Diakonie-Arbeitsrecht Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 1
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1 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 1 Wahl der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern sowie Wahl der Vertretung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Kirche und Diakonie für den jeweiligen Gesamtausschuss Bekanntmachung zur Wahl der Gesamtausschüsse 2015 Die Synode der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) hat am 12. November 2013 ein neues Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD (MVG-EKD) beschlossen; dieses Gesetz ist in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und damit aufgrund eines Beschlusses der damals zuständigen Diakonischen Konferenz des Diakonischen Werkes Bayern vom 19. November 1993 auch im Bereich des Diakonischen Werkes Bayern am 1. Januar 2015 in Kraft getreten. Gemäß 54 Absatz 1 MVG-EKD sind in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland und ihren Diakonischen Werken Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen zu bilden; Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung dieser Gesamtausschüsse haben die Gliedkirchen zu regeln. Dieser Regelungspflicht ist die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern durch das Kirchen-gesetz zur Ausführung des Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland (AGMVG) nachgekommen, das die Synode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern am 26. November 2014 beschlossen hat und das in ReWiSo 1/2015 auf Seite 7 ff abgedruckt ist (= Bereich Diakonie-Arbeitsrecht, Gruppe Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 13). Nach 2 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes ist für den Bereich der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und für den Bereich des Diakonischen Werkes Bayern (für die Dauer von vier Jahren) jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen zu wählen (Gesamtausschuss Kirche bzw. Gesamtausschuss Diakonie); für beide Gesamtausschüsse ist gemäß 2 Absatz 6 AGMVG aus der Mitte der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Kirche bzw. Diakonie jeweils ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu wählen, der bzw. die mit beratender Stimme an den Sitzungen des Gesamtausschusses Kirche bzw. des Gesamtaus-schusses Diakonie teilnimmt. Die Aufgaben der beiden Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen sind in 4 AGMVG in Verbindung mit 55 Buchstabe a - c MVG-EKD geregelt; danach ist Aufgabe der Gesamtausschüsse u.a. insbesondere - die Beratung, Unterstützung und Information der Mitarbeitervertretungen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten, - die Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs zwischen den Mitarbeitervertretungen sowie die Förderung der Fortbildung von Mitgliedern der Mitarbeitervertretungen, - die Erörterung arbeits-, dienst- und mitarbeitervertretungsrechtlicher Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind, und - die Entgegennahme von Beschwerden von Mitarbeitervertretungen, in denen Dienstgebern Missstände beim Vollzug des Mitarbeitervertretungsgesetzes sowie in arbeitsrechtlichen Fragen vorgeworden werden; die zuständigen kirchenleitenden Organe der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern beziehungsweise der Vorstand des Diakonischen Werkes Bayern sollen bzw. soll solchen Beschwerden konsequent nachgehen und sie bzw. er wirken bzw. wirkt gemeinsam mit dem jeweils zuständigen Gesamtausschuss auf Abhilfe hin. Das Wahlverfahren im Hinblick auf Wahl der beiden Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen ist in Artikel 3 AGMVG geregelt. Zur ersten Wahl der beiden Gesamtausschüsse veröffentlichen wir an dieser Stelle die Bekanntmachung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern und des Diakonischen Werkes Bayern zur Wahl der Gesamtausschüsse 2015; diese Bekanntmachung ist mit den Anlagen auf den folgenden Seiten abgedruckt: [bitte wenden!]
