Betriebssatzung. für den Eigenbetrieb. Kurverwaltung des Ostseebades Thiessow
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- Gert Falk
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1 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Kurverwaltung des Ostseebades Thiessow Präambel Auf Grund der 5 Abs.1 und 68 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg - Vorpommern (KV M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom (GVOBL Nr.2,S.29 ff), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 09. August 2000 (GVOBL Nr.14, S.360) und dem 6 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigVO) vom 14.September 1998 (GVOBl. M-V Nr.25, S.808 ff.) hat die Gemeindevertretung in ihrer Sitzung am 22. August 2001 folgende Satzung erlassen: 1 Gegenstand des Eigenbetriebes (1)Die "Kurverwaltung Ostseebad Thiessow" ist ein Eigenbetrieb der Gemeinde Ostseebad Thiessow. (2) Gegenstand des Eigenbetriebes ist die Erfüllung aller mit der Fremdenverkehrsförderung / Fremdenverkehrsorganisation verbundenen Aufgaben der Gemeinde. Dies umfaßt die Bewirtschaftung des öffentlichen Badestrandes, der Strandpromenade, der öffentlichen WC - Anlagen und des Rettungsturmes, der Freilichtbühne, des Kurparkes, des Haus des Gastes mit Bibliothek und Saal, aller öffentlichen Grünanlagen, des Betriebshofes mit Werkstatt- und Lagergebäuden, der Rettungsschwimmerunterkunft und des Thiessower Hafens im Zicker See. (3) Die Gemeindevertretung Ostseebad Thiessow überträgt zu diesem Zweck die Einziehung der Kur- und Fremdenverkehrsabgabe nach 11 KAG vom sowie der Hafenabgabe auf die Kurverwaltung. 2 Name des Eigenbetriebes Der Eigenbetrieb führt den Namen Kurverwaltung des Ostseebades Thiessow 3 Stammkapital Das Stammkapital des Eigenbetriebes wird mit ,35 Euro festgesetzt. Es ergibt sich aus der Bewertung des in den Betrieb eingebrachten Anlagevermögens bei Betriebsgründung zuzüglich des 1995 eingebrachten Sachanlagevermögens. Das Stammkapital setzt sich wie folgt zusammen: Kapital lt. Eröffnungsbilanz vom ,36 Euro und Sachanlagenübertragung Haus des Gastes zum ,00 Euro
2 4 Leitung des Betriebes (1) Zur Leitung des Eigenbetriebes wird ein Betriebsleiter bestellt, der die Bezeichnung Kurdirektor führt, bei der Bestellung einer Betriebsleiterin die Bezeichnung Kurdirektorin. (2) Dienstvorgesetzte des Kurdirektors ist die Bürgermeisterin. 5 Aufgaben des Kurdirektors (1) Der Kurdirektor leitet den Eigenbetrieb nach den Vorschriften der EigVO. Er entscheidet in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, soweit diese Entscheidung nicht durch die Kommunalverfassung M-V, die Eigenbetriebsverordnung oder diese Betriebssatzung anderen Stellen vorbehalten ist. Er ist für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebes verantwortlich. Weiterhin vollzieht der Kurdirektor die Beschlüsse der Gemeindevertretung, ihrer Ausschüsse und die Entscheidungen der Bürgermeisterin in Angelegenheiten des Eigenbetriebes. (2) Der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. (3) Zur laufenden Betriebsführung durch den Kurdirektor gehören u.a. alle regelmäßig wiederkehrenden Maßnahmen, die zur Durchführung der Aufgaben, zur Aufrechterhaltung des Betriebes, zur Überwachung und Instandsetzung der Anlagen und zum Einsatz des Personals notwendig sind. Es gehören insbesondere auch dazu die Durchführung des Erfolgsplanes, die Anordnung der notwendigen Instandsetzungsarbeiten und die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirtschaftlichen Lagerhaltung. (4) Der Kurdirektor entscheidet über: a) Niederschlagung oder Erlaß von Forderungen bis zu einem Wert in Höhe von 100,00 Euro; b) Stundung von Forderungen über gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche mit einem Wert bis zu 100,00 Euro; c) den Abschluß von Verträgen und die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, wenn der Wert im Einzelfall oder die Auftragssumme für das Gesamtobjekt unterhalb eines Höchstbetrages von Euro liegt und nicht nach 5 Abs. 1 Nr. 2 EigVo den Beschluß der GV erfordert. Das gilt nicht für Rechtsgeschäfte im Rahmen der laufenden Betriebsführung, insbesondere nicht für die Beschaffung von Rohstoffen, Betriebsmitteln und Material, für die der Kurdirektor im Rahmen des Wirtschaftsplanes ohne Rücksicht auf den Wert des Geschäftes zuständig ist.
