger Verteidigung oder bei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen. Unverzüglich Ohne unnötigen Aufschub Zögern. Urlaubsort Als Urlaubsort gelten alle Orte einer Reise, an welchen ein Aufenthalt gebucht und versichert wurde. Sie sind als politische Gemeinde einschließlich eines Umkreises von 50 km zu verstehen. Davon umfasst sind alle Verbindungsstrecken zwischen den Urlaubsorten und zurück zum Heimatort. Verlust von Extremitäten Verlust durch bleibende Abtrennung einer ganzen Hand am oder oberhalb des Handgelenks oder der Verlust durch die bleibende Abtrennung eines ganzen Fußes am oder oberhalb des Fußgelenks. Vollinvalidität Eine Beeinträchtigung, die seit dem Unfallereignis mindestens 12 aufeinanderfolgende Monate angehalten hat und die versicherte Person nach Auffassung eines unabhängigen Arztes daran hindert, für den Rest des Lebens einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wertgegenstände Wertgegenstände umfassen Schmuck, Gold, Silber, Edelmetall-, Edelstein- oder Halbedelsteinartikel, Uhren, Pelze, Lederwaren, Kameras, Camcorder, Foto-, Audio-, Video-, Fernseh- und Telekommunikationsausrüstung (einschließlich Zubehör), Teleskope, Feldstecher, tragbare DVD- sowie MP3- und MP4-Player. 17 Nutzung persönlicher Daten Durch die Nutzung dieser Leistungen stimmen Sie zu, dass wir: a) Informationen über Sie und Ihre Leistungen, einschließlich Informationen bezüglich Ihres medizinischen Status und Ihres Gesundheitszustands an Unternehmen innerhalb der AXA Assistance Group weltweit, gegenüber unseren Partnern, Dienstleistern und Vertretern offenlegen und nutzen, um Ihre Leistungen zu verwalten und zu erbringen, um Ihre entsprechenden Zahlungen zu verarbeiten und zu sammeln und zur Betrugsbekämpfung zu nutzen; b) alle oben angegebenen Tätigkeiten innerhalb und außerhalb der Europäischen Union (EU) durchführen. Dies umfasst die Verarbeitung Ihrer Daten in Ländern, in denen die Datenschutzgesetze nicht so umfassend sind, wie in der EU. Allerdings treffen wir geeignete Maßnahmen, um denselben (oder einen gleichwertigen) Schutz Ihrer Daten in anderen Ländern zu gewährleisten, wie er in der EU besteht; und c) hören Ihre Anrufe mit, die sich auf die Versicherungsdeckung beziehen, und/oder zeichnen diese auf, um einen durchgängigen Geschäftsbetrieb und die Einhaltung der Service-Standards zu gewährleisten. Wir nutzen fortschrittliche Technologien und klar definierte Prozesse, um sicherzustellen, dass Ihre Daten umgehend, exakt, vollständig im Einklang mit den geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden. Wenn Sie wissen möchten, welche Informationen über Sie bei der AXA Assistance Group hinterlegt sind, schreiben Sie bitte an: Inter Partner Assistance Service GmbH, Große Scharrnstaße 36, D Frankfurt (Oder). (zu Händen des Datenschutzbeauftragten) Für diesen Service können soweit gesetzlich zulässig Gebühren anfallen. Alle Informationen, die sich als falsch erweisen, werden umgehend korrigiert. AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 10

11 BESONDERER TEIL DER VERSICHERUNGSBEDINGUNGEN REISE-ASSISTANCE 1. Leistungen vor und während einer Auslandsreise Vor und während einer Auslandsreise versorgt der Versicherer die versicherte Person auf Anfrage mit Informationen zu: 1.1 aktuellen Visums- und Einreisebestimmungen. Falls die versicherte Person nicht in Besitz eines österreichischen Reisepasses ist, muss der Versicherer sie möglicherweise an eine diplomatische Vertretung des passausstellenden Landes verweisen; 1.2 aktuellen Impfanforderungen und Informationen zu aktuellen Warnungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO); 1.3 Wettervorhersagen für das Ausland; 1.4 besonderen Sprachen, die am Reiseziel gesprochen werden; 1.5 Zeitzonen und Zeitunterschieden; 1.6 Öffnungszeiten der großen Banken sowie Informationen zur Annahme verschiedener Währungen am Zielort. 2. Leistungen während einer Auslandsreise Wenn die versicherte Person während einer Reise im Ausland in eine Notsituation gerät, bietet der Versicherer 24 Stunden täglich Beistand im folgenden Umfang: 2.1 Der Versicherer hilft bei der Besorgung eines Anwalts und / oder Dolmetschers wenn die versicherte Person während der Reise inhaftiert oder mit Haft bedroht wird oder sich mit Behörden auseinander setzen muss. 2.2 Der Versicherer leitet im Bedarfsfall Nachrichten an Angehörige und Freunde in Österreich weiter. 2.3 Falls das Gepäck der versicherten Person während der Reise verloren geht, wird der Versicherer bei der Ortung helfen und die versicherte Person über den jeweiligen aktuellen Stand informieren. 2.4 Falls während der Reise die für die Rückreise erforderlichen Reisedokumente verloren gehen oder gestohlen werden, unterstützt der Versicherer bei der Organisation von Ersatzreisedokumenten. STORNOSCHUTZ- UND REISEABBRUCHVERSICHERUNG Zu beachten ist der Beginn und das Ende des Versicherungsschutzes im Allgemeinen Teil der Versicherungsbedingungen (Ziffer 4). I. Stornoschutzversicherung 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Stornierung der Reise Bei einer Stornierung der Reise ersetzt der Versicherer: die vertraglich geschuldeten Stornokosten aus dem versicherten Reisearrangement, die bei einer unverzüglichen Stornierung der Reise anfallen, bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Versicherungssumme; das bei der Buchung vereinbarte, dem Reisevermittler vertraglich geschuldete und in Rechnung gestellte Vermittlungsentgelt, sofern der Betrag bei der Höhe der vereinbarten Versicherungssumme berücksichtigt wurde. 1.2 Umbuchung der Reise Wird eine Umbuchung anstatt einer Stornierung der Reise vorgenommen, ersetzt der Versicherer die entstehenden Umbuchungsgebühren bis zum ursprünglichen Reisepreis, jedoch höchstens die Kosten, die für eine Stornierung angefallen wären. Voraussetzung hierfür ist, dass die versicherte Person im Fall einer Reisestornierung gemäß 1.1 Anspruch auf Versicherungsleistung gehabt hätte. 1.3 Verspäteter Reiseantritt / Verpasste Abreise / Verpasster Anschluss Verspäteter Reiseantritt Bei verspätetem Reiseantritt wegen eines unter I.2 genannten Ereignisses, ersetzt der Versicherer die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität sowie die nicht in Anspruch genommenen Reiseleistungen abzüglich der Hinreisekosten. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, maximal jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme Verpasste Abreise / Verpasster Anschluss Versäumt die versicherte Person es aufgrund von Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mehr als 2 Stunden, rechtzeitig am Abreise- oder Weiterreisepunkt anzukommen und verpasst dadurch ihr versichertes Verkehrsmittel, ersetzt der Versicherer die Mehrkosten der Hinreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, maximal jedoch bis zu pro Versicherungsfall Verspäteter Antritt bei Hinreise Zusätzlich leistet der Versicherer pro versicherter Person bis zu 50 für jeden Zeitraum von 4 Stunden (bis maximal 200) für notwendige und angemessene Aufwendungen (Unterkunft, Restaurantbesuche und Erfrischungen), wenn sich der Start des von der versicherten Person gebuchten öffentlichen Verkehrsmittels verspätet. 