Neue Ärztevergütung in den AVR

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1 Neue Ärztevergütung in den AVR 1. Stufenregelung Dienstnehmerseite Verhandlungskommission In Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt C eingeführt: C Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen (a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält vorbehaltlich der Regelungen in Anmerkung 1 bis!- die Anfangsregelvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3b zu den AVR in der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt. Jeder Mitarbeiter erhält die Tabellenvergütung der jeweils nächsten Stufe nach den Zeiten einer innerhalb derselben Regelvergütungsgruppe bei seinem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in Regelvergütungsgruppe 1 Regelvergütungsgruppe 1a Regelvergütungsgruppe 1b Regelvergütungsgruppe 2 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 nach 3 nach 3 nach 1 Jahr nach 6 nach 2 nach 8 nach 3,5 nach 10 nach 5 Dienstgeberseite Verhandlungskommission 1. Eigene Stufenregelung In Abschnitt III der Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abschnitt C eingeführt: C Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen (a) Jeder neu eingestellte Mitarbeiter erhält die Anfangsregelvergütung (Stufe 1) seiner Vergütungsgruppe gemäß Anlage 3b zu den AVR in der Fassung der Region, unter deren Regelungszuständigkeit seine Einrichtung fällt. Jeder Mitarbeiter erhält die Tabellenvergütung der jeweils nächsten Stufe nach den Zeiten einer innerhalb derselben Regelvergütungsgruppe bei seinem Dienstgeber (Stufenlaufzeit) und zwar in a) Regelvergütungsgruppe 1a Stufe 2: nach dreijähriger b) Regelvergütungsgruppe 1b Stufe 2: nach dreijähriger Stufe 3: nach sechsjähriger Stufe 4: nach achtjähriger Stufe 5: nach zehnjähriger, c) Regelvergütungsgruppe 2 Stufe 2: nach einjähriger Stufe 3: nach zweijähriger Stufe 4: nach dreieinhalbjähriger Stufe 5: nach fünfjähriger.

2 (b) Bei einer Eingruppierung in eine höhere Regelvergütungsgruppe erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die Tabellenvergütung der sich aus Abs. (a) Satz 2 ergebenden Stufe. (c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber eingestellt, so erhält er a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe, aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Arbeitgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen sbereich der katholischen Kirchetätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre, cc) wenn seine bisherige Regelvergütung nach Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die Anfangsregelvergütung (1. Stufe); b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre; c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird. Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter gemäß Abs. (a) Satz 2 und Satz 3 bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) (b) Bei einer Eingruppierung in eine höhere Regelvergütungsgruppe erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, die Tabellenvergütung der sich aus Abs. (a) Satz 2 ergebenden Stufe. (c) Wird der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an ein Dienstverhältnis im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen sbereich der katholischen Kirche eingestellt, so erhält er a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe, aa) wenn seine bisherige Regelvergütung nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, bb) wenn seine bisherige Regelvergütung in Abweichung von den Vorschriften dieses Abschnittes oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, die er am Einstellungstag von seinem bisherigen Dienstgeber erhalten würde, wenn seine Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem er ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sonstigen sbereich der katholischen Kirche tätig ist, nach diesem Abschnitt oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre, cc) wenn seine bisherige Regelvergütung nach Anhang C der AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen war, die Regelvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Regelvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Dienstverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Dienstgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die Anfangsregelvergütung (1. Stufe); b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre; c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe entsprechend Buchst. a) eingestellt und gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. Unterabsatz 1 gilt entsprechend, wenn der Mitarbeiter in unmittelbarem Anschluss an eine im Rahmen eines Gestellungsvertrages eingestellt wird.

