ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft

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1 Satzung ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft zuletzt geändert durch den 4. Ordentlichen ver.di-bundeskongress vom 20. bis. 26. September 2015 in Leipzig

2 Inhaltsverzeichnis I. Allgemeines 6 1 Name und Sitz 6 2 Verhältnis zu anderen Organisationen 6 II. Organisationsgebiet und Organisationsbereich 6 3 Organisationsgebiet 6 4 Organisationsbereich 6 III. Grundsätze 7 5 Zweck, Aufgaben und Ziele 7 IV. Mitgliedschaft 8 6 Mitgliedschaft 8 7 Erwerb der Mitgliedschaft 9 8 Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten 9 9 Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder Beendigung der Mitgliedschaft Ausschluss von der Mitgliedschaft Wiederaufnahme 12 V. Beiträge Höhe der Beiträge 12 VI. Leistungen Grundsätze Unterstützung bei Arbeitskämpfen Gemaßregeltenunterstützung Unterstützung bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung Gewerkschaftlicher Rechtsschutz 14 VII. Aufbau der Gewerkschaft Grundsätze Wahlen, Konferenzen Organisationsgliederung Organe der Gewerkschaft 17 2

3 A. Ortsebene Ortsvereine, örtliche Mitgliederversammlungen, örtlicher Vorstand 18 B. Bezirke Bezirkskonferenz Zusammensetzung der Bezirkskonferenz und Wahl der Delegierten Einberufung und Durchführung der Bezirkskonferenz Bezirksvorstand Bezirksgeschäftsführung Bildung, Änderung und Auflösung von Bezirken 22 C. Landesbezirke Landesbezirkskonferenz Zusammensetzung der Landesbezirkskonferenz und Wahl der Delegierten Einberufung und Durchführung der Landesbezirkskonferenz Landesbezirksvorstand Landesbezirksleitung Bildung, Änderung und Auflösung von Landesbezirken 25 D. Bund Bundeskongress Zusammensetzung des Bundeskongresses und Wahl der Delegierten Einberufung und Durchführung des Bundeskongresses Außerordentliche Bundeskongresse Gewerkschaftsrat Bundesvorstand Beirat Kontroll- und Beschwerdeausschuss 30 E. Revision Revisionskommissionen 31 F. Fachbereiche Aufgaben der Fachbereiche Verhältnis zu Ebenen und Gesamtorganisation Organisation der Fachbereiche Einrichtung von Fachgruppen Betriebliche Fachbereichsarbeit Örtliche Fachbereichsarbeit 35 3

4 52 Bezirksfachbereichskonferenz Bezirksfachbereichsvorstand Landesbezirksfachbereichskonferenz Landesbezirksfachbereichsvorstand Landesbezirksfachbereichsleitung Bundesfachbereichskonferenz Bundesfachbereichsvorstand 39 G. Frauen und Gleichstellungspolitik Aufgaben und Vertretungsstrukturen der Frauen- und Gleichstellungspolitik 39 H. Gruppen Jugend Senior/innen Arbeiter/innen Beamte/innen Meister/innen, Techniker/innen, Ingenieure/innen (MTI) Selbstständige Erwerbslose Migranten/innen 42 VIII. Tarifpolitik Tarifarbeit Tarifpolitische Grundsätze Arbeitskampf 43 IX. Budgetierung Budgetierungssystem 44 X. Finanzierung und Vermögensverwaltung Vermögensverwaltung 45 XI. Beschäftigte der ver.di Arbeitsbedingungen, Arbeitgeberfunktion Mitbestimmung in Angelegenheiten der Beschäftigten 46 XII. Schlussbestimmungen Geschäftsjahr Beendigung der Mitgliedschaft der ver.di im DGB 46 4

5 77 Auflösung der Gewerkschaft 46 Anhang 1 Organisationsbereich 47 5

6 I. Allgemeines 1 Name und Sitz 1. Die Gewerkschaft führt den Namen ver.di Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di). 2. ver.di hat ihren Sitz in Berlin. 2 Verhältnis zu anderen Organisationen 1. ver.di ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Sie anerkennt unter Wahrung ihrer organisatorischen Selbstständigkeit die Satzung des DGB. 2. ver.di kann weitere Organisationen gründen und sich an weiteren Organisationen, insbesondere internationalen Gewerkschaftsorganisationen, durch Mitgliedschaft oder in anderer Weise beteiligen. 3. Auf vertraglicher Grundlage können sich an ver.di weitere Organisationen beteiligen. Über die Beteiligung entscheidet der Gewerkschaftsrat. 4. ver.di kann mit anderen Organisationen kooperieren. II. Organisationsgebiet und Organisationsbereich 3 Organisationsgebiet 1. Das Organisationsgebiet der ver.di erstreckt sich auf die Bundesrepublik Deutschland. 2. Das Organisationsgebiet kann auch im Ausland gelegene Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen sowie deren jeweilige Untergliederungen einschließen. 4 Organisationsbereich 1. Der Organisationsbereich der ver.di umfasst Unternehmen, Betriebe, Einrichtungen und Verwaltungen der im Anhang 1 aufgeführten Bereiche sowie alle Mitglieder, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung zur ver.di Mitglied der DAG waren. Der Organisationsbereich schließt Nebenbetriebe sowie rechtlich ausgegliederte und selbstständige - jedoch wirtschaftlich zugeordnete - Dienstleistungsbetriebe ein. Er erfasst auch ver.di und ihre Einrichtungen. 2. Das Nähere regelt der in Anhang 1 zu dieser Satzung aufgeführte Organisationskatalog, der Bestandteil dieser Satzung ist. 3. ver.di anerkennt die satzungsrechtliche Funktion des DGB zur Klärung von Organisationszuständigkeiten zwischen dessen Mitgliedsgewerkschaften. 6

7 III. Grundsätze 5 Zweck, Aufgaben und Ziele 1. ver.di bekennt sich zu den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaats. ver.di ist unabhängig von Arbeitgebern, staatlichen Organen, Parteien und Religionsgemeinschaften. ver.di ist den Prinzipien der Einheitsgewerkschaft verpflichtet. 2. ver.di vertritt und fördert die wirtschaftlichen und ökologischen, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder im In- und Ausland. ver.di setzt sich für die Gleichstellung von Frauen und Männern ein. ver.di setzt sich in Zusammenarbeit mit dem DGB und den in ihm zusammengeschlossenen Gewerkschaften für die Sicherung, die Verwirklichung und Weiterentwicklung einer demokratischen und sozialen Gesellschaftsordnung ein. ver.di tritt in Zusammenarbeit mit den internationalen Gewerkschaftsverbänden für die Wahrung und Verwirklichung der Menschenrechte, für die Achtung der Menschenwürde, für ein friedliches Zusammenleben, für den Schutz der natürlichen Umwelt und für eine sozial gerechte Weltordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung mit gleichen Entwicklungschancen in allen Regionen der Welt ein. 3. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere: a) Das Zusammenwirken aller im Organisationsbereich von ver.di Tätigen und Auszubildenden unter Einschluss der Senior/innen und der erwerbslosen Mitglieder, b) Weiterentwicklung, Ausbau und Verteidigung der Demokratie in Staat, Wirtschaft und Gesellschaft, insbesondere der Ausbau der Mitbestimmung in Betrieben, Verwaltungen und öffentlichen Einrichtungen sowie der Selbstverwaltung in der Sozialversicherung, c) Verwirklichung sozialer Gerechtigkeit und gleicher sozialer Chancen in Betrieb und Gesellschaft sowie des Rechts auf Arbeit und Bildung, d) Weiterentwicklung und Verteidigung der sozialen Sicherung im Falle von Erwerbslosigkeit, Krankheit, Invalidität, Behinderung, Pflegebedürftigkeit und im Alter, e) Abschluss und Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen; Verteidigung des Streikrechts, Ausbau der Streikfreiheit und Kampf gegen die Aussperrung, f) Verwirklichung der Geschlechterdemokratie und der gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern in Betrieb, Wirtschaft, Gesellschaft und Politik, auch unter Anwendung des Gender Mainstreaming, g) Förderung und Unterstützung der gewerkschaftlichen Jugendarbeit und der politischen Bildung sowie der Jugendbildungsarbeit, h) Einsatz für eine pluralistische Gesellschaft, in der Toleranz und gleiche Rechte gelten, unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, vom Alter oder der sexuellen Identität, i) Auseinandersetzung mit und Bekämpfung von faschistischen, militaristischen und rassistischen Einflüssen, 7

