Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt; ASTRID DEIXLER-HÜBNER (ecolex 2001, 110)

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1 Zur Anrechnung von Geld- und Naturalunterhalt; ASTRID DEIXLER-HÜBNER (ecolex 2001, 110) Die Judikatur zur Anrechnung von Naturalempfängen auf den Geldunterhaltsanspruch ist zum Teil dogmatisch wenig abgesichert und inkonsequent. Da das EheRÄG 1999 und das KindRÄG 2001 die Verwirrung im Hinblick auf die unterhaltsrechtlichen Konsequenzen gemeinsamer Obsorge nicht gerade entschärfen, sollen - in Hinblick auf den ehelichen und den Kindesunterhalt - einzelne wichtige Fragen der Anrechnung von Naturalunterhalt aufgegriffen werden. Langtext 1. GELDUNTERHALT WÄHREND AUFRECHTER EHELICHER HAUSHALTSGEMEINSCHAFT Nach 94 Abs 3 nf ABGB ist auch bei aufrechter Haushaltsgemeinschaft der Unterhalt auf Verlangen ganz oder teilweise in Geld zu leisten, soweit dies nicht unbillig ist. Erhält der Ehegatte seinen Unterhalt zur Gänze in Geld, so muss er sich anteilsmäßig an den Haushaltskosten beteiligen. Für den Fall, dass der Unterhaltsverpflichtete diese Kosten - bzw einen Teil davon - übernimmt, sind diese daher von seinem Geldunterhaltsanspruch in Abzug zu bringen. Andernfalls käme es zu dem absurden Ergebnis, dass der Unterhaltsverpflichtete einerseits den Naturalunterhalt finanziert und anderseits zudem den vollen Unterhaltsanspruch in Geld erbringen müsste. Eine Doppelversorgung des geldunterhaltsberechtigten Ehegatten zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten kann nämlich mit 94 Abs 3 nf ABGB nicht angestrebt worden sein. Dieser vom Reformgesetzgeber postulierte Geldunterhaltsanspruch wird freilich durch die jüngste Judikatur insofern relativiert, als nach Auffassung des OGH (FN 1) (zur alten Rechtslage) auch ein Taschengeldanspruch im Ausmaß von 5 Prozent der Bemessungsgrundlage des Unterhaltsverpflichteten nur bei überdurchschnittlichen 1

2 Einkommensverhältnissen, die das Höchstgericht mit ca S ,- monatlich ansetzt, zusteht. Bei durchschnittlichen oder gar unterdurchschnittlichen Verhältnissen soll der Unterhaltspflichtige hingegen nicht zu einer Taschengeldleistung verhalten sein. Sollte diese Judikatur so beibehalten werden, bedeutet dies, dass demgemäß erst recht ein Geldunterhaltsbegehren in diesen Fällen unbillig wäre, somit nur bei gehobenen Einkommensverhältnisse realisiert werden könnte. 2. ANRECHNUNG VON NATURALLEISTUNGEN NACH DER JUDIKATUR Zieht der Unterhaltsverpflichtete aus der gemeinsamen Wohnung aus und trägt er weiterhin die Wohnungskosten für die Unterhaltsberechtigten, so stellt sich die Frage der Anrechnung des erbrachten Naturalunterhalts aus dem Blickwinkel der Judikatur folgendermaßen dar: Betriebskosten für die Wohnung - das sind nach der Rsp Aufwendungen für Gas, Strom, Telefon, Rundfunkgebühren, Versicherungen usw - sind vom Unterhaltsbeitrag abzuziehen (FN 2). Weiters geht die Judikatur davon aus, dass Aufwendungen für die Krankenversicherung idr auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen sind, freilich nur dann, wenn dadurch nicht der verbleibende Geldunterhaltsanspruch unangemessen eingeschränkt wird (FN 3). Auch der vom Unterhaltsschuldner entrichtete Selbstbehalt nach B-KUVG ist grundsätzlich auf den Unterhaltsbeitrag anzurechnen (FN 4). Krankenzusatzversicherungsleistungen