- Keine amtliche Bekanntmachung -
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- Kilian Simen
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1 - Keine amtliche Bekanntmachung - Prüfungsordnung der Ludwig-Maximilians-Universität München für die Abschlußprüfung des Aufbaustudiengangs "Englischsprachige Länder in Verbindung mit General und Business English (ESL)" vom 3. August 1987 (KWMBl II S. 293) Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und aufgrund des 47 Abs. 1 der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-l-l-3-K/WK) erläßt die Ludwig-Maximilians- Universität München folgende
2 Prüfungsordnung A) Allgemeines 1 Zweck der Prüfung Die Prüfung bildet den Abschluß des Aufbaustudiengangs,,Englischsprachige Länder in Verbindung mit General und Business English", im folgenden ESL genannt. Durch die Prüfung soll festgestellt werden, daß der Kandidat über folgende Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt: 1. Kenntnisse über ausgewählte englischsprachige Länder und ihre historische Entwicklung. 2. angemessene allgemeine und auf wirtschaftliche Berufe bezogene mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit im Englischen. 2 Qualifikation (1) Die Qualifikation für den Aufbaustudiengang ESL besitzt, wer an einer wissenschaftlichen Hochschule mindestens 8 Semester lang studiert und eine Hochschulabschlußprüfung oder eine entsprechende staatliche Abschlußprüfung darin bestanden hat. Als Abschlußprüfungen in diesem Sinne gelten insbesondere ein wirtschaftswissenschaftliches Diplom, ein Diplom in Soziologie, eine Magisterprüfung in politischer Wissenschaft oder das Staatsexamen in Rechtswissenschaft. Weitere Abschlußprüfungen kann der Prüfungsausschuß anerkennen. (2) Darüber hinaus wird die erfolgreiche Teilnahme an einem Eingangstest vorausgesetzt (s. 3). 3 Eingangstest (1) Der Zweck des Eingangstests ist der Nachweis, daß der Bewerber über die sprachpraktischen Fertigkeiten verfügt, die eine erfolgreiche Teilnahme an den englischsprachigen Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs ESL erwarten lassen. Die sprachpraktischen Fertigkeiten sollen dem Eingangsniveau des Anglistikstudiums (Abiturniveau) entsprechen.
3 (2) Vorbereitung und Durchführung des Eingangstests obliegen dem Prüfungsausschuß für den Aufbaustudiengang (s. 5). (3) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer aus dem Kreis der hauptberuflichen Lehrkräfte, die am Institut für Englische Philologie eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausüben. (4) Der Eingangstest besteht aus einer schriftlichen Prüfung von 90 Minuten Dauer. Er umfaßt eine Textaufgabe (Comprehension und Comment). (5) Der Eingangstest wird als,,bestanden" oder,,nicht bestanden" gewertet. (6) Das Ergebnis wird dem Bewerber vom Prüfungsausschuß schriftlich mitgeteilt. (7) Der Eingangstest kann zum nächstmöglichen Termin einmal wiederholt werden. Eine besondere Wiederholungsprüfung findet nicht statt. (8) Der Test findet jeweils am Ende des dem Beginn des Aufbaustudiums vorausgehenden Semesters, in der Regel am Ende des Sommersemesters statt. Der Termin wird rechtzeitig durch Aushang bekannt gemacht. Die Anmeldung zum Eingangstest muß beim Prüfungsausschuß für das ESL-Aufbaustudium spätestens eine Woche vor dem Termin des Eingangstests eingegangen sein. (9) Auf Antrag kann der Prüfungsausschuß vergleichbare Nachweise über die sprachpraktischen Fertigkeiten als Ersatz anerkennen, sofern diese den unter 3 Abs.1 genannten Zweck erfüllen. 4 Studiendauer, Prüfungstermine (1) Die Studiendauer beträgt in der Regel zwei Fachsemester. (2) Die Prüfung soll am Ende des zweiten Fachsemesters abgelegt werden. Sie wird in der Regel am Ende jedes Sommersemesters abgehalten. Der Prüfungsbeginn und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. Die Meldung zur Prüfung hat binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungstermins zu erfolgen. 5 Prüfungsausschuß (1) Die Durchführung der Prüfung obliegt einem Prüfungsausschuß, der Vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät für Sprach- und Literaturwissenschaft I (Fakultät 13) auf die Dauer von zwei Jahren berufen wird. (2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
4 1. der amtierende Prodekan der Fakultät; 2. zwei prüfungsberechtigte Mitglieder (s. 6) des Instituts für Englische Philologie, davon mindestens ein Hochschullehrer, die dem Fachbereichsrat von der Institutsleitung vorgeschlagen werden. (3) Soweit amerikanistische Inhalte im Rahmen des Studiums angeboten werden (s. 7 Abs. 1 Nr. 2 der Studienordnung), wird der Prüfungsausschuß um ein prüfungsberechtigtes Mitglied des Amerika-Instituts erweitert, das vorn diesem Institut benannt wird. (4) Scheidet ein Mitglied während der laufenden Amtszeit aus, so wählt der Fachbereichsrat für den Rest der Amtszeit unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechts des Instituts für Englische Philologie (s. Absatz 2 Nr.2) ein neues Mitglied. (5) Der Prüfungsausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. Er wählt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte, der den Ausschuß vertritt und die laufenden Geschäfte veranlaßt. (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen vom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor einer Sitzung geladen werden. Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach Art. 35 BayHSchG. Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. Der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art.37 BayHSchG. Der Prüfungsausschuß kann in Einzelfällen die Entscheidungsbefugnis widerruflich auf den Vorsitzenden übertragen. (7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. (8) Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6 Prüfer (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer. (2) Zu Prüfern können die nach Art. 69 Abs. 5 Satz 1 BayHSchG i.v.m. der Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS WK) in der jeweiligen Fassung befugten Personen bestellt werden, die innerhalb des Aufbaustudiengangs eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.
