Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland"

Transkript

1 EKiR Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland Information für Mitarbeitervertretungen

2 Lasst uns den Weg der Gerechtigkeit gehn Informationen zum Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland Gleichstellungsgesetz (GleiStG) Stand: Autorin: Heike Moerland 2

3 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz 1/2014 EKiR Gender- und Gleichstellungsstelle EKiR 3

4 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz Gleichstellungsarbeit ist in der Kirche noch immer notwendig Männer Frauen 80 % 70 % 60 % 50 % 40 % 30 % 20 % 10 % 0 % Pfarrerinnen und Pfarrer EKiR übrige Beschäftigte EKiR 4

5 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz auch, um in Zukunft noch qualifizierte Mitarbeitende binden zu können. Beschäftigte in der EKiR nach Alter 35 % 30 % 25 % 20 % 15 % 10 % 5 % 0 % bis über 60 5

6 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz Art. 2 Abs. 2 KO Frauen und Männer haben entsprechend ihren Begabungen und Fähigkeiten gleichberechtigt Zugang zu Ämtern, Diensten und weiteren Aufgaben. Das Gleichstellungsgesetz vom 13. Januar 2001 konkretisiert Art. 2 Abs. 2 der Kirchenordnung. 6

7 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz Ziele des Gleichstellungsgesetzes ( 1 GleiStG) Gleichberechtigte Teilhabe von Männern und Frauen in der kirchlichen Arbeitswelt Frauenförderung, um bestehende Benachteiligungen abzubauen Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie 7

8 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz Das GleiStG gilt für die Evangelische Kirche im Rheinland, ihre Kirchenkreise, Kirchengemeinden und Verbände. Es ist anzuwenden auf: Auszubildende, Angestellte, arbeiterinnen und Arbeiter, Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamte, Pfarrerinnen und Pfarrer, Vikarinnen und Vikare, Pastorinnen und Pastore, Gemeindemissionarinnen und Gemeindemissionare. 8

9 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz Das GleiStG gibt u.a. Handlungsmöglichkeiten für und Handlungsaufträge an Anstellungsträger Mitarbeitende Gleichstellungsbeauftragte 9

10 1. Grundlagen zum Gleichstellungsgesetz Das GleiStG regelt vor allem Folgendes: geschlechterparitätische Gremienbesetzung Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten Erstellung eines Förderplans zur Geschlechtergerechtigkeit weitere Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit, z.b. bei Einstellungen Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie, z.b. zur Arbeitszeit 10

11 2. Maßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz auf Trägerebene 1/2014 EKiR Gender- und Gleichstellungsstelle EKiR 11

12 2. Maßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz auf Trägerebene Gremien ( 10 GleiStG) in Gremien sollen Frauen und Männer in gleicher Zahl vertreten sein. Bei Wahlen sollen die Wahllisten Frauen und Männer paritätisch berücksichtigen. Bei Entsendung oder Berufung in Gremien sollen die entsendenden bzw. berufenden Stellen ebenso viele Frauen wie Männer benennen bzw. abwechselnd benennen. Gleiches gilt für Kommissionen, Arbeitsgruppen und Ausschüsse. 12

13 2. Maßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz auf Trägerebene Gleichstellungsbeauftragte ( 13 ff GleiStG) Jeder Anstellungsträger mit mehr als 30 Beschäftigten muss eine Gleichstellungsbeauftragte und eine Stellvertreterin bestellen. sie ist unmittelbar der Leitung zugeordnet. sie berät und unterstützt den Anstellungsträger. sie berät und unterstützt die Beschäftigten. sie hat das Recht auf Teilnahme an allen Besprechungen. 13

14 2. Maßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz auf Trägerebene Förderplan zur Geschlechtergerechtigkeit 4 GleiStG sieht für Träger mit mehr als 30 Beschäftigten vor, dass ein Förderplan erstellt und fortgeführt wird. Vorteile eines solchen Plans: Zahlen ermöglichen nüchternen Blick Grundlage für Perspektivwechsel schulterklopfen: Was haben wir schon erreicht?! Bedarfsorientierte Maßnahmenplanung strukturiertes schrittweises Vorgehen 14

15 2. Maßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz auf Trägerebene Förderplan zur Geschlechtergerechtigkeit und Personalplanung nach dem Personalplanungsgesetz Erhobene Daten können für beides berücksichtigt werden. das Rahmenkonzept nach dem Personalplanungsgesetz sollte die Vorgaben des Gleichstellungsgesetzes berücksichtigen. In diesem Fall kann in dem Förderplan zur Geschlechtergerechtigkeit darauf verwiesen werden. 15

16 2. Maßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz auf Trägerebene Welche strategisch wichtigen Entscheidungen/Prozesse stehen an? z.b. Verwaltungsstrukturreform Personalplanungsprozesse Welche Gremien/welche Personen treffen die Entscheidungen? Presbyterium, Kreissynode etc. Welche Personen/welche Gruppen bereiten die Entscheidung vor? Wie ist die Gleichstellungsbeauftragte einbezogen? Welche Auswirkungen haben die beabsichtigten Maßnahmen auf Frauen und Männer? 16

