Vorblatt Kirchengesetz zur Einführung einer Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien
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- Christa Hase
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1 SYNODE DER EVANGELISCHEN KIRCHE Drucksache Nr. 14/15 IN HESSEN UND NASSAU Vorblatt Kirchengesetz zur Einführung einer Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien A. Problemlage und Zielsetzung Mit dem Beschluss zum 1. Gleichstellungsgesetz der EKHN im November 1997 und der Neufassung zum Chancengleichheitsgesetz im Jahr 2011 hat die EKHN das Ziel einer gerechten Gemeinschaft von Frauen und Männern fest in den Blick genommen. Die Arbeit mit und in Gremien ist Kennzeichen der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau. Gremien haben zentrale Funktionen. Ihrer Besetzung kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu. Gremien, in denen Frauen und Männer in gleicher Zahl mitwirken, nutzen vielfältigere Kompetenzen, die zu einer differenzierten Problemsicht, passgenauen Lösungen und breiter Konsensfähigkeit führen. Geschlechtergerecht besetzte Gremien veranschaulichen darüber hinaus zum einen den hohen Stellenwert, den eine gleichberechtigte Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche hat und sind zum anderen ein messbares Kriterium für den Stand der Umsetzung von Chancengleichheit. In Kirche und Diakonie gibt es eine Reihe von Beschlüssen, die vorsehen, dass Frauen und Männer bei der Besetzung von Leitungs- und Beratungsgremien in gleicher Zahl berücksichtigt werden. Die Erfahrung - auch in Politik und Gesellschaft - zeigt allerdings: der Erfolg hängt entscheidend von ihrer Verbindlichkeit ab. So hat sich die tatsächliche Besetzung von Gremien wie Ausschüssen, Verwaltungsund Aufsichtsräten, Kammern, Kommissionen, Beiräten und vergleichbaren Gruppen noch nicht zu einer ausgewogenen Besetzung durch Frauen und Männer hin entwickelt. Nach wie vor sind in einer Vielzahl von Gremien mehrheitlich Männer vertreten. B. Lösungsvorschlag In der Konsequenz dieser Erkenntnis hatte die Kirchenleitung der 11. Kirchensynode in ihrer 10. Tagung die im wesentlichen wortgleiche Übernahme des Kirchengesetz zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien in der Evangelischen Kirche in Deutschland empfohlen. Die Kirchensynode hat den Veränderungsbedarf gesehen und der Zielsetzung der Vorlage zugestimmt. Sie ist allerdings dem Vorschlag eines eigenen Gesetzes nicht gefolgt sondern hat die Kirchenleitung gebeten, die Ziele der Vorlage in eine andere Form zu fassen und der Kirchensynode erneut vorzulegen. Die Kirchenleitung hat zur Bearbeitung des Beschlusses der Kirchensynode eine Arbeitsgruppe eingesetzt. Sie bestand aus folgenden Personen: Ltd. OKR Striegler, Mitglied der Kirchenleitung Dr. Durst, Mitglied des Kirchensynodalvorstandes Prawitz, Vorsitzender des Benennungsausschusses Busch, Vorsitzender des Rechtsausschusses Harder, Mitglied des Rechtsausschusses Streck-Spahlinger, Synodale Wendel, Jugendsynodaler Hild, Dekanin Schlegel sowie KRin Cirkel und Referentin für Chancengleichheit Prasse. Die Arbeitsgruppe hat am und verschiedene Optionen beraten und unterbreitet jetzt den Vorschlag, Regelungen zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien in eine Rechtsverordnung zu fassen. Zur Umsetzung ist zudem eine geringfügige Anpassung des Chancengleichheitsgesetzes in den 3 und 21 erforderlich. Die Rechtsverordnung wird auf der formalen Ebene dazu beitragen, dass die EKHN von Männern und Frauen gemeinsam gleichberechtigt gestaltet und geleitet wird. Sie beschreibt Maßnahmen und Umsetzungsschritte. Ziel ist es, allmählich eine paritätische Besetzung von Gremien zu erreichen. Der Stabsbereich Chancengleichheit wird die erforderliche Sensibilisierung mit Materialien und Veranstaltungen begleiten.
