Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien
|
|
- Hajo Böhm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Frankreich (Französische Republik) ohne Übersee-Departements und -Territorien I. Auslieferung I.1. Der Auslieferungsverkehr findet für ab dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen nach der Regelung im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 1) umgesetzt wurde. Zu beachten sind: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und 31 abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 12509/06, COPEN 94), - die von der Regierung der Französischen Republik zu den Artikeln 6, 7, 25 und 32 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärungen (EU-Ratsdokument 7450/04, COPEN 30; ABl. der EU Nr. L 190 vom 18. Juli 2002, S. 19). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich. Die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ist möglich. I.3. Der Europäische Haftbefehl wird unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Der Europäische Haftbefehl sollte den französischen Behörden in beglaubigter Mehrfertigung übermittelt werden. Durchlieferungsersuchen werden zwischen den zuständigen deutschen Justizbehörden einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt. I.3. I.4. I.5. Der Europäische Haftbefehl ist in die französische Sprache zu übersetzen. Der Europäische Haftbefehl muss innerhalb von 6 Werktagen vom Zeitpunkt der Verhaftung an den französischen Behörden vorliegen. Für vor dem 1. November 1993 begangene strafbare Handlungen findet der Auslieferungsverkehr nach folgenden Übereinkommen statt: a) Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 (BGBl II S. 1369, 1371; 1976 II S. 1778; 1986 II S. 631), b) Artikel des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242),
2 c) Übereinkommen vom 10. März 1995 über das vereinfachte Auslieferungsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2229, 2230; 1999 II S. 357; 2012 II S. 258), d) Übereinkommen vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 2253, 2254; 1999 II S. 707; 2012 II S. 262). Bei der Anwendung der Übereinkommen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 6, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 1778), zu c) bzgl. Artikel 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 357), zu d) bzgl. Artikel 7, 11, 13, 14 und 18 (BGBl II S. 707), - die von der Regierung der Französischen Republik zu den Übereinkommen abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 1, 2, 3, 5, 6, 14, 16, 21, 23 und 27 (BGBl II S. 631), zu c) bzgl. Artikel 7, 9, 12, 15 und 16 (BGBl II S. 258) zu d) bzgl. Artikel 5, 7, 12, 13 und 18 (BGBl II S. 262). Eine Auslieferung wegen fiskalischer Straftaten ist möglich; es bedarf in diesen Fällen jedoch jeweils einer Einzelfallvereinbarung nach Artikel 5 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, die nach französischer Auffassung bereits vor dem Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft zu schließen ist. Eine Auslieferung wegen der in Artikel 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens genannten fiskalischen Straftaten ist ohne Einzelfallvereinbarung möglich. Eine Auslieferung eigener Staatsangehöriger findet in diesen Fällen nicht statt. Auslieferungs- und Durchlieferungsersuchen werden in diesen Fällen zwischen dem Bundesamt für Justiz oder den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Außenministerium andererseits übermittelt. Ersuchen um Anordnung der vorläufigen Auslieferungshaft können in diesen Fällen auf dem unmittelbaren Geschäftsweg oder über eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem gestellt werden; ist letzteres aus Rechtsgründen nicht möglich, können diese Ersuchen auch über Interpol gestellt werden. Die vorläufige Auslieferungshaft kann aufgehoben werden, wenn das Auslieferungsersuchen und die Unterlagen nicht innerhalb von 18 Tagen nach der Verhaftung bei der französischen Regierung eingehen. Die Frist kann auf Antrag verlängert werden; sie darf in keinem Fall 40 Tage vom Zeitpunkt der Verhaftung an überschreiten. Den Auslieferungsunterlagen sind Übersetzungen in die französische Sprache beizufügen.