2 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 2 1. Wahl der Gesamtausschüsse der Mitarbeitervertretungen Wahl der Vertretung der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in den Gesamtausschüssen 2015 Bekanntmachung zur Wahl der Gesamt-ausschüsse 2015 I. Allgemeines Nach 54 Absatz 1 MVG-EKD 1, in Kraft getreten im Bereich der EKD mit Wirkung vom , ist im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden. Einzelheiten über Aufgaben, Bildung und Zusammensetzung des Gesamtausschusses regeln die Gliedkirchen. Es werden jeweils ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern (Gesamtausschuss Kirche) und ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen der Diakonie (Gesamtausschuss Diakonie) gebildet ( 2 Absatz 1 AGMVG; KABl 2015 S. 8 2 ). Der Gesamtausschuss Kirche besteht aus 9 Mitgliedern, der Gesamtausschuss Diakonie besteht aus 13 Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu bestimmen ( 2 Absatz 2 AGMVG). II. Ablauf der Wahlen 3 AGMVG; Wahlverfahren. (1) Die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen von Kirche und Diakonie oder ein von der jeweiligen Mitarbeitervertretung delegiertes Mitglied werden jeweils zu Beginn der regelmäßigen Amtszeit der Mitarbeitervertretungen von den noch amtierenden Vorsitzenden der Gesamtausschüsse zu getrennten Wahlversammlungen einberufen. Sie bilden jeweils aus ihrer Mitte den Gesamtausschuss Kirche und den Gesamtausschuss Diakonie. Vertritt eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung kirchliche und diakonische Einrichtungen, sind deren Vorsitzender oder Vorsitzende oder ein von der jeweiligen Mitarbeitervertretung delegiertes Mitglied in beiden Wahlversammlungen wahlberechtigt und wählbar. (2) In einem ersten Wahlgang wählen die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bzw. die de- legierten Mitglieder eines Kirchenkreises aus ihrer Mitte ein Mitglied ihres Kirchenkreises in den jeweiligen Gesamtausschuss. (3) In einem zweiten Wahlgang wählen die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bzw. die delegierten Mitglieder kirchlicher Dienststellen weitere zwei Mitglieder aus ihrer Mitte in den jeweiligen Gesamtausschuss, die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bzw. die delegierten Mitglieder diakonischer Einrichtungen wählen vier. (4) Die Stimmenzahl der in der Wahlversammlung vertretenen Mitarbeitervertretungen bemisst sich nach 8 MVG-EKD. Die Stimmen können nur einheitlich abgegeben werden. (5) Die gewählten Mitglieder des Gesamtausschusses Kirche berufen einen weiteren Vorsitzenden oder eine weitere Vorsitzende bzw. ein delegiertes Mitglied einer Mitarbeitervertretung einer kirchlichen Dienststelle in den Gesamtausschuss Kirche, die gewählten Mitglieder des Gesamtausschusses Diakonie berufen weitere drei Vorsitzende bzw. delegierte Mitglieder von Mitarbeitervertretungen diakonischer Dienststellen in den Gesamtausschuss Diakonie. (6) Für die Wahlverfahren gelten die Vorschriften für das vereinfachte Verfahren der Wahlordnung zum Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen in der Evangelischen Kirche in Deutschland 3 entsprechend. (7) Die Wahl der Stellvertretungen findet in einem gesonderten Wahlgang statt. Art. 4 Kirchengesetz zur Umsetzung des Zweiten Kirchengesetzes über Mitarbeitervertretungen in der EKD (3) Zur erstmaligen Wahl der Gesamtausschüsse werden die Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bzw. die von den Mitarbeitervertretungen delegierten Personen von Kirche und Diakonie hinsichtlich der Wahl des Gesamtausschusses Kirche vom Landeskirchenamt und hinsichtlich der Wahl des Gesamtausschusses Diakonie vom Diakonischen Werk Bayern zu getrennten Wahlversammlungen im Anschluss an die Wahlen und den Zusammentritt der Mitarbeitervertretungen für die Wahlperiode 2015 bis 2019 einberufen. Diese Wahlen sollen innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten nach Beginn der Amtszeit der Mitarbeitervertretungen durchgeführt werden. 