Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die

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1 E N T S C H Ä D I G U N G S S A T Z U N G Satzung der Samtgemeinde Amelinghausen über die Aufwandsentschädigung, Dienstaufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Verdienstausfall und Auslagenentschädigung vom 22. Februar 1983 in der Fassung der 17. Änderung vom 20. März 2012 Aufgrund der 6, 29, 39 und 40 der Nds. Gemeindeordnung (NGO) in der Fassung vom 22. Juni (Nds. GVBl. S. 229) hat der Rat der Samtgemeinde Amelinghausen in seiner Sitzung am 22. Februar 1983 folgende Satzung über die Aufwandsentschädigung, Dienstaufwandsentschädigung, Sitzungsgelder, Verdienstausfall und Auslagenerstattung beschlossen. 1 (1) Die Tätigkeit als Ratsherr/ Ratsfrau und sonstige ehrenamtliche Tätigkeit für die Samtgemeinde Amelinghausen wird grundsätzlich unentgeltlich geleistet. Anspruch auf Erstattung von Verdienstausfall und Auslagen besteht im Rahmen der Höchstbeträge nach dieser Satzung. Aufwandsentschädigungen für Ratsherren/ Ratsfrauen und sonst ehrenamtlich tätige Personen werden nur im Rahmen dieser Satzung gezahlt. (2) Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird jeweils für einen vollen Monat im voraus gezahlt, auch dann, wenn der Empfänger das Amt nur für einen Teil des Monats innehat. Führt der Empfänger einer Aufwandsentschädigung seine Dienstgeschäfte ununterbrochen - den Erholungsurlaub nicht eingerechnet - länger als drei Monate nicht, so ermäßigt sich die Aufwandsentschädigung für die über drei Monate hinausgehende Zeit auf die Hälfte. Vom gleichen Zeitpunkt an erhält der die Geschäfte führende Vertreter 75 % der Aufwandsentschädigung des Vertretenen. Ruht das Mandat, so wird keine Aufwandsentschädigung gezahlt. 2 - Aufwandsentschädigung, Sitzungsgeld und Fahrtkostenentschädigungssatzung für Ratsmitglieder (1) Die Mitglieder des Samtgemeinderates erhalten zum Ersatz ihrer Auslagen eine monatliche Aufwandsentschädigung von 55,00 pauschal und daneben ein Sitzungsgeld für die Teilnahme an Rats-, Ausschuss- und Fraktionssitzungen in Höhe von 15,00 je Sitzung. Für Fahrten innerhalb der Samtgemeinde erhalten die Mitglieder des Samtgemeinderates eine monatliche Fahrtkostenentschädigung von 20,00 pauschal. Für Fahrten außerhalb des Samtgemeindegebietes gilt 10 dieser Satzung. (2) Dauert eine Sitzung länger als sechs Stunden, so kann auf besonderem Ratsbeschluß ein weiteres Sitzungsgeld gewährt werden. Bei mehreren Sitzungen, gleich welcher Art, die an einem Tage stattfinden, dürfen nicht mehr als zwei Sitzungsgelder gezahlt werden. Eine Sitzung, die über Uhr hinausgeht, zählt als Sitzung des Tages, an dem sie begonnen wurde. Stand Seite 1 -

