Unsere Gremien. ein Abbild unserer Gemeinden Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein.
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- Guido Brauer
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1 Unsere Gremien ein Abbild unserer Gemeinden Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein.
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3 In der Frühjahrssynode 2015 wurde die Rechtsverordnung zur Gremienbesetzung in der EKHN mit großer Mehrheit verabschiedet. ln der kommenden Zeit gilt es nun, die Zielsetzung der Verordnung zu erreichen. Alle Verantwortlichen haben die Aufgabe, die paritätische Besetzung von Gremien aktiv zu begleiten und umzusetzen. Wir hoffen, dass Ihnen diese Broschüre bei den anstehenden Gremienbesetzungen hilfreich ist.
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5 Warum ist es bei der Besetzung von Gremien wichtig darauf zu achten, dass Männer und Frauen in ausreichender Zahl vertreten sind? Frauen und Männer haben oft unterschiedliche Fähigkeiten und Kompetenzen. Trotz Verschiebungen bei den Kompetenzen von Frauen und Männern gibt es unterschiedliche Herangehensweisen und Schwerpunkte. Traditionell haben bei der Vorbereitung und Durchführung von Gemeindefesten Frauen eher die Dekoration und das Essen, die Männer mehr die Technik und andere Rahmenbedingungen im Blick. Diese und andere Blickwinkel kommen bei einer gemischten Zusammensetzung eines Gremiums zur Geltung.
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7 Gremienbesetzung durch Wahlen Bei den Wahlvorschlägen schon darauf hinwirken, dass sich gleich viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen Bei Wahlvorschlägen darauf hinwirken, dass eine Geschlechterparität entstehen kann; d. h. wenn in einem Gremium nur Männer sind, eine Wahlvorschlagsliste mit Frauen erstellen Wahlvorschlagslisten sollen eine gleiche Anzahl von Männern und Frauen enthalten Gremienbesetzung durch Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten alternierend erstellen Beim Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Gremium, eine Person des unterrepräsentierten Geschlechts berufen Kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen eine alternierende Berufung oder Entsendung nicht stattfinden, darf davon abgewichen werden. Der Berufungs- oder Entsendungsvorschlag muss dann eine Begründung enthalten. Alternierend bedeutet, dass auf alle Plätze abwechselnd eine Frau und ein Mann gesetzt werden (Reißverschlussverfahren).
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9 Gruppen, in denen Frauen und Männer mitarbeiten, sind nicht nur kreativer, sondern gelangen auch zu bedarfsgerechteren Entscheidungen. Geltungsbereich der Rechtsverordnung: Gesamtkirche EKHN Kirchengemeinden Dekanate Kirchliche Verbände Kirchliche Körperschaften Anstalten Stiftungen im Aufsichtsbereich der EKHN Gremien im Sinne der Rechtsverordnung sind: Organe Kammern Kommissionen Ausschüsse Verwaltungsräte Aufsichtsräte Beiräte und vergleichbare Gruppen
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11 Vorgehen, wenn mehr Angehörige eines Geschlechts schon sehr lange in einem Gremium sind? Beim Ausscheiden eines langjährigen Mitglieds darauf achten, dass Personen des unterrepräsentierten Geschlechts vorgeschlagen werden bzw. nachrücken Für jedes Gremium eine kleine geschlechtsbezogene Nachrücker_innenliste erstellen Beispiel: Sind bisher nur oder überwiegend Frauen in einem Gremium, eine Männer-Nachrückerliste erstellen. Sind bisher nur oder überwiegend Männer in einem Gremium, eine Frauen-Nachrückerinnenliste erstellen. Vorgehen, wenn keine Person des unterrepräsentierten Geschlechts gefunden wird? In Synodentagungen auf die Unterreprä sentanz von Frauen bzw. Männern in folgenden Gremien hinweisen und um Vorschläge bitten In Kirchenvorständen auf die Rechtsverordnung hinweisen Alle bitten, geschlechtergerechte Listen zu verfassen oder getrennte Frauen- und Männerlisten Informieren, welche Qualifikation, Mitgliedschaft etc. gesetzesmäßig erforderlich sind Beispiel: Delegierte für die Dekanatssynode müssen nicht im Kirchenvorstand sein.