für Kinder sind offenbar - im Gegensatz zur Selbstversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (FN 5) - nach hrsp nicht als Naturalunterhaltsleistungen anrechenbar (FN 6). Aber auch bei anrechenbaren Versicherungsleistungen muss der obsorgeberechtigte Elternteil mit deren Erbringung einverstanden sein und darf der Kindesunterhalt nicht in einem anderen Bedürfnisbereich geschmälert werden (FN 7). Demgegenüber sollen (fiktive) Mietkosten nach hm nicht abzugsfähig sein. Beim Kindesunterhalt sind geleistete Mietzinszahlungen überhaupt nicht anrechenbar (FN 8), beim Ehegattenunterhalt nur dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einverstanden ist und mit einer Fortzahlung gerechnet werden kann (FN 9). Im Rahmen des Kindesunterhalts nach 140 ABGB sind nach strsp nur Betriebskosten abzugsfähig (FN 10), weil Mietzinszahlungen das 2

3 familienrechtliche Verhältnis der Eltern nach 97 ABGB betreffen würden (FN 11). Für uneheliche Kinder oder für den Kindesunterhalt nach Beendigung des Scheidungs- und Aufteilungsverfahrens sind - der Diktion des OGH zufolge - offenbar wieder alle Zahlungen anrechenbar (FN 12). Auch Kredittilgungen sind nach der Rsp nicht als erbrachter Naturalunterhalt für Kinder abzugsfähig, wenn diese Zahlungen der Vermögensbildung des Unterhaltspflichtigen dienten (FN 13). Ein fiktiver Mietzins ist nach der Judikatur bei einer ausbezahlten Eigentumswohnung jedenfalls nicht als Naturalunterhalt auf den Ehegattenunterhalt anrechenbar (FN 14). Dies leuchtet auf den ersten Blick nicht ein, stellen doch tatsächliche wie fiktive Aufwendungen - wenn auch aus verschiedenen Titeln - einen Teil des Unterhalts des Berechtigten sicher, sodass nur der verbleibende Unterhaltsanspruch zur Abdeckung darüber hinausreichender Ansprüche zu leisten wäre. Bei der Finanzierung von Kreditraten vertritt der OGH im Vergleich zur Nichtanrechenbarkeit von fiktivem Mietzins die logisch nicht ganz nachvollziehbare Meinung, dass geleistete Kreditraten für eine im Miteigentum der Ehegatten oder im Alleineigentum des Unterhaltsverpflichteten stehende Eigentumswohnung idr zur Hälfte als Naturalunterhalt anzurechnen seien (FN 15); dies auch dann, wenn der Unterhaltsverpflichtete die Wohnung noch fallweise benutzt (FN 16). Diese Kreditzahlungen seien im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen (FN 17). Umgekehrt verhält der OGH aber den Unterhaltsverpflichteten dazu, die Rückzahlungsraten für die im Alleineigentum des Unterhaltsberechtigten stehende Wohnung ohne Anrechnungsmöglichkeit zu finanzieren (FN 18). Den seltenen Fall, in dem Ehegatten trotz unheilbar zerrütteter Lebensgemeinschaft weiterhin die Wohnung gemeinsam benützen, hat der OGH jüngst entschieden. Danach müsse sich der Unterhaltsberechtigte von der Kreditfinanzierung nicht 50 Prozent als Naturalunterhalt, sondern nur 25 Prozent anrechnen lassen (FN 19). Zieht aber der Unterhaltsberechtigte aus der gemeinsamen Wohnung aus, so kann die Wohnungsfinanzierung selbstverständlich nicht auf den Geldunterhalt angerechnet werden (FN 20). Kann dem Unterhaltsberechtigten aber bei 3

