BM für Justiz Erlass JMZ 30043A/6/I11/01 (JABl. Nr. 17/2001)

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1 BM für Justiz Erlass JMZ 30043A/6/I11/01 (JABl. Nr. 17/2001) Einführungserlass vom 23. April 2001 zur Verordnung (EG) 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in Mitgliedstaaten (Zustellverordnung) A. Allgemeines Am 31. Mai 2001 wird die Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in Mitgliedstaaten, ABl. EG vom 30. Juni 2000, L 160/37 (im Folgenden: "Zustellverordnung"), in Kraft treten. Als Rechtsakt des europäischen Gemeinschaftsrechts ist sie unmittelbar anwendbar und geht dem nationalen Recht vor. Die Europäische Union ist bestrebt, durch Maßnahmen im Bereich der "justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen" das System für die grenzüberschreitende Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke zu verbessern und zu vereinfachen (vgl. Art. 65 EG). So soll die Zustellverordnung die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten der EU erleichtern und beschleunigen. Zu diesem Zweck ist die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke auf unmittelbarem und schnellstmöglichem Weg zwischen den von den einzelnen Mitgliedstaaten genannten örtlichen Übermittlungsund Empfangsstellen (Art. 2 Zustellverordnung) vorgesehen; in Österreich sind dies die Bezirksgerichte und - allerdings bloß als Übermittlungsstellen - auch sonstige Gerichte, sofern sie gerichtliche Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen zuzustellen haben. 1

2 Die möglichst rasche Übermittlung soll auch durch die grundsätzliche Zulässigkeit aller geeigneten technischen Kommunikationswege erreicht werden, wobei dem zu übermittelnden Schriftstück immer das im Anhang zur Zustellverordnung abgedruckte Formblatt beizufügen ist. Das Formblatt ist in der Sprache des Ortes auszufüllen, an dem die Zustellung erfolgen soll, oder in einer anderen vom Empfangsstaat nach Art. 4 Abs. 3 Zustellverordnung anerkannten Sprache. Die Zustellverordnung trifft an sich keine Anordnung darüber, in welcher Sprache die vorgedruckten Angaben des Formblattes abgefasst sein müssen; da jeder Mitgliedsstaat neben seiner eigenen Amtssprache (bzw. seinen eigenen Amtssprachen) auch eine weitere anzugeben hat, die er außer seiner oder seinen eigenen für die Ausfüllung des Formblattes zulässt (Art. 4 Abs. 3 Zustellverordnung), erscheint es ausreichend, den österreichischen Übermittlungsstellen neben der deutschsprachigen Version des Formblattes auch die englisch- sowie französischsprachige Version zur Verfügung zu stellen. Das Formblatt ist daher in den drei genannten Sprachfassungen diesem Erlass angeschlossen. Falls eine Übersetzung eines "Antrags auf Zustellung von Schriftstücken" in die englische oder französische Sprache erforderlich ist, ist dem befassten Übersetzer das Formblatt in der entsprechenden Sprache zur Verfügung zu stellen. Die Zustellverordnung ist im Zustellverkehr mit allen EU- Mitgliedstaaten außer Dänemark, das aufgrund einer Ausnahmeregelung im Vertrag von Amsterdam nicht von der Verordnung erfasst ist, anzuwenden. B. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen der Zustellverordnung a) Zu Art. 1 (Anwendungsbereich): 2

3 Die Verordnung regelt die Übermittlung von gerichtlichen oder außergerichtlichen Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen in einen anderen EU-Mitgliedstaat (außer Dänemark) zum Zweck der Zustellung. Gerichtliche Schriftstücke sind solche, die im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens - also ab dem Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens - zuzustellen sind oder gerade der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens dienen. Außergerichtliche Schriftstücke sind solche, die zur Wahrung, Durchsetzung oder Abwehr eines zivil- oder handelsrechtlichen Anspruchs, jedoch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zuzustellen sind, wobei mit der grenzüberschreitenden Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke der Zweck verbunden sein muss, bestimmte zivilrechtliche Wirkungen auszulösen. b) Zu Art. 2 (Übermittlungs- und Empfangsstellen): Die Zustellungsverordnung strebt ein dezentrales System der Zustellungsrechtshilfe an. In diesem Sinn hat Österreich als Übermittlungsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 1 die Bezirksgerichte - bzw. auch sonstige Gerichte, sofern sie (etwa als Prozessgerichte) gerichtliche Schriftstücke zuzustellen haben - genannt. Empfangsstellen im Sinn des Art. 2 Abs. 2 sind hingegen ausschließlich die Bezirksgerichte. Auf Grund der nach Art. 2 Abs. 4 der Europäischen Kommission übermittelten Angaben wird diese ein Handbuch erstellen, das allen Empfangs- und Übermittlungsstellen zur Verfügung gestellt werden soll. Zwischen den von den Mitgliedstaaten genannten Übermittlungs- und Empfangsstellen sind die zuzustellenden Schriftstücke samt den formularmäßigen Zustellungsersuchen auf direktem Weg zu übermitteln. 3