3 die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist, oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält aa) bei Wiederaufnahme seiner in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, III / A Anlage 1 bb) bei Wiederaufnahme seiner in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre, cc) bei Wiederaufnahme seiner in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend. (d) Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Regelvergütungsgruppe erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, die Tabellenvergütung der sich aus Abs. (a) Satz 2 ergebenden Stufe. Anmerkung! : Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Regelvergütungsgruppe 2 Zeiten ärztlicher angerechnet. Eine als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche. In der Regelvergütungsgruppe 1b werden Zeiten fachärztlicher in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene förderlich sind. Zeiten ärztlicher im Sinne der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Nach der Einstellung erhält der Mitarbeiter gemäß Abs. (a) Satz 2 und Satz 3 bis zum Erreichen der Endregelvergütung (letzte Stufe) die Regelvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. Der Mitarbeiter, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist, oder dessen Dienstverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält aa) bei Wiederaufnahme seiner in derselben Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die für ihn mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Beurlaubung bzw. des Ruhens des Dienstverhältnisses maßgebend war, III / A Anlage 1 bb) bei Wiederaufnahme seiner in einer höheren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig höhergruppiert worden wäre, cc) bei Wiederaufnahme seiner in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Regelvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe bliebe, seine Regelvergütung nach Buchst. aa) berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre. Unterabsatz 4 Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung bis zu drei für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit eines Sonderurlaubes, die nach 10 der Anlage 14 zu den AVR bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. Unterabsatz 2 gilt entsprechend. (d) Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Regelvergütungsgruppe erhält der Mitarbeiter vom Beginn des Monats an, in dem die Herabgruppierung wirksam wird, die Tabellenvergütung der sich aus Abs. (a) Satz 2 ergebenden Stufe. Anmerkung 1: Der im Bereich der katholischen Kirche im Sinne von Abschnitt III A steht gleich eine in der evangelischen Kirche, in einem Diakonischen Werk oder in einer Einrichtung, die dem Diakonischen Werk angeschlossen ist. Anmerkung 2: Ein unmittelbarer Anschluss liegt nicht vor, wenn zwischen den Dienstverhältnissen ein oder mehrere Werktage mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage liegen, in denen das Dienstverhältnis nicht be-

4 Bundesrepublik Deutschland als der inländischen ärztlichen gleichwertig anerkannt werden. stand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Mitarbeiter in dem gesamten zwischen den Dienstverhältnissen liegenden Zeitraum dienstunfähig erkrankt war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzuges an einen anderen Ort benötigt hat. Von der Voraussetzung des unmittelbaren Anschlusses kann abgewichen werden, wenn der Zeitraum zwischen dem Ende des bisherigen Dienstverhältnisses und dem Beginn des neuen Dienstverhältnisses ein Jahr nicht übersteigt. Anmerkung 3: Zeiten bei anderen Arbeitgebern sind anzurechnen, sofern sie Voraussetzung für die Einstellung des Mitarbeiters sind. Ausbildungszeiten, die über drei Jahre hinausgehen, können angerechnet werden. Anmerkung 4 : Bei der Anrechnung von Vorbeschäftigungen werden in der Regelvergütungsgruppe 2 Zeiten ärztlicher angerechnet. Eine als Arzt im Praktikum gilt als ärztliche. In der Regelvergütungsgruppe 1b werden Zeiten fachärztlicher in der Regel angerechnet. Zeiten einer vorhergehenden beruflichen können angerechnet werden, wenn sie für die vorgesehene förderlich sind. Zeiten ärztlicher im Sinne der Sätze 1 bis 3, die im Ausland abgeleistet worden sind, sind nur solche, die von einer Ärztekammer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als der inländischen ärztlichen gleichwertig anerkannt werden. 2. Keine Kinderzulage In Abschnitt V der Anlage 1 zu den AVR wird in Abschnitt A Abs. (a) ein neuer Satz 2 eingeführt: Dies gilt nicht für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen.