17 3. Personalmaßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz 1/2014 EKiR Gender- und Gleichstellungsstelle EKiR 17

18 3. Personalmaßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz Weitere Maßnahmen zur Förderung der Geschlechtergerechtigkeit (Abschnitt II des GleiStG) das Gleichstellungsgesetz regelt die geschlechtergerechte Gestaltung von Stellenausschreibungen, 6 GleiStG Vorstellungsgesprächen, 7 GleiStG auswahlkriterien, 8 GleiStG Fortbildungen, 9 GleiStG 18

19 3. Personalmaßnahmen nach dem Gleichstellungsgesetz Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Abschnitt III des GleiStG) arbeitszeiten sind zu ermöglichen, die eine Vereinbarkeit von Beruf und Familie erleichtern. dies gilt auch für Mitarbeitende in Vorgesetzten- und Leitungsfunktion! die Regelung steht im Einklang mit Arbeitszeitregelungen für kirchliche Angestellte und Beamtinnen und Beamte. dienst- und tarifrechtlich sind viele Arbeits- und Teilzeitmodelle möglich! 19

20 4. Genderaspekte im Mitarbeitervertretungsgesetz und das Verhältnis vom Gleichstellungsgesetz zum Mitarbeitervertretungsgesetz 1/2014 EKiR Gender- und Gleichstellungsstelle EKiR 20

21 4. Genderaspekte im Mitarbeitervertretungsgesetz 12 MVG Bei den Wahlvorschlägen soll angestrebt werden, Frauen und Männer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der verschiedenen in der Dienststelle vertretenen Berufsgruppen und Arbeitsbereiche entsprechend ihren Anteilen in der Dienststelle angemessen zu berücksichtigen. 21

22 4. Genderaspekte im Mitarbeitervertretungsgesetz 35 Abs. 3 Buchst. e MVG die Mitarbeitervertretung soll insbesondere für die Gleichstellung und die Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Dienststelle eintreten und Maßnahmen zur Erreichung dieser Ziele anregen sowie an ihrer Umsetzung mitwirken. 22

23 4. Genderaspekte im Mitarbeitervertretungsgesetz Gleichstellungsbeauftragte Mitarbeitervertretung wird bestellt wird von Mitarbeitenden gewählt in Dienststellen mit mehr als 30 Beschäftigten in Dienststellen mit mindestens 5 Mitarbeitenden hat Widerspruchsrecht, Leitung entscheidet darüber kann Maßnahmen verhindern, Möglichkeit der Schlichtung ist zu beteiligen bei allen sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen, einschließlich Stellenausschreibungen; Mitwirkung am Förderplan zur Geschlechtergerechtigkeit ist zu beteiligen bei sozialen, organisatorischen und personellen Maßnahmen nur im Rahmen des MVG 23

24 4. Genderaspekte im Mitarbeitervertretungsgesetz Gleichstellungsbeauftragte Mitarbeitervertretung hat Einsicht in alle Akten, die Maßnahmen betreffen, an denen sie zu beteiligen ist. hat Informationsrecht hat Recht, an allen Besprechungen teilzunehmen, die Angelegenheiten ihres Aufgabenbereiches betreffen. wird informiert und im Rahmen der im MVG festgelegten Mitbestimmungstatbestände einbezogen. Benachteiligungsverbot Benachteiligungsverbot 24

25 Kleine Taten sind wichtiger als große Vorsätze! Wie kann die Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung, Gleichstellungsbeauftragter und Mitarbeitervertretung gestaltet werden? Was sind Ihre Zwischenschritte? 1/2014 EKiR Gender- und Gleichstellungsstelle EKiR 25

26 Zeit für Fragen, Anregungen, Diskussion und Austausch 26

Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland

Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland EKiR Das Gleichstellungsgesetz der Evangelischen Kirche im rheinland Information für Anstellungsträger, Personalabteilungen, Mitarbeitervertretungen Lasst uns den Weg der Gerechtigkeit gehn Einführung

Mehr

Vom 13. Januar 2001. Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Vom 13. Januar 2001. Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Gleichstellungsgesetz GleiStG 645 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Gleichstellungsgesetz GleiStG) Vom 13. Januar

Mehr

Vom 19. November 2004 (ABl. 2005 S. 2), mit Änderung vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 2) 1 Ziel des Gesetzes

Vom 19. November 2004 (ABl. 2005 S. 2), mit Änderung vom 21. November 2013 (ABl. 2014 S. 2) 1 Ziel des Gesetzes Gemeinschaftsförderungsgesetz 481 Kirchengesetz zur Förderung der Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche in Braunschweig und deren Einrichtungen (Gemeinschaftsförderungsgesetz)

Mehr

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz. 1 Ziel des Kirchengesetzes

Die Landessynode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat das folgende Kirchengesetz. 1 Ziel des Kirchengesetzes Gleichstellungsgesetz GlG GlG 250 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (Gleichstellungsgesetz GlG)

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite

Inhaltsverzeichnis. Seite Fortschreibung 213 21 Inhaltsverzeichnis Seite Geltungsbereich 3 Beschäftigtensituation / Status / Laufbahngruppen / 4 Altersabgänge Beurteilung / Teilzeitbeschäftigung / Beurlaubung / Heimarbeit 7 Gender

