Gericht. Landesverwaltungsgericht Wien. Entscheidungsdatum Geschäftszahl VGW-141/058/3887/2015

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "28.05.2015. Gericht. Landesverwaltungsgericht Wien. Entscheidungsdatum 28.05.2015. Geschäftszahl VGW-141/058/3887/2015"

Transkript

1 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum Geschäftszahl VGW-141/058/3887/ Seite 1 von 16

2 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar über die Beschwerde der Frau Mag. Natascha V., vertreten durch Rechtsanwälte, vom gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40- Sozialzentrum, Zl. MA 40 -SH/2015/XXX , vom , betreffend Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung nach dem WMG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt: I. Gemäß 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idf BGBl. I Nr. 122/2013 wird der Beschwerde insofern Folge gegeben als der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat wie folgt: Gem. 7, 8, 9 10 und 12 des Wiener Mindestsicherungsgesetzes (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idf LGBl. für Wien Nr. 29/2013 ivm. 1, 2, 3, und 4 der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idf LGBl. für Wien Nr. 4/2015 wird der Antrag auf Gewährung einer Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes vom abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E I.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am am Magistrat der Stadt Wien, MA 40, eine Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung. Sie gab an, österreichische Staatsangehörige und ledig zu sein und kein monatliches Einkommen zu erzielen. Sie sei bei der KFA mitversichert und pflege ihre Mutter. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, MA 40-Sozialzentrum, Zl. MA Seite 2 von 16

3 SH/2015/XXX , vom wurde der Beschwerdeführerin eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes in Höhe von 15,82 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, die Mutter beziehe Pflegegeld der Stufe 5, dieses sei nach Abzug pflegebedingter Aufwendungen sowie des Taschengeldes als Einkommen der Beschwerdeführerin auf den für diese geltenden Richtsatz anzurechnen. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Anrechnung des Pflegegeldes nicht richtig sei. Die Pflege der Mutter hindere den Einsatz ihrer eigenen Arbeitskraft; ihre Ersparnisse überstiegen den Vermögensfreibetrag nicht. Sie erhalte keine Leistungen Dritter. Das Pflegegeld der Mutter erhalte sie tatsächlich nicht, sodass dieses nicht als Einkommen zu werten sei. Gem. 11 Abs. 1 Z 2 WMG sei das Pflegegeld überdies von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Dies gelte auch in diesem Fall, da ansonsten der gesetzliche Zweck nicht erfüllt werde. Das Pflegegeld solle in der freien Verfügbarkeit der pflegebedürftigen Person verbleiben. Sie sei vom Einsatz der eigenen Arbeitskraft befreit, da die Pflege der Mutter zeitintensiv sei. Bei Anrechnung des Pflegegeldes sei die Pflege als Beruf zu werten, was auf eine Verhinderung der Pflege im Familienkreis hinauslaufe. Die Beschwerdeführerin habe keinen Rechtsanspruch auf Abfuhr des Pflegegeldes durch ihre Mutter. Bei Annahme eines Dienstverhältnisses könne ein solches nicht gesetzeskonform ausgeführt werden, da eine 24h Betreuung erforderlich sei. Es müssten daher drei Personen Vollzeit beschäftigt sein, wodurch die monatlichen Kosten jenseits von ,-- lägen. Weiters müssten Steuern und sonstige Beiträge berücksichtigt werden, um einer Diskriminierung mit anderen Einkommensteilen zu entgehen. Die Sozialversicherungsbeiträge seien daher abzuziehen, ebenso die Lohnsteuer. Ähnliches habe der OGH kürzlich zur Unterhaltsbemessung bei Schwarzarbeit entschieden. In den vergangenen Jahren habe der Magistrat nie Nachweise über die Ausgaben verlangt, sodass solche Belege nicht vorgelegt werden könnten. Auch ihre Mutter habe solche nicht und könnten nicht verfahrensbeteiligten Personen nicht vorgeschrieben werden, Unterlagen vorzulegen. Monatlich fielen Ausgaben in Höhe von 2000,-- an. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf Zuerkennung des vollen Richtsatzes. Seite 3 von 16

4 3. Das Verwaltungsgericht Wien hat am eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführerin, ihr Rechtsvertreter sowie ihre Mutter als Zeugin ladungsgemäß erschienen sind. Der Magistrat der Stadt Wien verzichtete auf die Teilnahme Der Vertreter brachte Folgendes vor: Ich bin der Meinung, dass das Pflegegeld der Mutter der BF nicht als Einkommen der BF angerechnet werden darf: Zum einen ist die Rechtslage diesbezüglich nicht eindeutig und gibt es auch noch keine Rechtsprechung des VwGH. Zu dieser neuen Rechtslage zum anderen ist ein Judikat des OGH zur Schwarzarbeit zu berücksichtigen: Demnach sind auch beim Bezug von Leistungen aus Schwarzarbeit Einkommensteuer und Versicherung bei der Berechnung des Unterhaltes abzuziehen. Hier würde es zu einem Dienstverhältnis zwischen Mutter und Tochter kommen und wären daher Sozialversicherung und Einkommensteuer vom Pflegegeld abzuziehen. Die BF hat keinen Rechtsanspruch auf das Pflegegeld ihrer Mutter Die Beschwerdeführerin brachte Folgendes vor: Es ist richtig, dass ich meine Mutter zu Hause pflege. Ich wohne bei ihr im gemeinsamen Haushalt, die Pflege fällt immer wieder rund um die Uhr an. Die körperliche Pflege führe ich allein durch, zu meiner Entlastung gibt es aber z.b. einen Lieferservice für das Essen. Dabei handelt es sich nicht um Essen auf Rädern, sondern um verschieden private Dienstleister, die das Essen nach Hause liefern. Dabei gibt es Mindestbestellwerte bzw. Lieferkosten. Mit den Ärzten hatte ich bislang eine Übereinkunft, dass diese nach Möglichkeit Hausbesuche durchführen, um meiner Mutter den Anfahrtsweg zu ersparen. Rezepte werden mir per Post zugestellt. Die BF gibt über Befragen des BFV an: Der Sachverhalt hat sich seit meinem ersten Antrag nicht geändert, bislang wurde mir Mindestsicherung ohne Anrechnung des Pflegegeldes meiner Mutter zuerkannt. Ich erhalte keinen Teil des Pflegegeldes meiner Mutter. Meiner Meinung nach wird der Zweck des Pflegegeldes konterkariert, wenn meine Mutter mir dieses geben muss, weil sie dann nicht mehr selbst entscheiden kann, wie sie sich ihre Pflege organisiert. Meine Mutter ist nicht besachwaltet, sondern geistig völlig klar und kann daher ihre Wünsche konkret äußern. Ich kann mir nicht vorstellen, wie das mit der Anrechnung konkret vonstattengehen soll, etwa wenn meine Mutter zusätzliche Ausgaben hat. Meine Mutter erhält das Pflegegeld von der PVA auf ihr Konto und sehe ich davon nichts. Meine Mutter organisiert sich ihren Pflegebedarf selbst: Sie bestellt diese Dinge im Internet bzw. mache ich das für sie, wenn sie einen Ausfall der oberen Extremitäten hat. Ich achte darauf, dass wir möglichst günstig und auch bei verschiedenen Anbietern online bestellen. Die Dinge werden dann nach Hause geliefert. Meine Mutter und ich haben uns im Zusammenhang mit der Einbringung der Beschwerde zusammengesetzt und versucht zu eruieren, welche Ausgaben tatsächlich anfallen. Das war gar nicht so einfach, weil wir die Rechnungen ja nicht sammeln. Dies war bislang nicht notwendig. Wir haben dann eine Liste erstellt, mit Ausgaben, die laufend anfallen, etwa Einweghandschuhe für mich. Meine Mutter Seite 4 von 16