5 2. Einsatzzuschlag In Abschnitt XI der Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abs. (e) eingeführt, wodurch der bisherige Abs. (e) zu Abs. (f) wird: (e) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst ( 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhalten die unter die Anlage 2e zu den AVR fallenden Mitarbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 2 Stufe 1 der Anlage 2e zu den AVR. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.b. private Unfallversicherung, für die der Dienstgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt; die Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten. 3. Auszahlung der Weihnachtszuwendung In Abschnitt XIV Abs. (f) der Anlage 1 zu den AVR wird neu eingefügt: Für Mitarbeiter/innen im Anwendungsbereich der Anlage 2 e ist ein 1/12 der Weihnachtszuwendung Bestandteil der monatlichen Regelvergütung. Der Betrag ist als Teil der Regelvergütung im monatlichen Tabellenentgelt enthalten und wird mit der laufenden Vergütung ausgezahlt. 4. Anpassung an die Eingruppierungsregelung in Anlage 2 e zu den AVR In Anlage 2 zu den AVR werden in Vergütungsgruppe 1 die Ziffern 1 und 2, in Vergütungsgruppe 1a die Ziffern 2 bis 7, 15 und 16, in Vergütungsgruppe 1b die Ziffern 3 bis 8, 18 und 19 sowie in Vergütungsgruppe 2 die Ziffern 2 und 17 ersatzlos gestrichen. 3. Eigener Einsatzzuschlag In Abschnitt XI der Anlage 1 zu den AVR wird folgender neuer Abs. (e) eingeführt, wodurch der bisherige Abs. (e) zu Abs. (f) wird: (e) Für jeden Einsatz im Rettungsdienst ( 5 Abs. 3 Unterabs. 4 AT) erhalten die unter die Anlage 2e zu den AVR fallenden Mitarbeiter einen nicht zusatzversorgungspflichtigen Einsatzzuschlag in Höhe von 20,00 Euro. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe 2 Stufe 1 der Anlage 2e zu den AVR. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Mitarbeiter wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den Vergütungen nach den AVR sonstige Leistungen vom Dienstgeber oder von einem Dritten (z.b. private Unfallversicherung, für die der Dienstgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt; die Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Mitarbeiter kann auf die Leistungen verzichten. Der in Abschnitt XI Abs. (e) der Anlage 1 zu den AVR in Euro bezifferte Einsatzzuschlag stellt einen Bundesmittelwert dar. Die Bandbreite für den Umfang dieses Einsatzzuschlags wird in Höhe von 15 v. H. nach oben und nach unten festgesetzt. 4. Keine Weihnachtszuwendung In Abschnitt XIV Abs. (a) der Anlage 1 zu den AVR wird Satz 1 1. Halbsatz wie folgt neu gefasst: Der Mitarbeiter, der nicht unter die Anlage 2e zu den AVR fällt, erhält in jedem Kalenderjahr eine Weihnachtszuwendung, Anmerkung: Die Weihnachtszuwendung wurde mit Stand bei Mitarbeitern der Anlage 2e in die monatliche Regelvergütung eingerechnet. 5. Anpassung an die eigene Eingruppierungsregelung in Anlage 2 zu den AVR In Anlage 2 zu den AVR werden in Vergütungsgruppe 1 die Ziffern 1 und 2, in Vergütungsgruppe 1a die Ziffern 2 bis 7, 15 und 16, in Vergütungsgruppe 1b die Ziffern 3 bis 8, 18 und 19 sowie in Vergütungsgruppe 2 die Ziffern 2 und 17 ersatzlos gestrichen.

6 5. Eingruppierungsregelung In die AVR wird folgende neue Anlage 2e eingeführt: Anlage 2e: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im ärztlichen Dienst Vergütungsgruppe 1 Fachärzte, die den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer Dienstaufgaben vertreten. Das smerkmal kann innerhalb einer Klinik [Abteilung] in der Regel nur von einem Arzt erfüllt werden. Vergütungsgruppe 1a Fachärzte, denen die medizinische Verantwortung für selbstständige Teiloder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. Vergütungsgruppe 1b Fachärzte, die aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem Fachgebiet tätig sind. Vergütungsgruppe 2 Ärzte mit entsprechender Anmerkung 1: Zahnärzte sind Mitarbeiter im ärztlichen Dienst im Sinne dieser Anlage. 6. Eigene Eingruppierungsregelung In die AVR wird folgende neue Anlage 2e eingeführt: Anlage 2e: Vergütungsgruppen für Mitarbeiter im ärztlichen Dienst Vergütungsgruppe 1 Fachärzte, die den leitenden Arzt in der Gesamtheit ihrer Dienstaufgaben vertreten. Das smerkmal kann innerhalb einer Klinik [Abteilung] in der Regel nur von einem Arzt erfüllt werden. Vergütungsgruppe 1a Fachärzte, denen die medizinische Verantwortung für selbstständige Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik bzw. Abteilung vom Dienstgeber ausdrücklich übertragen worden ist. 1 Vergütungsgruppe 1b Fachärzte, die aufgrund abgeschlossener Facharztweiterbildung in ihrem Fachgebiet tätig sind. 1 Vergütungsgruppe 2 1 Ärzte mit entsprechender Anmerkung 1: Zahnärzte sind Mitarbeiter im ärztlichen Dienst im Sinne dieser Anlage.