4 Gemäß Art. 2 Abs. 4 lit. d hat Österreich mitgeteilt, dass das Formblatt für Zustellungen in Österreich in deutscher oder englischer Sprache ausgefüllt werden darf. Ist das Formblatt in einer anderen (und damit nicht zulässigen) Sprache ausgefüllt, so ist das Zustellungsersuchen samt der Zustellungsstücke an die Übermittlungsstelle zurückzusenden (vgl. Art. 6 Abs. 3). Auf den Grund der Rücksendung ist in dem dabei zu verwendenden Formblatt "Benachrichtigung über die Rücksendung des Antrags und des Schriftstücks" durch Kennzeichnung des Punktes hinzuweisen. Bei Anordnung einer Übersetzung eines in englischer Sprache abgefassten Antrags ist dem Übersetzer die deutschsprachige Version des Formblattes zur Verfügung zu stellen. c) Zu Art. 3 (Zentralstelle): Die nach Art. 3 zu benennenden Zentralstellen der Mitgliedstaaten haben vor allem Informationsfunktion. Gemäß Art. 3 lit. c sollen sie nur in Ausnahmefällen - als ultima ratio - auf Ersuchen einer Übermittlungsstelle einen Zustellungsantrag an die zuständige Empfangsstelle weiterleiten; dies soll nur bei außergewöhnlichen Umständen erfolgen, etwa wenn eine Übermittlungsstelle trotz wiederholter Nachfrage keine Auskunft über die für eine bestimmte Zustellung zuständige Empfangsstelle erhält oder eine im regulären direkten Verkehr nicht auszuräumende Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Stellen vorliegt. Im Interesse der von der Zustellverordnung intendierten Verlagerung des Zustellverkehrs auf dezentrale Stellen ist daher die Zentralstelle im Wesentlichen auf eine Hilfs- und Servicefunktion gegenüber den Empfangs- und Übermittlungsstellen beschränkt. 4

5 Österreich hat als Zentralstelle das Bundesministerium für Justiz (Abt. I 11) benannt. d) Zu Art. 4 (Übermittlung von Schriftstücken): Zwar lässt Art. 4 Abs. 2 durch die Formulierung "auf jedem geeigneten Übermittlungsweg" auch die Anwendung moderner Kommunikationstechnologien wie Telefax oder zu, die Übermittlungsstelle hat jedoch sicherzustellen, dass die Anforderungen des jeweils anzuwendenden Zivilverfahrens- und Zustellrechts eingehalten werden. So hat etwa die Beurteilung, ob die Zustellung eines Schriftstückes im Original oder in einer Ausfertigung erforderlich ist oder ob hiefür eine Abschrift oder Fotokopie ausreicht, nach dem Recht des Prozessstaates zu erfolgen. Österreichische Gerichte haben daher als Übermittlungsstellen (nach dem österreichischen Prozessrecht) in der Regel eine Ausfertigung bzw. eine Gleichschrift zuzustellen. Besonders hervorzuheben ist die Bestimmung des Art. 4 Abs. 3, wonach dem Zustellstück stets das im Anhang der Verordnung abgedruckte Formblatt anzufügen ist. Dieses Formblatt ist in der Amtssprache des Empfangsstaates oder in der Sprache, die der Empfangsstaat weiters zugelassen hat, auszufüllen. Bei Anordnung einer Übersetzung eines in englischer Sprache abgefassten Antrags ist dem Übersetzer die deutschsprachige Version des Formblattes zur Verfügung zu stellen. Die durch Art. 4 Abs. 5 eröffnete Möglichkeit, das Zustellungsstück zweifach zu übermitteln und die Rücksendung einer Ausfertigung zusammen mit der "Bescheinigung über die Zustellung bzw. 5

