Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Nr. 40 vom 1. Oktober 2009

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1 Prüfungsordnung für den weiterbildenden Master-Studiengang Verwaltungsinformatik (PO-MaVI) der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSV) Vom 1. September 2009 Aufgrund von 17 Abs. 5 des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, beschließt der Senat der FHSV diese Prüfungsordnung: Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich 2 Akademischer Grad 3 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums Abschnitt 2 Prüfungsorgane und Prüfer 4 Prüfungsausschuss 5 Aufgaben des Prüfungsausschusses 6 Prüfungsamt 7 Prüfer und Beisitzer Abschnitt 3 Master-Prüfung 8 Zweck, Umfang und Durchführung der Master-Prüfung 9 Zulassungsvoraussetzungen und Fristen 10 Schriftliche Modulprüfungen 11 Mündliche Modulprüfungen 12 Alternative Modulprüfungen 13 Master-Arbeit und Verteidigung Abschnitt 4 Ermittlung der Prüfungsergebnisse 14 Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten 15 Gesamtnote der Master-Prüfung 16 Bestehen und Nichtbestehen 17 Wiederholung von Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und der Master-Arbeit 18 Anrechnung von Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkten Abschnitt 5 Verfahrensregelungen und Zeugnisse 19 Fernbleiben und Rücktritt 20 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren 21 Mängel im Prüfungsverfahren 22 Prüfungsniederschrift 23 Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma Supplement 24 Prüfungsakten 25 Widerspruchsverfahren 26 Genehmigung 27 Inkrafttreten Abschnitt 6 Schlussbestimmungen Vorbemerkung zum Sprachgebrauch: Nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise. Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen 1 Geltungsbereich (1) Diese Ordnung regelt die Prüfung für den anwendungsorientierten weiterbildenden berufsbegleitenden Masterstudiengang Verwaltungsinformatik (Studiengang) an der FHSV. (2) Die Prüfungsordnung wird ergänzt durch eine Studienordnung und eine Zulassungsordnung zum Studiengang. 2 Akademischer Grad Nach bestandener Master-Prüfung verleiht die FHSV den akademischen Grad Master of Science, abgekürzt M.Sc.. 3 Regelstudienzeit und Umfang des Studiums (1) Das Studium wird im Rahmen eines berufsbegleitenden Teilzeitstudiums abgeschlossen. Die Regelstudienzeit beträgt sechs oder acht Semester. Über die Festsetzung der Regelstudienzeit entscheidet der Prüfungsausschuss. Einzelheiten dazu enthält die Studienordnung. (2) Das Studium besteht aus 19 Modulen, einschließlich eines Praxisprojektes, sowie der Master-Arbeit und der Verteidigung der Master-Arbeit. (3) Insgesamt sind im Studiengang 120 Leistungspunkte (nachfolgend ECTS-Punkte genannt) zu erbringen. A 322

