Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) in der Finanzverwaltung

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1 Die Leitlinien der tarifpolitischen Arbeit in der DSTG hat die Tarifkommission zuletzt beim 17. Steuer-Gewerkschaftstag am 13./14. Juni 2012 in Münster in einem Leitantrag formuliert, den der Steuer- Gewerkschaftstag einstimmig angenommen hat. Der Leitantrag Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) in der Finanzverwaltung hat folgenden Wortlaut: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte) in der Finanzverwaltung Die sich fortwährend schneller verändernde Arbeitswelt stellt die Tarifbeschäftigten in der Finanzverwaltung vor ständig neue Herausforderungen. Die Organisationsabläufe in den Finanzverwaltungen unterliegen einem permanenten Wechsel. Durch Veränderungen von Programmabläufen und der gesetzlichen Vorgaben, Änderungen, Zusammenlegung und Wegfall von Arbeitsbereichen müssen sich die Beschäftigten ständig fortbilden, um neue bisher nicht ausgeübte Tätigkeiten übernehmen zu können. Die stetig fortschreitende Automation stellt immer höhere Anforderungen an die Qualifikation und Flexibilität der Tarifbeschäftigten. Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes ist diesen Gegebenheiten anzupassen. Weiterentwicklung des Tarifrechts Der Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und Kommunen (TVöD) ist seit dem 1. Oktober 2005 in Kraft. Am 1. November 2006 ist der Tarifvertrag für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes der Länder (TV-L) in Kraft getreten. Das Tarifrecht des öffentlichen Dienstes wurde mit diesen beiden Tarifverträgen umfassend modernisiert. Es ist nunmehr sukzessive weiterzuentwickeln. Die Entgeltordnung zum TV-L ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Sie regelt die Neuzuordnung von Tätigkeitsmerkmalen der bis zum 31. Dezember 2011 gültigen Anlage 1a (Vergütungsordnung) zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT).

2 2 Die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte der Steuerverwaltungen der Länder, die sich bisher im Teil II Abschnitt J der Anlage 1a zum BAT befanden, sind nunmehr im Teil II Abschnitt 21 der neuen EGO geregelt. Folgende Verbesserungen konnten mit der neuen EGO erreicht werden: Bereinigung der bisherigen - zum Teil veralteten - Tätigkeitsmerkmale und Integration dieser Merkmale in die Entgeltgruppen des TV-L. Vereinheitlichung der bisherigen Tätigkeitsmerkmale für Angestellte und Arbeiter. Ergibt sich nach der EGO zum TV-L eine höhere Entgeltgruppe als bisher, können Tarifbeschäftigte auf Antrag sofort höhergruppiert werden. Werterhalt der bis zu sechsjährigen BAT-Aufstiege für seit Inkrafttreten des TV-L neu eingestellte und umgruppierte Beschäftigte. Das Land Berlin hat sich verpflichtet, wieder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) beizutreten. Das Land Hessen sollte sich dieser Verpflichtung ebenfalls anschließen, damit das einheitliche und moderne Tarifrecht auf alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst Anwendung finden kann. Die Entgeltordnung für Beschäftigte des Bundes wird zurzeit verhandelt. Forderungen und Positionen der Deutschen Steuer-Gewerkschaft (DSTG) zur Neuregelung des Eingruppierungsrechts Eine vollständig neue Entgeltordnung für den gesamten öffentlichen Dienst, die den heutigen Anforderungen des Arbeitslebens gerecht wird, ist zeitnah zu vereinbaren. Für den Bereich der Finanzverwaltungen fordert die DSTG ein modernes, transparentes und tätigkeitsbezogenes Eingruppierungssystem, das handhabbar und nachvollziehbar ist und im Einzelnen: Tätigkeitsbezug des Eingruppierungsrechts Die DSTG fordert den Erhalt des tätigkeitsbezogenen Eingruppierungssystems. Das bewährte Prinzip der Tarifautomatik, das an die auszuübende Tätigkeit anknüpft, muss im Eingruppierungsrecht erhalten bleiben. Qualifikationsebenen Formale Berufs- und Bildungsabschlüsse dienen als Orientierung bei der Tätigkeitsbewertung. Gerade im öffentlichen Dienst gibt es zahlreiche Tätigkeitsbilder, die keinem formalen Ausbildungsabschluss entsprechen und deren Anforderungen sich im ständi-