Mehr

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 2

Die Landessynode hat das folgende Kirchengesetz beschlossen: Inhaltsübersicht 2 Gleichstellungsgesetz mit Richtlinie GleiStG 797 Kirchengesetz zur Förderung der Gleichstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Evangelischen Kirche von Westfalen (Gleichstellungsgesetz GleiStG)

Mehr

GlbG 49 A. Vom 13. Dezember 2012 KABl. 2012, S. 332, geändert durch Kirchengesetz vom 9. Juni 2015, KABl. 2015, S. 58

GlbG 49 A. Vom 13. Dezember 2012 KABl. 2012, S. 332, geändert durch Kirchengesetz vom 9. Juni 2015, KABl. 2015, S. 58 Gleichberechtigungsgesetz GlbG 49 A Kirchengesetz zur Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Gleichberechtigungsgesetz GlbG) Vom

Mehr

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO)

Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der EKHN PSVO 136 Verwaltungsverordnung für die Polizeiseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (PSVO) Vom 8. Dezember 2015 (ABl. 2016

Mehr

Unsere Gremien. ein Abbild unserer Gemeinden Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein.

Unsere Gremien. ein Abbild unserer Gemeinden Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein. Unsere Gremien ein Abbild unserer Gemeinden Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein. In der Frühjahrssynode 2015 wurde die Rechtsverordnung zur Gremienbesetzung in der EKHN mit großer

Mehr

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen 162 Kirchengesetz zur Ordnung der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 4. November

Mehr

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod

Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen 649 Gesetzesvertretende Verordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod Vom 10. September 2010 (KABl. S. 238) geändert

Mehr

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem

Dienstvereinbarung. zwischen der. Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Dienstvereinbarung zwischen der Hochschule Bochum - vertreten durch den Präsidenten - und dem Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten der Hochschule Bochum - vertreten durch seinen Vorsitzenden

Mehr

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst

Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst Bundesrat Drucksache 77/15 BRFuss 06.03.15 Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages FJ Gesetz für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft

Mehr

Dienst- und Geschäftsanweisung

Dienst- und Geschäftsanweisung Dienst- und Geschäftsanweisung für die Gleichstellungsbeauftragte der Gemeinde Hille (DGA G) Die Verwirklichung des Verfassungsgebotes der Gleichberechtigung von Frau und Mann ist eine Aufgabe der Gemeinden.

Mehr

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG)

Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Diakoniegesetz DiakonieG 4.303 Diakoniegesetz der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Diakoniegesetz DiakonieG) Vom 11. Oktober 2013 (KABl. S. 448) 16.04.2015 Nordkirche 1 4.303 DiakonieG

Mehr

Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl Vom 15. November 2013 (KABl S. 34)

Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl Vom 15. November 2013 (KABl S. 34) Fachaufsicht, Leitungsfunkt. u. strukturen d. Arbeit m. Kindern, Fam. u. Jugendl. 163-1 Richtlinie über Fachaufsicht, Leitungsfunktionen und Leitungsstrukturen der Arbeit mit Kindern und Familien sowie

Mehr

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG)

Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Kirchenmusikgesetz KiMuG 3.710 Kirchengesetz über den kirchenmusikalischen Dienst in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (Kirchenmusikgesetz - KiMuG) Vom 25. Mai 2013 (GVBl. 27. Band, S. 111), zuletzt geändert

Mehr

FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT

FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT FRAUENFÖRDERPLAN DER STADT SCHWEINFURT Richtlinie zur Verbesserung der beruflichen Situation der bei der Stadt Schweinfurt beschäftigten Frauen sowie Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie

Mehr

D i e n s t v e r e i n b a r u n g. gem. 36 MVG. über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. in der Diakonie-Sozialstation.

D i e n s t v e r e i n b a r u n g. gem. 36 MVG. über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. in der Diakonie-Sozialstation. Entwurf Stand: 11.04.2014 D i e n s t v e r e i n b a r u n g gem. 36 MVG über Einführung und Einsatz des mobilen Datenerfassungssystems. 1 in der Diakonie-Sozialstation. 2 Zwischen (Bezeichnung des Dienstgebers)

Mehr

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst

Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst 25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes

Mehr

Reglement über die Gleichstellung von Frauen und Männern der Berner Fachhochschule (GFMR)

Reglement über die Gleichstellung von Frauen und Männern der Berner Fachhochschule (GFMR) Reglement über die Gleichstellung von Frauen und Männern der Berner Fachhochschule (GFMR) Der Schulrat der Berner Fachhochschule, gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober

Mehr

Stellenbeschreibung Leitung/Dienststellenleitung einer Kita in der Trägerschaft des Kirchengemeindeverbands

Stellenbeschreibung Leitung/Dienststellenleitung einer Kita in der Trägerschaft des Kirchengemeindeverbands Stellenbeschreibung Leitung/Dienststellenleitung einer Kita in der Trägerschaft des Kirchengemeindeverbands Einrichtung: Name: Dienststellenleitung Die Leitung einer Kita in Trägerschaft des Kirchengemeindeverbands

Mehr

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau

Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der EKHN MilSDB 132 Durchführungsbestimmungen für die Militärseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau Vom 8. Juli 1968 In der Fassung

