Durchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

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1 An alle Bundesministerien alle Ämter der Landesregierungen die Verbindungsstelle der Bundesländer alle unabhängigen Verwaltungssenate GZ BKA /0015-V/1/2008 ABTEILUNGSMAIL BEARBEITERIN FRAU MAG ELISABETH MARIA TALLAFUSS PERS. TELEFON 01/53115/2767 Antwort bitte unter Anführung der GZ an die Abteilungsmail Durchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz Mit 1. März 2008 ist das Bundesgesetz über die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Europäischen Union (EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz EU-VStVG), BGBl. I Nr. 3/2008, in Kraft getreten. Durch das EU-VStVG wurde der Rahmenbeschluss 2005/214/JI über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen, ABl. Nr. L 76 vom S. 16 (im Folgenden: Rahmenbeschluss), für den Verwaltungsbereich umgesetzt. Durch den Rahmenbeschluss, der auf eine Initiative des Vereinigten Königreiches, der Republik Frankreich und des Königreiches Schweden zurückgeht, wird der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung auf Geldstrafen und Geldbußen ausgeweitet, die von den (Gerichts- und) Verwaltungsbehörden eines anderen Mitgliedstaates auferlegt werden. Inhaltsübersicht: 1. INHALT DES EU-VSTVG VERHÄLTNIS ZU ANDEREN ÜBEREINKÜNFTEN UND VEREINBARUNGEN AUSWIRKUNGEN AUF DIE EINHEBUNG EINER SICHERHEITSLEISTUNG VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN ANDERER MITGLIEDSTAATEN IN ÖSTERREICH ANWENDUNGSBEREICH VERFAHRENSABLAUF UNZULÄSSIGKEIT DER VOLLSTRECKUNG... 6 BALLHAUSPLATZ WIEN TEL.: (++43) /0 DVR:

2 AUFFORDERUNG ZUR STELLUNGNAHME VOLLSTRECKUNG ANRECHNUNG GELEISTETER ZAHLUNGEN BEENDIGUNG DER VOLLSTRECKUNG VOLLSTRECKUNG VON ÖSTERREICHISCHEN ENTSCHEIDUNGEN IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT ANWENDUNGSBEREICH VERFAHRENSABLAUF ANHANG 1 ANHANG 2 Bescheinigung nach Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen (Anlage 2 zum EU-VStVG) Verzeichnis der Gerichtshöfe erster Instanz, der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen samt Anschriften ANHANG 3 Liste von Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird (Anlage 1 zum EU-VStVG) ANHANG 4 Liste der zuständigen Vollstreckungsbehörden der Mitgliedstaaten und Erklärungen welche Amtssprachen akzeptiert werden 1. Inhalt des EU-VStVG Das EU-VStVG regelt die Vollstreckung von Entscheidungen nicht gerichtlicher Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Österreich, soweit sie nicht im Bundesgesetz über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2007, geregelt ist (in den Anwendungsbereich des EU-JZG fallen zb Entscheidungen einer Justizbehörde, insbesondere der Staatsanwaltschaften) und die Vollstreckung von Entscheidungen österreichischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Gemäß 1 EU-VStVG sind Entscheidungen der Finanz- und Zollbehörden vom Anwendungsbereich des EU-VStVG ausgenommen (für den Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens gibt es bereits einen Entwurf für ein EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz EU-FinStrVG). Der Begriff Entscheidung (vgl. 2 Z 1 EU-VStVG) bezeichnet eine rechtskräftige Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße (vgl. 2 Z 2 leg. cit.) durch eine natürliche oder juristische Person (dem Bestraften im Sinn des 2 Z 3 leg. cit.).