1.4 Einzelzimmerzuschlag Wenn eine versicherte Person, die zusammen mit einer anderen versicherten Person ein Doppelzimmer gebucht hat, aus einem der in I.2 genannten Gründe die Reise stornieren muss, erstattet der Versicherer der reisenden versicherten Person die Kosten für den Einzelzimmerzuschlag bzw. die anteiligen Kosten für das Doppelzimmer, die bei einer Komplettstornierung angefallen wären. Der Versicherer leistet höchstens bis zur Höhe der Stornokosten, die bei unverzüglicher Stornierung der Reise anfallen. 1.5 Verweigerung des Boardings bei Überbuchung Der Versicherer erstattet je versicherter Person bis zu 200 für Kosten, die für Restaurantbesuche und Erfrischungen zwischen der ursprünglich geplanten und der tatsächlichen Abflugzeit entstehen, wenn die versicherte Person innerhalb der bekannt gegebenen Check-in-Zeiten für einen bestätigten geplanten Flug eingecheckt oder dies versucht hat und ihr aufgrund von Überbuchung das Boarding verweigert wird. 2. Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Im Fall von Reisestorno besteht Versicherungsschutz, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person oder eine AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 11

12 Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: a) Tod; b) schwere Unfallverletzung; c) schwere unerwartete Erkrankung; d) Impfunverträglichkeit; e) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; f) Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich ist oder nicht zumutbar ist; g) Schaden am Wohneigentum durch Feuer, Elementarereignisse, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist und über liegt oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist; der Wasserrohrbruch muss innerhalb von sieben Tagen vor dem Abreisetermin eingetreten sein; h) Verlust des Arbeitsplatzes der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson aufgrund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber; i) Unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitsgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses durch die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson mit jeweils damit verbundener Urlaubssperre; j) Unerwarteter Termin zur Spende von Organen oder Geweben im Rahmen des Transplantationsgesetzes; k) Unerwartete konjunkturbedingte Kurzarbeit, sofern das monatliche Bruttoarbeitsentgelt sich für mindestens drei aufeinanderfolgende Monate um mindestens 35% verringert; l) Zwangsquarantäne oder eine unerwartete gerichtliche Ladung, sofern das zuständige Gericht einer Verschiebung des Termins aufgrund der gebuchten Reise nicht zustimmt; m) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung an einer Schule oder Universität, wenn die versicherte Reise vor dem Termin der nicht bestandenen Prüfung gebucht wurde und der Wiederholungstermin unerwartet in die versicherte Reisezeit oder bis zu 14 Tage nach Beendigung der Reise stattfinden soll. Voraussetzung ist, dass die Wiederholung der Prüfung notwendig ist, damit eine Verlängerung der Schul- oder Studienzeit vermieden bzw. der Schul- oder Studienabschluss erreicht wird; n) Unerwarteter Beginn des Freiwilligen Sozialjahres, sofern der Termin nicht verschoben werden kann und die Stornogebühren nicht von einem anderen Kostenträger übernommen werden. 3. Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht: 3.1 für Risiken, die in Ziffer 7 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen (AVB) genannt werden; 3.2 für Ereignisse, mit denen bei Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Buchung der Reise zu rechnen war; darunter fallen insbesondere Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise eine Behandlung erfolgte; ausgenommen davon sind Kontrolluntersuchungen; 3.3 sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist; 3.4 für Vermittlungsentgelte, die dem Reisevermittler erst infolge der Stornierung der Reise geschuldet werden, wie z.b. Bearbeitungsgebühren für eine Reisestornierung; 3.5 bei Suchterkrankungen. 4. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Die versicherte Person / die Risikoperson ist verpflichtet: 4.1 die Reise unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Verzögern, nach Eintritt des versichertenstornogrundes zu stornieren, um die Stornokosten möglichst gering zu halten; 4.2 dem Versicherer die Buchungsunterlagen und die Stornokosten-Rechnung im Original einzureichen; bei Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts; 4.3 alle unter Ziffer 2 aufgelisteten versicherten Ereignisse nachzuweisen, insbesondere ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten einzureichen, sowie eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen; 4.4 bei Schaden am Wohneigentum geeignete Nachweise (z.b. Polizeiprotokoll) einzureichen; 4.5 bei Verlust des Arbeitsplatzes das Kündigungsschreiben mit Angabe des Kündigungsgrundes vorzulegen; 4.6 bei Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses den Aufhebungsbescheid des Arbeitsamtes und eine Kopie des neuen Arbeitsvertrages als Nachweis für das neue Arbeitsverhältnis sowie eine Bestätigung des neuen Arbeitgebers, dass für die gebuchte Reise kein Urlaub gewährt wird, einzureichen; 4.7 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen; 4.8 eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einzureichen oder der Einholung einer Bestätigung des Arbeitgebers darüber zuzustimmen; 4.9 der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur Durchführung der Reise zuzustimmen, dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten und eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen. 5. Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. 6. Selbstbehalt Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25 je versicherter Person. 7. Versicherungssumme AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 12