Mehr

Newsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis

Newsletter Mai 2014. NEWSLETTER Mai 2014. Inhaltsverzeichnis An alle Beschäftigten im Kirchenbezirk Göppingen Newsletter Mai 2014 NEWSLETTER Mai 2014 Inhaltsverzeichnis Gesetzliche Grundlagen in der ev. Landeskirche Württemberg Definition Begriffe - KAO - MVG Schaubild

Mehr

Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG

Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG Kirchengesetz über das Verfahren zur Regelung der Arbeitsverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (Arbeitsrechtsregelungsgesetz - ARRG) Vom 27. Juni 1980 (Abl. 49

Mehr

Bericht der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode

Bericht der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode LS 2014 Drucksache 1.1 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Bericht der Kirchenleitung über ihre Tätigkeit und die Ausführung der Beschlüsse der Landessynode hier: Erster Gleichstellungsbericht

Mehr

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht:

Vom 9. September 2011 (ABl S. 78) Übersicht: Kreisreferentenverordnung KRefV 436 Verordnung über den Dienst der Kreisreferenten für die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Familien in den Kirchenkreisen und Kirchengemeinden der Evangelischen Kirche

Mehr

der Hochschule für Bildende Künste Dresden

der Hochschule für Bildende Künste Dresden Frauenförderplan der Hochschule für Bildende Künste Dresden 2015-2019 Inhaltsverzeichnis I. Präambel II. Zielsetzung III. Analyse des Ist-Zustandes IV. Maßnahmen V. Schlussbestimmungen I. Präambel Die

Mehr

Personalentwicklung und Ehrenamt Jürgen Jendral (HMAV)

Personalentwicklung und Ehrenamt Jürgen Jendral (HMAV) Personalentwicklung und Ehrenamt Jürgen Jendral (HMAV) Die hauptberuflich Mitarbeitenden übernehmen in Zukunft vor allem übergeordnete Aufgaben in den Bereichen von Organisation Koordination Qualifizierung

Mehr

A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl

A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl 2039-1-A Bayerisches Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern (Bayerisches Gleichstellungsgesetz -BayGlG) Vom 24. Mai 1996 Fundstelle: GVBl 1996, S. 186 Zuletzt geändert am 23.5.2006, GVBl 2006,

Mehr

Kirchenvertrag über die gemeinsame Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Seminar für pastorale Ausbildung

Kirchenvertrag über die gemeinsame Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Seminar für pastorale Ausbildung Pastorale Ausbildung KVSpA 248 Kirchenvertrag über die gemeinsame Ausbildung der Pfarrerinnen und Pfarrer im Seminar für pastorale Ausbildung Vom 18. Juni 2009 (Ges. u. VOBl. Bd. 14 S. 309) Inhaltsübersicht

Mehr

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO)

Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Ordnung der Notfallseelsorge in der EKHN NfSVO 118 Ordnung der Notfallseelsorge in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (NfSVO) Vom 2. März 2006 (ABl. 2006 S. 120), geändert am 19. April 2007

Mehr

LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode LS 2013 Drucksache 5 Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes über die Ordnung des Lebens in der Kirchengemeinde (Lebensordnungsgesetz LOG) 2 A Kirchengesetz

Mehr

^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ=

^ãíäáåüéë=jáííéáäìåöëää~íí= ÇÉê=c~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉ=dáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ= fåü~äíw p~íòìåö eçåüëåüìäòéåíêìãñωêtéáíéêäáäçìåöeewtf ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ îçãoskgìäáomnm ÜáÉêW_Éâ~ååíã~ÅÜìåÖ ^ãíäáåüéëjáííéáäìåöëää~íí ÇÉêc~ÅÜÜçÅÜëÅÜìäÉdáÉ ÉåJcêáÉÇÄÉêÖ NKg~ÜêÖ~åÖ kêknnlomnm

Mehr

s Düsseldorf, Juli 2014 infonline Ein Informationsschreiben der Abteilung I des Landeskirchenamtes für alle Pfarrerinnen und Pfarrer Nr.

s Düsseldorf, Juli 2014 infonline Ein Informationsschreiben der Abteilung I des Landeskirchenamtes für alle Pfarrerinnen und Pfarrer Nr. s Düsseldorf, Juli 2014 infonline Ein Informationsschreiben der Abteilung I des Landeskirchenamtes für alle Pfarrerinnen und Pfarrer Nr. 06 Vorwort Sehr geehrte Pfarrerinnen und Pfarrer, liebe Schwestern

Mehr

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO)

Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Genehmigungsverordnung GenVO 788 Verordnung über die kirchenaufsichtliche Genehmigung dienst- und arbeitsrechtlicher Maßnahmen (Genehmigungsverordnung -GenVO) Vom 29. November 1995 (KABl. 1996 S. 5) geändert

Mehr

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG

AMTLICHE BEKANNTMACHUNG NR. 980 10. SEPTEMBER 2013 AMTLICHE BEKANNTMACHUNG Dienstvereinbarung zur Umsetzung des Beschwerdemanagements nach dem AGG sowie zum Schutz der Beschäftigten gegen Mobbing am Arbeitsplatz vom 01. September

Mehr

Seminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2016

Seminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2016 Seminarprogramm des vkm-bayern für das Jahr 2016 Unser Seminarangebot wendet sich an interessierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Kirche und Diakonie, sowie an die örtlichen Mitarbeitervertretungen.