2 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Abschnitt 2 Prüfungsorgane und Prüfer 4 Prüfungsausschuss (1) Für die mit dieser Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben wird am Fachbereich Allgemeine Verwaltung der FHSV ein Prüfungsausschuss errichtet. Seine Mitglieder und deren Stellvertreter sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. (2) Dem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an: 1. drei hauptamtliche Fachhochschullehrer der FHSV, 2. ein Lehrbeauftragter im Studiengang und 3. jeweils ein Vertreter aus der staatlichen und kommunalen Verwaltungspraxis. Jedes Mitglied nach Nr. 1 bis 3 hat einen Stellvertreter. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter müssen eine mindestens dem Studienziel entsprechende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. (3) Der Senat der FHSV beruft auf Vorschlag des Rektors den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder nach Abs. 2 Nr. 1 sowie die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreter. Die Berufung erfolgt in der Regel für einen Zeitraum von drei Jahren. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Abberufung ist nur aus wichtigem Grund zulässig. (4) Ist der Berufungszeitraum eines Mitgliedes oder eines Stellvertreters abgelaufen, verlängert sich dessen Mitgliedschaft bis zur Berufung eines Nachfolgers. 5 Aufgaben des Prüfungsausschusses (1) Der Prüfungsausschuss trifft alle für die Zulassung von Bewerbern und die Durchführung der Master-Prüfung erforderlichen Entscheidungen, soweit in dieser Prüfungsordnung und in der Zulassungsordnung kein anderes Prüfungsorgan bestimmt ist. Er entscheidet insbesondere über: 1. die Zulassung von Bewerbern zum Studium, 2. die Festsetzung der Regelstudienzeit und entsprechende Änderungsanträge, 3. Prüfungstermine, 4. Anträge zu Prüfungserleichterungen, 5. die Zulassung zu Modulprüfungen in Zweifelsfällen, 6. Anträge zur Durchführung einer zweiten Wiederholungsprüfung, 7. die Klausuraufgaben und die Zulassung von Hilfsmitteln, 8. die Bestellung der Prüfer und Beisitzer, 9. die Zulassung von Themen für die Master-Arbeit, 10. die Verlängerung der Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit, 11. die Anrechnung von Studienzeiten und Modulprüfungen, 12. Anträge zum Fernbleiben oder zum Rücktritt von einer Prüfung, 13. Sanktionen bei unlauterem Verhalten von Prüfungsteilnehmern im Prüfungsverfahren, 14. die Heilung von Mängeln im Prüfungsverfahren und 15. Widersprüche. (2) Der Prüfungsausschuss kann einzelne Aufgaben widerruflich auf den Vorsitzenden oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses übertragen. Dies gilt nicht für die Bestellung von Prüfern und Beisitzern sowie für die Entscheidung über Widersprüche. (3) Der Vorsitzende leitet die Master-Prüfung und sorgt für deren ordnungsgemäßen Ablauf. Unaufschiebbare Entscheidungen zu Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 12 bis 14 kann er allein treffen. Der Prüfungsausschuss ist hierüber unverzüglich zu unterrichten. (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. (5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mit dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters den Ausschlag. (6) Die Mitglieder können Aufgaben des Prüfungsausschusses nicht wahrnehmen, wenn sie selbst oder Angehörige Beteiligte der konkreten Prüfungsangelegenheit sind. (7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können als Beobachter an den Prüfungen teilnehmen und die Bewertung schriftlicher Prüfungsarbeiten einsehen. (8) Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich Allgemeine Verwaltung der FHSV über die Entwicklung der Prüfungs- und Studienzeiten, einschließlich der tatsächlichen Bearbeitungszeiten für die Masterarbeit, sowie über die Verteilung der Modul- und Gesamtnoten. Der Bericht ist in geeigneter Weise durch die FHSV offen zu legen. Der Prüfungsausschuss gibt Anregungen zur Reform der Studien-, Prüfungs- und Zulassungsordnung. 6 Prüfungsamt Dem Prüfungsamt obliegt der Vollzug der Beschlüsse und Entscheidungen des Prüfungsausschusses. Es unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Zulassung von Bewerbern zum Studium sowie bei der Vorbereitung und Durchführung des Auswahl- und Zulassungsverfahrens und der Master-Prüfung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 1. die Ermittlung der Zugangsvoraussetzungen der Bewerber und die Organisation der Eignungsprüfung, 2. die Organisation des Auswahlverfahrens, 3. die Vorbereitung der Sitzungen des Prüfungsausschusses und die Fertigung der Sitzungsprotokolle sowie der Prüfungsniederschrift, 4. die Bekanntgabe der Prüfungstermine, 5. die Feststellung der Zulassungsvoraussetzungen zu den Modulprüfungen und zur Master-Arbeit, 6. die Ladung der Studierenden zu den Prüfungen, 7. der Einsatz von Aufsichten, 8. die Vergabe von Kennziffern für schriftliche Prüfungen, 9. die namentliche Bekanntgabe der Prüfer in der mündlichen Prüfung, 10. die aktenkundige Ausgabe von Aufgaben für Laborabschlüsse, von Themen für Seminar- und Projektarbeiten sowie für die Master-Arbeit, 11. die Registrierung, Ermittlung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, 12. die Ausfertigung der Master-Zeugnisse, Master-Urkunden und Diploma Supplements und 13. die Führung und Archivierung der Prüfungsakten. 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3 7 Prüfer und Beisitzer (1) Prüfer bewerten Prüfungsleistungen, Beisitzer beraten diese bei ihrer Entscheidungsfindung. (2) Zu Prüfern und Beisitzern können bestellt werden: 1. Hochschullehrer der FHSV und anderer Hochschulen, 2. Lehrbeauftragte des Studienganges und 3. in der beruflichen Praxis und Ausbildung erfahrene Personen. (3) Prüfer und Beisitzer müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Für Prüfer gilt 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. (4) Der aus zwingenden Gründen kurzfristige Wechsel eines Prüfers vor Beginn einer mündlichen Prüfung oder im Bewertungsverfahren schriftlicher Prüfungsleistungen ist zulässig. Abschnitt 3 Master-Prüfung 8 Zweck, Umfang und Durchführung der Master-Prüfung (1) Die Master-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studienganges. Durch die Master-Prüfung wird festgestellt, ob die Zusammenhänge der Studieninhalte überblickt werden sowie die Fähigkeit vorhanden ist, wissenschaftliche Methoden anzuwenden und ob die für die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben wurden. (2) Die Master-Prüfung besteht aus studienbegleitenden Modulprüfungen und den Prüfungen des Abschlussmoduls. Das Abschlussmodul umfasst die Master-Arbeit (Thesis) und ihre Verteidigung. (3) Modulprüfungen nach 10, 11 und 12 sind als schriftliche und/oder mündliche und/oder alternative Prüfungen zu erbringen. Art, Umfang, Dauer und Gewichtung der Modulprüfungen ergeben sich aus dem Prüfungsplan, der Bestandteil dieser Prüfungsordnung ist (Anlage 1). Werden Modulprüfungen als kumulierte Teilprüfungsleistungen erbracht, ergibt sich deren Gewichtung ebenfalls aus Anlage 1. (4) Freiversuche sind nicht möglich. (5) Der Prüfungsausschuss legt die Termine für schriftliche und mündliche Modulprüfungen, für die Ausgabe des Themas der Master-Arbeit, für die Abgabe der Master-Arbeit und den Verteidigungstermin fest. Er bestimmt den Abgabezeitpunkt für die im Rahmen von alternativen Modulprüfungen zu erbringenden schriftlichen Arbeiten, die Termine von Präsentationen sowie für die Vorstellung von Seminararbeiten im mündlichen Vortrag. (6) Das Prüfungsamt gibt den Studierenden mit der Ladung die vom Prüfungsausschuss nach Abs. 5 getroffenen Festlegungen, einschließlich der Wiederholungstermine für Prüfungen, bekannt. (7) Bei Prüfungen am Computer ist sicherzustellen, dass die Bearbeitungsergebnisse den Prüfungsteilnehmern eindeutig zugeordnet werden können und die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ausgeschlossen ist. (8) Behinderten und chronisch kranken Studierenden gewährt der Prüfungsausschuss auf schriftlichen Antrag eine angemessene Prüfungserleichterung. Mit dem Antrag ist die Prüfungsrelevanz der Behinderung auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. Die inhaltlichen Anforderungen der Master-Prüfung dürfen nicht herabgesetzt werden. 9 Zulassungsvoraussetzungen und Fristen (1) Zu den Modulprüfungen kann nur zugelassen werden, wer 1. für das jeweilige Modul die geforderten Nachweise erbracht hat, 2. mindestens in dem Semester, in welchem die jeweilige Modulprüfung durchgeführt wird, eingeschrieben ist und 3. seinen Prüfungsanspruch gemäß 17 noch nicht verwirkt hat. (2) Zur Master-Arbeit kann zugelassen werden, wer im sechssemestrigen Studiengang mindestens 60 ECTS-Punkte bzw. im achtsemestrigen Studiengang mindestens 65 ECTS-Punkte erworben und zu allen Modulen des 1. bis 4. bzw. 1. bis 6. Semesters den ersten Prüfungsversuch unternommen hat. (3) Zur Verteidigung der Master-Arbeit kann ein Studierender nur zugelassen werden, wenn seine Master-Arbeit mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bewertet wurde und alle Modulprüfungen bestanden sind. (4) Mit der Entrichtung der für das jeweilige Semester festgelegten Gebühr nach der Sächsischen Aus- und Fortbildungsgebührenverordnung in der jeweils geltenden Fassung sind die Studierenden eingeschrieben und zu den jeweiligen Modulprüfungen angemeldet. Während einer Beurlaubung können Prüfungsleistungen erbracht werden. Dies gilt auch für die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen. (5) Das Prüfungsamt stellt die Zulassung zu den Modulprüfungen von Amts wegen fest. In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Zulassung zu den Modulprüfungen wird den Studierenden vom Prüfungsamt spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn mit einer Ladung schriftlich mitgeteilt. Für das Abschlussmodul und die Wiederholungsprüfungen gilt Entsprechendes. 10 Schriftliche Modulprüfungen (1) Schriftliche Modulprüfungen sind Klausuren. In einer Klausur sollen die Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie auf der Basis des notwendigen Grundlagenwissens in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen wissenschaftlichen Methoden ihres Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten können. In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer die Lernziele des Moduls erreicht haben. (2) Die Klausuren dürfen nicht mehr als zwei selbstständige, getrennt zu bewertende Aufgabenteile enthalten. Die Gewichtung der Aufgabenteile ist anzugeben. Ausschließlich nach dem Multiple-Choice-Verfahren aufgebaute Klausuren sind ausgeschlossen. In den Klausuren können Themen zur Auswahl gestellt werden. (3) Der Prüfungsausschuss stellt auf Vorschlag der nach 9 der Studienordnung berufenen Modulbeauftragten die Klausuraufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel zur Bearbeitung zugelassen sind. A 324

