I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben.

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1 Gericht Landesverwaltungsgericht Wien Entscheidungsdatum Geschäftszahl VGW-141/010/20837/2014 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Dr. Gindl über die Beschwerde der Frau Beatrix S., vertreten durch -Sachwalterschaft, gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40, Sozialzentrum für den 19. und 20. Bezirk vom , Zahl: MA 40 -SH/2013/ zu Recht erkannt: I. Gemäß 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid aufgehoben. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Begründung Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom , MA 40-Sozialzentrum für den 19. und 20. Bezirk SH/2013/ wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides die für bis aufgewendeten Kosten für Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von 1.008,10 Euro gemäß 24 WMG zu ersetzen. Begründend wurde nach Wiedergabe des 24 WMG im Wesentlichen ausgeführt, dass das Kontoguthaben der Beschwerdeführerin per ,65 Euro betrage. Abzüglich des Vermögensfreibetrages von 3.974,55 Euro verbleibe ein anrechenbares Vermögen in der Höhe von 1.008,10 Euro. Da die Voraussetzungen des 24 somit als erfüllt anzusehen seien, sei die Beschwerdeführerin zum Kostenersatz verpflichtet. Seite 1 von 6

2 Die durch ihre Sachwalterin vertretene Beschwerdeführerin erhob dagegen mit Schriftsatz vom fristgerecht Beschwerde. Im Antrag auf Mindestsicherung vom habe sie angeführt, dass es kein Vermögen gebe. Der mitgeschickte Kontoauszug gebe den Kontostand per Datum wieder und sei kein starres Guthaben, somit auch kein Vermögen. Nach dem die Beschwerdeführerin Familienbeihilfe für zwei minderjährige Kinder, sowie eine erhöhte Familienbeihilfe für sich selbst beziehe, die jeweils 2 monatlich ausgezahlt werden, komme es auch zu Situationen, wo das Kontoguthaben über den sogenannten Vermögensfreibetrag liege, sowie auch umgekehrt. Da die Beschwerdeführerin das Geld für Lebensbedarf nicht auf einmal sondern in Teilbeträgen erhalte, liegen diese Beihilfen auch notwendigerweise länger am Konto. Festzuhalten sei auch noch, dass das AJF für die Familie S. einen Antrag auf eine größere Gemeindewohnung unterstütze und daher die Sachwalterin den größtmöglichen Geldbetrag zurückhalten müsse. Es werde der Antrag gestellt, den Kostenersatz zu streichen. Der Beschwerde ist ein Kontoauszug vom vom Sachwalterschaftskonto der Beschwerdeführerin mit eine Guthaben von 3.723,55 beigeschlossen. Die Magistratsabteilung 40 legte die Beschwerde mit dem Akt vor und führte das Landesverwaltungsgericht Wien am eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die durch ihre Sachwalterin vertretene Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der Magistratsabteilung 40 teilnahmen. Die Beschwerdeführerin bzw. ihre Sachwalterin führten in der Verhandlung wie folgt aus: Zurzeit lebe ich gemeinsam mit Herrn H. und meinen beiden minderjährigen Kindern in Wohngemeinschaft in der Wohnung im Bezirk, T.-straße. Die Mietkosten beträgt seit März 365,90 Euro, davor 364,44 Euro. Ich bekomme Kinderbetreuungsgeld von der WGKK in der Höhe von 14,53 Euro täglich. Unbestritten ist, dass der Kontostand am ,65 Euro betrug. Der Kontostand ist schwankend, je nachdem ob es sich um Monate handelt in dem die Kinderbeihilfe und die erhöhte Kinderbeihilfe angewiesen wird. Die Familienbeihilfe für die beiden Kinder wird zweimonatlich ausbezahlt und beträgt 695,40 Euro, die erhöhte Familienbeihilfe für mich wird ebenfalls zweimonatlich ausbezahlt und beträgt 698,80 Euro, somit in Summe 1.394,20 Euro. Dazu beziehe ich monatlich Mindestsicherung und Mietbeihilfe laut den im Akt aufliegenden Bescheiden. Das Geld der Beschwerdeführerin wird von der Sachwalterin verwaltet und werden ihr monatlich Beträge für den Lebensbedarf in der Höhe von zwei Mal 450,00 Euro angewiesen. Die Mittel für den Lebensbedarf stehen der Beschwerdeführerin zur freien Verfügung und muss sie mit diesem Geld den Haushalt führen. Die monatlichen Fixzahlungen wie Miete, Fernwärme, Strom, Haushaltsversicherung, Wiener Linien, Kindergarten etc. wird direkt von der Sachwalterin an die betreffenden Stellen angewiesen. Die Fixkosten pro Monat belaufen Seite 2 von 6