3 - 3 - Das EU-VStVG ist nicht auf Entscheidungen anzuwenden, die sich auf vor dem 1. März 2008 begangene Übertretungen beziehen. 2. Verhältnis zu anderen Übereinkünften und Vereinbarungen Das EU-VStVG schließt die Anwendung anderer Übereinkünfte oder Vereinbarungen zwischen Mitgliedstaaten nicht aus, insoweit diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen Möglichkeiten bieten, die über die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses hinausgehen und zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen beitragen ( 16 EU-VStVG). Zur Klärung des Verhältnisses zwischen EU-VStVG und dem Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen, BGBl. Nr. 526/1990, wird die Erstellung eines gesonderten Durchführungsrundschreibens in Aussicht genommen. 3. Auswirkungen auf die Einhebung einer Sicherheitsleistung 3.1. Ob die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit im Sinne des 37a des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 VStG, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 5/2008, gesetzlich gedeckt ist, muss jeweils anhand der verschiedenen Aspekte beurteilt werden, die im Einzelfall auftreten und geeignet sind, die Tatbestandsvoraussetzungen des 37a VStG zu erfüllen Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst führt allein der Umstand, dass es sich beim Betroffenen um eine Person mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt, nicht dazu, dass die Durchführung des Strafverfahrens oder des Strafvollzugs von vornherein als wesentlich erschwert anzusehen wäre, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Der betreffende Mitgliedstaat hat das Übereinkommen gemäß 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, BGBl. III Nr. 65/2005, (im Folgenden: Rechtshilfeübereinkommen) ratifiziert bzw. ist diesem beigetreten und der betreffende Mitgliedstaat hat den Rahmenbeschluss bereits in nationales Recht umgesetzt.

4 - 4 - Es trifft zwar zu, dass ein solches Straf- bzw. Vollstreckungsverfahren im Vergleich zu Verfahren, die im Inland durchgeführt werden, dadurch erschwert ist, dass an den jeweiligen Mitgliedstaat herangetreten werden muss, um ein solches Verfahren durchzuführen. 37a VStG normiert aber für die Zulässigkeit der Einhebung einer vorläufigen Sicherheit nach Abs. 2 Z 2 leg. cit., dass bei der auf frischer Tat betretenen Person eine Strafverfolgung oder der Strafvollzug offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein wird. Wenn auch eine Erschwerung des Verfahrens eintritt, so ist aber doch das Strafverfahren auf Grund des Rechtshilfeübereinkommens und das Vollstreckungsverfahren auf Grund des umgesetzten Rahmenbeschlusses durchführbar, sodass die Erschwernis, die durch die mit dem behördlichen Auslandsverkehr verbundenen Verzögerungen und zusätzlichen Behördenschritten gegeben ist, nicht die Qualifikation erreicht, die es zulässig erscheinen ließe, von einer wesentlich erschwerten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung auszugehen. Nur dann, wenn aus welchen Gründen auch immer davon auszugehen ist, dass die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung trotz der Anwendbarkeit des Rechtshilfeübereinkommens und des ins nationale Recht umgesetzten Rahmenbeschlusses nicht möglich oder wesentlich erschwert sein wird, kann daher eine vorläufige Sicherheit eingehoben werden Das Rechtshilfeübereinkommen haben zum gegenwärtigen Zeitpunkt neben Österreich folgende Mitgliedstaaten ratifiziert (vgl. das Bundesgesetz BGBl. III Nr. 65/2005 und die Kundmachungen BGBl. III Nr. 28/2008 und Nr. 29/2008): Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Niederlande, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern Der Rahmenbeschluss wurde zum gegenwärtigen Zeitpunkt von folgenden Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt: Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Lettland, Litauen, Niederlande, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn Der Umstand, dass der Betretene seinen Wohnsitz in Dänemark, in Estland, in Finnland, in Frankreich, in Lettland, in Litauen, in den Niederlanden, in Slowenien, in der Tschechischen Republik oder in Ungarn hat, rechtfertigt also für sich allein nicht (mehr) die Anwendung des 37a Abs. 2 Z 2 VStG.