7 6. Vergütungstabelle Die Bundesmittelwerte für die Regelvergütung werden für die unter Anlage 2e zu den AVR fallenden Mitarbeiter nach der im Anschluss an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der neuen Anlage 3b zu den AVR festgesetzt. Anlage 3b zu den AVR Regelvergütung für die unter die Anlage 2e zu den AVR fallenden Mitarbeiter Gültig ab 1. Januar 2009 monatlich in Euro 7. Eigene Vergütungstabelle Die Bundesmittelwerte für die Regelvergütung werden für die unter Anlage 2e zu den AVR fallenden Mitarbeiter nach der im Anschluss an diese Veröffentlichung wiedergegebenen Fassung der neuen Anlage 3b zu den AVR festgesetzt. Dabei wird die Bandbreite für den Umfang der Regelvergütung gemäß der Anlage 3b zu den AVR in Höhe von 15 v. H. nach oben und nach unten festgesetzt. Regelvergütung für die unter die Anlage 2e zu den AVR fallenden Mitarbeiter Gültig ab 1. Januar 2009 monatlich in Euro (Bundesmittelwerttabelle) Bundesmittelwerttabelle Regelver- Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 gütungs- gruppe ,65 1a 6.055, ,89 1b 4.834, , , , , , , , , ,57 Regelver- Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 gütungs- gruppe ,65 1a 6.055, ,89 1b 4.834, , , , , , , , , ,03

8 7. Arbeitszeitregelung A. Umfang der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit In 1 der Anlage 5 zu den AVR wird ein neuer Abs. 1a eingeführt: (1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter, die der Anlage 2e zu den AVR unterfallen, ab dem 1. Januar 2009 durchschnittlich 40 Stunden in der Woche. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 2 kann für Mitarbeiter, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein kann durch Dienstvereinbarung ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (1b) Ärztinnen und Ärzte, die bis zum vollbeschäftigt waren, haben bis 6 Monate nach Inkrafttreten dieser Regelung für ihr Dienstverhältnis die Möglichkeit, eine Teilzeitbeschäftigung im Umfang ihrer bisherigen Vollbeschäftigung zu vereinbaren. (1c) Teilzeitbeschäftigte Ärztinnen und Ärzte, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, können mit dem Arbeitgeber individuell vereinbaren, die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochenstundenzahl zur regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwischen ihrer bisherigen Wochenstundenzahl und ihrer früher geltenden Wochenarbeitszeit entspricht. Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden. (1d) Zur Erleichterung der Nachholung der auf 40 Stunden erhöhten Arbeitszeit im Tarifgebiet West kann abweichend von 1 Abs.1 der Anlage 5 ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. (1e) Bestehende Regelungen zur Anrechnung von Wege- und Umkleidezeiten auf die Arbeitszeit bleiben unberührt. 8. Regelung zur Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung In 9 der Anlage 5 zu den AVR wird die Überschrift wie folgt neu gefasst: 9 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung in Krankenhäusern und Heimen für Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2 bis 2d zu den AVR fallen Darüber hinaus wird neu eingefügt: 9a Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung in Krankenhäu- 8. Sonderregelung bei der Höhe der Arbeitszeit In 1 der Anlage 5 zu den AVR wird ein neuer Abs. 1a eingeführt: (1a) Abweichend von Abs. 1 beträgt die regelmäßige Arbeitszeit der Mitarbeiter, die der Anlage 2e zu den AVR unterfallen, ab dem 1. Januar 2009 durchschnittlich 40 Stunden in der Woche. Für die Berechnung des Durchschnitts der wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von einem Jahr zugrunde zu legen. Abweichend von Satz 2 kann für Mitarbeiter, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden. Die in 1 Abs. 1a der Anlage 5 zu den AVR genannte durchschnittliche regelmäßige Wochenarbeitszeit stellt einen Bundesmittelwert dar. Die Bandbreite für den Umfang dieses Mittelwerts wird in Höhe von 10 v. H. nach oben und nach unten festgesetzt. 9. Anpassung an die eigene Regelung zur Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung in der allgemeinen Regelung In 9 der Anlage 5 zu den AVR wird die Überschrift wie folgt neu gefasst: 9 Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung in Krankenhäusern und Heimen für Mitarbeiter, die unter die Anlagen 2 bis 2d zu den AVR fallen