3 sich auf ca. 675,00 Euro. Wenn Extrabedarf wie für Urlaub, Familienfeierlichkeiten etc. anfällt, dann weise ich ihr dafür Mittel an. Der Kontostand mit ist 978,00 Euro, wobei jedoch für März noch Überweisungen an Lebensbedarf, Gerichtsgebühren etc. durchzuführen sind. Zusätzlich wurde ein Sparbuch angelegt, weil geplant ist, die Sachwalterschaft aufzuheben. Auf diesem Sparbuch befinden sich aktuell 2.200,00 Euro. Auf dem Konto befindet sich zur Zeit auch deshalb relativ wenig Geld, weil mit Bescheid vom der MA 40 zu 2 Raten von je 169,29 Euro eingezogen wurden und die Beschwerdeführerin im Februar nur 98,49 Euro an Mindestsicherung ausbezahlt bekommen hat. In der Verhandlung wurden in die Kontoauszüge vom bis Einsicht genommen. Der Kontostand ist schwankend, je nachdem ob gerade die oben beschriebenen Einzahlungen erfolgt sind oder die oben beschriebenen Auszahlungen. Die einzig größere Auszahlung, die von den oben beschriebenen Auszahlungen abweicht, sind 3.000,00 Euro für das Sparbuch, wobei jedoch nach Angaben der Sachwalterin kurz danach 800,00 Euro wieder aufs Konto einbezahlt wurden, weil sonst der Kontostand zu niedrig gewesen wäre. In das Sparbuch wird Einsicht genommen und weist dieses ein Guthaben von 2.200,00 Euro auf. Die Vertreterin der Magistratsabteilung 40 führte aus, dass nach 24 WMG ein Vermögensfreibetrag nicht vorgesehen sei, die Behörde jedoch einen solchen gewähre, weil sonst die neue Antragsstellung unterlaufen werden würde. Es gebe zahlreiche Judikatur dazu, dass es nicht darauf ankomme, woher das Vermögen stamme. Sobald jemand ein Vermögen über den Freibetrag habe, werde von der Behörde Kostenersatz verlangt. Nach Einsichtnahme in den Akt und Durchführung der Verhandlung am ergibt sich folgende Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin lebt mit Herrn Gerald Walter H. und ihren beiden minderjährigen Kindern Vanessa S. und Melissa S. in Wohngemeinschaft und bezieht diese Bedarfsgemeinschaft schon seit längerer Zeit durchgehend Mindestsicherung. Unter anderem wurde dieser Bedarfsgemeinschaft mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 40 vom , MA 40-Sozialzentrum für 19. und 20. Bezirk - SH/2012/ , vom bis eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhalts und der Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfes und Mitbeihilfe zuerkannt. Im Zuge eines Folgeantrages vom legte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin Kontoauszüge vor und wies das Konto per ein Guthaben von 4.982,65 Euro auf. Die Beschwerdeführerin bezieht Kinderbetreuungsgeld von der WGKK in der Höhe von 14,53 Euro täglich, 2 monatlich wird die Familienbeihilfe für die beiden Kinder in der Höhe von 695,40 Euro und die erhöhte Familienbeihilfe für die Beschwerdeführerin in der Höhe 698,80 Euro, ausbezahlt. Dazu bezieht die Beschwerdeführerin monatlich Mindestsicherung und Mietbeihilfe laut der Zuerkennungsbescheide der MA 40. Das Geld wird von der Sachwalterin verwaltet. Die monatlichen Fixzahlungen wie Miete, Seite 3 von 6