4 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger (4) Die Klausuren werden unter Aufsicht geschrieben. Aufsichtführende werden vom Prüfungsamt bestimmt. (5) Die Prüfungsteilnehmer haben ihre Klausuren mit einer vom Prüfungsamt vergebenen Kennziffer zu versehen. Die Zuordnung der Namen zu den Kennziffern darf vor Abschluss der Bewertung der Klausuren nicht bekannt gegeben werden. (6) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Klausur mindestens 90 und höchstens 240 Minuten. Werden für die Berechnung einer Modulnote neben einer Klausur auch mündliche oder alternative Prüfungen gefordert, so beträgt die Bearbeitungszeit für die Klausur höchstens 120 Minuten. Erscheinen Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, verspätet zur Prüfung, so verlängert sich die Bearbeitungszeit für sie um die versäumte Zeit. Der Nachweis ist unverzüglich beim Prüfungsamt vorzulegen. (7) Die Prüfungsteilnehmer müssen ihre Klausuren spätestens nach Ablauf der Bearbeitungszeit beim Aufsichtführenden abgeben. Dabei ist in der Prüfungsniederschrift bei jeder Kennziffer die Anzahl der abgegebenen Blätter anzugeben. Es ist festzustellen, welche Prüfungsteilnehmer keine Klausur abgegeben haben. Für nicht oder nicht rechtzeitig abgegebene Klausuren wird die Note nicht ausreichend (5,0) erteilt. (8) Klausuren sind von zwei Prüfern nach 14 Abs. 1 zu bewerten. Die Prüfer werden vom Prüfungsausschuss bestellt. Ein Prüfer soll Lehrender im prüfungsrelevanten Modul sein. (9) Dem Zweitprüfer ist die Bewertung der Klausur durch den Erstprüfer, einschließlich deren Begründung, bekannt. Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer um nicht mehr als drei Notenpunkte voneinander ab, gilt die Durchschnittspunktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die beiden Prüfer sich nicht einigen oder auf drei Notenpunkte annähern können, ein vom Prüfungsausschuss bestellter dritter Prüfer die Note im Rahmen der Bewertung dieser beiden Prüfer fest. (10) Das Bewertungsverfahren soll sechs Wochen nicht überschreiten. 11 Mündliche Modulprüfungen (1) Mündliche Modulprüfungen sind Prüfungsgespräche. Durch mündliche Modulprüfungen sollen die Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennen und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und zu beantworten vermögen. Ferner soll festgestellt werden, ob die Prüfungsteilnehmer über breites Grundlagenwissen verfügen. (2) Mündliche Modulprüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern oder vor einem Prüfer in Gegenwart eines Beisitzers abgelegt. Ein Prüfer soll Lehrender im prüfungsrelevanten Modul sein. Prüfer und Beisitzer werden vom Prüfungsausschuss bestellt. Den Prüfungsteilnehmern sind die Namen der Prüfer vom Prüfungsamt mit der Ladung bekannt zu geben. (3) Mündliche Modulprüfungen können als Gruppen- oder Einzelprüfung durchgeführt werden. Gruppenprüfungen finden mit maximal drei Prüfungsteilnehmern statt. (4) Die Dauer der mündlichen Modulprüfungen beträgt mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Bei Gruppenprüfungen vervielfacht sich die Prüfungsdauer entsprechend der Anzahl der Prüfungsteilnehmer. (5) Die mündliche Modulprüfung kann mit einem Vortrag der Prüfungsteilnehmer beginnen. Der Vortrag soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Vorbereitungszeit auf den Vortrag beträgt bis zu 60 Minuten. Der Modulbeauftragte bestimmt die Themen für den Vortrag und unterbreitet einen Vorschlag, welche Hilfsmittel für die mündliche Modulprüfung zugelassen werden sollen. Die Zulassung der Hilfsmittel obliegt dem Prüfungsausschuss. (6) Die mündliche Modulprüfung ist nach 14 Abs. 1 zu bewerten. Die Prüfer einigen sich auf eine Bewertung. Beisitzer sind vor Festsetzung der Bewertung von den Prüfern zu hören. Besteht die mündliche Prüfung aus einem Vortrag und einem Einzelgespräch, so sind diese Leistungen getrennt nach 14 Abs. 1 zu bewerten. 14 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (7) Die Bewertung ist den Prüfungsteilnehmern einzeln im Anschluss an die mündliche Modulprüfung bekannt zu geben. Sie ist zu begründen, wenn die Prüfungsteilnehmer Einwendungen gegen die Bewertung vortragen. (8) Die wesentlichen Gegenstände der Prüfung, die Bewertung der Prüfungsleistung und gegebenenfalls die Begründung der Bewertungsentscheidung bei Einwendungen der Prüfungsteilnehmer sind in einem Protokoll festzuhalten. (9) Studierende, die sich nicht im selben Prüfungszeitraum der gleichen Modulprüfung unterziehen wollen, können mit Zustimmung der Prüfungsteilnehmer als Zuhörer zugelassen werden. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse. Versucht ein Zuhörer die Prüfung zu beeinflussen oder zu stören, so ist die Öffentlichkeit bzw. die störende Person auszuschließen. 12 Alternative Modulprüfungen (1) Alternative Modulprüfungen sind 1. Projektarbeiten, 2. Seminarleistungen und 3. Laborabschlüsse. (2) Projektarbeiten behandeln komplexe und in der Regel praxisrelevante Fragestellungen. Die Studierenden sollen nachweisen, dass sie, bezogen auf diese Fragestellungen, Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. Durch die Arbeit an Projekten und die Anfertigung von Projektarbeiten wird die Fähigkeit zur Teamarbeit, insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten, gefördert. Für Projektarbeiten gilt 13 Abs. 3 Satz 1, 2 und 5, Abs. 5 und 6 entsprechend. Themenvorschläge für eine Projektarbeit bzw. Anträge auf Zuteilung eines Themas sind im sechssemestrigen Studiengang bis zehn Wochen vor Abschluss des dritten, im achtsemestrigen Studiengang bis zehn Wochen vor Abschluss des vierten Semesters einzureichen. Die Bearbeitungszeit für die Projektarbeit beträgt vier Monate. Die Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Prüfungsausschussvorsitzenden nimmt entsprechend der Modulbeauftragte wahr. Die Ergebnisse einer Projektarbeit sind im Rahmen einer maximal 30-minütigen Präsentation in einer Präsenzlehrveranstaltung vorzustellen. (3) Eine Seminarleistung umfasst die eigenständige schriftliche Auseinandersetzung mit einem fachspezifischen oder fachübergreifenden Problem unter Einbeziehung und Auswertung A 325

