Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Nordwestmecklenburg -Lesefassung -

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1 Betriebssatzung für den Eigenbetrieb Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Nordwestmecklenburg -Lesefassung - Aufgrund der 92, 121 und 122 i.v.m. 64 und 68 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg- Vorpommern (KV M-V) vom 13. Januar 1998 (GVOBl. M-V 1998, S.29) i.v.m. 6 der Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (EigVO) vom 14. September 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 808) wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg vom 14. Dezember 2000 folgende Satzung erlassen: 1 Rechtsnatur und Name (1) Der Eigenbetrieb ist ein organisatorisch und wirtschaftlich eigenständiger Betrieb ohne Rechtspersönlichkeit. Er ist Sondervermögen des Landkreises im Sinne des 64 KV M-V. (1) Er führt den Namen Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Nordwestmecklenburg (AWB LK NWM). 2 Grundsätze (2) Der Abfallwirtschaftsbetrieb ist auf der Grundlage der EigVO und dieser Satzung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten und kaufmännischen Grundsätzen zu führen. (3) Der Abfallwirtschaftsbetrieb hat kostendeckend zu arbeiten. Überschüsse bzw. Verluste sind entsprechend der EigVO zu behandeln. 3 Gegenstand und Aufgaben (1) Gegenstand ist die Organisation der Abfallentsorgung für den Landkreis Nordwestmecklenburg als öffentlich rechtlicher Entsorgungsträger nach den Maßgaben: a) des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994, b) des Abfall- und Altlastengesetzes für Mecklenburg-Vorpommern vom 15. Januar 1997, c) des Abfallwirtschaftskonzeptes, der Abfallsatzungen und Abfallgebührensatzungen des Landkreises in der jeweils gültigen Fassung.

2 2 (2) Dem Abfallwirtschaftsbetrieb werden folgende Aufgaben übertragen: a) Erarbeitung des Abfallwirtschaftskonzeptes des Landkreises, b) Planung und Bilanzierung der Abfallwirtschaft auf der Basis des Abfallwirtschaftskonzeptes, c) Erarbeitung der Abfallsatzung und der Abfallgebührensatzung, d) Durchführung von Vergabeverfahren zur Beauftragung Dritter und Vertragspflege, e) Abfallberatung und Kundenservice, Öffentlichkeitsarbeit, f) Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung, g) Durchführung des Mahnwesens/der Vollstreckung und der Widerspruchsverfahren, h) Begleichung der anfallenden Kosten für die Abfallwirtschaft, i) Mitwirkung bei der Schaffung von Anlagen für die Abfallentsorgung, j) Sicherstellung der technischen Voraussetzungen für die o.g. Aufgaben, k) Durchführung der öffentlichen Abfallentsorgung (insbesondere das Einsammeln, Befördern, Verwerten, Behandeln, Lagern, Ablagern, Beseitigen und weitere Entsorgen von Abfällen), soweit die Leistungen nicht durch beauftragte Dritte erbracht werden 4 Leitung und Vertretung des Eigenbetriebes (1) Zur Leitung des Betriebes wird ein Betriebsleiter bestellt. Der Betriebsleiter vertritt den Landkreis Nordwestmecklenburg in Angelegenheiten der dem Abfallwirtschaftsbetrieb übertragenen Aufgaben. (2) Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Landrates durch den Kreistag des Landkreises Nordwestmecklenburg. (3) Dienstvorgesetzter des Betriebsleiters ist der Landrat. (4) Der Landrat bestimmt einen Stellvertreter des Betriebsleiters, der diesen im Falle seiner Abwesenheit vertritt. (5) Die Erteilung rechtsgeschäftlicher Vollmachten bedarf der Zustimmung des Landrates. Die Bevollmächtigung für regelmäßig wiederkehrende Geschäfte der laufenden Betriebsführung an Betriebsangehörige kann in Form einer Dienstanweisung des Landrates erfolgen. Auch diese Personen haben mit dem Zusatz Im Auftrag zu unterzeichnen. 5 Aufgaben und Befugnisse des Betriebsleiters (1) Der Betriebsleiter leitet den Abfallwirtschaftsbetrieb auf Basis dieser Satzung selbständig. Er ist für die innerbetriebliche Organisation verantwortlich. Dem Betriebsleiter obliegen insbesondere die Geschäfte der laufenden Betriebsführung sowie die Entscheidungen von Angelegenheiten, die der Kreistag durch diese Betriebssatzung auf den Betriebsleiter übertragen hat. Zu den Geschäften der laufenden Betriebsführung gehören Entscheidungen zur Ausführung des Wirtschaftsplanes und Entscheidungen, die den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten, sowie Entscheidungen, die gesetzlich oder tariflich gebunden sind. (2) Der Betriebsleiter führt die Beschlüsse des Kreistages, des Kreisausschusses und die Entscheidungen des Landrates in Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes aus.

