Die neue Trinkwasserverordnung wesentliche Änderungen
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- Friederike Althaus
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1 Die neue Trinkwasserverordnung wesentliche Änderungen Ulf Reinholdt (Geschäftsführer) Michael Reinholdt Rohrleitungszubehör GmbH 1
2 Trinkwasserverordnung Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001) *) *) Nationale Umsetzung der Richtlinie 98/63 EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 3. November
3 Regelungen über Trinkwasser Rechtsebenen EG-Richtlinie Trinkwasser EU-Kommission Mitgliedsstaat Überführung in nationales Recht nationale Verschärfung von Parameterwerten aus hygienischen Gründen möglich (Maastricht-Verträge) Berichterstattung nach 5 Jahren (Einhaltung der Parameterwerte, Ausnahmeregelungen 3
4 Regelungen über Trinkwasser Rechtsebenen Trinkwasserverordnung Mitgliedsstaat Versorger Definition des Trinkwassers anhand von Parametern Berücksichtigung nationaler Gegebenheiten (Allgemein anerkannte Regeln der Technik) Versorger (Vermieter) Verbraucher 4
5 Präambel 1 Zweck der Verordnung Zweck der Verordnung ist es, die menschliche Gesundheit vor den nachteiligen Einflüssen, die sich aus der Verunreinigung des Wassers ergeben, das für den menschlichen Gebrauch bestimmt ist, durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu schützen. 5
6 Historie 1900 Reichsseuchengesetz 1935 Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1959 Trinkwasser-Aufbereitungsverordnung 1961 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) 1976 Trinkwasserverordnung 1979 Neufassung des BSeuchG 1980 EG-Trinkwasserrichtlinie Novelle der Trinkwasserverordnung Novelle der Trinkwasserverordnung 1998 Revision der EG-Trinkwasserrichtlinie 2000 Infektionsschutzgesetz (löst BSeuchG ab) Novelle der Trinkwasserverordnung 2002 Länder erarbeiten Ausführungsbestimmungen Januar: Inkrafttreten der neuen TrinkwV 2003 Überprüfung der EG-Richtlinie 6
7 Historie 1900 Reichsseuchengesetz 1935 Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens 1959 Trinkwasser-Aufbereitungsverordnung 1961 Bundesseuchengesetz (BSeuchG) 1976 Trinkwasserverordnung 1979 Neufassung des BSeuchG 1980 EG-Trinkwasserrichtlinie Novelle der Trinkwasserverordnung Novelle der Trinkwasserverordnung 1998 Revision der EG-Trinkwasserrichtlinie 2000 Infektionsschutzgesetz (löst BSeuchG ab) Novelle der Trinkwasserverordnung 2002 Länder erarbeiten Ausführungsbestimmungen Januar: Inkrafttreten der neuen TrinkwV 2003 Überprüfung der EG-Richtlinie 7
8 Ermächtigungsgrundlagen Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) Gesetz über den Verkehr mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen (Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz LMBG) 8
9 Gliederung der TrinkwV 1. Allgemeine Vorschriften Zweck, Anwendungsbereich, Begriffe 2. Beschaffenheit des Wassers Allgemeine Anforderungen, Mikrobiologische Anforderungen, Chemische Anforderungen, Indikatorparameter, Stelle der Einhaltung, Maßnahmen bei Nichteinhaltung, Besondere Abweichungen 3. Aufbereitung Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren, Aufbereitung in besonderen Fällen 9
10 Gliederung der TrinkwV 4. Pflichten des Wasserversorgers Anzeigepflichten, Untersuchungspflichten, Untersuchungsverfahren und Untersuchungsstellen, Besondere Anzeige- und Handlungspflichten, Besondere Anforderungen 5. Überwachung durch das Gesundheitsamt Umfang, Anordnungen, Information der Verbraucher und Berichtspflichten 6. Sondervorschriften 7. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten 8. Übergang- und Schlussbestimmungen Anlagen 10