5 einschlägiger Literatur sowie die Darstellung der Arbeitsergebnisse im maximal 30-minütigen mündlichen Vortrag und in einer anschließenden Diskussion. Neben der schriftlichen Ausarbeitung und der inhaltlichen Darstellung im mündlichen Vortrag sind die Vortragsweise und die Diskussionsführung angemessen bei der Bewertung der Seminarleistung zu berücksichtigen. (4) Ein Laborabschluss umfasst die Durchführung von Laborübungen und den Nachweis der erworbenen Kenntnisse anhand von Protokollen, einschließlich der schriftlichen Erläuterung der entsprechenden fachwissenschaftlichen Zusammenhänge. Zusätzlich können schriftliche Aufgabenlösungen gefordert werden. Die Ergebnisse einer Laborarbeit können auch im Rahmen einer maximal 30-minütigen Präsentation in einer Präsenzlehrveranstaltung vorgestellt werden. (5) Die Bearbeitung der Themen im Rahmen alternativer Modulprüfungen kann einzeln oder im Team von nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmern erfolgen. 13 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie 11 Abs. 3, 4 Satz 2 gelten entsprechend. (6) Schriftliche Teile alternativer Modulprüfungen werden von zwei Prüfern, die mündlichen Teile von einem Prüfer bewertet. Der Prüfer kann einen Beisitzer hinzuziehen. Die Bewertung von Projektarbeiten, Laborabschlüssen und Seminarleistungen erfolgt entsprechend 14 Abs. 4, die von Laborabschlüssen ohne Präsentation nach 14 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 2 und 3, Abs. 9 und 10 sowie 11 Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 6 Satz 3, Abs. 7 und 8 gelten entsprechend. (7) Alternative Modulprüfungen sind in der Regel innerhalb eines Semesters abzuschließen. Die Themen für Seminararbeiten und die Aufgaben für Laborabschlüsse werden von den Lehrenden im Modul gestellt. Die Abgabe dieser Arbeiten erfolgt beim Prüfungsamt, das den Abgabetermin schriftlich bekannt gibt. Für nicht oder nicht rechtzeitig erbrachte alternative Modulprüfungen wird die Note nicht ausreichend (5,0) erteilt. 13 Master-Arbeit und Verteidigung (1) Mit der Master-Arbeit und den Thesen zu dieser Arbeit sollen die Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante und praxisbezogene Problemstellung selbstständig nach wissenschaftlichen Methoden bearbeiten können. (2) Die Bearbeitung der Themen kann einzeln oder im Team von nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmern erfolgen. Bei Teamarbeiten muss aus den eingereichten Ergebnissen die individuelle Prüfungsleistung aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien deutlich abgrenzbar sein. (3) Das Thema einer Master-Arbeit soll ohne Rechtsanspruch auf Zulassung von den Studierenden im sechssemestrigen Studiengang bis vier Wochen nach Beginn des fünften bzw. im achtsemestrigen Studiengang sechs Wochen vor Abschluss des sechsten Semesters vorgeschlagen werden. Auf Antrag der Studierenden kann der Prüfungsausschuss rechtzeitig ein Thema für die Master-Arbeit zur Verfügung stellen. Der Antrag muss im sechssemestrigen Studiengang bis zum Abschluss des vierten bzw. im achtsemestrigen Studiengang bis zehn Wochen vor Abschluss des sechsten Semesters beim Prüfungsamt schriftlich eingereicht werden. Für das Zulassungsverfahren legen die Studierenden dem Prüfungsausschuss mit dem Themenvorschlag die Ziele der Master-Arbeit, Arbeitshypothesen und eine Stellungnahme des vorgesehenen Betreuers vor. Das Thema der Master- Arbeit wird vom Prüfungsausschuss innerhalb von vier Wochen zugelassen und vom Prüfungsamt bei Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen aktenkundig ausgegeben. Es kann nur einmal und nur innerhalb von einem Monat nach der Ausgabe zurückgegeben werden. Gleichzeitig ist die Ausgabe eines neuen Themas nach Satz 4 und 5 zu beantragen. Die Bearbeitungszeit nach Abs. 4 Satz 1 verlängert sich nicht. Wird die Master-Arbeit wegen einer Bewertung mit der Note nicht ausreichend (5,0) wiederholt, so kann der Prüfungsteilnehmer das Thema nur dann zurückgeben, wenn er bei der Anfertigung der ersten Arbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. (4) Die Bearbeitungszeit für die Master-Arbeit beträgt im sechssemestrigen Studiengang 7,5 Monate und im achtsemestrigen Studiengang 10 Monate. Im Krankheitsfalle verlängern sich die Fristen um die nachgewiesene Dauer der Krankheit. 19 Abs. 3 gilt entsprechend. (5) Die Master-Arbeit ist fristgemäß in deutscher Sprache jeweils einmal in gedruckter gebundener sowie in digitalisierter Form auf einem von der FHSV bestimmten Speichermedium und Datenformat beim Prüfungsamt abzugeben. Bei postalischer Zustellung gilt das Datum des Posteingangsstempels. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Für eine nicht oder nicht fristgemäß abgegebene Master-Arbeit wird die Note nicht ausreichend (5,0) erteilt. (6) Mit der Master-Arbeit haben die Prüfungsteilnehmer eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Danach erklären sie an Eides statt, dass die Master-Arbeit selbstständig und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt, fremde Quellen oder indirekt übernommene Gedanken als solche kenntlich gemacht wurden sowie die Master-Arbeit in gleicher oder ähnlicher Form keiner anderen Prüfungsbehörde vorliegt. Zudem müssen die Prüfungsteilnehmer an Eides statt erklären, dass die gedruckte und digitalisierte Form ihrer Master-Arbeit identisch sind. Bei Teamarbeiten muss die eidesstattliche Erklärung einzeln mit genauer Angabe von Abschnitten und Seitenzahlen, auf die sich diese Erklärung jeweils bezieht, erfolgen. (7) Die Master-Arbeit wird von zwei Prüfern nach 14 Abs. 1 bewertet. Ein Prüfer soll Lehrender im Studiengang sein. 10 Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. Die Prüfer können von den Prüfungsteilnehmern vorgeschlagen werden. Die Bestellung der Prüfer erfolgt durch den Prüfungsausschuss mit der Zulassung der Themenstellung für die Master-Arbeit. Gleichzeitig legt der Prüfungsausschuss fest, welcher Prüfer die Master-Arbeit betreut. (8) Die Prüfungsteilnehmer verteidigen ihre Master-Arbeit. In der Verteidigung sollen die Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie in der Lage sind, problembezogen Fragestellungen zu den Arbeitsergebnissen ihrer Master-Arbeit auf wissenschaftlicher Grundlage zu vertiefen. Die Verteidigung besteht aus einem Vortrag von in der Regel 15 Minuten Dauer und einer anschließenden Disputation mit einer Dauer von 30 Minuten. Sie wird in der Regel von den Prüfern, die die Master-Arbeit benotet haben, durchgeführt und bewertet. Ein weiterer Beisitzer kann hinzugezogen werden. Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Prüfungsteilnehmer nicht widersprechen. Die Bekanntgabe der Bewertung der Verteidigungsleistung ist nicht öffentlich. Für die Verteidigung gilt 11 Abs. 2 Satz 3 und 4, Abs. 3, 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 bis 3, Abs. 7, 8, 9 Satz 3 sinngemäß. Die Verteidigung ist die letzte Prüfung des Masterstudiums. A 326