8 j) Förderung und Verwirklichung der sozialen, gesellschaftlichen und betrieblichen Integration behinderter Menschen, k) Verwirklichung und Verteidigung der grundgesetzlich garantierten Kunst-, Informations-, Wissenschafts- und Meinungsfreiheit, l) Vertretung der Interessen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mit Migrationshintergrund insbesondere durch Förderung und Realisierung gesellschaftlicher, betrieblicher und sozialer Integration sowie der aktiven Auseinandersetzung mit migrationsspezifischen Fragen und Problemen, m) Unterstützung der Beschäftigten und ihrer Interessenvertretungen sowie Wahrung und Entfaltung der gewerkschaftlichen Handlungsfähigkeit in Betrieben, Unternehmen und Verwaltungen, n) Förderung der beruflichen Aus- und Weiterbildung, o) Stärkung der internationalen Gewerkschaftsarbeit, p) Einflussnahme auf Gesetzgebung und Regierung auch im Zusammenwirken mit dem DGB, q) gewerkschaftliche Bildungs- und Kulturarbeit, Öffentlichkeitsarbeit und Herausgabe von Publikationen, r) Rechtsschutz sowie Vertretung der Mitglieder zur Wahrung ihrer individuellen Rechte, s) Förderung des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes in Betrieben und Verwaltungen. 4. ver.di ist bereit, alle gewerkschaftlichen Mittel einzusetzen, um diese Grundsätze und Ziele zu verwirklichen. Das schließt das Widerstandsrecht zur Verteidigung des demokratischen und sozialen Rechtsstaats (Art. 20 Abs. 4 GG) ein. IV. Mitgliedschaft 6 Mitgliedschaft 1. Mitglied kann werden: a) wer im Organisationsbereich der ver.di in einem Arbeits-, Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis steht, b) wer im Organisationsbereich der ver.di selbstständig tätig ist, c) wer an Hochschulen, Akademien oder vergleichbaren Einrichtungen studiert, sofern sie/er ein Studienfach studiert, das eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der ver.di ermöglicht oder sie/er eine Tätigkeit in diesem Bereich anstrebt; Entsprechendes gilt für Schüler/innen, d) wer an Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Umschulung und Rehabilitation teilnimmt, sofern die Maßnahme eine spätere Tätigkeit im Organisationsbereich der ver.di ermöglicht oder sie/er eine Tätigkeit in diesem Bereich anstrebt, e) wer im Organisationsbereich der ver.di erwerbslos wurde oder wer erwerbslos ist und eine Beschäftigung im Organisationsbereich der ver.di anstrebt. 8

9 Die Mitgliedschaft von Hinterbliebenen und Lebenspartner/innen verstorbener Mitglieder wird in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt. 2. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Personen, a) deren Bestreben und Betätigung in Widerspruch zu den in 5 genannten gewerkschaftlichen Zielen steht oder b) die antidemokratische oder antigewerkschaftliche Bestrebungen von Vereinigungen, Parteien oder anderen Gruppierungen fördern, diese Bestrebungen in Wort und Schrift oder durch andere aktive Mitwirkung unterstützen oder einer antidemokratischen oder antigewerkschaftlichen Vereinigung, Partei oder Gruppierung angehören. 3. Mitglied kann ferner nicht sein, wer einer gegnerischen Organisation angehört oder die Gegnerfreiheit der ver.di beeinträchtigt. Welche Organisationen als gegnerisch anzusehen sind, entscheidet der Gewerkschaftsrat. 7 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft wird durch die Abgabe einer schriftlichen Beitrittserklärung an die Bezirksverwaltung erworben, in deren Bezirk das zukünftige Mitglied beschäftigt ist oder wohnt (bei Nichtbeschäftigten). Mit der Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Satzung von ver.di und die Beschlüsse der Gewerkschaftsorgane als bindend an. 2. Der zuständige Bezirksvorstand, vertreten durch seine/n Vorsitzende/n und deren/dessen Stellvertreter/in, kann den Beitritt innerhalb von sechs Wochen nach Eingang der Beitrittserklärung ablehnen. Gegen diese Ablehnung kann beim Bundesvorstand Beschwerde eingelegt werden. Sofern der Bundesvorstand der Beschwerde nicht abhilft, entscheidet der Gewerkschaftsrat hierüber endgültig. 3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Ersten des Monats, der auf den Zugang der Beitrittserklärung beim zuständigen Bezirk folgt. Das Mitglied erhält nach seiner Aufnahme einen Mitgliedsausweis, die Satzung und weitere für die Wahrnehmung der Mitgliedschaft erforderliche Unterlagen. 4. Im Falle eines Übertritts aus einer anderen DGB-Gewerkschaft in ver.di erfolgt der Erwerb der Mitgliedschaft durch Abgabe der Beitrittserklärung. 5. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. 8 Anrechnung von Mitgliedschaftszeiten 1. Mitgliedern, die aus anderen Gewerkschaften im DGB, EGB und IGB zur ver.di übertreten, wird die nachgewiesene Mitgliedschaftszeit auf die Mitgliedschaftszeit bei ver.di angerechnet. 2. Ausgetretenen Mitgliedern können bei Wiedereintritt in die ver.di die früheren Mitgliedschaftszeiten angerechnet werden. 9