3 5) Der Kurdirektor hat die Bürgermeisterin laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Eigenbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen jede Auskunft zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und auf Verlangen schriftlich geschehen. Eine sofortige Unterrichtungspflicht besteht für alle Angelegenheiten von größerer Tragweite, wie z.b. beim Auftreten unvorhergesehener Ereignisse, bei neuen Erkenntnissen, die eine Abweichung von bisherigen Planungen oder Vorstellungen bedingen oder bei Bekanntwerden besonderer Angelegenheiten, die die Geschäftspolitik des Eigenbetriebes oder den Eigenbetrieb in technischer oder wirtschaftlicher Sicht erheblich berühren, auftreten können. Die Kurverwaltung hat der Kämmerei des Amtes Mönchgut- Granitz alle Maßnahmen mitzuteilen, die das Betriebsergebnis gefährden. (6) Der Kurdirektor hat der Bürgermeisterin, der Gemeindevertretung und dem Betriebsausschuß vorzulegen: a) bis zum 29.Februar den Jahresbericht zum Vorjahr, b) bis zum 30.April den vorläufigen Jahresabschluß des Vorjahres in Verbindung mit einer Beschlußvorlage zur Gewinn(Verlust)- Verwendung, c) bis zum 30.Oktober den Saisonbericht und den Entwurf des Wirtschaftsplanes, soweit es die Verbindung zum Haushaltsplan der Gemeinde in Bezug auf Zuschußzahlungen, Gewinnabführungen oder andere gegenseitige Zahlungen betrifft, d) bis zum 30.November den vollständigen Wirtschaftsplan als Anlage zum Haushaltsplan der Gemeinde Ostseebad Thiessow zwecks Vorlage zur Prüfung und Genehmigung bei der Rechtsaufsichtsbehörde. e) bis zum 20. des Folgemonats eine betriebswirtschaftliche Auswertung des Vormonats. (7) Der Kurdirektor hat rechtzeitig zu veranlassen, daß: a) die Stellungnahme zu den Prüfvermerken der Kommunalaufsicht auf dem vorgeschriebenen Dienstweg vom Eigenbetrieb über das Amt Mönchgut-Granitz dem Landkreis zugehen, b) der bestätigte Wirtschaftsplan und der Beschluß zum Jahresabschluß, einschließlich evtl. Gewinn- (Verlust) verwendungen gemäß Hauptsatzung und nach Mitteilung an das Hauptamt öffentlich bekannt gemacht werden, c) die Beschlußfassung über den Jahresabschluß und die Gewinn- (Verlust)verwendung auf dem Dienstweg über das Amt Mönchgut- Granitz der Kommunalaufsicht zugeht. (8) Er hat der Bürgermeisterin ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde auswirken. (9) In den Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die die Gemeindevertretung zuständig ist, hat der Kurdirektor die Entscheidung der Bürgermeisterin einzuholen. Die Bürgermeisterin hat unverzüglich die Genehmigung der Gemeindevertretung zu beantragen.
4 6 Vertretung des Eigenbetriebes 1) Der Kurdirektor vertritt die Gemeinde in allen Angelegenheiten des Eigenbetriebes, die seiner Entscheidung unterliegen. 2) Der Kurdirektor ist ermächtigt, andere Betriebsangehörige mit seiner Vertretung zu beauftragen, soweit es sich um regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung handelt. Diese bedarf gemäß 4 Abs.2 Satz 1 EigVO der Zustimmung der Bürgermeisterin. 3) Der Kurdirektor unterzeichnet unter dem Namen des Eigenbetriebes ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Die vom Kurdirektor mit seiner Vertretung beauftragten Betriebsangehörigen unterzeichnen stets im Auftrag. 4) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die die Gemeinde verpflichtet werden soll und die nach Abs.1 in die Zuständigkeit des Kurdirektors fallen, bedürfen grundsätzlich der Schriftform. Sie sind von der Bürgermeisterin oder einem ihrer Stellvertreter sowie vom Kurdirektor handschriftlich zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. Erklärungen des Eigenbetriebes i.s.d. 4 Abs.3 Satz 1 der EigVO bis zu einer Wertgrenze von 2.500,- Euro werden vom Kurdirektor allein in einfacher Schriftform ausgefertigt. 7 Betriebsausschuß 1) Die Gemeindevertretung bildet für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes den Tourismusausschuß,der die Aufgaben nach der Eigenbetriebsverordnung (EigVO) als Betriebsausschuß wahrnimmt. Dieser setzt sich gemäß Hauptsatzung aus zwei Gemeindevertretern und einem sachkundigen Einwohner zusammen. Der Tourismusausschuß hat beratende Funktion. 2) Der Kurdirektor nimmt an den Sitzungen des Betriebsausschusses teil. Er ist berechtigt und auf Verlangen eines Ausschußmitgliedes verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zu nehmen und Auskünfte zu erteilen. 8 Aufgaben des Betriebsausschusses Der Betriebsausschuß ist gemäß 5 Abs.2 der EigVO beratend für alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes zuständig. 9 Aufgaben der Gemeindevertretung 1) Die Gemeindevertretung beschließt über alle Angelegenheiten des Eigenbetriebes, für die sie gemäß 22 Abs.3 KV M-V, gemäß 5 Abs.1 EigVO sowie nach den Vorschriften dieser Satzung zuständig ist, einschließlich der Personalangelegen-heiten in 10 (1). 2) Die Feststellung und Änderungen des Wirtschaftsplanes bedarf stets der Beschlußfassung durch die Gemeindevertretung.
5 10 Personalwirtschaft 1) Der Kurdirektor und die Dauerbeschäftigten der Kurverwaltung werden entsprechend der Stellenübersicht auf Beschluß der Gemeindevertretung eingestellt, eingruppiert und entlassen. 2) Der Kurdirektor entscheidet über die Einstellung des Saisonals. 3) Alle Personalentscheidungen sind nach Maßgabe der Stellenübersicht des Wirtschaftsplanes zu treffen. Der Kurdirektor hat ein Vorschlagsrecht, bzw. ein Recht auf Anhörung bei der Einstellung, Eingruppierung und Entlassung der Dauerbeschäftigten (Abs.1). 11 Dienstanweisung (1) Die für die laufende Betriebsführung erforderlichen Dienstanweisungen werden vom Kurdirektor erlassen. 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom außer Kraft. Ostseebad Thiessow, den gez. Zorn Bürgermeisterin Vermerk: öffentliche Bekanntmachung vom erfolgt - gez. Krüger
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