6 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger (9) Die Master-Arbeiten werden in der digitalisierten Form zehn Jahre aufbewahrt. Das gebundene Exemplar wird den Absolventen nach Abschluss der Master-Prüfung vom Prüfungsamt zurückgegeben. Abschnitt 4 Ermittlung der Prüfungsergebnisse 14 Bewertung der Modulprüfungen und Bildung der Noten (1) Jede einzelne Prüfungsleistung ist mit einer vollen Punktzahl von 0 bis 15 Notenpunkten zu bewerten. Die im Bewertungsverfahren ermittelten Notenpunkte werden einer Note nach Abs. 3 zugeordnet. (2) Werden Modulprüfungen nach 8 Abs. 3 Satz 3 als kumulierte Teilprüfungsleistungen erbracht, errechnet sich die Modulnote aus der Summe der gewichteten Notenpunkte, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsleistungen. (3) Durchschnitts- und Endpunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen zu berechnen. Alle weiteren Dezimalstellen bleiben unberücksichtigt. Die Noten sind dabei ohne Auf- oder Abrundung wie folgt abzugrenzen: Notenpunkte (Bewertung) Noten (Benotung) 14,00 15,00 1,0 13,00 13,99 1,3 sehr gut 12,00 12,99 1,7 11,00 11,99 2,0 gut 10,00 10,99 2,3 9,00 9,99 2,7 8,00 8,99 3,0 befriedigend 7,00 7,99 3,3 6,00 6,99 3,7 5,00 5,99 4,0 ausreichend 0 4,99 5,0 nicht ausreichend (4) Die Note des Abschlussmoduls ergibt sich aus der gewichteten Durchschnittspunktzahl der Notenpunkte für die Master- Arbeit und die Verteidigungsleistung. Dabei gilt: N = 0,75 x N A + 0,25 x N V N = Notenpunkte des Abschlussmoduls N A = Durchschnittspunktzahl der Notenpunkte der Prüfer der Master-Arbeit oder im Stichentscheid die vom dritten Prüfer vergebene Anzahl von Notenpunkten N V = Notenpunkte der Prüfer in der Verteidigung Absatz 1 und 3 gelten entsprechend. (5) Das Ergebnis bestandener Teilprüfungsleistungen, bestandener Modulprüfungen bzw. des bestandenen Abschlussmoduls teilt das Prüfungsamt dem Prüfungsteilnehmer innerhalb von zwei Wochen nach Abschluss des Bewertungsverfahrens mit (Studienabschrift). Dabei ist die Anonymität des Prüfungsteilnehmers zu wahren. Die Studienabschrift enthält zusätzlich Angaben zur Dauer der belegten Module. 15 Gesamtnote der Master-Prüfung (1) Bei der Bildung der Gesamtnote für die Master-Prüfung werden die Notenpunkte der Modulprüfungen jeweils einfach, die Notenpunkte des Abschlussmoduls fünffach gewichtet. Die Summe dieser gewichteten Notenpunkte wird durch 24 geteilt und ergibt die Endpunktzahl. Der ermittelten Endpunktzahl wird nach 14 Abs. 3 eine Note zugeordnet. Diese Note entspricht der Gesamtnote der Master-Prüfung. (2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt die Gesamtnote der Master-Prüfung fest und gibt sie bis spätestens zwei Wochen nach der Verteidigung der Master-Arbeit dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt. Mit Zugang dieses Bescheides endet das Studium. (3) Die nach Abs. 1 ermittelte Gesamtnote wird durch einen ECTS-Grad ergänzt. ECTS-Grade werden den Prüfungsteilnehmern, die die Master-Prüfung bestanden haben, wie folgt zugeordnet: A (die besten 10 Prozent); B (die nächsten 25 Prozent); C (die nächsten 30 Prozent); D (die nächsten 25 Prozent); E (die nächsten 10 Prozent). Grundlage für die Berechnung des ECTS- Grades ist die erreichte Endpunktzahl. ECTS-Grade beziehen sich jeweils auf die drei letzten Absolventenjahrgänge. Sie werden erstmals nach dem dritten Studiendurchgang vergeben. Den erfolglosen Prüfungsteilnehmern werden die ECTS-Grade FX (3,00 4,99 Notenpunkte; es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden können) und F (0 2,99 Notenpunkte; es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich) zugeordnet. (4) Für jeden Prüfungsteilnehmer eines Absolventenjahrganges, der die Master-Prüfung bestanden hat, wird eine Platznummer ermittelt. Die Platznummer bezieht sich auf die erreichte Endpunktzahl. 16 Bestehen und Nichtbestehen (1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie nach 14 Abs. 1 mit mindestens 5,00 Notenpunkten bewertet wird. Gleiches trifft auf Modulprüfungen zu, deren Ergebnis nach 14 Abs. 2 ermittelt wird. (2) Das Abschlussmodul ist bestanden, wenn die eingereichte Master-Arbeit nach 14 Abs. 1 mit mindestens 5,00 Notenpunkten bewertet wurde und die Note des Abschlussmoduls nach 14 Abs. 4 mindestens ausreichend (4,0) beträgt. (3) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn alle Modulprüfungen und das Abschlussmodul mit mindestens der Note ausreichend (4,0) bewertet wurden. (4) Modulprüfungen, die nicht innerhalb von vier Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden sind, gelten als nicht bestanden. Entsprechendes gilt für das Abschlussmodul. (5) Prüfungsteilnehmern, die eine Modulprüfung, das Abschlussmodul oder die Master-Prüfung nicht bestanden haben, wird das Ergebnis der Prüfung vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. In diesem Bescheid wird außerdem mitgeteilt, ob, in welchem Umfang und in welcher Frist die entsprechende Prüfungsleistung wiederholt werden kann. (6) Die Master-Prüfung ist bzw. gilt als endgültig nicht bestanden, wenn alle nach 17 vorgesehenen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden wurden. Das Ergebnis wird dem Prüfungsteilnehmer vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. Auf Antrag wird dem Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Modulprüfungen A 327

7 und erreichten Noten sowie die noch fehlenden Modulprüfungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist. Satz 3 gilt entsprechend, wenn der Studierende sein Masterstudium nicht abschließt. 17 Wiederholung von Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und der Master-Arbeit (1) Modulprüfungen bzw. Teilprüfungsleistungen, die nicht bestanden sind oder als nicht bestanden gelten, können einmal jeweils innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als endgültig nicht bestanden. Auf schriftlichen Antrag kann der Prüfungsteilnehmer zu einer zweiten Wiederholungsprüfung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin zugelassen werden. Der Antrag ist mit einer Begründung innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Ergebnisses der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsamt einzureichen. Die Entscheidung des Prüfungsausschusses wird dem Prüfungsteilnehmer schriftlich bekannt gegeben. (2) Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung bzw. Teilprüfungsleistung ist nicht zulässig. Dies trifft auch auf nicht bestandene Teilprüfungsleistungen zu, sofern die Modulprüfung insgesamt bestanden ist. Für die Wiederholung einer nicht bestandenen Modulprüfung bzw. Teilprüfungsleistung gilt, dass deren Ergebnis durch das Ergebnis der Wiederholungsprüfung ersetzt wird. Fehlversuche im gleichen Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sind zu berücksichtigen. (3) Wiederholungsprüfungen sind grundsätzlich in der für die jeweilige Modulprüfung vorgeschriebenen Prüfungsart zu erbringen. Über Ausnahmen entscheidet der Prüfungsausschuss. (4) Ist eine Modulprüfung, die aus kumulierten Teilprüfungsleistungen besteht, nicht bestanden, sind nur die Teilprüfungsleistungen zu wiederholen, die mit weniger als 5,00 Notenpunkten bewertet wurden. (5) Die Master-Arbeit kann nur einmal wiederholt werden. Abs. 2 gilt entsprechend. Die Ausgabe eines neuen Themas für die Master-Arbeit ist innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Bekanntgabe des Nichtbestehens schriftlich beim Prüfungsausschuss nach 13 Abs. 3 zu beantragen. Wird die Antragsfrist versäumt, erlischt der Wiederholungsanspruch. (6) Ist das Abschlussmodul insgesamt nach 14 Abs. 4 i. V. m. 16 Abs. 2 nicht bestanden, sind die Master-Arbeit und die Verteidigungsleistung zu wiederholen. Abs. 5 gilt entsprechend. 18 Anrechnung von Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkten (1) Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkte werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, wenn sie an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland in einem fachlich gleichwertigen Studiengang erbracht wurden. (2) Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkte in Studiengängen, die nicht unter Absatz 1 fallen oder außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen sowie in der beruflichen Praxis zurückgelegt bzw. erworben wurden, sind anzurechnen, wenn deren Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertig sind Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkte, wenn die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen denjenigen des Studienganges Verwaltungsinformatik an der FHSV im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei Anrechnung von Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkten, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Mehr als die Hälfte der Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkte sowie die Master-Arbeit können nicht angerechnet werden. (3) Für die Anrechnung von Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkten, die in staatlich anerkannten Fernstudiengängen zurückgelegt bzw. erworben wurden, gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. (4) Über die Anrechnung von Studienzeiten, Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkten entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Anrechnungsentscheidung wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich bekannt gegeben. (5) Anträge nach Absatz 1 bis 3 und die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen sind von den Studierenden innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Studienbeginn beim Prüfungsamt einzureichen. Aus diesen Unterlagen müssen die erreichten Lernergebnisse und erworbenen Kompetenzen, die angerechneten ECTS-Punkte, die Bewertungen und die Zeitpunkte sämtlicher Prüfungsleistungen hervorgehen. Die Bestätigungen müssen von den Hochschulen ausgestellt sein, an denen die Prüfungen abgelegt wurden. Aus den Bestätigungen muss auch ersichtlich sein, welche Prüfungsleistungen nicht bestanden oder wiederholt wurden. Über die Vorlage von Unterlagen zum Nachweis der im außerhochschulischen Bereich erworbenen Kompetenzen entscheidet der Prüfungsausschuss im Einzelfall. Fristversäumnis führt zum Verlust des Anrechnungsanspruches. (6) Angerechnete Teilprüfungsleistungen, Modulprüfungen und ECTS-Punkte, die nicht an der FHSV erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Hochschulen mit dem Vermerk als Modulprüfung angerechnet in das Zeugnis eingetragen. Soweit die Notensysteme vergleichbar sind, werden auch die Noten übernommen und in die Berechnung der Gesamtnote einbezogen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird nur der Vermerk bestanden aufgenommen. Angerechnete Leistungen, die außerhochschulisch in Aus- und Weiterbildungsgängen oder in der beruflichen Praxis erbracht wurden, werden unter Angabe der betreffenden Institution ohne Note mit dem Vermerk als Modulprüfung angerechnet in das Zeugnis eingetragen. Abschnitt 5 Verfahrensregelungen und Zeugnisse 19 Fernbleiben und Rücktritt (1) Bleibt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund einer Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung fern oder tritt er ohne wichtigen Grund von ihr zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden A 328