3 3 (3) Der Betriebsleiter hat den Landrat laufend über alle wichtigen Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes zu unterrichten und auf Verlangen Auskünfte zu erteilen. Die Unterrichtung soll ohne Verzögerung und in der Regel schriftlich geschehen. Die Unterrichtungspflicht besteht insbesondere für Sachverhalte, die ein Abweichen von bisherigen Planungen bedingen, die Geschäftspolitik des Eigenbetriebes berühren oder technische oder wirtschaftliche Folgen für den Eigenbetrieb verursachen. (4) In Fällen, die keinen Aufschub dulden und für die der Kreistag oder der Kreisausschuss zuständig sind, hat der Betriebsleiter die Entscheidung des Landrates einzuholen. Der Landrat hat unverzüglich die Genehmigung des Kreistages oder des Kreisausschusses zu beantragen. (5) Der Betriebsleiter entscheidet allein über die Vergabe von Aufträgen und den Abschluss von Verträgen bis zu einem Wert von DM. Bei voraussehbar wiederkehrenden Leistungen oder Dauerschuldverhältnissen bestimmt sich die Wertgrenze nach dem Jahresbetrag. (6) Erklärungen des Eigenbetriebes, durch die der Landkreis Nordwestmecklenburg außerhalb der Geschäfte der laufenden Betriebsführung und neben den Regelungen des 5 Absatz 5 verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind gemäß 4 Abs. 3 EigVO vom Landrat oder einem seiner Stellvertreter sowie vom Betriebsleiter oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel zu versehen. (7) Der Betriebsleiter hat gemäß der 12, 18 und 19 EigVO Wirtschaftspläne, Zwischenberichte und Jahresabschlüsse aufzustellen und diese dem Landrat rechtzeitig nach den Vorschriften der EigVO zuzuleiten. Der Betriebsleiter hat dem Landrat ferner alle Maßnahmen mitzuteilen, die sich auf die Finanzwirtschaft des Landkreises auswirken. 6 Aufgaben des Kreistages und des Kreisausschusses Der Kreistag beschließt über alle Angelegenheiten des Abfallwirtschaftsbetriebes für die er gemäß 104, Abs. 2 und 3 KV M-V und 5 Abs. 1 der EigVO zuständig ist. Der Kreisausschuss entscheidet in Angelegenheiten, die ihm durch Beschluss des Kreistages oder durch die Hauptsatzung übertragen sind. 7 Personalwirtschaft (1) Der Landrat überträgt die Wahrnehmung der Vorgesetztenfunktion für die Beschäftigten des Abfallwirtschaftsbetriebes auf den Betriebsleiter. (2) Die Zuständigkeit für die Ernennung, Beförderung und Entlassung der beim Abfallwirtschaftsbetrieb beschäftigten Beamten richtet sich nach den jeweils geltenden beamtenrechlichen Bestimmungen und nach der Hauptsatzung des Landkreises Nordwestmecklenburg. (3) Der Betriebsleiter entscheidet nach vorhergehender Zustimmung des Landrates auf der Grundlage des mit dem Wirtschaftsplan beschlossenen Stellenplanes über Einstellungen bzw. Entlassungen der Angestellten.

4 4 (4) Bei dringendem Bedarf ist der Betriebsleiter berechtigt, im Einvernehmen mit dem Landrat im Laufe des Wirtschaftsjahres Angestellte über die in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen hinaus ohne Änderung der Stellenübersicht auf der Grundlage befristeter Arbeitsverhältnisse mit einer Vertragsdauer von höchstens sechs Monaten einzustellen. (5) Die Rechte des Personalrates gemäß Personalvertretungsgesetz M-V bleiben von dieser Regelung unberührt. 8 Wirtschaftsjahr Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr des Landkreises. 9 Kassenwirtschaft und Rechnungswesen (1) Für die Kassenwirtschaft und das Rechnungswesen des Abfallwirtschaftsbetriebes gelten die Vorschriften der EigVO und ergänzend die Bestimmungen der Gemeindehaushaltsverordnung und der Gemeindekassenverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung. (2) Der Betriebsleiter hat den Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang und Lagebericht, entsprechend den Bestimmungen der EigVO bis zum Ablauf von 6 Monaten nach Schluss des Wirtschaftsjahres aufzustellen, zu unterzeichnen und dem Landrat vorzulegen. Der Jahresabschluss soll in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Kommunalprüfungsgesetzes bis zum Ablauf von 9 Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres geprüft werden. (3) Für die Jahresabschlussprüfung gelten die Vorschriften des Abschnittes III ( 11 bis 16) des Kommunalprüfgesetzes vom 6. April 1993 (GVOBl. M-V S. 250; 874). 10 Inkrafttreten Die Betriebssatzung für den Abfallwirtschaftsbetrieb des Landkreises Nordwestmecklenburg tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Betriebssatzung vom 19. Oktober 1995 außer Kraft. Grevesmühlen, den 21. Dezember 2000 Dr. Drefahl Landrat Siegel Die vorliegende Satzung wurde der Rechtsaufsichtsbehörde am 19. Dezember 2000 angezeigt. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat mit Erlass vom 21. Dezember 2000 mitgeteilt, dass sie keine Rechtsverstöße geltend macht.

5 5 Soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens- und Formvorschriften verstoßen wurde, können diese gemäß 5 Abs. 5 der Kommunalverfassung nach Ablauf eines Jahres seit dieser öffentlichen Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden. Diese Einschränkung gilt nicht für die Verletzung von Anzeige-, Genehmigungs-, oder Bekanntmachungsvorschriften. Es wird auf die Regelung des 92 Abs. 3 KV M-V hingewiesen. Dr. Drefahl Landrat Grevesmühlen, den 24. September 2004 (1. Änderungssatzung) Grevesmühlen, den 19. Oktober 2007 (2. Änderungssatzung) Grevesmühlen, den 25. Juli 2011 (Kreisrechtssatzung) Grevesmühlen, den 12. Dezember 2012 (Kreisrechtssatzung)

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