4 eigenmächtiger Aufhebung der Wohngemeinschaft Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden, so steht ihm nach Auffassung des OGH überhaupt kein Unterhaltsanspruch mehr zu (FN 21). Die strenge Rsp zum Rechtsmissbrauch, der bisher bereits angenommen wurde, wenn dem unterhaltsberechtigten Ehegatten eine ehewidrige Beziehung vorgeworfen werden konnte (FN 22), wird nun im Hinblick auf 68a EheG überdacht werden müssen. Schließlich ist noch der Fall anzuführen, dass der Unterhaltsverpflichtete in der gemeinsamen Wohnung bleibt. Die von ihm finanzierten Mietkosten schmälern idr als Ausgaben des täglichen Lebens nicht dessen Bemessungsgrundlage (FN 23); es sei denn, sie dienten in Ermangelung einer anderweitigen Wohnmöglichkeit der Sicherung seiner Existenz (FN 24). Geleistete Kreditraten führen ebenfalls nur bei außergewöhnlichen Umständen zu einer Abrechnung von dessen Bemessungsgrundlage. Dabei sind nach strsp die Umstände des Einzelfalls zu prüfen: Zeitpunkt und Art der Entstehung der Schulden, der Zweck der Kreditaufnahme, das Einverständnis des Unterhaltsberechtigten, die Dringlichkeit der Bedürfnisse sowie das Interesse des Unterhaltsberechtigten an der Schuldentilgung. In einer durch eine nachfolgendene E bereits überholten E (FN 25) wollte der OGH gar Mietzinseinnahmen in die Bemessungsgrundlage einbeziehen, ohne aber die Kreditfinanzierung dieser Wohnungen als abzugsfähig anzuerkennen. 3. LÖSUNGSVORSCHLAG Betrachtet man die Judikatur zu diesen angeführten Fallkonstellationen als Gesamtbild, so ist leicht ersichtlich, dass die Entscheidungen in sich nicht konsistent und auch im Vergleich mit Entscheidungen in anderem Zusammenhang inkonsequent sind. So sollen nach Auffassung des OGH Naturalempfänge des Unterhaltsverpflichteten neben den Geldunterhaltsleistungen nach den Regeln der EO über die Zusammenrechnung bei der Bestimmung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners Berücksichtigung finden, indem sie dessen Geldeinkommen zuzuschlagen sind (FN 26); dies würde nach der Anspannungstheorie aber auch Naturalbezüge betreffen, die er erlangen hätte können. Im Klartext: Naturalbezüge des Unterhaltsverpflichteten erhöhen zwar seine Bemessungsgrundlage, doch schmälern umgekehrt bestimmte Naturalleistungen an den Unterhaltsberechtigten nicht dessen Unterhaltsanspruch (= dessen Einkommensbemessungsgrundlage). Überdies anerkennt der OGH mitunter Naturalunterhaltsleistungen is einer Wohnversorgung als anrechenbar auf die 4

5 Geldunterhaltsverpflichtung nach 140 ABGB. So judiziert der OGH, dass bei einem volljährigen Kind die Zur-Verfügungstellung einer geeigneten Wohnmöglichkeit die Geldunterhaltsverpflichtung der Eltern reduziere (FN 27). Zuweilen wird in diesem Fall auch nicht ganz korrekt von einer "gemischten Unterhaltsfestsetzung" gesprochen (FN 28). Zur Begründung seiner Auffassung bedient sich der OGH eines Kunstgriffs über 97 ABGB: Diese Bestimmung gewährt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten einen Unterlassungs- bzw auch Leistungsanspruch gegen den über die Wohnung verfügungsberechtigten Ehegatten bei Beeinträchtigung seines dringenden Wohnbedürfnisses. Diese Norm verschafft ihm einen Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit und beschneidet insoweit ein dingliches oder obligatorisches Verfügungsrecht über die Wohnung zu Lasten des anderen Ehegatten. Der Anspruch umfasst daher bloß den Erhalt der Wohnmöglichkeit is eines Benützungsanspruchs, indem er auf die Unterlassung rechtlicher oder tatsächlicher Veränderungen gerichtet ist, welche die Wohnmöglichkeit gefährden, bzw auch auf Wiederherstellung des früheren Zustands lauten kann. Vom verfügungsberechtigten Ehegatten können darüber hinaus aber auch bestimmte Handlungen - etwa die Einleitung rechtlicher Schritte zur Wohnungserhaltung, die Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten oder die Entrichtung des Mietzinses zur Hintanhaltung einer Kündigung - verlangt werden. 