KostO 154, 155; EuGVO; EuZVO Luxemburg/England/Spanien: Zustellung einer vollstreckbaren Kostenrechnung des Notars. I. Sachverhalt. II.

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "KostO 154, 155; EuGVO; EuZVO Luxemburg/England/Spanien: Zustellung einer vollstreckbaren Kostenrechnung des Notars. I. Sachverhalt. II."

Transkript

1 DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: letzte Aktualisierung: KostO 154, 155; EuGVO; EuZVO Luxemburg/England/Spanien: Zustellung einer vollstreckbaren Kostenrechnung des Notars I. Sachverhalt Es sollen notarielle Urkunden (Kostennoten) in Luxemburg, England und in Spanien (Gran Canaria) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zugestellt werden. II. Frage Wie stellt man notarielle Urkunden im europäischen Ausland zum Zwecke der Zwangsvollstreckung zu? III. Zur Rechtslage In Deutschland gelten Kostenberechnungen des Notars gemäß 154 KostO, versehen mit der Vollstreckungsklausel im Sinne des 155 KostO, als Vollstreckungstitel im Sinne des 724 ZPO. Vor Beginn der Zwangsvollstreckung müssen Kostenberechnung und Vollstreckungsklausel zugestellt werden nach 166 ZPO. Gefolgert wird dies aus 157 Abs. 1 S. 2 KostO (vgl. hierzu Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur Kostenordnung, 15. Aufl., München 2002, 155 Rn. 7). Die Zustellung erfolgt dabei im Parteibetrieb durch den Gerichtsvollzieher. Probleme ergeben sich hinsichtlich einer Zustellung im Ausland, welche durch das internationale Zustellungsrecht geregelt wird. 1. Zustellung nach der EuZVO Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon 09 31/ Telefax 09 31/ dnoti@dnoti.de Internet: user/mr/pool/14212.doc

2 Seite 2 Die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke erfolgt soweit es sich um eine Zivil- oder Handels sache handelt nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedsstaaten mit Ausnahme Dänemarks, EuZVO (ABl. Nr. L 160/37, vom 30. Juni 2000). Das Abkommen hat gem. Erwägungsgrund 12 Vorrang vor dem Haager Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom (Haager Zustellungsübereinkommen, HZÜ, BGBl II, S. 1453; Text abgedr. b. Jayme/Hausmann, Internationales Privat- und Verfahrensrecht, 12. Aufl. 2004, Nr. 211). Dieses nachrangige Abkommen ist für die Bundesrepublik am u. a. im Verhältnis zu Luxemburg und dem Vereinigten Königreich in Kraft getreten, im Verhältnis zu Spanien am Die EuZVO ermöglicht gemäß Artikel 4 Abs. 2 eine Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke zwischen den Übermittlungs- und Empfangsstellen auf jedem geeigneten Übermittlungsweg. Gemäß Art. 4 Abs. 3 EuZVO ist dem zu übermittelnden Schriftstück der nach dem Formblatt im Anhang der VO erstellte Antrag beizufügen. Übermittlungs- und Empfangsstellen werden vom jeweiligen Mitgliedsstatt gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 EuZVO bestimmt. Für Deutschland finden sich die entsprechenden Regelungen in 4 des EG-Zustellungsdurchführungsgesetzes, ZustDG, vom 9. Juli 2001, BGBl. 2001, I, Gemäß 4 Abs. 1 Nr. 1 ZustDG ist als deutsche Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke das die Zustellung betreibende Gericht selbst zuständig (vgl. die Kurzkommentierungen aus Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2003). 2. Vorliegen einer Zivil- und Handelssache Problematisch ist freilich im vorliegenden Fall die Frage, ob hier überhaupt ein Schriftstück i. S. d. Verordnung vorliegt, also in einer Zivil- und Handelssache. Wie der Begriff der Zivil- und Handelssache auszulegen ist, insbesondere, ob auch die Kostenansprüche eines freiberuflichen deutschen Notars noch unter den Begriff einer Zivilsache in diesem Sinne fallen, ist noch nicht abschließend geklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kostenanspruch in einigen Ländern, wie z. B. Großbritannien und den Niederlanden, zivilrechtlicher Natur ist. Nach deutschem Recht, welches hier den Anspruch begründet, ist der Kostenanspruch öffentlich-rechtlicher Natur (Korinthenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kommentar zur KostO, 15. Aufl., 1 Rn. 10). Es stellt sich damit die Frage, wie die EuGVO in dieser Frage auszulegen ist.