13 II. Die Versicherungssumme pro versicherte Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich versicherter Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Ist bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, dann liegt eine Unterversicherung vor. Die versicherte Person erhält nur eine anteilige Entschädigung. Der Versicherer haftet nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Reiseabbruchversicherung 1. Gegenstand der Versicherung 1.1 Vorzeitige, nicht planmäßige Beendigung der Reise Die zusätzlichen Kosten der Rückreise werden entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Buchungsklasse erstattet, sofern die Rückreise mitgebucht und mitversichert worden ist. 1.2 Nicht benutzte Reiseleistungen Die anteiligen Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen werden abzüglich der Rückreisekosten erstattet. 1.3 Unterbrechung der Reise Einmalig werden die Nachreisekosten zum Wiederanschluss an die Reisegruppe erstattet, höchstens jedoch den anteiligen Reisepreis der noch nicht genutzten weiteren Reiseleistung, wenn die versicherte Person einer gebuchten Rundreise aus versichertem Grund vorübergehend nicht folgen kann. 1.4 Verspätete Rückreise Bei verspäteter Rückreise wegen eines unter II.2 genannten Ereignisses ersetzt der Versicherer die Mehrkosten der Rückreise entsprechend der ursprünglich gebuchten Art und Qualität. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Stornokosten, maximal jedoch bis zur Höhe der Versicherungssumme. 1.5 Verspätungen während der Rückreise Versäumt die versicherte Person es aufgrund von Verspätung öffentlicher Verkehrsmittel um mehr als 2 Stunden rechtzeitig am Abreisepunkt anzukommen und verpasst infolgedessen ihr gebuchtes Anschlussverkehrsmittels, erstattet der Versicherer die anfallenden Mehrkosten für die Rückreise. Die Erstattungssumme ist begrenzt auf die ursprünglich gebuchte Art und Qualität, höchstens jedoch pro Versicherungsfall Der Versicherer leistet pro versicherter Person bis zu 50 für jeden Zeitraum von 4 Stunden (bis maximal 200) für Restaurantbesuche und Erfrischungen, wenn sich der Start des von der versicherten Person gebuchten öffentlichen Verkehrsmittels verspätet. 1.6 Zusätzliche Unterkunftskosten Der Versicherer erstattet die zusätzlichen Kosten der Unterkunft der versicherten Person nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung, wenn die versicherte Person oder eine mitreisende Risikoperson aufgrund schwerer Unfallverletzung oder schwerer unerwarteter Erkrankung die Reise nicht planmäßig beenden kann: bis zu pro Versicherungsfall, sofern sich eine mitreisende Risikoperson in stationärer Behandlung befindet; bis zu 750 pro Versicherungsfall, sofern eine ambulante Behandlung der versicherten Person oder einer mitreisenden Risikoperson erfolgt. Die Kosten für den stationären Aufenthalt sind nicht versichert. 1.7 Elementarereignisse am Urlaubsort Kann die versicherte Person aufgrund von Elementarereignissen am Urlaubsort die Reise nicht planmäßig beenden, erstattet der Versicherer die Mehrkosten des verlängerten Aufenthaltes nach Art und Klasse der gebuchten und versicherten Leistung bzw. die Mehrkosten der außerplanmäßigen Rückreise, sofern diese mitgebucht und mitversichert wurde. Die Leistung ist auf insgesamt je Versicherungsfall begrenzt. 2. Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Im Fall von Reiseabbruch besteht Versicherungsschutz, wenn die Durchführung der Weiterreise oder die planmäßige Beendigung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird: a) Tod; b) schwere Unfallverletzung; c) schwere unerwartete Erkrankung; d) Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken; e) Schwangerschaft, sofern die Durchführung der Weiterreise oder die planmäßige Beendigung der Reise infolge dessen nicht möglich oder zumutbar ist; f) Schaden am Wohneigentum durch Feuer, Elementarereignisse, Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der Schaden erheblich ist und über liegt oder sofern die Anwesenheit der versicherten Person zur Aufklärung erforderlich ist. 3. Ausschlüsse Kein Versicherungsschutz besteht: 3.1 für Risiken, die in Ziffer 7 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen (AVB) genannt werden; 3.2 sofern die Krankheit den Umständen nach als eine psychische Reaktion auf einen Terrorakt, innere Unruhen, Kriegsereignisse, ein Flugunglück oder eine Naturkatastrophe oder aufgrund der Befürchtung von Terrorakten, inneren Unruhen, Kriegsereignissen oder Naturkatastrophen aufgetreten ist; 3.3 bei Suchterkrankungen; 3.4 für Ereignisse, mit denen bei Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag zum Zeitpunkt der Buchung der Reise zu rechnen war; darunter fallen insbesondere Erkrankungen, wenn in den letzten sechs Monaten vor Abschluss der Versicherung oder bei bestehendem Versicherungsvertrag vor Buchung der Reise eine Behandlung erfolgte; ausgenommen davon sind Kontrolluntersuchungen. 4. Besondere Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Die versicherte Person / die Risikoperson ist verpflichtet: 4.1 dem Versicherer die Buchungsunterlagen und die Stornokosten-Rechnungen im Original einzureichen; bei Stornierung eines Objekts eine Bestätigung des Vermieters über die Nichtweitervermietbarkeit des Objekts; AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 13

14 4.2 alle unter Ziffer 2 aufgelisteten versicherten Ereignisse nachzuweisen, insbesondere ein ärztliches Attest mit Angabe von Diagnose und Behandlungsdaten einzureichen, sowie eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen; 4.3 bei Schaden am Wohneigentum geeignete Nachweise (z.b. Polizeiprotokoll) einzureichen; 4.6 bei Tod eine Sterbeurkunde vorzulegen; 4.7 das versicherte Ereignis gemäß Ziffer 2 auf Verlangen des Versicherers nachzuweisen und der Einholung eines fachärztlichen Attestes durch den Versicherer über die Art und Schwere der Krankheit sowie die Unzumutbarkeit zur Durchführung der Reise zuzustimmen, dem Arzt die notwendige Untersuchung zu gestatten und eine ärztliche Schweigepflichtentbindung zu erteilen. 5. Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Die Rechtsfolgen bei der Verletzung von Obliegenheiten ergeben sich aus Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. 6. Selbstbehalt Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 20% des erstattungsfähigen Schadens, mindestens jedoch 25 je versicherter Person. 7. Versicherungssumme Die Versicherungssumme pro versicherte Reise muss dem vollen vereinbarten Reisepreis einschließlich versicherter Vermittlungsentgelte (Versicherungswert) entsprechen. Ist bei Eintritt des Versicherungsfalls die Versicherungssumme niedriger als der Versicherungswert, dann liegt eine Unterversicherung vor. Die versicherte Person erhält nur eine anteilige Entschädigung. Der Versicherer haftet nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. REISEKRANKENVERSICHERUNG INKL. MEDIZINISCHER ASSISTANCE 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer bietet Versicherungsschutz für akut auftretende Erkrankungen und Unfallfolgen im Ausland, deren Behandlung nach Reiseantritt notwendig wird bis zur vereinbarten Versicherungssumme von maximal Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet, wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbedürftigkeit nicht mehr besteht. Als Versicherungsfall gilt auch der Tod. 1.3 Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus diesen Versicherungsbedingungen, späteren schriftlichen Vereinbarungen, sowie den gesetzlichen Vorschriften der Republik Österreich. 