8 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger und wird mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. Für die termingerechte Abgabe von Labor-, Seminar- und Projektarbeiten sowie die Master-Arbeit gilt Entsprechendes. (2) Stimmt der Prüfungsausschuss dem Fernbleiben oder dem Rücktritt zu, gilt die Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung als nicht unternommen. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Während der Zeiten der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz ist auf Antrag der Rücktritt zu genehmigen. (3) Das Vorliegen eines wichtigen Grundes nach Abs. 2 Satz 2 ist unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend zu machen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist grundsätzlich ein amtsärztliches Zeugnis vorzulegen, das Angaben über Art, Grad und Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. Der Krankheit eines Prüfungsteilnehmers steht die Krankheit eines von ihm zu versorgenden Kindes oder eines von ihm zu pflegenden Angehörigen gleich. (4) Bescheinigt das ärztliche Zeugnis die Prüfungsunfähigkeit für mehr als einen Tag und nimmt der Prüfungsteilnehmer während dieser Zeit an einer Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung teil, so verliert das Zeugnis auch für die Folgezeit seine Gültigkeit. (5) Erfolgt die Zustimmung zum Fernbleiben oder Rücktritt vor Beendigung der Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung, werden die bereits abgeschlossenen Prüfungsteile angerechnet. (6) Hat sich ein Prüfungsteilnehmer in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes einer Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung unterzogen, kann ein dadurch begründeter nachträglicher Rücktritt nicht genehmigt werden. 20 Unlauteres Verhalten im Prüfungsverfahren (1) Unternimmt es ein Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis seiner Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung durch Täuschung, Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, unzulässige Hilfe anderer Prüfungsteilnehmer oder Dritter oder durch Einwirkung auf Prüfungsorgane oder auf von diesen mit der Wahrnehmung von Prüfungsangelegenheiten beauftragte Personen zu beeinflussen oder stört er den ordnungsgemäßen Verlauf einer Prüfung, wird die betroffene Teilprüfungsleistung bzw. Modulprüfung mit der Note nicht ausreichend (5,0) bewertet. In besonders schweren Fällen können Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Master-Prüfung ausgeschlossen werden. Im Fall des Ausschlusses gilt die Master-Prüfung als nicht bestanden. Für die Master-Arbeit gilt Entsprechendes. (2) Die Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Prüfungsausschuss nach Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses setzt der Prüfungsteilnehmer die Master-Prüfung fort, es sei denn, dass nach der Entscheidung des Aufsichtführenden ein vorläufiger Ausschluss des Prüfungsteilnehmers zur ordnungsgemäßen Weiterführung der Master-Prüfung unerlässlich ist. (3) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Master- Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfungsteilnehmer hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Master-Prüfung geheilt. (4) Wird nachträglich bekannt, dass eine der Voraussetzungen nach Abs. 1 vorlag oder ein Prüfungsteilnehmer die Zulassung zur Master-Prüfung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt hat, kann der Prüfungsausschuss eine bestandene Teilprüfungsleistung, Modulprüfung bzw. die Master-Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Master-Zeugnis bzw. die Bescheinigung i. S. d. 16 Abs. 6 Satz 3 und 4 ist einzuziehen und ggf. neu auszustellen. Mit dem unrichtigen Master-Zeugnis ist auch die Master-Urkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Masterprüfung für nicht bestanden erklärt wurde. Diese Entscheidung ist ausgeschlossen, wenn seit der Aushändigung des Prüfungszeugnisses mehr als fünf Jahre vergangen sind. 21 Mängel im Prüfungsverfahren (1) Der Prüfungsausschuss kann Mängel im Prüfungsverfahren von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anordnungen heilen. Er kann insbesondere anordnen, dass für bestimmte oder für alle Prüfungsteilnehmer Modulprüfungen oder einzelne Teile davon neu angesetzt werden. In diesem Zusammenhang entfallen die bereits erbrachten Ergebnisse. (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht mehr zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mit Mängeln behafteten Prüfungsteils ein Monat verstrichen ist. Der Prüfungsteilnehmer kann sich in diesem Fall auf Mängel im Prüfungsverfahren nicht mehr berufen. 22 Prüfungsniederschrift (1) In der Niederschrift über den Verlauf der Master-Prüfung sind mindestens festzuhalten: 1. Ort, Tag und Dauer der Prüfungen, 2. Fristen für die Anfertigung von Labor-, Seminar- und Projektarbeiten und der Master-Arbeit, 3. die Namen der Prüfer und Beisitzer, die an der Bewertung der Prüfungsleistungen mitgewirkt haben, 4. die in den Modulprüfungen erreichten Notenpunkte und Noten, 5. die Endpunktzahl und die Gesamtnote, 6. die Entscheidungen der Prüfungsorgane und 7. Unregelmäßigkeiten in der Master-Prüfung. (2) Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Feststellung der Gesamtnote der Master-Prüfung nach 15 Abs. 2 bestätigt. 23 Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma Supplement (1) Über die bestandene Master-Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung des Studiums ein Zeugnis. (2) Das Master-Zeugnis enthält Angaben zum Namen, Vornamen sowie Geburtsdatum des Prüfungsteilnehmers und bezeichnet den abgeschlossenen Studiengang. (3) Das Master-Zeugnis weist neben der Gesamtnote die Notenpunkte und Noten der Modulprüfungen, einschließlich der gegebenenfalls erbrachten Teilprüfungsleistungen, und die erreichten A 329