10 3. Mitgliedern, die aus anderen als den in Absatz 1 genannten Gewerkschaften oder Berufsverbänden zur ver.di übertreten, kann die nachgewiesene Mitgliedschaftsdauer auf die Mitgliedschaft angerechnet werden. 4. Das Nähere regelt eine vom Bundesvorstand zu erlassende Verwaltungsrichtlinie. 9 Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft Mitglieder, deren Beschäftigungsverhältnis ruht oder aufgrund öffentlich-rechtlicher Dienstpflichten unterbrochen wurde oder die nach einer Beschäftigung im Organisationsbereich der ver.di endgültig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind, bleiben Mitglied in dem Bezirk, in dem sie bisher beschäftigt waren, sofern sie nicht ausdrücklich eine Mitgliedschaft am Wohnort wünschen. 10 Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Jedes Mitglied hat das Recht, a) nach Maßgabe der Satzung zu wählen und gewählt zu werden sowie in den Organen, Beschlussgremien und sonstigen Gremien sowie den weiteren Einrichtungen der ver.di mitzuwirken, b) seine Meinung in allen gewerkschaftlichen Angelegenheiten frei zu äußern, c) eine Mitgliederzeitung, eine Publikation oder ein anderes Medium regelmäßig zu erhalten. 2. Das Mitglied ist verpflichtet, a) die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, b) gegenüber allen Mitgliedern der ver.di und der anderen im DGB zusammengeschlossenen Gewerkschaften Solidarität zu üben, c) den satzungsgemäßen Beitrag zu zahlen, d) Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und sonstigen Mandaten nach 21 Absatz 2 abzuführen. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. 3. Wohnungswechsel, Veränderungen des Familiennamens, beitragsrelevante Änderungen des Einkommens, Wechsel des Arbeitsplatzes (einschließlich des Ausscheidens ohne Aufnahme eines neuen Beschäftigungsverhältnisses), Änderungen des Firmennamens oder der Betriebsanschrift sind dem zuständigen Bezirk unverzüglich mitzuteilen. 11 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet a) durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres beim zuständigen Bezirk zu erklären ist, b) durch Übertritt in eine andere DGB-Gewerkschaft, c) durch Ausschluss, d) durch Tod. 10

11 2. Die Mitgliedschaft kann seitens ver.di ferner durch schriftliche Mitteilung des zuständigen Bezirks fristlos beendet werden, wenn das Mitglied mit seinen satzungsmäßigen Beitragspflichten gegenüber ver.di für einen Zeitraum von mehr als drei Monaten im Rückstand und ein Mahnverfahren erfolglos geblieben ist. 3. Die Beitragspflicht bleibt für die Zeit bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bestehen. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds. 4. Das Nähere regelt die vom Gewerkschaftsrat gemäß 7 Abs. 5 zu erlassende Richtlinie. 12 Ausschluss von der Mitgliedschaft 1. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es gegen Bestimmungen dieser Satzung verstößt oder sich gewerkschaftsschädigend verhält. Streikbruch rechtfertigt grundsätzlich den Ausschluss des Mitgliedes. Ein Mitglied kann ferner ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person Umstände vorliegen, die einer Aufnahme in ver.di gemäß 6 Abs. 2 und Abs. 3 entgegenstehen würden. Die Freiheit der Wissenschaft, der Kunst und der Medien ist zu beachten. 2. Einen Antrag auf Ausschluss können stellen: a) der Bezirksvorstand und der Bezirksfachbereichsvorstand, b) der Landesbezirksvorstand und der Landesbezirksfachbereichsvorstand, c) der Bundesfachbereichsvorstand. Die Antragsberechtigung gilt für den jeweiligen räumlichen und funktionalen Zuständigkeitsbereich. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. 3. Über Ausschlussanträge entscheidet der Bundesvorstand. 4. Vor der Beschlussfassung des zuständigen Gremiums über einen Antrag auf Ausschluss ist das betroffene Mitglied über den Antrag zu informieren. Die Begründung des Antrags ist dem betroffenen Mitglied zu übermitteln. Im Rahmen des Ausschlussverfahrens ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5. Gegen die Entscheidung über den Ausschluss können das Mitglied und das antragstellende Organ innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich Beschwerde beim Kontroll- und Beschwerdeausschuss einlegen und begründen. Gegen die Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses können das Mitglied und das antragstellende Organ innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Kontroll- und Beschwerdeausschusses schriftlich Berufung beim Gewerkschaftsrat einlegen und begründen. Die Entscheidung des Gewerkschaftsrats ist innerhalb der ver.di abschließend. 6. Vom Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesvorstands über den Ausschluss bis zur endgültigen Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds. Leistungen werden während dieser Zeit nicht gewährt. 7. Der Bundesvorstand kann ab dem Zeitpunkt eines Antrages nach Absatz 2 das sofortige Ruhen von gewerkschaftlichen Funktionen beschließen, wenn der Organisation durch das Verhalten des Mitgliedes ein schwerwiegender und unmittelbarer Schaden droht. Hierüber ist das Mitglied unverzüglich zu unterrichten. Ebenso ist der Gewerkschaftsrat von der Ent- 11

12 scheidung unverzüglich zu informieren. Er kann den Beschluss des Bundesvorstandes mit sofortiger Wirkung aufheben. 8. Mitglieder, welche durch nachgewiesene Straftaten ver.di schädigen, können vom Bundesvorstand aufgrund eines Antrags nach Absatz 2 bzw. Absatz 3 ohne Durchführung des Ausschlussverfahrens ausgeschlossen werden. Dem betroffenen Mitglied wird eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt. Absatz 5 und Absatz 6 gelten entsprechend. 9. Die weiteren Einzelheiten des Ausschlussverfahrens und der Ruhendstellung von gewerkschaftlichen Funktionen werden in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt. In minder schweren Fällen kann die Richtlinie eine Rüge und/oder die Aberkennung von Funktionen innerhalb der ver.di vorsehen. 13 Wiederaufnahme 1. Über die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen Mitgliedes entscheidet der Gewerkschaftsrat. 2. Die Wiederaufnahme gilt als Neuaufnahme. V. Beiträge 14 Höhe der Beiträge 1. Mitglieder im Beschäftigungsverhältnis zahlen jeweils ein Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienstes bzw. ihrer regelmäßigen monatlichen Ausbildungsvergütung als Mitgliedsbeitrag pro Monat. Mitglieder mit mehr als einem Beschäftigungsverhältnis zahlen ein Prozent ihres regelmäßigen monatlichen Gesamtbruttoeinkommens. Nicht zum regelmäßigen monatlichen Bruttoverdienst bzw. zur Ausbildungsvergütung werden Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Jahresprämie sowie unregelmäßige Schicht- und Erschwerniszuschläge, kinderbezogene Entgeltbestandteile und Zulagen zu vermögenswirksamen Leistungen gezählt. Einmalzahlungen im Rahmen von Tariferhöhungen sind grundsätzlich beitragspflichtig. Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 monatlich. 2. Für Bezieherinnen/Bezieher von Renten, Pensionen, Krankengeld, Elterngeld, Arbeitslosengeld( Alg I) und anderen Leistungen nach SGB II beträgt der Monatsbeitrag 0,5 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens aus dem Teil des Gesamteinkommens, das seinen Ursprung in einem Arbeits-, Dienst- oder Amtsverhältnis hat. Sofern ein zusätzliches Erwerbseinkommen nach 14 Absatz 1 erzielt wird, ist hierfür zusätzlich ein Prozent aus diesem regelmäßigen monatlichen Bruttoeinkommen als Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Der Mindestbeitrag beträgt 2,50 monatlich. 3. Für die nachfolgenden Gruppen gilt jeweils folgende Beitragshöhe: a) Bezieherinnen/Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach SGB II und SGB XII, Hausfrauen/Hausmänner, Schülerinnen/Schüler, Studierende, Personen in Freiwilligendiensten, 12

