Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius)

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1 Anlage 2 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich der besonderen Gemeinden Bonaire, Saba und Sint Eustatius) I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu den Artikeln 6, 8 und 25 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 9002/04, COPEN 55). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.2. Der Europäische Haftbefehl wird zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft von Amsterdam andererseits übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den niederländischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem Staatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft von Amsterdam andererseits übermittelt. In dringenden Fällen kann außerhalb der Bürozeiten Kontakt mit dem niederländischen SIRENE-Büro aufgenommen werden. I.3. I.4. II. Der Europäische Haftbefehl ist in die niederländische oder englische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss unverzüglich, spätestens innerhalb von 23 Tagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an, den niederländischen Behörden vorliegen. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes

2 der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]), - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 2 Abs. 1, 7 Abs. 4, 23 Abs. 1,3 und 28 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 14427/12, COPEN 217 [vom 01. Oktober 2012] und EU-Ratsdokument 9265/09, COPEN 79 [vom 30. April 2009]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Hinweise für die Stellung von Vollstreckungshilfeersuchen auf der Grundlage des RB Geld finden sich unter: Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande zu Artikel 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 12709/09, COPEN 151 [vom 25. August 2009]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Ministerie van Veiligheid en Justitie in Den Haag zu richten.

3 Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an das Central Justitieel Incassobureau in Leeuwarden zu richten. II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die niederländische oder englische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des zu vollstreckenden Urteils bedarf es nicht. Die Niederlande behalten sich jedoch für Fälle, in denen der Inhalt der Bescheinigung unzureichend ist, um über die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils zu entscheiden das Recht vor, eine Übersetzung des Urteils oder eines wesentlichen Teils davon in die niederländische Sprache oder in eine andere Amtssprache der EU anzufordern. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die niederländische oder englische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich. Bescheinigungen in anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten werden auch akzeptiert, sofern eine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt ist. III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631, 1996 II S. 242), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen

4 zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung des Königreichs der Niederlande abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 2, 5, 11, 22, 24, 25 und 26 des Übereinkommens (BGBl II S. 1807), zu c) bzgl. Artikel 10 und 24 des Übereinkommens (BGBl S. 1379), zu d) bzgl. den Artikeln 4 Abs. 1 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU- Ratsdokumente 11729/05, COPEN 126 und 11730/05, COPEN 127 [beide vom 25. August 2005]). - der Vertrag vom 2. März 2005 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit und die Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten (BGBl II S. 194, 196, 1285), - der Vertrag vom 30. August 1979 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl II S. 1158; 1983 II S. 32) mit Ausnahme der Artikel II, VI, IX Absätze 1 und 3, XI Abs. 6, welche durch die diesbezüglichen Bestimmungen des Schengener Durchführungsübereinkommens sowie des Übereinkommens vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ersetzt worden sind. Rechtshilfe wird auch geleistet: - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder niederländischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 Abs. 5 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten,

5 - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann. III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verwaltungsbehörden, die Zuwiderhandlungen gegen Ordnungsvorschriften zu verfolgen haben, können Rechtshilfeersuchen unmittelbar den zuständigen niederländischen Strafverfolgungsbehörden übermitteln. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet der Niederlande aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem niederländischen Justizministerium andererseits, in dringenden Fällen unmittelbar zwischen den Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Der Schriftverkehr bei der Erteilung von Auskünften über Zuwiderhandlungen gegen die Verkehrsvorschriften wird unmittelbar zwischen dem Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg und den niederländischen Justizbehörden geführt. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind an das jeweils örtlich zuständige Zentrum für Rechtshilfe (IRC) zu richten (s. dazu EJN-Atlas unter: III.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist die Bescheinigung nach Artikel 9 in die niederländische oder englische Sprache zu übersetzen; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. Bescheinigungen in anderen Amtssprachen der Mitgliedstaaten werden auch akzeptiert, sofern eine Übersetzung in die englische Sprache beigefügt ist. IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in den Niederlanden sind berechtigt, Urkunden und Schriftstücke jeder Art zumindest an deutsche Staatsangehörige zuzustellen. IV.4. Die Niederlande sind Mitglied der Interpol.

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