2 Versicherungsumfang Bei einem während der Reise eintretenden Versicherungsfall ersetzt der Versicherer entstehende Aufwendungen für die Heilbehandlung und erbringt gegebenenfalls weitere vereinbarte Leistungen: 2.1 für Arznei-, Verband- und Heilmittel, wenn diese ärztlich verordnet wurden; 2.2 für ärztlich verordnete Hilfsmittel (z.b. Gehhilfen, Miete eines Rollstuhls) und für behandlungsbedingte Hilfsmittel zur Fixierung von Körperteilen (z.b. Gehgips, Liegeschalen, Bandagen) bis 500 je Versicherungsfall, soweit diese erstmals während der Reise aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung erforderlich werden bis maximal 500 je Versicherungsfall; 2.3 für ärztlich verordnete Strahlen-, Licht- und sonstige physikalische Behandlungen; 2.4 für Röntgendiagnostik; 2.5 für von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern, Chirotherapeuten oder Osteopathen verordnete Massagen, medizinische Packungen, Inhalationen und Krankengymnastik; 2.6 für Krankenhausbehandlung, sofern die Behandlung in einer Anstalt erfolgt, die im Aufenthaltsland allgemein als Krankenhaus anerkannt ist, die unter ständiger ärztlicher Leitung steht, über ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügt, nach im Aufenthaltsland wirtschaftlich allgemein anerkannten Methoden arbeitet und Krankengeschichten führt, einschließlich Unterkunft, Verpflegung, Operationen und Transport zur stationären Behandlung bzw. zum Notarzt, sowie Transport zur ambulanten Behandlung zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Der Versicherte hat bei der Auswahl der zur Heilbehandlung zugelassenen Ärzte und Krankenhäuser vorab die Einwilligung des Versicherers einzuholen; 2.7 für die Behandlung von unvorhergesehenen, akut im Ausland auftretenden Schwangerschaftskomplikationen sowie in deren Folge eintretende Fehl- oder Frühgeburten oder unaufschiebbare und medizinisch indizierte Schwangerschaftsabbrüche bis zur 36. Schwangerschaftswoche. Bei einer Frühgeburt bis einschließlich der 36. Schwangerschaftswoche erstattet der Versicherer die im Ausland notwendigen Heilbehandlungen und Unterbringung des neugeborenen Kindes bis ; 2.8 für unmittelbare Kosten der Überführung des Leichnams einer versicherten Person an den letzten ständigen Wohnsitz der versicherten Person. Auf Wunsch der Angehörigen der versicherten Person übernimmt der Versicherer alternativ die Kosten einer Bestattung vor Ort oder einer Verbrennung vor Ort und der Überführung der Urne, bis zur Höhe der Aufwendungen, die bei einer Überführung des Leichnams entstanden wären und bis zu maximal ; 2.9 für schmerzstillende zahnärztliche Behandlung einschließlich Füllungen in einfacher Ausführung sowie bei Beschädigungen von Zahnersatz für Maßnahmen zur Wiederherstellung der Kaufähigkeit und zum Schutz und zur Erhaltung der verbleibenden Zahnsubstanz. Kosten für Zahnersatz, Stiftzähne, Einlagefüllungen, Überkronungen und kieferorthopädische Behandlungen fallen nicht unter den Versicherungsschutz. Der Versicherer gibt im Versicherungsfall gegenüber dem Krankenhaus, in dem die versicherte Person behandelt wird, eine Kostenübernahmegarantie bis zu ab. Der Versicherer übernimmt die Abrechnung mit dem AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 14

15 Krankenhaus. Soweit der Versicherer nicht erstattungspflichtig ist, müssen die verauslagten Kosten von der versicherten Person innerhalb eines Monats nach Rechnungsstellung zurückgezahlt werden. 3 Medizinische Assistance 3.1 Bei Fragen in gesundheitlichen Angelegenheiten im Ausland steht AXA Assistance der versicherten Person, zur Vorbereitung einer Reise, beratend zur Verfügung. Die 24 Stunden erreichbare Beratung umfasst: Informationen zur richtigen Zusammenstellung der Reiseapotheke; Aktuelle Impfanforderungen und Informationen zu aktuellen Warnungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO); a) 3.1.3Vermittlung ärztlicher Betreuung im Ausland; 3.1.4Informationen über die medizinische Versorgung im Ausland; b) 3.1.5Benachrichtigung nahestehender Personen. 3.2 Wird die versicherte Person ambulant oder stationär behandelt, erbringt AXA Assistance folgende Leistungen: Kontaktaufnahme zum behandelnden Arzt im Ausland; 3.2.2Ärztliche Telefonberatung i.s.v. Überprüfung bereits erstellter Diagnosen durch das Ärzteteam von AXA Assistance im Hinblick auf die Benennung ärztlicher Spezialisten und Spezialeinrichtungen zur geeigneten Weiterbehandlung. Es handelt sich hierbei nicht um eine individuelle Telefonberatung zur Erstellung von Diagnosen; a) Organisation von Arzt-zu-Arzt-Gesprächen zur Klärung der Diagnose sowie der voraussichtlich anfallenden Behandlungskosten; Organisation des Arzneimittelversandes i.s., dass notwendige Arzneimittel, die am ausländischen Aufenthaltsort nicht beschafft werden können, der versicherten Person zugesandt werden, sofern dies im Einklang mit den örtlichen Einfuhrbestimmungen steht. 4 Krankenrücktransport Der Versicherer organisiert und ersetzt die Kosten für einen Rücktransport zum Wohnort oder zum nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus am Wohnort der versicherten Person, sofern dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Zusätzlich organisiert und ersetzt der Versicherer die Kosten eines Krankentransportes in ein geeignetes Krankenhaus im Ausland, sofern dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Der medizinische Dienst der AXA Assistance legt Art und Zeitpunkt des Transportes fest und entscheidet darüber, ob dieser medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Der Versicherer übernimmt auch die Kosten für eine mitversicherte mitreisende Person bis 1.500, falls dies medizinisch erforderlich, behördlich angeordnet oder vom ausführenden Transportunternehmen vorgeschrieben ist. Er organisiert und erstattet die zusätzlichen Kosten für die Rückholung des Reisegepäcks bis Begleit- und Betreuungspersonen 5.1 Begleitperson im Krankenhaus für Kinder Wird ein minderjähriges versichertes Kind stationär behandelt, erstattet der Versicherer die Kosten für die Unterbringung einer Begleitperson im Krankenhaus. 5.2 Reisebetreuung für Kinder Der Versicherer organisiert und bezahlt die Betreuung des minderjährigen Kindes, welches die Reise allein fortsetzen oder abbrechen muss. Voraussetzung dafür ist, dass die mitreisende(n) Betreuungsperson(en) die Reise aufgrund eines Versicherungsfalles nicht fortführen oder beenden kann bzw. können. 