5 bezieht auch noch eine Pension und eine Witwenpension. Momentan ist meine Mutter nicht rezeptgebührenbefreit. Ich bin bei meiner Mutter mitversichert und momentan muss ich daher ebenfalls Rezeptgebühren bezahlen. Heizung, Strom und Miete teilen meine Mutter und ich uns, wobei das nicht immer so streng durchgeführt wird. Beispielsweise überweise ich meiner Mutter einmal nicht die halbe Miete, sondern bezahle dafür den gesamten Einkauf im Supermarkt Die Zeugin brachte Folgendes vor: Ich möchte aussagen. Meine Tochter führt meine Pflege durch. Andere Personen helfen bei meiner Pflege nicht. Meine Tochter wohnt auch bei mir. Ich beziehe Pflegegeld und zwei Pensionen. Beide Pensionen zusammen betragen 1.600,00 Euro netto 14-mal jährlich. Die Zeugin gibt über Befragen des BFV an: Mir ist bekannt, dass meine Tochter Mindestsicherung beantragt hat. Ich weiß nicht, warum meine Tochter aufgefordert wird, Belege über pflegebedingte Aufwendungen vorzulegen. Ich bin nicht einmal Partei im Verfahren der MA 40. Bislang haben wir solche Belege nicht gesammelt. Wir haben für die Beschwerde eine Tabelle mit Ausgaben erstellt und dafür recherchiert, was wir benötigen und wieviel die Dinge kosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Großpackungen oft günstiger sind als wenn man regelmäßig kleinere Packungen kauft. Die Zeugin gibt über Befragen der BF an: Ich beziehe von der PVA Pflegegeld, das ist vermögensunabhängig und muss ich der PVA gegenüber keine Rechenschaft darüber ablegen, wie ich das Pflegegeld verwende. Ich musste daher bislang keine Rechnungen vorlegen Die Beschwerdeführerin verzichtete auf die mündliche Verkündung der Entscheidung. 4. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen: 4.1. Die Rechtslage stellt sich dar wie folgt: Gem. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG), LGBl. für Wien Nr. 38/2010 idf LGBl. für Wien Nr. 29/2013 hat die Bedarfsorientierte Mindestsicherung zum Ziel, Armut und soziale Ausschließung verstärkt zu bekämpfen und zu vermeiden sowie die dauerhafte Eingliederung oder Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. Gem. 1 Abs. 2 leg. cit. erfolgt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung durch Zuerkennung von pauschalierten Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs sowie von den bei Krankheit, Schwangerschaft Seite 5 von 16

6 und Entbindung erforderlichen Leistungen. Auf diese Leistungen besteht ein Rechtsanspruch. Gem. 1 Abs. 4 WMG dient die Bedarfsorientierte Mindestsicherung der Beseitigung einer bestehenden Notlage. Sie erfolgt auch vorbeugend, wenn dadurch einer drohenden Notlage entgegengewirkt werden kann. Eine Fortsetzung ist solange möglich, als dies notwendig ist, um die Wirksamkeit und Nachhaltigkeit der Hilfeleistung zu sichern. Die Mindestsicherung hat rechtzeitig einzusetzen. Eine Zuerkennung von Leistungen für die Vergangenheit ist nicht möglich. Gem. 3 Abs. 1 WMG deckt die Bedarfsorientierte Mindestsicherung den Mindeststandard in den Bedarfsbereichen Lebensunterhalt, Wohnen, Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung ab. Der Lebensunterhalt umfasst gem. 3 Abs. 2 leg. cit. den Bedarf an Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Energie sowie andere persönliche Bedürfnisse, zu denen auch die soziale und kulturelle Teilhabe zählt. Der Wohnbedarf umfasst gem. 3 Abs. 3 leg. cit. den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen Aufwand an Miete, Abgaben und allgemeinen Betriebskosten. Gem. 4 WMG hat Anspruch auf die Leistung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung wer 1. zum anspruchsberechtigten Personenkreis ( 5 Abs. 1 und 2) gehört, 2. seinen Lebensmittelpunkt in Wien hat, sich tatsächlich in Wien aufhält und seinen Lebensunterhalt in Wien bestreiten muss, 3. die in 3 definierten Bedarfe nicht durch den Einsatz seiner Arbeitskraft, mit eigenen Mitteln oder durch Leistungen Dritter abdecken kann, 4. einen Antrag stellt und am Verfahren und während des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung entsprechend mitwirkt. Gem. 7 Abs. 1 WMG haben volljährige Personen bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf Mindestsicherung. Zu Zurechnung zu einer etwaigen Bedarfsgemeinschaft erfolgt nach den Maßstäben gem. 7 Abs. 2 WMG. Gem. 8 WMG erfolgt die Bemessung der Leistungen zur Deckung des Seite 6 von 16