3 II. Vollstreckungshilfe II.1. Der Vollstreckungshilfeverkehr findet hinsichtlich freiheitsentziehender Sanktionen nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird (RB Freiheitsstrafen) (ABl. der EU Nr. L 327 vom 05. Dezember 2008, S.27), umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Freiheitsstrafen findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des Europäischen Justiziellen Netzes in Strafsachen (EJN) unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Freiheitsstrafen sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 2 Abs. 1, 4 Abs. 7, 7 Abs. 4 und 23 Abs. 3 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU- Ratsdokument 15305/15, COPEN 354 [vom 14. Januar 2016]). - die von der Regierung der Französischen Republik zu Artikel 2, 7 Abs. 4, 23 Abs. 3 und 29 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 11299/14, COPEN 180 [vom 26. Juni 2014]). Hinsichtlich der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen findet der Rahmenbeschluss 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 (RB Geld) Anwendung. Derzeit findet kein Vollstreckungshilfeverkehr statt. Hinsichtlich Ersuchen, die den Verfall, Wertersatzverfall oder die Einziehung von Vermögensgegenständen zum Gegenstand haben, findet der Vollstreckungshilfeverkehr nach den Regelungen im nationalen Recht statt, durch die der Rahmenbeschluss 2006/783/JI des Rates vom 6. Oktober 2006 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Einziehungsentscheidungen (RB Einziehung) (ABl. der EU Nr. L 328 vom 24. November 2006, S. 59) umgesetzt wurde. Die Bescheinigung nach Artikel 4 des RB Einziehung findet sich ggfs. in den Amtssprachen der Mitgliedstaaten auf der Website des EJN unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung des RB Einziehung sind zu beachten: - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 3 und 7 Abs. 5 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17509/10, COPEN 281 [vom 6. Dezember 2010]), - die von der Regierung der Französischen Republik zu Artikel 3 Abs. 2, 7 Abs. 5 und 19 Abs. 2 abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen (EU-Ratsdokument 17038/10, COPEN 272 [vom 26. November 2010]). II.2. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen sind von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die für den zuletzt bekannten Wohnort des Verurteilten oder dessen Festnahmeort örtlich zuständige Staatsanwalt-
4 schaft zu richten. Sofern die maßgeblichen Handlungen auf französischem Staatsgebiet ausgeführt wurden, kann das Vollstreckungshilfeersuchen auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet werden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Straftat begangen wurde. Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung sind [je nach Bundesland] ggf. von den zuständigen deutschen Strafvollstreckungsbehörden an die örtlich zuständige Staatsanwaltschaft zu richten. (In Ermangelung einer diesbezüglichen Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU-Ratsdokument 14344/16, COPEN 335 [vom 16. November 2016]). II.3. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Freiheitsstrafen ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die französische Sprache erforderlich; einer Übersetzung des maßgeblichen Urteils bedarf es grds. nicht. Der zuständigen französischen Staatsanwaltschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten in Fällen, in denen der Inhalt der Bescheinigung unzureichend für eine Entscheidung über die Vollstreckung ist, eine Übersetzung des maßgeblichen Urteils oder eines Teiles davon in die französische Sprache anzufordern. Bei Vollstreckungshilfeersuchen auf Grundlage des RB Einziehung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 4 in die französische Sprache erforderlich; eine Übersetzung des zu vollstreckenden Erkenntnisses ist nicht erforderlich III. Rechtshilfe III.1. Der sonstige Rechtshilfeverkehr findet nach folgenden Übereinkommen und EU- Instrumenten statt: a) Europäisches Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 1369, 1386; 1976 II S. 1799) in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 zu dem vorbezeichneten Übereinkommen (BGBl II S. 124, 125; 1991 II S. 909), b) Artikel 40, 48, 49 b) bis f), 50 und 51 des Schengener Übereinkommens vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) (BGBl II S. 1010, 1013; 1994 II S. 631; 1996 II S. 242), c) Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 650; 2006 II S. 1379) in Verbindung mit dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen vom 29. Mai 2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (BGBl II S. 661; 2006 II S. 1379), d) Rahmenbeschluss 2003/577/JI des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (RB Sicherstellung) (ABl. der EU Nr. L 196 vom 2. August 2003, S. 45). Die Bescheinigung nach Artikel 9 des RB Sicherstellung findet sich auf der Website des EJN ggfs. in der Amtssprache der Mitgliedstaaten unter: Hilfsmittel zum Ausfüllen der Bescheinigung können bei den Landesjustizverwaltungen und beim Bundesamt für Justiz abgerufen werden. Bei der Anwendung der Übereinkommen und EU-Instrumente sind zu beachten:
5 - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 5, 7, 11, 16, 24 und 25 des Übereinkommens sowie zu Artikel 2 und 8 des Zusatzprotokolls (BGBl II S. 1799; 1991 II S. 909), zu c) bzgl. Artikel 9 und 10 des Übereinkommens (BGBl II S. 1379), zu d) bzgl. Artikel 4 und 9 Abs. 3 des RB Sicherstellung (EU-Ratsdokument 9309/09, COPEN 80 [vom 4. Mai 2009]). - die von der Regierung der Französischen Republik abgegebenen Vorbehalte und Erklärungen zu a) bzgl. Artikel 7, 15, 22, 24 und 25 des Übereinkommens (BGBl II S. 1803), zu c) bzgl. Artikel 6, 10 und 24 des Übereinkommens sowie zu Artikel 9 des Protokolls (BGBl II S. 1379), - die Artikel III, IX Abs. 1, X und XI des Vertrages vom 24. Oktober 1974 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zu dem Europäischen Übereinkommen vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (BGBl II S. 328; 1980 II S. 1435). Rechtshilfe wird auch geleistet - in Verfahren wegen Handlungen, die nach deutschem und bzw. oder französischem Recht als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften durch Verwaltungsbehörden geahndet werden, gegen deren Entscheidung ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, - in fiskalischen Strafsachen sowie in Verfahren wegen fiskalischer Ordnungswidrigkeiten nach Maßgabe des Artikels 50 des Schengener Durchführungsübereinkommens, - in Verfahren über Ansprüche auf Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen und ungerechtfertigte Verurteilungen, - in Gnadensachen, - in Adhäsionsverfahren, - bei der Zustellung von Urkunden bezüglich der Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Sicherung und Besserung, der Einziehung einer Geldbuße oder der Zahlung der Gerichtskosten, - bei Maßnahmen betreffend die Aussetzung des Ausspruchs oder der Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung, die bedingte Entlassung, den Aufschub des Vollstreckungsbeginns einer Strafe oder Maßregel der Sicherung und Besserung oder die Unterbrechung der Vollstreckung, - in Strafverfahren und Verfahren im Sinne des Buchstaben a) in Bezug auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen, für die im ersuchenden Mitgliedstaat eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann.
6 III.2. Rechtshilfeersuchen und Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung werden unmittelbar zwischen den zuständigen Justizbehörden beider Staaten übermittelt. Verfahrensurkunden werden an Personen, die sich im Hoheitsgebiet Frankreichs aufhalten, unmittelbar durch die Post übersandt. Der gleiche Geschäftsweg ist für Verwaltungsbehörden vorgesehen, die Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen haben. Der Austausch von Auskünften aus dem Strafregister zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik findet automatisiert über das computergestützte Informationssystem ECRIS statt. Ersuchen um Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister sollen von den deutschen Justizbehörden auf dem für Registerauskünfte vorgesehenen Weg elektronisch an das Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - übermittelt werden. Ersuchen um vorübergehende Überstellung oder Durchbeförderung von Häftlingen werden zwischen den Justizministerien der Länder (Landesjustizverwaltungen) der Bundesrepublik Deutschland einerseits und dem französischen Justizministerium andererseits übermittelt. Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung werden von den Staatsanwaltschaften der Bundesländer gestellt. Sie sind je nach Inhalt an die zuständige Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder den Haftrichter zu richten. (In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU- Ratsdokument 14349/16, COPEN 336 [vom 15. November 2016]). III.3. Die Beifügung von Übersetzungen ist nicht erforderlich. Bei Rechtshilfeersuchen auf Grundlage des RB Sicherstellung ist eine Übersetzung der Bescheinigung nach Artikel 9 in die französische Sprache erforderlich; eine Übersetzung der zu vollziehenden Entscheidung ist nicht erforderlich. (In Ermangelung einer Notifikation zu entnehmen aus folgender Übersicht: EU- Ratsdokument 9617/14, COPEN 143 [vom 14. Mai 2014]). IV. Sonstiges IV.1. Deutsche Konsularbeamte in Frankreich sind nicht berechtigt, auf dem Amtshilfeweg von deutschen Behörden übermittelte Ersuchen um konsularische Zustellungen und Vernehmungen vorzunehmen. IV.2. Frankreich ist Mitglied der Interpol.