5.3 Besuch bei stationärem Aufenthalt Wenn fest steht, dass die versicherte Person länger als fünf Tage im Krankenhaus bleiben muss, organisiert der Versicherer auf Wunsch die Reise einer Person nach Wahl der versicherten Person zum Ort des Krankenhausaufenthaltes und zurück zum Wohnort und erstattet die Hin- und Rückreisekosten bis 750. Darüber hinaus werden bis zu 750 für Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung übernommen. Voraussetzung ist jedoch die vorherige Zustimmung durch AXA Assistance. 6 Telefonkosten Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer die Telefonkosten bis zu 25, die durch die Kontaktaufnahme mit der Notrufzentrale entstehen. 7 Krankenhaustagegeld Sollte die versicherte Person stationär behandelt werden, dafür aber keinen Kostenersatz der Krankenhauskosten wünschen, dann erstattet der Versicherer wahlweise Krankenhaustagegeld in Höhe von 50 pro Tag, für maximal 30 Tage ab Beginn der stationären Behandlung. 8 Bergungskosten Muss die versicherte Person nach einem Unfall gesucht, gerettet oder geborgen werden, ersttatet der Versicherer die angefallenen Kosten bis zu Ausschlüsse Keine Leistungspflicht besteht: 9.1 für Reisen in Österreich; 9.2 für Behandlungen im Ausland, die der alleinige Grund oder einer der Gründe für den Antritt der Reise ins Ausland waren; 9.3 für Behandlungen, bei denen bei Reiseantritt feststand, dass sie bei planmäßiger Durchführung der Reise stattfinden mussten (z.b. Dialysen); Versicherungsschutz besteht jedoch, falls der Grund für die Reise der Tod des Ehepartners/Lebenspartners oder eines Verwandten ersten Grades ist; 9.4 für Krankheiten einschließlich ihrer Folgen sowie für Folgen von Unfällen und für Todesfolgen, die durch Kriegsereignisse im Ausland verursacht werden, sofern vor dem Zeitpunkt der Einreise für das betreffende Land eine Reisewarnung des Österreichischen Außenministeriums gegeben war oder die durch aktive Teilnahme an inneren Unruhen verursacht worden sind. Dies gilt auch, wenn sich die versicherte Person zum Zeitpunkt der Reisewarnung des Österreichischen Außenministerium oder bei Ausbruch des Krieges bereits in dem betreffenden Land aufhält und dieses nicht unverzüglich nach Veröffentlichung der Reisewarnung bzw. Ausbruch des Krieges verlässt; 9.5 für auf Vorsatz beruhende Krankheiten und Unfälle einschließlich deren Folgen; 9.6 für Entzugs- und Entwöhnungsbehandlungen bei Suchtkrankheiten; 9.7 für Unfall- oder Krankheitskosten hervorgerufen durch Geistes- oder Bewusstseinsstörungen, soweit diese auf Konsum von Alkohol (Blutalkoholkonzentration ab 1,1 AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 15

16 Promille), Drogen bzw. Rausch- oder Betäubungsmitteln, Schlaftabletten oder sonstigen narkotischen Stoffen beruhen, es sei denn, sie wurden ärztlich angeordnet; 9.8 für Behandlung geistiger und seelischer Störungen und Erkrankungen sowie für Hypnose und Psychotherapie; 9.9 für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden unvorhergesehenen Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist; 9.10 für Zahnersatz einschließlich Kronen und für Kieferorthopädie; 9.11 für Kur- und Sanatoriumsbehandlung sowie für Rehabilitationsmaßnahmen; 9.12 für ambulante Heilbehandlung in einem Heilbad oder Kurort. Die Einschränkung entfällt, wenn während eines vorübergehenden Aufenthaltes durch eine vom Aufenthaltszweck unabhängige Erkrankung oder einen dort eingetretenen Unfall eine Heilbehandlung notwendig wird; 9.13 für Wahlleistungen wie z.b. Einbettzimmer; 9.14 für Behandlungen von Verletzungen, die während der aktiven Teilnahme an Sportkämpfen oder Trainings dazu erlitten wurden, falls mit der Teilnahme Einkünfte jeglicher Art erzielt werden sollen; 9.15 für Heilbehandlungen aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen einschließlich Krankenrücktransport sowie Überführung aufgrund vollendeten Suizids; 9.16 für Behandlungen durch Angehörige. Sachkosten werden erstattet; 9.17 für Behandlungen wegen Sterilität und künstlicher Befruchtung; 9.18 für eine durch Pflegebedürftigkeit oder Verwahrung bedingte Unterbringung; 9.19 für Potenzmittel, empfängnisverhütende Mittel (z.b. Ovulationshemmer) oder Haarwuchsmittel; 9.20 für Sehhilfen und Hörgeräte. Übersteigt eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß, oder ist die geforderte Vergütung nicht angemessen, so kann der Versicherer seine Leistungen auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Stehen die Aufwendungen für die Heilbehandlung oder sonstigen Leistungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist der Versicherer insoweit nicht zur Leistung verpflichtet. Besteht Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung auf eine gesetzliche Heilfürsorge oder Unfallfürsorge, so ist der Versicherer nur für die Aufwendungen leistungspflichtig, welche trotz deren Leistungen notwendig bleiben. 10 Besondere Obliegenheiten 10.1 Es gelten die Obliegenheiten der Allgemeinen Bestimmungen Zudem muss die versicherte Person bzw. im Todesfall ihr Rechtsnachfolger unverzüglich Kontakt zu der Notrufzentrale des Versicherers aufnehmen: - vor Beginn einer stationären Behandlung; - vor Durchführung von Krankenrücktransporten; - vor Bestattungen im Ausland oder vor Überführungen im Todesfall; - wenn mitreisende Kinder oder betreuungsbedürftige Personen nicht mehr betreut werden können Rechnungen müssen im Original oder Zweitschriften mit einem Erstattungsnachweis eines anderen Leistungsträgers vorgelegt werden Aus den Rezepten müssen das verordnete Arzneimittel, der Preis und eine Bestätigung der Zahlung deutlich hervorgehen. 11 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. 12 Selbstbehalt Bei Tarifen mit Selbstbehalt : Besteht eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so sind zuerst dort die Ansprüche geltend zu machen. Wird dies unterlassen besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Versicherung keine Leistung erbracht, reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20 % mindestens jedoch 100 je Schadenfall. REISEGEPÄCKVERSICHERUNG 1. Versicherte Sachen Zum versicherten Reisegepäck zählen alle Sachen des persönlichen Reisebedarfs der versicherten Person, einschließlich Sportgeräte, Geschenke und Reiseandenken. 2. Gegenstand der Versicherung 2.1 Mitgeführtes Reisegepäck Der Versicherer leistet Entschädigung, wenn mitgeführtes Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: a) Straftat eines Dritten; b) Unfall des Transportmittels; c) Feuer, Explosion und Elementarereignisse. 2.2 Der Versicherer leistet Entschädigung: a) wenn aufgegebenes Reisegepäck abhandenkommt oder beschädigt wird, während es sich im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, eines Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindet b) wenn das aufgegebene Gepäck vorübergehend verloren geht und der versicherten Person nicht innerhalb von 12 Stunden nach Ankunft am Zielort der Hinreise übergeben wird. Ersetzt werden die nachgewiesenen Aufwendungen für den zur Fortsetzung der Reise notwendigen Ersatz von Kleidung, Medikamenten und Hygieneartikeln bis zu 200 pro versicherte Person. Wenn das aufgegebene Gepäck innerhalb von 48 Stunden nach Ankunft der versicherten Person noch nicht am Bestimmungsort angekommen ist, ersetzt der Versicherer weitere 200 pro versicherte Person für die genannten notwendigen Ersatzbeschaffungen. 3. Ausschlüsse und Einschränkungen Nicht versichert sind: 3.1 Geld, Wertpapiere, Fahrkarten, Urkunden und Dokumente aller Art mit Ausnahme von amtlichen Ausweisen und Visa; 3.2 Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und Prothesen; 3.3 Schäden durch Vergessen, Liegen-, Hängen-, Stehenlassen oder Verlieren; 3.4 Vermögensfolgeschäden; AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 16