13 Bezieherinnen/Bezieher von Mindestelterngeld zahlen jeweils den Mindestbeitrag von monatlich 2,50. b) Selbstständige zahlen jeweils einen Beitrag in Höhe von einem Prozent ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten im Organisationsbereich von ver.di. Berechnungsgrundlage ist der Monatsdurchschnitt der steuerpflichtigen Einkünfte oder 75 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen. Ist auf dieser Grundlage eine Beitragsberechnung nicht möglich, wird ein Beitrag von mindestens 15 festgesetzt. c) Mitglieder in abhängiger Beschäftigung mit stark schwankenden monatlichen Einkommen zahlen einen Beitrag in Höhe von einem Prozent ihres monatlichen Bruttoverdienstes. Bereitet der Nachweis ihres monatlichen Bruttoarbeitseinkommens Schwierigkeiten, so wird der Monatsdurchschnitt aus dem letzten Bruttojahreseinkommen, abzüglich von Einmalzahlungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2, zugrunde gelegt. d) Für Mitglieder im Versicherungsaußendienst gilt c) entsprechend. e) Sofern ein zusätzliches Erwerbseinkommen nach 14 Absatz 1 oder Absatz 2 erzielt wird, ist hierfür zusätzlich der jeweilige sich aus 14 Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende Beitrag als Mitgliedsbeitrag zu zahlen. 4. Ein höherer freiwilliger Mitgliedsbeitrag kann geleistet werden. 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Berechnungsgrundlage ihrer Beitragspflicht auf Verlangen nachzuweisen. Kommt ein Mitglied einem solchen Verlangen nicht nach, wird seine Beitragspflicht auf der Grundlage einer geschätzten Berechnungsgrundlage ermittelt. 6. Die Mitgliedsbeiträge werden vom Bundesvorstand eingezogen und entsprechend der vom Gewerkschaftsrat erlassenen Budgetierungsrichtlinie verteilt. 7. Über die Veränderung der Mindestbeiträge und die Anpassung von Beiträgen gemäß Absatz 3 entscheidet der Gewerkschaftsrat. 8. Die Einzelheiten der Beitragsbemessung und des Beitragsverfahrens werden in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt. VI. Leistungen 15 Grundsätze 1. Die gewerkschaftliche Kernleistung von ver.di ist die Organisation der Durchsetzung der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zu diesem Zweck stellt ver.di Infrastruktur- sowie Service-, Bildungs- und Beratungsleistungen zur Verfügung. 2. Darüber hinaus gewährt ver.di ihren Mitgliedern folgende Leistungen: a) Unterstützung bei Arbeitskämpfen ( 16), b) Gemaßregeltenunterstützung ( 17), c) Unterstützung bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung ( 18), d) gewerkschaftlichen Rechtsschutz ( 19). 13

14 3. ver.di kann weitere Leistungen organisieren, erschließen oder anbieten. Diese Leistungen sollen - die Beteiligung der Mitglieder an der Informationsgesellschaft zur Erhöhung von Kompetenz und Chancengleichheit fördern, - bessere und günstigere Konditionen bei allgemeinen Dienstleistungen, Waren und Finanzdienstleistungen erschließen, - weitere Beratung und Unterstützung für das Mitglied durch Dritte ermöglichen. 4. Alle Leistungen nach Abs. 2 und 3 sind freiwillig. Ein persönlicher Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht. Leistungen von ver.di werden nur auf Antrag gewährt. Über die Leistungsgewährung entscheidet die nach den gemäß Absatz 7 erlassenen Richtlinien zuständige Stelle. 5. Leistungen werden nur an Mitglieder gewährt, die mit ihren satzungsgemäßen Beiträgen nicht länger als drei Monate im Rückstand sind. 6. Die Leistungen der ver.di können weder verpfändet noch an Dritte übertragen werden. 7. Einzelheiten zu Voraussetzungen und Umfang der Leistungsgewährung auch für Hinterbliebene von Mitgliedern werden in vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinien sowie in Geschäftsanweisungen geregelt. 16 Unterstützung bei Arbeitskämpfen 1. Bei Streik wird den im Arbeitskampf stehenden Mitgliedern eine Unterstützung gewährt. 2. Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt der Gewerkschaftsrat in Richtlinien. Dies gilt auch für die Unterstützung bei Aussperrung. 17 Gemaßregeltenunterstützung 1. Mitgliedern, die aufgrund gewerkschaftlicher Tätigkeit erwerbslos oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz unmittelbar und vergleichbar bedroht werden, kann Unterstützung gewährt werden. 2. Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt der Gewerkschaftsrat in Richtlinien. 18 Unterstützung bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung 1. Bei Haft wegen gewerkschaftlicher Betätigung wird eine Unterstützung gewährt. 2. Voraussetzungen und Höhe der Unterstützung bestimmt der Gewerkschaftsrat in einer Richtlinie. 19 Gewerkschaftlicher Rechtsschutz 1. Im Rahmen ihrer gewerkschaftlichen Zwecksetzung gewährt ver.di den Mitgliedern kostenlosen Rechtsschutz (Rechtsberatung und -vertretung), insbesondere in Angelegenheiten des 14

15 Arbeits-, Beamten-, Sozialrechts und des berufsbezogenen Vertragsrechts, nach Maßgabe einer vom Gewerkschaftsrat erlassenen Rechtsschutzrichtlinie, die u. a. bestehende branchenspezifische Besonderheiten (z.b. Urheberrecht) und gegebenenfalls die Beteiligung der Fachbereiche zu berücksichtigen hat. 2. Die Rechtsberatung und -vertretung erfolgt in der Regel durch die hierzu befugten Angestellten der ver.di bzw. der DGB-Rechtsschutz GmbH. 3. Der Rechtsschutz entfällt rückwirkend, wenn ein Mitglied innerhalb von zwölf Monaten nach Abschluss des Verfahrens (rechtskräftiges Urteil, Vergleich oder anderweitige Erledigung) aus der Gewerkschaft austritt, seinen Beitragspflichten nicht satzungsgemäß nachkommt oder ausgeschlossen wird. In diesen Fällen sind die übernommenen Kosten zurückzuerstatten. Anstelle der Rückforderung der vorstehend genannten Kosten kann die Kostenrückforderung auch in pauschalierter Form in Höhe eines Jahresbeitrages des Mitgliedes vorgenommen werden. VII. Aufbau der Gewerkschaft 20 Grundsätze 1. ver.di ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Abstimmungen und Wahlen sind nach diesen Grundsätzen durchzuführen. 2. Die Willens- und Entscheidungsbildung erfolgt in den Ebenen und Fachbereichen (Matrixstruktur) und grundsätzlich auf der mitgliedsnächsten Organisationsstufe (Subsidiaritätsprinzip). 3. Frauen müssen in allen Organen, Beschlussgremien und bei Delegiertenwahlen mindestens entsprechend ihrem Anteil an der jeweils repräsentierten Mitgliedschaft vertreten sein. Auf der Bundesebene, in den Landesbezirken und Bezirken sowie in den Fachbereichen sind Strukturen für Frauen- und Gleichstellungspolitik einzurichten. Die Umsetzung dieser Vorgaben sowie die Sicherung der frauen- und gleichstellungspolitischen Interessen bei Beschlussfassungen ist in den jeweiligen Richtlinien, Wahl- und Geschäftsordnungen auch durch die Regelung von Vetorechten mit entsprechenden Konfliktlösungsmechanismen zu gewährleisten. 4. Vertreter/innen der Jugend müssen in den ehrenamtlichen Organen und Beschlussgremien grundsätzlich entsprechend ihrem jeweiligen Anteil, mindestens jedoch mit zwei Mandaten vertreten sein. Senior/innen müssen in ehrenamtlichen Vorständen und in Konferenzen mindestens mit einem Mandat vertreten sein. 5. Hauptamtliche Mitarbeiter/innen dürfen keine Delegiertenmandate und - mit Ausnahme der hauptamtlichen Wahlangestellten - keine Vorstandsmandate in der ver.di ausüben. 6. Ein/e Delegierte/r kann in demselben Gremium nur ein Mandat innehaben und nur eine Stimme abgeben. 21 Wahlen, Konferenzen 1. Die Durchführung von Wahlen einschließlich Akklamationen und Nominierungen von Delegierten und satzungsmäßigen Organen sowie die Durchführung der satzungsmäßigen Kon- 15