Tschechische Republik (Tschechische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Tschechische Republik
MehrSlowakei (Slowakische Republik)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Slowakei (Slowakische
MehrBulgarien (Republik Bulgarien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Bulgarien (Republik
MehrÖsterreich (Republik Österreich)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Österreich (Republik
MehrSchweden (Königreich Schweden)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Schweden (Königreich
MehrBelgien (Königreich Belgien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2017 Belgien (Königreich
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Niederlande (Königreich der Niederlande einschließlich
MehrSlowenien (Republik Slowenien)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: Januar 2014 Slowenien (Republik
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Juli 2012 Österreich (Republik Österreich) I. Auslieferung
MehrSchweiz (Schweizerische Eidgenossenschaft)
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anlage II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2014 Schweiz (Schweizerische
MehrRichtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz Stand: Mai 2010 Italien (Italienische Republik) I. Auslieferung
MehrI.B.1. Der Auslieferungsverkehr findet nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen
Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Stand: März 2015 Vereinigtes Königreich
MehrArtikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)
842 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Normativer Teil) 1 von 7 Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens
MehrInternationale strafrechtliche Zusammenarbeit
Internationale strafrechtliche Zusammenarbeit Völkerrechtliche Übereinkünfte und Verträge Europäische Rechtsakte IRG Textausgabe mit staatenspezifischen Hinweisen begr. von Gregor Kutsch ab der 2. Auflage
MehrIII IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE
L 81/24 Amtsblatt der Europäischen Union 27.3.2009 III (In Anwendung des EU-Vertrags erlassene Rechtsakte) IN ANWENDUNG VON TITEL VI DES EU-VERTRAGS ERLASSENE RECHTSAKTE RAHMENBESCHLUSS 2009/299/JI DES
Mehr5597/05 ADD 1 BM/lwp 1 DG H 2B
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 22. April 2005 (Deutsche Fassung, von der österreichischen Delegation bereitgestellt) 5597/05 ADD 1 COPEN 13 ADDENDUM zum INITIATIVE der österreichischen, der finnischen
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
7.3.2001 DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften C 75/3 Initiative der Französischen Republik, des Königreichs Schweden und des Königreichs Belgien im Hinblick auf die Annahme eines Rahmenbeschlusses
MehrGriechenland. I. Rechtsgrundlagen
- Griechenland I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L
MehrVertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern Abgeschlossen am 17. November 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. Juni 2000 2 In
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Ein Leitfaden für die Praxis von Dr. Thomas Hackner Leitender Ministerialrat im Niedersächsischen Justizministerium Christian Schierholt Oberstaatsanwalt bei der
MehrUngarn. I. Rechtsgrundlagen
- Ungarn I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
MehrABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
490 der Beilagen XXV. GP - Staatsvertrag - Abkommen in deutscher Sprache (Normativer Teil) 1 von 10 ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER FÖDERATIVEN REPUBLIK BRASILIEN ÜBER DIE AUSLIEFERUNG
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Arabischen Republik Ägypten über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.1 Abgeschlossen am 7. Oktober 2000 Von der Bundesversammlung
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.1 Abgeschlossen in Strassburg am 20. April 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 2 Schweizerische
MehrDurchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz
An alle Bundesministerien alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer alle unabhängigen Verwaltungssenate GZ BKA-603.968/0015-V/1/2008 ABTEILUNGSMAIL V@BKA.GV.AT BEARBEITERIN
MehrLuxemburg. I. Rechtsgrundlagen
Luxemburg I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174
MehrFrankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**)
- Frankreich (einschließlich überseeischer Departements*, ausschließlich sonstiger französischer Gebiete**) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324
MehrDieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
2001R0789 DE 01.01.2005 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EG) Nr. 789/2001 DES
Mehr1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom , S. 79)
(für den türkisch-zyprischen Nordteil der Insel wird auf die Anlage verwiesen) I. Rechtsgrundlagen EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10. 12. 2007, S. 79) EG-Beweisaufnahmeverordnung
MehrMalta. I. Rechtsgrundlagen
- Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
Mehr(Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT
1.12.2014 DE Amtsblatt der Europäischen Union C 430/1 IV (Informationen) INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION RAT KONSOLIDIERTE FASSUNG DES BESCHLUSSES DES
MehrErklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis)
Erklärung über Verurteilungen 3 (erweitertes Führungszeugnis) Sehr geehrter Bewerber, sehr geehrte Bewerberin, A. Sie werden gebeten, die nachstehend unter B gestellte Frage nach Verurteilungen vollständig
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen
Übersetzung 1 Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Ekuador über Rechtshilfe in Strafsachen 0.351.932.7 Abgeschlossen am 4. Juli 1997 Von der Bundesversammlung genehmigt
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE
1.12.2014 L 345/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) BESCHLÜSSE BESCHLUSS S RATES vom 1. Dezember 2014 über die Mitteilung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, dass es sich an
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 27. März 2002 (10.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 19 MIGR 23 COMIX 213
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 27. März 2002 (0.04) (OR. en) 7555/02 LIMITE DROIPEN 9 MIGR 23 COMIX 23 VERMERK des Sekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 0704/0 DROIPEN
MehrVERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION
VERHANDLUNGEN ÜBER DEN BEITRITT BULGARIENS UND RUMÄNIENS ZUR EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 31. März 2005 (OR. en) AA 5/2/05 REV 2 BEITRITTSVERTRAG: PROTOKOLL, ANHANG II ENTWURF VON GESETZGEBUNGSAKTEN
Mehr(Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN
1.5.2014 L 130/1 I (Gesetzgebungsakte) RICHTLINIEN RICHTLINIE 2014/41/EU S EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND S RATES vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen DAS EUROPÄISCHE
MehrÜberstellung von Strafgefangenen nach Deutschland
Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland Die Türkei ist Vertragspartei des Überstellungsübereinkommens, das außerhalb ihres Heimatstaates rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe Verurteilten ermöglichen
MehrKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN. Vorschlag für einen RAHMENBESCHLUSS DES RATES
KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN Brüssel, den 19.9.2001 KOM(2001) 522 endgültig 2001/0215 (CNS) Vorschlag für einen RAHMENBESCHLUSS DES RATES über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 20.04.1998 (BGBl. 1999 II, S. 876) (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe: a) Hoheitsgebiet in bezug
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III
P. b. b. Verlagspostamt 1030 Wien WoGZ 213U BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2000 Ausgegeben am 7. September 2000 Teil III 146. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens
MehrIsrael. I. Rechtsgrundlagen
- Israel I. Rechtsgrundlagen Haager Zustellungsübereinkommen vom 15. November 1965 (BGBl. 1980 II S. 907); Ausführungsgesetz vom 22. Dezember 1977 (BGBl. I S. 3105) Haager Beweisaufnahmeübereinkommen vom
MehrRatifikationstext Erklärungen der Republik Österreich zum Übereinkommen über die Überstellung
Gesamte Rechtsvorschrift für Überstellung verurteilter Personen, Fassung vom 29.04.2010 Langtitel (Übersetzung) ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ÜBERSTELLUNG VERURTEILTER PERSONEN StF: BGBl. Nr. 524/1986 Änderung
MehrNomosTexte. Europarecht. Textausgabe 24. Auflage. Nomos
NomosTexte Europarecht Textausgabe 24. Auflage Nomos NomosTexte Europarecht Textausgabe mit einer Einführung von Prof. Dr. Roland Bieber Begründet durch Prof. Dr. Hans-Joachim Glaesner 24. Auflage Stand:
MehrTschechische Republik
- Tschechische Republik I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001
MehrÖsterreich. I. Rechtsgrundlagen
- Österreich I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) unter besonderer Berücksichtigung der deutsch-österreichischen Zusatzvereinbarung
MehrDänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland)
Dänemark (ausschließlich der Fåröerinseln und Grönland) I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79, unter Beachtung der Besonderheiten
MehrRundschreiben Nr. 4: Weiterleitung von Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland bei fehlender schweizerischer Strafhoheit
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe KUS. BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Schweiz A-Post An die schweizerischen Rechtshilfe-
Mehr- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1. vom 5. Oktober 1961
- 1 - ÜBEREINKOMMEN ZUR BEFREIUNG AUSLÄNDISCHER ÖFFENTLICHER URKUNDEN VON DER LEGALISATION 1 vom 5. Oktober 1961 Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens, in dem Wunsche, ausländische öffentliche
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 5. Juli 2001 (12.07) (OR. en) 10075/01 DROIPEN 54 MIGR 51 COMIX 457
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 5. Juli 200 (2.07) (OR. en) 0075/0 DROIPEN 54 MIGR 5 COMIX 457 VERMERK des Generalsekretariats für die Gruppe "Materielles Strafrecht" Nr. Vordokument: 8632/0 DROIPEN
MehrEntwurf. Inhaltsverzeichnis
Entwurf Bundesgesetz zur Durchführung des Rahmenbeschlusses über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
Mehr1. EU-Mitgliedstaaten
MERKBLATT Grenzüberschreitende Unterbringung von Kindern Unterbringung von Kindern im Ausland durch deutsche Gerichte und Behörden allgemeine Hinweise 1. EU-Mitgliedstaaten a) Konsultations- und Zustimmungsverfahren
Mehrgestützt auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ Fachbereich Auslieferung Stand: 1. Januar 2013 Merkblatt für Überstellungen von verurteilten Personen gestützt auf das Zusatzprotokoll
MehrBundeszentralregistergesetz
Kolumnentitel Beck sche Kompakt-Kommentare Bundeszentralregistergesetz Erläutert von Peter Hase Regierungsdirektor im Bundesamt für Justiz 2. Aufl age 2014 III 1 n n 2014 Verlag C. H. Beck ohg Wilhelmstraße
MehrMEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE
Unofficial Translation from English/French Original MEMORANDUM OF UNDERSTANDING ZWISCHEN DEM SCHWEIZERISCHEN BUNDESRAT UND DER REGIERUNG DER BUNDESREPUBLIK NIGERIA ÜBER DIE INTERNATIONALE RECHTSHILFE IN
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen A. Problem und Ziel Die
MehrVorblatt. 1 von 23. Ziel:
1 von 23 Ziel: Vorblatt 1. Der vorliegende Gesetzentwurf dient vor allem der Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung
MehrEUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT
EUROPÄISCHE UNION DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT R RAT Brüssel, den 24. September 2010 (OR. en) 2010/0801 (COD) PE-CONS 27/10 DROIPEN 68 COPEN 143 COC 604 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom
Europäisches Übereinkommen über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland vom 24.11.1977 Präambel Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen - in
MehrDE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften RECHTSAKT DES RATES. vom 29. Mai 2000
C 197/1 (In Anwendung von Titel VI des Vertrags über die Europäische Union erlassene Rechtsakte) RECHTSAKT DES RATES vom 29. Mai 2000 über die Erstellung des Übereinkommens gemäß Artikel 34 des Vertrags
MehrMuster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland. Unterschriftsprobe
Muster für die Unterschriftsprobe für die Beglaubigung inländischer öffentlicher Urkunden zur Verwendung im Ausland Anlage 1 (zu Ziffer II Nr. 4 Buchst. b) (Format DIN A4) Unterschriftsprobe Name der Behörde/öffentlichen
MehrÜbereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin
Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des
MehrABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung
19.7.2003 L 181/27 ABKOMMEN zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Auslieferung Präambel INHALT Artikel 1 Artikel 2 Artikel 3 Artikel 4 Artikel 5 Artikel 6 Artikel
MehrKonkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen
1 351.910 Konkordat über die Rechtshilfe und die Interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen (Angenommen am 5. November 1992) l. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Das Konkordat bezweckt die effiziente Bekämpfung
MehrFrau Rechtsanwältin Gabriele Quardt
Ringvorlesung Europa und europäische Integration Cornerstones of European Economic Law Mittwoch, 29.01.2014 Frau Rechtsanwältin Gabriele Quardt "Sportförderung im Fokus der Beihilfenkontrolle" 18 Uhr Senatssaal
MehrÜbereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente
Übereinkommen über die Anwendung des Artikels 65 des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens IN IHRER EIGENSCHAFT als Vertragsstaaten des Übereinkommens
MehrVertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen
Originaltext Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik der Philippinen über Rechtshilfe in Strafsachen Abgeschlossen am 9. Juli 2002 Von der Bundesversammlung genehmigt am
Mehr( ) Bezug BearbeiterIn Durchwahl Datum Ltg.-268/B-1/ MMag. Caroline Fally Juni 2014
AMT DER NIEDERÖSTERREICHISCHEN LANDESREGIERUNG Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr Abteilung Verkehrsrecht 3109 St. Pölten, Landhausplatz 1 Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, 3109 An den
MehrEuropäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen
Europäisches Strafrecht - Bedeutung und Auswirkung auf die nationale Strafverteidigung. EU Kompetenz, Instrumente, Institutionen, Entwicklungen Julia Victoria Pörschke Julia Victoria Pörschke Europäisches
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005 661
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil II Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2005 661 Gesetz zu dem Protokoll vom 16. Oktober 2001 zu dem Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den
MehrEuropäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1
Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen 1 Straßburg/Strasbourg, 20.IV.1959 1 Amtliche Übersetzung Deutschlands Präambel Die unterzeichneten Regierungen, Mitglieder des Europarats,
MehrVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen
Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich - von dem Wunsche
MehrWorkshop Europäische Rechtsakademie (ERA) in Prag am 30. November 2011
Grenzüberschreitende Strafverteidigung in der Europäischen Union Workshop Europäische Rechtsakademie (ERA) in Prag am 30. November 2011 Praktische Fälle aus Sicht des Strafverteidigers in Deutschland mit
MehrÜbersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen
Übersetzung 1 Europäisches Übereinkommen über Personen, welche an Verfahren vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte teilnehmen Abgeschlossen in Strassburg am 5. März 1996 Von der Schweiz unterzeichnet
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 5 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2007 Ausgegeben am 25. Juli 2007 Teil III 81. Kundmachung: Geltungsbereich des Vertrages zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 17. Dezember 2010 (24.01) (OR. en) 17195/1/10 REV 1 COPEN 275 EJN 72 EUROJUST 139
RAT DER EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 17. Dezember 2010 (24.01) (OR. en) 17195/1/10 REV 1 COPEN 275 EJN 72 EUROJUST 139 VERMERK des Generalsekretariat des Rates für die Delegationen Nr. Vordokument:
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
MehrDie Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
0.101.2 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1984 Nr. 10 ausgegeben am 25. Februar 1984 Europäisches Übereinkommen über die an den Verfahren vor der Europäischen Kommission und dem Europäischen
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA)
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik über Sozialversicherung vom 12.07.2001 (BGBl. 2002, Teil II, Nr. 3, S. 83 ff.) Die Bundesrepublik Deutschland und die Volksrepublik
MehrGesamte Rechtsvorschrift für Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Fassung vom
Gesamte Rechtsvorschrift für Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, Fassung vom 07.08.2014 Langtitel Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe
MehrAbgeschlossen in Vaduz am 4. Juni 1982 Inkrafttreten: 1. September 1983
0.354.910.21 Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1983 Nr. 39 ausgegeben am 25. August 1983 Vertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Republik Österreich über die Unterbringung von
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort. Abkürzungen. Einleitung 17. A. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 20. Peter Rackow
Inhaltsverzeichnis Vorwort Peter Rackow Abkürzungen I3 Einleitung 17 A. Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 20 I. Das Strafverfahren im innerstaatlichen Bereich 20 II. Das international arbeitsteilige
MehrAbteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 884036L/1/II2/05. Genehmigungsdatum 01.06.2005. Inkrafttretensdatum 01.06.