11 Gliederung der TrinkwV Anlage 1: Anlage 2, Teil I: Mikrobiologische Parameter Chemische Parameter, deren Konzentration sich im Verteilungsnetz einschl. der Hausinstallation in der Regel nicht mehr erhöht Anlage 2, Teil II: Chemische Parameter, deren Konzentration im Verteilungsnetz einschließlich der Hausinstallation ansteigen kann Anlage 3: Anlage 4: Anlage 5: Anlage 6: Indikatorparameter Umfang der Häufigkeit von Untersuchungen Spezifikationen für die Analyse der Parameter Mittel für die Aufbereitung in besonderen Fällen 11
12 Anwendungsbereich Verordnung gilt für die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, [ 2 (1)]: - Trinkwasser (Leitungswasser, auch abgepacktes Trinkwasser), [ 3 Nr. 1a] - Wasser für Lebensmittelbetriebe, [ 3 Nr. 1b] 12
13 Anwendungsbereich Wasser für den menschlichen Gebrauch Trinkwasser Wasser für Lebensmittelbetriebe Wasser als Lebensmittel Trinken Kochen Zubereitung von Speisen Zubereitung von Getränken Wasser für den sonstigen häuslichen Gebrauch insbesondere: Körperhygiene Spülen von Essgeschirr Wäschewaschen 13
14 Anwendungsbereich Verordnung gilt auch für Anlagen und Wasser aus Anlagen, die zur Entnahme/Abgabe von Nicht-Trinkwasser bestimmt sind, sofern ausdrücklich auf solche Anlagen Bezug genommen wird [ 2 (2)] Verordnung gilt nicht für natürliches Mineralwasser und Heilwasser [ 2 (1)] Mineral- und TafelwasserVO Schwimm- und Badebeckenwasser Schwimmund Badebeckenwasserverordnung (Entwurf) 14
15 Trinkwasseranlagen Anzeigepflicht für Inbetriebnahme und Betrieb [ 13 (1)] Anzeigepflicht für wesentliche Änderungen, wenn Auswirkungen auf Trinkwasser möglich sind [ 13 (1)] Anzeigepflicht für Eigentums-/Nutzungsänderungen [ 13 (1)] Anzeigepflicht für Stilllegung [ 13 (1)] 15
16 Nicht-Trinkwasseranlagen Erweiterte Anforderungen! Anzeigepflicht für Inbetriebnahme und Betrieb [ 13 (3), 13 (1)] Anzeigepflicht für wesentliche Änderungen, wenn Auswirkungen auf Trinkwasser möglich sind [ 13 (3), 13 (1)] Anzeigepflicht für Eigentums-/Nutzungsänderungen [ 13 (3), 13 (1)] Anzeigepflicht für Stilllegung [ 13 (3)] 16
17 Trinkwasseranlagen Vorlage von technischen Plänen auf Verlangen des Gesundheitsamtes [ 13 (1)] Überwachung durch das Gesundheitsamt bei Beanstandungen möglich [ 18 (1)] Überwachung durch das Gesundheitsamt in öffentlichen Gebäuden obligatorisch Verbot der Verbindung mit Trinkwasseranlagen [ 17 (2)] Kennzeichnung von Leitungen und Entnahmestellen [ 17 (2)] 17
18 Nicht-Trinkwasseranlagen Erweiterte Anforderungen! Vorlage von technischen Plänen auf Verlangen des Gesundheitsamtes [ 13 (3), 13 (1)] Überwachung durch das Gesundheitsamt bei Beanstandungen möglich [ 18 (1)] Überwachung durch das Gesundheitsamt in öffentlichen Gebäuden obligatorisch Verbot der Verbindung mit Trinkwasseranlagen [ 17 (2)] Kennzeichnung von Leitungen und Entnahmestellen [ 17 (2)] 18
19 Begriffsbestimmung: Trinkwasser Wasser als Lebensmittel, das bestimmt ist [ 3 Nr. 1a]: zum Trinken zum Kochen zur Zubereitung von Speisen zur Zubereitung von Getränken 19