2 C. Zu den Regelungen Mit Artikel 1 ist das Chancengleichheitsgesetz in 3 insofern zu ändern, als der Geltungsbereich um Stiftungen, Anstalten und sonstige kirchliche Körperschaften erweitert wird, so dass die in der Rechtsverordnung vorgesehenen Verfahrensweisen auch für diese gelten. Darüber hinaus wird in 21 die Ermächtigung der Kirchenleitung zum Erlass einer Rechtsverordnung durch das Zustimmungserfordernis des Kirchensynodalvorstandes ergänzt. Das ermöglicht -wie von der Synode gewünscht- die Synode selbst mit der Thematik zu befassen. Mit Artikel 2 wird die Rechtsverordnung eingeführt. Es werden möglichst einfach zu handhabende Regelungen vorgegeben. Kernelement ist das sog. Reißverschlussprinzip. Danach sind bei Gremienbesetzungen abwechselnd Frauen und Männer vorzuschlagen bzw. zu entsenden. Ebenso soll bei der Erstellung von Wahllisten die Ausgewogenheit der Geschlechter beachtet werden. Die Regelungen lassen in jedem Fall Ausnahmen zu, so dass zwar das Kriterium der Geschlechtergerechtigkeit zukünftig stärker ins Bewusstsein gerückt wird, gleichzeitig aber dem Erfordernis der Berücksichtigung anderer zwingender Kriterien, wie beispielsweise der Qualifikation und Eignung sowie der Bindung der Gremienbesetzung an ein Amt oder eine Funktion weiterhin Rechnung getragen wird. Die Regelungen greifen ausschließlich bei erforderlichem Wechsel oder Ausscheiden eines Mitgliedes, so dass langjährige Mitglieder von Gremien nicht wegen ihres Geschlechts die Position verlieren. 1 der Rechtsverordnung beschreibt zum einen die Selbstverpflichtung der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken und definiert zum anderen den Begriff Gremien. Die 2 und 3 beschreiben die Vorgehensweisen, nach denen Gremienbesetzungen durch Wahl, Berufungen oder Entsendungen unter Beachtung der Geschlechterparität vorgenommen werden sollen. 2 regelt die Gremienbesetzung durch Wahlen. Bei der Vorbereitung von Wahlen soll darauf hingewirkt werden, dass Wahlvorschläge und Wahllisten zu einer geschlechtergerechten Besetzung des jeweiligen Gremiums führen. 3 normiert das sog. Reißverschlussprinzip, wonach bei Besetzungen abwechselnd Männer und Frauen vorgeschlagen oder entsandt werden sollen. Absatz 2 konkretisiert das Vorgehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus einem Gremium. Von diesen Vorgaben kann nach Absatz 3 in begründeten Fällen abgewichen werden, wenn beispielsweise andere Kriterien, wie fachliche Eignung oder Qualifikation bzw. Bindung der Besetzung an ein Amt oder eine Funktion, vorrangig zu berücksichtigen sind. Dementsprechend bleiben Vorschlagsrechte anderer von den Vorgaben dieses Gesetzes unberührt. Hier ist vorgesehen, dass eine Abweichung im Vorschlag zu begründen ist. Diese Begründungspflicht führt zur Selbstvergewisserung. Weitere Konsequenzen werden nicht vorgeschlagen. Das Verfahren des 3 soll auch dann Anwendung finden, wenn die EKHN selbst Vertreter oder Vertreterinnen in Gremien Dritter entsendet. Das ist in 4 entsprechend festgelegt. Bei Entsendung Dritter in Gremien der EKHN kann eine Berücksichtigung des Geschlechterverhältnisses naturgemäß nicht verpflichtend geregelt werden. Allerdings normiert 5 die Verpflichtung der EKHN in diesem Sinn auf Dritte einzuwirken, damit diese zur Geschlechterparität in EKHN Gremien beitragen. D. Alternativen Es werden keine Alternativen vorgeschlagen. E. Finanzielle Auswirkungen keine - 2 -
3 F. Anlage Synopse 3 und 21 ChGlG Referentinnen: KRin Cirkel, Referentin für Chancengleichheit Prasse - 3 -
4 Kirchengesetz zur Einführung einer Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien Vom.. Die Kirchensynode der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Chancengleichheitsgesetzes Das Chancengleichheitsgesetz vom 24. November 2011 (ABl S.13) wird wie folgt geändert: 1. 3 wird wie folgt gefasst: 3 Geltungsbereich (1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten, Stiftungen und weitere kirchliche Körperschaften. (2) Rechtsträger diakonischer, missionarischer und sonstiger kirchlicher Einrichtungen im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die nicht der Gesetzgebung der Kirchensynode unterliegen, können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen der hierfür zuständigen Gremien anwenden wird wie folgt gefasst: 21 Ausführungsbestimmungen Die Kirchenleitung kann zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen erlassen, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedürfen. Artikel 2 Rechtsverordnung zur geschlechtergerechten Besetzung von Gremien (Gremienbesetzungsverordnung GBVO) 1 Grundbestimmung (1) Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau wirkt nach Maßgabe dieser Rechtsverordnung darauf hin, dass eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien geschaffen oder erhalten wird. (2) Gremien im Sinne dieser Rechtsverordnung sind Organe, Kammern und Kommissionen, Ausschüsse, Verwaltungs- und Aufsichtsräte, Beiräte und vergleichbare Gruppen. 