6 Nichtzustellung von Schriftstücken" nach Art. 10 zu wünschen, dient der Erleichterung der Zuordnung der Antwort und ist zu empfehlen. e) Zu Art. 6 (Entgegennahme der Schriftstücke durch die Empfangsstelle): Art. 6 verpflichtet die Empfangsstelle, rasch zu reagieren, nachdem sie ein Zustellersuchen erhalten hat. Für die (längstens innerhalb von sieben Tagen zu übermittelnde) Empfangsbestätigung nach Abs. 1, die Rücksendung nach Abs. 3 sowie die Weiterleitungsnachricht nach Abs. 4 sind die entsprechenden Abschnitte des Formblatts zur Zustellverordnung zu verwenden. Abs. 2 sieht ein Verbesserungsverfahren für unvollständige oder unzureichende Zustellersuchen vor. Die Bestätigung über den Empfang des Zustellersuchens und die Weiterleitungsnachricht sollten im Regelfall - um eine rasche Verständigung der Übermittlungsstelle zu gewährleisten - per Telefax übermittelt werden. Für die in Art. 6 angeführten Verständigungen trifft die Verordnung keine eigene Sprachenregelung; empfehlenswert erscheint es, diese Verständigungen in der Sprache auszufüllen, in der das Zustellersuchen gestellt wurde. f) Zu Art. 7 (Zustellung der Schriftstücke): 6

7 Nach Art. 7 Abs.1 erfolgt die Zustellung des Schriftstückes durch die Empfangsstelle grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsstaates; die Übermittlungsstelle kann jedoch die Zustellung in einer besonderen - sich etwa durch die Zustellbestimmungen des Übermittlungsstaats ergebenden - Form wünschen. Ein solcher Wunsch ist unter Punkt 5.2. des Formblattes "Antrag auf Zustellung von Schriftstücken" zu vermerken. Die Zustellung zu eigenen Handen nach 21 ZustG stellt eine "besondere Form" der Zustellung im Sinn des Art. 7 Abs. 1 Zustellverordnung dar. Art. 7 Abs. 2 Zustellverordnung sieht eine Mitteilung an die Übermittlungsstelle vor, wenn die Empfangsstelle eine Zustellung nicht binnen eines Monats nach Eingang des Zustellstücks vornehmen konnte. Diese Mitteilung ist in die formularmäßige "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" aufzunehmen (Punkt 13. des Formblatts). g) Zu Art. 8 (Verweigerung der Annahme eines Schriftstückes): Nach Art. 8 Abs. 1 darf der Empfänger die Annahme eines Schriftstücks verweigern, das nicht in einer am Ort der Zustellung geltenden Amtssprache oder in einer Sprache des Übermittlungsstaates, die der Empfänger versteht, abgefasst ist; "Übermittlungsstaat" ist der Staat, aus dem das Schriftstück übermittelt worden ist. Bei der Zustellung von nicht in deutscher Sprache verfassten Schriftstücken in Österreich wird in diesem Zusammenhang den österreichischen Empfangsstellen geraten, dem Zustellungsstück die im Anhang ersichtliche Belehrung anzuschließen. Bei Verweigerung der Annahme hat die Empfangsstelle nach Art 8 Abs. 2 Zustellverordnung das Zustellersuchen samt Zustellstück unter 7