9 sern und Heimen für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen. 10. Eigene Regelung zur Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung In Anlage 5 zu den AVR wird folgender neuer 9a eingeführt: 9a Bereitschaftsdienst- und Rufbereitschaftsvergütung in Krankenhäusern und Heimen für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistungen innerhalb des Bereitschaftsdienstebeitszeit Bewertung als Ar- A bis zu 25 v.h. 60 v.h. B mehr als 25 bis 40 v.h. 75 v.h. C mehr als 40 bis 49 v.h. 90 v.h. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. (2) Für die nach Abs. 1 errechnete Arbeitszeit wird die nachstehende Vergütung je Stunde gezahlt: Regelvergütungsgruppe Bereitschaftsdienstvergütung je Stunde in Euro 1 32,00 1a 30,00 1b 27, ,30 Der Mitarbeiter erhält zusätzlich zu dieser Bereitschaftsdienstvergütung für jede nach Abs. 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.h. der Stundenvergütung nach Unterabs. 1. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. (3) Die nach Abs. 1 errechnete Arbeitszeit kann, einschließlich der eines (1) Zum Zwecke der Vergütungsberechnung der unter 8 Absatz 1 Buchstaben a bis d fallenden Mitarbeiter wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit nach dem Maß der während des Bereitschaftsdienstes erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Arbeitsleistungen wie folgt als Arbeitszeit gewertet: Stufe Arbeitsleistung innerhalb des Bereitschaftsdienstes Bewertung als Arbeitszeit A bis zu 25 v.h. 60 v.h. B mehr als 25 bis 40 v.h. 75 v.h. C mehr als 40 bis 49 v.h. 90 v.h. Die Zuweisung zu den einzelnen Stufen des Bereitschaftsdienstes erfolgt durch die Einrichtungsleitung und die Mitarbeitervertretung. (2) Für die nach Abs. 1 errechnete Arbeitszeit wird die nachstehende Vergütung je Stunde gezahlt: Regelvergütungsgruppe Bereitschaftsdienstvergütung je Stunde in Euro 1 32,00 1a 30,00 1b 27, ,30 Der Mitarbeiter erhält zusätzlich zu dieser Bereitschaftsdienstvergütung für jede nach Abs. 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.h. der Stundenvergütung nach Unterabs. 1. Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht.

10 ggf. nach Abs. 2 Unterabs. 2 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit anstelle der Auszahlung der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Bereitschaftsdienstvergütung bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. (4) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Regelvergütungsgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Tabellenvergütung der jeweiligen Regelvergütungsgruppe und Stufe. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird die Vergütung für den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Tabellenvergütung der jeweiligen Regelvergütungsgruppe zzgl. der Erhöhungsbeträge lt. Anlage 6a 1 gezahlt. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Tabellenvergütung der jeweiligen Regelvergütungsgruppe und Stufe gezahlt. Anmerkung zu Abs. 4 : Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (5) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend der Regelung des 7 Abs. 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden. age 5 (3) Die nach Abs. 1 errechnete Arbeitszeit kann, einschließlich der eines ggf. nach Abs. 2 Unterabs. 2 zu zahlenden Zeitzuschlags 1:1 entsprechenden Arbeitszeit anstelle der Auszahlung der sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebenden Bereitschaftsdienstvergütung bis zum Ende des dritten Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Dienstbezüge (Abschnitt II der Anlage 1 zu den AVR) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. (4) Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Regelvergütungsgruppe bezahlt. Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Tabellenvergütung der jeweiligen Regelvergütungsgruppe und Stufe. Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. Hinsichtlich der Arbeitsleistung wird jede einzelne Inanspruchnahme innerhalb der Rufbereitschaft mit einem Einsatz im Krankenhaus einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten auf eine volle Stunde gerundet. Für die Inanspruchnahme wird die Vergütung für Überstunden sowie etwaige Zeitzuschläge nach 1 der Anlage 6a zu den AVR gezahlt. Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede angefangene Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.h. des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Tabellenvergütung der jeweiligen Regelvergütungsgruppe und Stufe gezahlt. Anmerkung zu Abs. 4 Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen. (5) Ein Ausgleich für Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften kann entsprechend der Regelung des 7 Abs. 7 durch pauschale Abgeltung vorgenommen werden. Die in 9a der Anlage 5 zu den AVR genannten prozentualen Wer-