16 ferenzen und des Bundeskongresses richtet sich nach einer Rahmenwahl- und Verfahrensordnung, die auf Vorschlag des Bundesvorstands vom Gewerkschaftsrat beschlossen wird. 2. Wählbar ist, wer mit seinen satzungsgemäßen Beiträgen nicht im Rückstand ist und seinen Pflichten zur Abführung von Bezügen aus Aufsichtsrats-, Verwaltungsratsmandaten und sonstigen abführungspflichtigen Nebentätigkeiten gemäß den hierzu vom Gewerkschaftsrat erlassenen Richtlinien nachgekommen ist. 3. Bei der Wahl von Delegierten zu Konferenzen und zum Bundeskongress sind jeweils Ersatzdelegierte zu wählen. Für den Bundeskongress müssen zwei persönliche Ersatzdelegierte gewählt werden. 4. Nachwahlen zu den auf Konferenzen gewählten Organen und Gremien nimmt der Vorstand der jeweiligen Ebene bzw. des Fachbereichs auf Vorschlag des Vorstands des jeweils vorschlagsberechtigten Organs bzw. Gremiums vor. 22 Organisationsgliederung 1. ver.di gliedert sich in Ebenen und Fachbereiche (Matrixstruktur). 2. Es werden folgende Ebenen gebildet: a) Ortsebene (nach Maßgabe von 24), b) Bezirke, c) Landesbezirke, d) Bund. 3. Es werden folgende Fachbereiche gebildet: a) Finanzdienstleistungen (Fachbereich 1), b) Ver- und Entsorgung (Fachbereich 2), c) Gesundheit, soziale Dienste, Wohlfahrt und Kirchen (Fachbereich 3), d) Sozialversicherung (Fachbereich 4), e) Bildung, Wissenschaft und Forschung (Fachbereich 5), f) Bund und Länder (Fachbereich 6), g) Gemeinden (Fachbereich 7), h) Medien, Kunst und Industrie (Fachbereich 8), i) Telekommunikation, Informationstechnologie, Datenverarbeitung (Fachbereich 9), j) Postdienste, Speditionen und Logistik (Fachbereich 10), k) Verkehr (Fachbereich 11), l) Handel (Fachbereich 12), m) Besondere Dienstleistungen (Fachbereich 13). Über die Bildung weiterer und die Auflösung bestehender Fachbereiche entscheidet der Gewerkschaftsrat auf Antrag und Zustimmung der jeweils betroffenen Fachbereiche mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. Die Zuordnung von Branchen, Teilbranchen und Mitgliedergruppen aus dem Organisationsbereich zu den Fachbereichen wird in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt. Änderungen dieser Zuordnung können vom Gewerkschaftsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen vorgenommen werden. 16

17 4. Es werden Vertretungsstrukturen für Frauen- und Gleichstellungspolitik und für folgende Gruppen eingerichtet: a) Jugend, b) Senior/innen, c) Arbeiter/innen, d) Beamte/innen, e) Meister/innen, Techniker/innen, Ingenieure/innen (MTI), f) Selbstständige, g) Erwerbslose, h) Migranten/innen. 5. Zur Vertretung spezifischer Mitgliederinteressen können auf der Grundlage einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie Arbeitskreise (z.b. Schwerbehinderte, Lesben und Schwule) gebildet werden. 6. Die Untergliederungen der ver.di sind ungeachtet ihrer Rechte und Zuständigkeiten nach dieser Satzung keine rechtlich selbstständigen Vereine. 23 Organe der Gewerkschaft ver.di hat folgende Organe: 1. Organe der Ebenen a) Ortsebene (nach Maßgabe von 24): (1) Örtliche Mitgliederversammlung (2) Örtlicher Vorstand b) Bezirksebene: (1) Bezirkskonferenz (2) Bezirksvorstand c) Landesbezirksebene: (1) Landesbezirkskonferenz (2) Landesbezirksvorstand d) Bundesebene: (1) Bundeskongress (2) Gewerkschaftsrat (3) Bundesvorstand (4) Beirat (5) Revisionskommission (6) Kontroll- und Beschwerdeausschuss 2. Organe der Fachbereiche a) auf betrieblicher/örtlicher Ebene: (1) betriebliche Fachbereichs-/Vertrauensleuteversammlung (Betriebsgruppe)/örtliche Fachbereichsversammlung 17

18 (2) betrieblicher Fachbereichs-/Vertrauensleutevorstand (Betriebsgruppenvorstand)/örtlicher Fachbereichsvorstand b) auf Bezirksebene: (1) Bezirksfachbereichskonferenz/Bezirksfachbereichsversammlung (2) Bezirksfachbereichsvorstand c) auf Landesbezirksebene: (1) Landesbezirksfachbereichskonferenz (2) Landesbezirksfachbereichsvorstand d) auf Bundesebene: (1) Bundesfachbereichskonferenz (2) Bundesfachbereichsvorstand 3. Organe der Vertretungsstrukturen nach 22 Abs. 4 sind Frauenkonferenzen und Konferenzen der Gruppen. A. Ortsebene 24 Ortsvereine, örtliche Mitgliederversammlungen, örtlicher Vorstand 1. Bestehen auf Ortsebene mehrere Fachbereiche, können zur Förderung der fachbereichsübergreifenden Gewerkschaftsarbeit Ortsvereine gebildet werden. Über ihre Bildung und Auflösung entscheidet der Bezirksvorstand auf Initiative betroffener Mitglieder. Die Ortsvereine bestehen aus folgenden Gremien: a) einer örtlichen Mitgliederversammlung oder einer örtlichen Delegiertenversammlung b) einem örtlichen Vorstand. 2. Die örtliche Mitgliederversammlung oder die örtliche Delegiertenversammlung wählt den örtlichen Vorstand und die gemäß 26 auf sie entfallenden Delegierten zur Bezirkskonferenz. 3. Der örtliche Vorstand führt die Beschlüsse der örtlichen Mitgliederversammlung bzw. der örtlichen Delegiertenversammlung aus und nimmt die Interessen der Mitglieder auf der Ortsebene wahr. 4. Der Bezirksvorstand kann auf Ortsebene fachbereichsübergreifende Arbeits- und Organisationsformen einrichten. 5. Das Nähere kann in einer vom Gewerkschaftsrat zu erlassenden Richtlinie geregelt werden. B. Bezirke 25 Bezirkskonferenz 1. Die Bezirkskonferenz ist das höchste Organ des Bezirks. 2. Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Bezirkskonferenz gehören insbesondere: 18

