EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel

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1 DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 11. März 2014 EG-VollstrTitelVO Artt. 8, 10; EG-UntVO Artt. 68, 75 Bestätigung einer notariellen Urkunde als Europäischer Vollstreckungstitel I. Sachverhalt Zu notarieller Urkunde vom verpflichtet sich der Vater eines Kindes gegenüber der Mutter: Herr OF verpflichtet sich gegenüber Frau TK, an diese für das gemeinsame Kind A eine monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 500,00 EUR zu bezahlen, beginnend mit dem Ersten des kommenden Monats, mindestens jedoch dynamischen Kindesunterhalt in Höhe von 200 % des Regelsatzes, derzeit somit nach Gruppe XIII, 1. Altersstufe, der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von monatlich 408,00 EUR. Das Kindergeld verbleibt Frau TK zur Gänze, eine Anrechnung auf den Unterhalt erfolgt also nicht. Der Unterhaltsbetrag ist zu Händen von Frau TK zu bezahlen und muss jeweils am 1. des betreffenden Monat auf dem Konto gutgeschrieben sein. Der Vomhundertsatz des Regelbetrages und der gegenwärtige Unterhalt wurde festgesetzt, ohne dass Herr OF die Höhe seines Einkommens bekannt gegeben hat. Beide Parteien vereinbaren dass für die Höhe des Kindesunterhalts deutsches Recht gelten soll, insbesondere die geltende Rechtsprechung in Gestalt der Düsseldorfer Tabelle und den veröffentlichten Richtlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte Anwendung finden soll. Der Unterhalt erhöht sich bei Vollendung des 6. und 12. Lebensjahres des Kindes. Er ändert sich durch Neufestsetzung der jeweiligen gesetzlichen Regelbeträge zum 1. Juli jeden zweiten Jahres, erstmals wieder zum 1. Juli Ein erhöhter Unterhalt ist jedoch nur insoweit geschuldet, als der vorstehend vereinbarte dy- Deutsches Notarinstitut Gerberstraße Würzburg Telefon (0931) Fax (0931) dnoti@dnoti.de internet: R:\User\mr\POOL\Gutachten\2014\Fax_Rep_2014_24_ fax_web.doc

2 Seite 2 namische Kindesunterhalt den festgelegten Unterhaltsbetrag von 500,00 EUR übersteigt. Das gemeinsame Kind A ist am geboren. Herr OF hat sich wegen vorstehender Verpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde unterworfen. Zur Urkunde wurde eine vollstreckbare Ausfertigung und eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel gem. EG-VollstrTitelVO erteilt, letzterer unter Bezifferung des Betrages EUR 500,00. Frau TK beantragt jetzt über ihren Rechtsanwalt eine Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, welcher ausweisen soll: Von bis EUR 500,00 vom 1.5. bis EUR 515,00 und seit EUR 583,00. II. Fragen 1. Kann/muss die Vollstreckungsklausel wie beantragt vom Notar erteilt werden, insbesondere unter Angabe der jeweiligen Zeiträume und mit den konkreten Beträgen? 2. Kann/muss die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel um diese Angaben ergänzt werden bzw. eine neue derartige Bestätigung mit diesen Angaben erteilt werden? 3. Ist die beantragte Klausel auf anderer Rechtsgrundlage zu erteilen, insbesondere 71 AUG, Art. 48 Abs. 2 EuUnthVO? 4. Welches Verfahren ist dabei zu beachten? III. Zur Rechtslage 1. Anwendbare Rechtsgrundlage Auch nach Inkrafttreten und Anwendbarkeit der EG-UntVO kann für den vorliegenden Titel noch eine Bestätigung nach EG-VollstrTitelVO erteilt werden: Der Vollstreckungstitel datiert auf den und wurde damit vor Anwendbarkeit der EG-UntVO errichtet. Diese war ab dem anwendbar (vgl. hierzu ausführlich Gruber, IPRax 2010, 128, 131). Die EG-UntVO enthält in deren Art. 75 eine Übergangsbestimmung, Art. 68 regelt das Verhältnis zu anderen Rechtsakten der EU (Hervorhebungen durch uns): Artikel 68 Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten der Gemeinschaft (1) Vorbehaltlich des Artikels 75 Absatz 2 wird mit dieser Verordnung die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 dahin gehend geän-