7 Lebensunterhaltes und Wohnbedarfes auf Grund der Mindeststandards, die bei volljährigen Personen auch einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 % des jeweiligen Mindeststandards enthalten. Gem. 9 WMG ist ein über den Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes hinausgehender Bedarf in Form einer Mietbeihilfe bis zur Mietbeihilfenobergrenze zuzuerkennen. Gem. 9 Abs. 2 WMG werden die Mietbeihilfenobergrenzen pauschal durch Verordnung der Wiener Landesregierung festgesetzt. Gem. 10. Abs. 1 WMG ist auf den Mindeststandard ist das Einkommen der Person, für die der jeweilige Mindeststandard gilt, anzurechnen. Gem. 10 Abs. 2 WMG erfolgt bei der Berechnung der Mindestsicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs von mehreren Personen, die eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die Bemessung für die Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist auf die Summe der heranzuziehenden Mindeststandards die Summe der Einkommen aller anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. Gem. 10 Abs. 3 WMG sind Zahlungsverpflichtungen, insbesondere auch solche auf Grund unterhaltsrechtlicher Beziehungen, bei der Bemessung nicht als einkommensmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für Forderungen, die bei der Hilfe suchenden Person zwangsweise eingetrieben werden oder zu deren Begleichung sie nach einem Schuldenregulierungsverfahren verpflichtet ist. Gem. 10 Abs. 4 WMG Gesetzliche oder vertragliche und der Höhe nach bestimmte Ansprüche der Hilfe suchenden Person auf Leistungen, die der zumindest teilweisen Deckung der Bedarfe nach 3 dienen, sind auch dann anzurechnen, wenn die Hilfe suchende Person diese nicht nachhaltig, auch behördlich (gerichtlich) verfolgt, sofern die Geltendmachung weder offenbar aussichtslos noch unzumutbar ist. Dies ist von der unterhaltsberechtigten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung glaubhaft zu machen. Gem. 11 Abs. 1 Z 2 WMG sind von der Anrechnung ausgenommen: Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften und andere pflegebezogene Geldleistungen Folgender Sachverhalt steht fest: Seite 7 von 16

8 Die Beschwerdeführerin hat seit 2010 Leistungen der Wiener Mindestsicherung bezogen. Die Mutter der Beschwerdeführerin bezieht nach der Verständigung der PVA vom Pflegegeld der Stufe 5 in Höhe von 902,30 monatlich. Die Beschwerdeführerin ist nach dem Versicherungsdatenauszug vom gem. 18b ASVG in der Pensionsversicherung selbstversichert. Diese Versicherung ist für die Beschwerdeführerin beitragsfrei (vgl. 77 Abs. 8 ASVG). Weiters ist sie als pflegende Angehörige bei ihrer Mutter beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert (vgl. 123 Abs. 7b ASVG bzw. 6 Abs. 4a der Satzung der KFA Wien, ABl. Nr. 29a/1973 idgf). Nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Mutter tatsächlich pflegt und mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt. Es gibt nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keine andere Person, die diese Pflege durchführt. Erstmals mit RSb zugestelltem Schreiben vom wurden die Beschwerdeführerin aufgefordert, sämtliche Ausgaben für die zu pflegende Person bekanntzugeben. Die Beschwerdeführerin antwortete darauf per vom , dass sich aus der Aufforderung nicht ergebe, um welche konkreten sämtlichen Aufwendungen es sich handle. Danach wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben des Magistrates der Stadt Wien vom aufgrund des neuen Antrags aufgefordert, schriftliche Nachweise über die Höhe der Ausgaben für pflegebezogene Leistungen vom bis vorzulegen. Daraufhin gab die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin bekannt, dass keine Belege hinsichtlich der Verwendung des Pflegegeldes vorlägen. Seite 8 von 16

9 Belege über Ausgaben für pflegebedingte Mehraufwendungen wurden auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt; es wurde lediglich eine selbst verfasste Liste vorgelegt und mündlich ausgeführt, dass bestimmte Ausgaben anfielen. Diese allgemein gehaltenen Ausführungen können jedoch mangels konkreter Belege nicht zu Feststellungen über bestimmte Ausgaben in einem gerichtlichen Verfahren führen. Festgestellt wird daher, dass im gesamten Verfahren keine genauen nachgewiesenen pflegebedingten Aufwendungen behauptet wurden. Da die Beschwerdeführerin erstmals mit Schreiben vom aufgefordert worden ist, allfällige Belege über den Ankauf pflegebezogener Produkte vorzulegen, wäre es ihr jedoch möglich gewesen, spätestens in der öffentlichen mündlichen Verhandlung solche Belege vorzulegen. Nach dem Verhalten der Beschwerdeführerin und ihrer Mutter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung ist das Verhältnis der beiden zueinander als zumindest gut zu beschreiben; das Vorbringen, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich sei, Nachweise hinsichtlich der Verwendung des Pflegegeldes vorzulegen, weil es sich um das Pflegegeld der Mutter handle, ist daher als unglaubwürdig einzustufen. Im Übrigen sind solche Nachweise auch nur dann erforderlich, wenn nicht das gesamte Pflegegeld als Einkommen der die Pflege durchführenden Person angerechnet werden soll. Eine Nichtvorlage solcher Unterlagen führt daher nicht zur Abweisung des Antrages gem. 16 WMG Rechtliche Würdigung: Für die Berechtigung des von der Beschwerdeführerin gestellten Anspruches auf Bedarfsorientierte Mindestsicherung ist entscheidend, ob sie sich in einer bestehenden Notlage befindet. Nach der Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur Bedarfsorientierten Mindestsicherung (WMG-VO), LGBl. für Wien Nr. 39/2010 idf LGBl. für Wien Nr. Nr. 4/2015, beträgt der Richtsatz für alleinstehende Personen ,82 monatlich. Seite 9 von 16