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13 Ideen zum Erreichen einer ausgeglichenen Besetzung Werben für eine geschlechtergerechte Besetzung von Gremien in den Gremien, in Ausschreibungen In Satzungen, Geschäftsordnungen aufnehmen Bei Dekanatsfrauenausschuss bzw. Männergremien nachfragen Bei und vor jeder Besetzung von Posten Werbung für die gleichberechtigte Teilhabe aller Geschlechter machen und auf Unterrepräsentanz hinweisen Menschen ermutigen, Posten zeitweise nicht zu besetzen, auch teilweise nicht zu besetzen Aufklärung über die Arbeit in dem Gremium geben, auf Fortbildungen hinweisen, Unterstützung durch unterschiedliche Ansprechpersonen anbieten Wenn Sie Fragen zur Umsetzung dieser Rechtsverordnung haben, können Sie sich gerne an die Referentinnen im Stabsbereich Chancengleichheit wenden: Telefon: Das Wichtigste: Bewusstsein für geschlechtergerechte Besetzung schaffen, dafür werben, vermehrt Menschen des unterrepräsentierten Geschlechts ansprechen.
14 Anhang Rechtstext Gremienbesetzungsverordnung GBVO Rechtsverordnung 1 zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien (Gremienbesetzungsverordnung GBVO) Vom 25. April (ABl S. 197) Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 1 Grundbestimmung (1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wirkt nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung darauf hin, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird. (2) Gremien im Sinne dieser Rechts verordnung sind Organe, Kammern und Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Beiräte und vergleichbare Gruppen. 2 Gremienbesetzung durch Wahlen (1) Bei der Besetzung von Gremien durch Wahl soll darauf hingewirkt werden, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen. (2) Bei Wahlvorschlägen soll darauf hingewirkt werden, dass eine Besetzung des jeweiligen Gremiums erreicht wird, die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet. (3) Sind Wahlvorschlagslisten aufzustellen, sollen diese eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern enthalten.
15 3 Gremienbesetzung durch Berufung oder Entsendung (1) 1 Erfolgt die Besetzung eines Gremiums durch Berufung oder Entsendung, sollen auf die zur Verfügung stehenden Gremienplätze alternierend Frauen und Männer berufen oder entsandt werden (Reißverschlussverfahren). 2 Sind zur Vorbereitung einer Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten aufzustellen, so sollen sie diesem Verfahren folgen. (2) 1 Scheidet innerhalb der Amtsperiode eines Gremiums ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Mehrheit befindet, soll für die Nachbesetzung eine Person des anderen Geschlechts berufen oder entsandt werden. 2 Scheidet ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Minderheit befindet, soll für die Nachbesetzung eine Person des gleichen Geschlechts berufen oder entsandt werden. (3) 1 Bei der Berufung oder Entsendung in Gremien kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn diese aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. 2 Der Berufungs- oder Entsendungsvorschlag muss insoweit eine Begründung enthalten. 4 Entsendungen durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in Gremien Dritter Entsendet die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau eine oder mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien Dritter, so soll die Entsendungen jeweils anhand des in 3 beschriebenen Verfahrens vorgenommen werden. 5 Entsendungen durch Dritte in Gremien der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Entsendet eine dritte Stelle Personen zur Mitarbeit in Gremien der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, so ist darauf hinzuweisen, dass die EKHN bei der Besetzung ihrer Gre mien auf die Ausgewogenheit der Ge schlech ter verhältnisse achtet und dass dem entsprechend entsandt werden soll. 1 Rechtsgrundlage ist 21 des Chancengleichheitsgesetzes (Nr. 47). 2 Diese Rechtsverordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
16 Herausgegeben im Auftrag der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, Stabsbereich Chancengleichheit, Paulusplatz 1, Darmstadt Oktober 2015 Konzept und Redaktion: Carmen Prasse Gestaltung: KORFLÜR Kommunikationsdesign, Darmstadt Fotos: Fotolia.com ARochau, Monkey Business, astrosystem, vege, tai111 und igor Kontakt: Telefon
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