3 Seite 3 dert, dass deren für Unterhaltssachen geltende Bestimmungen ersetzt werden. (2) Diese Verordnung tritt hinsichtlich Unterhaltssachen an die Stelle der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 EG-VollstrTitelVO], außer in Bezug auf Europäische Vollstreckungstitel über Unterhaltspflichten, die in einem Mitgliedstaat, der nicht durch das Haager Protokoll von 2007 gebunden ist, ausgestellt wurden. ( ) Artikel 75 Übergangsbestimmungen (1) Diese Verordnung findet vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nur auf ab dem Datum ihrer Anwendbarkeit eingeleitete Verfahren, gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden Anwendung. (2) Kapitel IV Abschnitte 2 und 3 findet Anwendung auf a)entscheidungen, die in den Mitgliedstaaten vor dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung ergangen sind und deren Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ab diesem Zeitpunkt beantragt wird; b)entscheidungen, die ab dem Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung in Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, ergangen sind, soweit diese Entscheidungen für die Zwecke der Anerkennung und Vollstreckung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 fallen. Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 gilt weiterhin für die am Tag des Beginns der Anwendbarkeit dieser Verordnung laufenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren. Die Unterabsätze 1 und 2 geltend sinngemäß auch für in den Mitgliedstaaten gebilligte oder geschlossene gerichtliche Vergleiche und ausgestellte öffentliche Urkunden. ( ) Das Verhältnis beider Normen stellt sich nach wohl h. L. Rechtsprechung ist keine ersichtlich wie folgt dar (vgl. auch Heger/Selg, FamRZ 2011, 1101, 1105, bei Andrae, in: Rauscher, Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht, 2010, Art. 68 EG-UntVO Rn. 5 ff; MünchKommFamFG/Pasche, 2. Aufl. 2013, 245 Rn. 7): Art. 75 der VO bestimmt, dass diese Verordnung nur Anwendung auf öffentliche Urkunde findet, die nach dem ausgestellt wurden. Die Regelung des Art. 68, welcher vorsieht, dass die EG-VollstrTitelVO durch die EG- UntVO verdrängt wird, ist dem Wortlaut nach eine Regelung dieser Verordnung, welche auf die vorliegende Urkunde also noch keine Anwendung findet, da die Urkunde schon vor dem errichtet wurde. Anders formuliert: Die EG-VollstrTitelVO bleibt anwendbar auf öffentliche Urkunden, welche vor dem errichtet wurden so auch wörtlich Heger/Selg und Andrae, jeweils a. a. O.

4 Seite 4 Eine andere Ansicht vertritt Pasche (a. a. O.), der nach Auffassung des Linksunterzeichners mit dem Hinweis auf den Wortlaut des Art. 68 ( Der Wortlaut des Art. 68 Abs. 2 EG- UntVO gibt das nicht her. ) dessen Anwendbarkeit nicht hinreichend berücksichtigt. Das Konkurrenzverhältnis zwischen EG-VollstrTitelVO und Art. 75 Abs. 2 EG-UntVO, welcher Titel, die vor deren Anwendbarkeit errichtet wurde betrifft, wird von Andrae u. E. zutreffend dahingehend aufgelöst, dass es möglich ist, beide Verfahren (EG-VollstrTitelVO und Kapitel IV EG-UntVO) auch parallel zu betreiben. Wir gehen davon daher von, dass es hier möglich ist den Titel als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen. 2. Bezifferung Die Bestätigung des Titel als europäischer Titel setzt (vgl. Art. 4 Nr. 2 EG-VollstrTitelVO: bestimmte Geldsumme ) voraus, dass der dynamisierte Titel beziffert wird. Dies kann auch für vor Inkrafttreten des FamFG errichtete Titel gem. 245 FamFG erfolgen, denn Art. 111 FGG-Reformgesetz (welcher die Übergangsvorschrift zum FamFG enthält) sieht als Überleitungsmechanismus nicht den Zeitpunkt der Errichtung des Titels vor, sondern den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens. Das Verfahren, hier konkret der Antrag auf Bezifferung, wurde jedoch nach Inkrafttreten des FamFG eingeleitet, so dass damit grundsätzlich 245 FamFG Anwendung finden kann. Die ZPO enthielt bis zum FamFG eine dem Wortlaut nach identische Regelung in 790, so dass die Frage, ob 245 anwendbar ist, wohl gar nicht entscheidungserheblich wäre. Die Bezifferung ist auf dem Titel selbst zu vermerken oder mit diesem zu verbinden. Die Bezifferung findet ihre Rechtsgrundlage allein im nationalen Recht. Der Europäische Vollstreckungstitel enthält diese Aufschlüsselung nicht (vgl. das in MittBayNot 2004, 477 abgedruckte amtliche Formblatt hierfür). Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/5222, S. 12) dient 245 FamFG gerade dazu, einen dynamisierten Unterhaltstitel so zu konkretisieren, dass seine Bestätigung möglich ist. Aus 245 Abs. 2 FamFG ergibt sich zudem auch, dass für die Bezifferung nicht das Vollstreckungsorgan, sondern der Notar zuständig ist. In der Literatur sowie in der Rechtsprechung lassen sich Ausführungen zum richtigen Vorgehen, wenn, wie hier, bereits schon einmal eine Bestätigung und Bezifferung erfolgte, nicht finden: Den Ausführungen bei Pasche (a. a. O. Rn. 9) zur Antragbefugnis des Vollstreckungsschuldners lässt sich entnehmen, dass eine wiederholte Bezifferung grundsätzlich zulässig sein dürfte. Dies ist in der Sache u. E. auch richtig, denn der Normzweck einen dynamisierten Titel vollstreckbar zu machen würde nur unzureichend verwirklicht, wenn eine Bezifferung nur einmalig möglich wäre. Aus der Vorgabe des Gesetzes, dass die Bezifferung auf dem Titel vorgenommen werden muss, lässt sich folgern, dass durch die Bezifferung der Anschein, dass ein weiterer Titel im Umlauf ist, vermieden werden soll (vgl. Maier, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, 245 FamFG Rn. 2). Wird diese Vorgabe bei erneuter Bezifferung beachtet, also auf der bereits erteilten Ausfertigung die Bezifferung für die weiteren Zeiträume er-