17 3.5 Risiken, die in Ziffer 7 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen genannt werden. 3.6 Einschränkungen der Leistungspflicht: a) Der Höchsterstattungsbetrag je einzelnem Gegenstand, Paar oder Set beträgt 1.000; b) Sportgeräte und Sportkleidung sind insgesamt bis zu 50% der Versicherungssumme versichert. Sie sind nicht versichert, falls sie sich, im bestimmungsgemäßen Gebrauch befinden; c) Wertgegenstände sind je Versicherungsfall insgesamt bis zu versichert. Wertgegenstände sind nur dann versichert, wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Safe eingeschlossen oder im persönlichen Gewahrsam sicher mitgeführt werden; d) EDV-Geräte und Software einschließlich des jeweiligen Zubehörs sind insgesamt bis zu 500 versichert; e) Geschenke und Reiseandenken sind insgesamt bis zu 10% der Versicherungssumme versichert, höchstens bis zu 300; f) Versicherungsschutz für Schäden am Reisegepäck während des Zeltens oder Campings besteht nur auf offiziell eingerichteten Campingplätzen; g) Reisegepäck im abgestellten Kraftfahrzeug: Während der versicherten Reise besteht Versicherungsschutz bei Diebstahl von Reisegepäck aus einem abgestellten Kraftfahrzeug und aus daran angebrachten, mit Verschluss gesicherten Behältnissen oder Dach- oder Heckträgern nur, wenn der Schaden nachweislich tagsüber zwischen 6:00 und 22:00 Uhr eintritt und das Kraftfahrzeug bzw. die Behältnisse oder Dachoder Heckträger durch Verschluss gesichert sind. 4. Höhe der Entschädigung Im Versicherungsfall erstattet der Versicherer maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme für: 4.1 abhanden gekommene oder zerstörte Sachen den Zeitwert. Der Zeitwert ist jener Betrag, der allgemein erforderlich ist, um neue Sachen gleicher Art und Güte anzuschaffen, abzüglich eines dem Zustand der versicherten Sache (Alter, Abnutzung, Gebrauch etc.) entsprechenden Betrages; 4.2 beschädigte Sachen die notwendigen Reparaturkosten, und ggf. eine verbleibende Wertminderung, höchstens jedoch den Zeitwert; 4.3 Filme, Bild-, Ton- und Datenträger den Materialwert; 4.4 amtliche Ausweise und Visa die amtlichen Gebühren der Wiederbeschaffung. 5. Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls 5.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, Schäden durch strafbare Handlungen unverzüglich, nach deren Entdeckung der nächstzuständigen oder nächsterreichbaren Polizeidienststelle unter Einreichung einer Liste aller in Verlust geratenen Sachen anzuzeigen und sich dies bestätigen zu lassen. Dem Versicherer ist hierüber eine Bescheinigung einzureichen. 5.2 Schäden an aufgegebenem Reisegepäck sind dem Beförderungsunternehmen, dem Beherbergungsbetrieb bzw. der Gepäckaufbewahrung unverzüglich zu melden. Äußerlich nicht erkennbare Schäden sind nach der Entdeckung unverzüglich und unter Einhaltung der jeweiligen Reklamationsfristen, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Aushändigung des Reisegepäckstücks, schriftlich anzuzeigen. Dem Versicherer sind entsprechende Bescheinigungen vorzulegen. 5.3 Die versicherte Person ist verpflichtet, sich die Verspätung des aufgegebenen Gepäcks und den genauen Zeitpunkt der Wiedererlangung schriftlich durch das Beförderungsunternehmen bestätigen zu lassen. 5.4 Der Wert der einzelnen Gegenstände des mitgeführten Reisegepäcks im Sinne der Ziffer 1 ist durch Vorlage der Originalbelege nachzuweisen. 6. Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. 7. Selbstbehalt Bei Tarifen mit Selbstbehalt beträgt der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt je Versicherungsfall 100 je versicherter Person. REISEUNFALLVERSICHERUNG 1 Gegenstand der Versicherung 1.1 Der Versicherer erbringt die nachfolgend aufgeführten Versicherungsleistungen bei Unfällen auf der versicherten Reise, die zum Tod oder zur dauernden Invalidität der versicherten Person führen. 1.2 Der Versicherungsschutz besteht weltweit. 2 Tod der versicherten Person 2.1 Führt der Unfall innerhalb eines Jahres zum Tod der versicherten Person, zahlt der Versicherer an die Erben eine einmalige Versicherungsleistung. Diese beträgt für versicherte Personen über 18 Jahre maximal und für versicherte Personen unter 18 Jahre maximal Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die als Nachweis über den Versicherungsfall aufgrund des Todes der versicherten Person beizubringen sind, erklärt der Versicherer innerhalb von einem Monat, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. 2.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsankündigung des Versicherers per Überweisung auf eine von den Erben der versicherten Person anzugebende Bankverbindung. 3 Leistung bei Invalidität 3.1 Voraussetzungen für die Leistung sind: a) Die versicherte Person ist durch den Unfall auf Dauer in ihrer körperlichen oder geistigen Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Invalidität) und b) die Invalidität ist innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und spätestens innerhalb weiterer drei Monate von einem Arzt schriftlich festgestellt und bei dem Versicherer geltend gemacht worden. 3.2 Grundlage der Berechnung der Leistung bilden die Versicherungssumme und der Grad der Invalidität. 3.3 Die Versicherungssumme ist für versicherte Personen über 18 Jahre für die Invalidität auf maximal beschränkt. Die Versicherungssumme ist für versicherte Personen unter 18 Jahre für die Invalidität auf maximal beschränkt. a) Es gelten ausschließlich die folgenden Invaliditätsgrade bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit: - eines Arms 70 % - einer Hand 55 % AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 17