20 Begriffsbestimmung: Trinkwasser Wasser, das insbesondere zu folgenden häuslichen Zwecken bestimmt ist [ 3 Nr. 1a] - Körperpflege/-reinigung - Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit Lebensmitteln in Kontakt kommen - Reinigung von Gegenständen, die bestimmungsgemäß mit dem menschlichen Körper nicht nur vorübergehend in Kontakt kommen 20
21 Begriffsbestimmung: Wasserversorgungsanlage Anlagen mit festen Leitungswegen und Wasserabgaben > 1000 m 3 /a [ 3 Nr. 2a] Anlagen mit Wasserabgaben 1000 m 3 /a (Kleinanlagen); nicht ortsfeste Anlagen [ 3 Nr. 2b] Sonderbestimmungen bezüglich Untersuchungsumfang und häufigkeit [ 19 (6)] Hausinstallationen, aus denen Wasser an Verbraucher abgegeben wird [ 3 Nr. 2c] 21
22 Grundanforderung an Trinkwasser Trinkwasser muss frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein sein [ 4 (1)] Forderung gilt als erfüllt, wenn bei der Wassergewinnung, Wasseraufbereitung und Wasserverteilung die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die Anforderungen der 5 bis 7 eingehalten werden [ 4 (1)] 22
23 Regeln der Technik Aufbereitung, ggf. mit Desinfektion nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik [ 5 (4)] Minimierung von Verunreinigungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik [ 6 (3)] Wasseruntersuchungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchzuführen [ 15 (4)] Anforderungen an Werkstoffe/Materialien gelten als eingehalten, wenn die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind [ 17] 23
24 Allgemein anerkannte Regeln der Technik Praktische Erfahrung Naturwissenschaftliche Erkenntnisse Regeln der Technik Rechtsnormen, Gesetze, EU-Richtlinien Allgemein anerkannte Regeln der Technik 24
25 Anforderungen an Trinkwasser Frei von Krankheitserregern, genusstauglich und rein (Grundanforderung als Ziel) [ 4 (1)] Keine Krankheitserreger oder chemische Stoffe in gesundheitsgefährdenden Konzentrationen [ 5 (1); 6 (1)] Keine Überschreitung der festgesetzten Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter sowie für Indikatorparameter [ 5 (2), 6 (2); 7] Verunreinigungen mit chemischen Stoffen nur in technisch unvermeidbaren Konzentrationen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik [ 6 (3)] 25
26 Mikrobiologische Anforderungen Anlage 1, Teil I: Mikrobiologische Parameter Lfd. Nr. Parameter Grenzwert (Anzahl/100 ml) 1 E. coli 0 2 Enterokokken 0 3 coliforme Bakterien 0 26
27 Mikrobiologische Anforderungen Anlage 3: Indikatorparameter Lfd. Nr. Parameter Grenzwert/ Anforderung 4 Clostridium perfringens 0/100 ml 9 Koloniezahl 22 C ohne anormale Veränderung 10 Koloniezahl 36 C ohne anormale Veränderung 27
28 Mikrobiologische Anforderungen Aufbereitungsgebot bei mikrobiellen Rohwasserbelastungen, wenn Tatsachen feststehen, die zum Auftreten von übertragbaren Krankheiten führen können [ 5 (4)] Desinfektionsgebot im Netz, wenn Anforderungen anders nicht eingehalten werden können [ 5 (4)] 28
29 Aufbereitungsgebot 4 (4) Soweit der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungs- oder Wassergewinnungsanlage oder ein von ihnen Beauftragter hinsichtlich mikrobieller Belastungen des Rohwassers Tatsachen feststellen, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder annehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, muss eine Aufbereitung, erforderlichenfalls unter Einschluss einer Desinfektion, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen. 29