19 a) Wahl der Mitglieder des ehrenamtlichen Bezirksvorstands und deren Stellvertreter/innen sowie die Wahl des/der Vorsitzenden und seines/seiner Stellvertreters/in, b) Wahl ihrer Delegierten für die Landesbezirkskonferenz, c) Wahl ihrer Delegierten nach 38 für den Bundeskongress, d) Wahl der Mitglieder der Revisionskommission auf Bezirksebene, e) Nominierung der auf den Bezirk entfallenden Kandidat/innen für den Landesbezirksvorstand, f) Entgegennahme des Geschäftsberichts und des Finanzberichts des Bezirksvorstands und des Berichts der Revisionskommission, g) Entlastung des Bezirksvorstands, h) Entscheidung über Aufträge an den Bezirksvorstand sowie über Anträge an den Landesbezirksvorstand, die Landesbezirkskonferenz, den Bundesvorstand und den Bundeskongress. 3. Die ordentliche Bezirkskonferenz findet alle vier Jahre jeweils vor der ordentlichen Landesbezirkskonferenz statt. 4. Bei der Wahl der Delegierten für die Landesbezirkskonferenz und den Bundeskongress sind die Fachbereiche angemessen zu berücksichtigen. 26 Zusammensetzung der Bezirkskonferenz und Wahl der Delegierten 1. Die Bezirkskonferenz setzt sich aus ehrenamtlichen Delegierten der betrieblichen Fachbereichsversammlungen, der örtlichen oder Bezirksfachbereichsversammlungen, der Bezirksfachbereichskonferenzen sowie der örtlichen Mitgliederversammlungen zusammen. Diese Delegierten werden in den jeweiligen Versammlungen und Konferenzen gewählt. Dabei sind eine angemessene Vertretung der Jugend und besondere Mandate für Senioren/innen zu berücksichtigen. In jedem Fall entsenden die Vertretung der Jugend zwei und alle übrigen Vertretungen der Gruppen nach 22 Abs. 4 auf Bezirksebene je eine(n) Delegierte(n). Zwei Vertreterinnen des Frauenrats auf Bezirksebene nehmen mit beratender Stimme teil. Die Mitglieder des Bezirksvorstands, die Bezirksgeschäftsführung und die Mitglieder der bezirklichen Revisionskommission nehmen an der Bezirkskonferenz mit beratender Stimme teil. 2. Der Delegiertenschlüssel wird vom Bezirksvorstand im Einvernehmen mit dem Landesbezirksvorstand nach einer einheitlichen Schlüsselzahl festgelegt. Dabei ist eine angemessene Vertretung der im Bezirk bestehenden Fachbereichsstruktur und der Ortsvereine sicherzustellen. 27 Einberufung und Durchführung der Bezirkskonferenz 1. Die Bezirkskonferenz wird vom Bezirksvorstand einberufen. Die Einberufung der ordentlichen Bezirkskonferenz erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in einer bezirklichen Mitgliederinformation mindestens zwei Monate vor dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Datums des Antragsschlusses. 2. Anträge zur Bezirkskonferenz können stellen: a) die betriebliche Fachbereichs-/Vertrauensleuteversammlung/örtliche Fachbereichsversammlung, 19

20 b) der betriebliche Fachbereichs-/Vertrauensleutevorstand/örtliche Fachbereichsvorstand, c) die örtliche Mitgliederversammlung, d) der örtliche Vorstand, e) die Bezirksfachgruppenkonferenz, f) der Bezirksfachgruppenvorstand, g) die Bezirksfachbereichskonferenz/Bezirksfachbereichsversammlung, h) der Bezirksfachbereichsvorstand, i) die bezirklichen Konferenzen und Vorstände bzw. Ausschüsse der Gruppen ( 22 Abs. 4), j) die Bezirksfrauenräte und Bezirksfrauenkonferenzen, k) der Bezirksvorstand. 3. Die Bezirkskonferenz wählt ein Konferenzpräsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Bezirkskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Bezirkskonferenz ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. 6. Außerordentliche Bezirkskonferenzen kann der Bezirksvorstand einberufen. Der Bezirksvorstand hat eine außerordentliche Bezirkskonferenz einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten der letzten ordentlichen Bezirkskonferenz dieses beantragt. Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Bezirkskonferenz gilt Absatz 1 entsprechend. Der Bezirksvorstand kann die Einberufungs- und Antragsfrist verkürzen. 28 Bezirksvorstand 1. Der Bezirksvorstand besteht aus dem/der ehrenamtlichen Bezirksvorsitzenden, seinem/seiner Stellvertreter/in, jeweils einem/einer Vertreter/in der Ortsvorstände, Vertreter/innen der Fachbereiche nach dem vom Gewerkschaftsrat festgelegten Schlüssel, der Vertreterin des Bezirksfrauenrats, mindestens zwei Vertretern/innen des Bezirksjugendvorstands und dem/ der Vertreter/in des Bezirkssenior/innenausschusses. Die übrigen Gruppen nach 22 Abs. 4 Buchstaben c) bis h) sollen jeweils mit einem Mitglied vertreten sein. Für jedes Mitglied des Bezirksvorstands ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen bzw. zu bestimmen. 2. Die Bezirksgeschäftsführung nimmt an den Sitzungen des Bezirksvorstands mit beratender Stimme teil. 3. Der Bezirksvorstand nimmt die auf den Bezirk bezogenen Angelegenheiten der ver.di in Zusammenarbeit mit der Bezirksgeschäftsführung wahr. Hierzu zählen insbesondere: a) Entwicklung und Umsetzung gemeinsamer gewerkschaftlicher Politik und Aktionen, b) Mitgliederwerbung, c) Pflege von Mitgliederkontakten, Informationsaustausch und Meinungsbildung, d) Unterstützung von Betriebs- und Personalräten, Mitarbeitervertretungen, Jugend- und Auszubildendenvertretungen sowie Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, e) Mitgliederberatung und -beistand, Gewährung von Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzrichtlinie und von Leistungen, f) Frauen- und Gleichstellungspolitik, 20