Mehr

Geschlechterdifferenzierung Gender Mainstreaming

Geschlechterdifferenzierung Gender Mainstreaming Geschlechterdifferenzierung Gender Mainstreaming FUMA Fachstelle Mädchenarbeit NRW Cäcilia Debbing Fachstelle Jungenarbeit NRW Dr. Christoph Blomberg 1 Wie kam es zu Gender Mainstreaming? Seit den 80er

Mehr

Diakonie-Arbeitsrecht Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 1

Diakonie-Arbeitsrecht Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 1 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 1 Wahl der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und für den Bereich des Diakonischen

Mehr

Beispiel für eine Stellenbeschreibung. Leitung der Kindertageseinrichtung Kita- Leitung

Beispiel für eine Stellenbeschreibung. Leitung der Kindertageseinrichtung Kita- Leitung Beispiel für eine Stellenbeschreibung Leitung der Kindertageseinrichtung Kita- Leitung Präambel Die Gesamtverantwortung für die Kindertageseinrichtung trägt der Gemeindekirchenrat bzw. der Träger der Einrichtung.

Mehr

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES

CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES CHANCENGLEICHHEITSPLAN FÜR DIE BESCHÄFTIGTEN DES 2015-2018 INHALTSVERZEICHNIS I. EINFÜHRUNG 1 Seite II. BESTANDSAUFNAHME UND ANALYSE DER BESCHÄFTIGTENSTRUKTUR 1. Personal-Ist-Bestand 2 2. Anteil der Frauen

Mehr

Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz KVG)

Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz KVG) Kirchenverwaltungsgesetz KVG 41 Kirchengesetz über die Kirchenverwaltung (Kirchenverwaltungsgesetz KVG) Vom 16. Mai 2003 (ABl. 2003 S. 322), zuletzt geändert am 14. Mai 2011 (ABl. 2011 S. 186) Inhaltsübersicht

Mehr

Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 12. bis 15. November 2014

Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 12. bis 15. November 2014 Az. 1624-07.03:13/01 Drucksache 09.1 B Landessynode der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz 12. bis 15. November 2014 V o r l a g e des Tagungsausschusses Ordnung betr. Kirchengesetz

Mehr

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden

Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Ordnung für EFL-Beratung EFL 330.320 Ordnung für die Ehe-, Familien- und Lebensberatung (EFL) im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Vom 16. Juli 2002 (GVBl. S. 178) Der Evangelische Oberkirchenrat

Mehr

7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen

7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen 7) Im Betrieb die Aufgaben der an der Ausbildung Mitwirkenden unter Berücksichtigung ihrer Funktionen und Qualifikationen abstimmen Robert Johnen 21.02.14 Seite 1/13 Leitfragen Welche Personen haben außer

Mehr

anlässlich der 54. Tagung des Münchner Arbeitskreises der

anlässlich der 54. Tagung des Münchner Arbeitskreises der Grußwort von Ministerialdirektor Michael Höhenberger anlässlich der 54. Tagung des Münchner Arbeitskreises der Gleichstellungsbeauftragten München, den 10. Juni 2015 Es gilt das gesprochene Wort www.stmas.bayern.de

Mehr

Anlage 1. Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Max-Planck-Gesellschaft (Gleichstellungsgrundsätze)

Anlage 1. Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Max-Planck-Gesellschaft (Gleichstellungsgrundsätze) Anlage 1 Grundsätze für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Max-Planck-Gesellschaft (Gleichstellungsgrundsätze) Präambel Die Max-Planck-Gesellschaft hat es sich zum Ziel gesetzt, Frauen und

Mehr

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland

H A U P T S A T Z U N G. des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland H A U P T S A T Z U N G des Amtes Landschaft Sylt, Kreis Nordfriesland Aufgrund des 24 a der Amtsordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 02. April 1990 (GVOBl. Schl.-H. Seite

Mehr

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO)

Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Gemeindeberatungsordnung GBO 368 Ordnung für die Arbeit der Gemeindeberatung und Organisationsentwicklung (Gemeindeberatungsordnung GBO) Vom 18. September 2014 (KABl. 2014 S. 167) Inhaltsübersicht 1 Angebot

Mehr

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ)

Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) Verordnung DLZ 7.00 Verordnung für das Dienstleistungszentrum (Verordnung DLZ) vom. August 06 (Stand 0. Januar 07) Der Kirchenrat der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau, gestützt

Mehr

GESCHÄFTS- ORDNUNG. der Frauen-Vollversammlung

GESCHÄFTS- ORDNUNG. der Frauen-Vollversammlung GESCHÄFTS- ORDNUNG der Frauen-Vollversammlung I Frauen-Vollversammlung 1 Aufgaben (1) Die Frauen-Vollversammlung im DOSB unterstützt und fördert die in der Satzung des DOSB verankerten Ziele der tatsächlichen