3 Seite 3 Insbesondere von der Literatur wurde bereits zum der Verordnung vorausgehenden EuGVÜ die (vertrags-)autonome Auslegung favorisiert, die nicht auf eine bestimmte Rechtsordnung abstellt, sondern die Qualifikation allein aufgrund der übrigen Bestimmungen des Übereinkommens und seiner Intention vornimmt. Dies vermeidet insbesondere widersprechende Ergebnisse, wenn je nach Gerichtsstaat bzw. Herkunft unterschiedliche Rechtsordnungen über die Auslegung entscheiden. Eine derartige autonome Auslegung hat den Vorteil, dass das Übereinkommen im Idealfall von sämtlichen Vertragsstaaten einheitlich ausgelegt wird (so z. B. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, 4. Aufl. 1997, 7 Rn. 54). Bezüglich der EuGVO ist mit dem EuGH aber eine supranationale Auslegungsinstanz gegeben, die im Wege des Vorlageverfahrens eine einheitliche Auslegung der Verordnung realisieren und gewährleisten kann (Geimer, Internationales Zivilprozessrecht, Rn. 2441). Dabei hat der EuGH in einer Entscheidung zu Art. 1 Abs. 1 GVÜ (EuGHE 1976, 1541 = NJW 1977, 489 Euro-Control ; ebenso EuGH NJW 1992, 2091) bereits Ansätze für eine entsprechende einheitliche Auslegung geschaffen: Zwar können bestimmte Entscheidungen, die in Verfahren ergehen, in denen sich eine Behörde und eine Privatperson gegenüberstehen, unter das Übereinkommen fallen, doch verhält es sich anders, wenn die Behörde einen Rechts - streit im Zusammenhang mit der Ausübung hoheitlicher Befugnisse führt. Dies ist der Fall, wenn ein Rechtsstreit... die Beitreibung von Gebühren betrifft, die eine Privatperson einer öffentlichen - staatlichen oder internationalen - Stelle für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen schuldet, insbesondere wenn diese Inanspruchnahme zwingend und ausschließlich ist. Dies gilt um so mehr, wenn die Gebührensätze, die Art ihrer Berechnung und das Erhebungsverfahren einseitig gegenüber den Nutzern festgesetzt werden.... Kropholler (Europäisches Zivilprozessrecht, Art. 1 EuGVÜ Rn. 7, Art. 50 Rn. 1) geht davon aus, dass der Anspruch eines deutschen Notars auf Kostenerstattung auf der Basis dieser Definition als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren sei, da der deutsche Notar mit Hoheitsgewalt versehen ist und seine Kostenberechnung selbst mit einer Vollstrekkungsklausel versehen kann (zust. Geimer, DNotZ 1975, S 461, 478; Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht, 3 Rn. 13). Zwar erwähnt Art. 4 ausschließlich die Übermittlung gerichtlicher Schriftstücke. Ein derartiges Schriftstück liegt im vorliegenden Fall schon deswegen nicht vor, weil der Notar keine gerichtliche Stelle i. S. d. Verordnung ist. Gem. Art. 16 EuZVO können auf dem dort angegebenen Wege aber auch außergerichtliche Schriftstücke übersandt werden. Dementsprechend ist es u. E. fraglich, ob die Zustellung auf dem genannten Wege durch Verordnung erfolgen muss, insbesondere ob die englischen bzw. luxemburgischen oder spanischen Behörden verpflichtet sind, die Zustellung vorzunehmen. Sollte jedoch die Zustellung vorgenommen worden sein, dürfte auch ohne dass es im Weiteren darauf ankäme, ob