30 Aufbereitungsgebot Begründung (BR-Drucksache 721/00) zum Aufbereitungsgebot Soweit nach... Erkenntnissen und... Erfahrungen mit dem regelmäßigen Auftreten von Krankheitserregern im Rohwasser gerechnet werden muss und dem Eintrag nicht ursächlich abgeholfen werden kann, muss die betroffene Wasserversorgung mit einer... Verfahrenskombination ausgestattet werden oder mittelfristig auf Rohwasser anderer Herkunft zurückgreifen. 30
31 Aufbereitungsgebot Was ist Rohwasser? Was sind Tatsachen? Was ist eine übertragbare Krankheit? Was ist mit Aufbereitung gemeint? Wie wird sichergestellt, dass vor Anordnung von Aufbereitungsmaßnahmen mögliche Alternativen geprüft werden 31
32 Aufbereitungsgebot Vorschlag für die Prüfung Mikrobiell beeinträchtigtes Rohwasser Belastung desinfizierbar? ja Desinfektion nein Verstärkter Rohwasserschutz ja Belastung vermeidbar? Zeitweise Versorgungsumstellung möglich? nein Aufbereitung und ggf. Desinfektion nein ja Aufbereitung und ggf. Desinfektion ja Belastung ständig vorhanden? Drohende Belastung rechtzeitig erkennbar? nein Aufbereitung und ggf. Desinfektion nein ja Zeitweise andere Versorgung 32
33 6 Chemische Anforderungen (1) Im Wasser für den menschlichen Gebrauch dürfen nicht in solchen Konzentrationen enthalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lassen. (3) Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Wasser für den menschlichen Gebrauch verunreinigen oder seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles möglich ist. 33
34 6 Chemische Anforderungen Folgerungen: 1. Werkstoffauswahl für neue Rohrleitungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik (DIN- Normen, DVGW-Regelwerk, VDI-Richtlinie). 2. Stoffe zur Desinfektion und Wasserbehandlung nur in minimalen Mengen (Konzentrationen) und entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik verwenden. 34
35 Chemische Parameter Neue Parameter und neue Grenzwerte Chemische Grenzwert Parameter Indikator- Grenzwert parameter Acrylamid 0,0001 mg/l Epichlorhydrin 0,0001 mg/l Vinylchlorid 0,0005 mg/l Benzol 0,001 mg/l Benzo[a]pyren 0,00001 mg/l Bromat 0,010 mg/l 1,2-Dichlorethan 0,003 mg/l Gesamtrichtdosis Tritium TOC Geschmack 0,1 msv/a 100 Bq/l ohne anormale Veränderung für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 35
36 Chemische Parameter Wichtige Parameter mit neuen Grenzwerten Blei: 10 µg/l (bisher: 40 µg/l), stufenweise Senkung bis 2013 Kupfer: 2 mg/l (bisher: Richtwert 3 mg/l) Nickel: 0,02 mg/l (bisher: 0,05 mg/l) THM: 0,05 mg/l am Zapfhahn (bisher: 0,01 bzw. 0,025 mg/l nach Abschluss der Aufbereitung) ph-wert: 6,5 und 9,5 (wie bisher), jedoch Zusatzanforderung: Calcitlösekapazität 5 bzw. 10 mg/l Benzo[a]pyren: 0,00001 mg/l (bisher bei PAK enthalten) 36
37 Chemische Parameter Unveränderte Parameter und Grenzwerte Chemische Parameter Indikatorparameter Arsen Bor Cadmium Chrom Cyanid Fluorid Quecksilber Selen Aluminium Ammonium Chlorid Eisen Färbung Geruchsschwellenwert Mangan Oxidierbarkeit Sulfat 37
38 Chemische Parameter Weggefallene Parameter und Grenzwerte Temperatur Barium Calcium *) Kalium *) Magnesium *) Zink Kjeldahl-Stickstoff Kohlenwasserstoffe Phenole Mit Chloroform extrahierbare Stoffe Oberflächenaktive Stoffe *) 14 (1): Mindestens einmal jährlich sind die Säurekapazität sowie der Gehalt an Calcium, Magnesium und Kalium zu bestimmen. Weitere Regelungen in der Liste der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren nach 11 TrinkwV 38