97 ABGB zwingt lediglich zur Bevorschussung der Wohnungkosten, betrifft daher nur das Außenverhältnis, sagt aber gar nichts darüber aus, wie der entrichtete Mietzins im Innenverhältnis zu verrechnen ist (FN 29). Die Auffassung des OGH, wonach wegen der familienrechtlichen Bindung nach 97 ABGB kein (fiktives) Benützungsentgelt verlangt werden dürfe, kann daher nicht durch einen Verweis auf diese Norm gestützt werden. Die Judikaturlinie, die aus dem Gesetz nicht ableitbare und nicht nachvollziehbare Differenzierungen zwischen Betriebskosten, (fiktiver) Miete, Kreditrückzahlungen, Versicherungsleistungen einerseits sowie geschiedener und nicht geschiedener Ehe und unehelichen und ehelichen Kindern andererseits vornimmt, ist auch aus folgenden Überlegungen abzulehnen: Diese gekünstelte und auch dem 5

6 Gesetzeszweck nicht entsprechende Auslegung widerspricht eklatant dem Gleichheitsgrundsatz. Es ist nämlich nicht einsichtig, warum sich eheliche Kinder bis zum Abschluss des Scheidungs- bzw Aufteilungsverfahrens ihrer Eltern Mietzinszahlungen für die auch von ihnen benutzte Wohnung nicht als Naturalunterhalt anrechnen lassen müssen, während es für sie nach diesem Zeitpunkt sowie für uneheliche Kinder idr zu einer Anrechnung kommt. Auch die willkürliche Differenzierung beim Ehegattenunterhalt zwischen fiktiven Mietzinszahlungen, die zufolge 97 ABGB nicht als Naturalunterhaltsverpflichtung anrechenbar sind, und Darlehensrückzahlungen für die Ehewohnung, die grundsätzlich mit der Hälfte zu berücksichtigen seien, vermag nicht zu überzeugen. Die Anrechenbarkeit von bestimmten Wohnungskosten kann einerseits wohl nicht nur von der Zufälligkeit abhängen, ob die Wohnung bereits ausbezahlt ist oder noch kreditfinanziert werden muss. Andererseits ist die strsp aber auch deshalb als gleichheitswidrig abzulehnen, weil sie ohne Grund zwischen wohnversorgten und nicht wohnversorgten Unterhaltsberechtigten differenziert. Während die einen aus der festgesetzten Unterhaltshöhe selbst ihren Wohnungsbedarf finanzieren müssen, erhalten die anderen den vollen Geldunterhaltsanspruch, und zudem werden ihnen vom Unterhaltsschuldner noch die Wohnungskosten, die über die reinen Benützungskosten hinausgehen, finanziert. Die hier vertretene, gegen die hrsp gerichtete Auffassung teilt auch der 4. Senat des OGH (FN 30), indem er fiktive Benützungsentgelte mit der Begründung als abzugsfähig anerkennt, dass der Unterhaltsberechtigte durch die unentgeltliche Wohnungsbenützung einen geringeren Unterhaltsbedarf hat und dem Unterhaltsverpflichteten dadurch eigene Aufwendungen entstehen bzw Einkünfte entgehen. Freilich werden diese sich aus dem fiktiven Benützungsentgelt ergebenden fiktiven Einnahmen beim Unterhaltsverpflichteten auch zu einer Erhöhung von dessen Bemessungsgrundlage führen müssen, weil ein Ehegatte angemessen an den Lebensverhältnissen des anderen teilhaben muss (FN 31). Die restriktive Auslegung der hrsp führt daher ohne sachlich nachvollziehbare Gründe für eine Gruppe zu einer Doppelversorgung. Eine gesetzeskonforme und gerechte Lösung lässt sich nur dadurch erzielen, dass man von den ersparten Aufwendungen des Unterhaltsberechtigten ausgeht. Leistet der Unterhaltsverpflichtete somit noch weiterhin (fiktive) Miet- oder 6