4 Fernwärme/Strom, Haushaltsversicherung, Wiener Linien, Kindergarten etc. werden direkt von der Sachwalterin an die betreffenden Stellen angewiesen und belaufen sich die Fixkosten pro Monat auf ca. 675,00 Euro. Zusätzlich wird von der Sachwalterin der Beschwerdeführerin 2 Mal im Monat je 450,00 Euro für Lebensbedarf angewiesen, mit diesem Geld muss die Beschwerdeführerin den vier Personen Haushalt führen. Das Sachwalterschaftskonto der Beschwerdeführerin wies am ein Guthaben von 978,00 Euro auf. Das Konto wies am deshalb um ca ,00 Euro weniger als am auf, weil die Sachwalterin für die Beschwerdeführerin ein Sparbuch mit 2.200,00 Euro Guthaben angelegt hat, laut Bescheid der MA 40 vom , MA40-SH/2014/ gewährte Mittel an Mindestsicherung in zwei Raten von je 169,29 Euro zurückzuzahlen sind und und von dem Konto laufend Geld für Lebensbedarf zu beheben war, zumal der Beschwerdeführerin im Februar 2014 nur 98,48 Euro an Mindestsicherung ausbezahlt wurde. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und dem ergänzenden Vorbringen und vorgelegten Unterlagen in der Verhandlung vom und blieb dieser Sachverhalt unbestritten. Hiezu wurde erwogen: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WMG lauten wie folgt: 12. Anrechnung von Vermögen (1) Auf die Summe der Mindeststandards ist das verwertbare Vermögen von anspruchsberechtigten Personen der Bedarfsgemeinschaft anzurechnen. (2) Soweit keine Ausnahmeregelung nach Abs. 3 anzuwenden ist, gelten als verwertbar: 1. unbewegliches Vermögen; 2. Ersparnisse und sonstige Vermögenswerte. (3) Als nicht verwertbar gelten: 1. Gegenstände, die zu einer Erwerbsausübung oder der Befriedigung angemessener kultureller Bedürfnisse der Hilfe suchenden Person dienen; 2. Gegenstände, die als angemessener Hausrat anzusehen sind; 3. Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere Behinderung, unzureichende Infrastruktur) erforderlich sind; Seite 4 von 6

5 unbewegliches Vermögen, wenn dieses zur Deckung des angemessenen Wohnbedarfs der Bedarfsgemeinschaft dient; verwertbares Vermögen nach Abs. 2 bis zu einem Freibetrag in Höhe des Fünffachen des Mindeststandards nach 8 Abs. 2 Z 1 (Vermögensfreibetrag); sonstige Vermögenswerte, solange Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht länger als für eine Dauer von sechs Monaten bezogen wurden. Dabei sind alle ununterbrochenen Bezugszeiträume im Ausmaß von mindestens zwei Monaten innerhalb von zwei Jahren vor der letzten Antragstellung zu berücksichtigen. 24. Kostenersatz bei verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt (1) Für Kosten, die dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch die Zuerkennung von Leistungen zur Mindestsicherung entstehen, ist dem Land Wien als Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Ersatz zu leisten. (2) Ersatzpflichtig sind alle anspruchsberechtigten Hilfe suchenden oder empfangenden Personen, soweit sie zu verwertbarem Vermögen oder Einkommen, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt, gelangen. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten drei Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres in dem Leistungen an die Ersatzpflichtige oder den Ersatzpflichtigen geflossen sind. (3) Über die Verpflichtung zum Kostenersatz ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Behörde ist berechtigt, die Aufrechnung gegen Ansprüche auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu verfügen. (4) Ersatzpflichtig sind darüber hinaus die erbserklärten Erbinnen und Erben nach dem Tod der in Abs. 2 genannten Personen. Die Ersatzforderung wird mit dem Tag des Todes fällig. Soweit eine Zahlung aus dem Nachlass nicht erlangt werden kann, erlischt die Forderung. Weitere Ersatzforderungen gegen Erbinnen und Erben nach Einantwortung sind nicht zulässig. Es sind jene Kosten zu ersetzen, die dem Träger der Bedarfsorientierten Mindestsicherung durch Hilfegewährungen in den letzten zehn Jahren der Hilfeleistung entstanden sind. Stichtag für die Berechnung der Frist ist der letzte Tag des Jahres, in dem Leistungen an die Ersatzpflichtigen geflossen sind. (5) Ersatz ist im Umfang der durch die Hilfegewährung an die Bedarfsgemeinschaft entstandenen Kosten zu leisten. Alle anspruchsberechtigten Personen, denen als Bedarfsgemeinschaft Hilfe zuerkannt wurde, sind solidarisch zum Ersatz der Kosten verpflichtet.(6) Der Kostenersatzanspruch des Trägers der Bedarfsorientierten Mindestsicherung verjährt drei Jahre nach Kenntnis der Umstände, die die Ersatzpflicht begründen. Gemäß 4 Verordnung der Wiener Landesregierung zum Gesetz zur bedarfsorientierten Mindestsicherung in Wien, WMG-VO vom , LGBl. 2010/39 in der Fassung LGBl. 2013/07, sind als Vermögensfreibetrag 3.974,55 Euro zu berücksichtigen. Mit LGBl. 2014/08 trat im 4 an die Stelle des Betrages 3.974,55 Euro der Betrag 4.069,95 Euro. Diese Verordnung trat mit in Kraft. Unbestritten blieb, dass der Kontostand am Sachwalterschaftskonto der Beschwerdeführerin am ,65 Euro und am ,00 Euro betrug. Neben dem Geld am Konto hat die Beschwerdeführerin noch ein Sparbuch mit einer Einlage von 2200,00 Euro. Zum Zeitpunkt der Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Wien am betrug das Vermögen der Beschwerdeführerin daher insgesamt 3.187,00 Euro. Es haben sich auch keine Anhaltspunkte ergeben, dass das auf dem Sachwalterschaftskonto vorhandene Guthaben, welches wegen der immer wieder erfolgenden Zahlungseingänge und Seite 5 von 6