39 Abweichungen Der Wasserversorger hat unverzüglich Maßnahmen zur Ursachenerforschung und Abhilfe einzuleiten Der Wasserversorger hat dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen Überschreitung/Nichterfüllung von Grenzwerten/Anforderungen Belastungen des Rohwassers Grobsinnlich wahrnehmbare Veränderungen des Wassers außergewöhnliche Vorkommnisse 39
40 Anzeige von Abweichungen Wie ist die grundsätzlich auch für Indikatorparameter bestehende Anzeigepflicht für Grenzwertüberschreitungen und anderen Abweichungen zu handhaben? Wie ist bei nur kurzzeitigen Überschreitungen vorzugehen? Ist ein prophylaktische Anzeige möglicher Grenzwertüberschreitungen statthaft? 40
41 Anzeige von Abweichungen Ist grundsätzlich oder nur bei bestimmten Parametern oder nie eine Befundverifizierung vor einer Meldung an die Behörde zulässig? Wie wird sichergestellt, dass die Gesundheitsämter jederzeit zur Entgegennahme von Anzeigen erreichbar sind? 41
42 Grenzwertüberschreitungen Wenn keine akute Gesundheitsgefahr! Mikrobiologische Parameter E.coli und Enterokokken: keine Überschreitung zulässig Coliforme Bakterien: Abweichungen bis zu max. 30 Tagen zulässig; GA setzt Fristen und Werte fest (Voraussetzung: keine Überschreitung in den letzten 12 Monaten) 42
43 Grenzwertüberschreitungen Wenn keine akute Gesundheitsgefahr! Chemische Parameter Abhilfe innerhalb von 30 Tagen möglich: GA setzt Fristen und Werte fest (Voraussetzung: keine Überschreitung in den letzten 12 Monaten) Abhilfe nicht in 30 Tagen möglich: GA kann für max. 3 a Abweichungen zulassen Abweichungen nicht innerhalb von 3 a beseitigt: GA kann für max. weitere 3 a Abweichungen zulassen (Zustimmung oberste Landesbehörde erforderlich) Abweichung immer noch vorhanden: Europäische Kommission entscheidet über nochmalige Fristverlängerung bis max. 3 a 43
44 Grenzwertüberschreitungen Wenn keine akute Gesundheitsgefahr! Indikatorparameter Abhilfe innerhalb von 30 Tagen möglich: GA setzt Fristen und Werte fest (Voraussetzung: keine Überschreitung in den letzten 12 Monaten) Abhilfe nicht in 30 Tagen möglich: GA kann für max. 2 x 3 a Abweichungen zulassen Abweichung immer noch vorhanden: GA kann für nochmals max. 3 a Abweichung zulassen (Zustimmung oberste Landesbehörde erforderlich) 44
45 Entscheidungen bei Abweichungen Entscheidungsablauf beim Gesundheitsamt Abweichung von der TrinkwV Ausnahmewerte Ausnahmefristen nein Gesundheitsgefährdung? Umstellung auf andere Versorgung Weiterführung mit Auflagen ja nein ja Andere Versorgung möglich? nein Akute Gesundheitsgefahr? ja Unterbrechung Notversorgung 45
46 Versorgungsunterbrechung Versorgungsunterbrechung auf Anordnung des Gesundheitsamtes bei gesundheitsschädigenden Abweichungen [ 9 (3)] Berücksichtigung der Gesundheitsgefahren einer Versorgungsunterbrechung bei entsprechenden Entscheidungen [ 9 (1)] 46
47 Versorgungsunterbrechung Versorgungsunterbrechung aber nur, wenn andere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr (z.b. Abkochempfehlung) nicht ausreichen [ 9 (3)] und Krankheitserreger in akut gesundheitsschädigenden Konzentrationen vorhanden sind und keine Desinfektionsmöglichkeit besteht [ 9 (3)] und/oder chemische Stoffe in akut gesundheitsgefährdenden Konzentrationen vorliegen [ 9 (3)] 47