8 Verwendung des Formblattes "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" zurückzusenden. Die Rechtmäßigkeit einer derartigen Verweigerung ist durch das österreichische Gericht als Empfangsstelle zu beurteilen ( 12 Abs. 3 ZustG). h) Zu Art. 9 (Datum der Zustellung): Nach Art. 9 Abs. 1 und 2 können die Zustellwirkungen für den Empfänger zu einem anderen Zeitpunkt eintreten als für den "Antragsteller"; unter dem "Antragsteller" im Sinn des Art. 9 Abs. 2 ist im Fall eines Zustellersuchens eines österreichischen Gerichtes (aufgrund des österreichischen amtswegigen Zustellsystems) das österreichische Gericht zu verstehen. Aufgrund des Art. 9 Abs.1 bestimmt sich der Zeitpunkt der Zustellung für den Empfänger grundsätzlich nach dem Recht des Empfangsstaats. Der sich danach ergebende Zeitpunkt ist daher für vom Empfänger zu beachtende Termine und Fristen ausschlaggebend. Hinsichtlich des Antragstellers und von diesem einzuhaltender Fristen bestimmt sich der Zeitpunkt der Zustellung allerdings aufgrund Art. 9 Abs. 2 nach dem Recht des Übermittlungsstaates. Von der Vorbehaltsklausel des Art. 9 Abs. 3 hat Österreich keinen Gebrauch gemacht, sodass es zu derartigen verschiedenen Zeitpunkten der Zustellungswirkungen kommen kann. i) Zu Art. 10 (Bescheinigung über die Zustellung und Abschrift des zugestellten Schriftstücks): 8

9 Nach Abschluss des Zustellverfahrens ist die Übermittlungsstelle unter Verwendung des Formblattes "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" über den Ausgang des Zustellverfahrens zu verständigen. Dieses Formular ist in einer Amtssprache des Übermittlungsstaates oder in der weiteren Amtssprache der Europäischen Union, die der Übermittlungsstaat zugelassen hat, auszufüllen. Österreichische Gerichte haben als Empfangsstellen mit dem Formblatt "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" den jeweiligen Zustellnachweis (in der Regel Rückschein) mitzusenden. Es empfiehlt sich, Ablichtungen der Bescheinigung und des Rückscheins im Akt zu belassen. Österreich hat für das Ausfüllen des für die österreichischen Übermittlungsstellen bestimmten Bescheinigungsformulars Englisch als weitere Amtssprache der Europäischen Union zugelassen. Bei Anordnung einer Übersetzung eines in englischer Sprache abgefassten Antrags ist dem Übersetzer die deutschsprachige Version des Formblattes zur Verfügung zu stellen. j) Zu Art. 11 (Kosten der Zustellung): Grundsätzlich darf der Empfangsstaat für seine Tätigkeit keine Gebühren oder Erstattung von Auslagen verlangen. 9

10 In den Fällen des Abs. 2 (etwa Mitwirkung einer Amtsperson oder besondere Form der Zustellung) wird jedoch der Verfahrensbeteiligte - dies ist aus österreichischer Sicht die Verfahrenspartei, in deren Interesse die Zustellung vorgenommen wird - unter Umständen zum Kostenersatz verpflichtet; derartige Kosten sind bei Übersendung der "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" der Übermittlungsstelle bekanntzugeben. Falls die Zustellung in Österreich durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, sind dessen Gebühren vorerst aus Amtsgeldern zu zahlen; eine Überwachung der tatsächlichen Ersatzleistung (durch Setzen eines Kalenders, Betreibung usw.) ist nur dann erforderlich, wenn die Kosten 650,--S übersteigen ( 11 Abs. 4 GEG analog). k) Zu Art. 12 (Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg): Entsprechend der Zielsetzung der Zustellverordnung soll die Übermittlung auf konsularischem oder diplomatischem Weg auf Ausnahmefälle beschränkt werden, also nur bei unüberwindlichen Hindernissen in den anderen Zustellungsarten oder etwa in Fällen völkerrechtlicher Immunität stattfinden. l) Zu Art. 13 (Zustellung von Schriftstücken durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen): Nach Art. 13 Abs. 1 ist die Zustellung ohne Anwendung von Zwang, bei der der Empfänger zur Übernahme des Schriftstückes bereit sein muss, 10