7 Kreditrückzahlungen - die er nach 97 ABGB bloß nicht einstellen darf -, so erspart sich der Unterhaltsberechtigte dadurch die eigenverantwortliche Finanzierung einer Wohnunterkunft. Diese für ihn getätigten Aufwendungen hat er dem Unterhaltsschuldner - zumindest nach 1041 ABGB - zu ersetzen (FN 32). Die vom Unterhaltsverpflichteten finanzierten Wohnkosten sind somit nach Kopfteilen unter den die Wohnung benützenden Unterhaltsberechtigten aufzuschlüsseln und von deren Geldunterhaltsanspruch abziehbar. 4. KINDESUNTERHALT BEI GEMEINSAMER BETREUUNG Probleme werden auch insofern aufgeworfen, als die sich durch die gemeinsame Obsorge isd KindRÄG 2001 oftmals ergebende gemeinsame Betreuung des Kindes durch beide Elternteile nach der Scheidung häufiger anzutreffen sein wird. Es kann daher in Zukunft nicht unbesehen dem in der Judikatur verfolgten Schema - hier Betreuungsleistungen durch einen Elternteil, dort Geldunterhaltsverpflichtungen des anderen Elternteils - das Wort geredet werden. Nach 140 ABGB kommt es nicht auf die Obsorge an, sondern darauf, wer die tatsächliche Betreuung erbringt. Auch bei gemeinsamer Obsorge oder sogar bei Alleinobsorge eines Elternteils kann es dazu kommen, dass nur einer - bzw der andere Elternteil - die alleinige Betreuung des Kindes übernimmt (FN 33). Auch bei der nach dem KindRÄG 2001 gemeinsam ausgeübten Obsorge wird daher allein auf das Ausmaß der Betreuungsleistungen abzustellen sein. Bisher ist die Rsp von der Prämisse ausgegangen, wonach Aufenthalte im Rahmen des üblichen Besuchsrechts grundsätzlich zu keiner Reduktion des Unterhaltsbeitrags führen (FN 34), es sei denn, diese würden das Ausmaß erheblich übersteigen, was aber erst bei einem mehr als vierwöchigen Aufenthalt anzunehmen sei (FN 35). Auch das leuchtet nicht ganz ein, weil das Kind ja bei einem einmonatigen Aufenthalt zur Gänze versorgt wäre, sodass für diesen Monat auch kein Geldunterhaltsanspruch mehr bestehen kann. Überdies müsse nach der Rsp der obsorgeberechtigte - also betreuende - Elternteil dem zustimmen, und es sei in diesem Fall nur von dessen ersparten Aufwendungen auszugehen (FN 36), was nach der Praxis der Gerichte aber oft bloß zu einer relativ bescheidenen Verringerung der Geldunterhaltspflicht führt. Bei einvernehmlicher Betreuung sei die 7

8 Geldunterhaltspflicht des weniger betreuenden Elternteils um dessen Betreuungsquote zu mindern (FN 37). Die Betreuung durch den obsorgeberechtigten Eltenteil wurde - nicht ganz realitätsbezogen - auch dann angenommen, wenn sich das erwachsene "Kind" zu Studienzwecken an einem anderen Ort aufgehalten (FN 38) oder eine bis zu zweijährige Haftstrafe verbüßt hat (FN 39). Auch auf die Qualität der Betreuung wurde von der Judikatur offenbar keinerlei Wert gelegt; diese galt auch dann als ausreichend erbracht, wenn sie völlig unzureichend war (FN 40). Weil in Hinkunft der gemeinsam obsorgeberechtigte Elternteil nicht nur Besuchsrechte isd 148 ABGB