2 Gremienbesetzung durch Wahlen (1) Bei der Besetzung von Gremien durch Wahl soll darauf hingewirkt werden, dass sich ebenso viele Frauen wie Männer zur Wahl stellen. (2) Bei Wahlvorschlägen soll darauf hingewirkt werden, dass eine Besetzung des jeweiligen Gremiums erreicht wird, die die Ausgewogenheit des Geschlechterverhältnisses beachtet
5 (3) Sind Wahlvorschlagslisten aufzustellen, sollen diese eine gleiche Anzahl von Frauen und Männern enthalten. 3 Gremienbesetzung durch Berufung oder Entsendung (1) Erfolgt die Besetzung eines Gremiums durch Berufung oder Entsendung, so sollen auf die zur Verfügung stehenden Gremienplätze alternierend Frauen und Männer berufen oder entsandt werden (Reißverschlussverfahren). Sind zur Vorbereitung einer Berufung oder Entsendung Vorschlagslisten aufzustellen, so sollen sie diesem Verfahren folgen. (2) Scheidet innerhalb der Amtsperiode eines Gremiums ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Mehrheit befindet, soll für die Nachbesetzung eine Person des anderen Geschlechts berufen oder entsandt werden. Scheidet ein Mitglied aus, dessen Geschlecht sich im Gremium in der Minderheit befindet, soll für die Nachbesetzung eine Person des gleichen Geschlechts berufen oder entsandt werden. (3) Bei der Berufung oder Entsendung in Gremien kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgewichen werden, wenn diese aus rechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht möglich oder nicht sinnvoll ist. Der Berufungs- oder Entsendungsvorschlag muss insoweit eine Begründung enthalten. 4 Entsendungen durch die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau in Gremien Dritter Entsendet die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau eine oder mehrere Personen zur Mitarbeit in Gremien Dritter, so soll die Entsendungen jeweils anhand des in 3 beschriebenen Verfahrens vorgenommen werden. 5 Entsendungen durch Dritte in Gremien der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Entsendet eine dritte Stelle Personen zur Mitarbeit in Gremien der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, so ist darauf hinzuweisen, dass die EKHN bei der Besetzung ihrer Gremien auf die Ausgewogenheit der Geschlechterverhältnisse achtet und dass dementsprechend entsandt werden soll. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2016 in Kraft
6 Anlage zu Drucksache Nr. 14/15 Kirchengesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern (ChGlG) Synopse Geltendes Recht Neufassung Kirchengesetz zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern (Chancengleichheitsgesetz - ChGlG) vom 24. November Geltungsbereich. Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden und kirchlichen Verbände. Rechtsträger diakonischer, missionarischer und sonstiger kirchlicher Einrichtungen im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die nicht der Gesetzgebung der Kirchensynode unterliegen, können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen der hierfür zuständigen Gremien anwenden. 21. Ausführungsbestimmungen. Die Kirchenleitung kann zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen erlassen. 3. Geltungsbereich. (1) Dieses Kirchengesetz gilt für die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau, ihre Dekanate, Kirchengemeinden, kirchlichen Verbände, Anstalten, Stiftungen und weitere kirchliche Körperschaften. (2) Rechtsträger diakonischer, missionarischer und sonstiger kirchlicher Einrichtungen im Kirchengebiet der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau, die nicht der Gesetzgebung der Kirchensynode unterliegen, können dieses Kirchengesetz aufgrund von Beschlüssen der hierfür zuständigen Gremien anwenden. 21 Ausführungsbestimmungen Die Kirchenleitung kann zur Ausführung dieses Kirchengesetzes Rechtsverordnungen erlassen, die der Zustimmung des Kirchensynodalvorstandes bedürfen.
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