10 In weiterer Folge ist für die Berechnung der bedarfsorientierten Mindestsicherung zu prüfen, über welches Einkommen die Beschwerdeführerin verfügt, da Anspruch auf diese Leistung nur derjenige hat, der seinen Mindestbedarf nicht durch Einsatz eigener Arbeitskraft, eigener Mittel oder Leistungen Dritter decken kann. Dabei ist gem. 10 WMG u.a. auf das Einkommen Bedacht zu nehmen. Es ist dabei grundsätzlich von einem umfassenden Einkommensbegriff auszugehen, der alle Einkünfte des Hilfesuchenden umfasst, gleichgültig aus welchem Titel sie ihm zufließen (VwGH , Zl. 98/03/0216; , Zl. 2001/11/0091). Gem. 10 Abs. 4 WMG ist Hilfsbedürftigkeit jedoch nicht nur dann zu verneinen, wenn ein Hilfesuchender die für seinen Lebensbedarf erforderlichen Mittel tatsächlich von einem Dritten erhält; sie liegt auch dann nicht vor, wenn dem Hilfesuchenden die nach Lage des Falles erforderliche rechtzeitige Durchsetzung seines Anspruches etwa mit Hilfe der Gerichte oder Verwaltungsbehörden möglich und zumutbar ist (VwGH , Zl. 90/19/0252). Die Beschwerdeführerin ist nicht berufstätig und auch nicht beim AMS arbeitsuchend gemeldet; sie pflegt ihre Mutter. Gem. 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 idgf hat das Pflegegeld den Zweck, in Form eines Beitrages pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen. Was unter Pflegebedarf bzw. Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht im Gesetz, wohl aber in der Einstufungsverordnung definiert. Es muss sich hierbei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln (OGH RS ). Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Anrechnung von Pflegegeld auf den Richtsatz der betreuenden Person Folgendes ausgeführt (VwGH , Zl. 95/08/0189): Zur Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Mutter hat der Seite 10 von 16

11 Verwaltungsgerichtshof in einem vergleichbaren Fall nach dem Salzburger Sozialhilfegesetz im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass das Pflegegeld des Kindes nicht schon deshalb auf den Richtsatz der Hilfe Suchenden anzurechnen ist, weil es mit ihr im gemeinsamen Haushalt wohnt und unterhaltsberechtigt ist. Das Pflegegeld ist aber der Hilfe Suchenden deshalb als Einkommen anzurechnen, weil sie - auf Kosten ihrer sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten - gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient. Der Unterhaltsanspruch des Kindes gemäß 140 Abs. 3 ABGB vermindert sich im Umfang eigener Einkünfte, sodass das Kind die notwendige Mehrbetreuung oder deren Kosten - soweit sie durch die pflegebezogene Geldleistung abgegolten sind - von der Mutter nicht mehr unter dem Titel der Unterhaltspflicht fordern kann. Ist aber die Mutter nicht mehr zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann sie von ihrem Kind auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihr erbrachten Betreuungsleistungen fordern (vgl. das Erkenntnis vom 21. April 1998, Zl. 97/08/0510, mit Hinweis auf Vorjudikatur). Die grundsätzliche Anrechnung von Pflegegeld ist im Beschwerdefall daher nicht zu beanstanden. Nach dem zitierten Erkenntnis ist das Pflegegeld allerdings unter Abzug jener Teile anzurechnen, die für den Zukauf pflegebezogener Leistungen und Waren aufgewendet werden müssen - ein diesbezügliches Vorbringen ist von der Beschwerdeführerin weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde erstattet worden - oder von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zu Gunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Dazu zählt das Taschengeld des Pflegebedürftigen. Daher wäre jedenfalls der im betreffenden Pflegegeldgesetz für Taschengeld vorgesehen Freibetrag vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen gewesen. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 2011/10/0046, ausgeführt, dass das Kind aufgrund eigener Einkünfte - insbesondere des gerade zu diesem Zweck gewidmeten Pflegegeldes - in der Lage ist, Leistungen zur Abdeckung seines gegenüber anderen Kindern erhöhten Pflegebedarfs zuzukaufen bzw. - wenn keine Hilfe Dritter in Anspruch genommen wird - die Leistungen des betreuenden Elternteils zu bezahlen. Diesem Elternteil ist daher der Teil des Pflegegeldes als Einkommen (für gegenüber dem Kind erbrachte Pflegeleistungen) anzurechnen, der nach Abzug der Ausgaben für den Zukauf von Pflegeleistungen Dritter verbleibt (vgl. etwa die Erkenntnisse vom , Zl. 97/08/0510, und vom , Zl. 2006/10/0059). Das Pflegegeld der Mutter ist daher grundsätzlich als Einkommen der die Pflege erbringenden Beschwerdeführerin anzurechnen. Die Tatsache, dass 11 Abs. 1 Z 2 WMG ein Verbot der Anrechnung von Pflegegeld Seite 11 von 16