2 3 - Zusätzliche Aufwandsentschädigung für den Samtgemeinderatsvorsitzenden, seinen Vertreter, Fraktionsvorsitzenden und die Beigeordneten (1) Neben den Beträgen aus 2 dieser Satzung werden folgende zusätzliche monatliche Aufwandsentschädigungen gezahlt: a) an die/den stellvertretende/n Samtgemeindebürgermeister/in jeweils 87,00 b) an die ehrenamtlichen Mitglieder des Samtgemeindeausschusses 55,00 c) an die Fraktionsvorsitzenden ab 7 Mitglieder 100,00 d) an die Fraktionsvorsitzenden mit 4 bis 6 Mitgliedern 95,00 e) an die Fraktionsvorsitzenden unter 55,00 (2) Vereinigt ein Ratsherr/eine Ratsfrau mehrere der unter a) bia c) genannten Funktionen auf sich, so erhält er/sie von den zusätzlichen Aufwandsentschädigungen nur die jeweils höchste. 4 - Sitzungsgeld für sonstige Mitglieder in Ratsausschüssen Nicht dem Rat angehörende Mitglieder von Ratsausschüssen erhalten eine Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld von 15,00 je Sitzung. 2 Abs. 2 gilt entsprechend. 5 (1) Die oder der ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die / die ehrenamtliche Umweltbeauftragte erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 55,00 und ein Sitzungsgeld in Höhe von 15,00 für die Teilnahme an Rats- und Ausschusssitzungen. Für Fahrten innerhalb der Samtgemeinde erhalten die / der ehrenamtliche Gleichstellungsbeauftragte und die / der ehrenamtliche Umweltbeauftragte eine monatliche Fahrtkostenentschädigung von 20,00 pauschal. Für Fahrten außerhalb der Samtgemeinde gilt 10 dieser Satzung. (2) Der ehrenamtliche Wildschadenschätzer erhält eine Entschädigung von 80,00 je Schätzung, sowie auf Antrag Ersatz der nachgewiesenen Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz (Reisekostenstufe B). Bei besonderen Anforderungen an das Gutachten, die über 3 Stunden hinausgehen, erhält der Wildschadenschätzer 30,00 pro angefangene Stunde, höchstens jedoch 210, Verdienstausfall (1) Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall haben a) ehrenamtlich tätige Personen b) Ratsherren und Ratsfrauen neben ihrer Aufwandsentschädigung c) Ehrenbeamte, soweit sie keine Aufwandsentschädigung erhalten. Stand Seite 2 -

3 (2) Unselbständig Tätigen wird der entstandene nachgewiesene Verdienstausfall ersetzt. Selbständig Tätige erhalten neben den Leistungen nach 1 bis 4 eine Verdienstausfallpauschale pro Stunde, die im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft zu machenden Einkommens festgesetzt wird. Ratsmitglieder, die keine Ersatzansprüche nach Satz 1 und 2 geltend machen können, denen aber im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht (Hausfrauen u.ä.), der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten zur Abgeltung eine pauschale Entschädigung. Die Erstattung nach Abs. 2 Satz 1 wird auf einen Höchstbetrag von 30,00 pro Stunde begrenzt; die Erstattung nach Abs. 2 Satz 3 beträgt pauschal 15,00 pro Stunde. 7 - Auslagen (1) Für die Samtgemeinde Amelinghausen ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen, soweit dies durch das Gesetz oder dieser Satzung nicht ausgeschlossen ist. (2) Die Erstattung von Auslagen wird auf höchstens 30,00 im Monat begrenzt. 8 - Ehrenbeamte und ehrenamtlich Tätige in der Feuerwehr (1) Folgende Ehrenbeamte/Ehrenbeamtinnen und sonstige in ähnlicher Position Tätige erhalten eine monatliche Aufwandsentschädigung: 1. Gemeindebrandmeister 135,00 2. Ortsbrandmeister in der Schwerpunktwehr 75,00 3. Ortsbrandmeister in Stützpunktwehren 55,00 4. Übrige Ortsbrandmeister 40,00 5. Ständiger Vertreter des Gemeindebrandmeisters 55,00 6. Ständiger Vertreter des Ortsbrandmeisters in der Schwerpunktwehr 40,00 7. Ständiger Vertreter des Ortsbrandmeisters in Stützpunktwehren 30,00 8. Ständiger Vertreter der übrigen Ortsbrandmeister 25,00 9. Zugführer in der Gemeindefeuerwehr 30, Gemeindesicherheitsbeauftragter 30, Gemeindeausbildungsbeauftragter 30, Kleiderkammerwart 20, Gerätewart der Ortswehr / Grundbetrag 25,00 Gerätewart der Ortsfeuerwehr / Zuschlag je Fahrzeug 5, Stellvertretender Gerätewart je Fahrzeug 3, Gemeindeatemschutzbeauftragter 30, Atemschutzbeauftragter der Ortswehr, die Atemschutzgeräte vorhalten 25, Gemeindejugendfeuerwehrwart 50, Jugendfeuerwehrwart der Ortswehren 25, Gemeindefunkbeauftragter 15, Gefahrgutgruppenführer 20,00 Stand Seite 3 -