5 Ergänzend wird bemerkt, dass vorstehende Ausführungen auch für 37 VStG gelten Der Umstand, dass die Vollstreckung verweigert werden darf, wenn die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 oder dem Gegenwert dieses Betrags liegt (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. h des Rahmenbeschlusses), führt dazu, dass bei einer voraussichtlichen Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 die bescheidmäßige Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß 37 VStG als auch die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß 37a VStG in Betracht kommt. Ist jedoch eine höhere Strafe im Falle des Schuldspruchs zu erwarten, ist die bescheidmäßige Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß 37 VStG bzw. die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß 37a VStG nicht zulässig. 4. Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in Österreich 4.1. Anwendungsbereich Der 2. Abschnitt des EU-VStVG ( 3 bis 11) regelt die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße (im Sinn des 2 Z 2 leg. cit.), die von einer nicht gerichtlichen Behörde eines Mitgliedstaats in Bezug auf eine nach dessen Recht strafbare Handlung getroffen wurde oder in Bezug auf Handlungen getroffen wurde, die nach dessen innerstaatlichem Recht als Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften geahndet wurden und der Bestrafte die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen (vgl. 2 Z 1 lit. a leg. cit.). Die Vollstreckung von Entscheidungen einer Justizbehörde, insbesondere einer Staatsanwaltschaft, fällt sofern der Bestrafte die Möglichkeit hatte, die Sache vor ein auch in Strafsachen zuständiges Gericht zu bringen in die Zuständigkeit des EU-JZG (vgl. 1 leg. cit. und 53 Abs. 2 Z 1 EU-JZG). Ob es sich bei der Entscheidung um eine Entscheidung einer nicht gerichtlichen Behörde im Sinne des 2 Z 1 lit. a EU-VStVG handelt oder ob es sich um eine Entscheidung eines Gerichtes bzw. um eine Entscheidung eines auch in Strafsachen zuständigen Gerichtes im Sinne des Art. 1 Buchstabe a Z i und iv des Rahmenbeschlusses handelt (deren Vollstreckung im EU-JZG geregelt ist), ist der Angabe in der Bescheinigung zu entnehmen (siehe Buchstabe g Z 1 der Bescheinigung, die im Anhang 1 dargestellt ist).

6 Verfahrensablauf Auf das Verfahren zur Vollstreckung ist soweit sich aus dem EU-VStVG nicht anderes ergibt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 VVG, BGBl. Nr. 53, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2008, anzuwenden ( 3 EU-VStVG). Ist die österreichsche Verwaltungsbehörde, die eine zur Vollstreckung übermittelte Entscheidung erhält, nicht zuständig, so hat sie die Entscheidung von Amts wegen der zuständigen Vollstreckungsbehörde oder dem zuständigen Gericht zu übermitteln. Sachlich zuständige Vollstreckungsbehörde sind die Bezirksverwaltungsbehörden und die Bundespolizeidirektionen; die örtliche Zuständigkeit richtet sich gemäß 10 VVG nach den Bestimmungen des I. Teils des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 AVG, BGBl. Nr. 51, zuletzt geändert durch das Verwaltungsverfahrens- und Zustellrechtsänderungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2008. Sachlich zuständiges Gericht sind die Gerichtshöfe erster Instanz; die örtliche Zuständigkeit ist in 53b Abs. 2 EU-JZG geregelt. Ein Verzeichnis der Bezirksverwaltungsbehörden und der Bundespolizeidirektionen sowie der Gerichtshöfe erster Instanz samt Anschriften ist im Anhang 2 enthalten. Die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats ist unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht (zb per , per Fax, oder im Postweg), über die Übermittlung der Entscheidung an die zuständige Vollstreckungsbehörde oder an das zuständige Gericht, zu unterrichten (vgl. 10 Z 1 EU-VStVG) Unzulässigkeit der Vollstreckung (vgl. 5 Abs. 1 bis 3 EU-VStVG) Die Vollstreckung der Entscheidung ist von der österreichischen Vollstreckungsbehörde zu verweigern, wenn 1. die Bescheinigung nicht vorliegt (vgl. 5 Abs. 1 erster Satz EU-VStVG), 2. die Bescheinigung unvollständig ist (vgl. 5 Abs. 1 erster Satz EU-VStVG), 3. die Bescheinigung nicht der Entscheidung entspricht (vgl. 5 Abs. 1 erster Satz EU-VStVG), 4. nicht gemeinsam mit der Bescheinigung die Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung übermittelt wird (vgl. 5 Abs. 1 zweiter Satz EU-VStVG), 5. die Übersetzung der Bescheinigung in die deutsche Sprache fehlt, es sei denn der Entscheidungsstaat hat die Erklärung abgegeben, als Vollstreckungsstaat Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu

7 - 7 - akzeptieren (zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat noch kein Mitgliedstaat eine derartige Erklärung abgegeben; vgl. Anhang 4) (vgl. 5 Abs. 1 zweiter Satz EU-VStVG), 6. laut Bescheinigung der Bestrafte im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats unterrichtet worden ist (siehe Buchstabe h Z 2 lit. b der Bescheinigung, die im Anhang 1 dargestellt ist) (vgl. 5 Abs. 2 Z 9 lit. a EU-VStVG), 7. laut Bescheinigung der Bestrafte im Verfahren nicht persönlich erschienen ist, es sei denn aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte persönlich oder über einen nach dem Recht des Entscheidungsstaats befugten Vertreter gemäß den Rechtsvorschriften des Entscheidungsstaats über das Verfahren unterrichtet worden ist oder angegeben hat, dass er die Entscheidung nicht anficht (siehe Buchstabe h Z 3 lit. b der Bescheinigung, die im Anhang 1 dargestellt ist) (vgl. 5 Abs. 2 Z 9 lit. b EU-VStVG), 8. die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße unter 70 oder dem Gegenwert dieses Betrages liegt (vgl. 5 Abs. 2 Z 10 EU-VStVG) dabei ist nicht nur der konkrete Strafbetrag zu berücksichtigen, sondern auch die Verfahrenskosten (vgl. 2 Z 2 lit. a EU-VStVG wonach der Begriff Geldstrafe oder Geldbuße die Verpflichtung zur Zahlung eines in einer Entscheidung festgesetzten Geldbetrages bezeichnet), 9. der Bestrafte im Inland weder über Vermögen verfügt noch Einkommen bezieht (vgl. 5 Abs. 2 Z 1 EU-VStVG), 10. sich der Bestrafte nicht in der Regel im Inland aufhält bzw. dort seinen Sitz hat (vgl. 5 Abs. 2 Z 1 EU-VStVG), 11. gegen den Bestraften wegen derselben Tat eine rechtskräftige Entscheidung im Inland ergangen oder gegen den Bestraften eine in einem anderen Staat als dem Entscheidungsstaat oder in Österreich ergangene Entscheidung vollstreckt worden ist (vgl. 5 Abs. 2 Z 2 EU-VStVG), 12. sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nach österreichischem Recht keine strafbare Handlung darstellen würde und es sich nicht um einen in der Liste in Anlage 1 des EU-VStVG aufgezählten Fall handelt (die Liste der

8 - 8 - inhaltliche Gründe (Punkt 9 bis 20) Straftaten, bei denen die beiderseitige Strafbarkeit nicht geprüft wird, ist im Anhang 3 dargestellt) (vgl. 5 Abs. 2 Z 3 EU-VStVG), 13. die Vollstreckung der Entscheidung nach österreichischem Recht verjährt ist und sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, für die österreichisches Strafrecht gilt (vgl. 5 Abs. 2 Z 4 EU-VStVG), 14. sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die im Inland begangen worden ist (vgl. 5 Abs. 2 Z 5 lit. a EU-VStVG), 15. sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die an Bord eines österreichischen Schiffes oder Luftfahrzeuges begangen worden ist (vgl. 5 Abs. 2 Z 5 lit. a EU-VStVG), 16. sich die Entscheidung auf eine Tat bezieht, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden ist, und nach österreichischem Recht im Ausland begangene Taten gleicher Art nicht strafbar sind (vgl. 5 Abs. 2 Z 5 lit. b EU-VStVG), 17. nach österreichischem Recht Immunitäten bestehen, die einer Vollstreckung entgegenstehen (vgl. 5 Abs. 2 Z 6 EU-VStVG), 18. die Entscheidung gegen eine natürliche Person ergangen ist, die nach österreichischem Recht zum Zeitpunkt der Tat strafunmündig war (vgl. 5 Abs. 2 Z 7 EU-VStVG), 19. dem Bestraften im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist (vgl. 5 Abs. 2 Z 8 EU-VStVG) oder 20. Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union verletzt wurden (vgl. 5 Abs. 2 Z 11 EU-VStVG) abzulehnen ist die Vollstreckung einer Entscheidung zb dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Geldstrafe oder Geldbuße zum Zwecke der Bestrafung einer Person aus Gründen ihres Geschlechts, ihrer Rasse, Religion, ethnischen Herkunft, Staatsangehörigkeit, Sprache, politischen Überzeugung oder sexuellen Ausrichtung verhängt wurde (vgl. den Erwägungsgrund 5 des Rahmenbeschlusses). Ob die Vollstreckung zu verweigern ist, weil dem Bestraften im Entscheidungsstaat Amnestie oder Begnadigung gewährt worden ist oder weil Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union verletzt wurden (siehe Punkt 19 und 20), wird von der Vollstreckungsbehörde nur dann zu prüfen sein, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen.