Erlässe des BM für Justiz Abteilung/Typ/Geschäftszahl BM für Justiz Erlass JMZ 884036L/1/II2/05 Genehmigungsdatum 01.06.2005 Inkrafttretensdatum 01.06.2005 Titel Erlass vom 1. Juni 2005 betreffend Übereinkommen
MehrPROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen
PROTOKOLL Nr. 24 über die Zusammenarbeit im Bereich der Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen Konsolidierte Fassung gemäß Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2004 vom 8. Juni 2004 zur
MehrInternationalisierung des Strafrechts
Strafrecht Die Internationalisierung des Strafrechts 65 Die Internationalisierung des Strafrechts Völkerstrafrecht Anwendung des deutschen Strafrechts auf Auslandstaten nach 5-7 StGB Europäisches Strafund
MehrVerordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates
Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 und Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates Zustellung von Schriftstücken und Beweisaufnahme in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Fragebogen Selbstbewertung 1.1
MehrÜberweisung im vereinfachten Verfahren
Überweisung im vereinfachten Verfahren a. 1. Lesung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge - Drs. 16/10388
MehrEuropäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten
Übersetzung 1 Europäische Konvention über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an den Universitäten 0.414.32 Abgeschlossen in Rom am 6. November 1990 Von der Bundesversammlung genehmigt am
MehrHanseatisches Oberlandesgericht in Bremen. Beschluss
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Geschäftszeichen: 1 Ausl. A 3/15 (2 Ausl. A 3/15 GenStA) Beschluss in der Auslieferungssache gegen den ungarischen Staatsangehörigen [ ], geboren am [ ]1996 in
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 14.11.1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) * unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Zusatzabkommen vom 01.12.2003
MehrANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS VERMITTLERREGISTER NACH 34i Abs. 8, 11a Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO)
(Absender) (PLZ) (Ort) Handelskammer Hamburg GI/3 Adolphsplatz 1 20457 Hamburg ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ERLAUBNIS NACH 34i Abs. 1 GEWERBEORDNUNG (GewO) IM REGELVERFAHREN ANTRAG AUF EINTRAGUNG IN DAS
MehrEuropäisches Auslieferungsübereinkommen 2
Übersetzung 1 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen 2 Abgeschlossen in Paris am 13. Dezember 1957 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1966 3 Schweizerische Ratifikationsurkunde
MehrB e s c h l u s s. In der Auslieferungshaftsache. g e g e n
Geschäftsnummer: Ausl. 5/04 GenStA Braunschweig: Ausl. 22/04 B e s c h l u s s In der Auslieferungshaftsache g e g e n den deutschen Staatsangehörigen, geboren am in, amtlich gemeldet in, zurzeit, -in
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage die konsolidierte Fassung der Bescheinigung über den Europäischen Haftbefehl.
RAT DER EURPÄISCHE UI Brüssel, den 27. Juli 2011 (28.07) (R. en) 13297/11 CPE 189 EURJUST 116 EJ 95 VERMERK des Generalsekretariats für die Delegationen Betr.: Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom
Mehr07/2014 Der Fall Lopes Da Silva Jorge
07/2014 Der Fall Lopes Da Silva Jorge EuGH, Rs. C-42/11 (Lopes Da Silva Jorge), ECLI:EU:C:2012:517, Urteil des Gerichtshofs vom 05. September 2012 aufbereitet von Mariya Serafimova Das Wichtigste: Eine
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 20. Jänner 1978 13. Stück 43. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen
MehrD. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
Bundesrat Drucksache 34/10 BRFuss 22.01.10 Gesetzentwurf der Bundesregierung R - Fz Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung
MehrInternationale Rechtshilfe in Strafsachen
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen Frühjahrssemester 2016 PD Dr. Stefan Heimgartner Lektion Semesterübersicht I. 22.2.16 Einführung, Begriffe, Einstiegsfall II. 29.2.16 Grundlagen: Rechtsquellen,
Mehr