5 (3) Alle Prüfungsleistungen werden in der Regel vorn zwei Prüfern bewertet. Von der Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten durch einen zweiten Prüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter prüfungsberechtigter Fachvertreter zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf sich dadurch unvertretbar verzögern würde. (4) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer mit der Zulassung, spätestens jedoch 14 Tage vor Prüfungsbeginn bekanntgegeben werden. B) Prüfung 7 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer 1. die Qualifikation gemäß 2 nachweist, 2. in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, an der Universität München im Aufbaustudiengang ESL immatrikuliert ist, 3. die in Absatz 2 geforderten fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt, 4. eine Prüfung in demselben oder in einem verwandten Fach eines anderen Studiengangs nicht endgültig nicht bestanden hat. (2) Der Bewerber muß folgende im Rahmen des ESL-Aufbaustudiums erworbenen Leistungsnachweise besitzen: 1. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Lecture Courses zu zwei Studienschwerpunkten im Rahmen der Area Studies im Umfang vorn je 5 Semesterwochenstunden (s. 7 Abs. 1 Nr.2 der Studienordnung>; 2. Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren. Die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird aufgrund mindestens ausreichender individueller Leistungen festgestellt. Die Anforderungen zum Erwerb der Leistungsnachweise gibt die jeweilige Lehrperson zu Beginn der Veranstaltung bekannt. (3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Prüfungsausschuß auf Antrag vergleichbare andere Leistungen sowie bereits vor Beginn des Aufbaustudiums erbrachte Leistungen als fachliche Zulassungsvoraussetzungen anerkennen oder gestatten, einen
6 Nachweis über fachliche Zulassungsvoraussetzungen in anderer als der üblichen Form zu führen. 8 Zulassungsverfahren (1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu richten. Dem Antrag sind beizufügen: 1. der Lebenslauf, 2. Nachweis der Qualifikation gemäß 2, 3. der Immatrikulationsnachweis, 4. die Nachweise über das Vorliegen der in 7 Abs.1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, 5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Prüfung in demselben Fach oder in einem verwandten Fach eines anderen Studiengangs nicht bestanden hat. (2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen. (3) Kann der Kandidat eine vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, daß er den Nachweis bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt, spätestens jedoch vor Beginn der Prüfung, führt. 9 Zulassung (1) Über die Zulassung entscheidet in der Regel der Vorsitzende des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß. (2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens 14 Tage vor Prüfungsbeginn mitzuteilen. Gleichzeitig mit der Zulassung ist er zur Prüfung zu laden. (3) Die Zulassung darf nur abgelehnt werden, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach 7 nicht erfüllt oder die Unterlagen nach 8 Abs.1 unvollständig sind oder der Kandidat wegen endgültigen Nichtbestehens der Prüfung von der Prüfung ausgeschlossen oder der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist.