9 - 9 - Die Vollstreckung der Entscheidung ist auch zu verweigern, soweit Österreich den Anwendungsbereich des Rahmenbeschlusses in einer gemäß Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses abgegebenen Erklärung beschränkt hat (eine Beschränkung des Anwendungsbereich ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht erfolgt) oder im Hinblick auf eine vom Entscheidungsstaat gemäß Art. 20 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung Gegenseitigkeit fehlt. Bevor die Vollstreckung der Entscheidung in den unter Punkt 1 bis 7, 13 und 20 genannten Fällen verweigert wird, hat die österreichische Vollstreckungsbehörde auf geeignete Art und Weise (zb telefonisch oder schriftlich) die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren und diese gegebenenfalls um die unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben zu ersuchen (vgl. 5 Abs. 4 EU-VStVG) Aufforderung zur Äußerung Bevor die österreichische Vollstreckungsbehörde die Eintreibung der zu zahlenden Geldstrafe oder Geldbuße durch das zuständige Gericht veranlasst oder diese selbst vornimmt, ist der Bestrafte wenn ihm im Inland zugestellt werden kann zur Zahlung aufzufordern; dabei ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu den möglichen Gründen für eine Verweigerung der Vollstreckung der Entscheidung zu äußern. Liegen Gründe für die Verweigerung vor, ist die Vollstreckung unzulässig (vgl. 5 Abs. 5 EU-VStVG). Die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats ist unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht (zb per , per Fax oder im Postweg), über die Verweigerung der Vollstreckung einer Entscheidung zusammen mit einer Begründung zu unterrichten (vgl. 10 Z 2 EU-VStVG) Vollstreckung (vgl. 6 EU-VStVG) Der zu vollstreckende Geldbetrag ist in Euro anzugeben. Ist die zu zahlende Geldstrafe oder Geldbuße nicht in Euro angegeben, so ist der zu vollstreckende Geldbetrag zu dem am Tag der Verhängung der Geldstrafe oder Geldbuße geltenden Wechselkurs in Euro umzurechnen. Wenn sich die Entscheidung nachweislich auf Taten bezieht, die nicht im Hoheitsgebiet des Entscheidungsstaats begangen worden sind, und gilt für diese Taten österreichisches Strafrecht, so ist der vollstreckende Betrag auf das nach