6 Zahlungsausgänge mehr oder weniger großen Schwankungen unterliegt, durch nicht erforderliche Ausgaben geschmälert worden wäre. Die vorgelegten Unterlagen und die Angaben der Sachwalterin der Beschwerdeführerin belegen, dass die Verminderung des Guthabens am Konto vom bis darauf zurückzuführen ist, dass das Geld für Bedarfe, wie sie auch im in 3 WMG vorgesehen sind, ausgegeben werden musste bzw. ein Sparbuch mit einem Guthaben von 2.200,00 Euro angelegt wurde. Entscheidend für die gegenständliche Entscheidung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses, weil es nicht um den Abspruch geht, was zu einem bestimmten Zeitpunkt (etwa jenem der Erlassung des Bescheides) rechtens war, sondern die aktuelle Begründung einer Zahlungsverpflichtung der Beschwerdeführerin (vgl. Erkenntnis des VwGH vom , 2006/10/0108). Für die Frage des Kostenersatzes könnte daher allenfalls von einem verwertbaren Vermögen in der Höhe von 3.187,00 Euro ausgegangen werden, wobei das Geld am Sachwalterschatfskonto, wie oben dargestellt, Schwankungen unterliegt und für die Bestreitung des Lebensbedarfes vorgesehen ist. Davon ist der Vermögensfreibetrag, und zwar der zum Zeitpunkt dieser Entscheidung geltende, in der Höhe von 4.069,95 Euro in Abzug zu bringen. Dass der Vermögensfreibetrag auch bei einem Kostenersatz nach 24 WMG in Abzug zu bringen ist, auch wenn im 24 WMG der Vermögensfreibetrag selbst nicht angesprochen ist, ergibt sich eindeutig aus der Formulierung des 24 Abs. 2 WMG, wonach (unter anderem) Kostenersatz zu leisten ist, wenn der Ersatzpflichtige zu verwertbaren Vermögen gelangt. Was verwertbares Vermögen ist, ist im 12 WMG definiert. Aus 12 Abs. 3 Zif. 5 WMG ergibt sich, dass das Vermögen in Höhe des Vermögensfreibetrages nicht als verwertbar gilt. Da sohin die Beschwerdeführerin über kein entsprechendes verwertbares Vermögen nach 24 WMG verfügt, war der Beschwerde stattzugeben und der Bescheid vom aufzuheben. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut und Sinn der hier anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen des WMG bzw. der WMG-VO sind eindeutig und steht das Erkenntnis bezüglich der hier zu lösenden Rechtsfrage, ob ein ausreichend großes verwertbares Vermögen im Sinne des 24 WMG vorliegt, nicht mit der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Widerspruch. European Case Law Identifier ECLI:AT:LVWGWI:2014:VGW Seite 6 von 6

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