7 10 Form der Prüfung (1) Die Prüfung besteht 1. aus einer schriftlichen Prüfung von drei Stunden Dauer, 2. aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Ein Teil der mündlichen Prüfung wird in englischer Sprache abgehalten. (2) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden von prüfungsberechtigten Lehrpersonen gestellt. Sie werden in der Regel vom Aufgabensteller und einem weiteren Prüfer bewertet. (3) Die mündliche Prüfung wird als nicht-öffentliche Einzelprüfung von zwei Prüfern abgenommen. Über die Prüfung wird ein Protokoll erstellt, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. Das Protokoll wird von den Prüfern unterzeichnet. Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten aufzubewahren. 11 Inhaltliche Prüfungsanforderungen Die Anforderungen umfassen folgende Kenntnisse und Fertigkeiten: 1. Kenntnisse über die Gesellschaft, Wirtschaft und Kultur ausgewählter englischsprachiger Länder und ihre historische Entwicklung. Eine genauere Eingrenzung dieses Prüfungsbereiches ergibt sich aus den in den beiden der Prüfung vorhergehenden Semestern angebotenen Fachgebieten entsprechend 7 und 8 der Studienordnung. Für die mündliche Prüfung kann der Prüfungsteilnehmer darüber hinaus einen inhaltlichen Schwerpunkt benennen, der vorn den Prüfern angemessen berücksichtigt wird. 2. Angemessene allgemeine und auf wirtschaftliche Berufe bezogene mündliche und schriftliche Kommunikationsfähigkeit im Englischen. 12 Benotung der Prüfungsleistungen (1) Die Prüfer bewerten schriftliche wie mündliche Prüfungen mit einer Note nach der folgenden Skala: sehr gut (1) = eine besonders anzuerkennende Leistung gut (2) = eine den Durchschnitt überragende Leistung befriedigend (3) = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen
8 ausreichend (4) ungenügend (5) Anforderungen entspricht = eine Leistung, die abgesehen von einigen Mängeln, noch den Anforderungen entspricht = eine an erheblichen Mängeln leidende, insgesamt nicht mehr brauchbare Leistung Zwischennoten sind nicht zulässig. (2) Weichen die Noten der Prüfer für schriftliche wie mündliche Prüfungen voneinander ab, so wird das arithmetische Mittel gebildet. 13 Ermittlung der Gesamtnote (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Bewerber in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung jeweils mindestens die Note 4 (,,ausreichend") erhält. (2) In diesem Fall wird die Gesamtnote der Prüfung als das arithmetische Mittel der ungerundeten Noten für die schriftliche und die mündliche Prüfung errechnet. (3) Die Note für die schriftliche und die mündliche Prüfungsleistung sowie die Gesamtnote lauten bei einem Durchschnitt von bis 1,50 sehr gut 1,51 bis 2,50 gut 2,51 bis 3,50 befriedigend 3,51 bis 4,0 ausreichend 14 Nichtbestehen der Prüfung Ist die Prüfung nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielte Benotung ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 15 Wiederholung der Prüfung (1) Besteht der Bewerber die Prüfung nicht, so kann er sie einmal wiederholen. Die Wiederholungsprüfung ist spätestens innerhalb eines Jahres nach Ablauf des ersten Prüfungsverfahrens abzulegen, sofern dem Bewerber nicht wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.
9 (2) In der Wiederholungsprüfung werden bereits erfolgreich erbrachte Prüfungsleistungen angerechnet. (3) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität München abgelegt hat. 16 Zeugnis (1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. (2) Das Zeugnis ist auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert und enthält die Gesamtnote der Prüfung sowie die Auflistung der im Rahmen des Aufbaustudiums besuchten scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen. Das Zeugnis ist in deutscher und englischer Sprache abgefaßt und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan der Fakultät unterzeichnet. 17 Akteneinsicht Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens ist dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die Prüfungsakten zu gewähren. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme. 18 Rücktritt, Versäumnis, Abbruch, Prüfungsmängel, Prüfungsunfähigkeit, Beeinflussungsversuch (1) Die Zurücknahme des Gesuchs um Zulassung zum Prüfungsverfahren ist ohne besondere Begründung möglich. Sie muß dem Prüfungsausschuß spätestens am Tag vor Beginn der Prüfung angezeigt werden. (2) Erscheint der Kandidat ohne triftige Gründe nicht zu einem Prüfungstermin oder bricht er eine Prüfung ohne triftige Gründe ab, so werden die jeweilige Prüfungsleistung oder die noch fehlenden Prüfungsteile mit der Note 5 (,,ungenügend") bewertet. (3) Die für Versäumnis oder Abbruch geltend gemachten Gründe müssen dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine unmittelbar vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit sind unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim jeweiligen Prüfer geltend zu machen. Im Falle einer behaupteten Prüfungsunfähigkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangt werden, in dem diese bescheinigt wird. Werden die Gründe oder Mängel des Prüfungsverfahrens vom Prüfungsausschuß als triftig
10 anerkannt, hat der Kandidat die Prüfungsleistung zum nächstmöglichen Termin zu erbringen. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen sind in diesem Fall anzurechnen. (4) Versucht ein Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Unterschleif, Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, so ist die betreffende Prüfungsleistung mit der Note 5 (,,ungenügend"> zu bewerten. Als Versuch gilt schon der Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Stellung der Prüfungsaufgaben. 19 Entzug des Zeugnisses (1) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann nachträglich die Gesamtprüfung für nicht bestanden erklärt werden. (2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, so entscheidet der Prüfungsausschuß über erforderliche Maßnahmen unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte. C) Schlußbestimmungen 20 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Ludwig-Maximilians-Universität München vorm 22. Januar und 23. Juli 1987 und der Genehmigung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst durch Schreiben vom 2. Juni 1987 Nr. I B 10-6/ München, den 3. August 1987 Professor Dr. Wulf Steinmann Präsident Die Satzung wurde am 4. August 1987 in der Universität München niedergelegt, die Niederlegung wurde am 5. August 1987 durch Anschlag in der Universität bekanntgegeben. Tag der Bekanntmachung ist daher der 5. August 1987.
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