18 - eines Daumens 20 % - eines Fingers 10 % - eines Beins 70 % - eines Fußes 40 % - einer Zehe 5 % - eines Auges 50 % - des Gehörs auf einem Ohr 30 % - des Geruchs- oder des Geschmackssinnes 10 % b) Bei Teilverlust oder Funktionsbeeinträchtigung eines dieser Körperteile oder Sinnesorgane wird der entsprechende Teil des Prozentsatzes nach a) bestimmt. 3.4 Für nicht genannte Körperteile und Sinnesorgane bemisst sich der Invaliditätsgrad danach, inwieweit die normale körperliche oder geistige Funktionsfähigkeit beeinträchtigt ist. Dabei sind ausschließlich medizinische Gesichtspunkte zu berücksichtigen. 3.5 Sind durch den Unfall mehrere körperliche oder geistige Funktionen beeinträchtigt, so werden die Invaliditätsgrade, die sich nach 3.3 und 3.4 ergeben, zusammengerechnet, höchstens bis zu einer Gesamtleistung von 100%. 3.6 Kein Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn die versicherte Person unfallbedingt innerhalb eines Jahres nach dem Unfall stirbt. 3.7 Stirbt die versicherte Person aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder gleichgültig, aus welcher Ursache später als ein Jahr nach dem Unfall und war ein Anspruch auf Invaliditätsleistung nach 3.1. entstanden, so ist nach dem Invaliditätsgrad zu leisten, mit dem aufgrund der zuletzt erhobenen ärztlichen Befunde zu rechnen gewesen wäre. 3.8 Die Invaliditätsleistung wird als Kapitalleistung aus der für den Versicherungsfall vereinbarten Summe gezahlt. 3.9 Waren betroffene Körperteile oder Sinnesorgane oder deren Funktionen bereits vor dem Unfall dauerhaft beeinträchtigt, wird der Invaliditätsgrad um die Vorinvalidität gemindert. Diese ist nach 3.3 zu bemessen. 4 Zahlung der Versicherungsleistung bei dauernder Invalidität 4.1 Vor Abschluss des Heilverfahrens kann eine Invaliditätsleistung innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Unfalls nicht beansprucht werden. 4.2 Sobald dem Versicherer die Unterlagen zugegangen sind, die über den Abschluss des für die Bemessung der Invalidität notwendigen Heilverfahrens beizubringen sind, wird der Versicherer innerhalb von drei Monaten erklären, ob und in welcher Höhe er einen Anspruch anerkennt. 4.3 Erkennt der Versicherer den Anspruch an, so erfolgt die Auszahlung der Versicherungsleistung binnen zwei Wochen. 4.4 Die versicherte Person und der Versicherer sind berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich, längstens bis zu drei Jahren nach dem Unfallereignis, erneut ärztlich bemessen zu lassen. Dieses Recht muss vor Ablauf dieser Frist ausgeübt werden. Ergibt die endgültige Bemessung eine höhere Invaliditätsleistung, als der Versicherer bereits erbracht hat, so ist der Mehrbetrag mit 5 % jährlich zu verzinsen. 5 Ausschlüsse Nicht unter den Versicherungsschutz fallen: a) Unfälle durch Schlaganfälle, Krampfanfälle, die den ganzen Körper ergreifen, sowie durch krankhafte Störungen infolge psychischer Reaktionen; b) Unfälle durch alkohol- oder betäubungsmittelbedingte Bewusstseinsstörungen; c) Unfälle in ursächlichem Zusammenhang mit dem Betrieb eines Luftfahrzeuges. Versicherungsschutz besteht jedoch als Fluggast eines Luftfahrtunternehmens; d) Gesundheitsschädigungen durch Heilmaßnahmen, Strahlen und Infektionen; e) Unfälle bei der Ausübung von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen), bei der Vorbereitung (Training) bzw. der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen jeglicher Art, Pferde- oder Radrennen sowie als Fahrer, Beifahrer oder Insasse eines Kraftfahrzeugs an Fahrtveranstaltungen einschließlich der dazugehörigen Übungsfahrten, bei denen es auf die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten ankommt; f) Unfälle, die der versicherten Person dabei zustoßen, dass sie vorsätzlich eine Straftat ausführt oder versucht; g) Unfälle aufgrund versuchten Suizids und dessen Folgen sowie aufgrund vollendeten Suizids. 6 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 6.1 Die versicherte Person ist verpflichtet, nach Eintritt des Versicherungsfalles: a) den Schaden dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen und b) die Invalidität durch Vorlage des Bescheides der für die Feststellung des Grades der Behinderung zuständigen Stelle über die Schwerbehinderung innerhalb eines Jahres anzuzeigen und c) sich von den vom Versicherer beauftragten Ärzten untersuchen zu lassen. Die hierfür notwendigen Kosten trägt der Versicherer. 6.2 die behandelnden oder begutachtenden Ärzte, andere Versicherer und Behörden zu ermächtigen, den Versicherer und den von diesem beauftragten Ärzten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Originalbelege einzureichen sowie bei Todesfällen die Sterbeurkunde einzureichen. Im Falle, dass die versicherte Person selbst verstorben ist, gehen die Rechte und Pflichten auf die Erben der versicherten Person über. 7 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. REISEHAFTPFLICHT- VERSICHERUNG 1 Gegenstand der Versicherung Der Versicherungsschutz umfasst Haftpflichtrisiken und besteht für den Fall, dass die versicherte Person wegen eines während der Reise eingetretenen Schadenereignisses, das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hat, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. Schadenereignisse sind Tod, Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden). AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 18

19 2 Leistungsumfang 2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadensersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadensersatzverpflichtungen. Berechtigt sind Schadensersatzverpflichtungen dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. 2.2 Macht der Geschädigte oder dessen Rechtsnachfolger den Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend, führt der Versicherer den Rechtsstreit auf seine Kosten und im Namen der versicherten Person. 2.3 Scheitert die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich an dem Widerstand der versicherten Person, kommt der Versicherer für den daraus entstehenden Mehraufwand an Hauptsache, Zinsen und Kosten nicht auf. 2.4 Die Leistung ist auf maximal pro Person begrenzt. Der Höchstbetrag einer Leistung beträgt Diese Versicherungssummen bilden die Höchstgrenze für den Umfang der Leistungen des Versicherers. Mehrere zeitlich zusammenhängende Schäden aus derselben Ursache gelten als ein Schadensereignis. 2.5 Übersteigen die Haftpflichtansprüche die oben genannten Höchstbeträge, trägt der Versicherer die Kosten des Rechtsstreits nur im Verhältnis der Höchstbeträge zur Gesamthöhe der Ansprüche und zwar auch dann, wenn es sich um mehrere aus einem Schadensereignis entstehende Prozesse handelt. 3 Ausschlüsse Der Versicherer haftet nicht, wenn die versicherte Person vorsätzlich und widerrechtlich den Eintritt der Tatsache, für die sie dem Dritten gegenüber verantwortlich ist, herbeigeführt hat. Keine Leistungspflicht besteht für Haftpflichtansprüche: a) soweit sie aufgrund vertraglicher oder sonstiger Zusage über den Umfang der gesetzlichen Haftpflicht der versicherten Person hinausgehen; b) versicherter Personen untereinander und ihrer mitreisenden Angehörigen; c) wegen der Übertragung einer Krankheit durch die versicherte Person; d) wegen Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, z.b. Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (Ehrenamtes), einer verantwortlichen Beschäftigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung; e) auf Gehalt, Ruhegehalt, Lohn oder sonstige festgesetzte Bezüge, Verpflegung, ärztliche Behandlung im Fall der Dienstbehinderung und Fürsorgeansprüche; f) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Storno, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung, auf Ersatz von Vermögensschäden wegen einer Leistungsverzögerung oder wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretenden Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich hierbei um gesetzliche Ansprüche handelt; g) wegen Schäden an fremden Sachen, die die versicherte Person gemietet oder geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt oder welche sie in Obhut genommen hat. Versichert ist jedoch die Haftpflicht aus der Beschädigung von Räumen in Gebäuden während der Reise, insbesondere von gemieteten Ferienwohnungen und Hotelzimmern oder der Unterkunft, nicht jedoch des Mobiliars. Erfolgt die Unterbringung der versicherten Person bei Gasteltern, besteht darüber hinaus auch Versicherungsschutz für Haftpflichtansprüche aus der Beschädigung von beweglichen Sachen der Gasteltern bis zu maximal insgesamt (für alle beschädigten Sachen); kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche wegen Verschleißes, Abnutzung oder übermäßiger Beanspruchung; h) als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines kraft-, luft- oder motorgetriebenen Wasserfahrzeuges wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeuges verursacht werden; i) als Halter von Tieren; j) für Gefahren, die im unmittelbaren Zusammenhang stehen mit der vorsätzlichen und widerrechtlichen Begehung einer Straftat; k) aus der Ausübung der Jagd und von Extremsportarten (hierzu zählen insbesondere Rafting, Freeclimbing, Canyoning, Abseilaktionen und Höhlenbegehungen, Bergsteigen, Drachenfliegen, Gleitschirmfliegen, Fallschirmspringen), bei der Vorbereitung (Training) bzw. der Teilnahme an Box- oder Ringkämpfen, Kampfsportwettkämpfen jeglicher Art, Pferde- Kraftfahrzeug oder Radrennen. 4 Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls Der Versicherungsfall ist das Schadenereignis, das Haftpflichtansprüche Dritter gegen die versicherte Person zur Folge haben könnte. Die versicherte Person hat nach Eintritt des Versicherungsfalles folgende Obliegenheiten: 4.1 dem Versicherer den Versicherungsfall innerhalb von einer Woche schriftlich anzuzeigen; 4.2 dem Versicherer die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens oder den Erlass eines Strafbefehls oder eines Mahnbescheids auch dann unverzüglich anzuzeigen, wenn der Versicherungsfall dem Versicherer bereits bekannt ist; 4.3 die Geltendmachung eines Anspruchs auf Entschädigung gegen die versicherte Person innerhalb einer Woche nach der Erhebung des Anspruchs anzuzeigen; 4.4 dem Versicherer anzuzeigen, wenn ein Anspruch unter Einschaltung gerichtlicher oder staatlicher Hilfe geltend gemacht wird; 4.5 unter Beachtung der Weisungen des Versicherers nach Möglichkeit für die Minderung des Schadens zu sorgen und alles zu tun, was zur Aufklärung des Versicherungsfalles dient. Sie hat ausführlichen und wahrheitsgemäßen Schadenbericht zu erstatten und alle Umstände, die mit dem Schadenereignis in Zusammenhang stehen, mitzuteilen sowie die entsprechenden Schriftstücke einzureichen; AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 19

20 4.6 im Fall eines Prozesses über den Haftpflichtanspruch, die Prozessführung dem Versicherer zu überlassen, dem von dem Versicherer bestellten oder bezeichneten Anwalt Vollmacht und alle von diesem oder von dem Versicherer für nötig erachteten Aufklärungen zu geben. Gegen gerichtliche oder staatliche Verfügungen auf Schadenersatz hat die versicherte Person, ohne die Weisung von dem Versicherer abzuwarten, fristgemäß Widerspruch zu erheben oder die erforderlichen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Wenn die versicherte Person infolge veränderter Verhältnisse das Recht erlangt, die Aufhebung oder die Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, ist die versicherte Person verpflichtet, dieses Recht in ihrem Namen von dem Versicherer ausüben zu lassen. Die Bestimmungen unter 4.1, 4.4 und 4.5 finden entsprechend Anwendung. Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle zur Beilegung oder Abwehr des Anspruchs ihr zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen der versicherten Person abzugeben. Verstirbt die versicherte Person, gehen die Rechte und Obliegenheiten auf die Erben der versicherten Person über. 5 Rechtsfolgen bei Verletzungen von Obliegenheiten Die Rechtsfolgen ergeben sich aus Ziffer 10 des Allgemeinen Teils der Versicherungsbedingungen. 6 Selbstbehalt Der von der versicherten Person zu tragende Selbstbehalt beträgt je Versicherungsfall 150. Art des Versicherungsschutzes Stornoschutz- und Reiseabbruchversicherung inkl. Reise-Assistance Selbstbehalt: 20% des erstattungsfähigen Schadens; mindestens 25 je Person. Der maximal versicherbare Reisepreis pro Reise für alle daran teilnehmenden versicherten Personen zusammen beträgt Bei einem Reisepreis über liegt für die Reiserücktritt- und Reiseabbruchversicherung eine Unterversicherung vor. In diesem Fall erhalten die versicherten Personen nur eine anteilige Entschädigung. Der Versicherer haftet nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Reisekrankenversicherung inkl. medizinischer Assistance Selbstbehalt: Besteht eine Sozial- oder Privatkrankenversicherung, so sind zuerst dort die Ansprüche geltend zu machen. Wird dies unterlassen, besteht keine solche Versicherung oder wird aus einer solchen Versicherung keine Leistung erbracht, reduziert sich die Ersatzleistung des Versicherers um 20 % mindestens jedoch 100 je Schadenfall. Versicherungssummen: je Schadenfall. Reisegepäckversicherung Selbstbehalt: 100,- je Versicherungsfall. Versicherungssummen: Einzeltarif 2.000; Paar- bzw. Familientarif Reiseunfallversicherung Kein Selbstbehalt Versicherungssummen je versicherte Person: bei Invalidität bis zu , bei Tod Kinder unter 18 Jahren bei Invalidität bis zu , bei Tod Reisehaftpflichtversicherung Selbstbehalt: 150 je Versicherungsfall. Versicherungssummen: bis zu je Person bis maximal je Versicherungsfall bei Personen- und Sachschäden. AXA Assistance Versicherungsbedingungen Einzelreisekomplettschutz 02/2016 Seite 20

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