Mehr

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock

Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Satzung Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock SaKGSchloHoStu 3580 Satzung der Evangelischen Kirchengemeinde Schloß Holte-Stukenbrock Vom 7. November 1995 (KABl. 1996 S. 59) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes

Mehr

Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. Zielvereinbarung Behinderte Menschen und Polizei

Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. Zielvereinbarung Behinderte Menschen und Polizei Landeszentrale für Gesundheitsförderung in Rheinland-Pfalz e.v. Zielvereinbarung Behinderte Menschen und Polizei - 2 - Zielvereinbarung Behinderte Menschen und Polizei - Vertrauen, Transparenz und Sicherheit

Mehr

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

S a t z u n g. der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom S a t z u n g der Stadt Andernach über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 10.07.2014 Der Stadtrat hat am 10.07.2014 aufgrund des 24 und des 56 der Gemeindeordnung (GemO) Rheinland-Pfalz

Mehr

Zuhören können Gaben erkennen Ziele vereinbaren

Zuhören können Gaben erkennen Ziele vereinbaren Zuhören können Gaben erkennen Ziele vereinbaren Leitfaden für das Mitarbeitendengespräch in der Evangelischen Kirche im Rheinland ARBEITSHILFE Vorwort Liebe Schwestern und Brüder, die Landessynode 2005

Mehr

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom

Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom Satzung des Landkreises Mayen-Koblenz über die Einrichtung eines Beirates für Migration und Integration vom 03.07.2014 Inhaltsverzeichnis 1 Einrichtung und Aufgaben... 2 2 Zahl der Mitglieder... 2 3 Verfahren

Mehr

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates

1/3. Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates 1 Allgemeine Verwaltung 1/3 Satzung der Stadt Landau in der Pfalz über die Einrichtung eines Ausländerbeirates Der Stadtrat der Stadt Landau in der Pfalz hat am 30. August 1994 auf Grund des 24 und des

Mehr

Frauenstatut 64 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. I. Rahmenbedingungen 1 MINDESTQUOTIERUNG

Frauenstatut 64 SATZUNG DES BUNDESVERBANDES BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. I. Rahmenbedingungen 1 MINDESTQUOTIERUNG Frauenstatut I. Rahmenbedingungen 1 MINDESTQUOTIERUNG Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die unge-raden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität).

Mehr

Dienstvereinbarung über eine familienbewusste Personalpolitik für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt Bayern (KDA)

Dienstvereinbarung über eine familienbewusste Personalpolitik für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt Bayern (KDA) Dienstvereinbarung über eine familienbewusste Personalpolitik für den Kirchlichen Dienst in der Arbeitswelt Bayern (KDA) 1. Grundsätze Der KDA setzt sich traditionell für eine partnerschaftliche Teilung

Mehr

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh

GESELLSCHAFTSVERTRAG. der. HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh GESELLSCHAFTSVERTRAG der HGV Hamburger Gesellschaft für Vermögens- und Beteiligungsmanagement mbh Ü b e r s i c h t 1 Firma der Gesellschaft, Sitz 2 Gegenstand des Unternehmens 3 Stammkapital, Geschäftsanteil

Mehr

Unsere Gremien. ein Abbild unserer Gemeinden. Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein.

Unsere Gremien. ein Abbild unserer Gemeinden. Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein. Unsere Gremien ein Abbild unserer Gemeinden Sie sollen paritätisch durch Männer und Frauen besetzt sein. In der Frühjahrssynode 2015 wurde die Rechtsverordnung zur Gremienbesetzung in der EKHN mit großer

Mehr

Erster Abschnitt: Grundlagen Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen...

Erster Abschnitt: Grundlagen Geltungsbereich der Kinder- und Jugendordnung Grundlagen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen... Rechtsverordnung über die Arbeit mit Kindern, Jugendlichen, Heranwachsenden und jungen Erwachsenen in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland (Kinder- und Jugendordnung - KJO) Präambel...2

Mehr

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

3.7. Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 Landessynode 2015 4. (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015 3.7 Bestätigung der gesetzesvertretenden Verordnung zur Änderung des Kirchengesetzes über die

Mehr

Fachbereichsvorstand Fachbereichskonferenz

Fachbereichsvorstand Fachbereichskonferenz Fachbereichsvorstand Die Zusammensetzung des Fachbereichsvorstandes soll die Berufs- und Fachgruppen im Fachbereich sowie die Aktivitäten, die Größe und Bedeutung der Betriebsgruppen angemessen berücksichtigen.

Mehr

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter

Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter Anlage 7b zur AVO Rahmenordnung für die Fort- und Weiterbildung kirchlicher Mitarbeiter vom 11. Juli 1996 (ABl. S. 464) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2008 (ABl. S. 367) Abschnitt I: Anwendungsbereich

Mehr

(3) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden.