12 enthält, ändert daran nichts: Diese Bestimmung regelt, dass für hilfsbedürftige Personen, die Pflegegeld beziehen, das Pflegegeld nicht als Einkommen heranzuziehen ist: Das Pflegegeld dient den Zwecken des 1 BPGG, der Richtsatz nach dem WMG dient gem. 3 Abs. 2 WMG der Abdeckung der Bedürfnisse für Nahrung, Kleidung, Heizung etc. Gäbe es 11 Abs. 1 Z 2 WMG nicht, wären pflegebedürftige Personen somit u.u. gezwungen, das Pflegegeld für diese Grundbedürfnisse auszugeben und nicht für die Durchführung der Pflege. Der Vollständigkeit halber sei jedoch angemerkt, dass in Wien auch unter Geltung des WSHG (vor dem WMG) das Pflegegeld nicht als Einkommen pflegebedürftiger Personen qualifiziert und angerechnet wurde, obwohl das WSHG keine dem 11 Abs. 1 Z 2 WMG vergleichbare gesetzliche Regelung enthielt. Anders verhält es sich jedoch mit Personen, die gerade die Pflege jener Person durchführen, die das Pflegegeld bezieht: Die pflegende Person bezieht gerade kein Pflegegeld, sondern verrichtet jene Tätigkeiten, deren Durchführung der Bezug von Pflegegeld ermöglichen soll. Dadurch erwirbt sie jedoch einen Anspruch auf entsprechende Abgeltung ihrer erbrachten Pflegeleistungen (vgl. erneut VwGH , Zl. 2006/10/0059.) Eine andere Deutung wäre geradezu gleichheitswidrig: Nimmt man an, dass etwa ein Mindestsicherung beziehender Nachbar die Mutter der Beschwerdeführerin pflegen würde, wäre es selbstverständlich, dass der aus der Pflege resultierende Entgeltanspruch als Einkommen anzusehen ist. Nichts anderes kann jedoch gelten, wenn die Pflege im Familienkreis durchgeführt wird. Ob der der Beschwerdeführerin aus der Pflege entspringende Entgeltanspruch dabei als solcher bereicherungsrechtlicher Natur (die Mutter der Beschwerdeführerin erspart sich durch die Durchführung der Pflege durch ihre Tochter Aufwendungen für einen Pflegedienst) oder als Anspruch unterhaltsrechtlicher Natur anzusehen ist, kann dabei für die Frage, ob das Pflegegeld der Mutter als Einkommen der Tochter anzusehen ist, dahinstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich schon früher mit der Frage zu beschäftigen, inwieweit familienrechtlich bedeutsamen Vereinbarungen sozialhilferechtlich Wirksamkeit zuzubilligen ist; er hat die Beachtlichkeit solcher Vereinbarungen Seite 12 von 16

13 (insbesondere jene über Haushaltsführung und die sich daraus für die Unterhaltsberechtigung ergebenden Konsequenzen) bis zur Grenze des Missbrauchs bejaht und diese Grenze nach objektiven Sachlichkeitskriterien gezogen (vgl. VwGH , Zl. 95/08/0168, 0169, 0171). Einer hilfebedürftigen Person ist nicht nur ein Unterhaltsanspruch auf den Richtsatz anzurechnen, den sie - obwohl es ihr zumutbar und der Anspruch rechtzeitig durchsetzbar wäre - nicht geltend gemacht hat; dieser Grundsatz ist auch auf andere, ohne besondere Umstände einziehbare Forderungen zu erstrecken (vgl. zum Pflegegeld: VwGH , Zl. 97/08/0510 unter Verweis auf VwGH , Slg. Nr /A, betreffend einen Anspruch auf Zinsen nach erfolgter Schenkung im Sinne des 947 ABGB). Ebenso nicht zu berücksichtigen sind Abzüge steuerrechtlicher Natur: Da die Beschwerdeführerin aus der Durchführung der Pflege lediglich ein Einkommen in Höhe von unter jährlich ,-- bezieht (nämlich 12 x 858,--), ist sie nicht einkommenssteuerpflichtig (vgl. 33 Abs. 1 EStG). Eine beitragspflichtige Pflichtversicherung für die Durchführung der Pflege kann nach ASVG bzw. GSVG ebenso wenig eintreten, da es für die Durchführung der Pflege durch nahe Angehörige sozialversicherungsrechtliche Sonderbestimmungen gibt: So ist die Beschwerdeführerin beitragsfrei pensionsversichert ( 18b ASVG ivm. 77 Abs. 8 ASVG) sowie beitragsfrei in der Krankenversicherung mitversichert ( 123 Abs. 7b ASVG bzw. 6 Abs. 4a der Satzung der KFA Wien, Abl. Nr. 29a/1973 idgf). Der Eintritt zweier (Pflicht-)Versicherungen aufgrund einer Tätigkeit ist in der gesetzlichen Sozialversicherung ausgeschlossen. Es sind daher keine Sozialversicherungsbeiträge als einkommensmindernd heranzuziehen. Wesentlich für die Berücksichtigung des Pflegegeldes als Einkommen ist auch folgender Aspekt: Das WMG sieht die Zuerkennung von Leistungen generell nur an Personen vor, die ihre Arbeitskraft einsetzen (vgl. 4 Abs. 1 Z 3 WMG). Von der Verpflichtung zum Einsatz der Arbeitskraft gibt es Ausnahmen, u.a. die überwiegende Betreuung pflegebedürftiger Personen ( 14 Abs. 2 Z 4 WMG). Sofern die Beschwerdeführerin daher von der Verpflichtung zur Erwirtschaftung eines Seite 13 von 16

14 Einkommens zur Abdeckung ihrer Bedarfe ausgenommen ist, weil sie von der Durchführung der Pflege überwiegend in Anspruch genommen wird, muss sie Anspruch auf entsprechende Abgeltung dieser Pflege durch die zu pflegende Person haben. Eine andere Auslegung liefe auf ein gleichheitswidrige Bevorzugung der Durchführung der Pflege im Familienkreis hinaus, da diesfalls die pflegebedürftige Person das volle Pflegegeld beziehen und die die Betreuung durchführende Person ohne Einschränkung Mindestsicherung beziehen könnte, während für andere Personen alle Einkünfte auf die Mindestsicherung anzurechnen sind. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des OGH zum Hilflosenzuschuss festgestellt hat, ist eine Anrechnung des für ein Kind bezogenen Pflegegeldes auf das Einkommen eines Elternteils dann gerechtfertigt, wenn dieser auf Kosten seiner sonst bestehenden Verdienstmöglichkeiten "gerade jene Pflegeleistungen erbringt, zu deren Abdeckung (zweckgebunden) das Pflegegeld dient" (vgl. VwGH , Zl. 97/08/0510; , Zl. 2006/10/0059). Ist der pflegende Teil daher nicht zur unentgeltlichen Erbringung dieser Betreuungsleistung verpflichtet, dann kann er vom gepflegten Angehörigen auch die Abführung der pflegebezogenen Geldleistung als Entschädigung für die von ihm erbrachten Betreuungsleistungen fordern. Soweit er darauf verzichtet, muss sozialhilferechtlich zumindest von einem ohne weiteres erzielbaren Einkommen ausgegangen werden. Dies entspricht auch jener Auffassung, die der Oberste Gerichtshof (vgl. RZ 1992, Nr. 25, 70) in seiner unterhaltsrechtlichen Rechtsprechung - wenn auch noch zum Hilflosenzuschuss - vertreten hat (so VwGH , Zl. 97/08/0510). Die Beschwerdeführerin kann sich daher zur Begründung ihrer Hilfebedürftigkeit nicht darauf berufen, zwar die Pflege ihrer Mutter zur Gänze selbst zu erbringen - und insoweit daher zum Einsatz ihrer eigenen Kräfte, insbesondere auf dem Arbeitsmarkt nicht im erforderlichen Umfang in der Lage zu sein - wenn sie gleichzeitig auf die ihr hiefür zustehende Gegenleistung verzichtet. Daher ist ihr das Pflegegeld unter Abzug jener Teile anzurechnen, die sie für den Seite 14 von 16