48 Versorgungsunterbrechung Die Wasserversorgung ist in betroffenen Leitungsnetzen oder Teilen davon sofort zu unterbrechen, wenn das Wasser im Leitungsnetz mit Krankheitserregern im Sinne des 5 in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen und keine Möglichkeit zur hinreichenden Desinfektion des verunreinigten Wassers mit Chlor oder Chlordioxid besteht, oder wenn es durch chemische Stoffe in Konzentrationen verunreinigt ist, die eine akute Schädigung der menschlichen Gesundheit erwarten lassen. ( 9 Abs.3) 48
49 Versorgungsunterbrechung Was heißt Unterbrechung? Auf welche Bevölkerungsgruppe bezieht sich der Terminus akute Schädigung der menschlichen Gesundheit? Wie hoch sind die akut gesundheitsschädigenden Konzentrationen der zu betrachtenden Krankheitserregern? 49
50 Versorgungsunterbrechung Welche Desinfektionsmittelzugaben sind akzeptabel und wie hoch dürfen die Desinfektionsmittelkonzentration und die Konzentrationen an Desinfektionsnebenprodukten beim Verbraucher sein? Welche chemischen Stoffe sind zu betrachten und wie hoch sind die jeweiligen Konzentrationen, die eine akute Gesundheitsschädigung erwarten lassen? 50
51 Maßnahmepläne Der Unternehmer und der sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage... haben... bis zum 1. April 2003 einen Maßnahmeplan nach Satz 2 aufzustellen, der die örtlichen Gegebenheiten der Wasserversorgung berücksichtigt. Dieser Maßnahmeplan muss Angaben darüber enthalten, 1. wie in den Fällen, in denen nach 9 Abs. 3 Satz 2 die Wasserversorgung sofort zu unterbrechen ist, die Umstellung auf eine andere Wasserversorgung zu erfolgen hat und 2. welche Stellen im Falle einer festgestellten Abweichung zu informieren sind und wer zur Übermittlung dieser Information verpflichtet ist. ( 16 Abs.6) 51
52 Maßnahmepläne Was heißt Umstellung auf eine andere Wasserversorgung und welche Angaben müssen dazu gemacht werden? Was ist eine Abweichung? Was sind Stellen und welche Stellen sind über eine Abweichung zu informieren? Für welchen Geltungsbereich ist ein Maßnahmeplan zu erstellen? 52
53 Weitergehende Vereinbarungen Empfehlungen für zusätzliche Vereinbarungen Maximale Desinfektionsmitteldosis Maximal tolerierbare Gehalte des Desinfektionsmittels beim Verbraucher Maximal tolerierbare Gehalte an Desinfektionsnebenprodukten Vorgehen bei der Information der Bevölkerung und anderer Kunden (Auslösung, Verantwortlichkeiten, Inhalt) 53
54 Weitergehende Vereinbarungen Empfehlungen für zusätzliche Vereinbarungen Information von weiteren Stellen (Welche? Wann? Wer?) Handhabung der Anzeigepflichten bei kurzzeitigen Grenzwertüberschreitungen Handhabung der Anzeigepflichten bei gesundheitlich nicht relevanten Parametern Pauschale Meldung von möglichen Grenzwertüberschreitungen (vorbeugende Meldung), z.b. in Folge von Reparaturmaßnahmen etc. im Netz Vorgehen bei der Befundverifizierung 54
55 Überwachung Trinkwasseruntersuchung Eigenüberwachung des WVU Amtliche Überwachung Eigene Untersuchungen Untersuchungen durch externe Laboratorien Untersuchungen des Gesundheitsamtes oder in dessen Auftrag Anerkennung von Ergebnissen der Eigenüberwachung 55
56 Untersuchungsstellen Untersuchungen einschließlich der Probenahmen dürfen gemäß 15 Abs.4 nur von Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik arbeiten, über ein System der internen Qualitätssicherung verfügen, sich mindestens einmal jährlich an externen Qualitätssicherungsprogrammen erfolgreich beteiligen, für die entsprechenden Tätigkeiten hinreichend qualifiziertes Personal verfügen und eine Akkreditierung durch eine hierfür allgemein anerkannte Stelle erhalten haben. 56