4 Seite 4 die jeweiligen ausländischen Behörden zur Durchführung der Zustellung tatsächlich verpflichtet gewesen waren oder nicht wegen der Wirksamkeit der Zustellung die weitere Zwangsvollstreckung möglich sein. Gemäß 183 Abs. 3 ZPO, Art. 14, Art. 16 ZustVO kann jedoch die Zustellung auch durch die Post erfolgen, soweit nicht das Vereinigte Königreich, oder Luxemburg bzw. Spanien einen Vorbehalt hiergegen erklärt hätten. Nach unserer Kenntnis ist das Vereinigte Königreich in diesem Bereich relativ großzügig und verlangt für die Zustellung durch die Post lediglich die Zusendung als First Class Mail bzw. als Luftpost. Eine Übersetzung des Schriftstücks in die englische Sprache wird i. d. R. nicht verlangt. Insoweit dürfte daher eine entsprechende Zustellung auf dem Postwege möglich sein. Zu berücksichtigen ist allein, dass gem. 183 Abs. 2 ZPO zum Nachweis der Zustellung diese mit Rückschein erfolgen muss. Auch soll das Empfangsbekenntnis bei Zustellung in England die Unterschrift des Entgegennehmenden tragen (s. Geimer/Geimer, Internationale Zustellungen im Rahmen notarieller Vermittlungsverfahren, FS Geimer 2002, S. 207). Allein ist zu berücksichtigen, dass in Deutschland wohl noch nicht abschließend geklärt ist, ob die Zustellung per Post gegenüber der Zustellung im ministerialen Verkehr subsidiär ist (im Sinne der Subsidiarität Hess, Die Zustellung von Schriftstücken im europäischen Justizraum, NJW 2001, 15, 20; gegen die Subsidiarität dagegen Stadler, Neues europäisches Zustellungsrecht, IPRax 2001, 514, 516; Geimer/Geimer, a. a. O., S. 206 Fn. 51). Anhaltspunkte dafür, dass die Zustellung per Post, gerade weil sie der einfachere Weg ist, regelmäßig ausgeschlossen sein soll, können wir dem Abkommen allerdings nicht entnehmen. 3. Alternativen Sollte ein Zustellungsversuch nach diesen Maßnahmen erfolglos sein, käme primär gem. 183 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO i. V. m. Art. 12 ZustVO auch die Übermittlung durch die direkte konsularische Zustellung in Betracht, die durch Art. 12 ZustVO auch weiterhin gestattet ist. In diesem Fall nehmen die deutschen Auslandsvertretungen Zustellungen in eigener Zuständigkeit vor, soweit der Adressat deutscher Staatsangehöriger ist und zur Entgegennahme der Zustellung bereit ist. Für die Ausführung der Zustellung durch Konsularbeamte gelten nicht die 167 ff. ZPO. Es genügt deren Zeugnis, 183 Abs. 2 S. 2 ZPO, 20 ZRHO. Dieses darf sich nicht auf die Feststellung der erfolgten Zustellung beschränken; es muss vielmehr Auskunft geben, wann, an wen und in welcher Form das zuzustellende Schriftstück übergeben worden ist. Beschei-

5 Seite 5 nigt der deutsche Konsularbeamte, dass ein Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt zugestellt worden ist, so wird damit konkludent bezeugt, dass dieses Schriftstück zu dem genannten Zeitpunkt dem Empfänger persönliche ausgehändigt worden ist, weil Konsularbeamte ohnehin keine Zwangszustellungen an Ersatzpersonen vornehmen dürfen (Geimer, a. a. O., Rn. 2138). Eine öffentliche Zustellung setzt gem. 185 Ziff. 2 ZPO voraus, dass die Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht. Damit wäre im vorliegenden Fall eine Zustellung auf dem Weg über das Zustellungsübereinkommen oder auf konsularischem Weg zunächst wohl jedenfalls zu versuchen. 4. Europäischer Vollstreckungstitel Am ist die Verordnung (EG-Nr. 805/2004) des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen in Kraft getreten. Danach wird eine Entscheidung, die in einem Mitgliedsstaat als europäischer Vollstreckungstitel vollstreckt worden ist, in den anderen Mitgliedsstaaten ohne Weiteres anerkannt und vollstreckt. Die Verordnung erstreckt sich gem. Art. 25 auch auf öffentliche Urkunden. Dies sind insbesondere notarielle Urkunden (vgl. das Formblatt Bestätigung als europäischer Vollstreckungstitel öffentliche Urkunde, MittBayNot 2004, S. 477; Hinweis DNotI-Report 2005, 150; sowie den Beitrag von Franzmann, in: MittBayNot 2004, S. 404). Aufgrund der Verordnung kann sich der Gläubiger in dem Staat, in dem vollstreckt werden soll, direkt an das zuständige Vollstreckungsorgan wenden. Die Verordnung ist in Deutschland und in den übrigen Mitgliedsstaaten der europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks unmittelbar anwendbar. Mit Wirkung zum sind diesbezüglich auch Gesetzesänderungen in Kraft getreten (BGBl. 2005, I, 2477). Gemäß 1079 ZPO (neu) sind die Notare, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt, für die Ausstellung der Bestätigung zuständig. Nach 1080 Abs. 1 ZPO (neu) kann die Bestätigung ohne Anhörung des Schuldners ausgestellt werden. Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. Über die Zustellung selber enthält die Verordnung keine Regelungen. Allerdings gilt auch diese Verordnung wohl nicht für notarielle Kostenforderungen, da diese wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters wiederum nicht vom Anwendungsbereich umfasst sind und wohl auch nicht als notarielle Urkunde in diesem Sinne gelten.