15 Zukauf pflegebezogener Leistungen oder Waren aufwenden muss oder die von Gesetzes wegen im Besonderen dem Verbrauch zugunsten des Pflegebedürftigen gewidmet sind. Das im BPGG für Taschengeld vorgesehene Freibetrag ist aus diesem Grund vor Anrechnung des Pflegegeldes von diesem in Abzug zu bringen (so VwGH , Zl. 97/08/0510). Anders als die belangte Behörde vermeint, sind daher nicht pauschal 10 % des bezogenen Pflegegeldes als Einkommen abzuziehen. Das Taschengeld beträgt 44,30 (vgl. 12 Abs. 4 BPGG: 10 % des Pflegegeldes der Stufe 3). Andere pflegebedingte Ausgaben wurden im Verfahren nicht belegt behauptet. Dabei ist für die Zukunft im Hinblick auf die unbelegt gebliebene Behauptung, es fielen pflegebedingte Kosten in Höhe von 2000,-- an, zu berücksichtigen, dass das Pflegegeld im Sinne des 1 BPGG dem Zweck dient, pflegebedingte Mehraufwendungen pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern. Das Pflegegeld dient daher primär der Durchführung der körperlichen Pflege. Nach Abzug des Taschengeldes vom Pflegegeld in Höhe von 44,30 vom Pflegegeld in Höhe von 902,30 verbleibt ein Betrag von 858,--. Dieser Betrag überschreitet den Richtsatz in Höhe von 827,82. Die Beschwerdeführerin hat daher keinen Anspruch auf Mindestsicherung nach dem WMG. Da der Grundsatz der reformatio in peius im Verwaltungsverfahren nicht anwendbar ist, kann das Gericht den angefochtenen Bescheid in jede Richtung abändern (vgl. VwGH , Slg A; , Zl. 86/17/0105; , Zl. 2000/11/0242; ebenso zum VwGVG: , Ra 2014/11/0044). Der angefochtene Bescheid war daher insofern abzuändern, dass der Antrag vom abgewiesen wird. Die Tatsache, dass der Magistrat der Stadt Wien die Anrechnung des Pflegegeldes auf den Richtsatz der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit nicht durchgeführt hat, vermag daran nichts zu ändern. Seite 15 von 16

16 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Weder weicht die getroffene Entscheidung von der bisherigen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebensowenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor, da die sich stellenden Rechtsfragen aus dem Gesetz eindeutig lösbar waren (dazu VwGH , Ra 2014/18/0062 sowie Köhler, Der Zugang zum VwGH in der zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit, ecolex 2013, 595) bzw. stellen sich allenfalls Fragen der Beweiswürdigung (vgl. VwGH , Ra 2014/06/0001). European Case Law Identifier ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW Seite 16 von 16

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 06.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 06.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/22146/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/8446/2015-1 Wien,

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 02.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 02.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/5803/2014 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/30167/2014 Wien, 07.06.2017 M. P.

Mehr

Die Ratenzahlung hat in fünf Monatsraten à 100,-- sowie einer Monatsrate à 16,25 zu erfolgen.

Die Ratenzahlung hat in fünf Monatsraten à 100,-- sowie einer Monatsrate à 16,25 zu erfolgen. 30.06.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 30.06.2014 Geschäftszahl VGW-141/058/25634/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch die Richterin Dr. Koprivnikar

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/1905/2016-6 Wien, 30.3.2016 A. H.

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38630 Telefax: (43 01) 4000 99 38630 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/058/6005/2016-1 Wien,

Mehr

Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K

Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K 23.01.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 23.01.2014 Geschäftszahl VGW-141/002/6835/2014 Text I M N A M E N D E R R E P U B L I K Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/002/RP12/6629/2017-1 Wien, 16.05.2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-264/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/156/2018-1

Mehr

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe

II. Gegen diese Entscheidung ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe 04.08.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 04.08.2014 Geschäftszahl VGW-141/028/27303/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter

Mehr

GZ: VGW-141/053/21866/ Wien, K. R. I. IM NAMEN DER REPUBLIK

GZ: VGW-141/053/21866/ Wien, K. R. I. IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/21866/2014-3 Wien,

Mehr

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer, Dr. Fasching und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/6211/2017/VOR-2 Wien, 23. Juni 2017

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/1209/2015-4 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/7686/2017-3 Wien, 16. Juni 2017

Mehr

Im Namen der Republik. 1. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I.) des Bescheides als unbegründet abgewiesen.

Im Namen der Republik. 1. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zu Spruchpunkt I.) des Bescheides als unbegründet abgewiesen. 05.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 05.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/010/21422/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/002/698/2016-2 Wien, 29.1.2016 K. F.