57 Untersuchungsstellen Was ist Akkreditierung? Formelle Anerkennung der Kompetenz eines Prüflaboratoriums, bestimmte Prüfungen oder Prüfungsarten auszuführen. 57
58 Untersuchungsstellen Welche Akkreditierungsgrundlage wird herangezogen und wer darf akkreditieren? Wie wird verhindert, dass Wasserlaboratorien geschlossen werden? Wer organisiert die externen Qualitätssicherungsprogramme? Wie wird gewährleistet, dass eine Probenahme durch geschulte Probenehmer des Wasserversorgungsunternehmens und des Gesundheitsamtes weiterhin möglich bleibt? Welche Qualifikation muss eine Probenehmer besitzen? 58
59 Untersuchungsstellen Wie wird gewährleistet, dass Untersuchungen gemäß 11 auch durch nicht-akkreditierte Versorger möglich bleiben, insbesondere die täglichen Kontrollen der Mindestgehalte an Desinfektionsmittel? Wie wird gewährleistet, dass eine kontinuierliche Überwachung der Wasserqualität, sofern eine regelmäßige Überprüfung der Messeinrichtungen durch fachkundiges Personal erfolgt, als Eigenkontrolle im Sinn der Trinkwasserverordnung anzuerkennen ist? 59
60 Routinemäßige Untersuchungen Parameter, die routinemäßig zu untersuchen sind: Aluminium, Eisen (nur als Flockungsmittel) Ammonium, Nitrit ( 3 Nr. 2 b und c), Färbung, Geruch, Geschmack, Trübung, ph-wert, Leitfähigkeit E. coli, coliforme Bakterien, Koloniezahl bei 22 C und 36 C Clostridium perfringens (Oberflächenwasser), Pseudomonas aeruginosa (Flaschen, Behälter) 60
61 Routinemäßige Untersuchungen Parameter, die periodisch zu untersuchen sind: Alle Parameter der Anlagen 1 bis 3, die nicht routinemäßig untersucht werden müssen. Calcium, Magnesium, Kalium, Säurekapazität (ph 4,3) [zur Bestimmung der Calcitlösekapazität], (mindestens einmal jährlich) Legionellen (Warmwasser, öffentliche Hausinstallationen) 61
62 Eigenüberwachung Routinemäßige Kontrollen Probenzahl/Jahr (nach Dr.Post, Frankfurt/M.) alte Fassung neue Fassung Wasserabgabe in m³/tag 62
63 (nach Dr.Post, Frankfurt/M.) Eigenüberwachung Periodische Kontrollen neue Fassung 5 alte Fassung Wasserabgabe in m³/tag Probenzahl/Jahr
64 Eigenüberwachung Verminderung von Häufigkeit und Umfang Das Gesundheitsamt kann im Rahmen der routinemäßigen Kontrollen die Untersuchungshäufigkeiten verringern, jedoch nicht den Untersuchungsumfang ( 19 Abs.5) im Rahmen der periodischen Kontrollen auf die Untersuchung von Parametern für einen zu bestimmenden Zeitraum verzichten, wenn die Einhaltung der entsprechenden Grenzwerte nicht gefährdet ist (Anlage 4 Abschnitt 1 Nr.2) 64
65 Amtliche Überwachung Das Gesundheitsamt überwacht ( 18 Abs.1 Satz1): Wasserversorgungsanlagen im Sinne von 3 Nr.2 Buchst. a und b (zentrale Versorgungen, Kleinanlagen, nicht ortsfeste Anlagen) Hausinstallationen und Nicht-Trinkwasseranlagen, aus denen Wasser für die Öffentlichkeit bereitgestellt wird Das Gesundheitsamt kann im Bedarfsfall die Überwachung auf andere Hausinstallationen und Regenwasseranlagen ausdehnen. 65
66 Amtliche Überwachung Verzicht auf amtliche Untersuchungen Das Gesundheitsamt kann auf eigene Probenahmen/Untersuchungen verzichten, wenn der Versorger die Untersuchungen im Rahmen der Eigenüberwachung in einem Labor hat durchführen lassen, dass von ihm unabhängig ist und für Untersuchungen bestellt ist. 66
67 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren Zulassung von Aufbereitungsstoffen durch Veröffentlichung einer Liste [ 11 (1)]: Inhalt der Liste [ 11 (1)]: Reinheitsanforderungen Verwendungszwecke Zugabemengen Restkonzentrationen 67