11 tungen der Bereitschaftsdienste als Arbeitszeit stellen Bundesmittelwerte dar. Die Bandbreite für den Umfang dieser Mittelwerte wird in Höhe von 15 v.h. nach oben und nach unten festgesetzt. 10. Auszahlung des Urlaubsgeldes In 9 der Anlage 14 zu den AVR wird die Auszahlung des Urlaubsgeldes wie folgender Absatz 3 eingefügt: Für Mitarbeiter/innen im Anwendungsbereich der Anlage 2 e ist ein 1/12 des Urlaubsgeldes Bestandteil der monatlichen Regelvergütung. Der Betrag ist als Teil der Regelvergütung im monatlichen Tabellenentgelt enthalten und wird mit der laufenden Vergütung ausgezahlt. 11. Überleitungs- und Besitzstandsregelungen In den AVR wird eine neue Anlage 1c mit folgendem Inhalt eingeführt: Anlage 1c Überleitungs- und Besitzstandsregelungen für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen 1 Geltungsbereich Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen und die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2009 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2 Zuordnung zu den Regelvergütungsgruppen Für die Überleitung werden die Mitarbeiter gem. 1 Anlage 1c zu den AVR den neuen Regelvergütungsgruppen der Anlage 2e zu den AVR zugeordnet. 3 Stufenzuordnung 11. Kein Urlaubsgeld In 6 der Anlage 14 zu den AVR wird Satz 1 1. Halbsatz wie folgt neu gefasst: Der Mitarbeiter, der nicht unter die Anlage 2e zu den AVR fällt, und der gemäß Anlage 7 zu den AVR zu seiner Ausbildung Beschäftigte erhält in jedem Kalenderjahr ein Urlaubsgeld Anmerkung: Das Urlaubsgeld wurde mit Stand bei Mitarbeitern der Anlage 2e in die monatliche Regelvergütung eingerechnet. 12. Überleitungs- und Besitzstandsregelungen In den AVR wird eine neue Anlage 1c mit folgendem Inhalt eingeführt: Anlage 1c Überleitungs- und Besitzstandsregelungen für Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen 1 Geltungsbereich Diese Überleitungsregelung gilt für alle Mitarbeiter, die unter die Anlage 2e zu den AVR fallen und die am 31. Dezember 2008 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Januar 2009 im Geltungsbereich der AVR fortbesteht, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. Ein Dienstverhältnis besteht auch ununterbrochen fort, bei der Verlängerung eines befristeten Dienstvertrages sowie bei Dienstgeberwechsel innerhalb des Geltungsbereichs der AVR. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich. 2 Zuordnung zu den Regelvergütungsgruppen Für die Überleitung werden die Mitarbeiter gem. 1 Anlage 1c zu den AVR den neuen Regelvergütungsgruppen der Anlage 2e zu den AVR zugeordnet. 3 Stufenzuordnung