11 an Personen in anderen Mitgliedstaaten durch die diplomatischen oder konsularischen Vertretungen zulässig. Österreich hat einen Vorbehalt nach Art. 13 Abs. 2 nicht erklärt, sodass auch die diplomatischen und konsularischen Vertretungen der anderen EU-Mitgliedstaaten derartige Zustellungen an Personen in Österreich, einschließlich österreichischer Staatsbürger, vornehmen können. m) Zu Art. 14 (Zustellung durch die Post): Art. 14 Abs. 1 erklärt die Postzustellung in anderen Mitgliedstaaten grundsätzlich für zulässig. Die Mitgliedstaaten können dieser Postzustellung nicht generell widersprechen, jedoch nach Art. 14 Abs. 2 dafür Bedingungen festlegen. Die von den Mitgliedstaaten nach Art. 14 Abs. 2 bekanntgegebenen Bedingungen werden in das erwähnte, von der Europäischen Kommission zu erstellende Handbuch aufgenommen werden und sind bei einer Postzustellung in einen anderen Mitgliedsstaat zu beachten. Postzustellungen in das Ausland gestalten sich allerdings gelegentlich problematisch, etwa wenn trotz gewünschter eigenhändiger Zustellung eine Ersatzzustellung an andere Bewohner der Abgabestelle erfolgt oder das Zustellstück nach Hinterlegung ohne Abholung (und ohne nähere Information) zurückgesandt wird. n) Zu Art. 15 (unmittelbare Zustellung): Die in Art. 15 Abs. 1 vorgesehene Möglichkeit eines Verfahrensbeteiligten, Zustellungen im Empfangsstaat durch die dort eingerichteten besonderen Zustellungsbeamten bzw. Zustellungspersonen bewirken zu lassen, hat Österreich durch einen Vorbehalt nach Art. 15 Abs. 2 für sein 11

12 Hoheitsgebiet unterbunden, weil das österreichische Recht weder solche besonderen Zustellungsorgane noch Zustellungsersuchen durch Privatpersonen kennt. o) Zu Art. 16 (Übermittlung von außergerichtlichen Schriftstücken): Außergerichtliche Schriftstücke sind solche, die zur Wahrung, Durchsetzung oder Abwehr eines zivil- oder handelsrechtlichen Anspruchs, jedoch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zuzustellen sind; mit der grenzüberschreitenden Übermittlung außergerichtlicher Schriftstücke muss allerdings der Zweck verfolgt werden, dadurch bestimmte zivilrechtliche Wirkungen auszulösen. Für den österreichischen Rechtsbereich kommen in diesem Zusammenhang etwa einverleibungsfähige Urkunden über verbücherte Rechte, Kündigungsschreiben, Mahn- oder Aufforderungsschreiben, Zessionserklärungen, Schiedssprüche und Wechselproteste in Frage. Art. 16 stellt klar, dass auch außergerichtliche Schriftstücke nach der Zustellverordnung übermittelt und zugestellt werden können; auch auf solche Zustellungen sind die Bestimmungen des Kap. II samt den dort erklärten Vorbehalten anzuwenden. p) Zu Art. 19 (Nichteinlassung des Beklagten): Art. 19 enthält Verfahrensnormen für Säumnisfälle, also für Konstellationen, in denen sich der Beklagte bzw. Antragsgegner in ein Verfahren nicht einlässt, nachdem ein verfahrenseinleitendes Schriftstück (oder ein "gleichwertiges Schriftstück") nach der Zustellverordnung zuzustellen war; es handelt sich dabei um Schutzvorschriften zugunsten des Beklagen bzw. des Antragsgegners. 12

13 Nach Art. 19 Abs. 1 ist in derartigen Fällen das Verfahren "auszusetzen" (d.h. mit dem Verfahren ist zuzuwarten), bis festgestellt ist, dass der verfahrenseinleitende Schriftsatz im Sinn der Bestimmung ordnungsgemäß und rechtzeitig zugestellt wurde. Österreich hat allerdings im Sinn des Art. 19 Abs. 2 erklärt, dass österreichische Gerichte ungeachtet des Abs. 1 einen Rechtsstreit entscheiden können, wenn die drei Voraussetzungen des Abs. 2 vorliegen. Art. 19 Abs. 4 regelt eine besondere Form der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen Säumnisentscheidungen aufgrund eines nach der Zustellverordnung zu übermittelnden verfahrenseinleitenden Schriftstückes. Eine Erklärung über eine absolute Frist für Wiedereinsetzungsanträge nach Art. 19 Abs. 4 hat Österreich nicht abgegeben; es gilt daher lediglich die im Verordnungstext selbst ausgesprochene "angemessene Frist" ab Kenntnis des Beklagten bzw. Antragsgegners von der Entscheidung. q) Zu Art. 20 (Verhältnis zu Übereinkünften oder Vereinbarungen, die die Mitgliedstaaten abgeschlossen haben): Österreich hat gegenüber der Europäischen Kommission erklärt, dass es im Zustellungsrechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland die Vereinbarung vom 6. Juni 1959 zwischen der Bundesregierung der Republik Österreich und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur weiteren Vereinfachung des rechtlichen Verkehrs nach dem Haager Übereinkommen vom 1. März 1954, BGBl. Nr. 27/1960, beibehalten wird. 13