KostO 154, 155; EuGVO Art. 38, 57; EuZVO Frankreich: Vollstreckung von Kostenforderungen (Bezug auf Gutachten, Fax-Abruf-Nr.

KostO 154, 155; EuGVO Art. 38, 57; EuZVO Frankreich: Vollstreckung von Kostenforderungen (Bezug auf Gutachten, Fax-Abruf-Nr. DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14253 letzte Aktualisierung: 14.08.2006 KostO 154, 155; EuGVO Art. 38, 57; EuZVO Frankreich: Vollstreckung von Kostenforderungen (Bezug auf Gutachten,

Mehr

Wie erfolgt die Zustellung der vollstreckbaren Notarkostenrechnung in die Schweiz?

Wie erfolgt die Zustellung der vollstreckbaren Notarkostenrechnung in die Schweiz? DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14203 letzte Aktualisierung: 24.03.2005 KostO 154, 155, 157; HZÜ (Haager Zustellungsübereinkommen); ZPO 185 Nr. 2 Schweiz: Zustellung einer vollstreckbaren

Mehr

KostO 154, 155 Zustellung und Vollstreckung einer deutschen notariellen Kostenforderung im EU- Ausland (hier: Niederlande) I. Sachverhalt. II.

KostO 154, 155 Zustellung und Vollstreckung einer deutschen notariellen Kostenforderung im EU- Ausland (hier: Niederlande) I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14299# letzte Aktualisierung: 3. März 2008 KostO 154, 155 Zustellung und Vollstreckung einer deutschen

Mehr

- Nichtamtliche Fassung -

- Nichtamtliche Fassung - - Nichtamtliche Fassung - Änderungen der ZPO zum 1. Januar 2004 durch das Gesetz zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über die grenzüberschreitende Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen

Mehr

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014. Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht 1 Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2013/2014 Vorlesung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht I. Ziel der Vorlesung II. Vorlesungsgliederung Systematische

Mehr

I. Sachverhalt. II. Fragen

I. Sachverhalt. II. Fragen DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche

Mehr

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen

Luxemburg. I. Rechtsgrundlagen Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Griechenland. I. Rechtsgrundlagen

Griechenland. I. Rechtsgrundlagen - Griechenland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L

Mehr

Kroatien. I. Rechtsgrundlagen

Kroatien. I. Rechtsgrundlagen - Kroatien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus dem inl. Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäischer

Mehr

Malta. I. Rechtsgrundlagen

Malta. I. Rechtsgrundlagen - Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Litauen. I. Rechtsgrundlagen

Litauen. I. Rechtsgrundlagen - Litauen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Polen. I. Rechtsgrundlagen

Polen. I. Rechtsgrundlagen - Polen I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Portugal (einschließlich Azoren und Madeira)

Portugal (einschließlich Azoren und Madeira) - Portugal (einschließlich Azoren und Madeira) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen

Ungarn. I. Rechtsgrundlagen - Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Finnland. I. Rechtsgrundlagen

Finnland. I. Rechtsgrundlagen - Finnland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2018/2019. Prof. Dr. Peter-Andreas Brand. Vorlesungsgliederung

Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2018/2019. Prof. Dr. Peter-Andreas Brand. Vorlesungsgliederung 1 Humboldt-Universität Berlin, Wintersemester 2018/2019 Prof. Dr. Peter-Andreas Brand Vorlesungsgliederung: Europäisches und Internationales Zivilprozessrecht und Internationales Privatrecht I. Ziel der

Mehr

Belgien. I. Rechtsgrundlagen

Belgien. I. Rechtsgrundlagen - Belgien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Slowenien. I. Rechtsgrundlagen

Slowenien. I. Rechtsgrundlagen Slowenien I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174

Mehr

Tschechische Republik

Tschechische Republik - Tschechische Republik I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001

Mehr

Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland)

Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland) Dänemark (ausschließlich der Färöer und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten

Mehr

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs

3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs ZRHO: 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs 3 Grundlagen des Rechtshilfeverkehrs (1) Der Rechtshilfeverkehr wird durchgeführt: 1. auf Grund europäischen Unionsrechts; 2. auf Grund einer zwischenstaatlichen

Mehr

Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland)

Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten

Mehr

Irland. I. Rechtsgrundlagen

Irland. I. Rechtsgrundlagen - Irland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom

Mehr

Österreich. I. Rechtsgrundlagen

Österreich. I. Rechtsgrundlagen - Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung

Mehr

DNotI-Report - Gutachten. DNotI -Report 16/2007 August

DNotI-Report - Gutachten. DNotI -Report 16/2007 August DNotI Deutsches Notarinstitut DNotI-Report - Gutachten DNotI -Report 16/2007 August 2007 121 ZPO 1079 ff., 1080 Abs. 1 S. 2, 1083, 794 Abs. 1 Nr. 5, 724; VO (EG) Nr. 805/2004 (EuVTVO); VO (EG) Nr. 1348/2000

Mehr

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde

ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11131 letzte Aktualisierung: 24.Juni 2000 ZPO 733, 797 Abs. 3; BeurkG 52 Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde Es

Mehr

ZVO. Räumlicher Anwendungsbereich. Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10. Sachlicher Anwendungsbereich

ZVO. Räumlicher Anwendungsbereich. Europäisches Zivilverfahrensrecht WS 2009/10. Sachlicher Anwendungsbereich ZVO Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in

Mehr

1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)

1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79) (für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS BVerwG 2 WDB 4.11 TDG N 4 GL 2/11 In der Disziplinarsache des Herrn Obermaat der Reserve,, hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden

Mehr

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG

EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER MITTEILUNG EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION JUSTIZ UND VERBRAUCHER Brüssel, 18. Januar 2019 REV1 ersetzt die Mitteilung vom 21. November 2017 MITTEILUNG DER AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND DIE EU-VORSCHRIFTEN

Mehr

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I 51, ausgegeben zu Bonn am 26. August 2005 2477 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene

Mehr

Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union

Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union Viktoria Kress Internationale Zuständigkeit für elterliche Verantwortung in der Europäischen Union Das neue europäische Familienverfahrensrecht in Fragen der elterlichen Verantwortung im Kontext der Haager

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der im europäischen Verfahren für geringfügige Forderungen ergangenen inl. Entscheidung in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen

Mehr

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 30. August 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

Mehr

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU

Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Anerkennung und Vollstreckung von Titeln innerhalb der EU Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: Datum 17.10. 2016

Mehr

ZRHO: Frankreich (einschließlich überseeischer Departements, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete)

ZRHO: Frankreich (einschließlich überseeischer Departements, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete) ZRHO: Frankreich (einschließlich überseeischer Departements, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete) Frankreich (einschließlich überseeischer Departements1, ausschließlich sonstiger französischer

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus der öffentlichen Urkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Europäische

Mehr

INHALTSVERZEICHNIS V ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS XIX 1. TEIL: GRUNDLAGEN

INHALTSVERZEICHNIS V ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS XIII LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS XIX 1. TEIL: GRUNDLAGEN INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS LITERATUR- UND MATERIALIENVERZEICHNIS V XIII XIX 1. TEIL: GRUNDLAGEN 1 1. Geschichtlicher Überblick 2 2. Wesen der Rechtshilfe 6 I. Funktion 6 II. Hoheitliches