12 (1) Mitarbeiter erhalten die Regelvergütung der Stufe, die sie erhalten würden, wenn sie die Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sbereich der katholischen Kirche tätig sind, nach Abschnitt III C der Anlage 1 zu den AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre. 4 Vergleichsvergütung (1) Bei Mitarbeitern nach 1 wird eine Vergleichsvergütung auf der Grundlage der im Dezember 2008 (Stichtagsprinzip) erhaltenen Bezüge gebildet. Die Vergleichsvergütung nach Satz 1 setzt sich zusammen aus der Regelvergütung -ggf. unter Berücksichtigung der durch diesen Beschluss festgesetzten Veränderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit-, eines Besitzstandes aus früheren Ortszuschlagsbeträgen, 1/12 der Weihnachtszuwendung und 1/12 des Urlaubsgeldes. (2) Für bis zum Umstellungszeitpunkt entstandene Ansprüche auf Weihnachtszuwendung findet XIV (b) der Anlage 1 zu den AVR entsprechende Anwendung. (3) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern wird die Vergleichsvergütung auf der Grundlage eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt. (4) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten haben, wird die Vergleichsvergütung so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2008 Vergütung nach einer Regelvergütungsgruppe der Anlage 2 zu den AVR erhalten haben, werden in den Fällen des Abschnitts III A Abs. (c) Unterabs. 4 und Abschnitts III B Abs. (c) Unterabs. 4 der Anlage 1 zu den AVR für die Vergleichsvergütung so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2008 die Arbeit wieder aufgenommen. (5) Sofern die Vergleichsvergütung höher ist, als die Vergütung nach Anlage 2e, erhalten die Mitarbeiter eine Besitzstandzulage in Höhe der Differenz. (6) Auf die Besitzstandszulage werden ausschließlich Stufensteigerungen und Höhergruppierungen angerechnet. (1) Mitarbeiter erhalten die Regelvergütung der Stufe, die sie erhalten würden, wenn sie die Regelvergütung ab dem Zeitpunkt, seit dem sie ununterbrochen im Geltungsbereich der AVR oder im sbereich der katholischen Kirche tätig sind, nach Abschnitt III C der Anlage 1 zu den AVR oder einer entsprechenden Regelung bemessen worden wäre. 4 Vergleichsvergütung (1) Bei Mitarbeitern nach 1 wird eine Vergleichsvergütung auf der Grundlage der im Dezember 2008 (Stichtagsprinzip) erhaltenen Bezüge gebildet. Die Vergleichsvergütung nach Satz 1 setzt sich aus der Regelvergütung und nach den Verhältnissen am 31. Dezember 2008 der Verheiratetenzulage gemäß 3 der Anlage 1b und der Kinderzulage gem. Abschnitt V B der Anlage 1 zu den AVR, bzw. der Besitzstandzulage gem. Abschnitt V C der Anlage 1 zu den AVR, sowie 1/12 der Weihnachtszuwendung gem. XIV der Anlage 1 zu den AVR (2) Für bis zum Umstellungszeitpunkt entstandene Ansprüche auf Weihnachtszuwendung findet XIV (b) der Anlage 1 zu den AVR entsprechende Anwendung. (3) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern wird die Vergleichsvergütung auf der Grundlage eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Mitarbeiters bestimmt. (4) Für Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2008 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten haben, wird die Vergleichsvergütung so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten. Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2008 Vergütung nach einer Regelvergütungsgruppe der Anlage 2 zu den AVR erhalten haben, werden in den Fällen des Abschnitts III A Abs. (c) Unterabs. 4 und Abschnitts III B Abs. (c) Unterabs. 4 der Anlage 1 zu den AVR für die Vergleichsvergütung so gestellt, als hätten sie am 1. Dezember 2008 die Arbeit wieder aufgenommen. (5) Sofern das Vergleichentgelt höher ist, als die Vergütung nach Anlage 2e erhalten die Mitarbeiter eine Besitzstandzulage in Höhe der Differenz. (6) Zukünftige Stufensteigerungen, Höhergruppierungen und Tarifsteigerungen werden auf die Besitzstandszulage angerechnet.

13 13. Dieser Beschluss tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. B. Krankenhauszulage In Abschnitt VIII Sonstige Zulagen der Anlage 1 AVR wird eine neue Ziffer 9 eingeführt: 9. Mitarbeiter, die im Bereich der Krankenpflege von Krankenhäusern oder in Funktionsabteilungen von Krankenhäusern tätig sind, erhalten eine monatliche Zulage von 55,00 Euro. C. Ausbildungsvergütung In Anlage 7 zu den AVR wird die folgende Bestimmung neu gefasst: Die Höhe der Ausbildungsvergütung für die Schüler an Kranken- und Kinderkrankenpflegeschulen, Hebammenschulen sowie an Altenpflegeschulen gemäß 1 Abs. (a) Satz 2 Abschnitt B II der Anlage 7 zu den AVR wird wie folgt geändert: Sie beträgt ab 1. Januar 2009: im ersten Ausbildungsjahr 807,00 Euro im zweiten Ausbildungsjahr 867,00 Euro im dritten Ausbildungsjahr 966,00 Euro. D. Änderungen in 2 a des Allgemeinen Teils der AVR 2 a des Allgemeinen Teils der AVR wird -wie folgt- geändert: 1. Abs. 9 wird gestrichen. 2. Abs. 10 wird gestrichen. E. Bandbreitenregelung Bezüglich der Festlegung von Vergütungen sind alle genannten Eurobeträge als Bundesmittelwerte zu verstehen. Es wird eine Bandbreite von 2 v.h. festgelegt. Bezüglich des Umfangs der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit wird die Bandbreite auf 0,1 v.h. festgelegt.

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