(3) Die gütliche Erledigung des Rechtsstreits soll während des ganzen Verfahrens angestrebt werden. Ordnung für die Schiedsstelle des Diakonischen Werkes Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz gem. 56-63 des MVG der EKD vom 06.11.1992 in der Fassung des ersten Änderungsgesetzes zum MVG der EKD vom

Mehr

FRAUENBEAUFTRAGTE HGlG

FRAUENBEAUFTRAGTE HGlG LANDESHAUPTSTADT FRAUENBEAUFTRAGTE HGlG 11f.frauenbeauftragte@wiesbaden.de www.wiesbaden.de Unser verfassungsrechtlicher Auftrag als Frauenbeauftragte ist die tatsächliche Durchsetzung der Gleich berechtigung

Mehr

Arbeitsrechtliche Kommission

Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtliche Kommission Arbeitsrechtsregelung zur Anpassung der Vergütung Vom 20. März 2014 Die Arbeitsrechtliche Kommission der Evangelischen Kirche und des Diakonischen Werkes in Hessen und Nassau

Mehr

Richtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn

Richtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn Richtlinien für die Erwachsenenbildung in den Kirchgemeinden der Reformierten Kirchen Bern- Jura-Solothurn vom 26. November 2008 Der Synodalrat beschliesst: Art. 1 Grundlage: Art. 72 der Kirchenordnung

Mehr

Hinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen

Hinweise zur Bestellung der Gleichstellungsbeauftragten an Schulen Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Postfach 13 20 54203 Trier Kurfürstliches Palais Willy-Brandt-Platz 3 54290 Trier Telefon 0651 9494-0 Telefax 0651 9494-170 poststelle@add.rlp.de www.add.rlp.de

Mehr

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen

Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/148 04.07.2016 Antwort der Landesregierung auf eine Kleine Anfrage zur schriftlichen Beantwortung Abgeordneter Jan Wenzel Schmidt (AfD) Frauenquote in Leitungsfunktionen

Mehr

Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-17. Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie

Mitarbeiter der Diözesankurie 2.2.3.6-17. Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie BO-Nr. 6681 Regelungen für die Einrichtung alternierender Telearbeitsplätze in der Diözesankurie 1 Einleitung Alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre individuelle regelmäßige Arbeitzeit

Mehr

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG)

Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) Arbeitsschutzgesetz KArbSchutzG 4.550 Gesetz über den Arbeitsschutz (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) in der Ev.-Luth. Kirche in Oldenburg (KArbSchutzG) (GVBl. 27. Band, S. 31) 1 Grundsatz (1)

Mehr

Satzung der Ev. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Ev. Kirchenkreis Paderborn

Satzung der Ev. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Ev. Kirchenkreis Paderborn Satzung Jugendarbeit Paderborn SaJuKKPa 4304 Satzung der Ev. Arbeit mit Kindern und Jugendlichen im Ev. Kirchenkreis Paderborn Vom 29. November 2013 (KABl. 2014 S. 17) Inhaltsübersicht 1 Präambel I. Das

Mehr

Satzung für die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach

Satzung für die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach Satzung Kirchengemeinde Hilchenbach SaKGHilch 4461 Satzung für die Evangelisch-Reformierte Kirchengemeinde Hilchenbach Vom 2. Dezember 1999 (KABl. 2000 S. 14) Änderungen Lfd. Nr. Änderndes Recht Datum

Mehr

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren

Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Stellenausschreibung & Stellenbesetzungsverfahren Handreichung zum Gleichstellungsplan der Universität des Saarlandes Stellenausschreibung/Stellenbesetzung Der Gleichstellungsplan (GP) sieht dort, wo eine

Mehr

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S.

in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (KABl. S. 140); geändert durch Rechtsverordnung vom 17. Oktober 2014 (KABl. S. BeihilfeVO 301 Rechtsverordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflegeund Geburtsfällen an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis einschließlich der

Mehr

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin

Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin Das Orientierungsgespräch Vorbereitungsbogen für den Pastor/ die Pastorin (für den persönlichen Gebrauch) ----------------------------------------------------------------------------------------------

Mehr

zur Vorlage 3.1.1 4. Tagung der 17. Synode der EKvW in Bielefeld, 16. bis 20. November 2015

zur Vorlage 3.1.1 4. Tagung der 17. Synode der EKvW in Bielefeld, 16. bis 20. November 2015 Evangelische Kirche von Westfalen SynodenBeschluss zur Vorlage 3.1.1 4. Tagung der 17. Synode der EKvW in Bielefeld, 16. bis 20. November 2015 Viertes Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes betreffend

Mehr

Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG)

Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG) Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD KBGAG 481-2014-2 Ausführungsgesetz zum Kirchenbeamtengesetz der EKD (KBGAG) Vom 24. November 2007 (ABl. 2008 S. 19), zuletzt geändert am 9. Mai 2014 (ABl.

Mehr

Führungsleitbild der Stadtverwaltung

Führungsleitbild der Stadtverwaltung Führungsleitbild der Stadtverwaltung Die Grundlagen der Zusammenarbeit in der Stadtverwaltung Bielefeld sind Vertrauen, Fairness, Offenheit, Respekt, Gerechtigkeit und die Förderung der Chancengleichheit.

Mehr

Nominierungsarbeit. Gremienkultur. Ideen für eine transparente. und vielfältige. Würden Sie Ihren Platz freimachen? Macht das eigentlich Spaß?