1 Veröffentlicht im Internet unter in der Rechtssammlung der ELKB unter RSNr RSNr. 800/1; veröffentlicht auch in ReWiSo Heft 1/2015 S. 7ff. 3 Veröffentlicht im Internet unter in der Rechtssammlung der ELKB unter RSNr KABl 2015 S. 8
3 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 3 III. Im Hinblick auf die vorstehenden Regelungen werden für die erstmalige Durchführung der Wahlen folgende organisatorische Hinweise gegeben: Die Wahl des Gesamtausschusses Diakonie findet am 1. Oktober 2015 in der Meistersingerhalle Nürnberg, Großer Saal, Schultheißallee 2-4, Nürnberg, statt; Beginn ist um 10:00 Uhr. Eine Anfahrtsbeschreibung finden Sie unter folgendem Link: Bitte melden Sie sich zu Beginn im Eingangsfoyer an den dafür vorgesehenen Schaltern an. Die Wahl des Gesamtausschusses Kirche und der Vertrauensperson findet am 21. Oktober 2015 im eckstein, Haus der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Nürnberg, Burgstraße 1-3, Nürnberg, statt. Beginn ist um 10:00 Uhr. Bitte melden Sie sich zu Beginn im Raum E 01, großer Sitzungssaal, Erdgeschoss, an. Zugelassen sind nur die zur Wahl entsandten Vorsitzenden der Mitarbeitervertretungen bzw. die zur Wahl delegierten Mitglieder der Mitarbeitervertretungen. IV. Zur Vorbereitung der Wahlen werden den Mitarbeitervertretungen von Kirche und Diakonie folgende weitere Hinweise gegeben: 1. Zuordnung der (Gemeinsamen) Mitarbeitervertretung zum zuständigen Gesamtausschuss bzw. zu beiden Gesamtausschüssen: Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, ihre Kirchengemeinden, ihre Gesamtkirchengemeinden, ihre Dekanatsbezirke und ihre sonstigen Körperschaften, ihre Anstalten und Stiftungen sowie ihre Einrichtungen und Dienste wählen den Gesamtausschuss Kirche. Einrichtungen von Mitgliedern des Diakonischen Werkes Bayern, die nicht Kirchengemeinden, Gesamtkirchengemeinden, Dekanatsbezirken oder sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zuzuordnen sind, wählen den Gesamtausschuss Diakonie. Bei überregionalen Trägern ist entscheidend, dass die einzelne Einrichtung in Bayern gelegen und der Träger Mitglied im Diakonischen Werk Bayern ist. Vertritt eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung kirchliche und diakonische Einrichtungen, sind deren Vorsitzender oder Vorsitzende oder ein von der jeweiligen Mitarbeitervertretung delegiertes Mitglied in beiden Wahlversammlungen wahlberechtigt und wählbar. Eine Gemeinsame Mitarbeitervertretung wird entweder kraft Gesetzes gemäß 1 AGMVG oder durch eine Wahlgemeinschaft gemäß 5 Absatz 2 MVG-EKD gebildet. Sollten Fragen zur Abgrenzung bestehen, stehen Ihnen die in Ziffer 9 genannten Arbeitsrechtsreferate von Kirche und Diakonie gerne beratend zur Verfügung. Diese werden auch die Zuteilung vornehmen. 