14 Im Zustellungsrechtshilfeverkehr mit der Bundesrepublik Deutschland kommt es somit durch die Zustellverordnung zu keinen Veränderungen, sodass insbesondere die Verwendung des Formblattes entfällt. Sonstigen zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (außer Dänemark) abgeschlossenen Einzelverträgen über die Rechtshilfe in Zivilsachen wird auf dem Gebiet der Zustellungsrechtshilfe durch die Zustellverordnung derogiert. r) Zu Art. 23 (Mitteilung und Veröffentlichung): In der Bestimmung wird das von der Europäischen Kommission auf Grund der Angaben der Mitgliedstaaten zu veröffentlichende Handbuch angesprochen, welches allen Übermittlungs- und Empfangsstellen als Arbeitsbehelf zur Verfügung gestellt werden soll. C. Zu dem im Anhang der Zustellverordnung abgedruckten Formblatt: Beim Ausfüllen des Formblattes nach der Zustellverordnung wird - auch im Sinn einer Anpassung an die österreichischen veverfahrensrechtlichen Gegebenheiten - folgende Vorgangsweise empfohlen: a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit dem Zustellungsstück das gesamte neunseitige Formblatt mitzusenden ist, wobei zunächst der "Antrag auf Zustellung von Schriftstücken" (Amtsblatt-Seiten 44 bis 46) vollständig auszufüllen ist. Die Urschrift des Formblattes "Antrag auf Zustellung von Schriftstücken" sollte im Akt verbleiben, damit nachvollziehbar bleibt, wie das Zustellersuchen im Einzelnen ausgestaltet war. 14

15 Weiters müssen alle Formularteile, die der Rückantwort durch die Empfangsstelle dienen (Formularteile "Empfangsbestätigung für das folgende Schriftstück", "Benachrichtigung über die Rücksendung des Antrags und des Schriftstücks", "Benachrichtigung über die Weiterleitung des Antrags und des Schriftstücks an die zuständige Empfangsstelle", "Empfangsmitteilung der zuständigen Empfangsstelle an die Übermittlungsstelle" und "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken") am oberen Rand mit der Bezeichnung des übermittelnden Gerichtes und seiner Geschäftszahl versehen werden. Nur wenn alle für die Rückantwort der Empfangsstellen in den anderen EU-Mitgliedstaaten vorgesehenen Formularteile die österreichische Geschäftszahl tragen, können die einlangenden Antworten sicher zugeordnet werden. b) Neben der Geschäftszahl sollte auf allen Formularteilen auch die Art des Verfahrens kurz umschrieben werden (z.b. "Unterhaltssache", "Räumung", "Verlassenschaft nach..." u.dgl.). c) Wo das Formblatt verschiedene Alternativen zur Auswahl anbietet, wird empfohlen, die bejahte Alternative durch "Einkreisen" der Bezifferung bzw. des entsprechenden Buchstabens oder Wortes zu kennzeichnen: Wird daher etwa die Einhaltung einer besonderen Form gewünscht, so ist im "Antrag auf Zustellung von Schriftstücken" zunächst der Pkt "einzukreisen" (und die gewünschte besondere Form einzusetzen), die weitere Alternative unter kann durch Einkreisen entweder der Worte "ja" oder "nein" oder der Ziffernkombinationen " " oder " " entschieden werden. 15