Nominierungsarbeit. Gremienkultur. Ideen für eine transparente. und vielfältige. Würden Sie Ihren Platz freimachen? Macht das eigentlich Spaß? Wollen Sie bei uns mitmachen? Macht das eigentlich Spaß? Würden Sie Ihren Platz freimachen? Wie funktioniert das überhaupt? Ideen für eine transparente Nominierungsarbeit und vielfältige Gremienkultur

Mehr

Richtlinie. zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz. Präambel:

Richtlinie. zur Konfliktbewältigung am Arbeitsplatz. Präambel: UNIVERSITÄT BAYREUTH,,.. Zerlifibl ~i1. 2006 aud'tf

Mehr

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG)

Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Personalförderungsgesetz PFördG 790 Kirchengesetz über die Maßnahmen zur Personalförderung (Personalförderungsgesetz PFördG) Vom 23. November 2007 (ABl. 2008 S. 14), zuletzt geändert am 25. November 2015

Mehr

PFördVO 790a. Vom 31. Januar 2008 (ABl S. 119), geändert am 24. April 2015 (ABl S. 196)

PFördVO 790a. Vom 31. Januar 2008 (ABl S. 119), geändert am 24. April 2015 (ABl S. 196) Personalförderungsverordnung PFördVO 790a Rechtsverordnung über die Durchführung von Personalfördermaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau (Personalförderungsverordnung

Mehr

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.

Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl. Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im hamburgischen öffentlichen Dienst (Hamburgisches Gleichstellungsgesetz HmbGVBl.) Vom 2. Dezember 2014 (HmbGVBl. S. 495) Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung

Mehr

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich

Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Finanzsatzung Kirchenkreis Minden SaFKKMi 4171 Satzung des Kirchenkreises Minden über den Finanzausgleich Vom 4. Dezember 2004 (KABl. 2004 S. 330) Präambel 1In geistlicher Verbundenheit untereinander und

Mehr

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE LEBENSHILFE FREISING E.V. vom 29.02.2012

GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE LEBENSHILFE FREISING E.V. vom 29.02.2012 GESCHÄFTSORDNUNG FÜR DIE LEBENSHILFE FREISING E.V. vom 29.02.2012 1 Geschäftsordnung 1. Diese Geschäftsordnung regelt aufgrund bestehenden Rechts und Satzung die Vorstands- und Geschäftsführungstätigkeit

Mehr

Landesprogramm für geschlechtergerechte Hochschulen Ausgangslage - Gender-Report - Gender-Kongress und die dort erarbeiteten Handlungsempfehlungen - Datenlage 3 Beispiel für die Datenlage: Grafik: Gender

Mehr

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen

Beschluss. Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12. In dem Schiedsverfahren. der Mitarbeitervertretung A. - Antragstellerin - gegen Schieds- und Schlichtungsstelle I-41/12 Beschluss In dem Schiedsverfahren der Mitarbeitervertretung A gegen - Antragstellerin - die Dienststellenleitung B - Antragsgegnerin - Verfahrensbevollmächtigte:

Mehr

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung.

Die nachstehende Satzung regelt die internen Strukturen und Abläufe der Einrichtung. 981 Satzung der Heidelberg Karlsruhe Research Partnership einer gemeinsamen Einrichtung des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT) und der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg Zur Verbesserung ihrer

Mehr

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte

Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Seniorenbeiräte Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Auch neuer Rechtsrahmen für Landesseniorenrat Brandenburg 29. Oktober 2009 Jens Graf Städte- und Übersicht Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)

Mehr

(1) Die Aufgaben werden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. (2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist insoweit unabhängig und weisungsungebunden.

(1) Die Aufgaben werden als kommunales Ehrenamt wahrgenommen. (2) Die/Der Behindertenbeauftragte ist insoweit unabhängig und weisungsungebunden. 1 Bayerischer Landkreistag V-414-30/h Vollzug des Bayerischen Gesetzes zur Gleichstellung, Integration und Teilhabe von Menschen mit Behinderung und zur Änderung anderer Gesetze (Bayerisches Behindertengleichstellungsgesetz

Mehr

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik

Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Die Integrations-/ Inklusionsvereinbarung als Instrument der betrieblichen Schwerbehindertenpolitik Von der Integration zur Inklusion: Nicht behindert zu sein ist kein Verdienst, sondern ein Geschenk,

Mehr

Ordnung der Synode des Reformierten Kirchenkreises in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz

Ordnung der Synode des Reformierten Kirchenkreises in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Reformierte Kreissynode 206 Ordnung der Synode des Reformierten Kirchenkreises in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz Vom 31. März 2007 (KABl. 2009 S. 6) Die Synode hat

Mehr

Gemeinsam bewusster einkaufen.

Gemeinsam bewusster einkaufen. Gemeinsam bewusster einkaufen. Was bedeutet ökologisch, fair, und sozial einkaufen? Bewusst einkaufen! Als kirchliche Einkäuferinnen und Einkäufer wollen wir uns bewusst machen, welche Auswirkungen unser

Mehr

Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung

Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung Österreichische Besbahnen Betriebsvereinbarung betriebliche Gesheitsförderung Seite: 1 / 5 Zwischen Betriebsvereinbarung über Maßnahmen zur betrieblichen Gesheitsförderung 1. dem Vorstand der ÖBB-Holding

Mehr

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn

(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die

Mehr