9 ECTS-Punkte aus. Angerechnete Modulprüfungen und ECTS- Punkte sind entsprechend 18 Abs. 6 zu kennzeichnen. Das Master-Zeugnis enthält außerdem die im Abschlussmodul erzielten Notenpunkte und Noten für die Master-Arbeit und die Verteidigungsleistung sowie die Themen der Projektarbeit und der Master-Arbeit. Das Master-Zeugnis weist den erreichten ECTS-Grad und die im jeweiligen Absolventenjahrgang ermittelte Platznummer aus. (4) Neben dem Master-Zeugnis werden eine Urkunde über die Verleihung des Master-Grades und ein Diploma Supplement, in dem die wesentlichen Informationen zum Inhalt und zum Profil des Studienganges enthalten sind, ausgehändigt. (5) Master-Zeugnis, Master-Urkunde und Diploma Supplement werden in deutscher und englischer Sprache entsprechend den Anlagen 2 bis 7, die Bestandteile dieser Prüfungsordnung sind, ausgefertigt. Sie tragen das Datum des Tages, an dem die Verteidigungsleistung zur Master-Arbeit erbracht worden ist. 24 Prüfungsakten (1) Die Prüfungsakten werden beim Prüfungsamt geführt. Innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Master-Prüfung können die Prüfungsteilnehmer ihre Prüfungsakten dort einsehen. (2) Beim Prüfungsamt werden aufbewahrt: 1. Duplikate der Zeugnisse, Urkunden und Diploma Supplements 50 Jahre, 2. Bescheide nach 15 Abs. 2 und 16 Abs Jahre, 3. Widersprüche und Unterlagen zu Klageverfahren zehn Jahre, 4. Beschlüsse des Prüfungsausschusses zehn Jahre, 5. Master-Arbeiten in der digitalisierten Form zehn Jahre und 6. alle weiteren zur Prüfungsakte und -niederschrift gehörenden Unterlagen fünf Jahre. Als Fristbeginn gilt der 1. Januar des auf den Abschluss der Master-Prüfung folgenden Jahres. 25 Widerspruchsverfahren (2) Über den Widerspruch entscheidet der Prüfungsausschuss. (3) Widerspruchsbescheide sind gebührenpflichtig entsprechend des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Abschnitt 6 Schlussbestimmungen 26 Genehmigung Das Staatsministerium des Innern hat diese Prüfungsordnung gemäß 17 Abs. 5 des Gesetzes über die Modernisierung der Ausbildung an den internen Fachhochschulen im Freistaat Sachsen am Az.: /146 genehmigt. 27 Inkrafttreten Diese Prüfungsordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Amtlichen Anzeiger in Kraft. Meißen, den 1. September 2009 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Prof. Musall Rektor Anlagen: Anlage 1: Prüfungsplan Anlage 2: Master-Zeugnis (deutsch) Anlage 3: Master-Zeugnis (englisch) Anlage 4: Master-Urkunde (deutsch) Anlage 5: Master-Urkunde (englisch) Anlage 6: Diploma Supplement (deutsch) Anlage 7: Diploma Supplement (englisch) (1) Gegen Entscheidungen, die auf der Grundlage dieser Prüfungsordnung getroffen werden, kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Prüfungsausschuss an der FHSV Widerspruch eingelegt werden. A 330

10 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Prüfungsplan für den weiterbildenden Studiengang Verwaltungsinformatik an der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Anlage 1 Modultitel Art, Umfang, Dauer und Gewichtung der Prüfungsleistungen MaVI-01 Allgemeine Rechtslehre 1 mündliche Prüfung Aktenvortrag Vorbereitungszeit: 60 min Vortragsdauer: 15 min Gewichtung: 30 % und Einzelgespräch Prüfungsdauer: 30 min Gewichtung: 70 % MaVI-02 Allgemeine Rechtslehre 2 schriftliche Prüfung Klausur: 180 min MaVI-03 MaVI-04 Wissenschaftliche Arbeitsmethoden Grundlagen der Programmierung Gewichtung: 100 % mündliche Prüfung Prüfungsdauer: 30 min Gewichtung: 100 % Laborabschluss Dokumentation einschließlich Programmentwurf Gewichtung: 75 % und Produktpräsentation Präsentationsdauer: 30 min Gewichtung: 25 % MaVI-05 Computersysteme schriftliche Prüfung Klausur: 180 min Gewichtung: 100 % MaVI-06 Spezielle Rechtsgebiete 1 schriftliche Prüfung Klausur: 180 min Gewichtung: 100 % MaVI-07 IT-Verfahren in der öffentlichen Verwaltung Seminarleistung Seminararbeit Gewichtung: 75 % und Seminarvortrag Vortragsdauer: 30 min Gewichtung: 25 % MaVI-08 Datenbanksysteme schriftliche Prüfung Klausur: 120 min Gewichtung: 60 % Laborabschluss Softwaredokumentation mit Datenbankentwurf Gewichtung: 40 % MaVI-09 Spezielle Rechtsgebiete 2 schriftliche Prüfung Klausur: 180 min Gewichtung: 100 % MaVI-10 Geschäftsprozessmanagement Seminarleistung Seminararbeit Gewichtung: 75 % und Seminarvortrag Vortragsdauer: 30 min Gewichtung: 25 % MaVI-11 Software-Engineering schriftliche Prüfung Klausur: 120 min Gewichtung: 60 % Laborabschluss Dokumentation Softwareprojekt Gewichtung: 40 % Teilzeit 6 Sem. Semester Teilzeit 8 Sem. Modulkennziffer ECTS- Punkte Gewichtungsfaktor A 331

11 Modultitel Art, Umfang, Dauer und Gewichtung der Prüfungsleistungen MaVI-12 Datennetze mündliche Prüfung Gruppengespräch Prüfungsdauer pro Studierender: 30 min Gewichtung: 100 % MaVI-13 Wirtschaftlicher IT-Einsatz mündliche Prüfung in öffentlichen Verwaltungen Prüfungsdauer: 30 min Gewichtung: 100 % MaVI-14 Informations- und schriftliche Prüfung Kommunikationssysteme Klausur: 180 min Gewichtung: 100 % MaVI-15 Webtechnologien mündliche Prüfung Prüfungsdauer: 20 min Gewichtung: 100 % MaVI-16 Projektarbeit Projektarbeit Projektdarstellung Gewichtung: 75 % und Projektpräsentation Präsentationsdauer: 30 min Gewichtung: 25 % MaVI-17 Verwaltungsmanagement Seminarleistung Seminararbeit Gewichtung: 75 % und Seminarvortrag Vortragsdauer: 30 min Gewichtung: 25 % MaVI-18 Geografische schriftliche Prüfung Informationssysteme Klausur: 90 min Gewichtung: 100 % MaVI-19 IT-Sicherheit Laborabschluss Dokumentation Gewichtung: 75 % und Präsentation Präsentationsdauer: 30 min Gewichtung: 25 % MaVI-20 Abschlussmodul Master-Arbeit Gewichtung: 75 % Verteidigung: 45 min Gewichtung: 25 % Teilzeit 6 Sem. Semester Teilzeit 8 Sem. Modulkennziffer ECTS- Punkte Gewichtungsfaktor /6. 7./ A 332

12 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Anlage 2 Seite 1 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen ZEUGNIS über die Masterprüfung Frau/Herr Vorname Name geboren am in Geburtsort hat im Studiengang Verwaltungsinformatik die Masterprüfung mit der Gesamtnote Prädikat (Note) bestanden. Meißen, den Siegel Vorsitzender des Prüfungsausschusses A 333