3 3 gen Wandel befinden. Deshalb muss ein modernes Tarifrecht Perspektiven für alle qualifizierten Beschäftigten bieten. Durch den dynamischen Wandel der Anforderungen sind Bildungsabschlüsse nur bedingt ein Kriterium für die Bewertung einer Tätigkeit. Eine verbesserte und einfachere Durchlässigkeit der Ebenen ist bei entsprechender Qualifizierung zu vereinbaren. Berücksichtigung von Bewährungszeiten Tätigkeiten der bisherigen Vergütungsordnung (Anlage 1a zum BAT) mit Bewährungsaufstiegen, die länger als sechs Jahre dauerten, müssen in der jeweils höheren Entgeltgruppe dargestellt werden. Zukunftsorientierte Ausgestaltung der Entgeltordnung a) Oberbegriffe mit Beispielen Es müssen sich innerhalb der Niveaubestimmungen die fachlichen, persönlichen und aufgabenbezogenen Anforderungen an die Tätigkeit wiederfinden. Die zu vereinbarende bundeseinheitliche Rahmenregelung muss allgemeine Niveaubestimmungen für die einzelnen Entgeltgruppen mit verbindlichen, auch spartenspezifischen Beispielen enthalten. b) Diskriminierungsfreie Ausgestaltung Das Eingruppierungsrecht hat den Anforderungen an eine diskriminierungsfreie Ausgestaltung zu genügen. Es muss mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sowie EU-Recht vereinbar sein. Das bedeutet insbesondere, dass die Eingruppierung an die Tätigkeit anknüpft und alle Anforderungen an die Tätigkeit mit erfasst sein müssen. c) Heraushebungsmerkmale Durch Heraushebungsmerkmale müssen den Beschäftigten Entwicklungsperspektiven aufgezeigt werden. Neben den bereits bestehenden Heraushebungsmerkmalen sind weitere Anforderungen in der Person, wie Sozialkompetenz oder Verantwortung, als Tätigkeitsmerkmal zu berücksichtigen. Die in Tätigkeitsmerkmalen geforderten Heraushebungsmerkmale (Unterstellungsverhältnis, Beschäftigtenzahl, Umsatzgröße etc.) sind im Sinne der Beschäftigten anzupassen.

4 4 d) Zeitanteile Bei auszuübenden Tätigkeiten sind auch abweichende Zeitanteile unter 50 Prozent zu vereinbaren und in der Höhe festzulegen. Zeitachse, Perspektiven und Besitzstand Die Tarifverhandlungen für eine praxisorientierte Entgeltordnung sind zeitnah zu führen und zum Abschluss zu bringen. Eine an der Qualität und Verantwortung ihrer Tätigkeit orientierte Eingruppierung muss vereinbart werden, die nicht zuletzt den Stellenwert der Finanzverwaltung als einziger Einnahmeverwaltung des Bundes und der Länder widerspiegelt. In der Entgeltordnung sind Tätigkeitsfelder zu beschreiben, die alle Arbeitsbereiche in den Finanzverwaltungen tätigkeitsbezogen abdecken und die künftige Entwicklungen berücksichtigen. Perspektiven für die berufliche Entwicklung der Beschäftigten sind aufzuzeigen. Sollten sich durch die Neubewertung der Tätigkeiten oder den Wegfall von Zulagen Änderungen in der Höhe der Bezahlung ergeben, sind diese durch dauerhafte Besitzstandsregelungen aufzufangen. Tätigkeitsbezogenen Zulagen (z. B. Außendienst-, Programmierer- und Technikerzulage) sind in die Entgelttabelle einzubeziehen. Fortbildung Durch Fortbildungsmaßnahmen und Personalentwicklungskonzepte sind die Tarifbeschäftigten in den Finanzverwaltungen in die Lage zu versetzen, höherwertige - zumindest jedoch im Vergleich zu den bisherigen Eingruppierungsvorschriften gleichwertige - Tätigkeiten in der Finanzverwaltung auszuüben. 5 TV-L (Qualifizierung) ist um einen Rechtsanspruch auf Fortbildungsmaßnahmen für die Beschäftigten zu ergänzen. Betriebsrente (z. B. VBL) Die Betriebsrente ist weiterhin als ein wichtiger Bestandteil der Altersvorsorge zu erhalten und zu verbessern. Die Eigenbelastung der Beschäftigten ist so gering wie möglich zu halten.

5 5 Altersteilzeitarbeit Die in dem Tarifabschluss vom 11. März 2011 mit der Tarifgemeinschaft deutscher Länder vereinbarte Öffnungsklausel, auf landesbezirklicher Ebene Tarifverhandlungen zur Altersteilzeitarbeit im Rahmen der Vorgabe des Altersteilzeitgesetzes zu führen, ist durch die Aufnahme entsprechender Tarifverhandlungen mit Leben zu erfüllen. Teilzeitbeschäftigung Die Voraussetzungen für die Vereinbarung freiwilliger Teilzeitbeschäftigung sind weiter auszubauen. Beendigung des Arbeitsverhältnisses Ein verbesserter Kündigungsschutz (Unkündbarkeit) ist für alle Beschäftigten sicherzustellen. Rationalisierungsschutz Die Tarifverträge über den Rationalisierungsschutz sind zu verbessern. Vermögenswirksame Leistungen Die vermögenswirksamen Leistungen ( 23,1 TV-L) sind auf 52,00 Euro monatlich zu erhöhen.

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