4 21. Protokollführer im Gemeindekommando 15,00 (2) Die Aufwandsentschädigung wird halbjährlich jeweils zur Mitte des Halbjahreszeitraumes gezahlt. (3) Für die Teilnahme an einem Lehrgang in der Landesfeuerwehrschule richten sich die Entschädigungsansprüche für die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr, die als Arbeiter, Angestellte oder zur Ausbildung beschäftigt sind, nach 12 Absätze 2 und 3 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. Feuerwehrangehörigen, die einer selbstständigen Tätigkeit nachgehen, wird auf Antrag der entstandene nachgewiesene Verdienstausfall, höchstens jedoch eine Entschädigung in Höhe von 80,00 je Lehrgangstag, gezahlt. Für die Teilnahme an einem Lehrgang in der FTZ Scharnebeck wird neben der Fahrtkostenerstattung eine Aufwendungspauschale in Höhe von 3,00 je Lehrgangstag an Wochentagen (abends) und in Höhe von 5,00 je Lehrgangstag an den Wochenenden (ganztags) gezahlt. Im übrigen gelten für die Entschädigungsansprüche der Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr die Vorschriften der 11 und 12 des Niedersächsischen Brandschutzgesetzes. (4) Der Absatz 3 gilt bei Einsätzen im Alarmierungsfall entsprechend. 9 - ersatzlos gestrichen Entschädigung bei Dienstreisen Für Dienstreisen außerhalb des Samtgemeindegebietes erhalten Rats- und Ausschußmitglieder eine Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz (Reisekostenstufe B) mit der Maßgabe, daß die Entschädigung für die Inanspruchnahme eines privaten Pkw die Entschädigung gezahlt wird, wie sie Verwaltungsbediensteten im Falle der Anerkennung ihrer Fahrzeuge zusteht Fraktionsgelder Die Fraktionen des Samtgemeinderates erhalten zur Durchführung ihrer politischen Arbeit jährlich einen Betrag in Höhe von 20,00 je Mitglied Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01. April 1983 in Kraft. Die bisherige Entschädigungssatzung einschließlich aller Änderungen tritt am gleichen Tage außer Kraft. Stand Seite 4 -

5 Amelinghausen, den 22. Februar 1983 Samtgemeinde Amelinghausen - Petersen - - Hoffmann - (Samtgemeindebürgermeister) (Samtgemeindedirektor) Veröffentlicht am 04. März 1983 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 4/83. Geändert durch Ratsbeschluß vom Die 1. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Veröffentlicht am 10. Juli 1987 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 10/87. Geändert durch Ratsbeschluß vom Die 2. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 14/88. Geändert durch Ratsbeschluß vom Die 3. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 9/90. Geändert durch Ratsbeschluß vom Die 4. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 3/92. Geändert durch Ratsbeschluß vom Die 5. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 1/94. Geändert durch Ratsbeschluß vom 12. Dezember Die 6. Änderungssatzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr. 2/96. Geändert durch Ratsbeschluß vom Die 7. Änderungssatzung tritt rückwirkend ab 01. Mai 1997 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 8/1997. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 8. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Abweichend hiervon tritt Artikel I Nummern 3 bis 6 mit Wirkung vom 01. März 2000 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 6/2000. Geändert durch Ratsbeschuss vom Die Änderungen im 4 und 5 Abs. 1 treten rückwirkend zum 01. April 2000 in Kraft. Der 5 Abs. 2 tritt rückwirkend zum 01. Juli 2000 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 15/2000. Stand Seite 5 -

6 Geändert durch Ratsbeschluss vom Artikel I der 10. Änderungssatzung tritt am in Kraft; Artikel II der 10. Änderungssatzung tritt am in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 14/2001. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 11. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2002 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 4/2002. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 12. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 8/2005. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 13. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2008 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 5/2008. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 14. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 1/2010. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 15. Änderungssatzung tritt am 01. Januar 2010 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 1/2011. Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 16. Änderungssatzung tritt am 01. November 2011 in Kraft. Veröffentlicht am im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: 2/2012 Geändert durch Ratsbeschluss vom Die 17. Änderungssatzung tritt am 01. Mai 2012 in Kraft. Veröffentlicht am 2012 im Amtsblatt für den Landkreis Lüneburg Nr.: /2012 Stand Seite 6 -

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