Bildung des Gesamtausschusses gem. 54 MVG Herbst Der lange Weg zur Anerkennung

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1 Bildung des Gesamtausschusses gem. 54 MVG Herbst 2014 Der lange Weg zur Anerkennung

2 54 MVG bis 2014: (1) Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen, dass für den Bereich einer Gliedkirche, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam eine Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich gebildet wird ( ) Können heißt nicht müssen

3 Bewegte Zeiten: Seit die diakonischen Unternehmen und Betriebe sich unter ökonomischem Druck mehr und mehr zu normalen Marktteilnehmern entwickelt haben, wurde zunehmend deutlich, dass die Arbeitnehmerrechte im kirchlichen Bereich gestärkt werden müssen gründet sich die AGMAV Westfalen selbstständig im Assapheum in Bielefeld.

4 Ziele der AGMAV Westfalen: gemeinsame Willensbildung in einer basisdemokratischen Struktur, den MAVen eine Stimme geben. Anliegen der westfälischen und lippischen MAVen gegenüber der Leitung der (Landes-)Kirche und Diakonie vertreten. Beratung und Information von MAVen. Begleitung der kirchlichen Arbeitsrechtssetzung und Vergütungsverhandlungen im Interesse der Mitarbeitenden. Kooperation mit und Unterstützung der Gewerkschaften bei ihrem Bemühen zur Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten (Tarifverträge, Streikrecht, Diskriminierungsverbot ) Mitarbeit in der Bundeskonferenz der MAVen (BUKO)

5 Reaktion der Landeskirche und Diakonie Westfalen: Keine rechtliche Anerkennung, aber immerhin Duldung der AGMAV. Gelegentliche gemeinsame Gespräche zu arbeitsrechtlichen, kirchenpolitischen und ökonomischen Themen. Anhörungen zu geplanten Gesetzesänderungen und MAV-relevanten Synodenbeschlüssen. Finanzierung der AGMAV-Arbeit nach Gutdünken des Vorstandes der Diakonie Westfalen.

6 Ein Wendepunkt: 2007 beschloss die ARK DW EKD, die Leitwährung zur Vergütung kirchlicher und diakonischer MA endgültig vom TVÖD abzukoppeln und in einen Lohnkostenwettbewerb mit dem öffentlichen Dienst zu treten. Das führte zu zahlreichen Resolutionen, Protestkundgebungen und in 2009 auch Warnstreiks von Mitarbeiter/innen der Diakonie. Neben den Löhnen wurde (und wird) das kirchliche Arbeitsrecht insgesamt auch in der Öffentlichkeit und den Medien zunehmend kritisch gesehen verabschiedete die EKD-Synode 10 Forderungen zur solidarischen Ausgestaltung des kirchlichen Arbeitsrechts Darunter Forderung Nr. 7: Die Mitarbeitendenvertretungen in Diakonie und Kirche müssen in ihren Beteiligungsmöglichkeiten gestärkt werden und brauchen eine bundesweit durchgehende legitimierte Struktur ( )

7 EKD-Synode 2013: Die Synode der EKD beschließt ein neues MVG; hieß es bisher in 54: (1) Die Gliedkirchen können in ihren Regelungen vorsehen, dass für den Bereich einer Gliedkirche, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam eine Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretungen im kirchlichen und diakonischen Bereich gebildet wird ( ) lautet der Text nun: (1) Im Bereich der Gliedkirchen, des jeweiligen Diakonischen Werks oder für beide Bereiche gemeinsam ist ein Gesamtausschuss der Mitarbeitervertretung im kirchlichen und diakonischen Bereich zu bilden ( )

8 Beschluss der 17. Landessynode Im Nov In das EGMVG wird ein neuer 8 eingefügt. es wird je ein Gesamtausschuss für die verfasste Kirche und die Diakonie gebildet. Die MAVen der Lippischen Landeskirche können Vertreter in die Gesamtausschüsse entsenden. Die Gesamtausschüsse werden jeweils bis zum 30. September des Jahres der regelmäßigen MAV-Wahlen gebildet.

9 Beschluss der 17. Landessynode Im Nov Es gelten die Bestimmungen des MVG sinngemäß. 55 Abs. 2 MVG.EKD findet keine Anwendung. Einzelheiten können im Einvernehmen mit dem DW der EKvW und im Benehmen mit den GAen von der Kirchenleitung geregelt werden. Das Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft

10 Aufgaben der agmav (Gesamtausschuss Westfalen): Wahrnehmung der politischen Interessen der Mitarbeitervertretungen im Bereich der Diakonie Stärkung der Beteiligungsmöglichkeiten mit bundesweit durchgehend legitimierter Struktur (EKD-Synode 2011) Der GA kann keine Mitbestimmungsrechte wahrnehmen. Konkretisierung der Aufgaben in der Satzung

11 Vielen Dank für Eure Aufmerksamkeit

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