ausübt, ist diese Rsp - die schon jetzt fragwürdig ist - jedenfalls grundlegend zu überdenken. Übernehmen nämlich beide Elternteile Betreuungsleistungen, so kommen sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nach 140 Abs 1 ABGB dadurch nach, dass sie dem Kind (überwiegend) Naturalunterhalt zuwenden. Freilich kann das nur für Zuwendungen gelten, die Unterhaltscharakter haben - also einer regelmäßigen Bedürfnisbefriedigung des Kindes dienen. Luxuszuwendungen - etwa teure Sportausrüstungen, Designerkleidung oder Luxusreisen - die zu einer Überalimentierung in diesem Bereich und zu einer Unterversorgung im Bedürfnisbereich führen, sind hier ausgeklammert (FN 41). Zum darüber hinausgehenden Sonderbedarf haben die gemeinsam betreuenden Eltern nach ihren Kräften anteilig beizutragen. Das Höchstgericht hat in einem Fall, wo Eltern je ein Kind betreut haben, einen Vergleich auf beiderseitigen Naturalunterhalt isd einer Erfüllungsübernahme nach 1404 ABGB für zulässig erachtet (FN 42). Umso mehr muss es daher zu einer beiderseitigen Naturalunterhaltsverpflichtung führen, wenn die Eltern für ein oder mehrere Kinder gleichteilige Betreuungsleistungen erbringen ( 140 Abs 2 ABGB) (FN 43). Unter Betreuungsleistungen sind folgende Handlungen zu verstehen: Zubereitung des Essens, Reinigung der Wohnung und der Wäsche, Pflege im Krankheitsfall sowie jegliche Erziehungs- und Beistandsleistungen (FN 44). Schwanken aber die Einkommen beider Elternteile erheblich, so müsste der andere Elternteil die noch zu deckenden Bedürfnisse des Kindes durch einen entsprechenden Geldunterhaltsanteil ausgleichen ( 140 Abs 2 zweiter Satz ABGB) (FN 45). Übersteigt sein Einkommen das des anderen Elternteils beträchtlich, so kann dies im Einzelfall dazu führen, dass er die gesamten verbleibenden 8

9 Geldunterhaltsbedürfnisse des Kindes decken muss (FN 46). Erbringen beide Elternteile ungefähr gleich hohe Betreuungsleistungen und liegt das Einkommens eines Elternteils weit unter dem des anderen, so kann darüber hinaus auch insofern ein Ausgleich geschaffen werden, als dem "bedürftigeren" Elternteil die Familienbeihilfe zu gewähren ist. Bei gleich hohen Einkommenslagen bzw wenn der Kindesunterhalt den Lebensverhältnissen beider Elternteile entsprechend gesichert ist, besteht für einen darüber hinausgehenden Ausgleich kein Raum. Vielmehr ist aufgrund des Gebots der Gleichbehandlung der Eltern von einer beiderseitigen Naturalunterhaltsverpflichtung auszugehen. 140 ABGB dient nämlich allein dazu, den Kindesunterhalt sicherzustellen, nicht aber den anderen Elternteil an den höheren Einkommensverhältnissen seines geschiedenen Ehegatten partizipieren zu lassen (FN 47). Fußnoten: 1) JBl 1999, 311 = ÖJZ 1999/94 (EvBl) = EFSlg = SZ 71/215. 2) Vgl etwa RZ 1992/66; ÖJZ 1993/161 (EvBl); SZ 68/157; EFSlg ff; ) Etwa LGZ Wien EFSlg ; RZ 1994/65; EFSlg ; RZ 2000/30, am offenbar EFSlg für private Zusatzversicherungen. 4) EFSlg ; JBl 2000, ) 7 Ob 519/94; auch der Behandlungsbeitrag ist auf den Kindesunterhalt anzurechnen: LGZ Wien EFSlg ; ) LGZ Wien EFSlg ; ; am offenbar EFSlg ; 3 Ob 197/97h. 7) EFSlg ; ; ÖA 1992, 112; ÖA 1996, ) Vgl dazu unten. 9) EFSlg ; LGZ Wien EFSlg ) Etwa RZ 1992/66. 11) Etwa EFSlg ; ; LGZ Wien EFSlg ; ÖJZ 1992/108 (EvBl); zuletzt ÖA 1999, 297; Gitschthaler, Einige aktuelle Probleme des Kindesunterhaltsrechts, ÖJZ 1994, 10 (11); abl Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, 97, der auch für eine Anrechnung von Mietzinszahlungen nach Kopfteilen eintritt. Vgl aber 1 Ob 226/99p, wo der OGH die Bedarfskomponente offenbar doch anzuerkennen scheint. 9