Mehr

(2001/C 202/07) In Artikel 2 Nummern 5 und 7 werden die Klammern gestrichen. In Artikel 3 wird ein neuer vorletzter Unterabsatz angefügt:

(2001/C 202/07) In Artikel 2 Nummern 5 und 7 werden die Klammern gestrichen. In Artikel 3 wird ein neuer vorletzter Unterabsatz angefügt: C 202/10 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 18.7.2001 Erste Aktualisierung der Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000

Mehr

Norwegen. I. Rechtsgrundlagen

Norwegen. I. Rechtsgrundlagen Norwegen I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom

Mehr

Muster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland. Unterschriftsprobe

Muster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland. Unterschriftsprobe Muster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Anlage 1 (zu Ziffer II Nr. 4 Buchst. b) (Format DIN A4) Unterschriftsprobe Name der Behörde/öffentlichen

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus der öffentlichen Urkunde im Ausland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung? Brüsseler Übereinkommen (EuGVÜ)

Mehr

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet.

Der damals als Schlichter tätige Notar hat mittlerweile seinen Amtssitz verlegt. Das Amt wird derzeit durch einen Notariatsverwalter verwaltet. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Fax-Abruf-Nr.: 90418# letzte Aktualisierung: 10. März 2009 EGZPO 15a; BaySchlG Art. 18 f.; ZPO 794 Abs. 1 Nr. 1 Vollstreckbare

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Zustellung eines deutschen Schriftstücks im EU-Ausland Können gerichtliche Schriftstücke aus Deutschland im EU-Ausland zugestellt werden? Welche Rechtsvorschrift gilt

Mehr

auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz

auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz 1 Art. 81 AEUV gewährt der EU in Angelegenheiten des Zivilverfahrensrecht eine auf grenzüberschreitende Streitigkeiten begrenzte Kompetenz Ein Auslandsbezug kann sich ergeben durch o die Staatsangehörigkeit

Mehr

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht Keine Vollstreckung schweizerischen Bußgeldes Lugano-Übereinkommen Artikel 1 Deutsch schweizerischer Polizeivertrag Artikel 37 Eine schweizerische Bußgeldentscheidung wegen Zuwiderhandlung gegen Vorschriften

Mehr

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen? DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1495# letzte Aktualisierung: 16. Oktober 2001 EGBGB Art. 25, 26 Slowenien; gemeinschaftliches Testament

Mehr

EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel

EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 132802 letzte Aktualisierung: 11. März 2014 EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung

Mehr

Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen

Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Grönland (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 310521) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen

Mehr

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts 1607 Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts Vom 11. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung der Zivilprozessordnung

Mehr

Internationales Zivilverfahrensrecht

Internationales Zivilverfahrensrecht Jurakompakt Internationales Zivilverfahrensrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Gerhard Ring, und Prof. Dr. Line Olsen-Ring, LL.M. (Köln) 1. Auflage 2018. Buch. XXII, 180 S. Kartoniert ISBN 978 3 406 70650

Mehr

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. Oktober 1998 Teil III

BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. Oktober 1998 Teil III P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1998 Ausgegeben am 20. Oktober 1998 Teil III 167. Übereinkommen über den Beitritt der Republik

Mehr

Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)

Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*) - (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

Ukraine. I. Rechtsgrundlagen

Ukraine. I. Rechtsgrundlagen Ukraine I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 2002 II S. 2436); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom

Mehr

So erzwingen Sie ein ausländisches Dokument aus einem unbestätigten Anspruch in Deutschland

So erzwingen Sie ein ausländisches Dokument aus einem unbestätigten Anspruch in Deutschland 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde aus dem EU-Ausland in Deutschland? bzw. Welche Unterlagen

Mehr

Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*)

Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*) (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete*) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung

Mehr

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich

Mehr

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)

Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) - Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324

Mehr

Färöer (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen

Färöer (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Färöer (Dänemark) I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen

Mehr

Israel. I. Rechtsgrundlagen

Israel. I. Rechtsgrundlagen - Israel I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom

Mehr

In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es:

In 4 der Urkunde unterwarf sich der Ehemann der sofortigen Zwangsvollstreckung. Hierzu heißt es: DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 98622# letzte Aktualisierung: 10. November 2009 BGB 1629 Abs. 2, 3; ZPO 794; FamFG 244 Scheidungsvereinbarung;