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 22.06.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 22.06.2015 Geschäftszahl VGW-141/028/5981/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 6 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at GZ: VGW-242/043/RP28/16675/2017-1 Wien, 20.07.2018

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/RP24/4799/2017-2 Wien, 11.04.2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/043/RP28/3471/2017-10 Wien, 26.06.2017

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/028/2749/2015 Wien,

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/038/RP24/6386/2017-5 Wien, 24.07.2017

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/1137/2016-8 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-214/001-2016 St. Pölten, am

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/003/RP08/9124/2017-5 Wien, am 7. August

Mehr

Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich

Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich Mindestsicherung in Österreich - ein Bundesländervergleich Simone Leitgeb / Verein DOWAS Innsbruck Bundestagung obds; Juni 2012 Bestimmungen zur Mindestsicherung sind geregelt im: jeweiligen LANDESGESETZ

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-1314/001-2015 St. Pölten,

Mehr

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. 25.03.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 25.03.2014 Geschäftszahl VGW-141/010/20837/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38700 Telefax: (43 01) 4000 99 38700 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/035/RP02/11484/2017-3 Wien, 8. September

Mehr

B E S C H L U S S. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E S C H L U S S. II. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 18.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 18.12.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/4305/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über das Rechtsmittel

Mehr

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016 GZ. VH/7500070/2016 BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über den Antrag des Bf., Adresse, auf Beigebung eines Verteidigers im Beschwerdeverfahren gegen die Vollstreckungsverfügungen

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/023/RP03/9070/2017-2 Wien, 12.7.2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/16106/2017-3

Mehr

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Im Namen der Republik! Erkenntnis Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-30/2017-R11 Bregenz, am 21.06.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/053/26149/2014-9 Wien,

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/081/3330/2016-9 Wien, 30.06.2016 H. M.

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 5 GZ. RV/0130-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., W., gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/003/RP08/6381/2017-5 Wien, am 11. September

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38710 Telefax: (43 01) 4000 99 38710 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/041/RP07/14679/2016-6 Wien, 21.12.2016

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung E Außenstelle Wien Senat 8 GZ. RV/1150-W/03 Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling betreffend Einkommensteuer für das

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/17/0661-2 Ort, Datum:

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl

ANTRAG. der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl Ltg.-515-2/A-1/32-2010 ANTRAG der Abgeordneten Erber, Vladyka, Doppler, Onodi, Ing. Haller, Hinterholzer, Lembacher und Mag. Mandl betreffend Änderung des NÖ Sozialhilfegesetzes (NÖ SHG) gemäß 34 LGO zum

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/9373/2017-5 Wien, 12.09.2017 J. H.

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/002/RP12/6185/2017-8 Wien, 11.08.2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/021/RP25/4741/2017-2 Wien, 11.07.2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-241/076/RP04/15036/2015-1 Wien, 04.01.2016

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-863/001-2014 St. Pölten, am

Mehr

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g :

B e s c h l u s s. Der Antrag der belangten Behörde auf Aufwandersatz wird abgewiesen. B e g r ü n d u n g : Verwaltungsgerichtshof Zl. Ra 2015/08/0111 7 Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38669 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/021/RP25/11646/2016-1 Wien, 26.09.2016

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/002/RP12/8903/2017-1 Wien, 08.08.2017

Mehr

B E S C H L U S S. II. Gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

B E S C H L U S S. II. Gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 28.11.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 28.11.2014 Geschäftszahl VGW-141/053/24227/2014 Text Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Kasper über die Beschwerde

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/028/RP14/11024/2017-3 Wien, 14.8.2017

Mehr

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Lukasser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/021/RP25/5750/2017-1 Wien, 21.08.2016

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38669 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/021/RP25/15546/2016-2 Wien, 21.03.2017

Mehr

ANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster

ANTRAG. der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und Schuster 28.05.2015 ANTRAG Landtag von Niederösterreich Landtagsdirektion Eing.: 28.05.2015 Ltg.-668/A-1/43-2015 S-Ausschuss der Abgeordneten Mag. Schneeberger, Erber, Hinterholzer, Hogl, Mag. Mandl, Schmidl und

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/003/RP08/10189/2017-1 Wien, 1. August

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/023/RP03/8505/2017-5 Wien, 17.7.2017

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-517/001-2017 St. Pölten, am

Mehr

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)

Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 5020 Salzburg / Wasserfeldstraße 30 Telefon: +43 662 8042-0* / Fax: +43 662 8042-3893 E-Mail: post@lvwg-salzburg.gv.at DVR 0078182 Zahl: 405-9/533/1/4-2018 Ort, Datum: Betreff: AB AA, 5020 Salzburg; Verfahren

Mehr

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl 24.03.2015 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 24.03.2015 Geschäftszahl VGW-141/023/820/2015 www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 16 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/025/2825/2017/VOR-1 Wien, 24.03.2017

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom... über die ergänzende Wohnbedarfshilfe gemäß dem Salzburger Mindestsicherungsgesetz (Mindestsicherungsverordnung-Wohnbedarfshilfe) Auf Grund des 11

Mehr

Arbeitslosengeld II. Antrag. Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II

Arbeitslosengeld II. Antrag. Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II Antrag Hilfestellung bei der Beantragung von Arbeitslosengeld II Wechsel von der Arbeitslosenhilfe zum Arbeitslosengeld II Bis 31.12.04 Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für alle Bedürftigen, im Anschluss

Mehr

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Verwaltungsgerichtshof Zlen. Ra 2014/22/0152 und 0153 7 I M N A M E N D E R R E P U B L I K! Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler, Hofrat Dr. Robl, Hofrätin

Mehr

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird

Entwurf. Verordnung. der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird Entwurf Verordnung der Salzburger Landesregierung vom..., mit der die Soziale Dienste-Verordnung geändert wird Auf Grund des 22 Abs 5 und 6 des Salzburger Sozialhilfegesetzes (SSHG), LGBl Nr 19/1975, in

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-1/2017-R12 Bregenz, am 11.05.2017 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/6100944/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. GSW in der Beschwerdesache XXX, vertreten durch Heinrich Othmar Gadner, Dr-Richard-Hartmann-Str 8, 5082 Grödig,

Mehr

Im Namen der Republik!