10 12) JBl 1987, 518; EFSlg ; ÖJZ 1992/108 (EvBl); Gitschthaler, ÖJZ 1994, ) ÖA 1993, ) SZ 60/97; SZ 68/157; EFSlg ; ; vgl für den Kindesunterhalt auch ÖA 1999, 297; am offenbar EFSlg ; ) Etwa ÖJZ 1993/161 (EvBl); EFSlg ) RZ 1996/70; EFSlg ) ÖJZ 1993/161 (EvBl); EFSlg ; SZ 68/ ) EFSlg ; dies mit der Begründung, der Unterhaltsverpflichtete könne diese Tatsache im Aufteilungsverfahren vorbringen, weil die dadurch erreichte Werterhöhnung der Wohnung als eheliche Errungenschaft anzusehen sei. 19) Vgl JBl 1999, 178, Anm Thiele, wo der OGH aber hinsichtlich der Anrechnung von 25 Prozent keine genaueren Feststellungen getroffen, sondern nur im Sinn des Antrags der Unterhaltsberechtigten entschieden hat. Begründet hat dies der OGH damit, dass dem Unterhaltsverpflichteten bei einer Hälfteanrechnung mehr an frei verfügbaren Geldmitteln als dem Unterhaltsberechtigten verblieben. 20) Vgl LGZ Wien EFSlg ) Vgl etwa 1 Ob 608/95. 22) EFSlg ; LGZ Wien ; ÖJZ 1997/161 (EvBl). 23) LGZ Wien EFSlg ; ; ) LGZ Wien EFSlg ff; SZ 68/ ) JBl 1997, 33; abl aber JBl 1999, 178 und Hoyer, JBl 1999, ) Vgl etwa 1 Ob 552/93; 9 Ob 123/98y; ÖA 1998, 201; 1 Ob 337/99m. 27) SZ 70/ ) ÖJZ 1992/108 (EvBl) = ÖA 1992, 91; ÖA 1994, ) Auch in den Materialien (851 Beil 13. GP RV 23, 1662 Beil 13. GP JAB 7) findet sich keinerlei Hinweis darauf, 97 ABGB als Unterhaltsnorm zu deuten. Vgl dazu auch Giefing, Die familien- und exekutionsrechtlichen Aspekte des ehelichen Wohnens (1998), ) EFSlg ) Wie dies der OGH in EFSlg angedeutet hat. 32) In diesem Sinn auch Gitschthaler, Skriptum Familienrechtsforum (2000), 7. 10

11 33) ÖA 1999, 124 = EFSlg ) RZ 1998/23 = ÖA 1998, 111; LGZ Wien EFSlg f. 35) ÖA 1998, 17; LGZ Wien EFSlg ) ÖA 1998, 63, 128; 2000, 73; LGZ Wien EFSlg ) LG Korneuburg RPflSlg 8563; Schwimann, Unterhaltsrecht, 2. Auflage, ) EFSlg ; LGZ Wien ; RZ 1992/5. 39) JBl 1992, ) EFSlg ; ; offenbar in diesem Sinn auch Gitschthaler ÖJZ 1994, 12; krit Schwimann Unterhaltsrecht, 2. Auflage, ) Hier ist etwa der Fall zu nennen, dass ein Elternteil dem Kind eine kostenintensive Freizeitgestaltung finanziert, aber für angemessene Kleidung, Nahrung, Heizung oder Taschengeld nicht genügend Geld aufwendet. 42) ÖA 1998, ) So bereits jetzt LGZ Wien EFSlg ) Vgl Gitschthaler, ÖJZ 1994, ) Hier könnte man etwa einen Richtwert insofern annehmen, als man von beiden Einkommen den entsprechenden Prozentsatz ermittelt und den sich ergebenden Differnzwert als zusätzlichen Kindesunterhalt dem einkommensschwächeren Elternteil zuspricht. Freilich ist stets auf den Einzelfall Bedacht zu nehmen und nicht einer schematischen Prozentmethode das Wort zu reden. 46) Auch schon bisher ist die Judikatur davon ausgegangen, dass im Fall, dass der betreuende Elternteil über ein beträchtlich höheres Einkommen verfügt, es zu einem Entfall der Geldunterhaltsverpflichtung des anderen Teils kommt: LGZ Wien ÖA 1996, 189; LGZ Wien EFSlg ; ; LG Innsbruck ÖA 2000, 215; am LGZ Wien EFSlg ) In diesem Sinn offenbar auch LGZ Wien EFSlg

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