2. Wahl des bzw. der Delegierten der jeweiligen (Gemeinsamen) Mitarbeitervertretung für die Wahlversammlung Die Wahl des bzw. der Delegierten der jeweiligen (Gemeinsamen) Mitarbeitervertretung erfolgt per Beschluss der (Gemeinsamen) Mitarbeitervertretung gemäß 23 in Verbindung mit 26 MVG-EKD. Dies kann der oder die Vorsitzende oder ein anderes Mitglied der Mitarbeitervertretung sein. 3. Meldung der an der jeweiligen Wahlversammlung teilnehmenden (Gemeinsamen) Mitarbeitervertretung unter Nennung von - Name der Mitarbeitervertretung mit vollständigen Kontaktdaten - Kirchenkreis, dem die MAV angehört 5 - Zahl der für die (Gemeinsame) Mitarbeitervertretung wahlberechtigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter - Zahl der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung 6 - Name der delegierten Person - Unterschrift des/der Vorsitzenden der Mitarbeitervertretung und Glaubhaftmachung der Größe der Mitarbeitervertretung, z. B. durch Protokollvorlage des Wahlergebnisses bzw. Bestätigung durch den Dienstgeber Die Anmeldung (vgl. Anlage 1) erfolgt für Mitarbeitervertretungen, die dem Gesamtausschuss Kirche angehören, an das Arbeitsrechtsreferat der Kirche, für Mitarbeitervertretungen, die dem Gesamtausschuss Diakonie angehören, an das Arbeitsrechtsreferat der Diakonie (s. jeweils unten Ziffer 9). Mitarbeitervertretungen, die zur Wahl beider Gesamtausschüsse berechtigt sind, melden dies jeweils den Arbeitsrechtsreferaten von Kirche und Diakonie. 5 Die einzelnen Kirchenkreise sind ermittelbar über folgenden Link:
4 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 4 6 Die Stimmenzahl gem. 3 Abs. 4 AGMVG entspricht der Zahl der gewählten Mitarbeitervertreter bzw. Mitarbeitervertreterinnen. Sollte die eine oder andere Anmeldung vor der Wahl der Gesamtausschüsse nicht möglich sein (etwa bei kurzfristiger Krankheitsvertretung), kann sie noch am Wahltag vor Ort unter Vorlage der bereits ausgefüllten Anmeldung erfolgen. Es wird jedoch auch aus organisatorischen Gründen dringend gebeten, die Meldungen rechtzeitig den Arbeitsrechtsreferaten von Kirche (möglichst bis zum 1. Oktober 2015) und Diakonie (möglichst bis zum 7. September 2015) zuzuleiten. Die Meldung der jeweils delegierten Person dient insbesondere auch der Erstellung der Wählerlisten, die gegenwärtig nur in einer personenunabhängigen Entwurfsform bekanntgegeben werden können (Anlage 5). Um deren Aktualisierung unmittelbar vor der Wahlversammlung und entsprechende zeitliche Verzögerungen am Wahltag möglichst zu vermeiden, ist eine vorherige Anmeldung dringend zu empfehlen. Die Wählerlisten werden spätestens eine Woche vor dem Wahltermin ins jeweilige Intranet von Kirche bzw. Diakonie eingestellt Wahlvorschläge können schon vor den Wahlversammlungen vorbereitet und in ihr eingebracht werden (Anlage 2). Das heißt, dass potenziell geeignete Kandidaten und Kandidatinnen von den Wahlberechtigten angesprochen werden können. Die formelle Einbringung von Wahlvorschlägen erfolgt in der Wahlversammlung. 5. Wahlschritte gemäß 3 AGMVG: 8 a) Wahl der sechs Kirchenkreismitglieder (Absatz 2) b) Wahl weiterer Mitglieder (Absatz 3) c) Berufung weiterer Mitglieder (Absatz 5) d) Nach der Wahl bzw. Berufung sämtlicher Mitglieder des Gesamtausschusses erfolgt die Wahl der Stellvertretungen in entsprechenden Schritten nach Buchstabe a bis c. 6. Versammlungsleitung Gemäß 3 Absatz 6 AGMVG gelten für die Wahlverfahren der Gesamtausschüsse die Vorschriften für das vereinfachte Verfahren der Wahlordnung zum MVG-EKD entsprechend. 8 Hinweis zu Buchstabe a und b: Die Stimmenzahl gem. 3 Abs. 4 AGMVG entspricht der Zahl der gewählten Mitarbeitervertreter bzw. Mitarbeitervertreterinnen. 7 Die Einstellung der ausgefüllten Wählerlisten im Intranet des Diakonischen Werkes Bayern erfolgt unter Recht Arbeitsrecht Gesamtausschüsse Wahl Wählerliste-.