21 g) Jugend-, Senior/innen- und Erwerbslosenpolitik, h) Berufs- und Statusgruppenarbeit, i) Schwerbehindertenarbeit, j) Förderung der gesellschaftlichen, sozialen und betrieblichen Gleichstellung von Mitgliedern mit Migrationshintergrund, k) Bildungsarbeit einschließlich politischer Bildungsarbeit, l) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, m) Service, n) Mobilisierung, o) Vertretung der Organisation gegenüber kommunalen politischen Gremien und kommunaler Öffentlichkeit, p) Mitgliederdatenverwaltung und -pflege, q) Personaleinsatz und Budgetverantwortung, r) Förderung und Unterstützung ehrenamtlicher Gremien für Fachbereiche, s) Koordination fachbereichsübergreifender Aufgaben, t) Bildung von örtlichen Strukturen auf Antrag, u) Unterstützung von Betriebsgruppen, Vertrauensleuten und Ortsvereinen, v) Zusammenarbeit mit dem DGB sowie anderen Organisationen und Institutionen, w) Wahl der Delegierten zu den entsprechenden regionalen DGB-Konferenzen. Das Nähere, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Bezirksvorstand und Bezirksgeschäftsführung sowie gegebenenfalls die Bildung und die Aufgaben eines Präsidiums des Bezirksvorstands regelt eine vom Bezirksvorstand erlassene Geschäftsordnung. 4. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds und seiner/seines Stellvertreters/in erfolgt durch die Bezirkskonferenz. Die Wahl der Vertreter/innen der Fachbereiche, der Vertreterin des Bezirksfrauenrats, der Vertreter/innen des Bezirksjugendausschusses, dem/der Vertreter/in des Bezirkssenior/innenausschusses und dem jeweiligen Mitglied der übrigen Gruppen nach 22 Abs. 4 Buchstaben c) bis h) erfolgt auf Vorschlag der jeweils vorschlagsberechtigten bezirklichen Gremien. 29 Bezirksgeschäftsführung 1. Der/die hauptamtliche Bezirksgeschäftsführer/in führt die Geschäfte des Bezirks in Zusammenarbeit mit dem Bezirksvorstand und koordiniert die bezirkliche Gewerkschaftsarbeit. Der/die Bezirksgeschäftsführer/in vertritt ver.di in bezirklichen Angelegenheiten zusammen mit dem/der Vorsitzenden des Bezirksvorstands. Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung handelt er/sie in Abstimmung mit dem/der Vorsitzenden als Bevollmächtigte/r des Bundesvorstands. Im Falle der Verhinderung des/der Bezirksgeschäftsführers/in handelt sein/e Stellvertreter/in. 2. Der/die Bezirksgeschäftsführer/in und sein/e Stellvertreter/in werden vom Bezirksvorstand vorgeschlagen und nach Abstimmung mit der jeweils zuständigen Landesbezirksleitung vom Bundesvorstand bestellt. 3. Im Einzelfall können die Aufgaben der Bezirksgeschäftsführung durch Beschluss des Bundesvorstandes auf die jeweilige Landesbezirksleitung befristet übertragen werden, sofern der Bezirksvorstand dies mit einer Mehrheit von zwei Drittel seiner stimmberechtigten Mitglieder beschließt. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. 21

22 30 Bildung, Änderung und Auflösung von Bezirken 1. Über die Bildung und Auflösung von Bezirken entscheidet der Landesbezirksvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2. Über die Veränderung des regionalen Zuschnitts von Bezirken entscheiden die betroffenen Bezirksvorstände einvernehmlich. Im Konfliktfall entscheidet der Landesbezirksvorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. C. Landesbezirke 31 Landesbezirkskonferenz 1. Die Landesbezirkskonferenz ist das höchste Organ des Landesbezirks. 2. Zu den Aufgaben und Zuständigkeiten der Landesbezirkskonferenz gehören insbesondere: a) Wahl der Mitglieder des Landesbezirksvorstands und deren Stellvertreter/innen sowie die Wahl der hauptamtlichen Landesbezirksleitung, b) Wahl ihrer Delegierten nach 38 für den Bundeskongress, c) Nominierung der Vertreter/innen des Landesbezirks im Gewerkschaftsrat und Nominierung ihrer persönlichen Stellvertreter/innen, d) Wahl der Mitglieder der Revisionskommission auf Landesbezirksebene, e) Entgegennahme des Geschäftsberichts, des Finanzberichts des Landesbezirksvorstands und des Berichts der Revisionskommission, f) Entlastung des Landesbezirksvorstands, g) Entscheidung über Aufträge an den Landesbezirksvorstand sowie über Anträge an den Bundesvorstand und den Bundeskongress. 3. Die ordentliche Landesbezirkskonferenz findet alle vier Jahre jeweils vor dem ordentlichen Bundeskongress statt. 4. Bei der Wahl der Delegierten für den Bundeskongress sind die Fachbereiche angemessen zu berücksichtigen 32 Zusammensetzung der Landesbezirkskonferenz und Wahl der Delegierten 1. Die Landesbezirkskonferenz setzt sich zu gleichen Teilen aus stimmberechtigten ehrenamtlichen Delegierten der Bezirkskonferenzen und der Bezirksfachbereichskonferenzen/Bezirksfachbereichsversammlungen bzw. der Landesbezirksfachbereichskonferenzen zusammen. Diese Delegierten werden in den jeweiligen Konferenzen gewählt. Dabei sind eine angemessene Vertretung der Jugend und besondere Mandate für Senior/innen zu berücksichtigen. In jedem Fall entsenden die Vertretung der Jugend zwei und alle übrigen Vertretungen der Gruppen nach 22 Abs. 4 auf Landesebene je eine/n Delegierte/n. Zwei Vertreterinnen des Frauenrats auf Landesbezirksebene nehmen mit beratender Stimme teil. 22

23 2. Der Delegiertenschlüssel wird vom Landesbezirksvorstand nach einer einheitlichen Schlüsselzahl festgelegt. Dabei ist eine angemessene Vertretung der im Landesbezirk bestehenden Fachbereichs- und Ebenenstruktur sicherzustellen. 3. Die Mitglieder des Landesbezirksvorstands, die Landesbezirksleitung, die Landesbezirksfachbereichsleiter/innen und die Revisionskommission des Landesbezirks nehmen an der Landesbezirkskonferenz mit beratender Stimme teil. 4. Zum/zur Delegierten kann gewählt werden, wer seit mindestens sechs Monaten Mitglied ist. 33 Einberufung und Durchführung der Landesbezirkskonferenz 1. Die Landesbezirkskonferenz wird vom Landesbezirksvorstand einberufen. Die Einberufung der ordentlichen Landesbezirkskonferenz erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung mindestens drei Monate vor dem festgelegten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und des Datums des Antragsschlusses. 2. Anträge zur Landesbezirkskonferenz können stellen: a) örtliche Mitgliederversammlung, b) örtliche Vorstände, c) die Bezirkskonferenzen, d) die Bezirksvorstände, e) der Landesbezirksvorstand, f) betriebliche/örtliche Fachbereichsversammlung, g) betrieblicher/örtlicher Fachbereichsvorstand, h) die Bezirksfachgruppenkonferenz, i) der Bezirksfachgruppenvorstand, j) Bezirksfachbereichskonferenz/Bezirksfachbereichsversammlung, k) Bezirksfachbereichsvorstände, l) die Landesbezirksfachgruppenkonferenz, m) der Landesbezirksfachgruppenvorstand, n) die Landesbezirksfachbereichskonferenzen, o) die Landesbezirksfachbereichsvorstände, p) die Landesbezirksfrauenkonferenz und der Landesfrauenrat, q) die landesbezirklichen Konferenzen und Vorstände bzw. Ausschüsse der Gruppen nach 22 Abs Die Landesbezirkskonferenz wählt ein Konferenzpräsidium und gibt sich eine Geschäftsordnung. 4. Die Landesbezirkskonferenz ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. 5. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Landesbezirkskonferenz ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. 6. Außerordentliche Landesbezirkskonferenzen kann der Landesbezirksvorstand einberufen. Der Landesbezirksvorstand hat eine außerordentliche Landesbezirkskonferenz einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Delegierten der letzten ordentlichen Landesbezirks- 23