68 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren Führung der Liste durch das UBA; Aufnahme von Stoffen nur, wenn hinreichende Wirksamkeit und keine unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt gegeben sind (Ausnahme: EU); Anhörung der Länder, Beteiligung der Fachkreise und Verbände [ 11 (2)] Verbot der Wasserabgabe, wenn Bestimmungen nicht eingehalten werden [ 11 (3)] Strafandrohung bei Verstoß 68
69 Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren Veröffentlichung im Bundesgesundheitsblatt Abschließende Zulassung von Stoffen Zulassungsvoraussetzung: Stoff ist genormt Zulassung auch von inerten Stoffen (Filtermaterialien) Zulassung auch für Stoffe, die wieder entfernt werden Reinheitsanforderungen für alle Stoffe gemäß der entsprechenden Normen Zugabebeschränkungen auch für Stoffe, die wieder entfernt werden 69
70 Zusammenfassende Bewertung Erstmals Definition von Trinkwasser, jedoch nicht abschließend Erweiterte Bestimmungen für Nicht-Trinkwasser und die entsprechenden Anlagen Keine technischen Detailregelungen; stattdessen Bezugnahme auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik Differenzierung zwischen gesundheitsrelevanten Parametern und Parametern mit Indikatorfunktion 70
71 Zusammenfassende Bewertung Konkretisierung der Forderung frei von Krankheitserregern mit Bezug auf deren Konzentration Einheitliche Regelungen bei Abweichungen, insbesondere Grenzwertüberschreitungen Eindeutige Abgrenzung der Verantwortungsbereiche von Versorgern und Kunden Versorgungsunterbrechung als ultima ratio, Berücksichtigung der Gefahren einer Unterbrechung bei entsprechenden Entscheidungen 71
72 Zusammenfassende Bewertung Einheitliche Anforderungen an Untersuchungsstellen Keine Verschärfung von Grenzwerten über die Anforderungen der EG-Trinkwasserrichtlinie und der bestehenden Trinkwasserverordnung hinaus Streichung unsinniger Parameter Keine Erweiterung des Parameterumfangs über die Vorgaben der EG-Richtlinie hinaus 72
73 Zusammenfassende Bewertung Keine Strafandrohung bei Überschreitungen von Grenzwerten für Indikatorparameter (auch keine Ordnungswidrigkeit) Strafbefreiung bei Überschreiten mikrobiologischer und chemischer Grenzwerte bei unverzüglicher Anzeige der Abweichungen 73
74 Zusammenfassende Bewertung Pauschales Aufbereitungsgebot für mikrobiologisch belastete Rohwässer Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Festsetzung von entsprechenden Grenzwerten außerhalb der Trinkwasserverordnung Zulassung von Stoffen ohne Prüfung der Wirksamkeit und Umweltrelevanz 74
75 Zusammenfassende Bewertung Qualifikationsnachweis von Untersuchungsstellen nur durch Akkreditierung Anordnung von Aufbereitungsmaßnahmen nahmen im Wasserwerk grundsätzlich auch bei Grenzwertüberschreitungen möglich, m die durch Hausinstallationen verursacht werden Ausweitung der periodischen Kontrollen ; Verminderung der routinemäßigen Kontrollen" 75
76 Fazit insgesamt ausgewogene Vorschrift Gesundheitsschutz wird verbessert verbesserte Information der Verbraucher Versorgung zu angemessenen Preisen bleibt möglich Rechts- und Planungssicherheit für die Versorger wird insbesondere bei Abweichungen erhöht Gesundheitsämter erhalten größere Einflussmöglichkeiten, aber auch mehr Pflichten 76
77 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 77
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