5 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 5 Gemäß 12 Absatz 2 der Wahlordnung zum MVG-EKD wählt die Wahlversammlung durch Zuruf aus ihrer Mitte einen Versammlungsleiter oder eine Versammlungsleiterin, welcher oder welche die Aufgaben des Wahlvorstandes übernimmt. Er oder sie erläutert die Voraussetzungen und die Form des vereinfachten Wahlverfahrens. Danach fordert der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin die Versammlung auf, durch Zuruf oder schriftlich Wahlvorschläge abzugeben. Über die Wahlvorschläge wird in geheimer Wahl abgestimmt. Für die Wahl gelten die allgemeinen Grundsätze über die Durchführung von Wahlen nach 8 Wahlordnung zum MV- G-EKD entsprechend. Eine Briefwahl findet nicht statt. Der Versammlungsleiter oder die Versammlungsleiterin hat eine delegierte Person aus der Wahlversammlung zur - für die Wahlberechtigten - öffentlichen Stimmenauszählung hinzuzuziehen. Es ist möglich, dass die delegierten Personen sich bereits im Vorfeld der Wahlversammlung Gedanken über eine mögliche Bereitschaft zur Versammlungsleitung machen bzw. potenziell geeignete Kandidaten und Kandidatinnen aus ihren Reihen ansprechen. Die formelle Wahl der Versammlungsleitung erfolgt in der Wahlversammlung (Anlage 3). 7. Vertreter bzw. Vertreterin der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Gemäß 2 Absatz 6 AGMVG ist aus der Mitte der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Kirche bzw. Diakonie für den jeweiligen Gesamtausschuss ein Vertreter bzw. eine Vertreterin zu wählen, der bzw. die an den Sitzungen des Gesamtausschusses Kirche bzw. Diakonie mit beratender Stimme teilnimmt. Diese Wahl findet für den Bereich der Diakonie an einem separaten Termin statt, der noch bekanntgegeben wird. Die Wahl des Vertreters bzw. der Vertreterin der Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für den Bereich Kirche findet parallel zur Wahl des Gesamtausschusses Kirche am statt. Hierzu ist ebenfalls eine Meldung aller bestehenden Schwerbehindertenvertretungen an die u.g. Arbeitsrechtsreferate erforderlich (Anlage 4). Dabei sind nach Möglichkeit die o.g. Fristen (Kirche möglichst bis 1. Oktober 2015, Diakonie möglichst bis 7. September 2015) einzuhalten, um eine baldige Erstellung der Wählerlisten und eine baldige Anberaumung dieser Wahl zu ermöglichen. Diese Listen werden den Vertrauenspersonen zugesandt. 8. Teilnahme der delegierten Person an der bzw. den Wahlversammlungen Die Freistellungskosten der Delegierten für die Teilnahme an den Wahlversammlungen sind von deren Dienststellen zu tragen ( 55d Absatz 3 in Verbindung mit 19 Absatz 2 MVG-EKD). Die Kosten zur Durchführung der Wahlversammlung, die Fahrtkosten der Delegierten für die Wahlversammlung ( 5 Absatz 5 in Verbindung mit 8 Absatz 1 AGMVG) sowie die laufenden Kosten der Gesamtausschüsse trägt das Landeskirchenamt. 9. Sonstiges: Anfragen zur Durchführung der Wahlen bitten wir telefonisch oder schriftlich an das zuständige Arbeitsrechtsreferat im Landeskirchenamt München, Herrn Berlig, zu richten (Tel. 089/ , gerhard.berlig@elkb.de);
6 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 6 diakonische Träger wenden sich bitte an das Arbeitsrechtsreferat des Diakonischen Werks Bayern, Nürnberg, Frau Marshall (Tel. 0911/ , marshall@diakoniebayern.de). Wir bitten ferner, den Arbeitsrechtsreferaten umgehend die Zusammensetzung der Gesamtausschüsse mitzuteilen. Nürnberg, den 5. August 2015 Dr. Tobias Mähner 2. Vorsitzender des Vorstands des Diakonischen Werkes Bayern Anlagen: Anlage 1 Mitteilung der delegierten Person Anlage 2 Wahlvorschlag Anlage 3 Vorschlag Versammlungsleitung Anlage 4 Mitteilung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Anlage 5 Wählerliste [Die Anlagen sind auf den folgenden Seiten abgedruckt.]