10 österreichischem Recht zulässige Höchstmaß herabzusetzen. Die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats ist unverzüglich, in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht (zb per , per Fax, oder im Postweg), über die Herabsetzung des vollstreckenden Betrages, zu unterrichten (vgl. 10 Z 3 EU-VStVG). Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die österreichische Vollstreckungsbehörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen ( 54b Abs. 3 VStG). Die Vollstreckung der Entscheidung kann für die Zeit ausgesetzt werden, die für die Anfertigung einer Übersetzung benötigt wird. Ob eine Übersetzung der Entscheidung erforderlich ist, ist von der österreichischen Vollstreckungsbehörde zu beurteilen; dies wird dann nicht der Fall sein, wenn bereits anhand der Bescheinigung erschöpfend beurteilt werden kann, ob die Vollstreckung zulässig ist. Sobald die Vollstreckung der Entscheidung abgeschlossen ist, ist die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht (zb per , per Fax oder im Postweg), über den Abschluss der Vollstreckung zu unterrichten (vgl. 10 Z 4 EU-VStVG) Anrechnung geleisteter Zahlungen Kann der Bestrafte den Nachweis für eine teilweise oder vollständig geleistete Zahlung erbringen, so ist die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats zu konsultieren. Jeder in welcher Weise auch immer eingetriebene Teil der Geldstrafe oder Geldbuße ist zur Gänze auf den einzutreibenden Geldbetrag anzurechnen (vgl. 7 EU-VStVG). Die ersuchende Behörde des Entscheidungsstaats ist unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht (zb per , per Fax oder im Postweg), über die Anrechnung geleisteter Zahlungen zu unterrichten (vgl. 10 Z 3 EU-VStVG) Beendigung der Vollstreckung Wird die österreichische Vollstreckungsbehörde von der Behörde des Entscheidungsstaats über eine Entscheidung oder Maßnahme unterrichtet, auf Grund deren die Vollstreckung der Entscheidung erlischt oder die Vollstreckung Österreich aus anderen Gründen wieder entzogen wird, so ist zu Vollstreckung zu beenden (vgl. 8 EU-VStVG).

11 Vollstreckung von österreichischen Entscheidungen in einem anderen Mitgliedstaat 5.1. Anwendungsbereich Der 3. Abschnitt des EU-VStVG ( 12 bis 15) regelt die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße (im Sinn des 2 Z 2 leg. cit.) in folgenden Fällen: Die Entscheidung bezieht sich auf eine Verwaltungsübertretung und wurde von einer österreichischen Verwaltungsbehörde getroffen und der Bestrafte hatte die Möglichkeit, die Sache vor den unabhängigen Verwaltungssenat zu bringen. Die Entscheidung bezieht sich auf eine Verwaltungsübertretung und wurde von einem unabhängigen Verwaltungssenat getroffen Verfahrensablauf Entscheidungen österreichischer Behörden sollen primär im Inland vollstreckt werden; nur wenn eine Vollstreckung im Inland nicht möglich ist oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, kommt eine Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat in Betracht (vgl. 12 EU-VStVG) Die österreichische Behörde hat folgende Unterlagen an die zuständige Behörde jenes Mitgliedstaats, in dem die Entscheidung vollstreckt werden soll, zu übermitteln (eine Liste der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ist im Anhang 4 enthalten): die zu vollstreckende Entscheidung oder eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung die von der Strafbehörde zu unterzeichnende Bescheinigung Grundsätzlich ist die Bescheinigung in die Amtssprache (bzw. in eine der Amtssprachen) des Vollstreckungsstaats zu übersetzen. Wenn der Vollstreckungsstaat eine entsprechende Erklärung abgegeben hat, kann die Bescheinigung auch in eine andere Amtssprache der Europäischen Union übersetzt werden. Wenn das Ersuchen an eine deutsche Behörde ergeht oder wenn der ersuchte Mitgliedstaat erklärt hat, Bescheinigungen auch in deutscher Sprache zu akzeptieren, bedarf es keiner Übersetzung der Bescheinigung. Eine Übersicht darüber, welche Mitgliedstaaten welche Amtssprachen akzeptieren, ist im Anhang 4 enthalten. Die Übermittlung der genannten Unterlagen kann durch jedes sichere technische Mittel erfolgen, das dem Vollstreckungsstaat eine Prüfung der Echtheit ermöglicht (zb per Fax