Mehr

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I.,

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. C & TS-Service GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer U. G., I. weg 62, I., 13 Ta 656/08 2 Ca 1887/08 Arbeitsgericht Wesel Z. F. C., N. weg 10, L.-M., g e g e n LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS In dem Klauselerteilungsverfahren - Kläger, Gläubiger und Beschwerdeführer

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Oktober 2017) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates

Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fragebogen Selbstbewertung 1.1

Mehr

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014)

Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Merkblatt Geltendmachung grenzüberschreitender Forderungen (Stand: Mai 2014) Dieses Merkblatt dient zur Orientierung für deutsche Staatsangehörige, die in Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem

Mehr

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1483# letzte Aktualisierung: 31. August 2001 EGBGB Art. 19; BGB 1594 Italien; Vaterschaftsanerkennung

Mehr

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat: Gesetz zur Ausführung des Vertrages vom 19. Juli 1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik über Rechtsschutz und Rechtshilfe, die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung?

Mehr

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14321# letzte Aktualisierung: 4. September 2008 EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien:

Mehr

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB.

(3) Art der Verweisung Sachnormverweisung gemäß Art. 35 I EGBGB. Fall 8: Flambierte Bananen 1. Teil: Anwendbares Recht I. Qualifikation - vertragliche Ansprüche - deliktische Ansprüche II. Ermittlung des anwendbaren Rechts 1) Vertragsstatut a) vorrangige Abkommen/EG-Recht

Mehr

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater DNotI Deutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 14185 letzte Aktualisierung: 30.11.2004 EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich die Forderung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl aus einem anderen EU-Mitgliedstaat In Deutschland? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung

Mehr

Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016

Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Europäisches Zivilverfahrensrecht HS 2016 Einleitung Prof. Dr. Samuel Baumgartner Europäisches Zivilverfahrensrecht: Worum geht es? Das in der Schweiz geltende Europäische Zivilverfahrensrecht, d.h. diejenigen

Mehr

1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO)

1. Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ( 52 BeurkG; 797 ZPO) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 11461 letzte Aktualisierung: 02.02.2006 ZPO 733, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797 Abs. 3; BeurkG 51 Abs. 2 Anspruch auf Erteilung einer weiteren vollsteckbaren

Mehr

KOMPENDIEN

KOMPENDIEN schreitende Prozesskostenhilfe und für deren Übermittlung eingeführt sind, müssen sich der Antragsteller und die Übermittlungsstelle ihrer bedienen. (3) Die Übermittlungsstelle kann die Übermittlung durch

Mehr

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT

EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. April 2014 (OR. en) 2013/0268 (COD) PE-CONS 30/14 JUSTCIV 32 PI 17 COC 339 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG

Mehr

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8)

Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht. (zweistündig; Mittwoch, 14-16 Uhr, Beginn: 16.10.2013; Hörsaal R OO8) 1 Prof.Dr.Herbert Roth Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Verfahrensrecht Internationales und Europäisches Zivilprozessrecht WS 2013/2014 (zweistündig; Mittwoch,

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der öffentlichen Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Lugano II-Übereinkommens (LugÜ II)? bzw. Welche Unterlagen benötige ich für die Zwangsvollstreckung

Mehr

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 25.7.2017 COM(2017) 384 final 2017/0162 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts zur Verabschiedung von gemeinsamen Leitlinien für

Mehr

DNotI. Fax - Abfrage. Sehr geehrter Herr Kollege, wir danken Ihnen für Ihre Anfrage vom 31. August 1998.

DNotI. Fax - Abfrage. Sehr geehrter Herr Kollege, wir danken Ihnen für Ihre Anfrage vom 31. August 1998. DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstitut Dokumentnummer: 11013# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 ZPO 792, 794 Abs. 1 Nr. 5, 798, 173; BGB 164, 170, 172; BeurkG

Mehr

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE

SN 1316/14 hs/mt/ab 1 DG D 2A LIMITE DE RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. Januar 2014 (05.02) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2013/0268 (COD) SN 1316/14 LIMITE VERMERK Betr.: Verordnung (EU) Nr..../20.. des Europäischen Parlaments

Mehr

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004

Artikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004 Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber

Mehr

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89)

HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht (Bezugnahme auf DNotI-Report 2007, 89) DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 13209 letzte Aktualisierung: 25.7.2007 HGB 48 ff.; AktG 112; BGB 181 Befreiung eines Prokuristen von den Beschränkungen des 181 BGB im Aktienrecht

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Forderung aus der als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigten öffentlichen Urkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen

Mehr

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts Wolfsburg, 06.05.2017 Philipp Reh Amtsgericht Wolfsburg Gliederung I. Allgemeine

Mehr

Merkblatt zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Belgien

Merkblatt zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in Belgien Rechts- und Konsularabteilung Deutsche Botschaft Brüssel Rue Jacques de Lalaingstraat 8-14 1040 Brüssel Tel.: 02-787.18.00 Fax: 02-787.28.00 Merkblatt zur Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen

Mehr

Zustellungen im Europäischen Binnenmarkt

Zustellungen im Europäischen Binnenmarkt Zustellungen im Europäischen Binnenmarkt Von Daniel H. Sharma Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis 1 Grundlagen 19 1. Problemstellung 21 a) Wirtschaftliche Bedeutung 21 b) Die Funktion der Zustellung

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich aus der Entscheidung/dem Vergleich (Altfälle) aus einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ) bzw. des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)

Mehr

3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung

3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung 3. Fall D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich Freundin F CH-Konkursverwaltung Nach welchem Recht richtet sich die internationale Zuständigkeit für die Anfechtungsklage der Konkursverwaltung? Variante:

Mehr

Merkblatt zur Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland*

Merkblatt zur Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland* Stand: Februar 2016 23 Belgrave Square London SW1X 8PZ Internet: www.uk.diplo.de Tel.: + 44 (0) 20 7824 1300 Fax: + 44 (0) 20 7824 1449 Merkblatt zur Rechtsverfolgung in Zivil- und Handelssachen im Vereinigten

Mehr

Info des Amtsgerichts Warendorf

Info des Amtsgerichts Warendorf 1 Info des Amtsgerichts Warendorf Wie vollstrecke ich die Unterhaltsforderung aus der öffentl. Urkunde aus einem anderen Vertragsstaat des Brüsseler Übereinkommens (EuGVÜ)/des Lugano-Übereinkommens (LugÜ)

Mehr

Vertrag zwischen der Schweiz und der Türkei über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen

Vertrag zwischen der Schweiz und der Türkei über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Übersetzung 1 0.274.187.631 Vertrag zwischen der Schweiz und der Türkei über den Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen Abgeschlossen am 1. Juni 1933 Von der Bundesversammlung genehmigt am 12. Oktober

Mehr

Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete1)

Vereinigtes Königreich (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete1) (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete) (ausschließlich sonstiger britischer Gebiete1) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007,

Mehr

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE IM AUSLAND IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN 1

- 1 - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE IM AUSLAND IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN 1 - 1 - ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZUSTELLUNG GERICHTLICHER UND AUSSERGERICHTLICHER SCHRIFTSTÜCKE IM AUSLAND IN ZIVIL- UND HANDELSSACHEN 1 vom 15. November 1965 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens

Mehr

Info aus dem Justizportal NRW

Info aus dem Justizportal NRW 1 Info aus dem Justizportal NRW Wie vollstrecke ich in Altfällen die Forderung aus der öffentlichen Urkunde in einem anderen EU-Mitgliedstaat? bzw. Welche Unterlagen benötige ich in Altfällen für die Zwangsvollstreckung?

Mehr

Grenzüberschreitende Verwendung deutscher Notarurkunden

Grenzüberschreitende Verwendung deutscher Notarurkunden Grenzüberschreitende Verwendung deutscher Notarurkunden Von einem deutschen Notar errichtete Urkunden (Vollmachten, Testamente, Erbverträge, Ehe- und Lebenspartnerschaftsverträge usw.) können in Deutschland

Mehr

ÜBEREINKOMMEN über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (vom 15.

ÜBEREINKOMMEN über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (vom 15. 22.3.2016 L 75/3 ÜBERSETZUNG ÜBEREINKOMMEN über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen (vom 15. November 1965) DIE UNTERZEICHNERSTAATEN

Mehr