7 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 7 Anlage 1..., den Landeskirchenamt Arbeitsrechtsreferat, Referat A1.2 Katharina-von-Bora-Str München Alternativ: Diakonisches Werk Bayern Arbeitsrechtsreferat Pirckheimerstr Nürnberg Wahl der Gesamtausschüsse 2015 Mitteilung der delegierten Person Name, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer, Faxnummer der Mitarbeitervertretung: Kirchenkreis, dem die Mitarbeitervertretung angehört: 1... Zahl der für die (gemeinsame) Mitarbeitervertretung wahlberechtigten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen: Zahl der gewählten Mitglieder der Mitarbeitervertretung:. Name der delegierten Person: (Unterschrift) (Unterschrift) Vorsitzende/r Dienststellenleitung 1 Die einzelnen Kirchenkreise sind ermittelbar über folgenden Link:
8 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 8 Anlage 2..., den Wahl der Gesamtausschüsse 2015 Wahlvorschlag Für die Wahl der Gesamtausschüsse 2015 wird/werden folgende wählbare Person/en vorgeschlagen: , den (MAV, Kirchenkreis, Name; Unterschrift der/des Delegierten)
9 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 9 Anlage 3..., den Wahl der Gesamtausschüsse 2015 Vorschlag Versammlungsleitung Für die Wahl der Gesamtausschüsse 2015 wird folgende Versammlungsleitung aus dem Kreis der Delegierten vorgeschlagen:......, den (MAV, Kirchenkreis, Name; Unterschrift der/des Delegierten)
10 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 10 Anlage 4..., den Landeskirchenamt Referat A1.2 Katharina-von-Bora-Str München Alternativ: Diakonisches Werk Bayern Arbeitsrechtsreferat Pirckheimerstr Nürnberg Wahl der Gesamtausschüsse 2015 Mitteilung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten Name, Anschrift, Mailadresse, Telefonnummer, Faxnummer der Vertrauensperson:.. Kirchenkreis, dem die Vertrauensperson angehört: 2... Dienststelle, der die Vertrauensperson angehört: (Unterschrift) (Unterschrift) Vertrauensperson Dienststellenleitung 2 Die einzelnen Kirchenkreise sind ermittelbar über folgenden Link:
11 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 11 Anlage 5 Landeskirchenamt Referat A1.2 Katharina-von-Bora-Str München..., den Alternativ: Diakonisches Werk Bayern Arbeitsrechtsreferat Pirckheimerstr Nürnberg Wahl der Gesamtausschüsse 2015 Wählerliste Kirche/Diakonie der Wahlberechtigten und Wählbaren 3 1. Kirchenkreis Ansbach-Würzburg 1.1 Name; MAV 1.2 Name; MAV 1.3 Name; MAV 2. Kirchenkreis Augsburg 1.1 Name; MAV 1.2 Name; MAV 1.3 Name; MAV 3. Kirchenkreis Bayreuth 1.1 Name; MAV 1.2 Name; MAV 1.3 Name; MAV 4. Kirchenkreis München und Oberbayern 1.1 Name; MAV 1.2 Name; MAV 1.3 Name; MAV 5. Kirchenkreis Nürnberg 1.1 Name; MAV 1.2 Name; MAV 1.3 Name; MAV 6. Kirchenkreis Regensburg 1.1 Name; MAV 1.2 Name; MAV 1.3 Name; MAV... (Unterschrift LKA/DW Bayern)
12 Mitarbeitervertretungsrecht, Beitrag 14 Seite 12 3 Es handelt sich um den Entwurf der Wählerlisten. Die ausgefüllten Wählerlisten werden spätestens eine Woche vor dem Wahltermin ins jeweilige Intranet von Kirche oder Diakonie eingestellt.
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