12 oder per ). Auf Wunsch erfolgt die Zusendung auch im Postweg (vgl. 13 Abs. 3 EU-VStVG) Erhält eine österreichische Behörde nach Übermittlung der Entscheidung einen Geldbetrag, den der Bestrafte freiwillig auf Grund der Entscheidung gezahlt hat, so hat sie dies der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mitzuteilen (vgl. 15 Abs. 3 EU-VStVG) Die ersuchte Behörde des Vollstreckungsstaats ist unverzüglich über jede Entscheidung oder Maßnahme zu unterrichten, auf Grund deren die Vollstreckbarkeit der Entscheidung erlischt Auch wenn bereits ein Vollstreckungsersuchen an die Behörde eines anderen Mitgliedstaats ergangen ist, ist die Entscheidung in folgenden Fällen dennoch in Österreich zu vollstrecken: wenn sich herausstellt, dass die Vollstreckung im Inland möglich und nicht mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden ist (vgl. 14 Abs. 2 EU-VStVG); in diesem Fall ist die Vollstreckung dem Vollstreckungsstaat wieder zu entziehen, oder wenn der Vollstreckungsstaat mitteilt, dass die Vollstreckung der Entscheidung in ihrer Gesamtheit oder in Teilen aus bestimmten Gründen nicht erfolgt oder nicht anerkannt wurde (vgl. 15 Abs. 2 Z 1 EU-VStVG). Die Gründe sind folgende: 1. die Bescheinigung liegt nicht vor (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses), 2. die Bescheinigung ist unvollständig (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses), 3. die Bescheinigung entspricht nicht der Entscheidung (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses), 4. die Entscheidung bezieht sich auf eine Handlung, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellen würde (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe b des Rahmenbeschlusses), 5. die Vollstreckung der Entscheidung ist nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats verjährt und die Entscheidung bezieht sich auf eine Handlung, für die dieser Staat nach seinem innerstaatlichen Recht zuständig ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe c des Rahmenbeschlusses),

13 die Entscheidung bezieht sich auf Handlungen, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats ganz oder zum Teil in dessen Hoheitsgebiet oder an einem diesem gleichgestellten Ort begangen worden sind (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d Z i des Rahmenbeschlusses), 7. die Entscheidung bezieht sich auf Handlungen, die außerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets begangen wurden und die Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats lassen die Verfolgung von außerhalb seines Hoheitsgebiets begangenen Straftaten und Verwaltungsübertretungen (Ordnungswidrigkeiten) gleicher Art nicht zu (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe d Z ii des Rahmenbeschlusses), 8. nach dem Recht des Vollstreckungsstaats bestehen Befreiungen, die die Vollstreckung der Entscheidung unmöglich machen (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe e des Rahmenbeschlusses), 9. die Entscheidung wurde gegen eine natürliche Person verhängt, die nach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsstaats aufgrund ihres Alters für die der Entscheidung zugrunde liegenden Handlungen strafrechtlich nicht zur Verantwortung gezogen werden könnte (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe f des Rahmenbeschlusses), 10. laut der Bescheinigung ist der Bestrafte im Fall eines schriftlichen Verfahrens nicht persönlich oder über einen nach österreichischem Recht befugten Vertreter von seinem Recht, die Entscheidung anzufechten, und von den Fristen, die für dieses Rechtsmittel gelten, gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften unterrichtet worden (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe g Z i des Rahmenbeschlusses), 11. laut Bescheinigung ist der Bestrafte im Verfahren nicht persönlich erschienen, es sei denn, aus der Bescheinigung geht hervor, dass der Bestrafte persönlich oder über einen nach österreichischem Recht befugten Vertreter gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften über das Verfahren unterrichtet worden ist oder angegeben hat, dass er die Entscheidung nicht anficht (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe g Z ii des Rahmenbeschlusses), 12. die verhängte Geldstrafe oder Geldbuße liegt unter 70 oder dem Gegenwert dieses Betrages (vgl. Art. 7 Abs. 2 Buchstabe h des Rahmenbeschlusses), 13. dem Bestraften ist Amnestie oder Begnadigung gewährt worden (vgl. Art. 11 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses) oder

14 die Bescheinigung gibt Anlass zur Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 des Vertrags über die Europäische Union verletzt wurden (vgl. Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses). Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst ersucht, den Bediensteten, die mit der Handhabung des EU-VStVG befasst sind, dieses Rundschreiben zur Kenntnis zu bringen. 6. November 2008 Für den Bundeskanzler: Georg LIENBACHER Elektronisch gefertigt

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