16 Bei der Angabe der Sprache des zuzustellenden Schriftstückes unter 6.3. des "Antrags auf Zustellung von Schriftstücken" wäre z.b. die durch Abkürzung bezeichnete Sprache einzukreisen oder allenfalls eine nicht aufgezählte sonstige Sprache einzusetzen. d) Die in dem unionsweit geltenden Formblatt verwendeten Bezeichnungen stimmen nicht in allen Fällen präzise mit den Termini des österreichischen Prozessrechts überein: So ist etwa als "Antragsteller" (Pkt. 3) immer das österreichische Gericht als Übermittlungsstelle zu verstehen, unter der Rubrik "schriftliche Vorladung" (Pkt ) ist - neben einer Ladung - auch eine Klage oder ein Antrag oder ein sonstiges prozesseinleitendes Schriftstück einzuordnen. Gerichtsbeschlüsse sind unter Pkt ("sonstiger Art") anzuführen; bei Beschlüssen ist auch die Ordnungsnummer anzuführen. (In EU-Mitgliedsstaaten, die ein Zustellsystem auf Initiative der Verfahrensparteien kennen, kann als "Antragsteller" die betreffende Verfahrenspartei angeführt werden.) e) Um eigenhändige Zustellung nach 21 ZustG ist als "besondere Form" der Zustellung unter Pkt ausdrücklich zu ersuchen. f) Unter Pkt ist bei Übermittlung einer gerichtlichen Entscheidung eine allfällige Frist (etwa die Rechtsmittelfrist) bzw. der betreffende Termin (beispielsweise ein Ladungstermin) anzugeben. g) Unter dem "Stempel" (s. unter Punkt 7., 8., 9., 10., 11. und 15.) ist das Gerichtssiegel (und nicht etwa bloß die Namensstampiglie des jeweiligen 16

17 Rechtsprechungsorgans) zu verstehen; die Verwendung des Gerichtssiegels wird ausdrücklich empfohlen. h) Falls ein von einer Übermittlungsstelle eines anderen Mitgliedstaates übersandter "Antrag auf Zustellung von Schriftstücken" unklar oder unvollständig ist, ist - wie in Art. 6 Abs. 2 Zustellverordnung ausgeführt - eine Anfrage an die Übermittlungsstelle zu richten; dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass unklar erscheint, ob die übermittelnde Stelle überhaupt ein Gericht ist. i) In der "Bescheinigung über die Zustellung bzw. Nichtzustellung von Schriftstücken" sollte im Fall einer Zustellung durch Hinterlegung nach 17 ZustG als Art der Zustellung "Zustellung durch Hinterlegung nach 17 ZustG" unter Pkt ("auf andere Weise zugestellt") angegeben werden. Als Tag der Zustellung (Pkt ) ist in diesem Fall der Tag der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung anzugeben ( 17 Abs. 3 ZustG). Ergänzend sollte allerdings unter Pkt angegeben werden, ob und wann das Zustellstück tatsächlich übernommen wurde Anhang: Belehrung (Art. 8 Abs. 1 Zustellverordnung) "Das angeschlossene Schriftstück wird Ihnen unter Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedsstaaten, ABl. EG L 160 vom 30. Juni 2000, S 37 ff, zugestellt. Sie sind berechtigt, die Annahme des Schriftstückes zu verweigern, wenn dieses nicht in deutscher Sprache oder in einer Sprache des Staates,aus dem das Schriftstück übermittelt worden ist (Übermittlungsmitgliedsstaat) 17

18 und die Sie verstehen, abgefasst oder nicht mit einer beglaubigten Übersetzung in eine dieser Sprachen versehen ist. Eine derartige Verweigerung kann innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung entweder mündlich in der Geschäftsstelle des Gerichts unter Rückgabe des Schriftstückes oder schriftlich abgegeben werden. Für die schriftliche Erklärung genügt es, wenn der Empfänger auf der Rückseite dieser Belehrung vermerkt, die Annahme abzulehnen, dies unterschreibt und die Belehrung sowie das erhaltene Schriftstück innerhalb von drei Tagen an das Gericht rücksendet (maßgebend für die Wahrung der Frist ist das Datum des Poststempels)." 18

Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043A/6/I11/01. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum

Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043A/6/I11/01. Genehmigungsdatum Inkrafttretensdatum Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 30043A/6/I11/01 Genehmigungsdatum 23.04.2001 Inkrafttretensdatum 23.04.2001 Titel Einführungserlass vom 23. April 2001 zur

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