13 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Anlage 2 Seite 2 Leiter des Prüfungsamtes Ergebnisse der Masterprüfung von Frau/Herr Vorname Name geboren am in Geburtsort 1. Modulprüfungen Modulkennziffer Art der Prüfungsleistung Modultitel MaVI-01 Allgemeine Rechtslehre 1 Aktenvortrag Prüfungsgespräch MaVI-02 Allgemeine Rechtslehre 2 schriftliche Prüfung MaVI-03 Wissenschaftliche Arbeitsmethoden mündliche Prüfung MaVI-04 Grundlagen der Programmierung Laborabschluss MaVI-05 Computersysteme schriftliche Prüfung MaVI-06 Spezielle Rechtsgebiete 1 schriftliche Prüfung MaVI-07 IT-Verfahren in der öffentlichen Verwaltung Seminarleistung MaVI-08 Datenbanksysteme schriftliche Prüfung Laborabschluss MaVI-09 Spezielle Rechtsgebiete 2 schriftliche Prüfung MaVI-10 Geschäftsprozessmanagement Seminarleistung MaVI-11 Software-Engineering schriftliche Prüfung Laborabschluss MaVI-12 Datennetze mündliche Prüfung MaVI-13 Wirtschaftlicher IT-Einsatz in öffentlichen Verwaltungen mündliche Prüfung MaVI-14 Informations- und Kommunikationssysteme schriftliche Prüfung MaVI-15 Webtechnologien mündliche Prüfung Notenpunkte Note ECTS- Punkte Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 Prädikat (Note) 5 A 334

14 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Modulkennziffer Modultitel Art der Prüfungsleistung Notenpunkte Note ECTS- Punkte MaVI-16 Projektarbeit Prädikat (Note) 5 Projektarbeit Projektpräsentation Thema:... MaVI-17 Verwaltungsmanagement Prädikat (Note) 5 Seminarleistung MaVI-18 Geografische Informationssysteme Prädikat (Note) 5 schriftliche Prüfung MaVI-19 IT-Sicherheit Prädikat (Note) 5 Laborabschluss MaVI-20 Abschlussmodul Prädikat (Note) 25 Masterarbeit Verteidigung Thema:... gesamt Prädikat (Note) 2. Platzziffer und ECTS-Grad Platzziffer: XX ECTS-Grad: A/B/C/D/E/FX/F Prüfungsteilnehmer: XX Prüfungsteilnehmer, die die Masterprüfung bestanden haben: XX Meißen, den Titel, Name A 335

15 Anlage 3 Seite 1 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Certificate of Master s Examination Mrs./Mr. first name last name born on in place of birth, country of birth has successfully passed the Master s Examination of Master s programme in Computer Science in Public Administration with the final result rating (note) Meißen, official seal Chairman of board of examiners A 336

16 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Anlage 3 Seite 2 Head of board of examiners Results of Master s Examination of Mrs./Mr. first name last name born on in place of birth, country of birth 1. Examinations of modules Reference number of module Title of module Character of examination MaVI-01 general law 1 legal discussion oral examination MaVI-02 general law 2 proctored examination MaVI-03 scientific work methods oral examination MaVI-04 basics of programming laboratory examination MaVI-05 computer systems proctored examination MaVI-06 special law 1 proctored examination MaVI-07 IT-processes in public administration successfully completed seminar MaVI-08 database management systems proctored examination laboratory examination MaVI-09 special law 2 proctored examination MaVI-10 business process management successfully completed seminar MaVI-11 softwareengineering proctored examination laboratory examination MaVI-12 MaVI-13 MaVI-14 MaVI-15 computernetworks oral examination economic use of IT in public administration oral examination information and communication systems proctored examination technologies of web based systems oral examination Points Grade ECTS-Points rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 A 337

17 Reference number of module MaVI-16 MaVI-17 MaVI-18 MaVI-19 MaVI-20 Title of module Character of examination project thesis presentation of project subject:... management of administration successfully completed seminar geographical information systems proctored examination IT-security management laboratory examination final module master s thesis viva-voce subject:... Points Grade ECTS-Points rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 rating (note) 5 cumulative rating (note) rating (note) Ranking number and ECTS-Grade Ranking number: XX ECTS-Grade: A/B/C/D/E/FX/F Participants of examination: XX Participants of examination, who successfully passed examination: XX Meißen, titel, name A 338

18 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Anlage 4 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen MASTER-URKUNDE Frau/Herr Vorname Name geboren am in Geburtsort hat die Master-Prüfung im Studiengang Verwaltungsinformatik erfolgreich abgelegt Die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen verleiht durch diese Urkunde den Hochschulgrad Master of Science (M.Sc.) Meißen, den Siegel Rektor A 339

19 Anlage 5 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Master s Degree Certificate Mrs./Mr. first name last name born on in place of birth, country of birth has successfully completed the Master s programme in Computer Science in Public Administration The University of Applied Sciences Meißen awards the degree of Master of Science (M.Sc.) Meißen, official seal Rector A 340

20 vom 1. Oktober 2009 Nr. 40 Sächsisches Amtsblatt, Amtlicher Anzeiger Anlage 6 Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen Diese Diploma Supplement-Vorlage wurde von der Europäischen Kommission, dem Europarat und UNESCO/CEPES entwickelt. Das Diploma Supplement soll hinreichende Daten zur Verfügung stellen, die die internationale Transparenz und angemessene akademische und berufliche Anerkennung von Qualifikationen (Urkunden, Zeugnisse, Abschlüsse, Zertifikate, etc.) verbessern. Das Diploma Supplement beschreibt Eigenschaften, Stufe, Zusammenhang, Inhalte sowie Art des Abschlusses des Studiums, das von der in der Originalurkunde bezeichneten Person erfolgreich abgeschlossen wurde. Die Originalurkunde muss diesem Diploma Supplement beigefügt werden. Das Diploma Supplement sollte frei sein von jeglichen Werturteilen, Äquivalenzaussagen oder Empfehlungen zur Anerkennung. Es sollte Angaben in allen acht Abschnitten enthalten. Wenn keine Angaben gemacht werden, sollte dies durch eine Begründung erläutert werden. Diploma Supplement (Erläuterung zum Abschlusszeugnis) 1. ANGABEN ZUM INHABER/ZUR INHABERIN DER QUALIFIKATION 1.1 Familienname 1.2 Vorname 1.3 Geburtsdatum, Geburtsort, Geburtsland 1.4 Matrikelnummer/Code des Studierenden 2. ANGABEN ZUR QUALIFIKATION 2.1 Bezeichnung der Qualifikation (ausgeschrieben, abgekürzt) Master of Science (M.Sc.) Bezeichnung des Titels (ausgeschrieben, abgekürzt) nicht anwendbar 2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation Informatik, Rechts- und Verwaltungswissenschaften 2.3 Name der Einrichtung, die die Qualifikation verliehen hat Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Deutschland Status (Typ/Trägerschaft) Fachhochschule in staatlicher Trägerschaft 2.4 Name der Einrichtung, die den Studiengang durchgeführt hat Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen, Deutschland Status (Typ/Trägerschaft ) Fachhochschule in staatlicher Trägerschaft 2.5 Im Unterricht/in der Prüfung verwendete Sprache(n) Deutsch 3. ANGABEN ZUR EBENE DER QUALIFIKATION 3.1 Ebene der Qualifikation Zweiter berufsqualifizierender Hochschulabschluss einschließlich Abschlussarbeit (25 ECTS-Punkte) 3.2 Dauer des Studiums (Regelstudienzeit) drei bzw. vier Jahre, 120 ECTS-Punkte 3.3 Zugangsvoraussetzung(en) - Allgemeine, Fachgebundene oder Fachhochschulreife (siehe 8.7) - erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss mit überdurchschnittlichem Ergebnis (Gesamtnote 2,7 oder besser) - mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit nach dem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss, insbesondere in der öffentlichen Verwaltung Datum der Zertifizierung: Vorsitzender des Prüfungsausschusses A 341

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