5 Seite 5 gänzt, so dürften aus Sicht des deutschen Verfahrensrechts Einwände insoweit nicht bestehen. Das europäische Recht regelt eine Korrektur der Bestätigung nur in deren Art. 10: Art. 10 Berichtigung oder Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel (1) Die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel wird auf Antrag an das Ursprungsgericht a)berichtigt, wenn die Entscheidung und die Bestätigung aufgrund eines materiellen Fehlers voneinander abweichen; b)widerrufen, wenn sie hinsichtlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen eindeutig zu Unrecht erteilt wurde. ( ) Wie Abs. 1 lit. a auszulegen ist, ist umstritten: Der Gesetzesbegründung (a. a. O., S. 13) nach fallen hierunter Übertragungsfehler (von Titel auf Bestätigung), hierfür mag auch der Verweis auf 319 ZPO in der korrespondierenden Verfahrensvorschrift der ZPO ( 1081 Abs. 3 ZPO) sprechen. Eine verbindliche Auslegung der EU-Verordnung durch den nationalen Gesetzgeber ist aber freilich nicht möglich. Pabst (in: Rauscher, Europäisches Zivilprozessrecht, Band 2, Bearbeitung 2010, Art. 10 EG-VollStr TitelVO Rn. 12) plädieren dagegen für eine weite Auslegung. Berücksichtigt man den Zeitfaktor, so kommt es auf den Streit jedoch nicht an: Eine Diskrepanz zwischen Bestätigung und Bezifferung lässt sich materiell betrachtet wohl als Übertragungsfehler begreifen, auf eine sachlich weite Auslegung kommt es aus dieser Perspektive nicht an. Die Besonderheit liegt hier darin, dass der Übertragungsfehler erst nachträglich durch ergänzende Bezifferung entstand. Fraglich ist, ob Art. 10 der Verordnung auch solche Fehler erfasst. Stellungnahmen hierzu in Literatur und Rechtsprechung sind nicht ersichtlich. U. E. ist ein solches Verständnis nicht völlig ausgeschlossen, da der Wortlaut des Art. 10 eine solche Einschränkung nicht macht und wenn entsprechend dem Vorgehen bei dem Titel selbst die zunächst erteilte Bestätigung wieder zurückgegeben wird, so dass schutzwürdige Interessen des Vollstreckungsschuldners nicht gefährdet sind. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass diese Entscheidung nicht vom Notar, sondern vom zuständigen Gericht zu treffen ist, 1081 ZPO. Denkbare wäre auch ein anderes Verständnis: Art 8 sieht eine Teilbarkeit der Bestätigung vor: Art. 8 Teilbarkeit der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel Wenn die Entscheidung die Voraussetzungen dieser Verordnung nur in Teilen erfüllt, so wird die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel nur für diese Teile ausgestellt. Nach Pabst (in: Rauscher, Art. 8 EG-Vollstr TitelVO Rn. 4)ist auch möglich, nur einen beschränkten Antrag auf Bestätigung von Teilen eines Titels zu stellen.

6 Seite 6 Fasst man den ursprünglichen Antrag als Teilantrag bzgl. der Bestätigung auf (bzgl. der Höhe auf EUR 500,00 beschränkt), so ließe sich der neuerliche Antrag als weiterer (Teil-) antrag verstehen, welcher nunmehr die Bestätigung der nunmehr höheren Beträge beantragt. Ein solches Vorgehen dürfte zulässig sein: Art. 8 entspricht Art. 48 EuGVVO (Stürner, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl. 2013, Art. 8 EuVTVO Rn. 1); für Art. 48 EuGVVO ist die Möglichkeit, einer späteren Vollstreckbarerklärung der weiteren Teile des Anspruchs anerkannt (vgl. Mäsch, in: Kindl/Meller-Hannich/Wolf, Art. 48 EuGVVO Rn. 5 m. w. N.). Legt man dieses Verständnis zugrunde, welches u. E. den deutschen Mechanismus der (nachträglichen) Bezifferung am besten in das europäische Recht einpasst, so dürfte der Erteilung der beantragten Bestätigung unter Ergänzung der alten oder unter Erteilung einer neuen (und Einziehung der alten) u. E. nichts entgegenstehen. Wir weisen jedoch darauf hin, dass die Rechtslage als unsicher bezeichnet werden muss, dass Stellungnahmen in der Rechtsprechung und Literatur hierzu völlig fehlen. Auf die Erteilung auf Grundlage anderer Normen kommt es aus unserer Sicht daher nicht an und beschränken uns daher ergänzend auf die beigefügte Literatur zu verweisen. 3. Verfahren Hinsichtlich des zu beachtenden Verfahrens verweisen wir auf das Gutachten DNotI-Report 2007, 121.

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