24 konferenz dieses beantragt. Für die Einberufung und Durchführung einer außerordentlichen Landesbezirkskonferenz gilt Absatz 1 entsprechend. Der Landesbezirksvorstand kann die Einberufungs- und Antragsfrist verkürzen. 34 Landesbezirksvorstand 1. Der Landesbezirksvorstand besteht aus den Vertretern/innen der Bezirke nach dem vom Gewerkschaftsrat jeweils festgelegten Schlüssel, Vertretern/innen der Fachbereiche nach dem vom Gewerkschaftsrat festgelegten Schlüssel, zwei Vertreterinnen des Landesbezirksfrauenrats, mindestens zwei Vertretern/innen des Landesbezirksjugendausschusses, zwei Vertretern/innen des Landesbezirkssenior/innenausschusses und jeweils einem Mitglied der übrigen Gruppen nach 22 Abs. 4 Buchstaben c) bis h). Für jedes Mitglied des Landesbezirksvorstands ist ein/e Stellvertreter/in zu wählen. 2. Der/die Landesbezirksleiter/in und ihre/seine Stellvertreter/innen nehmen an den Sitzungen des Landesbezirksvorstands jeweils mit Stimmrecht teil. Entscheidungen im Landesbezirksvorstand können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der ehrenamtlichen Mitglieder getroffen werden. 3. Die Landesbezirksfachbereichsleiter/innen nehmen an den Sitzungen des Landesbezirksvorstands mit beratender Stimme teil. 4. Der Landesbezirksvorstand nimmt in Zusammenarbeit mit der Landesbezirksleitung die auf den Landesbezirk bezogenen Angelegenheiten der ver.di wahr. Hierzu zählen insbesondere: a) politische Vertretung des Landesbezirks nach außen, b) Interessenvertretung gegenüber Landesregierungen und -parlamenten, c) Koordination der regionalen Tarifpolitik in der Verantwortung der Fachbereiche und fachbereichsübergreifende Tarifarbeit, d) Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, e) Schnittstellenfunktion zwischen Bund und Bezirken, f) Organisation und Verwaltung (inkl. Personal), g) Budget- und Stellenplanverantwortung für den Landesbezirk und seine Bezirke, h) Grundsatzfragen im Auftrag des Bundesvorstands, i) Frauen- und Gleichstellungspolitik, j) Jugendpolitik, k) Senior/innenpolitik, l) Erwerbslosenarbeit, m) Schwerbehindertenarbeit, n) Förderung der gesellschaftlichen, sozialen und betrieblichen Gleichstellung von Mitgliedern mit Migrationshintergrund, o) Bildungsarbeit, p) Zusammenarbeit mit den und Delegation in die entsprechenden Gremien des DGB auf Landesebene, q) Rechtspolitik und Gewährung von Rechtsschutz gemäß der Rechtsschutzrichtlinie, r) fachbereichsübergreifende Konzern- und Unternehmensbetreuung in Absprache mit dem Bundesvorstand, s) Koordination der bezirklichen Arbeit, t) Betreuung bezirklich nicht abgedeckter Fachbereiche und Fachgruppen, 24

25 u) Förderung und Unterstützung ehrenamtlicher Gremien für die Fachbereiche und ggf. für die Fachgruppen, v) Wahl der Delegierten zu den DGB-Bezirkskonferenzen. 5. Die Wahl eines jeden Vorstandsmitglieds und seiner/seines Stellvertreters/in erfolgt durch die Landesbezirkskonferenz. Die Wahl der Vertreter/innen der Fachbereiche, der Vertreterin des Landesbezirksfrauenrats, der Vertreter/innen des Landesbezirksjugendausschusses, dem/der Vertreter/in des Landesbezirkssenior/innenausschusses und dem jeweiligen Mitglied der übrigen Gruppen nach 22 Abs. 4 Buchstaben c) bis h) erfolgt auf Vorschlag der jeweils vorschlagsberechtigten landesbezirklichen Gremien. 6. Der Landesbezirksvorstand wählt aus seiner Mitte den/die ehrenamtliche/n Vorsitzende/n des Landesbezirksvorstands und ein ehrenamtliches Präsidium. Der/die Vorsitzende des Landesbezirksvorstands ist zugleich Vorsitzende/r des Präsidiums. Das Präsidium koordiniert die Willensbildung des Landesbezirksvorstands. 7. Das Nähere, insbesondere die Aufgabenverteilung zwischen Landesbezirksvorstand und Landesbezirksleitung, die Aufgaben des Präsidiums sowie die Bildung und Funktionen von Ausschüssen regelt eine vom Landesbezirksvorstand erlassene Geschäftsordnung. 35 Landesbezirksleitung 1. Die Landesbezirksleitung besteht aus einer/m gewählten hauptamtlichen Landesbezirksleiter/in und zwei gewählten hauptamtlichen Stellvertretern/innen. Die Landesbezirksleitung führt die Geschäfte des Landesbezirks in Zusammenarbeit mit dem Landesbezirksvorstand nach Maßgabe der vom Landesbezirksvorstand erlassenen Geschäftsordnung. 2. Sie koordiniert die landesbezirkliche Gewerkschaftsarbeit einschließlich des Zusammenwirkens von Ebenen und Fachbereichen gemäß 47 der Satzung. Der/die Landesbezirksleiter/in oder eine/r ihrer/seiner Stellvertreter/innen vertritt die ver.di in landesbezirklichen Angelegenheiten. Bei rechtsgeschäftlicher Vertretung handelt er/sie als Bevollmächtigte/r des Bundesvorstands. Die stellvertretenden Landesbezirksleiter/innen können auf Beschluss des jeweiligen Landesbezirksfachbereichsvorstands zugleich die Funktion des/der Landesbezirksfachbereichsleiters/in wahrnehmen. Das fachliche Weisungsrecht des/der Bundesfachbereichsleiters/in bleibt davon unberührt. 3. Der Landesbezirksleitung können im Fall des 29 Abs.3 die Aufgaben der Bezirksgeschäftsführung befristet übertragen werden, sofern der Landesbezirksvorstand diesem mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder zugestimmt hat. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. 36 Bildung, Änderung und Auflösung von Landesbezirken 1. Über die Bildung und Auflösung von Landesbezirken entscheidet der Gewerkschaftsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 2. Über die Veränderung des regionalen Zuschnitts von Landesbezirken entscheiden die betroffenen Landesbezirkskonferenzen. Im Konfliktfall entscheidet der Gewerkschaftsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 4. Das Nähere regelt eine vom Gewerkschaftsrat zu erlassende Richtlinie. 25

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