Im Namen der Republik! Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-1/2018-R3 Bregenz, am 29.01.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Im Namen der Republik! Erkenntnis Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-12/2016-R11 Bregenz, am 06.07.2017 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 6020 Innsbruck / Michael-Gaismair-Straße 1 Tel: +43 512 9017 0 / Fax: +43 512 9017 741705 E-Mail: post@lvwg-tirol.gv.at / www.lvwg-tirol.gv.at DVR 4006750 Geschäftszeichen: LVwG-2017/41/0667-3 Ort, Datum:

Mehr

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS

Gericht. Rechtssatznummer. Entscheidungsdatum. Geschäftszahl. Norm. Rechtssatz. Entscheidungstexte OGH RS 19.11.2002 Gericht OGH Rechtssatznummer RS0117015 Entscheidungsdatum 19.11.2002 Geschäftszahl 4Ob52/02d; 4Ob46/02x; 4Ob42/02h; 4Ob225/02w; 4Ob224/02y; 1Ob27/02f; 1Ob79/02b; 3Ob56/02k; 3Ob81/02m; 2Ob196/02s;

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7103692/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf. über die Beschwerde vom 17. Dezember 2014 gegen den Bescheid der belangten Behörde

Mehr

Landesgesetzblatt für Wien

Landesgesetzblatt für Wien ~achdruck Landesgesetzblatt für Wien Jahrgang 1973 Ausgegeben am 26. März 197 3 8. Stück 11. Gesetz: Regelung der Sozialhilfe (Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG). 37 2 3 9 11. Gesetz vom 19. Dezember 1972

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38660 Telefax: (43 01) 4000 99 38660 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/002/RP12/8052/2017-9 Wien, 09.08.2017

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 15 GZ. RV/3735-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des B, gegen den Bescheid des Finanzamtes F vom 28. August 2008 betreffend Einkommensteuer

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK Zahl: E 025/01/2014.031/004 Eisenstadt, am 21.10.2014 HH, XXX Administrativsache IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Burgenland hat durch seinen Präsidenten Mag. Grauszer über die Beschwerde

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/7775/2015-6 Wien,

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK GZ. RV/7101698/2015 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 16.12.2011, betreffend

Mehr

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK 17.12.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 17.12.2014 Geschäftszahl VGW-001/027/21247/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Königshofer

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 4 GZ. RV/0281-W/07 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des IngE, geb. GebDat, Adresse, vertreten durch CONTROL Wirtschaftsberatungsges.m.b.H.

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/34368/2014-1 Wien,

Mehr

Entwurf. Kundmachung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der

Entwurf. Kundmachung. der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der Entwurf Kundmachung der Salzburger Landesregierung vom... über die Höhe der Mindeststandards der Bedarfsorientierten Mindestsicherung und von prozentuellen Beträgen davon im Jahr 2013 Auf Grund der 6 Abs

Mehr

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 2w138_12 letzte Aktualisierung: 26.9.2012 OLG Braunschweig, 30.12.2012-2 W 138/12 GBO 29, 35 Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der

Mehr

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

II. Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. 16.07.2014 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum 16.07.2014 Geschäftszahl VGW-141/V/038/6406/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.

Mehr

RICHTLINIEN 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS. für die Gewährung von Zuwendungen. zur Unterstützung pflegender Angehöriger

RICHTLINIEN 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS. für die Gewährung von Zuwendungen. zur Unterstützung pflegender Angehöriger RICHTLINIEN für die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung pflegender Angehöriger 1. FÖRDERUNGSZWECK/PERSONENKREIS Zuwendungen aus dem Unterstützungsfonds für Menschen mit Behinderung können nach

Mehr

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist:

ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE. Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: ANHANG ALLGEMEINE TEXTVORSCHLÄGE Textvorschlag für einen Bescheid, gegen den eine Berufung zulässig ist: Übergangsrecht: 3 Abs. 1 und 2 VwGbk-ÜG diesem Zeitpunkt noch keine Berufung erhoben haben, so können

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Wien Senat 9 GZ. RV/3121-W/08 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der EGW, vom 24. Juni 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 29. Mai 2008

Mehr

Sozialhilfe in Deutschland

Sozialhilfe in Deutschland Sozialhilfe in Deutschland 2010 Statistisches Bundesamt Was beschreibt die Sozialhilfestatistik? Die Sozialhilfe schützt als letztes Auffangnetz vor Armut, sozialer Ausgrenzung sowie besonderer Belastung.

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/258/2016/E-3 Wien, 4.2.2016 E. F.

Mehr

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. 9200/2 0 Stammverordnung 82/ Blatt 1-3

Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln. 9200/2 0 Stammverordnung 82/ Blatt 1-3 Verordnung über die Berücksichtigung von Eigenmitteln 9200/2 0 Stammverordnung 82/00 2000-07-31 Blatt 1-3 9200/2 1 1. Novelle 59/07 2007-07-20 Blatt 2 9200/2 2 2. Novelle 77/10 2010-08-31 Blatt 1, 2, 2a,

Mehr

Im Namen der Republik! Erkenntnis

Im Namen der Republik! Erkenntnis Landwehrstraße 1 6900 Bregenz Telefon +43-5574-48442 Fax +43-5574-48442-60195 post@lvwg-vorarlberg.at www.lvwg-vorarlberg.at Zahl: LVwG-340-13/2018-R3 Bregenz, am 22.05.2018 Im Namen der Republik! Erkenntnis

Mehr

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38690 Telefax: (43 01) 4000 99 38690 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-242/003/RP08/7122/2017-3 Wien, am 2. Juni

Mehr

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38610 Telefax: (43 01) 4000 99 38610 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-141/023/33772/2014-18

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 2 GZ. RV/0174-F/11 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des a, vom 11. März 2011 gegen die Bescheide des Finanzamtes Bregenz vom 3. März

Mehr

Berufungsentscheidung

Berufungsentscheidung Außenstelle Feldkirch Senat 1 GZ. RV/0090-F/04 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des PV, L, R-Straße 3, vertreten durch Dr. Mag. Klaus Winkler Wirtschaftstreuhand

Mehr